Urteil des VG Darmstadt vom 27.08.2007

VG Darmstadt: verordnung, schule, jugendhilfe, schüler, legasthenie, jugendamt, lese, form, behinderung, vorrang

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 1022/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 SGB 8, § 35a Abs 1
SGB 8
(Legasthenieförderung: Vorrang der schulischen Förderung
vor Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Legasthenie
als seelische Behinderung - hier abgelehnt)
Leitsatz
Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen ( VOLRR ) vom
18.05.2006 (ABl. 2006, 425) haben Schülerinnen und Schüler mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen in allen Schulformen
Anspruch auf individuelle Förderung.
Es ist nicht Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Säumnisse der
Schulverwaltung auszugleichen und die Kosten für die Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
(Legasthenieförderung) zu übernehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Mit am 27.09.2006 bei dem Jugendamt des Beklagten eingegangenen Antrag vom
22.05.2006 beantragte die Mutter des Klägers für diesen die Bewilligung von
Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine
Legasthenietherapie ab dem 31.10.2006. Zur Begründung bezog sie sich auf den
Bericht der Z vom 14.09.2006 sowie einer ärztlich-psychologischen Bescheinigung
der Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes-
und Jugendalters Y vom 08.05.2006 Mit Schreiben vom 18.10.2006 leitete der
Beklagte den Antrag an die Z weiter und bat, im Hinblick auf die Verordnung des
Hessischen Kultusministeriums über die Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom
18.05.2006 in eigener Zuständigkeit über den Antrag zu entscheiden und die
notwendigen Hilfen einzuleiten.
Mit Bescheid vom 15.01.2007 lehnte das Jugendamt des Kreises Darmstadt-
Dieburg den Antrag auf Eingliederungshilfe ab und führte zur Begründung aus,
aufgrund der Verordnung des Hessischen Kultusministeriums vom 18.05.2006
(VOLRR) seien Schulen verpflichtet, individuelle Fördermaßnahmen einzuleiten,
sofern festgestellt werde, dass bei Schülern eine Legasthenie vorliege. Die Z habe
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sofern festgestellt werde, dass bei Schülern eine Legasthenie vorliege. Die Z habe
mit Schreiben vom 07.11.2006 mitgeteilt, dass keine zusätzlichen Stunden
eingerichtet werden könnten und nur eine unzureichende Förderung durch
Binnendifferenzierung erfolge. Damit erfülle die Z nicht die Vorgaben der
genannten Verordnung.
Mit am 22.02.2007 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben seiner
gesetzlichen Vertreterin vom 20.02.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch
ein und bat, den Antrag nach alter Gesetzeslage zu bearbeiten, da seine Mutter
mit der Antragstellung habe zuwarten müssen, bis sie alle Unterlagen beisammen
gehabt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
Am 19.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom
15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
23.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger
Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, es sei nunmehr vorrangig Aufgabe der Schule,
Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie)
angemessen zu fördern.
Mit Beschluss vom 24.07.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin
zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten
vorgelegten Behördenakten (1 Hefter, 38 Blatt).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Versagung der von dem Kläger begehrten Leistung durch den Bescheid des
Kreisausschusses (Jugendamt) des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom
15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
23.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Eingliederungshilfe
gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine
Legasthenietherapie. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob
dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts
zusteht, ist bei der vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung.
Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate vom dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht
und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine
solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dabei werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII Verpflichtungen anderer, insbesondere solche der Träger anderer
Sozialleistungen und solche der Schulen, nicht berührt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil schon nicht dargetan ist, dass bei
dem Kläger eine Abweichung von der seelischen Gesundheit vorliegt, die eine
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zur Folge hat. Die
Teilleistungsschwäche der Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) stellt für
sich genommen noch keine seelische Behinderung dar. Allerdings können sich
hieraus seelische Störungen entwickeln, die ihrerseits wiederum die schulische und
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hieraus seelische Störungen entwickeln, die ihrerseits wiederum die schulische und
soziale Eingliederung eines Kindes beeinträchtigen können. Bloße Schulprobleme
und Schulängste, die auch andere Kinder teilen, stellen keine
behinderungsrelevanten seelischen Störungen dar. Zwar führt die
Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und
Jugendalters Y in ihrer Bescheinigung vom 08.05.2006 aus, sie halte bei dem
Kläger die Anwendung des § 35 a KJHG für gegeben; ob die Voraussetzungen der
genannten Vorschrift vorliegen, entscheidet indes der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe in einem in Absatz 1a der Vorschrift geregelten Verwaltungsverfahren
festzustellen.
Zu Recht führt der Beklagte aus, dass die Voraussetzungen schon deshalb nicht
vorliegen, weil in dem genannten Attest lediglich ausgeführt wird, bei dem Kläger
könne das Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche bestätigt werden.
Darüber hinaus sei bei dem Kläger eine sonstige emotionale Störung des
Kindesalters zu diagnostizieren. Mit diesen Ausführungen wird indes lediglich
behauptet, was nachvollziehbar darzulegen gewesen wäre.
Der Kläger hat aber auch ungeachtet dessen keinen Anspruch auf Übernahme der
Kosten für die Legasthenieförderung durch den Beklagten.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur
dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des
Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird (§ 36 a
Abs. 1 SG B VIII). Dies bedeutet, dass die Hilfe grundsätzlich nur gewährt werden
darf, wenn eine entsprechende Entscheidung des Leistungsträgers ergangen ist.
Die Entscheidung des Leistungsträgers ergeht in einem Verwaltungsverfahren
nach § 8 SGB X, das mit einem Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der
Leistung (Verwaltungsakt nach § 31 SGB X) oder im Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags (§ 53 SGB X) endet. Weitere formelle Voraussetzung für die
Entscheidung sind die Aufstellung eines Hilfeplans (§ 36 Abs. 2 SGB VIII) und die
Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII).
Für die hier erstrebte Hilfe zur angemessenen Schulausbildung (§ 54 Abs. 1 Satz
Nr. 1 SGB VIII i. v. m § 12 EinglhVO bedeutet dies, dass Hilfen für Kinder mit
Teilleistungsschwächen wie vorliegend der Kläger denkbar sind, wenn die
Förderung in der öffentlichen Schule nicht ausreichend ist. Insoweit ist indes die
vorrangige Zuständigkeit der öffentlichen Schule gegeben.
Nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder
Rechnen (VOLRR) vom 18.05.2006 (ABl. 2006, 425) haben Schülerinnen und
Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder
Rechnen in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. Gemäß § 1
Abs. 1 der Verordnung sind Schülerinnen und Schüler mit besonderen
Schwierigkeiten diejenigen, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim
Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens
haben. Die Feststellung dieser Schwierigkeiten ist Aufgabe der Schule. Sie erfolgt
in einem in § 2 der Verordnung festgelegten Förderdiagnostikverfahren. Welche
Fördermaßnahmen im Einzelnen durchzuführen sind, bestimmt § 3 VOLRR. Gemäß
§ 3 Abs. 5 VOLRR sind die Schulen verpflichtet, die Fördermaßnahmen
durchzuführen.
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger besuchte Grundschule
den Vorgaben der Verordnung nachgekommen ist. Soweit in dem an den
Beklagten gerichteten Schreiben der Schule vom 07.11.2006 ausgeführt wird, die
Schule bzw. die Kolleginnen hätten Förderpläne geschrieben, da keine zusätzlichen
Förderstunden (in Kleingruppen) eingerichtet werden könnten, müsse die
Legasthenieförderung ausschließlich durch innere Differenzierung erfolgen, dies
geschehe selbstverständlich, reiche aber zur Förderung der vorliegenden
Schwächen allein nicht aus, vermag das Gericht daraus allein den Schluss zu
ziehen, dass die Schulverwaltung der Schule nicht die materiellen Grundlagen in
Form von Zuweisung von Stundenkontingenten und Lehrerstellen zur Verfügung
gestellt hat, damit diese dem Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler
nachkommen kann. Indes ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht
verpflichtet, Säumnisse der Schulverwaltung auszugleichen und die Kosten für die
begehrte Legasthenieförderung zu übernehmen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 erster
Halbsatz VwGO. Danach hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des
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Halbsatz VwGO. Danach hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des
gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.