Urteil des VG Darmstadt vom 09.09.2003

VG Darmstadt: erlass, kinderreiche familie, sport, bundesamt, aufenthalt, asylbewerber, ausländer, gleichbehandlung, härtefall, vollstreckung

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Gericht:
VG Darmstadt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 2815/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 32 AuslG
Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung
Leitsatz
Ein vor dem Stichtag ohne weitere Familienmitglieder eingereister Asylbewerber kommt
nicht in den Genuss der Bleiberechtsregelung gemäß dem Beschluss der Innenminister
und -senatoren von Bund und Länder vom 18./19.11.1999 in Görlitz, wenn erst nach
dem Stichtag weitere Familienmitglieder ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren
sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger zu 1. und 2. sowie ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind türkische
Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
durch das beklagte Land.
Der Kläger zu 1. reiste am 23.09.1991 in das Bundesgebiet ein und stellte einen
Asylantrag, der ebenso wie inzwischen ein Folgeantrag abgelehnt wurde. Die
Ablehnung des Folgeantrags ist mit Urteil des VG Frankfurt am Main vom
19.12.2002 – 10 E 1538/02.A (4) – rechtskräftig geworden.
Am 10.02.1996 reiste die Klägerin zu 2. in die Bundesrepublik Deutschland ein und
stellte ebenfalls einen Asylantrag, den das Bundesamt mit am 28.10.1997
bestandskräftig gewordenem Bescheid ablehnte. Im Jahre 1996 heirateten die
Kläger zu 1. und 2.; am 06.08.1997 wurde die Klägerin zu 3. geboren, am
31.05.1999 die Klägerinnen zu 4. und 5.. Für sie wurden ebenfalls Asylanträge
gestellt, die inzwischen mit am 09.10.2001 bestandskräftig gewordenem Bescheid
vom 27.09.2001 abgelehnt worden sind.
Mit am 27.12.1999 bei der Ausländerbehörde des Landrats des Kreises Offenbach
eingegangenem Schriftsatz vom 23.12.1999 beantragten die Kläger die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach der so genannten Altfallregelung. Diesen Antrag
lehnte der Landrat mit Bescheid vom 10.04.2000 mit der Begründung ab, die
Kläger erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 32 AuslG in Verbindung mit dem
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22.11.1999 (Az.:
II A 43 – 23 d [Altfall 99]) und dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom
18./19.11.1999, weil lediglich der Kläger zu 1. vor dem Stichtag 01.07.1993
eingereist sei und die anderen Familienmitglieder erst danach eingereist bzw. in
Deutschland geboren seien.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17.04.2000 Widerspruch, der mit
Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.10.2000 zurückgewiesen
wurde. In dessen Begründung heißt es unter anderem, bereits aus dem Wortlaut
des Abschnitts 3.1 der Härtefallregelung sei ersichtlich, dass jedenfalls mehrere
Familienmitglieder vor dem 01.07.1993 eingereist sein müssten. Nur in diesem Fall
sei es unschädlich, wenn weitere Familienmitglieder nach diesem Stichtag
einreisen bzw. im Bundesgebiet geboren werden. Diese Regelung entspreche auch
den früheren Altfallregelungen.
Mit bei Gericht am 14.11.2000 eingegangenem Schriftsatz vom 13.11.2000 haben
die Kläger Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, aus dem Wortlaut des Abschnitts II. 3.1 Satz 2 des
Beschlusses der Innenministerkonferenz könne nur geschlossen werden, dass zur
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ausreichend sei, wenn lediglich ein Elternteil
vor dem Stichtag eingereist sei. Im Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport vom 22.11.1999 heiße es unter anderem, dass die neue
Bleiberechtsregelung mit den geänderten Stichtagen die Regelung des Erlasses
des Ministeriums vom 12.04.1996 (Az.: II A 43 (K) – 23 d) fortschreibe. Nach dem
alten Erlass sei es aber unschädlich gewesen, wenn der andere Elternteil oder
weitere minderjährige Kinder nach dem Stichtag eingereist seien. Der Erlass vom
22.11.1999 habe Rechtssatzcharakter, sei bindend und begründe daher einen
unmittelbaren Rechtsanspruch des Ausländers. Dagegen enthalte der Erlass des
HMdI vom 20.01.2000 lediglich Präzisierungen und Richtlinien zur Auslegung des
Erlasses vom 22.11.1999, die von der Ausländerbehörde nur insoweit beachtet
werden dürften, als sie mit der unter dem 22.11.1999 getroffenen Regelung
übereinstimmten. Dies sei bei den dem Erlass vom 22.11.1999 widersprechenden
und die in sich widersprüchlichen Regelungen des Erlasses vom 20.01.2000 nicht
der Fall. Seine Nr. 3 stehe auch nicht im Einklang mit den Regelungen des Erlasses
vom 22.11.1999.
Im Übrigen erfüllten die Kläger die Integrationsbedingungen des Beschlusses vom
19.11.1999. Der Kläger zu 1. habe eine Arbeitsplatzzusage; außerdem liege bei
den Klägern ein „besonderer Härtefall“ im Sinne des Erlasses vom 22.11.1999 vor,
weil es sich um eine kinderreiche Familie handele und die Kläger zu 1. und 2. kein
Kindergeld beziehen dürften.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 10.04.2000 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.10.2000
aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Klägern eine
Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf die angefochtenen Bescheide.
Am 03.04.2003 haben die Kläger einen erneuten Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis gestellt. Unter Bezugnahme auf die gutachterliche
Stellungnahme des Stadtgesundheitsamtes Frankfurt am Main vom 10.03.2003
haben sie den Antrag mit dem dringenden Verdacht auf Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Kläger zu 1. begründet. In der
ärztlichen Stellungnahme heißt es hierzu unter anderem, es sei eine längerfristige
psychiatrische-posttraumatische Behandlung notwendig; eine „suizidale
Handlung“ während oder nach der Abschiebung könne nie ausgeschlossen
werden.
Mit Verfügung vom 30.05.2003 hat der Landrat des Kreises Offenbach den Antrag
abgelehnt. Hiergegen haben die Kläger am 04.06.2003 Widerspruch erhoben, über
den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat der Kläger zu 1. beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens nach § 53 AuslG gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und sechs Hefte Behördenakten des Landrats des Kreises Offenbach
verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
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verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 10.04.2000 und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.10.2000 sind
rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 VwGO).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §
32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport vom 22.11.1999 – Az.: II A 43 – 23 d (Altfall 99) –.
Die Altfallregelung in dem genannten Erlass stützt sich auf § 32 AuslG, wonach die
oberste Landesbehörde anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten
Staaten oder bestimmten Ausländergruppen aus humanitären Gründen eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Sie nimmt Bezug auf den Beschluss der
Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern vom 18./19.11.1999 in
Görlitz.
Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach § 32 AuslG trifft, steht in
ihrem Ermessen. Dementsprechend kann sie den von der Anordnung erfassten
Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien
(Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen.
Die Anordnung der obersten Landesbehörde bindet als ermessenslenkende
Verwaltungsvorschrift die Ausländerbehörden des Landes. Gerichtlich ist sowohl
die Anordnung als auch die sie umsetzende Ermessenspraxis der Verwaltung nur
eingeschränkt überprüfbar. Der Ausländer hat lediglich einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm gegenüber aus Gründen der
Gleichbehandlung die von der Behörde aufgestellten Maßstäbe eingehalten
werden und dass weitere Differenzierungen jedenfalls nicht sachwidrig und
willkürlich erfolgen. Weicht die Ausländerbehörde also von der landeseinheitlichen
Handhabung der Anordnung ab, so erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG
ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der
tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Denn es ist gerade der Sinn der
Regelung, eine einheitliche Anwendung innerhalb eines Bundeslandes zu
erreichen. Die Gerichte haben deshalb nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei
der Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs der Anordnung gewahrt worden ist
(BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 – 1 C 19/99 –, NVwZ 2001, 210; OVG Bremen, Beschl.
v. 11.06.2002 – 1 B 228/02 –, EZAR 015 Nr. 31; VG Darmstadt, Urt. v. 24.04.2003
– 7 E 2101/00 (3) –).
Die Ansicht der Kläger, Anordnungen nach § 32 AuslG seien Rechtssätze oder wie
solche zu behandeln, überzeugt nicht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für
erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass
derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem
Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG)
und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind
(BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a. a. O.). Daraus folgt, dass die oberste
Landesbehörde auch einen gewissen Interpretationsspielraum bei der Umsetzung
gemeinsamer Beschlüsse der Innenminister und -senatoren hat. Die von den
Klägern zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27.07.1995 (12 TG 2342/95 –, NVwZ 1995, Beil. 9, 67), der zur
Abschiebestoppregelung nach § 54 AuslG erging, und auch der Beschluss vom
13.06.1997 (7 TZ 1796/97 –, AuAS 1997, 230) lassen sich, soweit sie überhaupt
einen Rechtssatzcharakter entsprechender Erlasse annehmen sollten, nach der
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Altfallregelung vom 22.11.1999 in Verbindung mit dem genannten
Konferenzbeschluss grenzt den begünstigten Personenkreis durch
Ausschlussgründe näher ein. Sie gilt nur für Ausländer, die mit mindestens einem
minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem
01.07.1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält (Abschn. II. 3.1 Satz 2
der Beschlussniederschrift). Der Wortlaut entspricht bis auf den geänderten
Stichtag dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12.04.1996 (StAnz. S. 1579). Die
Kläger meinen, der Klägers zu 1., der unstreitig vor dem 01.07.1993 eingereist
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Kläger meinen, der Klägers zu 1., der unstreitig vor dem 01.07.1993 eingereist
war, müsse nicht bereits vor dem Stichtag mit mindestens einem minderjährigen
Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sondern es genüge, wenn eines
oder mehrere Kinder nach dem Stichtag in Deutschland geboren wurden und sich
seitdem hier aufhalten.
Einer solchen Interpretation des Beschlusstextes war das Hessischen Ministerium
des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz bereits mit Erlass vom
19.07.1996 – Az.: II A 4 – 23 d – entgegen getreten. Dort heißt es unter Nr. 1.:
„Der begünstigte Personenkreis umfasst sowohl Ehepaare als auch
Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind. Ist eine
Familie (Hervorhebung durch das Gericht) vor dem Stichtag ... eingereist, ist es
unschädlich, wenn der andere Elternteil (bzw. weitere minderjährige Kinder) nach
dem Stichtag eingereist sind.“ Aus dieser Regelung folgt nach Ansicht der
Kammer zwingend, dass mit einer „solchen Familie“ ein Ehepaar oder
Alleinerziehende jeweils mit mindestens einem Kind gemeint ist, die vor dem
Stichtag in Deutschland gelebt haben müssen, um es als „unschädlich“ ansehen
zu können, wenn andere nach dem Stichtag eingereist sind.
Da diese Regelung aber offenbar immer noch nicht klar genug war, wurde sie mit
Erlass des Ministeriums vom 22.08.1997 (StAnz. S. 2910) nochmals präzisiert: Ein
vor dem Stichtag ohne weitere Familienmitglieder eingereister Asylbewerber ...
komme nicht in den Genuss der Bleiberechtsregelung, wenn erst nach dem
Stichtag weitere Familienmitglieder ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren
seien. Ergänzend heißt es sogar, das Bundesministerium des Innern habe
mitgeteilt, dass nur dieses Verständnis der Bleiberechtsregelung von seinem
erforderlichen Einverständnis nach § 32 Satz 2 AuslG gedeckt sei. Wie die Kläger
zu Recht vorgetragen haben, sollte die damalige Erlasslage mit dem Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999 und dem Erlass des Hessischen
Innenministeriums vom 22.11.1999 fortgeschrieben werden, und so wurde lediglich
eine schon damals eindeutige Regelung weitergeführt. Der Erlass des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom 20.01.2000 liegt auf dieser Linie und
stellt die Regelung noch einmal klar.
Die Regelung in Nr. 3 des Erlasses vom 20.01.2000 widerspricht entgegen der
Ansicht der Kläger auch nicht dem Abschnitt II. 3.5 des IMK-Beschlusses vom
18./19.11.1999. Dort heißt es, die Bleiberechtsregelung gelte entsprechend für
alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 01.01.1990
eingereist seien. Der von den Klägern daraus gezogene Umkehrschluss, dann
gelte „für Personen und Ehegatten mit Kindern nicht der Einreisezeitpunkt
01.01.1990, sondern der Einreisezeitpunkt 01.07.1993“, führe zu dem oben
genannten Widerspruch. Dies kann die Kammer nicht nachvollziehen, denn für
Personen und Ehegatten mit Kindern gilt auch nach Abschnitt II Nr. 3.1 des
Konferenzbeschlusses vom 18./19.11.1999 der Einreisestichtag 01.07.1993. Die
Nr. 3.5 des Beschlusses fußt auf der Bleiberechtsregelung des Erlasses vom
12.04.1996 für Alleinstehende und Ehegatten ohne Kinder mit Einreise vor dem
01.01.1987 und schreibt diese mit einem neuen Stichtag (01.01.1990) fort, der
deutlich früher liegt als der für die Familien mit Kindern vorgesehene. Der
abweichende Stichtag für die kinderlosen Asylbewerber spricht gerade dafür, dass
mit dem Stichtag 01.07.1993 nur zu diesem Termin bereits in Deutschland
eingereiste Familien mit Kindern gemeint sind; sonst wäre nicht zu erklären,
warum für die (zunächst) Alleinstehenden und Ehepaare ohne Kinder zwei
Stichtage (01.01.1990 und 01.07.1993) vorgesehen sein sollten. Das heißt, erst
wenn man den Konferenzbeschluss nicht so interpretiert wie die Kläger, sondern
wie das beklagte Land, entsteht ein widerspruchsfreies Gesamtbild der
Regelungen, was dafür spricht, dass seine Interpretation richtig ist.
Selbst wenn die Beschlüsse der Innenministerkonferenzen vom 29.03.1996 und
18./19.11.1999 Rechtssatzcharakter hätten, für die Kläger unmittelbare
Rechtsansprüche begründen und durch die Verwaltungsgerichte ausgelegt werden
könnten, käme die Kammer nicht zu einem anderen Ergebnis. Sinn und Zweck der
Regelung war es nämlich, lediglich Familien mit Kindern nach langjährigem
Aufenthalt in Deutschland ein Bleiberecht zu einem – gegenüber den Kinderlosen
späteren – Stichtag zu verschaffen, weil Familien mit Kindern eine Ausreise nach
langjährigem Aufenthalt und entsprechender Integration ungleich härter trifft als
Alleinstehende oder Ehepaare ohne Kinder, die trotz ihres unklaren
Aufenthaltsstatus‘ ihre Familienangehörigen später in dem Bewusstsein
nachkommen ließen, dass ihr gemeinsamer Aufenthalt in Deutschland nicht
gesichert sein würde. Auch für Alleinstehende und kinderlose Ehepaare wurde, wie
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gesichert sein würde. Auch für Alleinstehende und kinderlose Ehepaare wurde, wie
dargelegt, eine Bleiberegelung getroffen, allerdings ein Härtefall nur
angenommen, wenn sie schon bedeutend länger in Deutschland waren als die
Familien mit Kindern.
Da die Kläger nicht zu dem Personenkreis gehören, für die die
Bleiberechtsregelung gilt, kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen der
Regelungen erfüllt sind oder nicht.
Über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus anderen
Gründen, die mit der vor der Ausländerbehörde geltend gemachten
posttraumatischen Belastungsstörung zu tun haben, ist hier nicht zu entscheiden,
da dies Gegenstand des parallel zum Verwaltungsstreitverfahren laufenden
Widerspruchsverfahren bzw. Wiederaufgreifensverfahren vor dem Bundesamt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben die
Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der
Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den
Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt, Havelstraße 7, 64295
Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt einzureichen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.