Urteil des VG Darmstadt vom 08.12.2003
VG Darmstadt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, gerät, bares geld, vorläufiger rechtsschutz, abgabe, vollzug, ausschuss, vollziehung, verwaltungsakt
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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 2459/03(3)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33c Abs 1 S 1 GewO, § 15
Abs 2 S 1 GewO
(Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit
Hinterlegungsspeicher; Gewinnmöglichkeit)
Leitsatz
§ 15 Abs. 2 S. 1 GewO analog bietet die rechtliche Grundlage für die Anordnung an den
Geräteaufsteller, Spielgeräte mit Abgabe von Weiterspielmarken (Token) aus dem
Betrieb zu entfernen.
Spielgeräte mit Abgabe von Weiterspielmarken (Token) stellen Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit i. S. d. § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO da, selbst wenn ein offizieller
Rücktausch der Token in Geld oder Waren ausgeschlossen ist.
Spielgeräte mit Hinterlegungsspeicher, bei denen der Spieler bei Erreichen der
erforderlichen Punktezahl den gesamten hinterlegten Geldbetrag zurückerhalten kann,
stellen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt verschiedene Spielhallen, darunter die Spielhalle „ C.“,
in B-Stadt. Seit dem 05.08.1996 ist er Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1
GewO. Am 17.12.1996 wurde ihm die Erlaubnis zum Betrieb der genannten
Spielhalle gemäß § 33i GewO erteilt. Bei einer Überprüfung der Spielhalle am
25.08.2003 stellte die Antragsgegnerin fest, dass im Kellergeschoss zwei
Spielgeräte aufgestellt sind, die ab Erreichen einer gewissen Punktezahl
Weiterspielmarken (Token) ausgeben. Mit Verfügung vom 25.09.2003 gab die
Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
auf, diese Spielgeräte mit Abgabe von Weiterspielmarken bis zum 15.10.2003 aus
dem Betrieb zu entfernen und untersagte ihm gleichzeitig, weitere solcher Geräte
in der Spielhalle aufzustellen. Desweiteren drohte sie ihm für den Fall der
Nichtbeachtung die Versiegelung der aufgestellten Geräte an. Hiergegen legte der
Antragsteller am 14.10.2003 Widerspruch ein und hat gleichzeitig den
vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob es sich bei den streitgegenständlichen
Tokenspielgeräten um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs.
1 S. 1 GewO handelt, die einer Zulassung durch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt bedürfen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist
unbegründet.
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unbegründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist dann zu gewähren, wenn das private
Aufschubinteresse das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts
überwiegt. Erweist sich ein Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als
offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag stattzugeben, da kein öffentliches
Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht.
Ist dagegen ein Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber
hinaus ein öffentliches Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt
grundsätzlich dieses Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse. Ist ein
Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so
entscheidet das Gericht allein aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem
privaten Interesse an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen
Vollzugsinteresse.
Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2003 als offensichtlich rechtmäßig. Bei
den streitgegenständlichen Spielgeräten handelt es sich um Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit i. S. d. § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO.
Eine geeignete Rechtsgrundlage für die angeordnete Entfernung der
Tokenspielgeräte aus der Spielhalle " C." und für die Untersagung, weitere solcher
Geräte dort aufzustellen, bietet nach Auffassung der erkennenden Kammer die
analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1GewO. Danach kann die Fortsetzung
eines Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das
Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird. Entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin und des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v.
11.04.2003 - 14 S 2251/02 - in GewArch. 2003, 248 ff.) handelt es sich bei der
Anordnung der Entfernung und Untersagung der Aufstellung von
Tokenspielgeräten nicht um eine Auflage. Sie kann daher nicht auf § 33 c Abs. 1
Satz 3 GewO gestützt werden. Eine Auflage setzt voraus, dass eine wirksame
Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO vorliegt. Ziel der Auflage ist es dann, wie
vom VGH Baden-Württemberg zutreffend ausgeführt (VGH Bad.-Württ. a. a. O.,
Seite 250), die von den zugelassenen Geräten gleichwohl ausgehenden Gefahren
zu beschränken. Der Antragsteller ist zwar Inhaber einer Erlaubnis nach § 33 c Abs.
1 Satz 1 GewO zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer
den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
die Möglichkeit eines Gewinns bieten. Er übt sein Gewerbe mithin grundsätzlich mit
der erforderlichen Zulassung aus, so dass nur eine analoge Anwendung des § 15
Abs. 2 Satz 1 GewO in Betracht kommt. Die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1
GewO berechtigt jedoch nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 Satz 2
GewO). Wie im Folgenden auszuführen sein wird, handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Spielgeräten um solche mit Gewinnmöglichkeit, für die eine
Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht vorliegt. Sie
werden von der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis nach §33 c Abs. 1 Satz 1
GewO mithin von vornherein nicht umfasst. Die Geräte werden mithin ohne die
erforderliche Erlaubnis betrieben. Für diesen Fall bietet nach Auffassung der
erkennenden Kammer die analoge Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die
geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Verhinderung des weiteren Betriebs
dieser Geräte.
Die in der Spielhalle " C." aufgestellten Spielgeräte mit Abgabe von
Weiterspielmarken (Token) stellen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i. S. d. § 33 c
Abs. 1 Satz 1 GewO dar. Sie bedürfen daher der Bauartzulassung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Ein Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1
Satz 1 GewO liegt vor, wenn der Spieler einen - nicht ganz unbedeutenden -
Vermögenswert oder einen vermögenswerten Vorteil erhält (VG Freiburg, Urteil
vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 in GewArch. 2003, 32 ff.; Dahs \ Dierlamm, GewArch.
1996, 272, 273 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts
[RGSt. 40, 21, 33]). Die Abgrenzung zu rein ideellen Vorteilen, die nicht als Gewinn
anzusehen sind, ist im Einzelnen streitig:
Einigkeit herrscht darüber, dass die bloße Möglichkeit, das begonnene Spiel ohne
neuen Einsatz unmittelbar fortzusetzen bzw. direkt im Anschluss an das
bestehende Spiel ein weiteres Spiel zu beginnen (Freispiel) nicht als Gewinn
anzusehen ist. Der Spieler erspart durch das gewonnene Freispiel zwar einen
neuen Spieleinsatz, im Vordergrund besteht jedoch die Fortsetzung des
Spielvergnügens. Spielanreiz ist allein der Unterhaltungswert des Spiels und nicht
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Spielvergnügens. Spielanreiz ist allein der Unterhaltungswert des Spiels und nicht
eine Gewinnmöglichkeit (VG Freiburg, a. a. O.; Dahs / Dierlamm, a. a. O.; Marcks in
Landmann-Rohmer, GewO Bd. I, § 33 c Rdnr. 6; Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO,
§ 33 c Rdnr. 11; Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht", vgl. Bericht über die
Sitzung in GewArch. 1996, 62, 67).
Weitgehende Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung herrscht des weiteren
darüber, dass die Abgabe von Weiterspielmarken jedenfalls dann als Gewinn zu
werten ist, wenn die Wertmarke auf Grund einer Vereinbarung zwischen Betreiber
und Spieler in Geld oder Waren umgetauscht werden kann (Tettinger a. a. O.; Dahs
/ Dierlamm a. a. O.; Odenthal, GewArch. 1989, 222, 225; Bund-Länder-Ausschuss
"Gewerberecht", Bericht über Sitzungen in GewArch. 1996, 62, 67 und 1998, 60,
62; VG Freiburg a. a. O.; BayObLG, Urt. v. 12.12.2002 - 5 St RR 296/2002 in
GewArch. 2003, 119 f.).
Zwischen diesen eindeutig beurteilten Sachverhalten werden unterschiedliche,
teilweise sehr differenzierte Auffassungen vertreten:
In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, die Spielmarke stelle
lediglich eine Verkörperung des gewonnenen Freispiels dar. Sie vermittele lediglich
die Möglichkeit des Weiterspielens zu einem anderen Zeitpunkt. Daher stelle sie
Ausgabe von Weiterspielmarken keinen Vermögenswert dar. Dem Spieler würde
lediglich das zeitversetzte Spielvergnügen, nicht aber ein materieller Gewinn in
Aussicht gestellt. Die bloße Belohnung des Spielers mit zusätzlichem
Spielvergnügen stelle keinen Anreiz zu vermögensgefährdenden Einsätzen dar. Im
Vordergrund stehe die fortgesetzte spielerische Unterhaltung (so Dahs/Dierlamm,
a. a. O., Seite 275 f.; Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht", Bericht in
GewArchiv. 1996, 62, 67, Marcks, a. a. O.). Diese Meinung vertritt auch der
Antragsteller.
In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Abgabe von
Weiterspielmarken sei als vermögenswerter Vorteil zu werten. Im Gegensatz zur
bloßen unmittelbaren Weiterspielmöglichkeit stelle die Möglichkeit des Einsatzes
der Weiterspielmarke zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt einen bleibenden
Wert dar. Der Spieler könne über die Spielmarke verfügen, sei es dass er sie zu
einem späteren Zeitpunkt selbst nutzt und dadurch Aufwendungen für ein
erneutes Spiel spart oder sie an Dritte verschenkt, verkauft oder gegen andere
Vermögenswerte umtauscht (VG Freiburg, a. a. O. unter Berufung auf eine
Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.1969, GewArch. 1970, 41).
Dieser Ansicht folgt auch die Antragsgegnerin.
Zwischen diesen Meinungen wird teilweise wiederum dahingehend differenziert,
dass die Gutschrift von Punkten dann keinen Gewinn darstelle, wenn sie
ausschließlich den selben Spieler zur Fortsetzung des selben Spiels zu einem
späteren Zeitpunkt berechtige und nicht an Dritte veräußert werden könne
(Odenthal, a. a. O.). Die Weitergabe an Dritte dürfe jedoch nicht nur untersagt,
sondern müsse auch effektiv unterbunden sein, da die Gutschrift andernfalls
faktisch immer noch in Geld zu realisieren wäre (Tettinger, a. a. O.). Dahs \
Dierlamm (a. a. O. , Seite 276) vertritt hingegen die Ansicht, die zweckwidrige
Weiterveräußerung der Spielmarke in einzelnen Fällen sei unschädlich. Erst wenn
die mißbräuchliche Weiterveräußerung der Spielmarke an andere Spieler in
zeitlicher und räumlicher Hinsicht eine Intensität erreicht habe, dass die Marken in
diesem Bereich als Gegenstand geldwerter Umsatzgeschäfte angesehen werden,
sei die Beurteilung als Vermögen gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung des dargestellten Meinungsbildes und des gesamten
Vortrags des Antragstellers kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei
den streitgegenständlichen Spielgeräten um solche mit Gewinnmöglichkeiten i. S.
d. § 33 c Abs. 1 GewO handelt. Nach dem ergänzenden Sachvortrag des
Antragstellers mit Schriftsatz vom 05.12.2003 ist die Funktionsweise der beiden
Spielgeräte ausreichend geklärt. Eine Inaugenscheinnahme der Geräte im Rahmen
eines Ortstermins - wie vom Antragsteller angeregt - bedarf es daher nicht mehr.
Insbesondere durch den ergänzenden Sachvortrag zur Funktionsweise der
Spielgeräte ist deutlich geworden, dass ein Spieler an diesen Geräten einen
Gewinn erzielen kann.
Bei dem streitgegenständlichen Gerät "Sindbad 2000" handelt es sich um ein
Gerät mit Hinterlegungsspeicher. Der eingeworfene Geldbetrag wird von dem
Gerät zunächst nicht vereinnahmt, sondern auf einem Münzspeicher hinterlegt.
Der Einsatz ist auf 50,00 € beschränkt. Bei Erreichen der erforderlichen Punktezahl
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Der Einsatz ist auf 50,00 € beschränkt. Bei Erreichen der erforderlichen Punktezahl
erhält der Spieler maximal den gesamten hinterlegten Geldbetrag zurück. Sofern
er mehr Spielpunkte erzielt, als dem in Geld eingeworfenen Einsatz entspricht, wirft
das Gerät den Rest in Token aus. Bei einem Spielgerät mit dieser Funktionsweise
handelt es sich nach Auffassung der erkennenden Kammer ganz eindeutig um ein
solches mit Gewinnmöglichkeit. Der Spieler kann bis zu 50,00 € in bar, mithin
einen erheblichen Vermögenswert gewinnen. Zwar ist bei diesem Gerät die
Auszahlung in Geld auf den Einsatz beschränkt. Dennoch handelt es sich bei dem
zurückerlangten Einsatz nicht um ein Nullum im Vergleich zu der
Vermögenssituation vor Spielbeginn. Bei den hier in Frage stehenden Spielen
handelt es sich um entgeltpflichtige Spiele. Durch den Einwurf des Geldes hat der
Spieler für das Spiel bezahlt und erhält dafür einen entsprechenden Anteil
Spielvergnügen. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist der eingesetzte
Geldbetrag nach Ablauf des Spiels verspielt. Der Spieler geht ohne diesen Betrag
in der Tasche nach Hause. Bei dem Spielgerät "Sindbad 2000" kann er jedoch bis
zu 50,00 € zurückerhalten. Durch Erreichen einer gewissen Anzahl von
Spielpunkten wird der Hinterlegungsspeicher wieder aufgefüllt, womit der Spieler
letztendlich bares Geld gewonnen hat. Es handelt sich mithin hier nicht um eine
Ersparnis von Aufwendungen, sondern der Spieler hat zunächst für sein Spiel
bezahlt, hat aber während des Spiels die Chance, bis zu seinem Bareinsatz Geld
zurückzugewinnen.
Allein die Möglichkeit der Rückgewähr des eingesetzten Geldbetrages führt nach
Auffassung der erkennenden Kammer dazu, dass es sich bei dem Gerät um ein
solches mit Gewinnmöglichkeit handelt. Darüber hinaus kann der Spieler an
diesem Gerät aber noch zusätzliche Token gewinnen, wenn er mehr Spielpunkte
erzielt als seinem Einsatz entsprechen. Bei diesen zusätzlichen Spielmarken
handelt es sich ebenfalls um einen Gewinn, selbst wenn ein offizieller Rücktausch in
Waren oder Geld ausgeschlossen ist. Der Spieler kann mit den zusätzlich
gewonnenen Token Spiele durchführen, für die er sonst einen Geldbetrag
aufwenden müsste. Er hat mit den Spielmarken mithin eine verkörperte
Dienstleistung gewonnen. Diese ersparten Aufwendungen für ein neues Spiel
stellen eindeutig einen vermögenswerten Vorteil dar. Im Gegensatz zu den
Freispielen, die den Spielern die Möglichkeit bieten, das begonnene Spiel ohne
neuen Einsatz unmittelbar fortzusetzen bzw. direkt im Anschluss an das
bestehende Spiel ein weiteres Spiel zu beginnen, steht hier nicht das
Spielvergnügen im Vordergrund, sondern der materielle Gewinn. Solche
Spielmarken sind im Gegensatz zu den echten Freispielen verkehrsfähig und
erhalten dadurch einen eigenen Wert. Der Spieler kann sie zu einem späteren
Zeitpunkt in beiden Spielhallen des Antragstellers und offenbar auch an anderen
Tokenspielgeräten nutzen. Er kann sie auch - wie von der Antragsgegnerin
zutreffend ausgeführt - an Dritte verschenken, verkaufen oder gegen andere
Vermögenswerte umtauschen.
Entsprechendes gilt für das Spielgerät "Excalibur". Bei diesem Gerät wird nicht mit
Geld gespielt, sondern der Spieler muss zunächst Token erwerben, die er in das
Gerät einwirft. Bei diesem Gerät werden auch ausschließlich Token ausgeworfen,
wobei bei entsprechender Punktezahl auch mehr Token ausgeworfen werden
können, als vom Spieler eingesetzt worden sind. Hierbei handelt es sich nach
Auffassung der erkennenden Kammer ebenfalls ganz eindeutig um einen Gewinn.
Wie bereits ausgeführt, verkörpern diese Token nicht nur die Möglichkeit des
zeitversetzten Weiterspielens, sondern eine Dienstleistung. Der Spieler kann die
verkehrsfähigen Spielmarken anderen Orts einsetzen und damit Aufwendungen für
ein neues, ganz anderes Spiel ersparen. Er kann die Token aber auch - in welcher
Form auch immer - an Dritte veräußern.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer tragen die streitgegenständlichen
Spielgeräte eindeutig den Charakter eines Glücksspiels mit Gewinnmöglichkeit.
Durch die Verwendung von Token werden die gewerberechtlichen und
spielrechtlichen Beschränkungen und Begrenzungen umgangen. Bei dem Gerät
mit Hinterlegungsspeicher beträgt der Höchsteinsatz immerhin 50,00 €. Bei dem
reinen Tokenspielgerät ist der Höchsteinsatz letztendlich gar nicht beschränkt.
Nach dem ergänzenden Sachvortrag des Antragstellers kann der Spieler das Spiel
durch letztendlich unbegrenzten Nachwurf weiterer Token verlängern. Es besteht
dadurch die Gefahr, dass er in Versuchung gerät, immer weiter zu spielen, um
einen Ausgleich für die bereits getätigten und verlorenen Spieleinsätze in Form
von Token zu erhalten. Dies stellt eine Ausnutzung des menschlichen Spieltriebs
dar. Es bedarf daher der Bauzulassung der streitgegenständlichen Geräte durch
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, um eine Kontrolle darüber zu haben,
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die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, um eine Kontrolle darüber zu haben,
dass ein Spieler keine unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e
Satz 1 GewO).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausreichend und zutreffend
begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid
vom 25.09.2003, Seite 2 unten und Seite 3 oben, verwiesen.
Die Androhung der Versiegelung gemäß §§ 68 ff., 75 Hess.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
angeordnete Entfernung der Spielgeräte stellt zwar eine Handlungspflicht dar,
impliziert aber gleichzeitig die Pflicht, den weiteren Betrieb der beiden Spielgeräte
zu unterlassen.
Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 1 GKG. Dabei ist die
Kammer von dem Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,- € ausgegangen und hat
diesen in Anbetracht des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte
reduziert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.