Urteil des VG Darmstadt vom 30.04.2009

VG Darmstadt: waffen und munition, nicht wiedergutzumachender schaden, gefährdung, waffenschein, schusswaffe, persönliche eignung, angemessener zeitraum, transport, bedürfnis, leib

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 147/08.DA (3)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 19 Abs 1 WaffG 2002
Erteilung eines Waffenscheins an gewerblichen
Waffenhändler
Leitsatz
1. Ein gewerblicher Waffenhändler ist während seiner Auslieferungsfahrten zu Kunden im
Allgemeinen nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und
Leben gefährdet.
2. Das Führen einer Waffe während der Auslieferungsfahrten eines gewerblichen
Waffenhändlers zu seinen Kunden ist im Allgemeinen weder geeignet noch erforderlich,
die abstrakte Gefährdung zu mindern.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Jäger, Sportschütze und Waffensammler und als solcher Inhaber von
mehreren Waffenbesitzkarten. Seit 14.06.1999 ist er auch Inhaber einer
Waffenhandelserlaubnis sowie seit 27.12.1999 einer Waffenherstellungserlaubnis.
Er betreibt an seinem Wohnort ein Waffengeschäft und bietet dort Waffen und
waffenbezogene Dienstleistungen an.
Am 14.06.1999 wurde ihm erstmals, zunächst bis 13.06.2002 befristet, ein
Waffenschein zum Transport von Schusswaffen im Zusammenhang mit der
Waffenhandelslizenz ausgestellt. Der Waffenschein wurde mehrfach, zuletzt bis
17.12.2007, verlängert. Zuletzt enthielt er die Auflage „Gilt nur zum Transport von
Schusswaffen im Zusammenhang mit der Waffenhandelslizenz und auf dem Hin-
und Rückweg. Gilt auch für das Führen von Schusswaffen aller Art während des
Waffentransportes, wobei mit Führen die Mitnahme im Fahrgastraum und der
Zugriff auf die ungeladene Waffe gemeint ist.“
Am 18.10.2007 beantragte der Kläger die Verlängerung des ihm erteilten
Waffenscheins. Zur Begründung gab er an, er unternehme ein bis zwei Mal pro
Woche Fahrten mit etwa 10-15 Waffen und mit Munition zum Schießstand des
Jagdklubs ..., um dort Waffen einzuschießen. Der Schießstand liege mitten im Wald
und sei jedermann zugänglich. Darüber hinaus nehme er mehrmals an Waffen-
und Jagdmessen teil, miete hierzu einen Transporter an und bringe bis zu 200
scharfe Waffen und Munition an den Veranstaltungsort. Er sei deshalb
überdurchschnittlich gefährdet. Zudem sei er öfters in ganz Deutschland
unterwegs, um Waffen und Munition aus Nachlässen oder Überbeständen zu
übernehmen. Letztlich unternehme er regelmäßige Fahrten zum Beschussamt in
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übernehmen. Letztlich unternehme er regelmäßige Fahrten zum Beschussamt in
... Dabei transportiere er 10 bis 20 Waffen. Auf dem Rückweg kaufe er Munition und
weitere Schusswaffen bei einem Großhändler in ... ein. Zum Eigenschutz benötige
er eine mitgeführte geladene Waffe.
Die Behörde verwies den Kläger zunächst auf eine für den 22.11.2007 angesetzte
Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Darmstadt, in der generell geklärt
werden sollte, inwiefern Waffenhändlern ein Bedürfnis zum Waffenführen zuerkannt
werden könne.
Am 10.12.2007 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags
angehört.
In einem zehnseitigen Schriftsatz, der bei der Behörde am 20.12.2007 einging,
wiederholte der Kläger seinen Rechtsstandpunkt und hob besonders hervor, es sei
ihm nicht zuzumuten, die Gefahren durch andere Mittel zu verringern oder zu
minimieren, da der Verkauf von Waffen sein grundrechtlich geschütztes Gewerbe
und somit sein Lebensunterhalt sei. Eine etwaige Verpflichtung zur Beschäftigung
eines Sicherheitsunternehmens stelle einen unzulässigen Grundrechtseingriff in
seine Berufsausübungsfreiheit und seinen eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb dar. Die hierdurch entstehenden Kosten seien unverhältnismäßig
hoch. Ein Überfall unterwegs bei fehlender Bewaffnung sei für Straftäter viel
attraktiver, als ein Überfall auf sein Geschäft.
Die Behörde nahm den Schriftsatz vom 20.12.2007 zum Anlass, beim Hess.
Landeskriminalamt anzufragen, ob aus dortiger Sicht Anhaltspunkte für eine
überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers bestünden.
Noch vor dem Eintreffen der Stellungnahme stellte der Kläger beim erkennenden
Gericht am 17.01.2008 den Eilantrag,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Waffenschein zum Führen von
Schusswaffen nach § 10 Abs. 4, § 19 Abs. 1 WaffG mit Gültigkeit bis zu einer
vollziehbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erteilen, längstens aber
für die Dauer von 3 Jahren, jedoch mit der Beschränkung nur auf folgende Anlässe:
Berechtigt zum Führen von Waffen nur während eines berufsbezogenen Transports
von Waffen (dies gilt auch zur zugriffsbereiten Mitnahme von nicht schussbereiten
weiteren Schusswaffen aller Art innerhalb des Fahrgastraumes),
hilfsweise dazu:
Berechtigt zum Führen von Waffen nur während eines berufsbezogenen Transports
von Waffen (ohne den obigen Klammerzusatz).
Den gestellten Eilantrag erweiterte er am 31.01.2008 um einen zusätzlichen
Eilantrag, mit dem Inhalt,
den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Kläger einen Waffenschein zu erteilen, der zunächst auf den Zeitraum vom 04.02.
2008 bis 11.02.2008 und inhaltlich auf den Transport von Waffen von seinem
Geschäfts- und Lagerungsort zu der Jagd- und Waffenbörse ...in ... sowie auf den
Rücktransport nicht verkaufter Waffen von der Messe zu seinem Geschäftssitz
beschränkt war.
Beide Eilanträge erhielten zunächst das Aktenzeichen 5 L 79/08.DA (3).
Am 31.01.2008 erhob der Kläger zusätzlich die vorliegende Untätigkeitsklage.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 – Aktenzeichen: 5 L 79/08.DA (3) – lehnte die
Kammer den zuletzt gestellten Eilantrag mit der Begründung ab, es sei nicht
erkennbar, inwieweit der Kläger mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei und
inwieweit er die sonstigen Möglichkeiten des passiven Schutzes ausgeschöpft
habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Hess. VGH mit Beschluss vom
01.02.2008 – Aktenzeichen: 9 B 260/08 – im Wesentlichen mit der Begründung
zurück, der gestellte Eilantrag nehme die Hauptsache partiell vorweg, ohne das
ersichtlich sei, in welcher Weise dem Kläger ein nicht wiedergutzumachender
Schaden entstünde, wenn die gewünschte Entscheidung nicht sofort ergehe. Im
Übrigen folgte der Hess. VGH den Erwägungen des erkennenden Gerichts.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 gab der Kläger zu erkennen, eine Bescheidung des
ursprünglich mit Schriftsatz vom 17.01.2008 gestellten Antrags weiterhin zu
wünschen. Mit Beschluss vom 13.02.2008 wurde der mit Schriftsatz des Klägers
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wünschen. Mit Beschluss vom 13.02.2008 wurde der mit Schriftsatz des Klägers
vom 17.01.2008 gestellte Eilantrag zur gesonderten Verhandlung und
Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 L 201/08.DA (3)
fortgeführt.
Mit Bescheid vom 15.02.2008 lehnte der Landrat des Kreises Offenbach am Main
den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG ab. Zur
Begründung führte er aus, ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe außerhalb
der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums sei nicht nachgewiesen worden. In der Tätigkeit als Waffenhändler liege
nicht schon automatisch ein Bedürfnis zum Waffenführen. Der Kläger sei nach den
Erkenntnissen des Hess. Landeskriminalamts nicht konkret gefährdet. Wer einen
Waffenhändler überfallen wolle, nutze zudem ein Überraschungsmoment, das dem
Kläger keine Gelegenheit mehr biete, sich mit der Waffe zu verteidigen. Es
bestünden andere Möglichkeiten der Gefahrenminderung.
Mit Beschluss vom 21.05.2008 – Aktenzeichen: 5 L 201/08.DA (3) – lehnte das
erkennende Gericht auch den Eilantrag vom 17.01.2008 ab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, der Eilantrag sei unzulässig, weil er auf die
Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und ein Anordnungsgrund nicht
ersichtlich sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, da nicht
erkennbar sei, inwiefern der Kläger mehr als die Allgemeinheit gefährdet sei. Die
Bewaffnung des Klägers auf seinen Transporten sei weder geeignet noch
erforderlich, da potenzielle Gewalttäter Überraschungsmomente ausnutzten, die
dem Kläger keine Gelegenheit beließen, mit der Schusswaffe zu reagieren.
Erforderlichkeit liege nicht vor, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe,
welche sonstigen Sicherheitsmaßnahmen er ergriffen habe, um Angriffe zu
vermeiden.
Die vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom Hess. VGH mit Beschluss vom
08.09. 2008 (Aktenzeichen: 9 B 1304/08) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es könne offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliege; jedenfalls
sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Es sei nicht feststellbar, dass der
Kläger im Zusammenhang mit Überfallszenarien die realistische Möglichkeit hätte,
eine Schusswaffe zu Verteidigungszwecken erfolgreich einzusetzen.
Das weiter anhängige Klageverfahren führt der Kläger weiter.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Landrates des Kreises Offenbach vom 15.02.2008
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Waffenschein zu
erteilen mit folgenden Beschränkungen:
Berechtigt zum Führen von Waffen nur während eines berufsbezogenen
Transports von Waffen (dies gilt auch zur zugriffsbereiten Mitnahme von nicht
schussbereiten weiteren Schusswaffen aller Art innerhalb des Fahrgastraumes),
hilfsweise hierzu:
Berechtigt zum Führen von Waffen nur während eines berufsbezogenen Transports
von Waffen (ohne den obigen Klammerzusatz),
höchst hilfsweise:
Erlaubnis während des berufsbezogenen Transports von Waffen nur auf dem Weg
von und zu An- und Verkaufsgelegenheiten von Waffen (insbesondere, aber nicht
nur, Messen und Börsen)
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Wendet sich ein Rechtsschutzsuchender mit einer
Untätigkeitsklage an das Gericht, weil die Behörde über seinen Antrag nicht
entschieden hat, ist er sowohl von dem Erfordernis, einen Bescheid der Behörde
abzuwarten, als auch von dem Erfordernis, ein vorgesehenes
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abzuwarten, als auch von dem Erfordernis, ein vorgesehenes
Widerspruchsverfahren zu durchlaufen, befreit, wenn die Voraussetzungen des §
75 VwGO vorliegen.
Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 – also ohne
Durchführung des Widerspruchsverfahrens – zulässig, wenn über einen Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
sachlich nicht entschieden worden ist. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage
nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des
Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des
Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass
der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das
Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden
kann, aus (§ 75 Satz 3 VwGO). Aus diesen Regelungen folgt, dass eine nach drei
Monaten erhobene Klage auch dann zulässig ist und zulässig bleibt, wenn das
Gericht zwar einen zureichenden Grund für einen nach Ablauf der Dreimonatsfrist
ergehenden Bescheid anerkennt, aber das Klageverfahren nicht zugleich aussetzt
und eine Frist zur Bescheidung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 – 5 C 114.81
– BVerwGE 66, 342 ff. = NJW 1983, 2276 f.; Urt. v. 04.06.1991 – 1 C 42.88 –
BVerwGE 88, 254 ff. = NVwZ 1992, 180 ff.). Unterbleibt die förmliche Aussetzung
und Fristsetzung und bescheidet die Behörde den Kläger nach Ablauf der
Dreimonatsfrist, so bleibt die erhobene Klage zulässig, und ein
Widerspruchsverfahren ist entbehrlich.
Vorliegend ist die Frist des § 75 Satz 2 VwGO unzweifelhaft eingehalten worden,
denn im Zeitpunkt der Klageerhebung am 31.01.2008 waren mehr als drei Monate
seit Antragstellung (18.10.2007) vergangen. Dass für die Behörde ein
zureichender Grund vorlag, den Kläger erst später zu bescheiden, ist ebenso
unzweifelhaft. Zunächst lag ein sachlicher Grund für die Zurückstellung des
Begehrens des Klägers in dem Abwarten des Ergebnisses der Dienstbesprechung
am 22.11.2007 vor, in der eine einheitliche behördliche Vorgehensweise festgelegt
werden sollte. Die Erteilung von Waffenscheinen an Privatpersonen ist in der
Verwaltungspraxis äußerst selten; insofern kann der Behörde, zumal sie von einer
früheren Verwaltungspraxis abweichen wollte, ein angemessener Zeitraum
zugestanden werden, eine beabsichtigte neue Verwaltungspraxis mit der
Aufsichtsbehörde abzustimmen. Wenn die Abstimmung zugleich unter
Einbeziehung aller anderen Behörden des Aufsichtsbereichs erfolgt, um eine
regierungsbezirksweite gleichmäßige Verwaltungspraxis zu erreichen, ist gegen
einen hierfür benötigten Zeitraum von gut einem Monat zwischen Antragstellung
und Abstimmung nichts einzuwenden. Die Ausführungen des Klägers, wonach das
Regierungspräsidium Darmstadt „die grundsätzliche Verfahrenshoheit der
Ausgangsbehörde zu respektieren habe“ und nicht generell in die Vollzugstätigkeit
der nachgeordneten Behörden eingreifen dürfe, liegen neben der Sache. Das
Waffengesetz wird in Hessen durch die Kreisordnungsbehörde i. S. d. § 85 Abs. 1
Nr. 3 HessSOG ausgeführt (vgl. § 1 der Verordnung zur Durchführung des
Waffengesetzes vom 17.12.2007 [GVBl. I S. 926]; die vom Kläger zitierte
Verordnung ist außer Kraft getreten). Als Kreisordnungsbehörde ist der Landrat
des Kreises Offenbach einer umfassenden Aufsicht des Regierungspräsidiums
Darmstadt unterworfen. Das Regierungspräsidium ist in Ausübung dieser Aufsicht
nicht auf die Erteilung allgemeiner Weisungen zur Gesetzesausführung beschränkt,
wie das regelmäßig bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung der Fall ist (vgl.
(§ 82 ff. HessSOG, insbes. § 84 HessSOG). Es kann sogar Weisungen im Einzelfall
erteilen, denen der Landrat dann nachzukommen hätte. Letztlich hätte das
Regierungspräsidium sogar die Möglichkeit, dem Landrat das Verfahren vollständig
zu entziehen und an seiner Stelle im Wege des so genannten „Selbsteintritts“ zu
entscheiden (§ 88 HessSOG). Aus diesem Grunde ist eine enge Abstimmung mit
der Aufsichtsbehörde nicht nur zweckmäßig, sondern auch rechtlich geboten (vgl.
die Unterrichtungspflicht nach § 87 Abs. 2 HessSOG).
Der weitere Zeitraum von etwa drei Wochen bis zur Anhörung des Klägers zur
fallbezogenen Umsetzung der verabredeten Verwaltungspraxis und zur Fertigung
eines Anhörungsschreibens ist ebenfalls angemessen und begegnet keinen
Bedenken. Soweit der Kläger am 10.12.2007 die Gelegenheit zur Anhörung nutzte
und umfangreich vortrug, musste der Behörde angemessene Zeit eingeräumt
werden, die vorgetragenen Einwände zur Kenntnis zu nehmen und zu
berücksichtigen und dem behaupteten Gefährdungsaspekt des Klägers durch eine
individuelle Anfrage beim Hess. Landeskriminalamt nachzugehen.
Der am 08.01.2008 gefallene Entschluss der Behörde, das Hess.
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Der am 08.01.2008 gefallene Entschluss der Behörde, das Hess.
Landeskriminalamt zu beteiligen, ist offenkundig sachgerecht, denn er erfolgte zur
Klärung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG,
wonach ein Bedürfnis für einen Waffenschein nur anzunehmen sei, wenn der
Betreffende mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben
gefährdet ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat die Behörde von Amts wegen
zu prüfen (§ 24 HessVwVfG); ggf. hat sie von Amts wegen Beweis zu erheben.
Hierzu kann sie insbesondere Auskünfte jeder Art einholen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 HessVwVfG). Die Befragung des Hess. Landeskriminalamts ist ein gut
geeignetes Beweismittel, den Sachverhalt zu klären, denn beim Hess.
Landeskriminalamt fließen auch Erkenntnisse zu einer überörtlichen Gefährdung
des Klägers zusammen, die eine Befragung aller sieben hessischen
Polizeipräsidien entbehrlich macht. Der Zeitraum von knapp einem Monat
zwischen Eingang der Stellungnahme des Klägers und Beteiligung des Hess.
Landeskriminalamt liegt unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des
Jahreswechsels – ebenfalls innerhalb des zeitlich Vertretbaren.
Erst nach Eingang der Stellungnahme des Hess. Landeskriminalamts vom
12.02.2008 konnte die Behörde von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und
über den Antrag des Klägers entscheiden. Auf den Zeitpunkt des Antworteingangs
hatte die Behörde nur geringen Einfluss, sodass mit dem drei Tage nach Eingang
der Stellungnahme des Hess. Landeskriminalamts am 15.02.2008 gefertigten
Bescheid eine nicht nur in zeitlicher Hinsicht vertretbare, sondern unter
Berücksichtigung aller Umstände des Falles sogar recht rasche Entscheidung
ergangen ist. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers treffen daher nicht zu.
Da zwar zureichende Gründe i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO für eine Überschreitung des
Drei-Monats-Zeitraums vorlagen, das Gericht aber das Verfahren nicht nach § 75
Satz 3 VwGO unter Fristsetzung ausgesetzt hat – eine Vorstellung des
Gesetzgebers, die den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Praxis nicht entspricht,
weil eine zuverlässige Feststellung des zureichenden Grundes umfangreichen
Sachvortrag der Behörde unter Vorlage und Einsichtnahme in die
Verwaltungsvorgänge erfordert, der ihr wiederum die Zeit nimmt, das
Verwaltungsverfahren fortzusetzen und abzuschließen –, war die Klage im
Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und die Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens entbehrlich (vgl. hierzu auch Eyermann/Rennert, VwGO,
12. Auflage 2006, § 75 Rdnr. 20). Der ablehnende Bescheid ist daher nicht
bestandskräftig geworden.
II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Für das Führen einer Waffe ist
neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 4 WaffG (Mindestalter,
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und erforderliche Sachkunde), deren
Vorliegen beim Kläger außer Frage steht, ein Bedürfnis erforderlich. Ein Bedürfnis
zum Führen einer Waffe liegt nach § 19 Abs. 2 WaffG vor, wer glaubhaft macht,
auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen
befriedeten Besitztums wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf
Leib und Leben gefährdet zu sein (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) und wer glaubhaft
macht, dass das Führen einer Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese
Gefährdung zu mindern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).
Die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist im Falle des Klägers nicht
gegeben. Eine erhöhte Gefährdung des Klägers bei seinen Waffentransporten
vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen. Für die Anerkennung einer
Gefährdung als Bedürfnis ist stets ein strenger Maßstab bei der Abwägung der
persönlichen Interessen des Klägers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch
den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass
möglichst wenig Waffen unter die Bevölkerung kommen, anzulegen (vgl. amtl.
Begr. des Regierungsentwurfs zu § 19 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 66). In
Anwendung dieses strengen Maßstabes müssten zumindest Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Waffenhändler bei Auslieferungsfahrten und den beschriebenen
anderen Transporten des Klägers deutlich häufiger das Ziel von Überfällen werden
als die Allgemeinheit. Dafür ist nichts ersichtlich. Auch die beim
Bundeskriminalamt gesammelten Erkenntnisse bieten dafür keinen Anhalt.
Ausweislich der amtlichen Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 10.02.2009 (Bl.
154 ff. d. A.) wurden dem BKA in den letzten fünf Jahren im Rahmen im Rahmen
des Waffen- und Sprengstoffmeldedienstes keine Sachverhalte gemeldet, wonach
einem Waffenhändler oder einem Waffentransporteur Schusswaffen geraubt
worden seien. Ebenso enthielten die Fassungen der periodischen
Sicherheitsberichte der Bundesregierung keine dezidierten Aussagen zu den
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Sicherheitsberichte der Bundesregierung keine dezidierten Aussagen zu den
angefragten Fragestellungen. Nach Auffassung des Bundeskriminalamtes ließen
sich aktuell keine belegbaren/belastbaren Aussagen treffen, ob Waffenhändler
beim Transport von Schusswaffen und Munition wesentlich mehr als die
Allgemeinheit gefährdet sind, das Opfer eines Angriffs auf Leib oder Leben zu
werden. Dem ist von Gerichtsseite hinzuzufügen, dass die vorhandenen
Erkenntnisse für eine erhöhte Gefährdung des Klägers bei seinen
Waffentransporten nichts hergeben. Auch der Kläger trägt keinerlei Umstände vor,
die eine solche Annahme nahe lägen.
Auch die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt nicht vor, denn das
Führen einer Waffe auf den Transporten des Klägers ist weder geeignet noch
erforderlich, die abstrakte Gefährdung zu mindern.
Das Waffenführen ist nicht geeignet, weil ein etwaiger Überfall auf den Kläger
regelmäßig unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes erfolgt, das dem
Kläger keine Gelegenheit bietet, von seiner Waffe Gebrauch zu machen, ohne sich
nicht zugleich selbst zu gefährden. Einem solchen Überraschungsangriff könnte
nur wirksam begegnet werden, wenn die Waffe schussbereit in der Hand getragen
werden würde. Ein derartiges Verhalten ist aber wegen der damit verbundenen
Gefährdung der Allgemeinheit und der zu erwartenden geringen Effektivität
grundsätzlich nicht zu billigen und auch in der Praxis nicht realitätsnah
anzunehmen (Hess. VGH, Beschl. v. 27.04.2004 – 11 UZ 1303/03, Umdruck S. 4).
Es besteht keine Veranlassung, den Eingang des vom Kläger in Auftrag gegebenen
privaten Sachverständigengutachtens abzuwarten. Aus Sicht des Gerichts ist der
Sachverhalt geklärt. Die allgemeine Prozessförderungspflicht (vgl. hierzu
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 Rdnr. 11, 12) gebietet es, vom
Kläger für relevant gehaltene neue Gesichtspunkte unverzüglich vorzutragen. Mit
der Prozessförderungspflicht ist es nicht vereinbar, das im Telefax vom 29.04.2009
erwähnte Gutachten dem Gericht nicht vorzulegen. Das Gutachten war weder dem
Telefax angefügt, noch ging das Original des Schriftsatzes nebst Anlagen am
Verhandlungstag oder am darauf folgenden Werktag per Post bei Gericht ein.
Eine Waffe mit sich zu führen, ist im Falle des Klägers auch nicht erforderlich. Die
Erteilung eines Waffenscheins an eine Privatperson setzt voraus, dass alle
Möglichkeiten des passiven Schutzes, insbesondere durch Änderung der
Betriebsabläufe, ausgeschöpft sind, ohne dass dadurch eine bestehende erhöhte
Eigengefährdung beseitigt werden könnte. Daher sind von der Person zunächst
Änderungen im eigenen Verhalten und die Durchführung zumutbarer
Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen (OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 25.03.2004 – 12 A
11775/03 – NVwZ-RR 2005, 326 [327]). Dazu gehört beispielsweise, die Waffen in
verschlossenen Behältnissen zu transportieren und sie gegen Entwendung
zusätzlich zu sichern. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was auf den
Waffentransport aufmerksam macht (z. B. das Entfernen von Werbeaufschriften
auf dem Transport-KFZ, das Aufbewahren der Waffen im für Dritte nicht
einsehbaren Bereich des Fahrzeugs; der Transport von Waffen im Fahrgastraum
eines Kombis, wie von der Behörde in der Vergangenheit gestattet, wird diesen
Anforderungen nicht gerecht). Weiter sind, um die Planung von Überfällen zu
erschweren, regelmäßige Fahrtroutenwechsel und ein Variieren in den
Einsatzzeiten zu verlangen. Letztlich ist auch daran zu denken, die Anzahl der
transportierten Waffen zu begrenzen.
Das Bundeskriminalamt teilt in seiner amtlichen Auskunft vom 10.02.2009 die
vorstehende Auffassung aus polizeifachlicher Sicht und führt ergänzend Folgendes
aus:
„Anhaltspunkte dafür, wonach durch das Führen einer Waffe bei den
beschriebenen Transporten das Risiko deutlich vermindert wird, Opfer eines
Angriffs auf Leib und Leben zu werden, bestehen aus Sicht des
Bundeskriminalamtes nicht. Ebenso ist davon auszugehen, dass allein durch das
Führen der Waffe die Wahrscheinlichkeit nicht oder nur unwesentlich reduziert wird,
Opfer eines Überfalls zu werden.
Das Täterverhalten ist grundsätzlich nicht berechenbar. Ein mögliches
Täterverhalten kann jedoch durch eigenes Verhalten nicht unwesentlich beeinflusst
werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Überfalles zu werden, lässt sich meist
dadurch reduzieren [...], wenn keine oder nur geringe Tatanreize geschaffen sowie
durch die Wahl und Beeinflussung der äußeren Umstände/Gegebenheiten
potenzielle Täter von der eigentlichen Tatausführung abgeschreckt bzw.
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potenzielle Täter von der eigentlichen Tatausführung abgeschreckt bzw.
abgehalten werden oder die Tatausführung wesentlich erschwert wird. So sollten
bspw. Möglichkeiten der Ausspähung reduziert und wiederkehrende/berechenbare
Verhaltensweisen im Tagesablauf vermieden werden, der Transport von Waffen
und Munition sollte so unauffällig wie möglich erfolgen und nach Möglichkeit nicht
alleine durchgeführt werden, einsame und unbeleuchtete Örtlichkeiten sollten
gemieden werden, Waffen und Munition sollten in festen Behältnissen stets
verschlossen transportiert werden, ggf. sollten die Waffen zum Transport in ihre
wesentliche Waffenteile zerlegt werden.
Grundsätzlich hat derjenige einen Vorteil, der das Überraschungsmoment auf
seiner Seite hat. Ist bspw. der Täter bei der Tatbegehung ebenfalls mit einer
Schusswaffe bewaffnet, so ist fraglich, ob ein mit einer Schusswaffe bewaffnetes
Opfer in einer Notwehr- oder Notstandslage überhaupt eine realistische Chance
hat, den Angriff oder die Gefahr durch Drohung oder durch den Gebrauch der
eigenen Schusswaffe von sich oder einem anderen abzuwenden, ohne dass die
Situation – mit allen damit verbundenen Folgen für Täter, Opfer und ggf.
unbeteiligte Dritte – eskaliert.
Diese grundsätzlichen Aussagen treffen auch für Angehörige anderer
Berufsgruppen zu, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für sich eine allgemeine
Gefährdung reklamieren und deshalb den Bedarf für einen Waffenschein sehen.“
Es ist bisher nicht erkennbar, welche Anstrengungen der Kläger unternommen hat,
den passiven Schutz herzustellen und ggf. zu verbessern, da der Kläger zu solchen
Bemühungen keine Angaben gemacht hat, obwohl er schon im Beschluss vom
21.05.2008 – Aktenzeichen: 5 L 201/08.DA (3) – auf den Vorrang passiver
Sicherungssysteme aufmerksam gemacht worden ist.
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG im
Falle der Nichterteilung des Waffenscheins an den Kläger sind für das erkennende
Gericht nicht ersichtlich. Stellt ein Gesetz – wie hier – weder objektive noch
subjektive Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf auf, so kann die Freiheit
der Berufswahl i. S. von Art. 12 Abs. 1 GG nur beeinträchtigt sein, wenn ein die
Berufsausübung beschränkendes Verbot – hier: das Verbot, eine geladene Waffe
beim Transportieren von Waffen zu führen – wegen seiner Auswirkungen die
sinnvolle Ausübung des Berufs faktisch unmöglich machen würde (BVerfG, Beschl.
v. 02.10.1973 – 1 BvR 459/72, 477/72 – BVerfGE 36, 47 [58]; Urt. v. 03.11.1982 – 1
BvL 4/78 – BVerfGE 61, 291 [309]). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der eingerichtete
und ausgeübte Gewerbebetrieb des Klägers genießt zwar Eigentumsschutz nach
Art. 14 Abs. 1 GG. Ein solcher Eigentumsschutz bezieht sich jedoch nur auf den
Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit, sodass nur ein Eingriff in die
Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 GG verletzen könnte
(BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977 – 2 BvR 499/74 und 1042/75 – BVerfGE 45, 142
[173]). Regelungen, die – wie das grundsätzliche Verbot des Schusswaffenführens
– nicht in die Substanz des Betriebs eingreifen, sondern lediglich Auflagen für die
Ausübung des Gewerbes machen, sind regelmäßig ähnlich wie Vorschriften, die die
Nutzung des Eigentums betreffen, als Bestimmung des Inhalts und der Grenzen
des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu werten, die grundsätzlich dem
Gesetzgeber anheimgegeben ist (BVerfG, Urt. v. 29.11.1961 – 1 BvR 148/57 –
BVerfGE 13, 225 [229]). Dass die Nichterteilung des Waffenscheins in die Substanz
des Gewerbebetriebs eingreift, ist weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich.
Auch die Hilfsanträge, die lediglich auf Modifikationen hinsichtlicht des
Geltungsumfangs des beantragten Waffenscheins gerichtet sind, haben keinen
Erfolg, weil sie nicht geeignet sind, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
für einen Waffenschein herzustellen.
Den gestellten Beweisanträgen ist nicht zu entsprechen.
Soweit in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2009 beantragt wurde,
- zum Beweis der prognostischen Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner
Ausbildung, seiner besonderen schießtechnischen Schulung und Übung auch im
Verteidigungsschießen und seiner langjährigen Erfahrung als Waffentransporteur
und Waffenträger mit früherem Waffenschein, voraussichtlich nach
sicherheitsfachlicher Erfahrung und Beurteilung der zu erwartenden Gefahrenlage
und denkbaren Angriffe, in der Lage sein wird, sich während der von ihm
durchgeführten Waffentransporte gegen etwaige Angriffe erfolgreich mit der
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durchgeführten Waffentransporte gegen etwaige Angriffe erfolgreich mit der
Schusswaffe zu verteidigen und diese abzuwehren, ein
Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 143 d. A.)
- ist der Antrag unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten
Tatsache gerichtet ist.
Der mit Schriftsatz vom 07.01.2009 (Bl. 105 d. A.) gestellte Antrag,
- im Wege der „vorgezogenen Beweiserhebung“ zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung ein Sachverständigengutachten einzuholen,
- ist unzulässig, weil eine unter Beweis zu stellende Tatsache nicht genannt wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167
VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht
in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit
entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ
2004, 1327) bei dem Streit um einen Waffenschein von einem Betrag von 7.500,00
EUR ausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.