Urteil des VG Darmstadt vom 14.05.2008

VG Darmstadt: getränkesteuer, abgabe, satzung, verfügung, gaststätte, stadt, konsum, dienstleistung, infrastruktur, ausnahme

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Gericht:
VG Darmstadt 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 E 211/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 2 KAG HE, §
7 KAG HE, EWGRL 388/77,
EWGRL 12/92
Erhebung der Getränkesteuer in einem Fußballstadion
Leitsatz
1. Ebenso wie in Frankfurt a. M. stellt es auch in Offenbach a. M. keinen Verstoß gegen
den Gleichheitssatz dar, wenn der Genuss von Apfelwein aus der Besteuerung des
Verzehrs alkoholischer Getränke ausgenommen wird.
2. Die Besteuerung des Ausschanks alkoholischer Getränke in einer Stadiongaststätte,
in der keine Speisen angeboten werden, und an Ständen in einem Fußballstadion
widerspricht keinen europarechtlichen Vorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von
Getränkesteuern.
Die Beklagte erhebt Getränkesteuer aufgrund der Satzung über die Erhebung
einer Getränkesteuer vom 17. Dezember 1991. Diese Satzung wurde von der
Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 12. Dezember 1991
beschlossen. Grundlage des Beschlusses war eine Vorlage des Magistrats vom 13.
November 1991. Diese Magistratsvorlage beruhte ihrerseits auf einem Beschluss
des Magistrats vom 13. November 1991, mit dem einer Vorlage des
Stadtkämmerers der Beklagten vom 6. November 1991 entsprochen wurde. Nach
§ 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer die entgeltliche Abgabe von allen
alkoholhaltigen Getränken durch Unternehmer zum unmittelbaren Verzehr mit
Ausnahme des Apfelweins. Als Abgabe zum unmittelbaren Verzehr gilt jede
Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle. Gemäß § 4 der Satzung beträgt der
Steuersatz 10 v. H. des Verkaufspreises. Verkaufspreis ist dabei der Preis, den der
Endverbraucher tatsächlich zahlt, ausschließlich der Getränkesteuer. Die
Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat zwischenzeitlich beschlossen,
zum 1. Januar 2008 den Steuersatz auf 5 v. H. zu verringern und die
Getränkesteuer ab dem Jahr 2010 nicht mehr zu erheben.
Der Kläger meldete beim Gewerbeamt der Beklagten mit Erklärung vom 29. Juli
2003 an, in der Betriebsstätte B-Straße in Offenbach am Main ab dem 1. August
2003 die Tätigkeit des Betriebs von Imbiss- und Getränkeständen auszuüben. Mit
einer Gewerbeummeldung vom 11. Juli 2007 gab der Kläger an, zusätzlich zum
Betrieb von Imbiss- und Getränkeständen ab 20. September 2005 eine
Schankwirtschaft mit eingeschränkter Speiseabgabe zu betreiben. Der Kläger
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Schankwirtschaft mit eingeschränkter Speiseabgabe zu betreiben. Der Kläger
erhielt am 27. August 2003 eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb von Imbiss- und
Getränkeständen in Offenbach am Main, B-Straße, und am 24. November 2003
eine Erlaubnis zum Betrieb von Imbiss- und Getränkeständen in Offenbach am
Main, B-Straße. Nachdem der Kläger zuvor tageweise Erlaubnisse zum Betrieb der
Stadiongaststätte B-Straße in Offenbach am Main erhalten hatte, erhielt der
Kläger mit Bescheid vom 29. September 2005 eine Erlaubnis zum Betrieb einer
Schankwirtschaft mit eingeschränkter Speiseabgabe in Offenbach am Main, B-
Straße. Bei der B-Straße 282 handelt es sich um ein Stadiongelände, das von dem
Fußballclub OFC Kickers Offenbach genutzt wird.
Der Kläger gibt seit dem III. Quartal 2003 jedes Quartal Steueranmeldungen zur
Getränkesteuer bei der Beklagten ab. Für das IV. Quartal 2006 meldete er mit
Steueranmeldung vom 14. Januar 2007 einen Umsatz in Höhe von X Euro, einen
zu versteuernden Betrag in Höhe von Y Euro und eine Getränkesteuer in Höhe von
Z Euro an. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Januar 2007 legte er Widerspruch gegen
die Heranziehung zur Getränkesteuer für das IV. Quartal 2006 ein. Mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch
gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer für das IV. Quartal 2006 zurück. Zur
Begründung der Zurückweisung der Widersprüche bezog sich die Beklagte auf
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, aus denen sich ergebe, dass die Besteuerung
rechtmäßig sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. Januar 2007 zugestellt.
Der Kläger hat am 8. Februar 2007 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass sowohl die Besteuerung der Abgabe alkoholischer
Getränke in der Stadiongaststätte als auch die Besteuerung der Abgabe
alkoholischer Getränke an den Ständen im Stadion rechtswidrig sei. Es verstoße
schon gegen den Gleichheitssatz, dass der Konsum von Apfelwein nicht besteuert
werde. Anders als in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen
Fall der Besteuerung der Abgabe alkoholischer Getränke in Frankfurt am Main, in
dem nach Ansicht des Gerichts ein sachlicher Grund für der Herausnahme des
Apfelweins aus der Besteuerung bestanden habe, bestehe ein solcher im
vorliegenden Fall nicht. Die Besteuerung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil in
der Begründung der Satzung kein Grund für die Differenzierung zwischen Apfelwein
und den übrigen alkoholischen Getränken genannt werde. In der Begründung der
Satzung würden lediglich fiskalische Gründe und Gründe des Jugendschutzes
angeführt. Die Satzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft zustandegekommen. Im
Übrigen werde bestritten, dass die Stadt Offenbach am Main in derselben Weise
wie die Stadt Frankfurt am Main durch eine Gaststättenkultur geprägt sei, in der
der Verkauf von Apfelwein eine bedeutende Rolle spiele.
Die Besteuerung alkoholischer Getränke verstoße auch gegen europarechtliche
Vorschriften. Nach jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sei
die Erhebung von Getränkesteuern nicht zulässig, sofern eine umsatzbezogene
Besteuerung auf Waren vorgenommen werde. Lediglich wenn der prägende
Schwerpunkt auf der Erbringung von Dienstleistungen liege, sei eine Besteuerung
zulässig. Dies sei üblicherweise nur bei Gaststätten der Fall, bei denen Speisen
und Getränke serviert würden. Diese Voraussetzungen lägen sowohl bei der
Abgabe alkoholischer Getränke in der Stadiongaststätte als auch an den
Verkaufsständen nicht vor.
Die Stadiongaststätte sei im Wesentlichen nur dann geöffnet, wenn Heimspiele
des OFC Kickers stattfänden. Allenfalls drei bis viermal im Jahr komme es vor, dass
etwa Fanversammlungen in der Gaststätte organisiert würden. Bei diesen
Veranstaltungen finde teilweise eine Bewirtung statt, teilweise nicht. Die Küche der
Gaststätte werde nicht mehr betrieben. Es würden lediglich Getränke ausgegeben.
Dabei gebe es nur Selbstbedienung und der zu zahlende Geldbetrag werde gleich
kassiert. Seitdem die Gaststätte vom Kläger betrieben werde, würden die
Getränke nur in Plastikbechern ausgeschenkt, seit Oktober 2006 zudem nur in
einmal verwendbaren Einwegbechern. Im Gastraum befänden sich Tische und
Stühle; den Gästen würden Toiletten zur Verfügung stehen.
Es gebe in dem Stadion getrennte Stände für die Ausgabe von Speisen und
Getränken. Der Plan des Stadions, der Bestandteil der Gaststättenerlaubnis sei,
gebe den derzeitigen Zustand noch im Wesentlichen korrekt wieder. Es gebe
sieben Stände für die Speisenausgabe, wovon sechs „mobil“ seien und ein Stand
fest installiert sei. Bei den Getränkeständen seien sechs Stände fest installiert und
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fest installiert sei. Bei den Getränkeständen seien sechs Stände fest installiert und
ein Stand „mobil“. Je nach dem Zuschauerandrang könnten auch noch
sogenannte Spezialstände aufgestellt werden; dies seien maximal drei Stück. Bis
Oktober 2006 habe es im Stadion noch kombinierte Stehtische und Abfalltonnen
gegeben, die aus rot lackierten Ölfässern bestanden hätten, auf denen eine Platte
angebracht worden sei, damit man die Getränke abstellen konnte. In die Fässer
habe man auch Abfall werfen können. Im Stadion seien an mehreren Stellen
Toilettenanlagen eingerichtet.
Die Spiele im Stadion würden von der Polizei in drei Gefährdungskategorien
eingeteilt. Bei „grünen Spielen“ werde Alkohol (Bier mit normalem Alkoholgehalt
und Apfelwein) ausgeschenkt. Bei „gelben Spielen“ werde nur alkoholreduziertes
Bier und gespritzter Apfelwein ausgeschenkt. Bei „roten Spielen“ würde lediglich
alkoholfreies Bier ausgeschenkt. Die Kategorisierung der Spiele gelte sowohl für
den Alkoholausschank in der Stadiongaststätte als auch für den Alkoholausschank
außerhalb der Gaststätte an den Verkaufsständen.
Aus diesen Umständen ergebe sich, dass die Besteuerung europarechtswidrig sei.
In der Gaststätte gebe es lediglich ein beschränktes Getränkeangebot und keine
Beratung beim Verkauf. Die VIP-Gastronomie im Stadion würde vom Kläger nicht
betrieben. An den Verkaufsständen gebe es keinen Gastraum und keine vom
Kläger zur Verfügung gestellte In-frastruktur. Für die Reinigung, die
Abfallentsorgung und die Toiletten des Stadions sei der Kläger nicht verantwortlich.
Die Getränke würden in Plastikbechern durch ungelerntes Personal abgegeben.
Der Kläger habe keinen Einfluss darauf, wo die Kunden die Getränke zu sich
nähmen.
Der Kläger beantragt,
1. den Steuerbescheid der Beklagten gemäß Steueranmeldung des Klägers
vom 14. Januar 2007 über die Heranziehung des Klägers zur Getränkesteuer für
das IV. Quartal 2006 in Höhe von Z Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheids der
Beklagten vom 26. Januar 2007 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Besteuerung der Abgabe alkoholischer
Getränke mit Ausnahme des Apfelweins rechtmäßig sei. Es sei nicht erforderlich
gewesen, in der Begründung für die Getränkesteuersatzung die Gründe für die
Nichtbesteuerung des Apfelweins darzulegen. Es gebe auch in der Stadt Offenbach
am Main eine besondere Gaststättenkultur, die durch das Anbieten von Apfelwein
als einem preiswerten Getränk, das zudem wenig von Jugendlichen konsumiert
werde, geprägt sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfe
sich der Umsatz nicht auf Getränke „zum Mitnehmen“ beziehen und es müssten
daneben Dienstleistungen in einem geeigneten Rahmen erbracht werden. Das
komplette, abgegrenzte Stadiongelände, auf dem sich die Verkaufsstellen
befänden, bilde einen solchen Rahmen. Das gesamte Stadiongelände sei eine
organisatorische und räumliche Einheit. Der Kläger nutze die zur Verfügung
gestellte Infrastruktur (Toilettenbenutzung, Stehtische, Reinigung des Geländes,
Abfallentsorgung usw.) für sich bzw. für seine Kunden. Verbraucher seien
ausschließlich die Gäste während der Spiele oder sonstigen Veranstaltungen im
Stadion. Für diese würden alle erwarteten und notwendigen Dienstleistungen
erbracht. Die Verkaufsstände und die Gaststätte würden nur betrieben, wenn
Spiele oder andere Veranstaltungen wären. Insofern unterscheide sich der
vorliegende Sachverhalt von den üblichen Fällen, in denen Unternehmer einer
Konkurrenzsituation unterlägen und von den Verbrauchern andere
Dienstleistungen erwartet würden.
Die Sach- und Rechtslage ist von dem Berichterstatter mit den Beteiligten am 1.
Februar 2008 erörtert worden. Die Beteiligten haben auf eine mündliche
Verhandlung verzichtet. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind auch ein Heft
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte mit der
Geschäftsnummer 4 E 151/07 (2) einschließlich der dort vorgelegten beglaubigen
Kopien von Satzungen, Magistratsvorlagen und Auszügen aus Niederschriften der
Stadtverordnetenversammlung der Beklagten gewesen.
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Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die
Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zur
Getränkesteuer und der Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 sind nicht
rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO).
Der Erhebung der Getränkesteuer für das IV. Quartal 2006 stehen Vorschriften des
deutschen Rechts nicht entgegen.
Die „Satzung über die Erhebung einer Getränkesteuer“ der Beklagten vom 17.
Dezember 1991 ist rechtmäßig.
Die Satzung ist rechtmäßig zustandegekommen. Die §§ 7 und 2 des hessischen
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) ermächtigen die Beklagte, eine
Satzung über die Erhebung von Getränkesteuern zu erlassen. Gemäß § 7 Abs. 1
KAG erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze. Nach § 7 Abs. 2
KAG können die Gemeinden, soweit solche Gesetze nicht bestehen, örtliche
Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land
erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Die Beklagte war
berechtigt, eine Satzung über die Erhebung von Getränkesteuern zu erlassen, da
es keine Bundes- oder Landesgesetze gibt, die die Erhebung von Getränkesteuern
regeln. Die für die Erhebung der Getränkesteuer gemäß § 2 Satz 1 KAG
erforderliche Satzung hat die Beklagte erlassen.
Das Verfahren zum Erlass der Getränkesteuersatzung war ordnungsgemäß. Die
Absicht, eine Getränkesteuer zu erheben, bedurfte keiner besonderen, der
Stadtverordnetenversammlung schriftlich darzulegenden Begründung. Da das
KAG für den Erlass von Abgabensatzungen keine besonderen Vorschriften enthält,
galten für die Beschlussfassung über die Getränkesteuersatzung die Vorschriften
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die HGO enthält – anders als etwa das
BauGB für die Aufstellung von Bauleitplänen (§§ 2a, 9 Abs. 8 BauGB) – keine
Vorschrift, nach der einer Satzung, die durch die
Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung beschlossen wird, eine
Begründung beigefügt sein muss.
Die Getränkesteuersatzung verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie den Konsum von Apfelwein aus der
Besteuerung ausnimmt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem
Urteil vom 14. Oktober 2005 (Az. 5 UE 819/05, NVwZ-RR 2006, 354), das sich mit
der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Getränkesteuer durch die Stadt Frankfurt
am Main beschäftigt, u. a. ausgeführt:
„Der Gleichheitssatz verlangt allgemein formuliert, dass Gleiches gleich,
Unterschiedliches dagegen seiner Eigenart entsprechend behandelt wird. Die
Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt somit den Vergleich von
Lebenssachverhalten, die nicht in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich
sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Normgebers zu entscheiden, welche
Elemente er als maßgeblich für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht. Bei
der Erschließung von Steuerquellen und somit bei der Auswahl des
Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes hat er einen
weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung
von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine Steuerquelle erschließen, andere
hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz so lange nicht verletzt, wie
die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere
finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer
Natur beruht (BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR
1528/87 -, BVerfGE 81,108, vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264,
und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 3478/93 -, NJW 2002, 3009; vgl.
auch Beschluss des Senats vom 7. März 1989 - 5 TH 484/87 -, ZKF 1989, 207).
Dies gilt auch für die Schaffung und Streichung von Subventionen.
Hier hat der Satzungsgeber von den alkoholischen Getränken allein den
Apfelwein von der Besteuerung ausgenommen, um dieses Getränk, das den
Charakter einer besonderen Gaststättenkultur der Stadt prägt, in seinem Bestand
zu sichern. Diese lokalpolitisch geprägte Erwägung ist als sachgerechter Grund für
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zu sichern. Diese lokalpolitisch geprägte Erwägung ist als sachgerechter Grund für
die Differenzierung ausreichend. Bei einer Überprüfung einer Norm auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der
Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern
nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
eingehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, a. a. O., m. w. N.).
Dies ist hier gegeben.“
Die Kammer folgt dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem, der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgenden Ansatz zur Prüfung
eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz. Auch für die Stadt Offenbach am Main
besteht nach Überzeugung der Kammer ein sachgerechter Grund dafür, den
Konsum von Apfelwein anders als den Konsum anderer alkoholischer Getränke
nicht zu besteuern. Es ist gerichtsbekannt, dass in der Stadt Offenbach am Main
ebenso wie in der Stadt Frankfurt am Main, dort insbesondere in dem wie die
Beklagte südlich des Mains gelegenen Stadtteil Sachsenhausen, der nur ca. drei
Kilometer vom Gebiet der Beklagten entfernt ist, Gaststätten bestehen, die
insbesondere Apfelwein ausschenken. Ebenso wie in der Stadt Frankfurt am Main
erhalten diese Gaststätten ihre besondere Prägung dadurch, dass in ihnen
Apfelwein konsumiert wird. Der Apfelwein ist auch ein in Südhessen – anders als in
anderen Teilen Hessens – verbreitetes Getränk. Die Absicht, den Konsum dieses
nur regional verbreiteten Getränks in den örtlichen Gaststätten zu fördern, stellt
einen sachgerechten Grund dar, den Konsum des Apfelweins von der Erhebung
der Getränkesteuer auszunehmen.
Der Erhebung der Getränkesteuer stehen auch keine Vorschriften des
Europarechts entgegen. Die Getränkesteuersatzung der Beklagten verstößt nicht
gegen Vorschriften des Europarechts. Die Getränkesteuersatzung der Beklagten
kommt deshalb uneingeschränkt zur Anwendung.
Die Erhebung der Getränkesteuer verstößt nicht gegen das Gemeinsame
Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union, wie es durch die Sechste Richtlinie
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG, ABl. L 145 vom
13. Juni 1977, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14.
Februar 2006, ABl. L 51 vom 22. Februar 2006, S. 2) begründet wird. Nach Art. 33
dieser Richtlinie hindern die Bestimmungen der Richtlinie die Mitgliedsstaaten nicht
daran, Verbrauchsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und
Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder
einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen
den Mitgliedsstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.
Da die Erhebung der Getränkesteuer im Stadtgebiet der Beklagten weder den
Charakter einer Umsatzsteuer hat noch mit Formalitäten beim Grenzübergang
verbunden ist, steht die Richtlinie 77/388/EWG der Erhebung der Getränkesteuer
durch die Beklagte nicht entgegen (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 9. März
2000, Az. Rs. C-437/97, NVwZ-RR 2000, 705 [zur österreichischen
Gemeindegetränkesteuer]).
Auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76 vom 23. März 1992, S. 1 bis 13) steht
der Erhebung der Getränkesteuer durch die Beklagte nicht entgegen. Es ergibt
sich nämlich aus Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der Richtlinie, dass es den
Mitgliedstaaten freisteht, eine Steuer – wie im vorliegenden Fall eine
Getränkesteuer – auf Dienstleistungen zu erheben.
Die Richtlinie 92/12/EWG regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten
Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben
werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und den von der Gemeinschaft
festgelegten Abgaben (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
findet die Richtlinie auf Gemeinschaftsebene u. a. Anwendung auf Alkohol und
alkoholische Getränke. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie können auf die in Abs. 1
genannten Waren andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben
werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern
oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundsätze sowie die
Berechnung und die steuerliche Überwachung beachten. Im vorliegenden Fall kann
dahinstehen, ob die von der Beklagten erhobene Getränkesteuer eine indirekte
Steuer mit besonderer Zielsetzung darstellt, da deren Erhebung jedenfalls nach
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Steuer mit besonderer Zielsetzung darstellt, da deren Erhebung jedenfalls nach
Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der Richtlinie zulässig ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 1. Unterabsatz der Richtlinie können die Mitgliedstaaten
Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder
beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten
keine mit dem Grenzübergang verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Nach
Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der Richtlinie ist es den Mitgliedstaaten unter den
gleichen Voraussetzungen ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
Die 1. Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat in ihren Urteil vom 10. März
2005 (Az. C-491/03, NVwZ 2005, 791), das auf eine Vorlage des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Erhebung
der Getränkesteuer durch die Stadt Frankfurt am Main betraf, ergangen ist,
Grundsätze für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 2 und
Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der Richtlinie 92/12/EWG sowie für die Frage, was unter
den „gleichen Voraussetzungen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der
Richtlinie zu verstehen ist, aufgestellt.
Nach Ansicht der 1. Kammer des Europäischen Gerichtshofs ist, wenn sich der
Steuertatbestand nicht auf die bloße Lieferung von Getränken bezieht, sondern
auf einen Umsatz, zu dem eine Dienstleistung gehört, für jeden besteuerten
Umsatz festzustellen, ob das Element der Warenlieferung überwiegt oder das
Element der Dienstleistung. Da die Vermarktung eines Gegenstandes immer mit
einer minimalen Dienstleistung verbunden sei, wie dem Darbieten der Waren in
Regalen, dem Ausstellen einer Rechnung usw., könnten bei der Beurteilung des
Dienstleistungsanteils nur die Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von
denen unterschieden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegen-standes
verbunden seien. Auch wenn die Besteuerung von Getränken an den
unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle und damit an ein
dienstleistungsbezogenes Element anknüpfe, lasse sich nicht allgemein sagen,
dass bei allen in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallenden Vorgängen das
Dienstleistungselement überwiege. Im konkreten Fall, einer Gaststätte, in der
Speisen und Getränke serviert wurden, gelangte die 1. Kammer des Europäischen
Gerichtshofs zu der Überzeugung, dass der Dienstleistungsanteil überwiege. Dies
ergebe sich daraus, dass die Abgabe alkoholischer Getränke mit einer Reihe von
Dienstleistungen einhergehe, nämlich der Zurverfügungstellung einer Infrastruktur,
die in einem möblierten Speisesaal mit Nebenräumen (Garderobe, Toilette usw.)
bestehe, sowie der Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der
servierten Getränke, der Darbietung der Getränke in einem geeigneten Gefäß, der
Bedienung bei Tisch und schließlich dem Abdecken der Tische und der Reinigung
nach dem Verzehr. Eine Steuer, die wie in dem Ausgangsfall auf die Abgabe
alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, sei
somit als eine Steuer auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der
Richtlinie 92/12/EWG anzusehen. Bei einer solchen Steuer handele es sich auch
nicht um eine umsatzbezogene Steuer, weil sie nur für eine bestimmte
Warengruppe, nämlich für alkoholhaltige Getränke gelte. Die Formulierung der
„gleichen Voraussetzung“, von der die Steuer abhängig sei, die in den
Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 2. Unterabsatz der Richtlinie 92/12/EWG falle,
beziehe sich nur auf die im 1. Unterabsatz genannte Voraussetzung, dass „diese
Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt
verbundene Formalitäten nach sich ziehen“.
Unter Anwendung dieser Grundsätze zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie
92/12/EWG stellt nach der Überzeugung der Kammer sowohl die Abgabe von
alkoholischen Getränken in der Gaststätte im Stadion als auch die Abgabe von
alkoholischen Getränken an den im Stadion aufgestellten Ständen überwiegend
eine Dienstleistung dar, die zu besteuern der Beklagten durch Art. 3 Abs. 3 2.
Unterabsatz der Richtlinie 92/12/EWG freigestellt wird.
Das Angebot der Stadiongaststätte ist zwar gegenüber einer sonstigen Schank-
und Speisewirtschaft geringer, weil der Kläger von der ihm erteilten
Gaststättenerlaubnis auch insoweit keinen Gebrauch macht, als eine
eingeschränkte Speiseabgabe zulässig wäre. Die Abgabe der Getränke stellt aber
auch in der Form, wie sie in der Gaststätte des Stadions vorgenommen wird,
überwiegend eine Dienstleistung dar. Den Gästen in der Stadiongaststätte wird
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überwiegend eine Dienstleistung dar. Den Gästen in der Stadiongaststätte wird
eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die in einem Warengeschäft nicht zur
Verfügung steht. Die Gaststätte verfügt über einen einschließlich des
abtrennbaren Nebenraums ca. 220 m² großen Gastraum, der mit Tischen und
Stühlen ausgestattet ist und – sofern dies notwendig ist – beheizt wird. In dem
Gastraum werden Getränke ausgegeben, wobei an den Tischen nicht bedient wird,
sondern die Getränke an der Selbstbedienungstheke von Beschäftigten des
Klägers gegen Barzahlung ausgeschenkt werden. Die Gäste können zwischen
verschiedenen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken auswählen. Die
Getränke werden von den Beschäftigten des Klägers in Becher gefüllt. Den Gästen
stehen von den sonstigen Toiletten des Stadions getrennte Toiletten zur
Verfügung. Der Gastraum und die Toiletten werden gereinigt. Den Gästen wird
somit ein gegebenenfalls geheizter und gereinigter Gastraum zur Verfügung
gestellt, um dort in Gemeinschaft oder alleine alkoholische und nichtalkoholische
Getränke konsumieren zu können. Damit stellt der Kläger seinen Gästen
Dienstleistungen zur Verfügung, die sich von den geringen Dienstleistungen, die
bei einem Kauf von Getränken in einem Warengeschäft erbracht werden, deutlich
unterscheiden. Mit Ausnahme der Abgabe von Speisen und der Bedienung am
Tisch bietet der Kläger seinen Gästen ein Angebot, wie dies dem einer regulären
Gaststätte entspricht.
Auch die Abgabe alkoholischer Getränke an den Verkaufsständen im Stadion bei
Spielen stellt überwiegend eine Dienstleistung des Klägers für die Stadionbesucher
dar. Auch insoweit überwiegt im Vergleich zum Verkauf alkoholischer Getränke in
einem Warengeschäft das Angebot an Dienstleistungen. Den Stadionbesuchern,
die für ihren Besuch im Stadion einen Eintritt gezahlt haben, wird mit der
Möglichkeit, alkoholische und nichtalkoholische Getränke an den Verkaufsständen
zu erwerben, ein weiterer Service geboten. Dabei kann nicht isoliert auf den
einzelnen Getränkeverkaufsstand abgestellt werden. Zu beachten ist vielmehr,
dass – wie sich aus der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Betrieb von Imbiss- und
Getränkeständen vom 24. November 2003 ergibt – Speisen- und Getränkestände,
mit Ausnahme der „Spezien“, immer nebeneinander angeordnet sind. Den
Stadionbesuchern wird somit die Möglichkeit eröffnet, während eines Spiels an
mehreren Stellen im Stadion sowohl Speisen als auch Getränke zum Konsum im
Stadion zu erwerben. Darüber hinaus steht den Kunden des Klägers, die an den
Ständen Speisen und Getränke erwerben, die im Stadion vorhandene Infrastruktur
zur Verfügung. Die Kunden des Klägers können die Toilettenanlagen, die an
verschiedenen Stellen des Stadions eingerichtet sind, benutzen. Zur Entsorgung
der beim Kauf von Speisen und Getränken anfallenden Abfälle stehen
Abfallbehälter zur Verfügung. Nach Beendigung jeden Spiels wird das Stadion
wieder gereinigt. Auch in Bezug auf die Abgabe alkoholischer Getränke an den
Verkaufsständen im Stadion können die Kunden des Klägers somit eine Reihe von
Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die bei einem Kauf von alkoholischen
Getränken in einem Warengeschäft nicht angeboten werden. Der Kläger kann dem
auch nicht entgegenhalten, dass er die Infrastruktur des Stadions nicht zur
Verfügung stellt. Für die Frage, ob bei der Abgabe von alkoholischen Getränken
überwiegend eine Dienstleistung besteuert wird, kommt es nämlich lediglich darauf
an, dass Dienstleistungen in einem bestimmten, die Warenlieferung
überwiegenden Anteil angeboten werden, nicht jedoch darauf, ob der Anbieter der
Getränke diese Dienstleistungen auch ausschließlich erbringt.
Da weitere Bestimmungen des Europarechts, die einer Besteuerung der Abgabe
alkoholischer Getränke durch den Kläger entgegenstehen könnten, nicht
ersichtlich sind und die Höhe der Steuer nicht zu bezweifeln ist, weil sich der
Steuersatz aus den Festsetzungen der Getränkesteuersatzung entnehmen lässt
und sich im Übrigen die Höhe der Steuer aus den eigenen Angaben des Klägers in
der Steueranmeldung ergibt, sind die angefochtene Steuerfestsetzung und der
Widerspruchsbescheid rechtmäßig.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.