Urteil des VG Darmstadt vom 17.04.2008

VG Darmstadt: juristische person, unternehmen, gesellschaft mit beschränkter haftung, arzneimittel, rechtsform, erfüllung, öffentlich, ausnahme, gebühr, rechtspersönlichkeit

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 228/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 33 Abs 1 AMG, § 33 Abs 2
AMG, § 1 Abs 1 AMGKostV, § 4
Abs 1 Nr 4 Buchst c
AMGKostV, § 4 Abs 3
AMGKostV
Arzneimittelzulassung - persönliche Gebührenfreiheit einer
gGmbH
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die Arzneimittel herstellt, wird in der Rechtsform einer
gemeinnützigen GmbH geführt. Gesellschafterinnen der Klägerin sind die S.er W.-
Kliniken gGmbH und die We.-Klinikum GmbH. Die S.er W.-Kliniken gGmbH ist ein
gemeindeunmittelbares Unternehmen der Landeshauptstadt S.. Gesellschafter
der We.-Klinikum GmbH sind die Stadt K. sowie der Landkreis Ku. in Rheinland-
Pfalz.
Im Dezember 2003 zeigte die Klägerin bei dem Paul-Ehrlich-Institut für zwei ihrer
Arzneimittel eine Änderung dahingehend an, dass die Sterilitätsprüfung nicht mehr
wie bisher vom Auftragslabor C. GmbH, sondern vom 01.01.2004 an vom Institut
für Labormedizin, Mikrobiologie und Hygiene am Klinikum S. durchgeführt werde.
Mit Schreiben vom 16.01.2004 bestätigte das Paul-Ehrlich-Institut den Eingang der
Anzeige und den Vermerk der Änderung in den Zulassungsunterlagen.
Mit Kostenbescheid vom 20.01.2004 setzte das Paul-Ehrlich-Institut für die
Bearbeitung der Änderungsanzeige gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 c) der
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem
Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 04.10.2002 (PEI-KostV0) eine Gebühr in
Höhe von insgesamt 286,00 EUR fest.
Die Klägerin legte hiergegen am 16.02.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung
führte sie aus, dass sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes
(VwKostG) von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen durch das Paul-
Ehrlich-Institut befreit sei. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG bestehe für Gemeinden
und Gemeindeverbände eine persönliche Gebührenfreiheit, sofern die
Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffe. Da die Klägerin
ein nichtwirtschaftliches Unternehmen sei, greife der Befreiungstatbestand des § 8
Abs. 1 Nr. 3 VwKostG ein. Anlässlich ihrer Gründung sei sie im
kommunalaufsichtsrechtlichen Verfahren auch entsprechend als
nichtwirtschaftliches Unternehmen behandelt worden.
Die Beklagte reduziere den persönlichen Geltungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 3
VwKostG auf Gebietskörperschaften einerseits und öffentlich-rechtliche
Handlungsformen andererseits. Dies sei mit materiellem Gemeinderecht
unvereinbar. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG bestehe ausschließlich aus
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unvereinbar. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG bestehe ausschließlich aus
Tatbestandsmerkmalen des Gemeinderechts und könne daher nur
kommunalrechtlich interpretiert werden. Da die Gesetzgebungsbefugnis für
kommunale Regelungen bei den Bundesländern (Art. 70 Abs. 1 GG) liege, könne
sich nicht aus einem Bundesgesetz ergeben, was materiell unter einer
„Gemeinde" oder einem „Gemeindeverband" zu verstehen sei. Die Wahl des
Begriffes des wirtschaftlichen Unternehmens in § 8 VwKostG aus dem
gemeindlichen Wirtschaftsrecht sei dabei kein Zufall.
Aufgrund der Organisationshoheit sowie des Formenwahlrechts dürften die
Gemeinden sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Unternehmen
alternativ in der Organisationsform des öffentlichen oder privaten Rechts errichten
und betreiben. Auch die mittelbare Beteiligung gründe sich auf eigene
Bestimmungen des Kommunalrechts. Unabhängig von der gewählten Rechtsform
übe die Gemeinde grundrechtsgebundene Staatsgewalt aus. Die Gründung einer
juristischen Person des Privatrechts durch eine Gemeinde sei kein Ausdruck von
Privatautonomie, sondern die Ausübung staatlichen Organisationsrechts. Aus
diesem Grund seien Unternehmen der Gemeinde auch nicht grundrechtsfähig.
Das Paul-Ehrlich-Institut wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom
10.01.2005, der Klägerin am 18.01.2005 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte
es aus, dass die Klägerin nicht unmittelbare Adressatin der persönlichen
Gebührenbefreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG sei, da sie weder eine
Gemeinde noch ein Gemeindeverband im Sinne dieser Norm sei. Als eine mit
eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des bürgerlichen
Rechts zähle sie nicht zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG aufgeführten
Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, so dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG
für sie keine Gebührenfreiheit vorsehe. Eine Gebührenbefreiung komme auch nicht
deshalb in Betracht, da ihre Geschäftsanteile zumindest mittelbar von
Körperschaften gehalten werden, die ihrerseits einem persönlichen
Befreiungstatbestand unterfielen. Denn Sinn der Vorschrift des § 8 Abs. 1 VwKostG
sei es, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung von dem Grundsatz
auszugehen, dass Behörden nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit Verwaltungsgebühren zahlen sollten. Dieser Grundsatz werde
ausgehöhlt, wenn alle Institutionen oder Organisationen, an denen
Gebietskörperschaften kapitalmäßig beteiligt seien, die persönliche
Gebührenfreiheit genießen könnten. Diese Auffassung werde im Übrigen auch vom
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.05.2001 (Az.:
3 S 2484/00) vertreten. Dort werde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass
die landesrechtliche Gebührenfreiheitsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
Gebührengesetzes von Baden-Württemberg eng auszulegen sei und nur
unmittelbar zu Gunsten der in der Norm angeführten juristischen Personen des
öffentlichen Rechts wirke. Zwar beziehe sich die Interpretation des Urteils auf § 6
Abs. 1 Nr. 4 GebG BW. Jedoch seien die Tatbestände dieser Landesnorm und der
Bundesnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG, wenn auch rechtstechnisch
unterschiedlich aufgebaut, inhaltlich identisch, so dass die Interpretation des
Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG
übertragen werden könne.
Eine Gebührenbefreiung sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil für wirtschaftliche
Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Rückausnahme von
der persönlichen Gebührenfreiheit vorgesehen sei. Allein aus der Tatsache, dass
wirtschaftliche Unternehmen von Gebietskörperschaften keine Gebührenfreiheit
genießen, könne man nicht schließen, welche Reichweite die Befreiungsnorm habe,
d.h. wer von ihr umfasst werde.
Es gebe keine Anhaltspunkte dahingehend, die persönliche Gebührenbefreiung der
in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG genannten Gebietskörperschaften auf von ihnen
getragene eigenständige juristische Personen des bürgerlichen Rechts
auszudehnen. Aus diesem Grund komme es gar nicht mehr darauf an, ob die
Klägerin ein wirtschaftliches oder ein nichtwirtschaftliches Unternehmen betreibe.
Eine persönliche Gebührenfreiheit könne auch nicht insoweit anzunehmen sein, als
die Klägerin in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werde. Eine Ausweitung
der persönlichen Gebührenfreiheit dieser Art käme einer Umwandlung in eine
sachliche Gebührenfreiheit gleich.
Auch die Organisationshoheit sowie das Formenwahlrecht der Gemeinden
sprechen nicht dagegen. Führe die Entscheidung der Gemeinde dazu, dass die
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sprechen nicht dagegen. Führe die Entscheidung der Gemeinde dazu, dass die
Aufgabe durch eine juristische Person des Privatrechts wahrgenommen werde, so
müsse auch die Konsequenz des Nichtbestehens der persönlichen
Gebührenfreiheit in Kauf genommen werden.
Die Klägerin hat am 07.02.2005 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt sie ihre bereits im Verwaltungsverfahren dargestellte
Auffassung und führt vertiefend aus, dass es Sinn und Zweck des § 8 VwKostG sei,
die nichtwirtschaftlichen Betätigungen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände
ungeachtet der Rechtsform zu privilegieren. Der Gesetzgeber habe bei der
Gestaltung des Kostenrechts die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und
nichtwirtschaftlichen Unternehmen des Gemeinderechts gekannt. Diese
Differenzierung sei auch nicht zufällig geschehen. Die nichtwirtschaftlichen
Unternehmen seien in aller Regel defizitär, während die wirtschaftlichen
Unternehmen profitabel seien und ausdrücklich nach dem Gesetz auch einen
Gewinn für den Gemeindehaushalt abwerfen sollten. Wenn also eine
Gebührenfreiheit im Kostenrecht nur für die wirtschaftlichen Unternehmen
ausgeschlossen werde, werde damit dem besonderen Aspekt der nicht
kostendeckenden Daseinsvorsorge Rechnung getragen. Entsprechend sei gerade
gewollt, dass die nichtwirtschaftlichen Betätigungen ungeachtet der Rechtsform
privilegiert seien. Im Übrigen sei die Rechtsform der wirtschaftlichen bzw.
nichtwirtschaftlichen Unternehmen gebührenrechtlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3
VwKostG kein Tatbestandsmerkmal. Die Diskriminierung nichtwirtschaftlicher
Unternehmen in der Rechtsform einer gGmbH sei daher willkürlich. Der Grundsatz
der Wahlfreiheit gehöre zu dem Grundsatz der Organisationshoheit und sei
verfassungsrechtlich geschützter Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbescheid der Beklagten Nr.148/2004 vom 20.01.2004 in Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 10.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten
Behördenakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Paul-Ehrlich-Instituts
vom 20.01.2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10.01.2005 sind rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die festgesetzten Kosten ist § 33 Abs. 1 und 2
Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 30.07.2004 (AMG) in Verbindung mit § 1
Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 4 c) und Abs. 3 der Kostenverordnung für Amtshandlungen
des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom
04.10.2002 (PEI-KostV0).
Gemäß § 33 Abs. 1 AMG erhebt die zuständige Bundesoberbehörde für
Entscheidungen über die Zulassung sowie für andere Amtshandlungen nach
diesem Gesetz Kosten. Zu den Kosten zählen der Klammerdefinition zufolge
Gebühren und Auslagen. Die kostenrechtlichen Einzelheiten sind nicht in § 33 AMG
geregelt. Vielmehr ermächtigt § 33 Abs. 2 AMG zum Erlass einer
Rechtsverordnung, die die gebührenpflichtigen Tatbestände näher bestimmt und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorsieht. Eine solche Verordnung ist die
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem
Arzneimittelgesetz (PEI-KostV0). Für die Bearbeitung der nach § 29 Abs. 1 AMG
nicht zustimmungspflichtigen Änderungsanzeige ist gemäß § 1 Abs. 1 in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 c) PEI-KostV0 eine Gebühr in Höhe von 260 EUR zu
erheben. Wird dieselbe Änderung für mehrere Arzneimittel angezeigt, ist für ein
Arzneimittel die volle Gebühr und für jedes weitere Arzneimittel, soweit bei der
Bearbeitung kein wesentlicher weiterer Aufwand entsteht, ein Zehntel der
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Bearbeitung kein wesentlicher weiterer Aufwand entsteht, ein Zehntel der
Regelgebühr zu erheben, § 4 Abs. 3 Satz 1 PEI-KostV0.
In Anwendung dieser Vorschriften ist die Gebührenfestsetzung in Höhe von
insgesamt 286 EUR weder hinsichtlich der grundsätzlichen Gebührenpflicht der
dieser Festsetzung zu Grunde gelegten Amtshandlung noch der Höhe nach zu
beanstanden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Entsprechend
der Regelungen der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-
Instituts nach dem Arzneimittelgesetz setzte das Paul-Ehrlich-Institut für die
Bearbeitung der Anzeige der Klägerin hinsichtlich der Änderung des Auftragslabors
für die Durchführung der Sterilitätsprüfung für das erste Arzneimittel
(Thrombozytenhochkonzentrat 4-P/SB leukozytendepletiert A, B, AB, 0) 260 EUR
und für das zweite Arzneimittel (Erythrozytenkonzentrat PAGGS/SB
leukozytendepl. A, B, AB, 0 Rh pos. bzw. RH neg.) ein Zehntel der Regelgebühr,
also 26 EUR, fest. Insgesamt ergibt dies die Gesamtsumme von 286 EUR.
Die Klägerin ist auch nicht von der Zahlung der Gebühren nach § 8 Abs. 1 Nr. 3
Verwaltungskostengesetz (VwKostG) befreit. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG sind
die Gemeinden und Gemeindeverbände von der Zahlung der Gebühren für
Amtshandlungen befreit, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betreffen.
Zwar findet § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG Anwendung, da gemäß § 33 Abs. 3 AMG in
der Fassung vom 30.07.2004 das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet. Es
liegt jedoch bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung nicht vor. Nach dem
Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG fällt die Klägerin nicht unter den
begünstigten Personenkreis der dort angeführten Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Sie ist weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband, sondern eine
gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit eine mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des bürgerlichen Rechts.
Aufgrund ihrer privatrechtlichen Selbständigkeit als gemeinnützige GmbH ist die
Klägerin auch nicht Teil der öffentlich-rechtlichen Körperschaften von Gemeinden
oder Gemeindeverbänden. Für eine mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestattete juristische Person des bürgerlichen Rechts sieht § 8 Abs. 1 Nr. 3
VwKostG gerade keine Gebührenfreiheit vor.
Die Klägerin ist auch nicht deshalb von der Zahlung der Gebühren nach § 8 Abs. 1
Nr. 3 VwKostG befreit, weil ihre Geschäftsanteile (zumindest mittelbar) von der
Stadt K. sowie dem Landkreis Ku. in Rheinland-Pfalz und damit von öffentlichen-
rechtlichen Körperschaften, die ihrerseits dem persönlichen Befreiungstatbestand
des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG unterliegen, gehalten werden. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 3
VwKostG ist eng auszulegen. Die Vorschrift wirkt nur unmittelbar zu Gunsten der in
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG aufgeführten Gemeinden und Gemeindeverbänden als
juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie bezieht sich dagegen nicht auf
nicht auszuschließende mittelbare Belastungen dieser Rechtsträger durch die
Inanspruchnahme zwar von ihnen getragener, aber rechtlich selbständiger Dritter.
Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der persönlichen Gebührenfreiheit des § 8
VwKostG. Dieser ist es, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung dafür Sorge zu
tragen, dass Behörden nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit Verwaltungsgebühren zahlen. So wird auch in der
Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes
ausgeführt, dass die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes für Amtshandlungen von Ämtern, Behörden und
öffentlichen Einrichtungen untereinander auf dem Gedanken der gegenseitigen,
kostenfreien Leistung und der daraus resultierenden Verwaltungsvereinfachung
beruhe (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/639 vom 23.03.1999).
Dieser Sinn und Zweck wird ausgehöhlt, wenn alle Institutionen oder
Organisationen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände kapitalmäßig
beteiligt sind, persönliche Gebührenfreiheit genießen.
Für eine enge Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG spricht weiterhin, dass es
sich bei der persönlichen Gebührenfreiheit um eine Ausnahmeregelung von der
grundsätzlichen Zahlungspflicht eines Gebührenschuldners für Amtshandlungen
handelt.
Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom
23.05.2001 zu der landesrechtlichen Gebührenfreiheitsbestimmung des § 6 Abs. 1
Nr. 4 des Gebührengesetzes von Baden-Württemberg (GebG BW) aus, dass § 6
Abs. 1 Nr. 4 GebG BW als Ausnahme von der persönlichen Zahlungspflicht des
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Abs. 1 Nr. 4 GebG BW als Ausnahme von der persönlichen Zahlungspflicht des
Gebührenschuldners eng auszulegen sei und daher nur unmittelbar zugunsten der
in der Norm angeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirke. Das
mit § 6 GebG BW verfolgte Ziel bestehe darin, bestimmte juristische Personen des
öffentlichen Rechts ohne Rücksicht auf die Art der Amtshandlung zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung von der Entrichtung der Gebühren freizustellen, also
eine unmittelbare Inanspruchnahme dieser Rechtsträger durch Gebührenerhebung
zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2001 - 3 S 2484/00
-, VBIBW 2002, 532).
Die Ausführungen des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofes sind
auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG übertragbar und können hier zur Auslegung des
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG herangezogen werden. Zwar bezieht sich das Urteil auf
die landesrechtliche Gebührenfreiheitsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4
Satz 2 GebG BW. Jedoch sind entgegen der Auffassung der Klägerin die
Tatbestände dieser Landesnorm und der Bundesnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 3
VwKostG, wenn auch rechtstechnisch unterschiedlich aufgebaut, inhaltlich
identisch. So enthält gerade auch § 6 Abs. 4 Satz 2 GebG BW für wirtschaftliche
Unternehmen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und Zweckverbände eine
Ausnahme von der Gebührenfreiheit. Der Begriff des wirtschaftlichen
Unternehmens wird daher auch in § 6 Abs. 1 Nr. 4 GebG BW verwendet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht Sinn und Zweck des § 8
VwKostG, die nichtwirtschaftlichen Betätigungen der Gemeinden bzw.
Gemeindeverbände ungeachtet der Rechtsform zu privilegieren und dem
besonderen Aspekt der nicht kostendeckenden Daseinsvorsorge Rechnung zu
tragen. Die persönliche Gebührenfreiheit kann nicht deshalb bejaht werden, weil
die Klägerin in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird. Hiergegen spricht,
dass § 8 VwKostG mit „persönliche Gebührenfreiheit" überschrieben ist.
Es geht im Rahmen des § 8 VwKostG also gerade nicht um eine sachliche
Gebührenfreiheit, wie sie in § 7 VwKostG normiert ist. Im Unterschied zu der
sachlichen Gebührenfreiheit nach § 7 VwKostG wird die persönliche
Gebührenfreiheit nach § 8 VwKostG den dort genannten juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gerade unabhängig von dem mit ihrer jeweiligen Betätigung
verfolgten Ziel gewährt. Anknüpfungspunkt ist für die hier in Rede stehende
Befreiung allein die Person des Gebührenschuldners und nicht (auch) die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
23.05.2001, a.a.O.). Das Argument der Klägerin, die Gebührenfreiheit für die
Kategorie der nichtwirtschaftlichen Gemeindeunternehmen sei aufgrund des
Aspekts der nicht kostendeckenden Daseinsvorsorge sachlich veranlasst, geht
fehl. Eine Ausweitung der persönlichen Gebührenfreiheit dieser Art käme einer
Umwandlung in eine sachliche Gebührenfreiheit gleich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die in § 8 VwKostG normierte
Ausnahme, dass die persönliche Gebührenfreiheit nicht für die wirtschaftlichen
Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt. Denn aus dieser
Ausnahme lässt sich nicht auf die grundsätzliche Reichweite der Befreiungsnorm
schließen.
Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, die persönliche Gebührenbefreiung der in
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG genannten Gebietskörperschaften auf zwar von ihnen
finanzierte, aber rechtlich selbständige juristische Personen des bürgerlichen
Rechts auszudehnen. Da bereits das erste Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr.
3 VwKostG nicht vorliegt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ein
wirtschaftliches oder ein nichtwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Die
Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG dürfen nicht miteinander
vermischt werden. Zum einen werden durch das erste Tatbestandsmerkmal der
„Gemeinden und Gemeindeverbände" Rechtsträger genannt, die grundsätzlich
Gebührenfreiheit genießen können. Zum anderen wird dann in der zweiten
Tatbestandsvoraussetzung die Gebührenfreiheit auf nichtwirtschaftliche
Unternehmen dieser Rechtsträger eingegrenzt.
Im Übrigen liegt auch kein Verstoß gegen die Organisationshoheit der Gemeinden
bzw. Gemeindeverbände gemäß Art. 28 Grundgesetz (GG) sowie gegen das
Formenwahlrecht vor. Von den Gemeinden und Gemeindeverbänden können
sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Unternehmen alternativ in der
Organisationsform des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet und betrieben
werden. Die Freiheit der Wahl der Organisationsform zur Erfüllung einer Aufgabe
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werden. Die Freiheit der Wahl der Organisationsform zur Erfüllung einer Aufgabe
wird durch die Gebührenfreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG nicht beschränkt. Wenn
sich Gemeinden oder Gemeindeverbände jedoch dazu entscheiden, Aufgaben in
Form einer juristischen Person des Privatrechts wahrzunehmen, so müssen sie
auch die Konsequenz in Kauf nehmen, dass eine persönliche Gebührenfreiheit
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG nicht begründet wird.
Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.