Urteil des VG Darmstadt vom 07.01.2008

VG Darmstadt: fahrlehrer, gleichheit im unrecht, anspruch auf bewilligung, erwerb, abschlussprüfung, anhänger, bus, vollstreckung, unbefristet, vorverfahren

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Gericht:
VG Darmstadt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 331/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 AFBG, § 6 Abs 1
AFBG, § 6 Abs 3 AFBG, § 188
VwGO, § 1 FahrlG
Förderungsfähigkeit der Aufstiegsfortbildung zur
Erlangung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse A
Leitsatz
1.) Die Ausbildung eines Fahrlehrers zum Erwerb der Lehrbefähigung der Klasse A
(Motorrad) ist kein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz selbständig
förderbarer Maßnahmeabschnitt.
2.) Verfahren nach dem AFBG sind nicht gerichtskostenfrei.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Ausbildung zum Fahrlehrer
der Klasse A.
Am 04.07.2005 beantragte der Kläger Leistungen nach dem AFBG für die
Fortbildung zum Fahrlehrer für die Klassen BE (PKW und Anhänger) und A
(Motorrad). Für die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE wurde dem Kläger mit
Bescheid vom 30.09.2005 die Förderung bewilligt.
Die Förderung der Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A hat der Beklagten mit
Bescheid vom 16.12.2005 abgelehnt. Zur Begründung führte er an, dass gemäß §
6 Abs. 1 AFBG nur die erste berufliche Fortbildung und nur die Teilnahme an einer
einzigen Maßnahme gefördert werde. Die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE
werde zwar für den Erwerb der Lehrerlaubnis der Klasse A vorausgesetzt, doch
erreiche man mit dem Erwerb der Lehrerlaubnis der Klasse A keinen anderen
Abschluss, sondern nur eine zusätzliche Lehrerlaubnis.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.01.2006 Widerspruch ein, mit dem
er vortrug, er habe von Anfang die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A
angestrebt. Voraussetzung dafür sei die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE. Sein Ziel
einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit sei allein mit der Klasse BE kaum zu
erreichen. Im Segment Motorrad gebe es eine andere Klientel und eine
entsprechend höhere Nachfrage. Außerdem müsse er die Fahrlehrererlaubnis der
Klasse A besitzen, um zum Beispiel die Klasse M und auch die Prüfbescheinigung
für Mofas anbieten zu können. Die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen BE und
A stelle eine Einheit dar, da man ohne die Lehrerlaubnis der Klasse BE die
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A stelle eine Einheit dar, da man ohne die Lehrerlaubnis der Klasse BE die
Lehrerlaubnis der Klasse A nicht erreichen könne.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2006
vom Beklagten zurückgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG seien solche
Fortbildungsmaßnahmen förderungsfähig, die in einer fachlichen Richtung gezielt
auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereiten würden. Die Förderung nach dem
AFBG diene dem Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter-
oder Gehilfenebene. Wenn aber durch eine Maßnahme bereits die Voraussetzung
für den beruflichen Aufstieg erfüllt werde, sei keine weitere Förderung mehr
möglich. Die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE schöpfe diese
Förderungsmöglichkeiten aus.
Der Kläger hat am 21.02.2006 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Er gehe davon aus, dass die Förderung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG alle
Maßnahmeabschnitte fördere, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten
Abschlussprüfung anerkannt werden würden. Er verweist darauf, dass er in seinem
Förderantrag die beiden Abschnitte der Maßnahme angegeben und somit die
erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung geschaffen habe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Erlangung der Fahrlehrererlaubnis BE
und A in verschiedenen Abschnitten kein zweites Fortbildungsziel vorliege.
Vielmehr komme hierin nur eine vom Gesetzgeber durchgeführte Differenzierung
der Ausbildung zum Ausdruck. Die Ausbildung zum Fahrlehrer ende nicht, wie vom
Beklagten behauptete, mit dem Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer der
Klasse BE, sondern diese Förderung stelle nur einen Unterabschnitt der
Gesamtausbildung zum Fahrlehrer dar. Allein mit der Ausbildung zum Fahrlehrer
der Klasse BE sei für den Kläger eine Tätigkeit als Fahrlehrer nicht möglich.
Der Kläger behauptet, dass andere Studentenwerke bezüglich der Ausbildung zum
Fahrlehrer hinsichtlich der Genehmigung für die Förderung der Ausbildung in den
Klassen BE und A einheitlich entschieden und die Förderung genehmigt hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2005 in der Form seines
Widerspruchbescheides vom 23.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zum
Fahrlehrer der Klasse A zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag aus dem Vorverfahren und betont
weiterhin, dass durch die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE bereits der
Fortbildungsabschluss "Fahrlehrer" erreicht sei. Er ist der Ansicht, dass die
Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A nicht als eine weitere Maßnahme
anzusehen sei, da diese zu dem gleichen Fortbildungsziel, nämlich "Fahrlehrer"
führe. § 6 Abs. 3 AFBG ermögliche zwar die Förderung eines zweiten
Fortbildungsziels unter bestimmten Voraussetzungen, doch stelle die Fortbildung
zum Fahrlehrer der Klasse A kein eigenständiges Fortbildungsziel dar.
Die Verwaltungsakte des Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG) in gesetzlicher Höhe durch den Beklagten für die Ausbildung zum
Fahrlehrer der Klasse A. Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid sind daher nicht
rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A ist weder nach § 6 Abs. 1 noch nach §
6 Abs. 3 AFBG förderungsfähig. Der Kläger hat mit dem Erwerb der
Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE bereits ein förderungsfähiges Fortbildungsziel im
Sinne des AFBG erreicht und somit die Förderungsmöglichkeit des § 2 AFBG
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Sinne des AFBG erreicht und somit die Förderungsmöglichkeit des § 2 AFBG
ausgeschöpft. Außerdem stellt die Lehrerlaubnis der Klasse A keinen
Maßnahmeabschnitt und auch kein eigenständiges Fortbildungsziel dar.
Das AFBG fördert gemäß § 6 Abs. 1 nur die Vorbereitung auf ein erstes
Fortbildungsziel und nur die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme.
Gemäß § 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG) wird die Fahrlehrererlaubnis auf Antrag in der
Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Dies zwingt zu dem
Schluss, dass es bei der Erteilung "der" Fahrlehrererlaubnis auf die
Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE ankommt. Auch findet eine umfassende
Abschlussprüfung nur in der Klasse BE statt, weil nur hier auch theoretische und
praktische Lehrproben von dem Fahrlehreranwärter verlangt werden (§ 4 Abs. 2
FahrlG). Hat der Prüfling die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung
absolviert, wird ihm gemäß § 9a FahrlG bereits eine befristete Fahrlehrererlaubnis
erteilt. Nach der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule und dem
erfolgreichem Ablegen der Lehrproben innerhalb von zwei Jahren ab der Erteilung
der befristeten Fahrlehrererlaubnis wird diese dann auf Antrag gemäß § 3 FahrlG
unbefristet ausgestellt.
Der Kläger ist bereits mit Erlangung der befristeten Fahrlehrererlaubnis Fahrlehrer
im Sinne des Fahrlehrergesetzes. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Lehrproben
wird diese Fahrlehrererlaubnis dann unbefristet erteilt und macht den Kläger dann
endgültig zum Fahrlehrer der Klasse BE. Mit der unbefristeten Erteilung der
Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE hat er dann ein förderungsfähiges
Fortbildungsziel im Sinne des AFBG erreicht.
Damit hat er einen "Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen-, Facharbeiter-
oder Gehilfenebene" geschafft. Wenn aber durch diese Maßnahme bereits die
(formale) Voraussetzung für den beruflichen Aufstieg erfüllt wird, ist auch keine
weitere Förderung mehr möglich. Die Möglichkeiten der Förderung nach § 2 AFBG
sind dann ausgeschöpft. Mit dem Abschluss der Maßnahme zur Fortbildung als
Fahrlehrer der Klasse BE ist dies beim Kläger eingetreten.
Ob eine Beschränkung auf die Klasse BE im Hinblick auf eine selbstständige
Tätigkeit als Fahrlehrer sinnvoll ist, ist hier nicht relevant. Die - vom Kläger in den
Vordergrund gestellte - wirtschaftliche Betrachtung, ob man mit der Lehrerlaubnis
der Klasse A in der Praxis mehr Kunden und anderes Klientel anspricht, kann keine
für die Förderungsfähigkeit der Fortbildung maßgebliche Rolle spielen. Der Kläger
ist mit der Fahrlehrererlaubnis Klasse BE in der Lage, als Fahrlehrer zu arbeiten
und sich selbstständig zu machen. Dies ist nicht nur rechtlich, sondern auch
faktisch möglich, wie die vom Regierungspräsidium Darmstadt eingeholte
Stellungnahme vom 04.01.2008 belegt. Danach gibt es im dortigen
Zuständigkeitsbereich insgesamt 61 Fahrschulen, die lediglich die Erlaubnis zur
Ausbildung der Klasse BE besitzen, was zirka 10% der Gesamtzahl aller
Fahrschulen ausmacht.
Der Fahrlehrer der Klasse BE hat die Möglichkeit, durch eine zusätzliche
Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
FahrlG eine andere Lehrerlaubnis zusätzlich zu erhalten, nämlich für die Klassen A
(Motorrad), CE (LKW und Anhänger) oder DE (Bus und Anhänger)
Für die Klasse A muss der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis dann gemäß § 2
Abs. 3 Nr. 2 FahrlG einen zusätzlichen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
verbringen. Er wird gemäß § 8 Abs. 3 Fahrlehrerprüfungsordnung (FahrlPrüfO) zur
Prüfung zugelassen, wenn er die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE besitzt und die
Ausbildung in der Fahrlehrerfortbildungsstätte nachweist. Zusätzlich muss er über
die erforderliche eigene Fahrpraxis in der Klasse A verfügen. Gemäß § 14
FahrlPrüfO findet dann nur noch eine fahrpraktische Prüfung und eine
Fachkundeprüfung statt. Theoretische oder praktische Lehrproben werden nicht
verlangt.
Dies stellt sich nicht als (weiterer) Maßnahmeabschnitt zur Ausbildung zum
Fahrlehrer dar. Mit der Abschlussprüfung in der Klasse BE erwirbt der
Fahrlehreranwärter bereits den Abschluss als Fahrlehrer. Die Ausbildung zum
Fahrlehrer in der Klasse A ist keine Stufe auf dem Weg zur Erlangung des
Fortbildungsziels "Fahrlehrer". Demnach stellt sich die Ausbildung zum Fahrlehrer
in der Klasse BE und der Klasse A auch nicht als Einheit dar.
Eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG liegt bei der
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Eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG liegt bei der
Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A nicht vor. Diese Ausbildung bereitet zwar
auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vor, jedoch nicht auf einen selbständigen
anderen Abschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG. Der Abschluss lautete auch hier
"Fahrlehrer", und das ist der Kläger bereits mit dem Ende der Maßnahme zur
Fortbildung als Fahrlehrer der Klasse BE geworden. Die Hinzuerlangung einer
weiteren Lehrberechtigung (hier der Klasse A) stellt sich nicht als selbständig
förderbares Fortbildungsziel dar.
Der Kläger beruft sich darauf, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 AFBG alle
Maßnahmeabschnitte gefördert werden, die als Teile der im Fortbildungsplan
genannten Abschlussprüfung anerkannt werden. Insoweit weist er zu Recht darauf,
dass er seine Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A bereits im Fortbildungsplan
seines ersten Förderungsantrags angegeben hat. Jedoch wird eine Ausbildung
allein durch die Erwähnung in einem Fortbildungsplan nicht zu einer
förderungsfähigen Maßnahme oder zu einem entsprechenden Abschnitt. Die
Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse A ist kein Maßnahmeabschnitt auf dem Weg
zum Fortbildungsziel "Fahrlehrer". Die Ausbildungsteile der Ausbildung zum
Fahrlehrer der Klasse A werden im Rahmenplan der Fahrlehrerausbildung an
Fahrlehrerausbildungsstätten aufgeführt. Sie sind jedoch nicht Bestandteil der
Abschlussprüfung zum Fahrlehrer. Das Ausbildungsziel "Fahrlehrer" wird - wie
bereits oben dargelegt - schon mit dem Erwerb der Fahrlehrererlaubnis der Klasse
BE erreicht. Für die Erlangung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse A ist eine eigene
Prüfung abzulegen, die aber nicht die Prüfung zum Fahrlehrer darstellt.
Die Ansicht des Klägers, Ausbildungsziel sei "Fahrlehrer aller Klassen", kann nicht
überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger dann nicht auch die
Förderung der Ausbildung zum Fahrlehrer der Klassen CE und DE beantragt hat.
Weder rechtlich noch praktisch ist dies erforderlich. Ein Betreiben einer Fahrschule,
auch ohne die Ausbildung für den LKW- oder Bus-Führerschein anbieten zu
können, ist auch üblich und durchaus möglich. Nach der erwähnten Stellungnahme
des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.01.2008 verfügen lediglich sechs
der Inhaber beziehungsweise der verantwortlichen Leiter der 611 Fahrschulen im
Zuständigkeitsbereich der Behörde neben der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE
über eine weitergehende Fahrerlaubnis (Klasse A und/oder CE, DE).
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung zum
Fahrlehrer der Klasse A nach § 6 Abs. 3 S. 1 AFBG zu. Nach dieser Vorschrift wird
eine Förderung eines zweiten Fortbildungsziels gewährt, wenn der Zugang hierzu
erst durch das Erreichen des ersten Fortbildungsziels möglich geworden ist. Die
Fahrlehrererlaubnis der Klasse A kann gemäß § 8 Abs. 3 FahrlPrüfO nur durch die
abgeschlossene Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE erreicht werden.
Insofern scheinen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 AFBG vorzuliegen.
Doch ist hier zu beachten, dass der Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der
Klasse A keinen gesonderten Abschluss erlangt, sondern nur eine zusätzliche
Lehrerlaubnis. Er ist ja bereits Fahrlehrer und wird durch die Erlangung der
Fahrlehrererlaubnis der Klasse A nicht zu etwas anderem. Er erwirbt also nur eine
Qualifizierung seines Abschlusses und keinen anderen Abschluss. Die Ausbildung
zum Fahrlehrer der Klasse A stellt sich somit nur als Ergänzungslehrgang dar und
nicht als selbstständiges Fortbildungsziel.
Auch auf die "Härteklausel" des § 6 Abs. 3 S. 2 AFBG kann der Kläger sich nicht mit
Erfolg berufen. Denn auch in dieser Variante, die auf die Voraussetzungen des § 6
Abs. 3 S. 1 AFBG verzichtet, wird verlangt, dass die Ausbildung der Vorbereitung
auf ein zweites Fortbildungsziel dient. Eben dieses liegt aus den soeben
dargelegten Gründen nicht vor.
Unergiebig ist schließlich der Hinweis des Klägers darauf, dass andere
Förderungsämter in vergleichbaren Fällen Förderung auch für die Ausbildung zum
Fahrlehrer der Klasse A bewilligt haben sollen. Denn an eine - nach dem
Vorstehenden - nicht rechtmäßige Verwaltungspraxis wäre der Beklagte nicht
gebunden. Der Kläger hätte auch keinen Anspruch darauf, ebenso (rechtswidrig)
behandelt zu werden ("Keine Gleichheit im Unrecht"). Im Übrigen wurde die
angeführte Bewilligungspraxis auf Anweisung der Aufsichtsbehörde eingestellt, wie
der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen
erläutert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist - entgegen der früheren Spruchpraxis der Kammer - nicht
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Das Verfahren ist - entgegen der früheren Spruchpraxis der Kammer - nicht
gerichtskostenfrei, da § 188 Satz 2 VwGO nicht anwendbar ist. Das Gericht folgt
der überzeugenden Darlegung des OVG Schleswig-Holstein (B. v. 24.02.2006 - 3 O
42/05 -, juris), wonach Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der
beruflichen Aufstiegsfortbildung weder dem Gebiet der Sozialhilfe (bzw. nach der
neuen Fassung des Gesetzes der "Fürsorge") im weiteren Sinne zuzuordnen ist
noch der Ausbildungsförderung im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO (ebenso OVG
Münster, B. v. 23.11.2006 - 4 PA 246/05 -, juris; Stelkens/ Clausing in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand Februar 2007, Rdnr.
7 a.E. zu § 188). Die Förderung der Aufstiegsfortbildung setzt eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraus. Die Förderung nach dem AFBG ist - anders als nach dem
BAföG - auch nicht durchgehend von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Antragstellers (bzw. des Ehegatten) abhängig. So
wird der Maßnahmebeitrag (Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung)
unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit geleistet. Es wäre Aufgabe des
Gesetzgebers, eine gerichtskostenrechtliche Gleichbehandlung von ABFG-
Empfängern und BAföG-Empfängern vorzusehen. Da die Ausbildungsförderung
ausdrücklich genannt ist, hätte es auch der Nennung des AFBG bedurft, um § 188
Satz 2 VwGO anwenden zu können.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.