Urteil des VG Darmstadt vom 21.11.2008

VG Darmstadt: aufenthaltserlaubnis, erlöschen, beweismittel, serbien, ausreise, auflage, ausländer, wehrpflicht, vollstreckung, beweisführung

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 1530/07 (3)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 86 VwGO, Art 103 Abs 1 GG,
§ 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG
2004
(Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis nach längerer
Abwesenheit aus dem Bundesgebiet - Beweisführung)
Leitsatz
1. Wer für einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren keinen einzigen Urkun-
dennachweis über seine Anwesenheit im Bundesgebiet vorlegen kann und wer durch die
Weigerung eines substantiierten Vortrags das Auffinden solcher Nach-weise, ggf. bei
Dritten, verhindert, hat sich nachweislich nicht im Bundesgebiet aufgehalten, denn die
Existenz einer Person im Bundesgebiet über einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb
Jahren hinterlässt unvermeidbare Spuren in der sozialen Gemeinschaft. Die
Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen erlischt in solchen Fällen regelmäßig nach
sechsmonatiger Abwesenheit aus dem Bundesgebiet.
2. Den Gegenbeweis der Anwesenheit im Bundesgebiet allein durch das Zeugnis na-her
Angehöriger zu erbringen, ist ein untaugliches Beweismittel, da das Fehlen
entsprechender urkundlicher Nachweise in unauflösbarem Widerspruch zu diesen
Aussagen stünde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger reiste im Alter von vier Jahren ins Bundesgebiet ein und erhielt am
20.10.1983 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Schon in der Jugendzeit trat er
strafrechtlich in Erscheinung. Am 01.05.1984 schlug er im Rahmen eines
Zeltlageraufenthalts einem anderen mit einer Bierflasche auf den Kopf. Das
Amtsgericht Bensheim sprach den Angeklagten am 25.02.1985 der gefährlichen
Körperverletzung schuldig und verwarnte ihn. Außerdem verurteilte das Gericht
den Kläger zu einer Geldauflage in Höhe von 200,00 DM. Am 27.04.1985 gelang es
dem Kläger unter einem Vorwand, das Motorrad eines anderen in seine Gewalt zu
bringen. Mit dem Motorrad verursachte er einen Verkehrsunfall. Wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis wurde er vom Amtsgericht Bensheim am 18.09.1985 erneut
verwarnt, mit einem zweimonatigen Fahrverbot belegt und zu 30 Stunden
gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Ein Verfahren wegen Ladendiebstahls wurde am
08.08.1997 nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Darmstadt
eingestellt.
Am 24.02.2000 wurde der Kläger von Bensheim nach unbekannt abgemeldet. Die
Wiederanmeldung erfolgte am 10.12.2003 unter der Anschrift „B, E ... Str. ...“.
Am 16.12.2003 fiel der Kläger erneut wegen Ladendiebstahls von Waren im Wert
von 46,13 EUR auf. Er wurde deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts
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von 46,13 EUR auf. Er wurde deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts
Bensheim vom 21.09.2004 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 10,00 EUR
verurteilt.
Am 19.05.2004 wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise über seinen
Aufenthaltsort in der Zeit vom 24.02.2000 bis 10.12.2003 zu erbringen.
Am 15.02.2005 wurde der Kläger mit dem Wegzug in die Vereinigten Staaten von
Amerika abgemeldet. Am 01.03.2005 teilte die Polizei Bensheim der
Ausländerbehörde mit, dass ein neues Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts
des Ladendiebstahls gegen den Kläger anhängig sei. Zur Wiederanmeldung des
Klägers unter der Adresse „B., K ...“ kam es am 24.08.2006.
Am 20.09.2006 teilte das Hessische Landeskriminalamt der Behörde mit, der
Kläger sei zur Festnahme ausgeschrieben, weil er die Geldstrafe aus dem
Strafbefehl vom 21.09.2004 nicht bezahlt habe und deswegen eine
Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen habe. Außerdem suche ihn das Amtsgerichts
Bensheim wegen Diebstahls.
Am 28.09.2006, 08.11.2006 und 28.03.2007 wurde der Kläger erneut aufgefordert,
Nachweise über seinen Aufenthaltsort während der melderechtlichen Fehlzeiten zu
erbringen. Erst auf die letzte per Einschreiben zugestellte Aufforderung sprach er
bei der Ausländerbehörde vor und erklärte, er sei nie länger als einige Wochen im
Ausland gewesen. Er habe alle Briefe der Ausländerbehörde erhalten, wisse aber
nicht, warum er sich nicht gemeldet habe. Er habe in beiden Zeiten nicht
gearbeitet. Erst das Einschreiben habe ihm verdeutlicht, dass es nun Zeit sei zu
reagieren. Der Kläger wurde nochmals aufgefordert, bis 04.05.2007 die erbetenen
Nachweise zu erbringen.
Am 08.05.2007 wurde der Kläger ausweislich einer Mitteilung der
Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 15.05.2007 vom Amtsgericht Bensheim zu
120 Tagessätzen zu 15,00 EUR verurteilt. Der Hindergrund der Verurteilung ist den
vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Unter Berufung auf diese Verurteilung
stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt ein anderes Ermittlungsverfahren wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
Am 01.06.2007 und 25.06.2007 wurde der Kläger nochmals an die Vorlage der
geforderten Belege erinnert. Er rief deswegen am 16.07.2007 und 08.08.2007 bei
der Behörde an und erklärte, in den fraglichen Zeiträumen nicht gearbeitet zu
haben, nicht beim Arbeitsamt registriert gewesen zu sein, nicht beim Arzt
gewesen zu sein, kein Handy gehabt zu haben und lediglich schriftliche Aussagen
seiner Mutter und einiger Freunde vorlegen zu können.
Mit Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 11.09.2007 wurde
festgestellt, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 20.10.1983 erloschen
sei. Der Kläger wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Für den
Weigerungsfall wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht. Zur
Begründung wurde ausgeführt, in einem so langen Zeitraum könne der Aufenthalt
von anderen Personen als nur nahen Angehörigen bestätigt werden. Etwaige
Bestätigungen seiner Mutter und von Freunden seien daher unglaubhaft. Der
Bescheid wurde am 13.09.2007 zugestellt.
Am 20.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, vom 24.02.2000 bis
10.12.2003 in der E ... Str. ... in B. gelebt zu haben. Dies könnten sieben Zeugen
bestätigen. Nach der Trennung von seiner Freundin habe er sich abgemeldet und
sei zu seinen Eltern gezogen, wo er ursprünglich nur vorübergehend habe bleiben
wollen. Vom 15.02.2005 bis 24.08.2006 habe er bei seiner Lebensgefährtin X.
gelebt. Dies könnten acht Zeugen bestätigen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Bescheid des Landrats des Kreises Bergstraße vom 11.09.2007
aufzuheben und festzustellen, dass die dem Kläger am 20.10.1983 erteilte
unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach dem Aufenthaltsgesetz als
Niederlassungserlaubnis fortgilt, fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den
Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3
VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens
der erloschenen Aufenthaltserlaubnis (§ 43 Abs. 1 VwGO).
Das erkennende Gericht ist nach nochmaliger Überprüfung aller vorhandenen
Erkenntnisse davon überzeugt, dass sich der Kläger in den beiden fraglichen
Zeiträumen nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für das erkennende Gericht
besteht hieran kein vernünftiger Zweifel.
Schon im rechtskräftig gewordenen Beschluss des parallelen Eilverfahrens vom
28.11.2007 (Geschäftsnummer 5 G 1674/07 [3]) hatte das Gericht ausgeführt:
„Auch das Gericht geht nach Sichtung der Behördenakte und in Kenntnisnahme
des Vorbringens der Beteiligten davon aus, dass die unbefristete
Aufenthaltserlaubnis vom 20.10.1983 zu einem nicht mehr genau feststellbaren
Zeitpunkt erloschen ist. ...
Angesichts der aktenkundig gewordenen Fehlzeiten und der damit
aufgekommenen berechtigten Zweifel an einem fortbestehenden
Inlandsaufenthalt des Antragstellers können von dem Antragsteller Belege
erwartet werden, die auf das Gegenteil schließen lassen. Dass das Leben des
Antragstellers zeitweilig „aus den Fugen geraten sei“, steht dem nicht entgegen.
Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung in der heutigen Zeit vollkommen
ausgeschlossen, dass ein Mensch über einen mehrjährigen Zeitraum keinerlei
Nachweise über seinen Wohnort erbringen kann. Die Existenz in der sozialen
Gemeinschaft hinterlässt stets Spuren, die sich im Vorhandensein von Arbeits-
und Gehaltsbescheinigungen, Sozialhilfebescheiden, Bankkontoauszügen,
Steuerbescheiden, Arztberichten, Krankenversicherungsnachweisen und
Quittungen über Waren- und Dienstleistungen äußern. Auch wenn der Antragsteller
entsprechende Belege aus Unachtsamkeit oder Desinteresse nicht aufgehoben
haben sollte, ist es ihm mithilfe der ursprünglichen Aussteller regelmäßig leicht
möglich, Duplikate auch nach Jahren noch zu beschaffen. Auch mit aktuellen
Bescheinigungen (z. B über die im fraglichen Zeitraum bestehende Mitgliedschaft
bei einer Krankenkasse oder über die Dauer eines Arbeitsverhältnisses) kann ein
früherer Inlandsaufenthalt leicht belegt werden. Da der Antragsteller trotz
mehrfacher Aufforderungen nicht in der Lage war, solche Belege vorzulegen, ist
davon auszugehen, dass er sich zwischen Februar 2000 und Dezember 2003 und
auch zwischen Februar 2005 und August 2006 nicht im Bundesgebiet aufgehalten
hat ...
Jede der beiden Fehlzeiten hat die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zum
Erlöschen gebracht. Während der ersten Fehlzeit galt noch das Ausländergesetz
vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2004
(BGBl. I S. 1842) – im Folgenden: AuslG –. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die
Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von
sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist
wieder eingereist ist. Ausnahmen von dieser Regelung gemäß § 44 Abs. 1 a AuslG
(Rentenbezug), § 44 Abs. 1 b AuslG (Angehöriger eines Rentners), § 44 Abs. 2
AuslG (Wehrpflicht) liegen in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Hiernach war
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers schon im Jahre 2000
erloschen.
Für die zweite Fehlzeit bestimmt sich die Frage des Erlöschens der
Aufenthaltserlaubnis nach § 51 des am 01.01.2005 in Kraft getretenen
Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch
Gesetz v. 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) – nachfolgend: AufenthG –. Nach § 51 Abs.
1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und
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1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und
nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde
bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Auch insofern greifen
Ausnahmetatbestände nicht zugunsten des Antragstellers. Selbst wenn unterstellt
werden würde, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht schon aufgrund
des ersten Fehlzeitenzeitraums erloschen war, sondern über den 01.01.2005 als
Niederlassungserlaubnis fortgalt (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), käme dem
Antragsteller das Privileg des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht zugute. Nach dieser
Vorschrift erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich
mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach §
51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein
Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Es
ist mangels Nachweisen nicht erkennbar, wodurch im Falle des Antragstellers der
Lebensunterhalt nach Ablauf der 6-Monatsfrist bis heute gesichert war und ist.
Eigenen Angaben zufolge war der Antragsteller weder im Jahre 2005 (keine
regelmäßigen Einkünfte, vgl. Antragsschrift v. 11.10.2007, S. 4, 2. Abs.) noch ist er
heute (Einkünfte von 400,00 EUR monatlich, vgl. Antragsschriftsatz v. 11.10. 2007,
S. 5, 4. Abs.) zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts in der Lage. Auch
andere Befreiungen vom Erlöschen des Aufenthaltstitels (Ableistung der
Wehrpflicht im Heimatland, § 51 Abs. 3 AufenthG) greifen zugunsten des
Antragstellers nicht ein.“
Das Gericht sieht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im
Klageverfahren keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung des
Sach- und Rechtslage.
Auch im Laufe des Klageverfahrens ist der Kläger nochmals vom Gericht
aufgefordert worden, Unterlagen, die auf einen Inlandsaufenthalt deuten,
vorzulegen. Wie bereits im Eilverfahren ausgeführt, ist es heutzutage
ausgeschlossen, im Bundesgebiet innerhalb eines sozialen Umfeldes zu leben, in
dem die eigene Existenz keinerlei Spuren hinterlässt. Selbst eine Person ohne
festen Wohnsitz und ohne eigene Habe ist zumindest beim Sozialamt registriert,
nimmt ärztliche Leistungen in Anspruch und erhält z. B. Lebensmittelzuwendungen
über die in vielen Städten vorhandenen „Tafeln“. Ein solches Erscheinen in der
Gemeinschaft ist regelmäßig durch Nachfragen bei diesen Stellen auch dann noch
feststellbar, wenn der Betroffene selbst nicht mehr im Besitz entsprechender
Nachweise sein sollte. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, wie es dem Kläger
möglich gewesen sein sollte, bei einem wirklichen Aufenthalt in Bundesgebiet die
Entstehung solcher Spuren zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung ist der
Kläger nochmals und sehr umfänglich auf mögliche „Spurenquellen“
angesprochen worden, ohne dass er diesen Hinweisen substantiiert begegnete.
Das völlige Fehlen von Existenzspuren ist nach Auffassung des Gerichts ein
eindeutiger Nachweis für die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet in den
fraglichen Zeiträumen. Dieser kann auch nicht durch gegenteilige Aussagen der
nahen Angehörigen des Klägers erschüttert werden. Selbst wenn diese
übereinstimmend von der Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet berichten
könnten, bliebe das Fehlen entsprechender Bestätigungsmerkmale in
unauflösbarem Widerspruch zu diesen Aussagen. Insofern erweist sich der
Zeugenbeweis – jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation – als
untaugliches Mittel (vgl. hierzu Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 Rdnr.
21), dem das Gericht nicht nachgehen muss. Denn weder aus Art. 103 Abs. 1 GG
noch auch aus § 86 Abs. 1 VwGO folgt ein Recht der Beteiligten auf bestimmte
Beweismittel oder auf die Erhebung bestimmter Beweise (Kopp/ Schenke, VwGO,
15. Auflage 2007, § 86 Rdnr. 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des
BVerfG).
Nach Auffassung des Gerichts – dies sei nur der Vollständigkeit wegen angemerkt
– liegt es nicht völlig fern, dass die diversen Konflikte mit der deutschen Strafjustiz
Anlass für den Kläger waren, das Bundesgebiet zeitweise zu verlassen. Der vom
Kläger vorgelegte Nationalpass (Bl. 51 d. A.) deutet zudem darauf hin, dass der
Kläger im Jahre 2000 das Bundesgebiet in Richtung Serbien verlassen hat, denn
bei einem fortbestehenden Inlandsaufenthalt hätte sich der Kläger an das
damalige jugoslawische Generalkonsulat in Frankfurt am Main gewandt, um einen
neuen Pass zu erhalten. Er hätte dann seine Bensheimer Adresse als
Wohnanschrift angegeben. Stattdessen weist der am 25.04.2000 in Novi Sad
ausgestellte Nationalpass eine Wohnanschrift in Titel/Serbien auf.
Hält das Gericht eine Beweiserhebung der angebotenen Zeugen nicht für geboten,
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Hält das Gericht eine Beweiserhebung der angebotenen Zeugen nicht für geboten,
weil ihm der Sachverhalt geklärt erscheint, steht es dem Kläger frei, selbst initiativ
zu werden und sich über das Beweisantragsrecht nach § 86 Abs. 2 VwGO ggf.
Gehör zu verschaffen. Er hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag
mit einem konkreten Beweisthema, einem konkreten Beweismittel und dem
voraussichtlichen Beweisaufnahmeergebnis stellen können, über dessen
Zulässigkeit das Gericht sofort durch Beschluss hätte entscheiden müssen. Dass
sich der Kläger weder tatsächlich noch rechtlich auf eine solche Antragstellung
vorbereitet hatte – nicht einmal der Schriftsatz vom 10.10.2008 enthält einen
statthaften Beweisantrag –, verpflichtet das Gericht nicht, ihm mehr Gelegenheit,
als in der mündlichen Verhandlung geschehen, zu geben (vgl. hierzu Kopp/
Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 86 Rdnr. 20).
Ist hiernach die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers erloschen und
verfügt er – worauf nichts hindeutet – auch über kein anderes Aufenthaltsrecht, ist
er zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die verfügte
Abschiebungsandrohung ist daher rechtmäßig (§ 59 AufenthG) und die verfügte
Frist zur freiwilligen Ausreise ausreichend bemessen.
Der vom Kläger erhobene Feststellungsantrag ist unbegründet, denn seine
Aufenthaltserlaubnis ist – wie dargelegt – erloschen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167
VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht
in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit
entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ
2004, 1327) für den Streit um einen Aufenthaltstitel von dem gesetzlichen
Auffangstreitwert ausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.