Urteil des VG Darmstadt vom 15.01.2004

VG Darmstadt: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verfügung, öffentliches interesse, stadt, tierarzt, kontrolle, tierhaltung, juristische person, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 2177/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16a Abs 1 TierSchG, § 2a
Abs 1 TierSchG, § 4 Abs 1 Nr
10 TierNutzTV, § 10 Abs 1 S 2
TierNutzTV
Anforderungen an die Tierhaltung richten sich an die
Personen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen
haben, von ihnen können konkrete Maßnahmen gefordert
werden wie regelmäßiges Ausmisten und eine
Maximalbelegung der Fläche.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14.07.2003 gegen
den Bescheid des Landrats des Landkreises B-Stadt-Dieburg vom 11.06.2002 und
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 23.06.2003
wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller unter Nr. I. 4. aufgegeben wird, bei
Auftreten von Fellveränderungen die betroffenen Tiere einem Tierarzt vorzustellen
und im Falle der festgestellten Erkrankung entsprechend zu behandeln und den
behandelnden Tierarzt mitzuteilen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner
zu 1/10 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen den Bescheid des Landrats
des Landkreises B-Stadt-Dieburg soweit darin unter Punkt I. 1. b), I. 3., I. 4., II. 1. a)
bis d) und III. mit Sofortvollzug versehene tierschutzrechtliche Verfügungen
enthalten sind.
Bei einer am 11.04.2002 in der Zeit von 11.00 bis 12.12 Uhr durchgeführten
Überwachung des landwirtschaftlichen Betriebs in A-Stadt-Hoxhohl, A-Straße,
durch das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und
Veterinärwesen beim Landrat des Landkreises B-Stadt-Dieburg (im folgenden:
Veterinäramt), bei der der Vater des Antragstellers anwesend war, stellte die
Amtstierärztin mehrere Mängel bezüglich der Haltung der Rinder und Kälber fest.
Auf Seiten 1 bis 16 der Behördenakte wird Bezug genommen. Insbesondere wurde
die Überbelegung der Ställe, die Anbindehaltung der Kälber als auch der Rinder in
den Stallgassen sowie Verschmutzung der Tiere und auch fehlende Selbsttränken
bemängelt.
Mit Schreiben vom 06.05.2002 wurden dem Antragsteller die festgestellten Mängel
nochmals aufgezeigt und ihm der Erlass einer tierschutzrechtlichen Verfügung für
den Fall angedroht, dass er den aufgeführten Maßnahmen nicht binnen der jeweils
vorgesehenen Frist nachkomme.
Gleichzeitig wurde gegen den Antragsteller ein tierschutzrechtliches
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Den Einspruch gegen das mit
Bußgeldbescheid vom 28.01.2003 festgesetzte Bußgeld in Höhe von 2.500,00 EUR
nahm der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zurück.
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Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 16.05.2002 zu den einzelnen
Punkten Stellung genommen hatte, fand am 22.05.2002 in der Zeit von 11.15 Uhr
und 12.30 Uhr erneut eine Überprüfung des landwirtschaftlichen Betriebes statt,
auf Bl. 35 bis 36 der Veterinäramtsakte wird Bezug genommen.
Unter dem 11.06.2002 erließ der Landrat des Landkreises B-Stadt-Dieburg sodann
gegen den Antragsteller die angefochtene tierschutzrechtliche Verfügung (Bl. 38
bis 47 der Veterinäramtsakte).
Hiergegen legte der Antragsteller am 10.07.2002 Widerspruch ein. Nach erneuter
Überprüfung des Betriebes am 08.10.2002 (Bl. 85 bis 87 h der Widerspruchsakte),
wies das Regierungspräsidium Darmstadt unter Abänderung der Nr. I.4.des
Bescheides vom 11.06.2002 mit Anordnung des Sofortvollzuges den Widerspruch
zurück.
Die hiergegen eingereichte Klage des Antragstellers ist unter dem Aktenzeichen 3
E 1595/03 beim Verwaltungsgericht B-Stadt anhängig.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2003 begehrt der Antragsteller einstweiligen
Rechtsschutz, soweit für die Anordnungen unter I. 1. b), I. 3., I. 4., II. 1. a) bis d) und
III. der Sofortvollzug angeordnet wurde, da er der Auffassung ist, diese seien
offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller sei bis
zum 31.12.2002 Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, danach sei die
Betriebsleitung auf die Beigeladene übergegangen. Dies hätten der Antragsteller
und die Beigeladene der Berufsgenossenschaft, der Landwirtschaftlichen
Alterskasse und auch dem Landwirtschaftsamt gegenüber angezeigt. Der
Antragsteller könne daher nicht mehr für die Einhaltung der Verfügung Sorge
tragen. Im Übrigen seien die Anordnungen auch materiell rechtswidrig.
Arbeitsschwerpunkt des Betriebes sei die Milchvieh- und Rinderhaltung,
Futtergrundlage seien ca. 45 ha Grünland. Bedingt durch die topographische Lage
der Weideflächen und aufgrund des Klimas würden das Milchvieh und die Rinder
von April/Mai bis Dezember durch Weidegang gehalten. Dies bedeute, dass das
Milchvieh während der Weidesaison täglich zweimal zum Melken in den Stall und
anschließend wieder auf die Weide getrieben werde, auf der es dann jeweils 6 – 8
Stunden verbleibe. Der Stallaufenthalt des Milchviehs betrage in der Weidesaison
täglich zweimal ca. 3 Stunden. Die Melkvorrichtungen befänden sich in den
Tierstandorten 2 und 4. Wegen der Standorte wird auf den vom Antragsteller
angefertigten Lageplan, Bl. 16 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Während der
Stallzeit, d. h. während des Melkens des Milchviehs in der Weidesaison sowie in der
Winterzeit, würden die Tiere in den Standorten 1, 2 und 4 – nunmehr mit
Ausnahme der Kälber – in Anbindehaltung auf plan befestigten Plätzen mit
Stroheinstreu und Standlängen von 2,0 bis 2,2 m zuzüglich einer Kotfläche von 0,6
bzw. 0,8 m in den Standorten 2 und 4 sowie auf mit Stroh eingestreuten Flächen in
Standort 1 gehalten. Diese Anbindehaltung mittels Halskette oder
Strohkordelstrick ermögliche den Tieren im Gegensatz zur üblichen Anbindung
durch „Grabnerkette“ bzw. „Halsrahmen“ eine weitergehende Bewegungsfreiheit.
Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass einmal Kotfladen auch auf die
Liegefläche gelange und ein Tier darin zum Liegen komme. Dem werde allerdings
damit entgegengewirkt, dass während der Stallzeit die Standflächen der Rinder
zweimal täglich vor dem Melken vollständig entmistet und neu eingestreut würden.
Da Rinder im Normalfall nicht ständig koten würden, würde die Wahrscheinlichkeit,
dass ein Rind verdreckt werde, auf ein Minimum reduziert. Die Winterstallhaltung
der Tiere, die in der Weidesaison durchgängig im Freien seien, erfolge in
sogenannten „Tieflaufställen“. Dort entstehe durch stetiges Einstreuen der
Aufenthaltsbereiche der Tiere ein fester, begehbarer Miststapel, der im Verlauf der
Winterstallhaltung auf eine Höhe von ca. 1 m anwachse. Dadurch entstünde ein
warmer und weicher Aufenthaltsplatz, der erhebliche Vorteile im Vergleich zur
industriellen Tierhaltung mit Spaltboden und Gitterrost habe. Diese sogenannte
„Stapelhaltung“ sei eine bewährte Art der Stallhaltung von Rindern und
entspreche tierschutzrechtlichen Anforderungen. Soweit in den Bescheiden auf
eine weitere Kontrolle am 25.05.2002 Bezug genommen werde, sei dies
unzutreffend. Der Antragsteller lege Wert auf die Feststellung, dass dieser Termin
zwischen ihm und der Mitarbeiterin des Veterinäramtes vereinbart worden sei, um
seinerseits eventuell bestehenden Handlungsbedarf vor Ort besprechen zu
können. Der Antragsteller sei telefonisch bei der Terminsvereinbarung mit der
Amtstierärztin so verblieben, dass bis zum Termin am 25.05.2002 keine
Änderungen vorgenommen werden sollten. Daher könnten daraus, dass eventuell
bestehende Missstände nicht beseitigt worden seien, keine ungünstigen Schlüsse
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bestehende Missstände nicht beseitigt worden seien, keine ungünstigen Schlüsse
gezogen werden.
Zu der Verfügung Punkt I. 1. b) führt der Antragsteller aus, die Anordnung, nach
der die Anbindehaltung der Rinder über 6 Monate in den Stallgassen aller Ställe
untersagt werde, sei rechtswidrig, da sie nicht erforderlich sei. Zum einen fände
die Anbindehaltung nur in den Stallgassen der Stallbereiche 2 und 4 statt, weshalb
kein Erfordernis bestehe, die Anbindehaltung in allen Stallgassen zu untersagen.
Überdies verletze die praktizierte Anbindehaltung keine tierschutzrechtlichen
Bestimmungen. Eine dauerhafte Anbindehaltung fände lediglich in dem
Stallbereich 4 statt. Die Tiere hätten einen Bereich von insgesamt 3,2 m Tiefe zur
Verfügung, in herkömmlichen Ställen habe der Standplatz lediglich eine Tiefe von
ca. 2 m Stellfläche inklusive Kotplatte, zuzüglich Fressbereich. Da zwischen dem
Ende der Kotplatte, der auf den Kuhstellplätzen stehenden Tiere und der Wand, d.
h. in der Stallgasse, im Standort 4 noch ein Abstand von 1,7 m vorhanden sei, sei
eine Anbindehaltung von zusätzlich 3 Tieren möglich, ohne dass die im Bescheid
aufgeführten hygienischen Bedenken bestünden. Auch diese Tiere hätten jederzeit
einen trockenen Liegeplatz. Insbesondere bestehe auch keine erhöhte
Gesundheitsgefährdung für diese Tiere. Die Stallgasse werde seit 30 bis 50 Jahren
in der beschriebenen Art und Weise genutzt und es sei niemals zu
außergewöhnlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der dort gehaltenen Rinder
gekommen. Der Rinderbestand werde seit etwa 20 Jahren durch den Tierarzt Dr.
Klaus Korn, Am Holzlachgraben 14 in 64665 Alsbach-Hähnlein betreut. Von dort
seien niemals irgendwelche Beanstandungen wegen der Stallgassenhaltung im
Stallbereich 4 erhoben worden.
Im Stallbereich 2 würden die Rinder in der Stallgasse nicht dauerhaft gehalten. Das
Aufstellen der Tiere erfolge dort nur zum Zwecke des Umtreibens beim Melken
(Wartestellung). Alle Überprüfungen durch das Veterinäramt hätten während des
Melkens stattgefunden, so dass immer Kühe in der Stallgasse des Standortes 2
angebunden gewesen seien. Die Wartezeit der Kühe betrage höchstens 20
Minuten. Diese kurze Anbindezeit sei tierschutzrechtlich nicht zu beanstanden,
insbesondere stelle sie keine Gesundheitsgefährdung dar. Dies werde bereits seit
mehr als 50 Jahren praktiziert und es sei nie ein außergewöhnlicher Krankheitsfall
aufgetreten. Dies könne von dem Tierarzt Z. bestätigt werden.
Hinsichtlich der Anordnung unter Punkt I. 3. der Verfügung vom 11.06.2002 führt
der Antragsteller aus, alle Örtlichkeiten, in denen Rinder gehalten würden, würden
regelmäßig, gründlich und vor allem immer dann ausgemistet und eingestreut,
wenn die Tiere mehr als bis zum Fesselgelenk im Mist einsinken würden. Die
Verfügung sei für die Stallbereiche 1, 2 und 4 daher gegenstandlos. Die
Feststellungen des Veterinäramtes in der tabellarischen Anlage zum
Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 besagten nichts Gegenteiliges. Es sei
lediglich festgestellt worden, dass Einstreu vorhanden gewesen war, anlässlich der
Kontrolle am 25.05.2002 sei sogar sauberer Einstreu festgestellt worden. Soweit
bei anderen Kontrollen Verkotung bzw. starke Verkotung festgestellt worden sie,
sei dies nicht aussagekräftig, da dies in der Natur der Sache liege und die Einstreu
gerade diesen Zweck erfülle. Die Anordnung sei aber auch rechtswidrig, soweit sie
sich auf die Stallbereiche 3 und 5 bis 7 beziehe. Da in diesen Bereichen die
sogenannte „Stapelhaltung“ praktiziert werde. Eingestreut worden sei jeweils
regelmäßig.
Soweit die Anordnung unter Punkt I. 4. der angefochtenen Verfügung durch den
Widerspruchsbescheid insoweit geändert worden sei, sei dies rechtswidrig, da die
Anordnung weder erforderlich war, bestehende Missstände zu beseitigen, noch
künftige Verstöße zu vermeiden. Das Veterinäramt habe falsche Feststellungen
getroffen. An den Rindern seien zu keiner Zeit Fellveränderungen vorhanden
gewesen, die ein fachkundiger Betrachter als deutliches Anzeichen eines
Parasitenbefalls hätte werten können. Der Tierarzt Z. könne bestätigen, dass die
sogenannte Fellveränderung an bestimmten Rindern ein jahreszeitlich bedingter
Haarwechsel verursacht habe. Z. habe die Tiere nach Erlass der Verfügung
unverzüglich begutachtet und nach kurzer Inaugenscheinnahme feststellt, dass es
sich auf keinen Fall um Parasitenbefall gehandelt habe.
Soweit unter Punkt II. 1. a) bis d) der Verfügung die Maximalbelegungszahlen für
die Stallbereiche 1, 2, 3 und 4 festgelegt worden seien, seien diese rechtswidrig.
Die Fläche des Stallbereichs 1 sei nicht, wie das Veterinäramt angibt, 40 qm groß,
vielmehr betrage sie 67,5 qm aufgrund des L-förmigen Aufenthaltsbereiches. Die
Maximaltierzahl sei daher zu niedrig. Im fraglichen Bereich könnten mindestens 17
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Maximaltierzahl sei daher zu niedrig. Im fraglichen Bereich könnten mindestens 17
Kühe gehalten werden. Auch im Stallbereich 2 sei die Anzahl der Rinder zu niedrig.
Die Anbindung erfolge zum einen nicht auf Kurzstand mit 1,50 m Standfläche, wie
in der tabellarischen Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003
fälschlicherweise angenommen, vielmehr sei die Standfläche weitaus größer. Auch
die Angabe der Länge des Stalles mit 8,00 m sei falsch, tatsächlich sei der Stall
8,60 m lang. Daher könnten mindestens 9 Rinder zuzüglich 3 Rinder in der
Stallgassenhaltung gehalten werden. Soweit für den Stallbereich 3 für die
Gruppenhaltung von Kälbern eine Höchstzahl von 10 Kälbern angesetzt werde, sei
dies nicht verhältnismäßig. Der Platzbedarf sei nach dem Lebendgewicht in
Kilogramm gegliedert. Bei einer Fläche von 17 qm könnten je nach Lebendgewicht
9,4 bis 11,3 Kälber gehalten werden. Die Verfügung könne allenfalls auf das
gesetzlich zulässige Maß zurückgeführt werden und müssen dem Antragsteller
eine vom Gewicht der Kälber abhängige Flexibilität gewährleisten.
Hinsichtlich der Anordnung betreffend den Stallbereich 4 sei die Höchsttierzahl
ebenfalls nicht erforderlich , da sich die dort praktizierte Stallganghaltung als
zulässig erweise.
Die Verfügung unter Punkt III. habe der Kläger zwischenzeitlich erfüllt, dennoch sei
sie rechtswidrig, soweit sie sich auf Rinder beziehe, die keine Kälber im Rechtssinne
mehr seien. Die Wasserversorgung durch Selbsttränken sei anlässlich des
Überprüfungstermins am 11.04.2002 tatsächlich defekt gewesen. Um eine
Neuinstallation vornehmen zu können, seien die Tiere mittels Krippenfüllung
zweimal täglich getränkt worden, was grundsätzlich ausreichend sei und
tierschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Nur für Kälber sei ein jederzeitiger
Zugang zu Wasser vorgeschrieben. Der Mitarbeiterin des Veterinäramts sei
mitgeteilt worden, dass die Tränke in der Zeit zwischen Mai 2002 und Dezember
2002 repariert werden sollte, dennoch sei die Verfügung erlassen worden. Dies
verstoße gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landkreises B-
Stadt-Dieburg vom 11.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums B-Stadt vom 23.06.2003 hinsichtlich I. 1. b), I. 3., I. 4., II. 1.
a) bis d) und III. wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zu den Angaben des Antragstellers führt er aus, dieser habe bisher keine
Dokumente vorgelegt, die einen Übergang der Halter bzw. Betreuereigenschaft
auf die Beigeladene belegten. Vielmehr habe der Antragsteller in einem Schreiben
vom 24.03.2003 im Rahmen des durchgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens
dem Veterinäramt mitgeteilt, dass er die Leitung des Betriebes nebenberuflich
ausübe. Der Antragsgegner habe daher davon ausgehen müssen, dass der
Antragsteller weiterhin Leiter des Betriebes ist. Im übrigen komme es im Rahmen
des § 16 a TierSchG darauf an, wer Halter bzw. Betreuer der Tiere ist. Dies hänge
davon ab, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Tiere habe bzw. wer
die Tiere pflege. Nicht entscheidend sei, wer als Betriebsinhaber bei der
Berufsgenossenschaft oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse genannt werde.
Die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen seien in einer Stellungnahme
der für den Bereich Tierschutz zuständigen Amtstierärztin beim
Regierungspräsidium dargelegt worden, auf Bl. 107 ff der Widerspruchsakte werde
Bezug genommen.
Im Übrigen werde von der zuständigen Amtstierärztin beim Veterinäramt
widerlegt, dass der Antragsteller während der Stallzeit die Standflächen der Rinder
zweimal täglich vor dem Melken vollständig entmiste und neu einstreue. Die
anlässlich der Kontrollen gemachten Fotos belegten dies. Bei den Kontrollen sei
auch kein fester, begehbarer Miststapel angetroffen worden, sondern Mist, in den
die Tiere zum Teil bis zum Bauch eingesunken seien. Auch bei der Kontrolle vom
25.02.2003 sei für den Stallbereich 7 festgestellt worden, dass die Tiere bis zum
Fesselgelenk eingesunken seien.
Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der Antragsteller am 11.04.2002 telefonisch mit
der zuständigen Amtstierärztin so verblieben sei, dass bis zur nächsten Kontrolle
am 25.05.2002 keine Änderungen vorgenommen werden sollten, dies ergebe sich
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am 25.05.2002 keine Änderungen vorgenommen werden sollten, dies ergebe sich
aus der Gesprächsnotiz vom 19.04.2002, Bl. 18 der Behördenakte. Bereits im
Jahre 2001 sei die Überbelegung der Ställe und die Anbindung der Rinder
bemängelt und vom Antragsteller Abhilfe zugesichert worden (Bl. 154 , 185 der
Widerspruchsakte).
Die Anbindehaltung in den Stallgassen sei nicht zulässig. Auch durch mehrmaliges
tägliches Entmisten und Neueinstreuen sei nicht zu verhindern, dass die in den
Stallgassen angebundenen Rinder mit Kot und Harn in Kontakt kämen und somit
die Gefahr von Infektionen mit Bakterien, Parasiten etc. bestünde. Auf den Fotos
Nr. 7 und 9 (Bl. 87 e, 87 f der Widerspruchsakte) sei zu sehen, dass die in der
Stallgasse an der Wand angebunden Tiere so dicht hintereinander lägen, dass sie
entweder im eigenen Kot oder dem der vorderen Kuh liegen müssten. In der
Stallgasse, die normalerweise als Arbeitsfläche für den Landwirt diene, sei keine
Kotplatte und keine Futterkrippe bzw. Tränke vorhanden. Die hygienischen
Probleme der Anbindehaltung werde auch dadurch belegt, dass im Betrieb des
Antragstellers immer wieder zu hohe Zellzahlen in der Milch festgestellt worden
seien, so dass bereits einmal die Milchabgabe vorübergehend habe untersagt
werden müssen. Die Anbindung in den Stallgassen führe zudem dazu, dass der
Hinlegevorgang und das Aufstehen der Tiere zum Teil nicht mehr artgerecht
ablaufe. So sei von der Amtstierärztin ein sogenanntes pferdeähnliches Aufstehen
beobachtet worden, d. h. die stehen zuerst mit den Vorderbeinen, anstatt wie
üblich mit den Hinterbeinen zuerst auf. Dies werde als Verhaltensstörung
angesehen. Die Tatsache, dass die Anbindehaltung nur in den Stallbereichen 2
und 4 festgestellt worden sei, hindere die Behörde nicht, diese Art der
Anbindehaltung für alle Stallbereiche zu untersagen, da die Behörde auch die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen könne. Das
Veterinäramt sei nicht gezwungen, dem Antragsteller quasi hinterher zu laufen,
falls dieser die Anbindehaltung in einen anderen Stallbereich verlege.
Es müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, dass im Stallbereich 2 die
Rinder nur für 20 Minuten in der Stallgasse zum Melken gehalten würden. Bei den
Kontrollen vom 11.04., 08.10.2002 und 25.02.2003 seien immer die gleichen Tiere
(Ohrmarkennummer 90988 und 90987) angebunden vorgefunden worden. Die
Überprüfung habe zwischen 1 und 2 Stunden gedauert, ohne dass ein Abbinden
der Tiere habe festgestellt werden können.
Die Anordnung, alle Örtlichkeiten, in denen Rinder gehalten werden, regelmäßig
und vor allem dann auszumisten und einzustreuen, wenn die Tiere mehr als bis
zum Fesselgelenk in den Mist einsinken, beruhe auf den eklatanten Missständen
bei der Kontrolle vom 11.04.2002, bei der die Tiere in den Stallbereichen 6 und 7
zum Teil bis zum Bauch in den Mist eingesunken seien (Fotos Nr. 11 – 16 und 19
bis 24, Bl. 61 ff der Behördenakte). Auch bei der Kontrolle am 25.02.2003 sei
festgesellt worden, dass Tiere bis zum Fesselgelenk eingesunken seien
(Stallbereich 7, Bl. 167 der Widerspruchsakte). Der vom Antragsteller
beschriebene begehbare Miststapel habe nicht existiert.
Bezüglich der Vorstellung der Tiere bei einem Tierarzt und der Behandlung im Falle
einer festgestellten Erkrankung ergebe sich diese Forderung aus § 2 Nr. 1
TierSchG und der darin geforderten angemessenen Pflege. Einige Rinder hätten,
wie auf den Foto Nr. 7, Bl. 59, und Foto Nr. 18, Bl. 62 der Behördenakte, zu sehen,
erhebliche Fellveränderungen aufgewiesen. Dies könne ein Hinweis auf eine
Erkrankung sein, weil bei Parasitenbefall ein Juckreiz entstehe, und sich das Tier
dann scheuere, so dass kahle Stellen entstünden.
Hinsichtlich der maximalen Stallbelegungszahlen führt der Antragsgegner aus,
dass für mitteleuropäische Rassen eine Standplatzbreite von mindestens 120 cm
erforderlich sei. Im Stallbereich 1 seien 17 Rinder jeweils an einer ca. 1m langen
Strohkordel angebunden. Entscheidend sei somit nicht die Quadratmeterzahl der
Gesamtfläche, sondern die Länge der Wände, an denen die Tiere angebunden
seien. Soweit in dem Stallbereich eine Art Einbuchtung abzweige, die in dem
Lageplan des Antragstellers mit den Maßen 4 m x 4,5 m versehen sei, eigne sich
dieser Platz nicht zur Rinderhaltung, da er zu dunkel sei. Im Stallbereich 1, einer
Scheune, seien zudem keine Kotplatte, Futterkrippe und nicht ausreichend
Selbsttränken vorhanden. Zur Anbindung eigne sich daher nur die Längsseite von
9,5 m, so dass dort maximal 8 Tiere gehalten werden könnten. An der
gegenüberliegenden Seite könnten keine zusätzlichen Tiere angebunden werden,
weil die Raumbreite von 4,5 m bei einer Länge pro Kuh von ca. 2 m dies nicht
ermögliche. Da die Tiere beim Aufstehen noch zusätzlichen Platzbedarf in
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ermögliche. Da die Tiere beim Aufstehen noch zusätzlichen Platzbedarf in
Körperlängsrichtung benötigten, müsse noch ein 60 bis 80 cm freier Kopfraum zur
Verfügung stehen.
Wie der Kläger im Stallbereich 2, bei einer Länge des Stalles von 8,6 m, auf eine
Zahl von mindestens 9 Rindern komme, sei nicht ersichtlich. Bei einer
Standplatzbreite von 1,2 m pro Rind, könnten dort eigentlich sogar nur 7 Rinder
gehalten werden.
Hinsichtlich der Kälberhaltung im Stallbereich 3 ergebe sich die zulässige
Höchstbelegungszahl nach § 10 TierschutznutztierhaltungsVO bei Gruppenhaltung
und nach § 9 der Verordnung bei Einzelhaltung in Boxen. Aufgrund der
Stellungnahme der Amtstierärztin beim Regierungspräsidium Darmstadt vom
06.12.2002 stünden in diesem Stallbereich, der eigentlich als Futtergang für die
links und rechts angrenzenden Stallbereiche 1 und 3 konzipiert sei, lediglich 2
Teilbereiche von 7 qm und 10 qm für die Haltung von Kälbern zur Verfügung. Der
Antragsteller rechne diese zwei getrennten Flächen zu einer großen von 17 qm
zusammen, was nicht zulässig sei. Es sei für jede Einzelfläche getrennt die
Belegung zu berechnen. Bei einer Fläche von 7 qm seien dies 4 Tiere in Gruppe,
für die Fläche von 10 qm ergebe sich eine Zahl von 6 Tieren (zugunsten des
Antragstellers aufgerundet) in Gruppenhaltung.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Selbsttränke verweist der Antragsteller auf
eine Broschüre des Auswertungs- und Informationsdienstes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten e. V. über die Mutterkuhhaltung und die Empfehlungen
des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für
die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern hin, wonach Rindern
ständig Wasser zur Verfügung stehen müsse.
Die Eilbedürftigkeit der Anordnungen ergebe sich aus dem Fehlen einer
artgemäßen Bewegung, einer unzureichenden Ausmistung bzw. Behandlung bei
möglichen Krankheiten und dem Durst der Tiere. Die Nichteinhaltung führe zu
Leiden der Tiere.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ihr sei lediglich bekannt,
dass die Wasserversorgung der Kuhställe im Frühjahr 2002 defekt gewesen sei und
im Weidejahr 2002 neu installiert bzw. ein Teil der Stallanbindungen erneuert
worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte in dem Eilverfahren sowie im Verfahren 3 E
1595/03 (2) sowie auf die beigezogenen Veterinäramtsakte des Landrats des
Landkreises B-Stadt-Dieburg und Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums B-
Stadt.
II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bezüglich
der Anordnung unter Punkt III. der Verfügung vom 11.06.2002 unzulässig, im
Übrigen ist er zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Der statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen Punkt III des Bescheides vom 11.06.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 anzuordnen. Grundsätzlich schließt zwar
der bereits stattgefundene Vollzug eines Verwaltungsaktes das
Rechtsschutzbedürfnis beim Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht aus,
da eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für die
Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3
VwGO ist. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es jedoch dann, wenn eine
Rückgängigmachung der bereits abgeschlossenen Vollziehung offensichtlich
ausscheidet (Kopp/Schenke, VwGO § 80, Rn 136). Der Antragsteller weist darauf
hin, die Selbsttränken seien im Frühjahr 2002 bei der ersten Überprüfung defekt
gewesen. Es sei bereits beabsichtigt gewesen, diese während der Weidezeit der
Rinder reparieren zu lassen, was dann auch erfolgt sei. Der Antragsteller stützt
seinen Eilantrag darauf, die Anordnung sei dennoch rechtswidrig gewesen, da die
Kühe trotz defekter Selbsttränke ausreichend Wasser erhalten hätten. Nicht
dargelegt ist allerdings – und dies würde auch jeder Vernunft widersprechen -, dass
die reparierten Selbsttränken nach Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung
wieder beseitigt werden oder nicht mehr zum Einsatz gebracht werden sollten. Die
Rückgängigmachung der Vollziehung wird vom Antragsteller nicht angestrebt. Ein
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Rückgängigmachung der Vollziehung wird vom Antragsteller nicht angestrebt. Ein
Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag ist daher nicht zu erkennen.
Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an, wenn
das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am
sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies beurteilt sich in erster
Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich ein
Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist dem
Antrag stattzugeben, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich
rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Ist dagegen ein Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse an
seinem sofortigen Vollzug, überwiegt grundsätzlich dieses öffentliche
Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein Verwaltungsakt weder
offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so entscheidet das
Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse
an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich
der angegriffene Verwaltungsakt vom 11.06.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23.06.2003 hinsichtlich Punkt I. 4. als offensichtlich
rechtswidrig, da die Anordnung zu unbestimmt ist. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG
muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus,
dass aus dem Verwaltungsakt für den Adressaten und auch für Dritte, die unter
Umständen den Verwaltungsakt vollstrecken müssen, klar und unzweideutig der
Inhalt der Regelung erkennbar ist.
Soweit unter Punkt I. 4. dem Antragsteller in der Fassung, die dieser durch den
Widerspruchsbescheid erlangt hat, aufgegeben wird, beim Auftreten von
Fellveränderungen die betroffenen Tiere einem Tierarzt vorzustellen und im Falle
der festgestellten Erkrankung entsprechend zu behandeln, entspricht die
Verfügung nicht diesen Anforderungen. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, wann
eine derartige Fellveränderung vorliegt, die es erforderlich macht, die Rinder auf
Parasitenbefall durch einen Tierarzt überprüfen zu lassen. Fellveränderungen
können sich nach Auffassung der Kammer in unterschiedlichster Art und Weise
äußern. Sicherlich deutet nicht jede Art der Fellveränderung auf einen
Parasitenbefall hin. Diese können, wie der Antragsteller ausführt, auch andere
Ursachen haben, wie zum Beispiel der Wechsel von Winter- und Sommerfell. Wie
die Fellveränderung beschaffen sein muss, damit der Verdacht eines
Parasitenbefalls entstehen kann, ist weder in der Anordnung unter Punkt I. 4. noch
in der Begründung des Bescheides näher ausgeführt. Es steht mithin im Belieben
der Antragstellers als auch des vollziehenden Beamten, ob er eine
Fellveränderung, sollte er denn eine derartige feststellen, für ausreichend erachtet,
einen Tierarzt zu konsultieren oder nicht, wobei die Ansichten hierbei zu Recht
auseinandergehen können.
Im Übrigen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage des Antragstellers gegen die Anordnungen unter I. 1. b), I. 3. und II. 1. a) bis
d) unbegründet.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht richtiger Adressat der
Anordnungen. Gemäß § 16 a Abs. 1 Tierschutzgesetz – TierSchG – trifft die
zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen
Maßnamen anordnen, § 16 a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Die allgemeinen
Anforderungen an die Tierhaltung richten sich an diejenigen Personen, die ein Tier
halten, betreuen oder zu betreuen haben, § 2, 1. HS TierSchG. Mithin sind auch die
Maßnahmen nach § 16 a TierSchG an diese Personen zu richten. Unerheblich ist
danach, wer mit der Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes beauftragt ist.
Diese muss mit der Betreuereigenschaft nicht identisch sein. Entscheidend ist, wer
die Tiere pflegt, ernährt bzw. unterbringt. Der landwirtschaftliche Betrieb befindet
sich in dem Anwesen, in dem der Antragsteller auch wohnt. Der Antragsteller war
zudem nach eigenen Angaben auch bis Ende des Jahres 2002 auch Leiter des
landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller verweist darauf, bei dem Betrieb
handele es sich um einen Familienbetrieb. Die Verantwortung für den zunächst
elterlichen Betrieb ging zunächst auf den Antragsteller, der selbst diplomierter
Landwirt ist, über, nach dem Vortrag des Antragstellers hat er dann die Leitung
des Betriebes im Januar 2003 auf seine Schwester übertragen. Bei dem Betrieb
handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Anlässlich der
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handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Anlässlich der
Überprüfung des Betriebes am 11.04.2002 gab der anwesende Vater des
Antragstellers auf Nachfrage an, die Versorgung der Tiere erfolge durch 1
Hilfskraft, Vater und Mutter sowie A. und Elisabeth A.. Bei der Überprüfung am
08.10.2002 wurde in dem Protokoll, Bl. 85 der Widerspruchsakte) vermerkt: A.
sen.(Hofeigentümer und Versorgung der Tiere) sowie A. jun. (Hofpächter und
Mitversorgung der Tiere außerhalb seiner Arbeitszeit/am Wochenende). Auch
hieraus wird deutlich, dass in erster Linie der Vater des Antragstellers mit der
Versorgung der Tiere betraut ist, und soweit möglich auch der Antragsteller die
Tiere versorgt. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass er diese Arbeiten nach
dem 31.12.2002 mit Übergang der Leitung auf die Beigeladene nicht mehr ausübt.
Er trägt lediglich vor, die Betriebsleitung habe gewechselt. Ein Wechsel der
Verantwortlichkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Pflege und der Haltung der
Tiere ist dadurch jedoch nicht eingetreten, da § 2 TierSchG die tierschutzrechtliche
Verantwortlichkeit nicht an die Betriebsleitereigenschaft knüpft. Vielmehr ist jeder,
der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen
Bestimmungen verpflichtet.
Die angegriffenen Anordnungen sind auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig.
Die Untersagung der Anbindehaltung der Rinder über 6 Monate in den Stallgassen
aller Ställe unter Punkt I. 1. b) der Verfügung vom 11.06.2002 ist erforderlich und
verhältnismäßig, da diese Tierhaltung, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt
und zudem im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend dargelegt wurde, nicht den
tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Der Antragsteller verkennt, dass
der Antragsgegner ihm nicht generell die Anbindehaltung aller Rinder untersagt.
Die allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Anbindehaltung im Vergleich
zur Haltung mit „Grabnerkette“ bzw. „Halsrahmen“, bedürfen keines weiteren
Eingehens. Entscheidend für die Untersagung der Anbindehaltung in den
Stallgassen ist, dass die Tiere in diesem Bereich keinen angemessenen Standplatz
haben. So fehlt es dort an der in den ordnungsgemäßen Standplätzen
vorhandenen Kotplatten. Zwangsläufig sind die Tiere gezwungen, entweder in Kot
und Harn der vor ihnen angebundenen Rinder zu liegen bzw. in ihrem eigenen.
Dies führt dazu, dass die Tiere ständig verdreckt sind und für diese Tiere dann
auch nachvollziehbar die Gefahr der Infektion mit Bakterien oder sonstigen
Parasiten und Krankheitserregern besteht. Soweit der Antragsteller dagegen
einwendet, dem würde dadurch entgegengewirkt, dass die Standflächen der Rinder
zweimal täglich vor dem Melken vollständig entmistet und neu eingestreut würden,
und die Rinder im Normalfall nicht ständig koten würden, weshalb der Dreck auf ein
Minimum reduziert werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst kleinere
Mengen, in denen die Tiere zum Liegen kommen, können gesundheitliche
Gefahren mit sich bringen. Unglaubhaft ist zudem die Behauptung des
Antragstellers, die Tiere in dem Standort 2 würden lediglich zum Zwecke des
Umtreibens beim Melken in dieser Stallgasse angebunden werden. Ausweislich der
beiden Überprüfungen des Betriebes am 11.04.2002 und 08.10.2002 standen
während der gesamten Zeit der Überprüfung jeweils die gleichen Tiere in der
Stallgasse, ohne dass sie von dort zum Melken geführt worden wären. Im Übrigen
hat der Antragsteller auch nicht dargelegt, an welchem Standort die Tiere
ansonsten stehen sollten, falls sie tatsächlich nur zum Melken in diese Stallgasse
geführt würden. Wie die Überprüfungen ergaben, sind die Ställe komplett belegt
und – wie noch auszuführen sein wird – sogar überbelegt. Ein anderer Stellplatz für
die Kühe in der Stallgasse des Standortes 2 ist nicht ersichtlich. Zudem
widerspricht sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung, wenn er bei der
Festlegung der maximalen Belegungszahlen der Tierstandorte ausführt, im
Stallbereich 2 könnten mindestens 9 Rinder zuzüglich 3 Rinder in
Stallgassenhaltung gehalten werden. Das Gericht geht daher mit dem
Antragsgegner davon aus, dass es sich bei den Angaben des Antragstellers
tatsächlich um eine Schutzbehauptung handelt. Jedoch selbst wenn die Angaben
stimmen würden, käme es hierauf nicht an. In allen vorhandenen Stallgassen des
landwirtschaftlichen Betriebes sind unstreitig keine Tränken für die Kühe oder
Futterkrippen vorhanden. Darin liegt ein Verstoß gegen die Allgemeinen
Anforderungen an die Fütterung der Rinder, die sich aus § 2 a Abs. 1 TierSchG i. V.
m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und
anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung –
TierSchNutztV –, wonach alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter
und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sind. § 3 Abs. 2 Nr.
2 TierSchNutztV verlangt zudem, dass die Haltungseinrichtungen mit Fütterungs-
und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und
angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter
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angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter
und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers
sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt
werden. Die Tiere in den Stallgassen sind gezwungen, ihr Futter von dem
verdreckten Boden zu sich zu nehmen. Wie die Versorgung der Tiere mit Wasser
sichergestellt ist, ist nicht ersichtlich. Allein dies ist ausreichend, um eine
Rinderhaltung in den Stallgassen zu untersagen.
Unerheblich ist auch der Hinweis des Antragstellers, die Anbindehaltung in den
Stallgassen würden bereits seit 30 bis 50 Jahren ohne nennenswerte
Gesundheitsschäden der Rinder praktiziert. Dies indiziert nicht die
tierschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Tierhaltung. Der Tierschutz hat gerade in
den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. So wurde die
Tierschutznutztierverordnung erstmals im Jahre 2001 erlassen. Ein bereits seit
langen unwidersprochen gebliebenes rechtswidriges Verhalten führt nicht zu einem
Vertrauensschutz dahingehend, die Behörde werde nichts mehr dagegen
unternehmen.
Soweit der Antragsteller zum Beleg seiner Angaben sich auf ein Schreiben des
Ortslandwirtes vom 28.11.2002 bezieht, ist dieses nicht aussagekräftig. Dieses
Schreiben ist sehr allgemein gehalten. Insbesondere führt der Ortslandwirt aus, die
Anbindehaltung an sich sei erlaubt. Dies wird dem Antragsteller vom Veterinäramt
gerade nicht allgemein untersagt. Zu der Haltung der Tiere in den Stallgassen
macht der Ortslandwirt keine Angaben. Im Übrigen bestätigt der Ortslandwirt in
seinem Schreiben lediglich, dass nach seinem Eindruck die Tiere einen sehr
ruhigen, gepflegten und gut ernährten Eindruck hinterlassen hätten. Auch die
Haltungsbedingungen gäben aus seiner Sicht keinen Grund zur Klage, den Tieren
stünde ausreichend saubere, trockene Einstreu zur Verfügung. Hier ist allerdings
zu beachten, dass der Ortslandwirt sich auf einen Besuch des Hofes im Oktober
2002 bezieht, zu einer Zeit, in dem die Rinder auf der Weide gehalten werden. Die
vom Antragsteller in der Stallzeit betriebene „Stapelmisthaltung“ in zwei
Stallbereichen, in denen es zu den gravierenden Verstößen gekommen ist, konnte
von dem Ortslandwirt gar nicht in Augenschein genommen werden. Die Angaben
zur ausreichenden Wasserversorgung durch Selbsttränken decken sich im Übrigen
mit dem Vorbringen des Antragstellers, die Selbsttränken seien im Jahr 2002
repariert worden.
Wenn der Antragsteller weiterhin auf das Zeugnis des Tierarztes Z. verweist, ist
dies im Eilverfahren unbeachtlich, da weder ein Attest noch sonst ein Beleg zur
Glaubhaftmachung vorgelegt wurde.
Das Veterinäramt hat sein Ermessen auch nicht fehlerhaft ausgeübt, soweit es die
Untersagung für alle Stallgassen auf dem Anwesen ausgesprochen hat, da die
zuständige Behörde nicht nur die gegenwärtigen Verstöße unterbinden kann,
sondern gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG dazu ermächtigt ist, auch die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Um einer
möglichen Anbindehaltung in Stallgassen anderer Tierstandorte vorzubeugen, war
die Anordnung erforderlich und auch verhältnismäßig.
Auch die Anordnung unter Punkt I. 3., alle Örtlichkeiten, in denen Rinder gehalten
werden, regelmäßig und gründlich und vor allem immer dann auszumisten und
einzustreuen, wenn die Tiere mehr als bis zum Fesselgelenk im Mist einsinken,
wobei die Einstreu so beschaffen sein muss, dass den Tieren ein trockener
Liegeplatz zur Verfügung steht, ist offensichtlich rechtmäßig. § 4 Abs. 1 Nr. 10
TierSchNutztV ist sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtungen sauber gehalten
werden, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und
Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung
kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls
desinfiziert werden. Wie den am 11.04.2002 gefertigten Lichtbildern, Nr. 11 bis 16,
Bl. 60 R bis 61 R der Veterinäramtsakte zu entnehmen ist, waren die Tiere teilweise
bis zum Bauch mit Mist verdreckt. Ein fester und trockener Liegeplatz ist auf
diesen Bildern nicht zu erkennen, vielmehr sinken die Tiere teilweise über das
Fesselgelenk in den Mist ein. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, in diesen
Tierstandorten werde die „Stapelmisthaltung“ betrieben, die den Tieren einen
trockenen und warmen Standplatz gewährleiste, sind diese Ausführungen nicht
geeignet, die Feststellungen anlässlich der Kontrolle am 11.04.2002 zu widerlegen.
Auf den Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass den Rindern in den
Tierstandorten 3 und 5 bis 7 gerade nicht sauber gehalten wurden. Ob diese Art
der Rinderhaltung eine im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV zulässige
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der Rinderhaltung eine im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV zulässige
Form der Tierhaltung darstellt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, da diese
dann zumindest nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ganz offensichtlich
wurde nicht in ausreichender Menge frisch eingestreut, um den Tieren einen
trockenen und sauberen Liegeplatz zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die
ordnungsgemäße Pflege der Tiere im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG lag mithin vor.
Die angeordnete Maßnahme ist geeignet, ordnungsgemäße Zustände
herzustellen, sie ist auch verhältnismäßig. Insbesondere musste die Behörde dem
Antragsteller nicht die ordnungsgemäße Stapelhaltung aufgeben, da der
Antragsteller offensichtlich davon ausgeht, dass er diese bereits ordnungsgemäß
betreibt. Der Antragsteller hat seine Einstellung trotz
Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoß gegen tierschutzrechtliche
Bestimmungen nicht geändert. Er hält nach wie vor die von ihm praktizierte
„Stapelmisthaltung“ für korrekt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der
Antragsteller ohne die getroffene Regelung des Veterinäramtes ordnungsgemäße
Verhältnisse schaffen wird. Die Behörde hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt,
einen möglichst effektiven Schutz der Tiere zu erreichen. Dies wird nur durch die
Anordnung, regelmäßig und falls erforderlich die Ställe auszumisten und
einzustreuen gewährleistet.
Die Verfügung vom 11.06.2002 unter Punkt II. 1. a) bis d) ist offensichtlich
rechtmäßig. Soweit dem Antragsteller eine Maximalbelegung mit Rindern
aufgegeben wird, beruht diese Anordnung auf der Grundlage, dass jedem Rind ein
ausreichender Liegeplatz zu Verfügung stehen muss, um den arttypischen
Abliegevorgang von Rindern zu gewährleisten. Wie der Antragsgegner – vom
Antragsteller unbestritten – ausführt, bedarf ein solcher Standplatz einer Breite
von 1,20 m, da ansonsten der Platz zwischen zwei liegenden Kühen zu schmal
werden kann und ein dazwischen stehendes Tier sich unter Umständen Stunden
lang nicht hinlegen kann. Außerdem besteht bei geringerer Standplatzbreite die
Gefahr, dass sich die Tiere beim Aufstehen gegenseitig auf die Zitzen treten. Der
vom Antragsgegner in Kopie vorgelegte Auszug aus Sambraus/Steiger, Das Buch
vom Tierschutz, S. 108 (Bl. 36 der Gerichtsakte) belegt die erforderliche
Mindestbreite von 1,20 m. Weiterer Ermittlungen hinsichtlich der erforderlichen
Standplatzbreite bedarf es im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Nach den eigenen
Angaben des Antragstellers haben die Ställe eine Länge von 8,60 m, diese Angabe
lässt sich auch in etwa dem vom Antragsteller vorgelegten Plan (Bl. 17 der
Gerichtsakte) entnehmen, in dem die Länge des Ställe mit 8,70 m angegeben
wird. Unter Zugrundelegung dieser Maße könnten bei einer Stalllänge von maximal
8,70 m höchsten 7 Rinder (1,20 m x 7 = 8,40 m) ordnungsgemäß in den Ställen
untergebracht werden. Der Antragsteller ist daher mit der Festlegung der
maximalen Belegungszahlen in den Tierstandorten 2, Punkt II. 1. b) der Verfügung,
und 4 , Punkt II. 1. d) der Verfügung, mit jeweils 8 Rindern sogar noch begünstigt.
Gleichfalls korrekt ist auch die Maximalbelegung mit Rindern für den Stallbereich 1,
Punkt II. 1. a) der Verfügung. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Stallraum L-
förmig ist und daher eine größere Grundfläche hat. Entscheidend kommt es auch
hier wieder auf die Stalllänge an, um ordnungsgemäße Standplätze zu schaffen.
Wie sich aus dem Plan, Seite 17 der Gerichtsakte ergibt, handelt es sich um einen
offenen Scheunenbereich, der als Kuhstandort benutzt wird. Eine Trennwand
befindet sich offensichtlich nicht zwischen dem Längsteil und der kleineren
Einbuchtung. Dies ist auf dem Lichtbild Nr. 2, Bl. 58 der Behördenakte, gut zu
erkennen. Die Tiere stehen in diesem Scheunenbereich jedoch nicht in einem
speziell für sie vorgesehenen Standplatz mit Fressbereich/Krippe und Kotplatte,
wie dies in den Stallbereichen 2 und 4 der Fall ist, sondern haben sich ihren
Standplatz soweit es ihre Anbindung erlaubt, selbst gewählt. Legt man die
Maßangaben des Plans zugrunde, so ist in dem Längsbereich nur auf einer Länge
von ca. 4,00 m eine Rinderhaltung mit dazugehörigen Fress- Trink- und
Abkotflächen möglich, da die Scheune, wie auf dem Lichtbild Nr. 2, Bl. 58 der
Behördenakte zu sehen ist, offen ist und eine Anbindemöglichkeit dort nicht
besteht. Daneben besteht die Möglichkeit, in der Einbuchtung ebenfalls auf einer
Länge von 4,00 m Rinder entsprechend anzubinden. Unter Zugrundelegung dieser
Längen wären bei einer Standplatzbreite von 1,20 m höchstens 6 Rinder zulässig,
weshalb die Festlegung der Maximalbelegungszahl auf 8 Rinder zu Gunsten des
Antragstellers ausgefallen ist und ihn nicht belasten. Allerdings teilt das Gericht die
Auffassung des Antragstellers, dass die Einbuchtung im Tierstandort 1 für eine
Tierhaltung nicht zu dunkel ist, dies wird ist aus dem genannten Lichtbild 2
ebenfalls ersichtlich.
Auch die Festlegung der Belegungszahl des Kälberstalles ist rechtmäßig. Der
Platzbedarf für eine Gruppenhaltung von Kälbern ist in § 10 Abs. 1 Satz 2
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Platzbedarf für eine Gruppenhaltung von Kälbern ist in § 10 Abs. 1 Satz 2
TierSchNutztV vorbehaltlich des Absatzes 2 dieser Regelung in Abhängigkeit des
Lebendgewichts in Kilogramm eines Kalbes festgelegt. Danach benötigt ein Kalb
bis zum 150 Kilogramm Lebendgewicht 1,5 qm, von 150 bis 220 Kilogramm
Lebendgewicht 1,7 qm und über 220 Kilogramm Lebendgewicht 1,8 qm
Bodenfläche. Ausweislich der Feststellungen der Behörde werden im Stallbereich 3,
der ansonsten als Schweinestall genutzt wird, nur zwei Teilbereiche von je 7 und 10
qm zur Haltung von Kälbern genutzt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht
bestritten. Der Antragsteller geht allerdings fälschlicherweise von einer
Gesamtfläche von 17 qm Bodenfläche aus. Dies ist nicht richtig, da jede
Haltungseinrichtung für sich allein zu betrachten ist. Für die Bucht mit 7 qm ergibt
sich selbst unter Zugrundelegung eines Lebendgewichts aller Kälber mit bis 150
Kilogramm eine maximale Belegung von 4 Kälbern, da 5 Kälber bereits eine
Bodenfläche von 7,5 qm erfordern. Für die Bucht mit 10 qm Bodenfläche ergibt
sich eine maximale Belegung bei einem Lebendgewicht mit bis 150 Kilogramm von
6 Kälbern. Die Gesamtbelegungszahl von 10 Kälbern für den Tierstandort 3 in
Punkt II. 1. c) der Verfügung vom 11.06.2002 ist daher auch nicht
unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Belegungszahl
müsse flexibler ausgestaltet sein, ist dem nicht zu folgen, da selbst unter
Zugrundelegung des geringsten Gewichts nicht mehr Kälber in den Buchten
gehalten werden könnten. Die maximale Stückzahl Kälber wird sich mit
zunehmendem Körpergewicht eher verringern.
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Erlass der Verfügung am 11.06.2002 sei
insgesamt unverhältnismäßig, da die Amtstierärztin ihm telefonisch zugesagt
habe, die Mängel und das weitere Vorgehen mit ihm anlässlich des Termins am
22.05.2202 besprechen zu wollen, er müsse bis zu diesem Zeitpunkt nichts
unternehmen, so wird dies von dem Antragsgegner bestritten. Aus der
Veterinäramtsakte ist kein Vermerk zu entnehmen, der die Angaben des
Antragstellers bestätigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk über die Kontrolle
am 11.04.2002, dass die Amtstierärztin den anwesenden Vater des Klägers aus
die Missstände und die notwendigen Maßnahmen hingewiesen hat.
Dementsprechend erfolgte dann die schriftliche Anhörung des Antragstellers zu
den Maßnamen in der Verfügung vom 11.06.2002 am 06.05.2002. Im Übrigen
wurde der Antragsteller bereits im Jahr 2001 auf die Missstände durch das
Veterinäramt anlässlich einer Kontrolle aufmerksam gemacht (Bl. 184 der
Widerspruchsakte). Hierbei wurden Überbelegung, Anbindehaltung und schlechte
hygienische Zustände bemängelt. Dem Vater des Antragsteller gegenüber erließ
das Veterinäramt bereits 1993 eine tierschutzrechtliche Verfügung. Auch hier
wurden die Ställe nicht ausreichend gemistet und eingestreut, die Tiere mussten
zudem gegen Räude tierärztlich behandelt werden. Dem Antragsteller waren somit
seit längerem die Mängel bei der Bewirtschaftung des Hofes bekannt.
Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Anordnungen, wie es im Bescheid vom 11.06.2002 und im Widerspruchsbescheid
vom 23.06.2003 auch ausreichend begründet wurde. Der Schutz der Tiere vor
Leiden ist höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers,
den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb möglichst gewinnbringend zu
betreiben.
Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verhältnis
des Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Diesem entspricht es, dem
Antragsgegner 1/10 und dem Antragsteller 9/10 der Kosten aufzuerlegen.
Eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß §
162 Abs. 3 VwGO entspricht nicht der Billigkeit, da sie keinen Antrag gestellt hat
und somit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt war (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus
diesem Grund waren ihr auch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer in Anbetracht des
vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Summe des Streitwertes für das
Hauptsacheverfahren halbiert. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Hinsichtlich
Punkt 1. b), I. 3. und I. 4. sowie III. ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes
zugrunde zu legen, bezüglich der Anordnung unter II.1. a) bis d) geht die Kammer
in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen vom Auffangstreitwert des § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 4.000,00 EUR aus, dies ergibt eine Summe von
7.000,00 EUR.
Sonstiger Langtext
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
a) Gegen diesen Beschluss kann – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung –
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Über
die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
Sozialhilferechts sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne
des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt, Havelstraße 7,
64295 B-Stadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 B-Stadt) einzulegen. Die
Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde
vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-
Platz 1, 34117 Kassel einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten,
die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist
und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der
Hessische Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.
b) Gegen die Festsetzung des Streitwertes ist die Beschwerde statthaft, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt. In dem Verfahren über
diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Auch die
vorgenannten Vorschriften über die Begründung und die Begründungsfrist gelten
in diesem Verfahren nicht.
Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht B-Stadt schriftlich oder zur
Niederschrift des dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist
Niederschrift des dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist
nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.