Urteil des VG Darmstadt vom 20.10.2009

VG Darmstadt: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, lärm, stand der technik, genehmigung, firma, grundstück, behörde, gutachter, windenergieanlage

1
2
3
4
Gericht:
VG Darmstadt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 1287/09.DA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, §
80a Abs 3 S 1 VwGO, § 35 Abs
3 S 1 Nr 3 BauGB
Nachbarschutz gegen Windenergieanlage
Leitsatz
Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Windenergieanlagen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom
03.07.2009 (Az. 6 K 877/09.DA) gegen die der Beigeladenen erteilten
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von
zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Klein-Umstadt vom 09.06.2009
wiederherzustellen, ist statthaft, nachdem der Antragsgegner auf Antrag der
Beigeladenen mit Verfügung vom 01.09.2009 die sofortige Vollziehung der
Genehmigung angeordnet hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die Anordnung der sofortigen Vollziehung
eines Verwaltungsaktes durch die Behörde i.S.d. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO
aufheben, bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder herstellen.
Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, wenn das
besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes durch die
Behörde gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht begründet worden ist.
Die Anordnung des Sofortvollzugs vom 01.09.2009 begegnet keinen formellen
Bedenken. Der Sofortvollzug wurde insbesondere entsprechend den
Anforderungen des § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO
ordnungsgemäß begründet. Bei der Begründung des Sofortvollzugs bedarf es
besonderer, auf den Einzelfall bezogener, konkreter Gründe, die die Behörde dazu
bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Eyermann/J. Schmidt,
a.a.O., § 80 Rn 42). Dies schließt eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts
aus. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die
Begründung gestellt werden (Eyermann/J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn 43). Es genügt,
wenn erkennbar ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der
Anordnung bewusst war. Die vorliegende Begründung genügt den Anforderungen,
da sie auf die Umstände des Einzelfalls abstellt und nicht nur formel- und
floskelhafte Begründungen enthält. Ob die Begründung hingegen materiell-
rechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand der Prüfung der
Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
5
6
7
8
9
10
11
Im Weiteren hat das Gericht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein
möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu ermitteln und auf dieser Grundlage das
private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seiner Klage mit dem privaten Interesse des Beigeladenen an der
sofortigen Ausnutzung seiner Genehmigung sowie dem öffentlichen Interesse an
dem Sofortvollzug der Maßnahme abzuwägen.
Vorliegend gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klage gegen die
Genehmigung der Windenergieanlagen voraussichtlich erfolglos sein wird, weil die
Antragsteller durch die angefochtene Genehmigung offensichtlich nicht in ihren
eigenen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 VwGO verletzt sind.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht im Klageverfahren den
Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt wird. Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur
dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten
verletzt wird. Bei einem Verstoß gegen andere, nicht nachbarschützende
Vorschriften darf das Verwaltungsgericht eine (objektiv rechtswidrige)
Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben (vgl. BVerwG, Urteil vom
30.09.1983 - 4 C 55/80).
Als nachbarschützende Norm kommt hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht.
Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu
betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt
insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u. a.
dieser Verpflichtung sichergestellt ist, darf die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG erteilt werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die
nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
herbeizuführen. Nach § 48 Abs. 1 BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates zur
Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur
Festlegung von Immissionsgrenzwerten sowie das Verfahren zur Ermittlung von
Immissionswerten zu erlassen. Dementsprechend hat die Bundesregierung nach
Anhörung der nach § 51 BImSchG zu beteiligenden Kreise am 26.08.1998 die
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) erlassen. Sie
konkretisiert die Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und bindet
insoweit neben der Verwaltung auch die Gerichte. Für eine einzelfallbezogene
Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das
normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm
insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume
eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2/07 – juris).
Die TA Lärm sowie die für die Schallprognose maßgebliche DIN ISO 9613-2 sind auf
Windenergieanlagen anwendbar. Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne des §
3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Sie sind im Katalog der vom Anwendungsbereich der TA
Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten (Nr.1 TA Lärm) nicht
aufgeführt. In der Praxis der Verwaltungsbehörden sowie der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte wird die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für
die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in
Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007, a.a.O.).
Demzufolge könnten nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und
Technik dazu führen, dass die TA Lärm ihre normkonkretisierende Funktion und
somit ihre Bindungswirkung bei der Bewertung von Lärmimmissionen von
Windenergieanlagen verliert (vgl. zur TA Luft: BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 – 7 C
21/00-; Urteil vom 31.03.1996 – 7 B 164/95, juris). Gesicherte Erkenntnisse
darüber, dass Lärmimmissionen aufgrund der Form und Funktionsweise von
Windenergieanlagen durch die TA Lärm nicht hinreichend erfasst und bewertet
werden können, liegen jedoch entgegen den Ausführungen der Antragsteller nicht
vor. Soweit die Antragsteller insbesondere die ihrer Auffassung nach fehlende
Erfassung und unzutreffende Bewertung tieffrequenter Schallimmissionen von
12
13
14
Erfassung und unzutreffende Bewertung tieffrequenter Schallimmissionen von
Windkraftanlagen thematisieren, hat der hierzu vorgelegte Statusbericht des
Robert-Koch-Instituts vom Dezember 2007 den seinerzeitigen Wissensstand
dahingehend evaluiert, dass insgesamt ein deutlicher Mangel an
umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem
Schall konstatiert werde. Im Vergleich zum normalen Hörbereich lägen nur wenige
gesicherte Erkenntnisse über Auftreten und Wirkung von tieffrequentem Schall vor.
Erheblichen Handlungsbedarf sieht das Robert-Koch-Institut u.a. bei der
Optimierung der Messmethoden sowie der Quantifizierung möglicher Wirkungen.
Eine hiervon abweichende wesentliche Änderung des Standes der Wissenschaft ist
im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich.
Weitere von den Antragstellern vorgelegte Veröffentlichungen setzen sich zwar
kritisch u.a. mit der Geeignetheit der DIN ISO 9613-2 zur Durchführung einer
Schallprognose bei Windkraftanlagen auseinander und beschreiben anhand eines
Einzelfalles die Auswirkungen einer tieffrequenten Beschallung von 4 bis 31,5 Hz
auf die elektroenzephalographische Aktivität eines weiblichen Probanden. Sie
bieten aber weder ein anderes, geeigneteres Verfahren zur Messung des
tieffrequenten Schalls an, noch liefern sie empirisch gesicherte Erkenntnisse über
etwaige gesundheitsrelevante Folgen tieffrequenten Schalls. Letztlich geht auch
der von den Antragstellern vorgelegte Aufsatz von Prof.Dr. Erwin Quambusch (Die
Lärmbelästigung durch Windkraftanlagen als Rechtsproblem) davon aus, dass die
Erheblichkeit der Beeinträchtigung von Windkraftanlagen erst noch durch anonyme
Befragungen von Bürgern, die in einem für Geräuschbeeinträchtigungen
relevanten Abstand zu Windkraftanlagen leben, zu ermitteln sei. Als relevant für
den Einzugsbereich könne ein Abstand bis zu 1.500 m zu den Anlagen angesehen
werden, da wohl davon auszugehen sei, dass bei einem größeren Abstand keine
belästigenden Geräusche mehr feststellbar seien. Da sich das Grundstück der
Antragsteller in einer Entfernung von 1.330 m (WEA 4) bzw. 1.470 m (WEA 3) zu
den streitgegenständlichen Windkraftanlagen befindet, wären auch nach dieser
Auffassung belästigende Geräusche allenfalls in geringem Umfang feststellbar,
sodass eine davon ausgehende, den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
tangierende gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem gegenwärtigen Stand der
Technik nicht in dem Maße wahrscheinlich ist, dass sich die erkennende Kammer
veranlasst sähe, von der Anwendbarkeit der TA Lärm abzusehen.
Findet die TA Lärm auf Windkraftanlagen Anwendung, bestimmen sich die
Immissionsrichtwerte nach der Art der baulichen Nutzung am Immissionsort. Die
Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ergibt sich
vorliegend aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Kappesgärten“ der Stadt
A-Stadt vom 30.11.1973. Danach wohnen die Antragsteller in einem Allgemeinen
Wohngebiet. In Allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten betragen
die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm
tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Nach dem schalltechnischen
Prognosegutachten der Firma IEL GmbH vom 09.05.2009 werden diese Werte
eingehalten. Der Beurteilungspegel beträgt am Immissionspunkt Fliederweg 51
gerundet 36 dB(A).
Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie entgegen den Festsetzungen des
Bebauungsplans faktisch in einem Reinen Wohngebiet wohnen, bleibt ihr Vortrag
unerheblich. Auch derjenige, der am Rande eines Reinen Wohngebietes wohnt,
kann Immissionen von außerhalb dieses Gebietes nur in den Fällen abwehren, in
denen sie mit einer Wohnnutzung im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes nicht
mehr verträglich sind; maßgeblich bleiben deshalb die Richtwerte für ein
Allgemeines Wohngebiet (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 – 7 C 77/87- juris). Im
Übrigen ist die Behauptung der Antragsteller, dass sie faktisch in einem Reinen
Wohngebiet wohnen, völlig unsubstantiiert geblieben.
Ebenfalls unsubstantiiert ist der Einwand der Antragsteller, die Ergebnisse des
Gutachtens der Firma IEL GmbH könnten nicht auf ihr Grundstück übertragen
werden, weil das Gutachten andere Immissionspunkte beträfe. Soweit die
Antragsteller topografische Besonderheiten behaupten, sei darauf hingewiesen,
dass dem Gutachten der Firma IEL GmbH bei der Festlegung der
Immissionspunkte im Untersuchungsgebiet ein digitales Geländemodell zur
Berücksichtigung der Geländehöhen zugrunde lag. Die Gutachter haben
insgesamt 6 Immissionspunkte untersucht. Der Immissionspunkt IP 5 Fliederweg
repräsentiert den äußersten Rand, des zu den geplanten Windenergieanlagen
nächstgelegenen Wohngebiets, in dem auch die Antragsteller wohnen. Messpunkt
war der Fliederweg 51. Der Abstand dieses Immissionspunktes beträgt 1.140 m
zur WEA 4 und 1.290 m zur WEA 3. Somit liegt der Immissionspunkt Fliederweg 51
15
16
17
18
19
20
zur WEA 4 und 1.290 m zur WEA 3. Somit liegt der Immissionspunkt Fliederweg 51
erheblich näher bei den Standorten der geplanten Windenergieanlage als das
Grundstück der Antragsteller (C-Straße), das einen Abstand von 1.330 m zur WEA
4 und 1.470 m zur WEA 3 hat. Da es den Gesetzen der Akustik entspricht, dass
Schallimmissionen mit zunehmendem Abstand zur Schallquelle abnehmen, hätte
es eines weiteren substantiierten Vortrages bedurft, warum der Beurteilungspegel
am Wohnhaus der Antragsteller gleichwohl höher sein könnte.
Soweit die Antragsteller das Gutachten bereits deswegen in Zweifel ziehen, weil es
von der Beigeladenen beigebracht worden ist, verkennen sie die gesetzlichen
Anforderungen des Genehmigungsverfahrens. Nach der Systematik des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes obliegt es dem Betreiber einer Anlage den Nachweis zu
erbringen, dass seine Anlage den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen
genügt. Die Behörde hat die Ermittlungen weder selbst durchzuführen noch bei
einem Sachverständigen in Auftrag zu geben. Sie kann nach §§ 26, 28 BImSchG
lediglich Ermittlungen durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde bekanntgegebenen Stelle anordnen. Zur Gewährleistung der
Qualitätssicherung und Gleichbehandlung hat der Länderausschuss für
Immissionsschutz eine Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen
Stellen im Bereich des Immissionsschutzes verabschiedet. Bei der Firma IEL
GmbH handelt es sich um eine nach dieser Richtlinie vom Land Niedersachsen
bekanntgegebene Messstelle i. S. d. §§ 26, 28 BImSchG.
Liegt ein Gutachten einer bekanntgegebenen Messstelle i. S. d. §§ 26, 28 BImSchG
vor, ist es unzureichend die Ergebnisse des Gutachtens einfach zu bestreiten.
Etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens sind in konkreter
Auseinandersetzung beispielsweise mit den gewählten Methoden oder dem
Messaufbau substantiiert darzulegen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der
Antragsteller nicht gerecht.
Unzutreffend ist die Behauptung der Antragsteller, dass der Antragsgegner die
Vorbelastung durch zwei bereits vorhandene Windkraftanlagen nicht in
ausreichendem Maße berücksichtig habe. Ausweislich der textlichen Ausführungen
des Gutachtens der Firma IEL GmbH (Seite 1 des Gutachtens) wurden diese
Anlagen ausdrücklich als schalltechnische Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm
berücksichtigt und fanden Eingang in die Berechnung der Gesamtbelastung (Seite
7 des Gutachtens).
Unerheblich bleibt der Einwand, die Gutachter hätten es unterlassen, einen
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß Nr. 6.5 TA Lärm in
Höhe von 6 dB (A) in ihre Berechnung einzustellen. Auch bei einer Reduzierung
des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von tags 50 dB (A) um weitere 6 dB (A)
auf 44 dB(A), würde der prognostizierte Beurteilungspegel am Immissionspunkt
Fliederweg 51 von gerundet 36 dB (A) den Immissionsrichtwert nicht
überschreiten.
Unzutreffend ist auch der Einwand, der Antragsgegner habe nicht die
Notwendigkeit eines Impulszuschlages geprüft. Dem Gutachten der Firma IEA
GmbH ist vielmehr zu entnehmen, dass die von den geplanten Windkraftanlagen
ausgehenden Immissionen keine immissionsrelevante Ton-, Impuls- oder
Informationshaltigkeit aufweisen. Dem Gutachten lagen die Messberichte der
Firma Kötter Consulting Engineers KG vom 19.04.2007 sowie der Firma Müller BBM
GmbH vom 21.04.2006 zugrunde. In beiden Fällen wurden die Schallemissionen
baugleicher Anlagen des Typs Enercon E-82 an jeweils unterschiedlichen
Standorten gemessen. Es wurde weder eine Ton- noch eine Impuls- bzw.
Informationshaltigkeit der Schallemissionen festgestellt. Im Übrigen weisen die
Gutachter der Firma IEA GmbH darauf hin, dass Windkraftanlagen mit einer
immissionsrelevanten Tonhaltigkeit nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik
entsprächen. Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht
dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen, sind jedoch nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Gutachter in dem Verfahren,
das dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2007 zugrunde lag,
einen Impulszuschlag gewährt habe, sei darauf verwiesen, dass es sich seinerzeit
um eine andere Generation von Windenergieanlagen handelte.
Letztlich beinhaltet das schalltechnische Gutachten der Firma IEA GmbH auch eine
Aussage zur Prognosequalität. Es wir der Nachweis geführt, dass die sog. obere
Vertrauensbereichsgrenze am Immissionspunkt IP 5 38,7 dB (A) beträgt. Die
obere Vertrauensbereichsgrenze definiert einen Grenzwert, der unter Beachtung
21
22
23
24
25
obere Vertrauensbereichsgrenze definiert einen Grenzwert, der unter Beachtung
sämtlicher Unsicherheiten (Emissionsdaten und Ausbreitungsrechnung) bei der
Ermittlung des Beurteilungspegels, die Aussage trifft, dass dieser Wert mit einer
Wahrscheinlichkeit von 90% eingehalten wird. Insoweit liegen die Messungen - wie
von den Antragstellern zu Recht gefordert – auf der sicheren Seite. Im Übrigen
werden die Rechte der Antragsteller auch dadurch gewahrt, dass der Beigeladenen
in der Nebenbestimmung Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides die
Einhaltung der prognostizierten Schallimmissionswerte zur Auflage gemacht wird.
Gemäß Nr. 3 der Nebenbestimmungen ist nach der Aufstellung der Anlagen der
Nachweis zu erbringen, dass die Werte eingehalten werden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch sonstige Gefahren im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wie Schatten- oder Eiswurf in ihren
nachbarschützenden Rechten verletzt werden. Höchst fraglich ist bereits, ob das
Grundstück der Antragsteller, das in einem Abstand von 1.330 m (WEA 4) bzw.
1.470 m (WEA 3) südwestlich der geplanten Windenergieanlagen liegt, überhaupt
von Schatten- oder Eiswurf betroffen sein kann. Entscheidend ist letztlich, dass der
Antragsgegner durch entsprechende Nebenbestimmungen (Nr. 4
Lichtimmissionen und Nr. 5 Eiswurf) sicherstellt, dass die Anlagen bei Eiswurf oder
bei Überschreitung der nach herrschender Rechtsprechung (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 21.01.2008; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2007 – 12 LB
8/07) zumutbaren Schattenwurfzeiten von 30 Stunden pro Jahr und 30 Min. pro
Tag abgeschaltet werden.
Die Antragsteller sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das
nachbarschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in ihren
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG schließt andere
die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die
Baugenehmigung ein, sodass sich die Nachbarn auf das nachbarschützende
Gebot der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht berufen können.
Das nachbarschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird
u.a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB konkretisiert. Nach dieser Vorschrift liegen
Beeinträchtigungen öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Das Tatbestandsmerkmal der
schädlichen Umwelteinwirkung korrespondiert mit der Legaldefinition des § 3 Abs.
1 BImSchG, sodass § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB den Antragstellern hinsichtlich der
Immissionsbelastung keinen weitergehenden Schutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
gewähren kann.
Darüber hinaus erfasst das Gebot der Rücksichtnahme auch solche Fälle, in denen
sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Deshalb kann
grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben auf bewohnte
Nachbargrundstücke ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme
nicht zu vereinbaren sein. Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende
optisch bedrängende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn
dem hinzutretenden Bauwerk wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem
Nachbargrundstück eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06- m.w.N,). Dieser Maßstab gilt
auch bei Windkraftanlagen. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und
einer Windkraftanlage jedoch mindestens das Dreifache der Gesamthöhe
(Nabenhöhe und Rotorblattlänge) der geplanten Anlage, treten die
Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund,
dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch
bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. VGH
München, Beschluss vom 03.02.2009 – 22 CS 08.3194; VG Saarland, Urteil vom
27.08.2008 – 5 K 5/08 - juris). Vorliegend beträgt der Abstand zwischen dem
Grundstück der Antragsteller und den Windkraftanlagen bei einer Gesamthöhe der
Anlagen von insgesamt 179 m und den Abständen zum Hausgrundstück der
Antragsteller von 1.330 m (WEA 4) sowie 1.470 m(WEA 3) mehr als das sieben-
bzw. achtfache der Gesamthöhe. Auch eine Einzelfallbetrachtung kann bei einer
solchen Entfernung nicht zu der Feststellung gelangen, dass die
Windenergieanlagen eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung auf das
Haus der Antragsteller haben. Die Antragsteller konnten weder darlegen noch
glaubhaft machen, dass ihr Hausgrundstück trotz dieser Entfernung - beispielweise
aufgrund seiner Lage - in einem besonderen Maße beeinträchtigt sei und diese
Beeinträchtigung über das Maß hinaus geht, die der Eigentümer eines
26
27
28
29
30
Beeinträchtigung über das Maß hinaus geht, die der Eigentümer eines
Hausgrundstückes hinnehmen muss, dessen Grundstücksabstand nur das
Dreifache der Gesamthöhe beträgt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die
Errichtung der Windenergieanlagen auf einer Anhöhe zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Antragsteller führen soll. So hat der Antragsgegner
nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück der Antragsteller auf 220 m über
NN. und die streitgegenständlichen Anlagen auf 336 m bzw. 341 m über NN.
liegen. Warum eine Höhendifferenz von 116 m bzw. 121 m auf eine Entfernung von
1.330 m bzw. 1470 m zu einer „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung auf
das Haus der Antragsteller führen soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine
Beeinträchtigung durch die Nachtkennzeichnung mit Hindernisfeuern ist bei dieser
Entfernung nicht gegeben (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2009 – W 4 K
08.1735 – juris). Gegen eine optisch bedrängende Wirkung der
streitgegenständlichen Windenergieanlagen spricht im Übrigen, dass die
Sichtbeziehungen der Antragsteller bereits durch die beiden in nordöstlicher
Richtung stehenden Windenergieanlagen der Marke Fuhrländer vorgeprägt sind.
Die Antragsteller sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das
Raumordnungsgesetz oder Landesplanungsrecht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO) verletzt. Die Vorschriften des Raumordnungs- und
Landesplanungsgesetzes vermitteln den Antragstellern keine subjektiven Rechte,
sodass etwaige Verstöße gegen diese Vorschriften von den Antragstellern auch
nicht geltend gemacht werden können (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 27.08.2008 –
5 K 5/08 – juris; VGH München, Beschluss vom 05.10.2007 -22 CS 07.2073 – juris).
Letztlich sind die Antragsteller auch nicht durch die von ihnen behauptete
Wertminderung ihres Grundstückes in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) verletzt.
Fraglich ist bereits, ob aufgrund der erheblichen Entfernung zu den geplanten
Windenergieanlagen und der bestehenden Vorbelastungen durch zwei bereits
bestehende Anlagen überhaupt ein Wertverlust zu erwarten ist. Dessen
ungeachtet schützt Art. 14 Abs. 1 GG zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die
diesbezügliche Verfügungsfreiheit, doch berühren rechtmäßige, hoheitlich bewirkte
Minderungen des Marktwertes eines Vermögensgutes in der Regel nicht den
Schutzbereich des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste
an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der
Nachbarschaft eintreten (vgl. VGH München, Beschluss vom 05.10.2007 – 22 CS
07.2073 m.w.N.).
Erweist sich die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der
Gemarkung Klein-Umstadt vom 09.06.2009 bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung
der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig, ist die seitens des Antragsgegners bei
der Anordnung des Sofortvollzuges vorgenommene Abwägung der Interessen
nicht zu beanstanden. Insoweit folgt das Gericht zur Vermeidung von
Wiederholungen der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs vom
01.09.2009 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Interessen der Beigeladenen an einer
zeitnahen Ausnutzung der Genehmigung werden von den Interessen der
Antragsteller an der Verhinderung der Errichtung der Windenergieanlagen bis zum
Abschluss des Klageverfahrens insbesondere deswegen nicht überwogen, weil die
Beigeladene durch die Errichtung der Anlagen keine unabänderlichen Tatsachen
schafft, sondern das Risiko trägt, die Anlagen wieder entfernen zu müssen, wenn
die Klage der Antragsteller entgegen den vorstehenden Ausführungen des
Gerichts letztinstanzlich Erfolg haben sollte.
Die Antragsteller haben als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 und 3 VwGO die Kosten
des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
tragen.
Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG nach dem sich
aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung, die im
Hauptsacheverfahren mit 15.000EUR beziffert worden und im Hinblick auf die
Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.