Urteil des VG Darmstadt vom 11.09.2003

VG Darmstadt: häusliche gemeinschaft, nummer, hessen, eltern, vollstreckung, anerkennung, zustellung, ausländer, asylbewerber, baurecht

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Gericht:
VG Darmstadt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 448/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 32 AuslG 1990
(Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sog.
Bleiberechtsregelung)
Leitsatz
Die sogenannte Bleiberechtsregelung durch Beschluss der Innenministerkonferenz vom
18./19.11.1999 erfasst als Härtefall nicht erfolgslose Asylbewerber, die zwar vor dem
01.07.1993 eingereist sind, aber erst danach in Deutschland geheiratet und Kinder
bekommen haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die seit dem 07.06.1995 miteinander verheirateten Kläger zu 1) und 2) sind
ebenso wie ihre 1995 bzw. 1999 in Deutschland geborenen Kinder, die Kläger zu 3)
und 4), erfolglose Asylbewerber. Die entsprechenden Bescheide des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind außer demjenigen hinsichtlich
des Klägers zu 1) noch nicht bestandskräftig.
Am 19.12.1999 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 32 AuslG i.V.m. dem Beschluss der 159. Sitzung der Ständigen Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder am 18./19. November 1999, NVwZ
2000, S. 292. Nach Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 30.12.1999 lehnte die
Beklagte durch Bescheid vom 22.02.2000 die Erteilung der beantragten
Aufenthaltsbefugnisse ab und begründete dies damit, dass die Kläger zu 1) und 2)
am 01.07.1993, dem maßgeblichen Stichtag der sogenannten
Bleiberechtsregelung, sich noch als alleinstehende Personen im Bundesgebiet
aufgehalten haben und daher ebenso wenig wie die erst später geborenen Kläger
zu 3) und 4) zu dem vom Beschluss vom 18./19.11.1999 begünstigten
Personenkreis gehörten. Hiergegen erhoben die Kläger am 03.03.2000
Widerspruch, weil es nach der Härtefallregelung nicht darauf ankomme, dass die
Familienmitglieder schon am Stichtag verheiratet gewesen sind und Kinder gehabt
haben.
Durch Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 wies das Regierungspräsidium
Darmstadt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12.02.2001 haben die Kläger
am 23.02.2001 Klage erhoben.
Sie halten die Ablehnung de Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse nach
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Sie halten die Ablehnung de Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse nach
wie vor für rechtswidrig, da hierbei die getroffene Bleiberechtsregelung nach Sinn
und Wortlaut unzutreffend ausgelegt worden sei. Es sollte Familien mit
minderjährigen Kindern, insbesondere denjenigen, die im Bundesgebiet geboren
worden sind, begünstigt werden, deshalb sei es unerheblich, ob die Eltern bereits
am 01.07.1993 verheiratet gewesen seien oder nicht. Dies ergebe sich
insbesondere aus dem Wortlaut der Bleiberechtsregelung unter Punkt 3.1, S. 2.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2000 und den
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.02.2001
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse
nach § 32 AuslG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid vom 07.11.2002 hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 25.11.2002 haben die Kläger am
09.12.2002 mündliche Verhandlung beantragt und diesen Antrag im Einzelnen
begründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes in Einzelheiten wird auf die beigezogene
Behördenakte der Beklagten sowie die ebenfalls beigezogenen Behördenakten des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich der Kläger
Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann die Beklagte nicht verpflichten, die begehrten
Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, da die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse
rechtmäßig ist und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§113 Abs. 5 S.
1 VwGO).
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern nach § 32 AuslG
Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen, da es an einer entsprechenden Anordnung des
Hessischen Ministeriums des Innern als zuständiger oberster Landesbehörde fehlt.
Zwar hat das Hessische Ministerium des Innern durch Erlass vom 20.01.2000 mit
bestimmten Maßgaben den o.a. Beschluss der Ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 für den
Bereich des Landes Hessen in Kraft gesetzt, doch ergibt sich daraus nicht, dass
die Kläger, wie sie meinen, zu dem hierdurch begünstigten Personenkreis fallen.
Unter Nummer 1) bekräftigt der Beschluss, dass unbegründete Asylbegehren
grundsätzlich nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet
führen dürfen. Nach Nummer 2) soll nur ausnahmsweise Familien oder
Alleinstehenden mit Kindern, die sich aufgrund des vor dem 01.07.1993 geltenden
Rechts in Deutschland aufhalten und faktisch integriert sind, Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden, um Härten zu vermeiden. Unter Nummer 3) werden dann im
Einzelnen die Ausnahmefälle tatbestandlich umschrieben, in denen u.a.
erfolglosen Asylbewerbern Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden. So heißt es unter
Nummer 3.1, soweit die Regelung hier interessiert, dass Asylbewerberfamilien mit
einem oder mehreren minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt im
Bundesgebiet gestattet werden kann, wenn sie (d.h. die Familien) vor dem
01.07.1993 eingereist sind, seit dem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet
gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung
eingefügt haben. Schon dieser Satz deutet darauf hin, dass nur diejenigen
Ausländer Aufenthaltsbefugnisse erhalten sollen, die bereits im Zeitpunkt der
Einreise durch ein familiäres Band miteinander verbunden waren. Allerdings geht
das Gericht davon aus, dass der Begriff "Asylbewerberfamilien" unter Nummer 3.1,
Satz 1 auch Alleinstehende mit Kindern umfasst, da diese nach Nummer 2) des
Beschlusses ausdrücklich ebenfalls unter denjenigen Personen aufgeführt sind, bei
denen Härten vermieden werden sollen. In Nummer 3.1, Satz 2 heißt es dann
weiter, der Ausländer (d.h. derjenige, dem zur Vermeidung von Härten eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt wird) müsse mit mindestens einem minderjährigen Kind
in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 01.07.1993 oder seit seiner
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in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 01.07.1993 oder seit seiner
Geburt im Bundesgebiet aufhält. Dies versteht das Gericht zum einen dahin, dass
inzwischen entfallene häusliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung
am 18./19. November 1999 die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zur
Vermeidung von Härten ausschließt, zum andern dahin, dass es ausreichend ist,
wenn eine solche häusliche Gemeinschaft zwar nicht mit allen Kindern, die vor
1993 mit ihren Eltern eingereist oder später geboren worden sind, auch im Jahr
1999 noch bestehen muss, jedoch wenigstens noch mit einem Kind, selbst wenn
dieses Kind erst nach dem 01.07.1993 geboren worden ist. Nummer 3.1, Satz 2
schränkt mithin einerseits den Grundsatz in Nummer 3.1, Satz 1 des Beschlusses
insoweit ein ("dabei"), als Aufenthaltsbefugnisse nur bei noch bestehender
häuslicher Gemeinschaft mit wenigstens einem Kind erteilt werden, andererseits
aber reicht es auch aus, wenn diese häusliche Gemeinschaft (nur noch) mit einem
Kind besteht, das ggf. erst nach dem 01.07.1993 geboren ist, wenn jedenfalls vor
dem 01.07.1993 ausländische Eltern oder Alleinstehende mit wenigstens einem
Kind eingereist sind. Diese Auslegung wird durch die Regelung unter Nummer 3.5
bestätigt, aus der sich ergibt, dass der Einreisestichtag 01.07.1993 jedenfalls nicht
für im Einreisezeitpunkt alleinstehende Personen und kinderlose Ehepaare gilt.
Dementsprechend stellt die unter Nummer 3) des Einführungserlasses des
Hessischen Ministers des Innern vom 20.01.2000 getroffene Regelung eine
Erweiterung dar, nach der vor dem 01.07.1993 gemeinsam eingereiste
(kinderlose) Ehepaare ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn aus der
Ehe wenigstens vor dem 19.11.1999 ein Kind hervorgegangen ist.
Die Kläger haben nicht darzulegen vermocht, dass das Hessische Ministerium des
Innern als nach § 32 AuslG zuständige Anordnungsbehörde die von ihr in Hessen
eingeführte Härtefallregelung anders als hier durch Auslegung ermittelt versteht
und anwendet. Nur in diesem Fall könnte sich ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis zusätzlich zu den oben durch Auslegung ermittelten Fällen
ergeben, weil sich dann ein davon Begünstigter nach dem Gleichheitsgrundsatz
auf eine praktizierte Übung berufen könnte.
Da die Kläger unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708, Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.