Urteil des VG Darmstadt vom 29.04.2009

VG Darmstadt: konstitutive wirkung, aufenthaltserlaubnis, spanien, mitgliedstaat, aufschiebende wirkung, eintrag, ausländer, eltern, ausstellung, kommission

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Gericht:
VG Darmstadt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 977/07.DA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 7 EGRL 109/2003, Art 5
EGRL 109/2003, Art 4 EGRL
109/2003, § 2 Abs 7 AufenthG
2004, Art 8 Abs 3 EGRL
109/2003
(Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Folge einer
langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG)
Leitsatz
1. Der Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG kommt konstitutive
Wirkung zu.
2. Das Erfordernis, dass sich bereits aus dem Aufenthaltstitel selbst die Rechtsstellung
des Drittstaatsangehörigen ergibt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Ausländerbehörde des Mitgliedstaates, in den weitergewandert wird, nicht verpflichtet
ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für den behaupteten Rechtsstatus in einem
anderen Mitgliedstaat nachzuprüfen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Folge einer
langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG.
Die am 12.01.1986 in Marokko geborene Klägerin lebte seit 1998 in Spanien und
reiste erstmalig am 11.12.2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Laut
Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 16.12.2005 begehrte sie mündlich die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung mit dem
staatenlosen S. (geb. am 30.01.1982 in Jenin) und der Aufnahme einer
Beschäftigung. Neben ihrem marokkanischen Reisepass legte sie eine in Spanien
ausgestellte, am 24.09.2005 abgelaufene, ursprünglich in vier Einzelteile
zerschnittene und mit Tesafilm wieder zusammengeklebte Aufenthaltserlaubnis
vor. Sie war der Auffassung, dass ihr aufgrund des spanischen Aufenthaltstitels ein
Recht zur Weiterwanderung zustünde.
Am 10.03.2006 sprach die Klägerin erneut bei der Ausländerbehörde der
Beklagten vor und legte einen am 13.01.2006 in Madrid ausgestellten bis
26.09.2010 gültigen spanischen Aufenthaltstitel in Kartenform vor, der als
„Permiso de Residencia“ mit Zusatz „Permanente, Autoriza a Trabajar“
bezeichnet ist.
Am 27.04.2006 heiratete die Klägerin Herrn S. in Dänemark. Der Ehemann der
Klägerin hält sich seit 16.07.2001 zu Studienzwecken im Bundesgebiet auf. Ihm
wurde erstmalig am 19.07.2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der
Hochschule A-Stadt, Fachrichtung Elektro-Telekommunikation, erteilt. Derzeit
verfügt der Ehemann der Klägerin über einen bis zum 03.07.2010 gültigen
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verfügt der Ehemann der Klägerin über einen bis zum 03.07.2010 gültigen
Aufenthaltstitel zum Studium mit einer Beschäftigungserlaubnis von 90 ganzen
bzw. 180 halben Tagen im Jahr. Die Klägerin und ihr Ehemann haben mittlerweile
zwei gemeinsame Kinder.
Im August 2006 legte die Klägerin dann eine am 31.07.2006 auf ihren Wunsch
ausgestellte Bescheinigung der Generaldirektion der Polizei, Provinzdezernat für
Ausländer und Ausweise, Madrid, im Original und in deutscher Übersetzung vor, in
der bestätigt wird, dass die Klägerin in der Zentraldatenbank für Ausländer mit
einer „Autorización de Residencia Permanente (larga duración)“ – in Übersetzung:
„langfristige Aufenthaltserlaubnis“ - geführt wird.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.10.2006 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, gestützt auf die Richtlinie 2003/109 EG des
Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Daraufhin wurde der Klägerin eine
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt. Die Beklagte teilte
der Klägerseite mit, die Klägerin habe keine Daueraufenthaltsgenehmigung - EG,
keine „larga duración - EG“, erworben, die zur Weiterwanderung in alle Schengen-
Staaten berechtige. Daraufhin legte die Klägerin eine auf ihre Veranlassung
ausgestellte Bescheinigung der Direccíon General de la Policia y de la Guardia Civil,
Madrid, vom 18.12.2006 vor, mit der eine „Autorización de Residencia Permanente
(Residente de larga duración - CE) mit Gültigkeit vom 27.09.2005 bis 26.09.2010
bestätigt wird.
Mit Schreiben vom 19.01.2007 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin
mit:
„Hinsichtlich des von Ihnen geforderten Passeintrages
"Residente de larga duración - CE" weist Frau B. darauf hin, dass sie selbst schon
einen solchen Eintrag verlangt hat. Ihr ist von den spanischen Behörden jedoch
mitgeteilt worden, dass eine solche Form des Aufenthaltstitels nicht besteht.“
Nach Anhörung der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 03.01.2007 lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.
Die Klägerin verfüge über keinen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 RL
2003/109/EG entsprechenden Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung
„Daueraufenthalt - EG“ (Residente de larga duración - CE), der nach Art. 14 RL
2003/109/EG zur Weiterwanderung in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen
würde. Zumindest habe sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Gemäß
Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG könne eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG
entweder in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt
werden. Sie werde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
vom 13.06.2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatsangehörige ausgestellt. Im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“
fügten die Mitgliedstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ ein. Langfristig
aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie sei nicht jeder, der in einem anderen
Mitgliedstaat einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitze, sondern nur ein
Ausländer, dem die besondere Rechtsstellung nach der Richtlinie verliehen worden
sei, und dessen Aufenthaltstitel den Vermerk „Daueraufenthalt - EG“ trage. Der
spanische Aufenthaltstitel der Klägerin sei mit einer deutschen
Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen
werden, dass durch die Einkünfte des Ehemanns, der als Student lediglich einer
Beschäftigung im Umfang von 90 ganzen Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr
nachgehen dürfe, der Unterhalt der Familie gesichert sei. Aber auch die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 2 AufenthG unter Beachtung der
Familiennachzugsrichtlinie – RL 2003/86/EG – komme ohne Einhaltung des
regulären Visumverfahrens nicht in Betracht. Ferner drohte die Beklagte der
Klägerin die Abschiebung nach Marokko an, sofern sie nicht innerhalb einer Frist
von 1 Monat ausreist.
Hiergegen hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.06.2007 Klage
erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom
30.07.2007 (8 G 1012/07[1]) ist die aufschiebende Wirkung der Klage mit der
Begründung angeordnet worden, bis zur Aufklärung des Sachverhalts überwiege
das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche
Vollzugsinteresse.
Zur Begründung der Klage wird insbesondere auf eine weitere Bescheinigung der
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Zur Begründung der Klage wird insbesondere auf eine weitere Bescheinigung der
Obersten Polizeibehörde Madrid für Ausländerangelegenheiten vom 22.05.2007
hingewiesen, worin bestätigt wird, dass der Klägerin eine „Tarjeta de Residente de
Larga Duración - CE“ mit Wirkung vom 27.09.2005 bis 26.09.2010 ausgestellt
worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung vom 07.05.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung. Ferner legt sie
ein Schreiben der Deutschen Botschaft in Madrid vom 27.08.2007 vor. Darin wird
die Echtheit der vorgelegten Bescheinigung bestätigt. Bei telefonischer Nachfrage
bei der spanischen Ausländerbehörde habe jedoch nicht geklärt werden können,
ob die Klägerin im Besitz einer den Anforderungen der RL 2003/109/EG
entsprechenden Daueraufenthaltsberechtigung sei. Es sei bestätigt worden, dass
sich die Klägerin seit 1998 legal in Spanien aufgehalten und den Staus „Residencia
Permanente“ erlangt habe. Man könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die
Mitarbeiterin der Ausländerpolizei nicht wirklich gewusst habe, was die Richtlinie
und die Eintragung „Residente de larga duración - CE“ bedeute. Nach Auskunft der
spanischen Ausländerpolizei gebe es lediglich zwei Typen von
Aufenthaltsgenehmigungen: die „allgemeine“ und die „residencia communitaria“;
letztere werde jedoch nur drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von EU-
Bürgern erteilt.
Die Beklagte weist unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Bundesministeriums
des Innern darauf hin, dass Spanien die Richtlinie noch nicht in nationales Recht
umgesetzt habe, was entscheidend für die fehlende Kenntnis der spanischen
Behörden sein dürfte.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 trägt die Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, die
Klägerin habe am 21.07.2006 bei der spanischen Ausländerbehörde ausdrücklich
die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis EU beantragt. Da die
Richtlinie hinreichend bestimmt sei und zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Transformationsfrist auch in Spanien abgelaufen sei, habe die Klägerin einen
Anspruch auf Erteilung eines Daueraufenthalts - EG. Zumindest aus einer
Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin in
Spanien die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG erworben
habe. Die Klägerin sei ferner bei der Techniker Krankenkasse versichert. Sowohl
das Einkommen ihres Ehemanns als auch ihre Verdienstmöglichkeiten im Rahmen
eines 400 EUR Jobs bei der Fa. M. und gegebenenfalls eine Unterstützung durch
ihre Eltern gewährleisteten, dass die Familie nicht von staatlichen Leistungen
abhängig sein werde.
Im Sommer 2008 ist die Klägerin nach Spanien ausgereist und am 14.09.2008 mit
einer Permiso de Residencia – ausgestellt am 23.06.2008 – nach Deutschland
zurückgekehrt. Daraufhin hat die Beklagte der Klägerin lediglich Duldungen erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte (8 G 1012/07[1]) sowie der
Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die ablehnende
Entscheidung der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt, da sie zum
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als langfristig aufenthaltsberechtigte
Drittstaatsangehörige besitzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 38 a Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 7 AufenthG i. d. F. v. 25.02.2008 (BGBl. I S.
162) wird einem Ausländer – in Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie
2003/109/EG -, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - EG innehat, eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet
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Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet
aufhalten will. Diesen Status hat die Klägerin in Spanien nicht erlangt. Nach § 38 a
Abs. 1 AufenthG ist formaler Anknüpfungspunkt der besondere Aufenthaltstitel
einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG. Auf andere, nationale
unbefristete Aufenthaltstitel findet die genannte Vorschrift keine Anwendung. Über
einen in Spanien ausgestellten, den Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG i.
V. m. VO 2002/1030 EG des Rates vom 13.06.2002 zur einheitlichen Gestaltung
des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige i. d. F. der VO 380/2008 EG des
Rates vom 18.04.2008 entsprechenden Aufenthaltstitel in der Form eines
Aufklebers bzw. eines besonderen Dokuments verfügt die Klägerin nicht. Art. 8
Abs. 3 Satz 3 RL 2003/109/EG fordert: „Im Eintragungsfeld „Art des
Aufenthaltstitels“ fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung „Daueraufenthalt –
EG“ ein.“ Laut Ziffer 6.4 des Anhangs zur VO 1030/2002/EG wird unter der Rubrik
„Art des Titels“ spezifiziert, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem
Drittstaatsangehörigen erteilt hat. Eine Daueraufenthaltsberechtigung - EG wird
durch den Zusatz „Daueraufenthalt - EG“ bzw. auf spanisch „Residente de larga
duración - CE“ ausgewiesen. Diesen Eintrag enthält die in Kartenform am
23.06.2008 in Madrid ausgestellte und im Übrigen den Vorgaben des Anhangs der
VO 1030/2002/EG entsprechende „Permiso de Residencia“ der Klägerin nicht.
Vielmehr ist in der Rubrik „tipo de permiso“ („Art des Titels“) lediglich der Eintrag
„Residente“ enthalten; auf der Rückseite der Aufenthaltskarte befindet sich nur
der Zusatz „Residente“ – „autoriza a trabajar“, mithin der Vermerk über eine
Arbeitserlaubnis für einen Aufenthaltsberechtigten. Die Rechtsstellung einer
Daueraufenthaltsberechtigten - EG ergibt sich aus dem vorgelegten und derzeit
gültigen Aufenthaltstitel der Klägerin nicht.
Nach Auffassung der Kammer ist der Eintrag in der Aufenthaltskarte auch
rechtsbegründend, so dass es auf die Bewertung der vorgelegten, verschiedenen
Bescheinigungen der spanischen Ausländerbehörde nicht ankommt. Diese
Auffassung stützt sich zum einen auf die Ausgestaltung der Richtlinie selbst, zum
anderen aber auch auf die Begründung des Vorschlags der Kommission für eine
Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen. So wird nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Rechtsstellung
durch einen antragsabhängigen Verleihungsakt erworben. Der Mitgliedstaat erteilt
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, sofern die
Voraussetzzungen vorliegen. Hierzu ist das in Art. 7 der Richtlinie vorgeschriebene
Verfahren einzuhalten. So erfolgt die Zuerkennung nur aufgrund eines Antrags
und des entsprechenden Nachweises der Voraussetzungen, wie 5jähriger
ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt, feste und regelmäßige Einkünfte und
Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Status eines zur Weiterwanderung
in einen anderen Mitgliedstaat der EU berechtigten Drittstaatsangehörigen nicht
bereits schon dann erworben werden, wenn in der Person des
Drittstaatsangehörigen die geforderten Voraussetzungen vorliegen. So wird in der
Begründung des Vorschlags der Kommission – Vorschlag für eine Richtlinie
2001/NaN EG vom 13.03.2001 - (ABl. C 240 vom 28.8.2001, S. 79 -87) zu Art. 2 g
ausgeführt:
„Die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG ist der Aufenthaltstitel, der
rechtsbegründend im Hinblick auf den Status des langfristig
Aufenthaltsberechtigten ist.“
Die Begründung zu Art. 9 lautet:
„1. In diesem Absatz wird die Ausstellung der langfristigen
Aufenthaltsberechtigung - EG, die rechtsbegründend im Hinblick auf den Status
ist, geregelt…
2. … Sie muss den Hinweis „langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG“ enthalten,
damit der Inhaber … als solcher identifiziert werden kann.“
Das Erfordernis, dass sich bereits aus dem Aufenthaltstitel selbst die
Rechtsstellung des Drittstaatsangehörigen ergibt, trägt dem Umstand Rechnung,
dass die Ausländerbehörde des Mitgliedstaates, in den weitergewandert wird, nicht
verpflichtet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für den behaupteten
Rechtsstatus in einem anderen Mitgliedstaat nachzuprüfen. Vielmehr ist der
Rechtsstatus in allen Mitgliedstaaten einheitlich nachzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig
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Die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten - EG (Art. 4 und 5 RL 2003/109/EG) sind auch unter
Umständen weniger günstig als bereits bestehende nationale Vorschriften
bezüglich eines Daueraufenthalts. Ist dies der Fall – so die Begründung der
Kommission zu Art. 14 –
„wird der betreffende Status dann nur auf einzelstaatlicher Ebene seine Wirkung
entfalten; außerdem kann er, im Gegensatz zu dem in Art. 2 geregelten Status
nicht von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Schließlich begründet
dieser unter günstigeren Bedingungen erlangte Status nicht das Recht auf
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat.“
Ein Nebeneinander von nationalem und EG - Daueraufenthaltstitel ist also
durchaus möglich.
Selbst wenn man jedoch dahingestellt ließe, ob der Ausstellung einer langfristigen
Aufenthaltsberechtigung - EG konstitutive Wirkung zukommt (so. Bad.-Württ. VGH,
Beschl. v. 18.03.2008 – 11 S 378 /07 -, Juris), hätte die Klägerin jedenfalls nicht den
Nachweis erbracht, dass sie die Rechtsstellung einer langfristig
Aufenthaltsberechtigten in Spanien erworben hat. Sie hat zu keinem Zeitpunkt
substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, einen entsprechenden Antrag
gestellt und das oben beschriebene Verwaltungsverfahren durchlaufen bzw. die
entsprechenden Nachweise erbracht zu haben. Auch die vorgelegten
Bestätigungen, die allesamt auf Veranlassung der Klägerin ausgestellt worden
sind, sind nicht eindeutig. Erst die zweite und dritte Bescheinigung vom 18.12.2006
und 22.05.2007 weisen den entscheidenden Zusatz „larga duración – CE“ auf,
während mit Schreiben vom 31.07.2006 lediglich der Aufenthaltsstatus einer
„larga duración“ bestätigt wird. Da Spanien die RL 2003/109/EG noch nicht
umgesetzt hat, spricht vieles dafür, dass die spanischen Behörden einen
entsprechenden Aufenthaltstitel EG auch nicht in unmittelbarer Anwendung der
Richtlinie ausstellen. Diese Vermutung wird nicht nur von der Deutschen Botschaft
in Madrid im Schreiben vom 27.08.2007, sondern auch von der Klägerin –
gegenüber ihrem vormaligen Bevollmächtigten – geäußert. Der Klägerin bleibt es
allerdings unbenommen, in Spanien gerichtlich in unmittelbarer Anwendung der
Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 23.01.2006 abgelaufen ist, die Ausstellung
eines den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG entsprechenden Titels
einzuklagen.
Die Klage hat aber auch deswegen keinen Erfolg, weil die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt werden. Denn
die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Lebensunterhalt der gesamten
Familie als Bedarfs- und Einkommensgemeinschaft gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.
V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zwar beziehen die Klägerin und ihre Familie
derzeit keine Sozialleistungen; die Klägerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach,
jedoch arbeitet der Ehemann der Klägerin bei der Fa. M., Personaldienstleistungen
GmbH, in wechselndem zeitlichen Umfang bei einem Stundenlohn von 7,00 EUR
und bei der Restaurantkette S. für monatlich 400.- EUR (Minijob). Der Sicherung
des Lebensunterhalts durch ein dauerhaftes und eigenes Einkommen stehen
jedoch rechtliche Beschränkungen entgegen. Die Aufenthaltserlaubnis des
Ehemanns der Klägerin, die diesem ausschließlich zu Studienzwecken erteilt und
verlängert worden ist, unterliegt den Beschränkungen des § 16 Abs. 3 Satz 1
AufenthG, wonach die Ausübung einer Beschäftigung den Umfang von insgesamt
90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr nicht überschreiten darf. Bei einer
maximalen Arbeitszeit von 720 Stunden jährlich (entsprechend einer
Wochenarbeitszeit von 13,8 Std.) mit einem Stundenlohn von 7,00 EUR ist der
Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert, selbst wenn die Klägerin neben der
Versorgung ihrer beiden Kleinkinder einem Minijob mit einem maximalen Verdienst
von 400,- EUR nachgehen würde. Soweit die Klägerin eine Bescheinigung der Fa.
M. GmbH über eine möglich Einstellung und einem theoretisch zu erzielenden
Einkommen von 1.100.- EUR vorlegt, ergibt sich keine andere Bewertung, da das
vorgelegte Schreiben lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Beschäftigung
aufzeigt, jedoch kein konkretes Angebot an die Klägerin enthält. Auch der Vortrag
der Klägerin, ihre Eltern in Spanien würden zum Lebensunterhalt der Familie
beitragen, ist nicht geeignet, die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen.
Grundsätzlich fordert § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein dauerhaftes eigenes
Einkommen, nur ausnahmsweise sind Leistungen Dritter ausreichend, die durch
eine - vollstreckbare - Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden müssen. Die
Eltern der Klägerin haben sich jedoch in ihrer Verpflichtungserklärung nach § 68
AufenthG vom 24.07.2007 lediglich für den Zeitraum von einem Jahr zur
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AufenthG vom 24.07.2007 lediglich für den Zeitraum von einem Jahr zur
Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt ihrer Tochter – und nicht etwa
auch ihrer Kinder – verpflichtet, ohne diese Zusage zu verlängern. Die bloße
Aussage der Klägerin, ihre Eltern würden sie unterstützen, reicht keinesfalls aus,
die Sicherung des Lebensunterhalts zu garantieren.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige
Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.