Urteil des VG Darmstadt vom 29.08.2007

VG Darmstadt: jugendamt, heim, unterbringung, eltern, einvernehmliche regelung, berufliche tätigkeit, aufschiebende wirkung, form, jugendhilfe, gespräch

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 1267/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 2 S 2 SGB 8, § 5 SGB
8, § 36a Abs 1 SGB 8
Leitsatz
Die Steuerungsverantwortung nach § 36a Abs 1 Satz 1 SGB VIII obliegt weder dem
Familiengericht noch dem personensorgeberechtigten Elternteil; sie ist ausdrücklich
dem Jugendamt zugewiesen.
Das dem Jugendlichen und/oder den personensorgeberechtigten Personen zustehende
Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 oder § 36 Abs 1 Satz 4 SGB VIII bezieht sich nicht auf
eine beliebige, sondern allein auf eine geeignete Hilfe.
Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, die Unterbringung in einer Einrichtung zu
finanzieren, die nicht in der Lage ist, die symbiotische Verstrickung eines Kindes zu
seiner Mutter aufzubrechen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Vor dem Familiengericht ist ein
Verfahren bzgl. des Sorgerechts für A. anhängig. Der Antragsteller (im folgenden:
A.) war seit April 2003 im Rahmen einer Erziehungshilfemaßnahme in einer
Wochengruppe des Hauses Z. in Frankfurt untergebracht, nachdem sich
herausgestellt hatte, dass er erhebliche psychische Probleme zeigte, beherrscht
von Ängsten, Bedrohung und Auflösungsfantasien war und regelloses Verhalten
mit sehr niedriger Frustrationstoleranz zeigte, seine Beschulbarkeit infrage gestellt
war und er im häuslichen Bereich große Probleme bereitete. Diese
Erziehungshilfemaßnahme wurde entgegen der Empfehlung sämtlicher Fachleute
durch die Mutter von A. im Oktober 2003 abgebrochen. Eine Spieltherapie in
Offenbach zeigte nicht den gewünschten Erfolg, die Umgangskonflikte mit dem
Vater lebten wieder auf, Schulprobleme eskalierten und bei A. traten
psychosomatische Erkrankungen auf. Im März 2005 stellte das für den
Antragsteller zuständige Team des Antragsgegners zum wiederholten Male fest,
dass A. und seine Mutter symbiotisch miteinander verbunden seien, durch die
Betreuung in einer Tagesgruppe A. mit Hilfe pädagogischer Unterstützung lernen
könne, eigene Freundschaften zu entwickeln. Im April 2005 wurde A. in die
Tagesgruppe des Y. Kinder- und Jugendhilfe Zentrums in Offenbach eingewiesen.
Zum Grund der Einweisung heißt es, A. weise massive Verhaltensstörungen auf,
vor allem im sozialen, zwischenmenschlichen Bereich. Hierdurch sei seine
Beschulbarkeit und Gruppenfähigkeit stark eingeschränkt. Zudem befinde er sich
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Beschulbarkeit und Gruppenfähigkeit stark eingeschränkt. Zudem befinde er sich
in einem massiven Loyalitätskonflikt bezüglich seiner Eltern. Tatsächlich wurde A.
in die Tagesgruppe erst am 02.05.2005 aufgenommen. In einem
Sachstandsbericht vom 11.07.2005 stellte das Y. Kinder- und Jugendhilfe Zentrum
fest, dass man dort noch sehr viel Zeit benötige, um A.s Defizite abzubauen. Er
scheine seelisch sehr belastet zu sein, durch die Streitigkeiten seiner Eltern, aber
auch durch die bei der Mutter zu spürenden Ängste und Verunsicherungen. Die
symbiotische Bindung an seine Mutter bringe A. in Handlungszwänge, die ihm
nicht gut täten. Er scheine aber auch und vor allem die Ängste seiner Mutter mit
zu spüren und teilweise noch schultern zu wollen. In dem am 18.10.2005 gemäß §
36 SGB VIII erstellten Hilfeplan wird ausgeführt, A. sei hochsymbiotisch mit seiner
Mutter verbunden; Ziel der pädagogischen Arbeit in der Tagesgruppe sei weiterhin,
ihm zu ermöglichen, "seinen Platz" zu finden, sich selbst mit seinen Bedürfnissen,
Wünschen und Gefühlen wahrnehmen zu lernen. Diese Maßnahme wurde
wiederum entgegen der Empfehlung sämtlicher Fachleute durch die Mutter von A.
im Dezember 2005 abgebrochen. Im Abschlussbericht der Einrichtung wird
ausgeführt, durch die (pathologisch) verstrickte Bindung zwischen Mutter und
Sohn, die jedoch nicht von Wärme gekennzeichnet sei, reproduziere A.
offensichtlich die Denk- und Handlungsweise seiner Mutter. Wenn Frau X. A.
vermittele, jemand sei schlecht und tue ihm nicht gut, so könne A. sich nicht auf
diese Person einlassen. Besonders dramatisch erscheine dies im Hinblick auf den
leiblichen Vater zu sein. Wenn man sich die "Worthülsen noch einmal
vergegenwärtige, die A. über seinen Vater losgelassen habe", so entsprächen sie
keinesfalls seiner kindlichen Denkweise, sondern seien aus Sicht der Einrichtung
eindeutig den Denkmustern der Mutter zuzuordnen. Die Einrichtung äußert die
Auffassung, dass A. emotional massiv durch seine Mutter deformiert werde, dass
ihm kaum Möglichkeiten blieben, ein eigenes Ich zu entwickeln, das aber auch die
Mutter kaum Muster in sich trage, die eine andere Umsetzung ihrer Mutterrolle mit
sich bringen könnten. Erstmals findet in diesem Bericht das "Münchhausen
Stellvertreter Syndrom" bezüglich der Mutter Erwähnung. Dieser Bericht wurde
dem 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter
dem 11.01.2006 durch das Jugendamt des Antragsgegners bekannt gegeben.
Auf Antrag der Grundschule vom 16.02.2006 ruhte die Schulpflicht für A.. Am
13.02.2006 schlossen die Eltern des Antragstellers vor dem OLG Frankfurt in dem
Sorgerechtsstreit eine umfassende Vereinbarung über das Umgangsrecht
zwischen A. und seinem Vater. Diese Vereinbarung ist nach den Feststellungen
des Jugendamtes des Antragsgegners gescheitert. Bei der Anhörung der Eltern
des Antragstellers vor dem OLG am 12.06.2006 trug der Antragsgegner vor, bei
dem Antragsteller liege eine seelische Gefährdung des Kindeswohls vor durch die
massive Beeinflussung der Kindesmutter, die A. eine ausreichende Ich-Entwicklung
vorenthalte. Nach der Entscheidung des zuständigen Teams des Jugendamtes
vom 28.06.2006 sollte der Antragsteller im Haus Schlüsselblume, Eichenzell,
stationär untergebracht werden. Eine Aufnahme des Antragstellers hätte dort mit
Beginn der Sommerfreizeit im Juli 2006 erfolgen können. Mit Schriftsatz ihrer
Bevollmächtigten vom 11.07.2006 teilte die Mutter des Antragstellers hingegen
mit, sie wünsche eine Aufnahme des Antragstellers in dem Therapeutischen Heim
W. in U.. Bereits mit Schreiben vom 20.07.2006 an das OLG Frankfurt wies das
Jugendamt des Antragsgegners darauf hin, dass die stationäre Unterbringung in
dieser Einrichtung in der Regel auf eineinhalb bis zwei Jahre angelegt sei und
danach entweder eine Rückführung zu den Eltern beziehungsweise einem Elternteil
stattfinde oder ein Wechsel in eine andere Einrichtung anstehe. Für das Jugendamt
hingegen sei die Dauer der Unterbringung von A. derzeit nicht absehbar.
Im Vorfeld der Aufnahme von A. in dieser Einrichtung erklärte deren Leiter, Herr V.,
in einer Mail vom 28.07.2006 an das Jugendamt u. a., A. könne zunächst in einer
Intensivgruppe Aufnahme finden, in der auch geklärt werden könnte, ob und wenn
inwieweit die Kindesmutter zu einer Zusammenarbeit mit der Einrichtung generell
bereit sei. Was die Frage der Heimfahrten angehe, könne die Einrichtung
sicherstellen, dass A. bis Ende Oktober (2006) weder zum Vater noch zur Mutter
Kontakt in Form von Besuchen bei den Elternteilen zu Hause haben müsse.
Möglicherweise sei dies ein Zeitraum, der dann auch weitere Planungen zulasse.
Nach einem Vorstellungstermin der Mutter von A. in der Einrichtung und weiterer
Gespräche zwischen der Einrichtung und dem Jugendamt wurde folgender
Clearingauftrag seitens des Jugendamtes an die Einrichtung gerichtet:
Ist die Kindesmutter tatsächlich in der Lage, mit einer Jugendhilfeeinrichtung zum
Wohle des Kindes zusammen zu arbeiten?
Welche Hilfe braucht A. konkret für seine Entwicklung? (Intensität und zeitliche
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Welche Hilfe braucht A. konkret für seine Entwicklung? (Intensität und zeitliche
Perspektive, Verknüpfung stationäre Jugendhilfe-Beschulung)
Wie lässt sich die Arbeit mit A. unter den derzeit schwierigen familiären
Verhältnissen gestalten?
Unter diesen Voraussetzungen befürwortete das Jugendamt Anfang August 2006
letztlich die Aufnahme von A. in dieser Einrichtung. Unter dem 07.09.2006 wurde
A. mit der Begründung massiver Verhaltensauffälligkeiten, er sei derzeit in der
Regelschule nicht beschulbar, es bestehe eine pathologisch verstrickte Beziehung
zwischen A. und Kindesmutter, eine Kindeswohlgefährdung liege vor, die
Unterbringung sei voraussichtlich dauernd, in das Heim W. eingewiesen.
Mit Bescheiden vom 12.09.2006 teilte der Antragsgegner der Mutter wie auch dem
Vater mit, dass der Kreis Offenbach für A. Leistungen nach dem SGB VIII in Form
von Heimerziehung gewähre.
Mit Bescheid vom 31.07.2007 teilte der Antragsgegner der Mutter die Einstellung
der Hilfe zum 01.08.2007 mit. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben
seiner Mutter vom 06.08.2007 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 06.08.2007, der am 07.07.2007 bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat der Antragsteller um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller über den 31.07.2007 hinaus Leistungen nach dem SGB VIII in Form
der Unterbringung in dem Therapeutischen Heim W., U., für die Dauer von
vorläufig sechs Monaten zu bewilligen,
hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch vom 06.08.2007 aufschiebende
Wirkung hat.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Antragsgegner
vorgelegten Behördenakten (5 Bände).
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Es kann
dahin gestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung
aufzubringen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nämlich schon
deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ZPO) bietet. Der Antragsteller hat
einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das
Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen
Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine
notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V.
m. § 123 Abs. 3 VwGO).Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der
Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Kosten für
seine weitere Unterbringung in dem Therapeutischen Heim W., trägt. Der Bescheid
des Antragsgegners vom 31.07.2007 über die Einstellung der Hilfeleistungen zum
01.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Dieser Bescheid unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. VGH Mannheim,
Urteil vom 08.11.2001, - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m. w. Nw.). Unstreitig
besteht bei dem Antragsteller ein Hilfebedarf gemäß §§ 27 ff., 35 a SGB VIII.
Gemäß § 36 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Kosten der Hilfe jedoch grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner
Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und
Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das
Familiengericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschrift
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Familiengericht zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschrift
bestimmt den Beschaffungsweg für eine Leistung, die so ausgestaltet ist, dass der
Leistungsberechtigte eine Leistung nur aufgrund einer Entscheidung des
Leistungsträgers erhält. Die Entscheidung des Leistungsträgers ergeht in einem
Verwaltungsverfahren, das mit einem Bescheid (oder einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag) endet. Formelle Voraussetzungen für die Entscheidung sind die
Aufstellung eines Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII und die Beachtung des
Wunsch- und Wahlrechts nach § 36 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB VIII. Dieser
Beschaffungsweg entspricht der Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers für die
Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung ebenso wie seine Gewährleistungspflicht
nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Die Vorschrift weist
dem öffentlichen Träger eine Steuerungsverantwortung für das Hilfeplanverfahren
zu. Allerdings steht dem Familiengericht nach der durch den Gesetzgeber
vorgenommenen eindeutigen Kompetenzzuweisung keine Anordnungskompetenz
zu. Dieses kann zwar gemäß § 1666 BGB die Eltern beziehungsweise den
Sorgeberechtigten verpflichten, eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen; zu
bezahlen hat sie das Jugendamt jedenfalls dann nicht, wenn es diese
"Kuckuckseier im Nest der Jugendhilfe" nicht durch eine eigene Entscheidung als
Hilfe zur Erziehung "legitimiert" hat (vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a
Rn. 4).Vorliegend hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
mit Beschluss vom 11.07.2007 nicht die sorgeberechtigte Mutter des
Antragstellers verpflichtet, eine Hilfe zur Erziehung zu beantragen, sondern ihr die
Personensorge offenbar allein deshalb übertragen, "um sie rechtlich in die Lage zu
versetzen, gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe die weitere Finanzierung des
Aufenthaltes von A. im Therapeutischen Heim W. zu erreichen, um einen Abbruch
der Maßnahme, welcher der Entwicklung von A. abträglich wäre und letztlich die
symbiotische Beziehung zur Mutter nur erneut verstärken würde,
entgegenzuwirken." (OLG Frankfurt. Beschluss vom 11.07.2007 - 1 UF 227/05 EA1
-). Damit setzt sich das Familiengericht über die in § 36 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII
ausdrücklich dem Jugendamt zugewiesene Steuerungsverantwortung hinweg.
Weder dem Familiengericht selbst noch dem personensorgeberechtigten Elternteil
obliegt diese Verantwortung. Die Behörde hat insbesondere in ihrer
Antragserwiderung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG) deutlich gemacht, aus welchen
Gründen sie das Therapeutische Heim W. für nicht geeignet hält, um der
massiven, stark chronifizierten psychischen Störung des Antragstellers zu
begegnen. Insbesondere wurde dargelegt, dass diese Einrichtung in der Zeit, in
der der Antragsteller dort untergebracht war, nicht in der Lage war und es nach
Einschätzung des Jugendamtes auch in Zukunft nicht sein wird, dem Antragsteller
zu helfen und sein eigenes Ich und Selbstkonzept zu entwickeln, aus der Mutter-
Kind-Verstrickung herauszuwachsen und sich selbst wieder den gewünschten
Kontakt zum Vater zu erlauben und zu genießen. Die Auffassung des
Jugendamtes, das Hauptproblem in der Entwicklung von A. sei nicht die
Umgangsvereitelung des Kontaktes zu dem Vater und der daraus drohende
Vaterverlust, dieses sei vielmehr eine Folge der symbiotischen Verstrickung
zwischen A. und seiner Mutter, die sich verheerend auf den Jungen auswirke, ist
nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Dies ergibt sich schon aus den Berichten der Gruppe das Hauses Z. in Frankfurt
und der Tagesgruppe des Y.hauses in Offenbach. Ganz dezidiert hat hierzu immer
wieder der Verfahrenspfleger von A. im Sorgerechtsverfahren Stellung genommen,
auf dessen Berichte das Jugendamt Bezug genommen hat. Der Verfahrenspfleger
hat zuletzt in seiner Stellungnahme vom 03.07.2007 darauf hingewiesen, dass
sämtliche mit der Problematik von A. befassten Fachkräfte die symbiotische
Bindung von A. und seiner Mutter mehrfach beschrieben hätten und diese auch
vom Familiengericht erkannt worden sei. Symbiotische Bindungen gehören seiner
Einschätzung nach zu denen, die Kindeswohlschädigungen beinhalten und damit
allein schon ausreichend seien für einen Entzug des Sorgerechts. Fachliche
Begleiter der früheren Einrichtungen sowie frühere Lehrkräfte hätten eine
symbiotische Ausprägung der Beziehung zwischen Mutter und Kind als
krankmachenden Auslöser für etliche der Verhaltensauffälligkeiten und
psychischen Probleme A.s beschrieben.
Demgegenüber steht die Auffassung der Psychologin der Einrichtung, sie sehe
weder eine symbiotische Verstrickung noch Ansätze eines Münchhausen
Syndroms, wenngleich eine überfürsorgliche Haltung.
Vor diesem Hintergrund ist die Haltung des Jugendamtes, in der Einrichtung bleibe
die Mutter-Kind-Verstrickung unangetastet und die massive von der Mutter seit
Jahren forcierte Ausgrenzung des Vaters bleibe durch die Haltung der Einrichtung
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Jahren forcierte Ausgrenzung des Vaters bleibe durch die Haltung der Einrichtung
aufrechterhalten, nach dem gesamten Akteninhalts nachvollziehbar.
Das Therapeutische Heim W. hat sich nicht an die Vereinbarungen gehalten, die
mit dem Jugendamt getroffen wurden und die das Jugendamt erkennbar zur
unabdingbaren Voraussetzung für seine Zustimmung für die Unterbringung von A.
in dieser Einrichtung gemacht hat. Weder wurde sichergestellt, dass der Junge
wenigstens bis Ende Oktober 2006 keinen Kontakt zu Vater oder Mutter in Form
von Besuchen bei den Elternteilen zu Hause hat noch wurde eine mit beiden
Elternteilen und dem Jugendamt einvernehmliche Regelung für die
Ferienaufenthalte getroffen. In dem Entwicklungsbericht 1 vom 20.10.2006 wird
berichtet, dass A. die Besuche der Mutter genieße. Nach dem Konzept der
Einrichtung seien die Elterngespräche mit einem einstündigen Besuch des Kindes
verbunden. Seit seiner Aufnahme in die Einrichtung besuche die Mutter A. vor oder
nach den Elterngesprächen, halte telefonischen und brieflichen Kontakt und
organisiere ihre berufliche Tätigkeit so, dass sie während des
Heimfahrwochenendes die Betreuung ihres Sohnes übernehmen könne. Indes
weist die Einrichtung selbst darauf hin, dass der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls
noch sorgeberechtigte Vater von A., der der Unterbringung seines Sohnes dort
zunächst skeptisch gegenüber gestanden hat, dieser Maßnahme nur unter der
Bedingung zugestimmt hat, dass bis zu den bayerischen Herbstferien kein Kontakt
zur Mutter in Form von Heimfahrten stattfinden sollte. Durchgängig lässt sich den
Entwicklungsberichten entnehmen, dass A. nach wie vor engen Kontakt zu seiner
Mutter hat und die Einrichtung mit der Mutter gut zusammenarbeitet. Die
erzieherische Kompetenz der Mutter wird selbst bei der Schilderung der
Bringesituation nach den bayerischen Pfingstferien nicht infrage gestellt. Hierzu
heißt es in dem Entwicklungsbericht vom 12.06.2007 unter anderem, A. wollte
körperlich vehement ein zu Hause bleiben bei der Mutter erzwingen. Sie habe ihn
festhalten müssen und in die Einrichtung gebracht. Dies sei ihr mit enorm viel
Nachdruck und körperlichem Einsatz gelungen. Sie habe A. gleich in einen Time-
Out-Raum gebracht, wo er etwa eine Stunde lang getobt habe, bis er sich habe
wieder beruhigen können. Die Mutter habe sich mit erzieherischer Kompetenz
durchgesetzt und sich nicht von den Erpressungsstrategien ihres Sohnes
beeindrucken lassen. Die Heimfahrwochenenden und Ferien verbringe A. bei seiner
Mutter, Beratungsinhalte setze sie in ihrem häuslichen Rahmen um, es könne in
diesem Zusammenhang von einer Zunahme einer adäquaten Einflussnahme auf
die Verhaltensschwierigkeiten des Kindes mütterlicherseits berichtet werden.
Aus alldem ergibt sich für das Gericht, dass in der Einrichtung nicht daran
gearbeitet wird, die symbiotische Verstrickung des Jungen und der Mutter
aufzubrechen, diese scheint sich im Gegenteil durch den regelmäßigen engen
Kontakt weiter zu verfestigen.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Jugendamtes, durch die Haltung
der Einrichtung werde die Ausgrenzung des Vaters aufrechterhalten, ebenfalls
nicht zu beanstanden.
Die Beziehung von A. zu seinem Vater wurde in der Helferkonferenz am
30.11.2006 problematisiert und letztlich im Gespräch mit dem Vater die
Vereinbarung getroffen, dass dieser A. an zwei Wochenenden im Dezember 2006
in der Einrichtung besuchen und einen Kontaktaufbau zu seinem Sohn versuchen
könne. Auch wurde mit ihm abgesprochen, dass die Besuchskontakte zwischen
Vater und Sohn von der Einrichtung betreut, beobachtet und ausgewertet werden.
Mit diesen Maßnahmen zeigte sich A.s Mutter in dem anschließenden Gespräch
einverstanden; im Falle einer positiven Bewertung würden die Weihnachtsferien
2006 zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt. Hierzu ist es indes nicht
gekommen, da sich A. anlässlich eines Besuchs seines Vaters am 10.12.2006
massiv gegen diesen gewehrt hat und auch körperlich aggressiv geworden ist. Die
Einrichtung akzeptierte die Ablehnung des Vaters durch A. und hat den Vater, wie
sich aus dem Entwicklungsbericht 3 vom 09.01.2007 und dem anliegenden
Protokoll über den Besuch des Vaters ergibt, darauf vertröstet, dass es eventuell
zu einem späteren Zeitpunkt (wenn A. etwas älter sei) eine Möglichkeit geben
könnte, mit seinem Sohn ein klärendes Gespräch zu führen. Sie akzeptiert das
negative Verhalten A.s gegenüber seinem Vater anstatt -wie von Anfang an vom
Jugendamt klar gefordert - mit A. an seiner Verweigerung zu arbeiten. Dass dies
unabdingbar für seine seelische Genesung und auch möglich ist, ergibt sich u. a.
auch aus dem Protokoll des Termins vor dem OLG vom 12.06.2006. Hier hat sich
A. zunächst ebenfalls vehement gegen jeglichen Kontakt zu seinem Vater
gewehrt, nachdem die Einzelrichterin ihm aber deutlich gesagt hatte, dass er dies
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gewehrt, nachdem die Einzelrichterin ihm aber deutlich gesagt hatte, dass er dies
nicht zu entscheiden habe, hat er sich auf den Kontakt mit dem Vater eingelassen.
Nach dem Vermerk der Einzelrichterin war A. gelöst und wollte nach einer halben
Stunde weiter mit dem Vater spielen. Weitere Kontakte mit dem Vater haben im
Sommer 2006 stattgefunden. Auch hier hat sich nach den Berichten der
Umgangspflegerin A. im Vorfeld zunächst erheblich geweigert und nach Rückkehr
in den Haushalt der Mutter Auffälligkeiten gezeigt, die Kontakte zu dem Vater
selbst seien jedoch insgesamt positiv verlaufen. Soweit in diesem Zusammenhang
im Beschluss des OLG vom 11.07.2007 zu den angestrebten Kontakten zwischen
A. und seinem Vater ausgeführt wird, "inwieweit der Einrichtung diese Vorgabe des
Jugendamtes konkret mitgeteilt wurde, ist allerdings aus den Akten nicht
ersichtlich. Dies kann letztlich dahinstehen, da der Leiter der Einrichtung in der
mündlichen Anhörung vom 14.05.2007 seine Bereitschaft bekundet hat, in dem
dort abgesprochenen Umfang die Kontakte zwischen Vater und Sohn nicht nur
zuzulassen sondern auch aktiv zu unterstützen. Damit aber hat sich die
Einrichtung bereit erklärt, die Umgangskontakte zu fördern und an der
Bearbeitung der Weigerung von A. mitzuarbeiten." (Seite 5 des Umdrucks) ist
damit die Prognose des Jugendamtes, dass die Einrichtung weiterhin die Ansicht
vertreten werde, Umgangskontakte von A. zu seinem Vater könnten nur dann
stattfinden, wenn A. selbst den Wunsch danach äußere, nicht widerlegt. Weder aus
dem nach der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007 erstellten
Entwicklungsbericht 5 vom 12.06.2007 noch aus dem Entwicklungsbericht 6 vom
25.07.2007 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung überhaupt
einen ernst zu nehmenden Versuch unternommen hätte, Umgangskontakte von
A. zu seinem Vater aktiv zu unterstützen. Im erstgenannten Bericht wird
ausgeführt, der Vater habe bisher keine weiteren Besuche bei seinem Sohn
vereinbart. Er werde von der Einrichtung durch schriftliche Berichte über den
Entwicklungsverlauf seines Sohnes informiert; in letztgenanntem Bericht heißt es,
im Anhörungsverfahren seien ab September 2007 mindestens drei von Richterin T.
begleitete Kontakte festgelegt worden. Nach alledem ist für das Gericht nicht
ersichtlich, dass die Einrichtung nunmehr begonnen haben könnte, A. auf die
Umgangskontakte mit seinem Vater vorzubereiten. Es ist auch nicht zu
beanstanden, wenn das Jugendamt ausführt, die Arbeit der Einrichtung habe zu
einer Verfestigung der krankmachenden Strukturen geführt. Fortschritte, die die
Einrichtung in den Entwicklungsberichten und Gesprächen benenne, seien,
betrachtet man den Gesamtverlauf der Entwicklung A.s, nicht als solche zu
bewerten. Diese Einschätzung betrifft insbesondere die familiäre Situation. In den
Entwicklungsberichten der Einrichtung wird ausgeführt, die familiäre Situation habe
sich deutlich beruhigt, die Heimfahrwochenenden und Ferienzeiten bei der Mutter
seien gut verlaufen. Allerdings vermag die erkennende Kammer diese behauptete
Beruhigung der familiären Situation nicht nachzuvollziehen. Dies ergibt sich ohne
weiteres aus den Darlegungen oben, wonach zwar mit der Mutter engmaschig
zusammengearbeitet wird, während von Seiten der Einrichtung der Kontakt zu
dem Vater nicht gesucht wird.
Bereits mit Schreiben vom 27.07.2006 (Blatt 922 der Behördenakte) hatte der
Verfahrenspfleger von A. Bedenken gegen eine Unterbringung des Antragstellers
im Therapeutischen Heim W. geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass
dieses eine multidisziplinäre Großeinrichtung sei, in der die Kinder zwar in kleineren
Wohneinheiten, diese aber in einem größeren Gebäudekomplex untergebracht zu
seien. Es entspreche daher eher der Konzeption und Einrichtung des Hauses Z..
Die Rahmenbedingungen einer solchen Einrichtung mit vielen wechselnden
Bezugspersonen (Schichtdienst) und stärkeren Einflussmöglichkeiten durch
andere Jugendliche seien hier ebenfalls gegeben. Das Heim W. biete sich
ausdrücklich als mittelfristige Übergangslösung an. Es werde davon ausgegangen,
dass es im familiären Umfeld Störungen gebe, die durch begleitende
familientherapeutische Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren soweit gelöst
werden könnten, dass das Kind wieder in seine Herkunftsfamilie wechseln könne.
Sei dies aus fachlicher Sicht nicht angezeigt, müsse das Kind in eine andere
Einrichtung wechseln. Zwar gebe es Ausnahmen und auch eine weiterführende
Wohngruppe, doch werde A. in zwei Jahren erst 12 Jahre alt sein und damit für eine
Jugendwohngruppe zu jung. Zwar spreche für das Heim W. die Vielzahl der
interdisziplinären Förderungsmöglichkeiten; allerdings habe der Antragsteller in
den vergangenen Jahren so viele Personen erlebt, die sich mit ihm befasst hätten,
dass ernsthaft infrage gestellt werden müsse, ob einer kleineren Bezugseinheit mit
klaren Strukturen, die mehr nach Geborgenheit und weniger Nachbehandlung
aussehen, in diesem Falle nicht der Vorzug gegeben werden solle. Diese
Feststellungen des Verfahrenspflegers decken sich mit denen des Jugendamtes,
das in der Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dass die Unterbringung in U.
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das in der Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dass die Unterbringung in U.
zeitlich begrenzt ist. A. benötigt jedoch eine längerfristige Unterbringung mit
einem Beziehungsangebot, damit er sich auf eine heilende Beziehung von außen,
ungestört von den zerrütteten Elternbeziehungen, einlassen kann, endlich sein
eigenes Ich entwickeln, mit sozialpädagogischer Unterstützung seine sozialen
Defizite aufarbeiten und sich langsam emotional und psychisch stabilisieren kann.
Demgegenüber hat sich das Heim W. immer als eine mittelfristige
Übergangslösung dargestellt.
Dies war auch Thema der Helferkonferenz und des Hilfeplangesprächs am
23.02.2007 in U.. Dort wurde festgestellt, dass nach dem Konzept der Einrichtung
die Maßnahme für zwei Jahre angelegt sei, bis Sommer 2007 eine
Perspektivenklärung verlangt werde; derzeit käme nach Einschätzung der
Einrichtung nur eine Rückführung zur Kindesmutter in Betracht. Zu Recht trägt das
Jugendamt hierzu vor, an der Konzeption der Einrichtung ändere auch eine gewisse
Verlängerungsmöglichkeit nichts. Die Problematik bei A. sei jedoch so gravierend
und chronifiziert, dass vermutlich eine längere Betreuungszeit im Heim erforderlich
und es daher falsch sei, Zeitdruck und einen späteren Wechsel zu riskieren. Auf
den Umstand, dass die Unterbringung aus seiner Sicht auf einen längeren
Zeitraum angelegt ist, hat das Jugendamt im Übrigen bereits in der Einweisung
hingewiesen. Es hat darüber hinaus dargelegt, dass es keinen Kontaktabbruch
zwischen A. und der Mutter anstrebe; dies sei niemals Ziel gewesen. Es geht
vielmehr um die Herstellung einer gesunden und gedeihlichen Mutter-Kind-
Beziehung, allerdings unter Überwindung der jetzigen verstrickten und
symbiotischen Beziehung. Der Hilfsantrag ist nicht statthaft. § 27 SGB VIII stellt
keine allgemeine Anspruchgrundlage für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
dar, sondern die Grundnorm, deren tatbestandliche Voraussetzungen bei jeden in
§§ 28 ff. SGB VIII normierten Hilfeanspruch vorliegen müssen. Die Hilfe zur
Erziehung passt sich nämlich der Dynamik des sich verändernden Hilfebedarfs an,
so dass dem Bewilligungsbescheid grundsätzlich keine Dauerwirkung zukommt
(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224 [228]). Schon
daraus folgt, dass ein Bewilligungsbescheid über eine Hilfeart nicht aufgehoben
werden muss, sondern die bisherige Hilfe eingestellt wird, weil sich der
Verwaltungsakt erledigt hat, § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Sächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.09.2006, - 5 B 327/06 -, JAmt 2007,
316). Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; danach hat der
Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die
Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.