Urteil des VG Darmstadt vom 15.04.2008

VG Darmstadt: aufschiebende wirkung, gehweg, grundstück, fahrbahn, bebauungsplan, umbau, abrechnung, vollziehung, verkehr, rechtsgrundlage

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Gericht:
VG Darmstadt 4.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 G 1304/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 157 AO, § 4 Abs 1 S 1 Nr 4
Buchst b KAG HE
Erschließungsbeitragsrecht: Vorausleistung auf einen
zukünftigen Erschließungsbeitrag (Fertigstellung,
Einstufung eines Gehweges, Artzuschlag, Beitragshöhe)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007, Kassenzeichen: ..., wird
angeordnet, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 13.340,81 Euro
übersteigt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.546,67 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die
Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den
zukünftigen Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Frankfurter Landstraße -
Teileinrichtung Fahrbahn und Gehweg-Ost - im Gemeindegebiet der
Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Erschließungsgebiet gelegenen
Grundstücks Frankfurter Landstraße ... (Gemarkung Arheilgen, Flur ..., Flurstück
...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "A...", der für
das Grundstück der Antragstellerin u.a. Mischgebiet, eine Grundflächenzahl von
0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 festsetzt. An anderen Stellen des
Plangebiets bestimmt dieser Bebauungsplan abweichende Arten der Nutzung.
Die Frankfurter Landstraße verläuft in Nord-Süd-Richtung und war bis zur
Fertigstellung der sogenannten Westumgehung im Jahr 1998 Teil der
Bundesstraße 3 (Ortsdurchfahrt).Seit dem Frühjahr 2006 lässt die Antragsgegnerin
die Frankfurter Landstraße neu gestalten; inbegriffen ist der zweigleisige Ausbau
der dort verlaufenden Straßenbahntrasse und die Neuordnung des Verkehrs auf
dem insgesamt etwa 2,2 km langen Teilstück dieser Straße. In der Vergangenheit
waren sowohl die Fahrbahn als auch der Gehweg auf der östlichen Seite endgültig
hergestellt und zum Teil erneuert worden.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2007, Kassenzeichen: ..., zog die Antragsgegnerin die
Antragstellerin zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag für den
Umbau bzw. Ausbau der "Frankfurter Landstraße - Teileinrichtung Fahrbahn und
Gehweg-Ost" in Höhe von 13.640 Euro heran. Diesen Beitrag errechnete sie auf
der Basis der Gesamtkosten der Baumaßnahme nach den Messflächen der
erschlossenen Grundstücke. Dabei verteilte sie die Kosten der Fahrbahn zu 30 v.H.
und für den Gehweg zu 50 v.H. auf die erschlossenen Grundstücke. Als
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und für den Gehweg zu 50 v.H. auf die erschlossenen Grundstücke. Als
Rechtsgrundlage zog sie hierbei § 11 KAG i.V.m. der städtischen
Straßenbeitragssatzung heran. Aus der Grundstücksfläche (2.343 m²) und der
Geschossfläche (= Grundstücksfläche x Geschossflächenzahl (1,0), multipliziert
mit dem Faktor 1,5 = 3.514 m²), errechnete sie die für das Grundstück der
Antragstellerin maßgebende gerundete Messfläche (5.858 m²) und multiplizierte
diese mit der Meßzahl i.H.v. 2,328466227. Den sich ergebenden
Vorausleistungsbetrag rundete sie auf volle 10 Euro nach unten ab.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch vom 12. Juni 2007 ließ die Antragstellerin
nach Akteneinsicht wie folgt begründen:
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, was in
örtlicher Hinsicht Grundlage der Ermittlung des voraussichtlichen umlagefähigen
Aufwands und der Verteilung desselben sei. Der zugrunde gelegte
Abrechnungsabschnitt sei nicht genannt.
Bei der Ermittlung des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes und der
Ermittlung der Summe der Messflächen werde von einer Abschnittbildung von der
Virchow- bis zur Dürerstraße ausgegangen, wobei bisher lediglich der
voraussichtliche Erschließungsaufwand bis zum Gehmerweg berücksichtigt worden
sein solle. Dies sei unsachgemäß. Ferner werde die formelle Rechtmäßigkeit der
Abschnittbildung bestritten.
Es gebe keinen sachlich-räumlichen Grund für die Abschnittbildung, diese sei
willkürlich und rechtswidrig. Die Ausbaukosten im streitbefangenen Abschnitt
lägen, insbesondere aufgrund der Einmündungssituation der Virchowstraße,
deutlich über den Kosten im sich anschließenden Abrechnungsabschnitt in
nördlicher Richtung.
Dass die Antragsgegnerin lediglich 50 v.H. des voraussichtlichen beitragsfähigen
Aufwands für den Gehweg zu tragen habe, sei ermessensfehlerhaft. Der Gehweg
diene tatsächlich überwiegend dem innerörtlichen Verkehr; er werde vornehmlich
von den Benutzern der Straßenbahn begangen. Daher müsse die Antragsgegnerin
70 v.H. der Kosten hierfür tragen.
Weiter zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bauliche
Ausnutzbarkeit von einer Geschossflächenzahl von 1,5 aus, angeblich weil das
Grundstück im Mischgebiet liege. Tatsächlich jedoch müsse die im Bebauungsplan
vorgegebene Geschossflächenzahl von 1,0 zugrunde gelegt werden (§ 8 Abs. 2
Satz 3 StrBS). Die Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung hätten nicht
angewandt werden dürfen. Sie seien nach § 8 Abs. 2 Satz 4 der
Straßenbeitragssatzung nur "im Übrigen" anwendbar.
Doch auch bei unterstellter Anwendbarkeit hätte die Antragsgegnerin eine
Erhöhung der Geschossfläche im Hinblick auf eine unterschiedliche bauliche oder
sonstige Nutzung nach den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung nur
dann vornehmen dürfen, wenn - da auf das einzelne Grundstück abzustellen sei (§
8 Abs. 2 Satz 1 der Erschließungsbeitragssatzung) - für das einzelne Grundstück
diese unterschiedliche Nutzung im Ausnahmefall zulässig sei. Dies sei bei dem
Grundstück der Antragstellerin allerdings nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 6. August 2007, ..., lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der
Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ab.
Am 17. Oktober 2007 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin u.a., dass der
straßenbeitragsfähige Aufwand für den Umbau der Frankfurter Landstraße im
Abschnitt Virchowstraße bis Jakob-Jung-Straße gesondert zu ermitteln und auf die
in diesem Abschnitt erschlossenen Grundstücke zu verteilen sei. Zur Begründung
wird darauf hingewiesen, dass nur dieser (erste) Abschnitt von überwiegender
Wohnbebauung geprägt sei und ein relativ breites Straßenraumprofil aufweise, was
hier eine "großzügige" Neuordnung der Flächen erlaube. Außerdem handele es
sich im Gegensatz zu allen übrigen Abschnitten, die im Hinblick auf die Erhebung
des Straßenbeitrags für den Umbau der Frankfurter Landstraße gebildet wurden,
nur in diesem Abschnitt um die erstmalige endgültige Herstellung einer Teilanlage.
Am 13. August 2007 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen und zur Begründung zunächst
wesentlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug nehmen lassen. Mit
Bevollmächtigtenschriftsatz vom 14. Dezember 2007 bekräftigt und ergänzt die
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Bevollmächtigtenschriftsatz vom 14. Dezember 2007 bekräftigt und ergänzt die
Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass
der Gehweg-Ost, wie die heutigen Verkehrsgewohnheiten zeigten, insbesondere
von den Benutzern der Straßenbahn begangen werde. Demgegenüber spiele der
Besucher-, Kunden- oder Lieferverkehr keine dominierende Rolle, was sich auch
aus der Begründung des Magistratsbeschlusses vom 17. Oktober 2007 ergebe.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 31. Mai 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage hierfür sei § 11 KAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung der
Antragsgegnerin. Der angegriffene Vorausleistungsbescheid sei entgegen der
Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Er lasse hinreichend deutlich
erkennen, was von wem für welche Maßnahme und für welches Grundstück
gefordert werde. Nicht erforderlich sei es, die Erschließungsanlage, für die der
Beitrag gefordert werde, zu bezeichnen. Die Tatsache, dass die Abschnittbildung
im Bescheid nicht erwähnt sei, führe nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Die
Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, dass die ihrer Abrechnung
zugrunde liegenden Abschnitte rechtmäßig gebildet worden seien. Bei dem hier
gewählten Abschnitt "Virchowstraße bis Jakob-Jung-Straße/Fuchsstraße" bestehe
die Besonderheit, dass hier Wohnbebauung überwiege und das - nur - hier relativ
breite Straßenraumprofil von ca. 21 m eine "großzügige" Neuordnung der Flächen
erlaube. Dies sei die Grundlage für den Beschluss des Magistrats der
Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2007 gewesen. Der angefochtene
Vorausleistungsbescheid wäre - falls er insoweit überhaupt fehlerhaft gewesen sein
sollte - durch die vom Magistrat beschlossene Abschnittbildung geheilt. Der
Umstand, wonach das zuständige Amt der Antragsgegnerin bei der Festsetzung
der Vorausleistung nicht den gesamten gebildeten Abschnitt abgerechnet habe,
sondern nur eine Teilstrecke der Frankfurter Landstraße zwischen der Virchow- und
der Dürerstraße, führe zu einer um 300 Euro höheren Belastung der
Antragstellerin. Auf ihren Wunsch werde die Antragsgegnerin den
Vorausleistungsbescheid aber abändern.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin für den
Gehweg (Ost) richtigerweise 50 v.H. und nicht 70 v.H. der Kosten abgezogen. Dies
sei satzungsgerecht. Der Gehweg diene dem Anlieger-, nicht dem
innerstädtischen Verkehr und werde genutzt durch die Bewohner der Grundstücke,
die dort Tätigen sowie Besucher, Kunden und Lieferanten. Richtig sei auch die dem
angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ermittlung und Verteilung des
Aufwands. Nach § 8 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin sei
hierbei von der Geschossflächenzahl zur Berechnung der Messfläche ausgegangen
worden, die im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 6 der Erschließungsbeitragssatzung
i.V.m. § 8 der Straßenbeitragssatzung mit 1,5 zu vervielfachen gewesen sei, da
das Grundstück der Antragstellerin im Mischgebiet i.S. von § 6 BauNVO liege und
die Frankfurter Landstraße im hier maßgebenden Abschnitt Grundstücke
erschließe, die unterschiedlichen Baugebietsarten zuzuordnen seien.
Auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 5. Februar 2008 trägt die
Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2008 zu den Fragen der Höhe der
Messzahlen der übrigen Abschnitte, der Herstellung von Fahrradwegen und den
Herstellungszeitpunkten der Frankfurter Landstraße mit ihren Teileinrichtungen
vor.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 4 G 1306/07 (1)
zwischen denselben Beteiligten und auf die beigezogenen Behördenakten (7
Hefte, 3 Pläne) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung der
Kammer gewesen sind.
II.
Das nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte
Eilbegehren ist auch im Übrigen zulässig. Die besonderen
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Eilbegehren ist auch im Übrigen zulässig. Die besonderen
Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind erfüllt. Mit Bescheid vom
6. August 2007 lehnte es die Antragsgegnerin ab, die Vollziehung des
streitgegenständlichen Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.
Der Eilantrag ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur soweit in Betracht, als die
Vorausleistungssumme von 13.340,81 Euro überschritten wird. Im Übrigen
erscheint der Widerspruch unbegründet.
Nach Prüfung in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat
das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Berechtigung der
Antragsgegnerin, von der Antragstellerin eine Vorausleistung auf den endgültigen
Straßenbeitrag zu erheben. Nach summarischer Prüfung und Verbindlichkeit nur
für das Eilverfahren hat die Kammer weder ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Heranziehung der Antragstellerin zu einer
Vorausleistung noch gibt es im gegenwärtigen Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür,
dass die Vollziehung der Beitragspflicht für die Antragstellerin im Übrigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte (vgl. insoweit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog).
Weder in formeller noch in materieller Hinsicht erscheint die Beitragserhebung im
maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung insoweit grundsätzlich als
rechtsfehlerhaft. Zum einen genügt der Vorausleistungsbescheid der
Antragsgegnerin insbesondere den Vorgaben des § 157 der Abgabenordnung (AO)
i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b) des Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG). Form und Inhalt des angefochtenen Abgabenbescheids sind hiernach
rechtmäßig. Vor allem ist der Beitragsbescheid hinreichend bestimmt. Er lässt in
ausreichender Weise erkennen, was von wem für welche Maßnahme und für
welches Grundstück gefordert wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 9. Juli 1999, 5 TZ
4571/98, HGZ 2000, S. 78 m.w.N.). Mag man mit der Antragstellerin im Zeitpunkt
der Begründung des Widerspruchs noch davon ausgehen, dass der
Vorausleistungsbescheid insofern ein Bestimmtheitsdefizit aufweist, als er nicht
mitteilt, für welchen Bereich (Abschnitt) der Frankfurter Landstraße die
Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag erhoben wird. Doch hat die
Antragsgegnerin diesen Umstand mit Magistratsbeschluss vom 17. Oktober 2007
klar- und festgestellt, dass und warum der Abschnitt von der Virchowstraße bis zur
Jakob-Jung-/Fuchsstraße innerhalb der Gesamtmaßnahme neben vier weiteren
Abschnitten allein abgerechnet werden soll.
Zum anderen gibt es eine die Heranziehung zur Vorausleistung dem Grunde nach
tragende Ermächtigungsgrundlage.
Die Antragsgegnerin hat mit der Vorschrift des § 10 ihrer Satzung über die
Erhebung von Straßenbeiträgen vom 15. Dezember 1971 i.d.F. vom 25. März 1986
(StrBS) von der ihr nach § 11 Abs. 10 KAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht, Vorausleistungen auf den Straßenbeitrag bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beitrages zu verlangen. Gegen dieses Satzungsrecht, das
formell ordnungsgemäß zustande gekommen und bekanntgemacht ist, bestehen
im Übrigen - bezogen auf den hier zu beurteilenden Streitgegen-stand - keine
materiellen Bedenken.
Die Voraussetzungen des § 10 StrBS liegen vor. Die Antragsgegnerin zog die
Antragstellerin zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Straßenbeitrag heran,
nachdem sie mit der Umsetzung der Straßenausbaumaßnahme begonnen hatte.
Dem Grunde nach bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass nach Fertigstellung
der Ausbaumaßnahmen zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin ein
Straßenbeitrag nach § 11 KAG i.V.m. den Vorschriften der Straßenbeitragssatzung
der Antragsgegnerin entstehen wird.
Zwar berechnete die Antragsgegnerin den Vorausleistungsbetrag im
angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Ausbaukosten für einen Teil der
Frankfurter Landstraße, ohne dass sie zum damaligen Zeitpunkt einen Beschluss
über die Abschnittbildung gefasst hätte. Dies holte sie erst unter dem 17. Oktober
2007 nach und heilte damit, bezogen auf den hier maßgeblichen zeitlichen
Anknüpfungspunkt dieser gerichtlichen Entscheidung, den begangenen Fehler.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bildung der Abschnitte nicht
willkürlich. Vielmehr wird die auszubauende Straße auf einer Länge von etwa 2,2
km unter nachvollziehbaren und als sachgerecht zu beurteilenden Kriterien in
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km unter nachvollziehbaren und als sachgerecht zu beurteilenden Kriterien in
insgesamt fünf Abschnitte unterteilt. Angesichts der ausführlichen Begründung
des Magistratsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2007 vermag
die Kammer, jedenfalls für den hier in den Blick zu nehmenden ersten Abschnitt
zwischen der Virchow- und der Jakob-Jung-Straße keine Rechtsfehler zu erkennen.
Dieser Abschnitt unterscheidet sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen
von den in den übrigen Abschnitten bestehenden Gegebenheiten. Neben der hier
in straßenbeitragsrechtlicher Hinsicht zu untersuchenden Teileinrichtung Fahrbahn
und Gehweg-Ost gibt es nur in diesem Abschnitt zusätzlich eine erstmals endgültig
hergestellte Teileinrichtung (Gehweg-West; vgl. Beschluss der Kammer vom
heutigen Tag, 4 G 1306/07(1)). In tatsächlicher Hinsicht fällt zudem ins Gewicht,
dass der erste Abschnitt der Frankfurter Landstraße ein relativ breites
Straßenraumprofil (ca. 21 m) einnimmt, was - im Gegensatz zu den sich in
nördlicher Richtung anschließenden weiteren, schmaleren Abschnitten - eine
"großzügige Neuordnung der Fläche" ermöglicht. Weiter ist dieser Abschnitt
geprägt von überwiegender Wohnbebauung, die sich in dieser Art und Weise in den
übrigen Abschnitten so nicht wiederfindet.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach die gewählte
Abschnittbildung fehlerhaft sei, weil im ersten Abschnitt wegen des Knotens der
Frankfurter Landstraße mit der Virchowstraße gegenüber den übrigen Abschnitten
mit im Vergleich deutlich höheren Kosten für die Baumaßnahme zu rechnen sei.
Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. März 2008 vorgelegte
Übersicht über die für den Straßenbeitrag maßgeblichen Messzahlen für die fünf
Straßenabschnitte spricht eindeutig dagegen. Sowohl bei der gebotenen
prognostischen Betrachtung der Messzahl für den Straßenbeitrag dieses
Abschnitts als auch bei einer hypothetischen Untersuchung der Summe aus der
Messzahl für den Straßen- und den Erschließungsbeitrag wird deutlich, dass die
hinter diesen Zahlen stehenden Kosten für den ersten Abschnitt deutlich unter
denjenigen der meisten übrigen Abschnitte liegen. Der Blick auf die vorliegenden
Ausbaupläne, der auch zeigt, dass der Knoten mit der Virchowstraße entgegen der
Darstellung der Antragstellerin fast völlig außerhalb des abzurechnenden
Abschnitts liegt, belegt dies ebenfalls.
Weiter entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Einstufung des
Gehwegs als im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienend keinen rechtlichen
Bedenken mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für dessen Ausbau nach § 5
Abs. 1 Buchst. a) StrBS 50 v. H. zu tragen hat. Dieser östliche Gehweg dient nicht,
wie die Antragstellerin meint, überwiegend dem innerörtlichen Verkehr. Zwar geht
das Gericht mit ihr davon aus, dass mit dem Ausbau der Frankfurter Landstraße
auch der öffentliche Personennahverkehr, insbesondere die
Straßenbahnverbindung zwischen der Kernstadt und dem Stadtteil Arheilgen
ausgebaut und gestärkt werden sollte. Hieraus folgt jedoch nicht, dass damit auch
der Gehweg eine Verbindungsfunktion im innerörtlichen Sinn erhält. Vielmehr
behält er auch nach der Ausbaumaßnahme seine überwiegende Funktion, den
Ziel- und Quellverkehr zu und von den angrenzenden Grundstücken - auch im
Hinblick auf die dort einzurichtenden Straßenbahnhaltestellen - aufzunehmen.
Schließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den von der
Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vorgenommenen sogenannten
Artzuschlag. Dieser beträgt 1,5, hat seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 StrBS
i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin
(EBS) und verstößt im allgemeinen nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. Hess.
VGH, Urt. v. 15. Februar 1984, V OE 10/82, HGZ 1984, S. 188; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 36 RdNr. 5f. m.w.N.).Da die
Frankfurter Landstraße in dem hier in den Blick zu nehmenden
Abrechnungsabschnitt Grundstücke erschließt, für die der rechtsgültige
Bebauungsplan "A16 - Am Gehmerweg" unterschiedliche Arten der baulichen
Nutzung (allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) festsetzt, war der
Ausbauaufwand nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StrBS im Verhältnis der Summen aus den
Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen zu verteilen, was die
Antragstellerin auch insoweit nicht angreift. Entgegen ihrer weiteren Auffassung
durfte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der
Antragstellerin im Mischgebiet die Geschossfläche mit 1,5 multiplizieren. Wenn die
Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Aufwandverteilung
nach § 8 Abs. 2 StrBS nur über die Grundstücks- und die (einfache)
Geschossfläche erfolgen dürfe, ohne die Vorschrift des § 8 EBS i.V.m. § 8 Abs. 2
Satz 3 StrBS heranzuziehen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die
genannte erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift kommt über die
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genannte erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift kommt über die
Rechtsgrundverweisung des § 8 Abs. 2 Satz 3 StrBS zur Anwendung und gilt, wie
der Wortlaut dieser Verweisung "im übrigen" klar ausdrückt, neben der
Verteilungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 - 3 StrBS. Dabei ist bei der Prüfung, ob
eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung mit der Folge des
Artzuschlags besteht oder nicht, auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im
gesamten Abrechnungsgebiet zu schauen und nicht lediglich, wie die
Antragstellerin irrtümlich meint, auf das einzelne Grundstück. Sinn und Zweck des
so zu verstehenden Artzuschlages ist es, den vergleichsweise höheren
Erschließungsvorteil, bezogen auf diejenigen Grundstücke beitragsgerecht zu
berücksichtigen, die wie jenes der Antragstellerin (Mischgebiet) im Vergleich zu
anderen Grundstücken im Abrechnungsgebiet (allgemeines Wohngebiet) eine
wirtschaftlich gesehen höhere Ausnutzungsmöglichkeit aufweisen.
Die Kammer hat jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhobenen,
über die Summe von 13.340,81 Euro hinausgehenden Vorausleistungsbetrags. In
dieser übersteigenden Höhe ist im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung
kein Straßenbeitrag zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin absehbar. Die
Antragsgegnerin hat, wie sie in der Antragserwiderung auch einräumt, lediglich
einen Teil des ersten Bauabschnitts abgerechnet, nämlich lediglich die Kosten für
die Erneuerung der Frankfurter Landstraße von der Virchow- bis zur Dürerstraße
und hat diese Kosten auch lediglich auf die in diesem Bereich liegenden
erschlossenen Grundstücke verteilt. Dadurch errechnete sie gegenüber der
korrekten Abrechnung des vollständigen ersten Abschnitts (Virchow- bis Jakob-
Jung-Straße) fälschlich einen um 299,19 Euro höheren Vorausleistungsbetrag als
dies bei zutreffender Abrechnung des ersten Abschnitts gerechtfertigt wäre.
Hinsichtlich dieser zu hoch festgesetzten Differenzsumme der Vorausleistung wird
die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren voraussichtlich obsiegen. Insoweit
war durch die Kammer die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs
anzuordnen, im Übrigen der Eilantrag zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO
zu tragen; die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen.
Das Gericht hielt es für sachgerecht, den Wert des Streitgegenstandes nach § 63
Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen und hierbei
von der streitgegenständlichen Beitragsforderung auszugehen, diese allerdings im
Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens nur mit einem Drittel
festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.