Urteil des VG Darmstadt vom 19.03.2007

VG Darmstadt: stadt, fachkompetenz, erfüllung, unterlassen, kommunikation, vorschlag, präsident, staatssekretär, hessen, einsichtnahme

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Gericht:
VG Darmstadt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 285/07 (3)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 2 GG, § 39 VwVfG
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig untersagt, die Beigeladene vor Durchführung eines neuen
Auswahlverfahrens dem Antragsteller bei der Besetzung der im
Justizministerialblatt 2006, S. 238 ausgeschriebenen Stellen eines
Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin am
Oberlandesgericht B-Stadt vorzuziehen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 14.763,38 Euro festgesetzt.
Gründe
I .
Im Justizministerialblatt für das Land Hessen 2006, 238 waren die Stellen von drei
Vorsitzenden Richterinnen bzw. Vorsitzenden Richtern am Oberlandesgericht B-
Stadt ausgeschrieben. Die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen hätten sich
an dem im Justizministerialblatt vom 01.01.2005 (S. 55 ff., Anlage 1, Ziffer 2.3)
veröffentlichten Anforderungsprofil auszurichten.
Auf diese Ausschreibung hin bewarben sich neben 22 anderen sowohl der
Antragsteller als auch die Beigeladene. Eine Bewerbung wurde im Verlaufe des
Auswahlverfahrens zurückgenommen.
In seinem vom 08.09.2006 datierenden Besetzungsbericht an das Hessische
Ministerium der Justiz führte der Präsident des Oberlandesgerichts B-Stadt aus, ein
Vergleich der vorliegenden aktuellen Beurteilungen der Bewerberinnen und
Bewerber zeige, dass ein Bewerber nicht ganz an die Eignung der Übrigen
heranrage, sodass er diesen nicht in die engere Wahl ziehen wolle. Somit
verblieben 22 Bewerberinnen und Bewerber, die in den zuletzt erteilten
Dienstleistungszeugnissen hinsichtlich ihrer Eignung zur Leitung eines Senats alle
jeweils das abschließende Prädikat: "übertrifft die Anforderungen teilweise
erheblich" erhalten hätten. Diese Bewerber befänden sich damit letztlich sämtlich
auf einem hohen Leistungsniveau, sodass die notwendige Abwägung,
vergleichende Bewertung und Auswahl nicht leicht falle. Dennoch ließen sich
aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Werdegänge und Entwicklungen der
einzelnen Bewerber sowie der in den einzelnen Dienstleistungszeugnissen
enthaltenen Bewertungen und Charakterisierungen durchaus signifikante
Unterschiede finden, die es erlaubten, einen deutlichen Leistungsvorsprung von
drei Bewerbern zu erkennen. Im Weiteren stellte der Präsident des
Oberlandesgerichts B-Stadt dann dar, aufgrund welcher Erwägungen im Einzelnen
er die Beigeladene sowie zwei weitere Bewerber für am besten geeignet halte.
Hinsichtlich der übrigen Bewerberinnen und Bewerber wurde darauf hingewiesen,
dass auch diese zum Teil ähnliche Fähigkeiten aufzuweisen und grundsätzlich ihre
gute Befähigung unter Beweis gestellt hätten. Gleichwohl sehe er hinsichtlich der
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gute Befähigung unter Beweis gestellt hätten. Gleichwohl sehe er hinsichtlich der
dargestellten Eignungsmerkmale einen maßgeblichen Leistungsvorsprung für die
drei hervorgehobenen Richter.
Die Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst bei dem Oberlandesgericht B-
Stadt teilte in ihrer vom 22.09.2006 datierenden Stellungnahme, sie erhebe gegen
die Auswahl der Beigeladenen keine Einwände.
Die Besondere Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit führte unter dem 22.09.2006 aus, sie schließe sich dem Vorschlag
des Besetzungsberichts in Bezug auf die Beigeladene an.
Der Präsidialrat des Oberlandesgerichts B-Stadt beschloss in seiner Sitzung am
09.10.2006, der Absicht des Ministers, die ausgewählten Bewerber zu ernennen,
nicht zuzustimmen, weil er die Bewerber A., B., C. und D für teilweise besser
geeignet halte.
Unter dem 12.10.2006 teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem Präsidialrat
bei dem Oberlandesgericht B-Stadt mit, der gegenwärtige Sach- und
Informationsstand gebe keine Veranlassung, von dem Vorschlag, die
ausgeschriebenen Stellen mit der Beigeladenen sowie zwei weiteren Bewerbern zu
besetzen, abzusehen.
Nach Durchführung eines Erläuterungsgesprächs sowie eines Einigungsgesprächs
beschloss der Präsidialrat des Oberlandesgerichts B-Stadt am 20.11.2006, an
seinen Beschlüssen aus der Sitzung vom 09.10.2006 festzuhalten, weil er nach wie
vor die vier genannten anderen Bewerber für teilweise besser geeignet halte.
Am 05.12.2006 stimmte der Hessische Minister der Justiz dem Vorschlag, die
ausgeschriebenen Stellen mit der Beigeladenen sowie den beiden anderen vom
Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vorgeschlagenen Bewerbern zu
besetzen, zu.
Unter dem 06.12.2006 teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem
Antragsteller mit, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe. Im Rahmen
des Auswahlermessens sei auf der Grundlage der vorliegenden dienstlichen
Beurteilungen entschieden worden, die Stellen mit der Beigeladenen sowie den
beiden anderen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt
vorgeschlagenen Bewerbern zu besetzen. Es bestehe die Möglichkeit, innerhalb
von zwei Wochen durch Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang von den
Gründen der Auswahlentscheidung Kenntnis zu nehmen, für ein erläuterndes
Gespräch stehe man zur Verfügung.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
11.12.2006 Widerspruch und bat um kurzfristige Gewährung von Akteneinsicht.
Am 21.02.2007 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten bei dem
erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu
untersagen, die Beigeladene vor Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens
dem Antragsteller bei der Besetzung der im Justizministerialblatt 2006, S. 238
ausgeschriebenen Stellen eines Vorsitzenden Richters / einer Vorsitzenden
Richterin am Oberlandesgericht B-Stadt vorzuziehen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird in der vom Staatssekretär im Hessischen Ministerium der
Justiz unterzeichneten Stellungnahme vom 07.03.2007 zunächst ausgeführt, da
vorliegend die Vorsitzendenstellen nicht auf einen speziellen Senat zugeschnitten
seien, sei es entscheidend darauf angekommen, denjenigen auszuwählen, der die
Kriterien des Anforderungsprofils – auch unter Berücksichtigung einer etwaigen
Spezialisierung – am besten erfülle. Hierbei erscheine – neben anderen Kriterien –
das Kriterium der Verwendungsbreite und die sich daraus ergebende besondere
Eignung und Leistungsfähigkeit besonders für eine Differenzierung geeignet. Die
unterschiedlichen beruflichen Werdegänge und Entwicklungen beider Bewerber
sowie die in den einzelnen Dienstleistungszeugnissen enthaltenen Bewertungen
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sowie die in den einzelnen Dienstleistungszeugnissen enthaltenen Bewertungen
und Charakterisierungen ließen einen deutlichen Leistungsvorsprung der
Beigeladenen erkennen. Die bisherigen Tätigkeiten des Antragstellers reichten an
die Verwendungsbreite der Beigeladenen nicht heran, denn sie seien mit den
vielfältigen Beschäftigungen und Aufgaben der Beigeladenen bei unterschiedlichen
Landgerichten und in verschiedenen Dezernaten nicht gleichwertig und deshalb
auch nicht unmittelbar zu vergleichen. Schon daraus ergebe sich ein
entscheidender Leistungsvorsprung der Beigeladenen, der die getroffene
Auswahlentscheidung ausreichend trage. Daneben hebe sich die Beigeladene
auch im übrigen Leistungsbild von dem Antragsteller ab. Dies gelte vor allem für
ihre geistige Beweglichkeit und Auffassungsgabe und ihre noch besser
einzuschätzende Fachkompetenz und Fähigkeit, die Güte und Stetigkeit in der
Rechtsprechung eines Senats zu erhalten und zu fördern. Letztlich sei auch ihre
soziale Kompetenz in besonders ausgeprägter Form und in noch höherem Maße
als bei dem Antragsteller vorhanden. Dies betreffe insbesondere ihre
Kooperationsfähigkeit und ihre Fähigkeit zur Kommunikation und Motivation sowie
ihre besonders hervorzuhebende Überzeugungskraft. Entsprechendes gelte auch
für ihren noch schärfer ausgebildeten juristischen Sachverstand, ihre besonders
effektive Arbeitsweise und ihre außergewöhnliche Ausgewogenheit und
Beweglichkeit in der Gedankenführung, sodass auch insoweit ein
Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten festzustellen sei. Hinsichtlich des weiteren
Vorbringens des Antragsgegners wird auf dessen Schriftsatz vom 07.03.2007
Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.02.2007 die ausgewählte Bewerberin dem
Verfahren beigeladen. Diese hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen
eigenen Antrag gestellt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorliegenden Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht liegen ein Band
Personalakten, den Antragsteller betreffend, ein Band Personalakten, die
Beigeladene betreffend, sowie ein Hefter Behördenvorgänge, die Besetzung von
drei Stellen für Vorsitzende Richter am OLG B-Stadt betreffend, vor; diese
Unterlagen sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
II.
Der Antrag, über den das Gericht wegen der besonderen Eilbedürftigkeit
entscheidet, ohne weiteren Sachvortrag des Antragstellers abzuwarten, ist
zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die
begehrte Eilmaßnahme ("Anordnungsgrund") und das Recht, dessen
Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht ("Anordnungsanspruch"),
glaubhaft zu machen.
Der erforderliche Anordnungsgrund ist vorliegend deshalb gegeben, weil der
höherwertige Dienstposten der Beigeladenen alsbald übertragen und sie in die
entsprechende Planstelle eingewiesen werden soll.
Auch der weiterhin erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben. Nach
Auffassung der Kammer hat der Antragsgegner durch die Art und Weise der
Auswahl der Beigeladenen für die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens
den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, der einen Anspruch
auf eine faire, chancengleiche Behandlung mit fehlerfreier Ermessensausübung
unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens
einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. hierzu
grundlegend Hessischer VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1595/93 -) und
der auch bei der Auswahl eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem
Endgrundgehalt als demjenigen des Eingangsamtes zu beachten ist (Hessischer
VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 1 TG 2865/01 -), verletzt.
Die nach einem formell fehlerfreien, insbesondere die gesetzlichen
Beteiligungsrechte wahrenden Auswahlverfahren zu Gunsten der Beigeladenen
ergangene Auswahlentscheidung war zunächst deshalb mit einem Fehler behaftet,
weil es der Antragsgegner unterlassen hat, diese Entscheidung schriftlich zu
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weil es der Antragsgegner unterlassen hat, diese Entscheidung schriftlich zu
begründen, obwohl er verpflichtet war, schriftlich niederzulegen, aufgrund welcher
Erkenntnisse und mit welchen Erwägungen der Dienstherr die ausgewählte
Bewerberin für am besten geeignet hält, die Aufgaben des höherwertigen
Dienstpostens künftig wahrnehmen zu können (zu diesem Erfordernis schon
Hessischer VGH, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 TG 2571/89 -; Beschluss vom
23.11.1999 - 1 TZ 3058/99). Der vom 22.09.2006 datierende Vermerk beschränkt
sich insoweit auf die Feststellung, mit den drei vom Präsidenten des
Oberlandesgerichts B-Stadt vorgeschlagenen Bewerbern sollten die am besten
geeigneten Kandidaten die ausgeschriebenen Stellen erhalten. Auch der vom
23.11.2006 datierende Vermerk enthält keine weiterführende Aussage zu den
Gründen der getroffenen Auswahlentscheidung.
Soweit das OVG Koblenz (Beschluss vom 18.09.2006 - 2 B 10840/06 -) die
Auffassung vertritt, dem Begründungserfordernis sei Genüge getan, wenn nach
ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet sei, dass dem
abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch
Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht
würden, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Die
Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass - wie dargestellt - keinem
der beiden vom Hessischen Minister der Justiz abgezeichneten Vermerke
Konkretes dafür entnommen werden kann, welche Erwägungen für die oberste
Dienstbehörde ausschlaggebend für die Auswahl der Beigeladenen waren. Fehlt es
aber an jeder schriftlichen Fixierung der maßgeblichen Auswahlerwägungen, kann
von einer Entbehrlichkeit der schriftlichen Begründung der so genannten
Negativmitteilung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des OVG Koblenz nicht
gesprochen werden, weil dies mit der Vorschrift des § 39 HessVwVfG nicht im
Einklang steht.
Allerdings hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.03.2007 - unterschrieben
vom Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz - diejenigen Erwägungen
mitgeteilt, die seiner Ansicht nach die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene
Auswahlentscheidung zu rechtfertigen vermögen. Ein derartiges Nachschieben der
Auswahlerwägungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen VGH
(Beschluss vom 18.08.1992 - 1 TG 1074/92 -; Beschluss vom 02.07.1996 - 1 TG
1445/96 -) zulässig und führt zur Heilung des vorstehend beschriebenen
Verfahrensmangels, auch wenn der Hessische VGH sich wiederholt (siehe nur
Beschluss vom 16.09.2003 – 1 TG 2186/03 -) veranlasst gesehen hat, die
entsprechende ständige Praxis des Antragsgegners kritisch zu bewerten.
Die Problematik, die diese Möglichkeit der nachträglichen Fertigung einer
Auswahlbegründung in sich birgt, wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Der
Antragsgegner hat in Parallelverfahren (1 G 2497/06, 1 G 2499/06) bei Identität der
ausgewählten Bewerber die Auswahlentscheidung konkret mit der besseren
Erfüllung einzelner Merkmale des Anforderungsprofils mit jeweils unterschiedlicher
Gewichtung in Bezug auf die Bewerber begründet. Demgegenüber ist er im
vorliegenden Verfahren der Auffassung, das Kriterium der Verwendungsbreite und
die sich daraus ergebende besondere Eignung und Leistungsfähigkeit erscheine
besonders für eine Differenzierung geeignet. Dieses Kriterium hat er damit
abstrakt gleichsam "vor die Klammer gezogen" und ihm allein in Bezug auf den
Antragsteller eine ganz besondere Gewichtung beigelegt. Angesichts des
Umstandes, dass der Antragsteller, der zum XX.XX.XXXX zum Richter am
Oberlandesgericht ernannt wurde, bereits seit XX.XX.XXXX dem X.Senat angehört,
erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass hier dem Kriterium der
Verwendungsbreite eine personenbezogene besondere Bedeutung beigemessen
wurde, ohne dass erläutert worden ist, weshalb in den Auswahlbegründungen in
den genannten Parallelverfahren dieses Kriterium nicht als in besonderer Weise
und schon allein entscheidungstragend für eine Differenzierung geeignet
angesehen wurde.
Ob bei diesen Gegebenheiten der vom Hessischen VGH für zulässig erachteten
nachträglichen Heilung des Fehlens einer schriftlichen Auswahlbegründung auch
weiterhin zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben, denn auch in inhaltlicher
Hinsicht vermag die nunmehr vorgelegte Begründung die getroffene
Auswahlentscheidung nicht zu rechtfertigen, weil es ihr an der erforderlichen
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit mangelt (vergleiche hierzu Hessischer VGH,
Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -; Beschluss vom 06.10.1994 - 1 TG
1319/94 -; Beschluss vom 14.10.1997 – 1 TG 1805/97 -; Beschluss vom
23.01.2006 - 1 TG 2710/05 -).
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Vom Ansatz her ist dem Antragsgegner allerdings insofern zu folgen, als er sich
maßgeblich auf die dienstlichen Beurteilungen stützt, denn dienstlichen
Beurteilungen von Beamten und Richtern im Rahmen von Auswahlverfahren, die
Personalentscheidungen vorbereiten, kommt entscheidende Bedeutung zur
Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes zu. Im hier vorliegenden Fall vermögen
die zu Grunde gelegten Beurteilungen jedoch das gefundene Ergebnis nicht zu
tragen.
Der Hessische VGH hat bereits in seinem Beschluss vom 19.11.1993 (1 TG
1465/93) ausgeführt, dass die Auslese des fachlich und persönlich am besten
geeigneten Bewerbers nicht sichergestellt sei, wenn eine Beschränkung der
Vergabe möglicher Gesamturteile in Beurteilungsrichtlinien in der
Beurteilungspraxis dazu führe, dass die Mehrzahl der Bewerber das gleiche
Gesamturteil erhalten. In seinem Beschluss vom 19.04.1995 (1 TG 2801/94) hat
der Hessische VGH darauf hingewiesen, dass eine Beurteilungspraxis, wonach nur
die beiden höchsten Noten vergeben werden, geradezu einem
Differenzierungsverbot gleichkomme, sodass eine Auslese des fachlich und
persönlich am besten geeigneten Bewerbers aus Anlass der Vergabe einer
Beförderungsstelle nicht mehr sichergestellt sei. In einem weiteren Beschluss des
Hessischen VGH vom 20.09.2005 (1 TG 1228/05) heißt es zu dieser Problematik,
eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den
zu Beurteilenden differenziere, verletze den von Artikel 33 Abs. 2 GG geschützten
Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf
beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung.
Nach dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -
) verletzt eine Beurteilungspraxis, die keine maßgeblichen und zuverlässigen
Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten enthält
und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden
differenziert, den von Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz geschützten Anspruch auf
beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung. Zwar
könne eine gleiche Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit dem
Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Dies setze jedoch voraus, dass die Gleichheit
der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter
Beurteilungsmaßstäbe beruhe, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Bestenauslese gerecht werde. Die Anwendung differenzierter
Beurteilungsmaßstäbe werde in der Regel auch zu differenzierten
Beurteilungsergebnissen führen.
Wie oben bereits dargestellt, enden 22 der über die 23 Bewerberinnen und
Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil, dass die an
eine Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht oder einen Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht zu stellenden Anforderungen teilweise erheblich übertroffen
werden; nahezu ausnahmslos handelt es sich hierbei um Beurteilungen durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt bzw. dessen Amtsvorgängerin.
Grundlage dieser Beurteilungen ist der Runderlass des Hessischen Ministeriums
der Justiz vom 01.12.2004 (JMBl 2005, S. 50). Nach den dort niedergelegten
Beurteilungsgrundsätzen hat sich die dienstliche Beurteilung am
Anforderungsprofil des ausgeübten oder - bei Bewerbungen um ein
Beförderungsamt - auch des angestrebten Amtes auszurichten, wie es sich aus
dem Gesetz beziehungsweise durch die Konkretisierung in Anlage 1 dieses
Erlasses ergibt. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
ist mit einem Gesamturteil abzuschließen; hierfür sind insgesamt acht
Bewertungsstufen vorgesehen. Nach der genannten Anlage 1 ist das Profil für das
Beförderungsamt eines Vorsitzenden Richters (R 3) dahingehend beschrieben,
dass neben den Anforderungen des Basisprofils weitere, näher beschriebenen
Grundanforderungen gestellt werden; gleiches gilt hinsichtlich der weiteren
Merkmale "ausgeprägte Fachkompetenz" und "ausgeprägte soziale Kompetenz ".
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind diese Beurteilungsrichtlinien
insbesondere mit Blick auf die im Gesamturteil mögliche Vergabe von insgesamt
acht Bewertungsstufen in abstracto durchaus geeignet, die gebotene
Differenzierung zu ermöglichen. Auch steht zweifellos außer Frage, dass es sich
bei allen berücksichtigten 22 Bewerberinnen und Bewerbern um ausnahmslos sehr
leistungsstarke Richter handelt. Nicht nachvollziehbar sind jedoch die vom
Hessischen Minister der Justiz zur Begründung der zu Gunsten der Beigeladenen
ergangenen Auswahlentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen aus den
entsprechenden dienstlichen Beurteilungen.
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So geht der Hessische Minister der Justiz in seiner Begründung (Schriftsatz vom
07.03.2007) davon aus, die unterschiedlichen beruflichen Werdegänge und
Entwicklungen beider Bewerber sowie die in den einzelnen
Dienstleistungszeugnissen enthaltenen Bewertungen und Charakterisierungen
ließen einen deutlichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen erkennen. Dies
ergebe sich bereits aus deren höher einzuschätzender Verwendungsbreite.
Daneben hebe sich die Beigeladene vor allem in den Kriterien geistige
Beweglichkeit und Auffassungsgabe, Fachkompetenz, Fähigkeit der Förderung der
Güte und Stetigkeit der Senatsrechtsprechung, soziale Kompetenz,
Kooperationsfähigkeit, Fähigkeit zur Kommunikation und Motivation,
Überzeugungskraft, juristischen Sachverstand, Arbeitsweise und Gedankenführung
von dem Antragsteller ab.
Diesen Bewertungen fehlt es bereits insoweit an der erforderlichen Plausibilität, als
jedenfalls die zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen den von der obersten
Dienstbehörde erkannten Leistungsvorsprung der Beigeladenen so nicht belegen.
Hinsichtlich der geistigen Beweglichkeit und Auffassungsgabe wird dort der
Beigeladenen bescheinigt, sie besitze eine ausgeprägte geistige Beweglichkeit und
eine außergewöhnlich schnelle Auffassungsgabe; dem Antragsteller werden in der
dienstlichen Beurteilung hohe geistige Beweglichkeit und eine hervorragende und
schnelle Auffassungsgabe attestiert. Was die Fähigkeit anbelangt, auf die Güte und
Stetigkeit der Rechtsprechung eines Senats hinzuwirken, wird bezüglich der
Beigeladenen von einer hoch entwickelten Fähigkeit gesprochen, während es
hinsichtlich des Antragstellers heißt, seine entsprechende Fähigkeit sei besonders
hervorzuheben. Der Beigeladenen wird eine bemerkenswert ausgeprägte soziale
Kompetenz zugesprochen, dem Antragsteller eine besonders ausgeprägte soziale
Kompetenz. Der Beigeladenen wird eine effektive Arbeitsweise bescheinigt, bei
dem Antragsteller heißt es hierzu, seine effektive Arbeitsweise sei besonders
hervorzuheben.
Auch bei Beachtung des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraums
bei dienstlichen Beurteilungen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2002 – 2 BvR 723/99
–, abgedruckt in NVwZ 2002, 1368; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –)
ist die behördliche Bewertung, insoweit bestehe ein Leistungsvorsprung der
Beigeladenen, nicht nachvollziehbar, denn jedenfalls nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch ist hier zumindest von einer Gleichwertigkeit der Beurteilungen
auszugehen.
Unbeschadet dessen belegt die Verwendung der von dem Antragsgegner in dem
Schriftsatz vom 07.03.2007 genannten Begriffe (" deutlicher Leistungsvorsprung",
"insgesamt besseres Abschneiden der Beigeladenen in den maßgeblichen
Kriterien", "hebt sie sich auch im übrigen Leistungsbild von dem Antragsteller ab"),
dass es hier nicht um Nuancen geht, die in Bezug auf die einzelnen
Beurteilungsmerkmale einen jeweils leichten Vorsprung der Beigeladenen
beschreiben, der in der Addition den letztlich entscheidenden Eignungs- und
Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu begründen vermag. Vielmehr wird gerade
durch die Begriffe des "deutlichen Leistungsvorsprungs" und des "Abhebens"
betont, dass der Dienstherr in einer Vielzahl von Beurteilungsmerkmalen die
Beigeladene deutlich höher einschätzt als den Antragsteller. Diese Bewertung des
für die Auswahlentscheidung Zuständigen erweist sich angesichts dessen, dass
sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene - wie im Übrigen 20 weitere
Bewerber - in Bezug auf die Befähigung zur Übernahme des Amtes eines
Vorsitzenden Richters am OLG dieselbe – (nur) drittbeste – Bewertungsstufe
erhalten haben, als nicht mehr nachvollziehbar, denn es ist dann unerklärlich, dass
die Beigeladene, die sich nach Auffassung der obersten Dienstbehörde in vielen
Kriterien des Anforderungsprofils von dem Antragsteller abhebt, in der zu Grunde
liegenden dienstlichen Beurteilung dieselbe Bewertungsstufe wie der Antragsteller
erhalten hat.
Eine derartige Beurteilungspraxis, wie sie diesem Verfahren zugrunde liegt,
verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers
deshalb, weil von einer beurteilungs- und ermessensfehlerfreien
Auswahlentscheidung nicht mehr gesprochen werden kann. Sind Leistung, Eignung
und Befähigung der Beigeladenen tatsächlich so zu würdigen, wie es seitens des
Hessischen Ministeriums der Justiz geschehen ist, kann von einer sachgerechten
Beurteilungspraxis keine Rede mehr sein, weil das Unterlassen der nach
Auffassung der obersten Dienstbehörde offensichtlich möglichen Differenzierung in
den einzelnen Beurteilungen dazu führt, dass sich die Auswahlentscheidung im
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den einzelnen Beurteilungen dazu führt, dass sich die Auswahlentscheidung im
Ergebnis nicht aus der die jeweiligen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers
zutreffend wertenden dienstlichen Beurteilung ableitet, sondern aus der
besonderen Gewichtung einzelner herausgehobener Merkmale des
Anforderungsprofils, was wegen der jedenfalls in Bezug auf die vergebene
Bewertungsstufe identischen Beurteilungen den Anschein einer gewissen
Beliebigkeit erweckt.
Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht
vermittelten die Beurteilungen ein differenziertes Bild von Eignung, Befähigung und
Leistung der einzelnen Bewerber (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 23.01.2007
– 1 TG 2542/06 –). Zwar trifft es zu, dass die Beigeladene in manchen Kriterien
besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Da es jedoch zu den
Beurteilungsgrundsätzen (Ziffer I. 1. der genannten Richtlinien) gehört, dass die
Breite der Beurteilungsmöglichkeiten ausgeschöpft wird unter Wahrung der
Individualität der Beurteilung, ist eine Beurteilungspraxis dann zu beanstanden,
wenn trotz nach Auffassung der obersten Dienstbehörde vorhandener deutlicher
Leistungs- und Eignungsunterschiede in 22 von 23 Fällen die gleiche
Bewertungsstufe vergeben wird. Der besonderen Bedeutung einer dienstlichen
Beurteilung, die darin liegt, dass sie wesentliche Grundlage einer
Personalentscheidung ist, wird eine Beurteilungspraxis nicht gerecht, die durch
eine undifferenzierte Vergabe identischer Gesamturteile bei 22 von 23 Bewerbern
die dem zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten übertragene prognostische
Einschätzung von Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers für ein
Beförderungsamt völlig entwertet.
Mit dieser Betrachtungsweise verkennt das Gericht nicht, dass es ausschließlich
Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Merkmale zu bestimmen, die seiner Ansicht
nach für den in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten besonders
bedeutsam sind. Von daher ist es dem Dienstherrn unbenommen, bei im
Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern besondere Leistungs- und
Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der
ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen
Vergleichsmaßstabes wesentlich erscheinen; nicht notwendig ist in diesem
Zusammenhang ein Eingehen auf sämtliche Kriterien des Anforderungsprofils.
Allerdings kann hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits die genannten
Beurteilungsrichtlinien eine detaillierte Aufzählung derjenigen Anforderungen
enthalten, die an das Amt eines Vorsitzenden Richters gestellt werden. Erfüllt - wie
dies nach Auffassung des Hessischen Ministers der Justiz der Fall ist - die
Beigeladene zahlreiche Merkmale des Anforderungsprofils in ganz besonderer
Weise, so zwingt dies - wenn denn von fehlerfreien und sachgerechten
Beurteilungen auszugehen ist - umgekehrt zu der Feststellung, dass der
Antragsteller in einer Reihe von Beurteilungsmerkmalen, die der Hessische
Minister der Justiz in der Begründung seiner Auswahlentscheidung nicht
aufgegriffen hat, deutlich besser beurteilt worden ist als die Beigeladene, da
ansonsten die Vergabe eines identischen Gesamturteils nicht erklärbar wäre.
Erfüllen aber zwei Bewerber innerhalb eines vorgegebenen Anforderungsprofils
jeweils einzelne Merkmale in ganz besonderer Weise, ist dann im Rahmen der
Begründung einer abwägenden Auswahlentscheidung darzulegen, aus welchen
sachlichen Erwägungen die besondere Erfüllung bestimmter Merkmale des
Anforderungsprofils eine bessere Eignung begründet als die gleichwertige Erfüllung
anderer Merkmale, denn nach der Konzeption der Beurteilungsrichtlinien sind die
einzelnen dort genannten Beurteilungsmerkmale grundsätzlich gleichwertig.
Unterbleibt eine derartige vergleichende Abwägung, kann von einem fairen,
chancengleichen Beförderungsauswahlverfahren nicht gesprochen werden.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird durch Folgendes bestätigt:
Während im vorliegenden Verfahren seitens des Dienstherrn zu Gunsten der
Beigeladenen neben deren besonderer Verwendungsbreite die Merkmale der
geistigen Beweglichkeit und Auffassungsgabe, der Fachkompetenz und Fähigkeit,
die Güte und Stetigkeit in der Rechtsprechung eines Senats zu erhalten und zu
fördern, der sozialen Kompetenz, der Kooperationsfähigkeit und der Fähigkeit zu
Kommunikation und Motivation, der Überzeugungskraft, des juristischen
Sachverstandes, der Arbeitsweise und der Gedankenführung besonders gewürdigt
und als entscheidungstragend gewertet wurden, sind es beispielsweise in einem
bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren des Antragstellers (1 G 280/06) bei
wiederum identischem Gesamturteil neben der Verwendungsbreite und der
Fachkompetenz, der geistigen Beweglichkeit und Auffassungsgabe, der sozialen
Kompetenz, der Kooperationsfähigkeit und der Überzeugungskraft die Merkmale
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Kompetenz, der Kooperationsfähigkeit und der Überzeugungskraft die Merkmale
der Rechtskenntnisse, der Verhandlungsführung, der Selbstreflexionsfähigkeit und
der Fähigkeit zur Konfliktlösung, die den dortigen Beigeladenen nach Auffassung
des Dienstherrn besser qualifiziert erscheinen lassen als den Antragsteller. Auch
dies belegt überaus deutlich, dass wegen des Fehlens weiterer Erläuterungen zur
Frage der Wertigkeit der einzelnen Beurteilungsmerkmale im Rahmen des
abwägenden Leistungsvergleichs die getroffenen Auswahlentscheidungen von
einer gewissen Beliebigkeit geprägt sind, denn in der maßgeblichen dienstlichen
Beurteilung vom 27.04.2006 werden dem Antragsteller sehr gute bzw.
umfassende und breit gefächerte Rechtskenntnisse, Selbstreflexionsfähigkeit und
intensive Erfahrungen in der Verhandlungsführung bescheinigt, auch sei er
bestens in der Lage, Konflikte zu vermeiden und auch sachgerecht zu lösen, ohne
dass jedoch im Vergleich zur Beigeladenen dieses Verfahrens auf jene besonderen
Befähigungen und Eignungen eingegangen worden wäre.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch
des Antragstellers deshalb verletzt ist, weil es der Dienstherr unterlassen hat, auf
die gebotene und unter Berücksichtigung des von ihm erkannten deutlichen
Leistungsvorsprungs des Beigeladenen auch zweifellos mögliche Differenzierung
bei den erteilten dienstlichen Beurteilungen hinzuwirken mit der Folge, dass es der
getroffenen Auswahlentscheidung deshalb an der erforderlichen
Nachvollziehbarkeit fehlt, weil nicht dargetan ist, nach welchen Kriterien im
Rahmen einer gleichförmigen Handhabung bei der abschließenden Abwägung
einzelne in den Beurteilungsrichtlinien niedergelegte Merkmale des
Anforderungsprofils nunmehr als für die Auswahlentscheidung besonders
bedeutsam gewichtet werden.
Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei einer
fehlerfreien Beurteilungspraxis und einer den oben beschriebenen Grundsätzen
folgenden Begründung der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden wäre, war
seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen.
Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens
gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Eine Kostenbelastung auch der
Beigeladenen kam nicht in Betracht, denn diese hat keinen eigenen Antrag
gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt (§ 154
Abs. 3 VwGO). Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 S. 2 GKG.
Danach war von einem Streitwert in Höhe der Hälfte bis 13-fachen Betrages des
Endgrundgehaltes des erstrebten Amtes als Hauptsachestreitwert auszugehen,
was rechnerisch einen Betrag von 39.369,00 Euro ergeben. Dieser Betrag wird in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig mit 3/8 in Ansatz gebracht,
was einem Streitwert in Höhe von 14.763,38 Euro führt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.