Urteil des VG Darmstadt vom 04.11.2004

VG Darmstadt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, innere medizin, dienstliche tätigkeit, juristische person, anerkennung, richteramt, zustellung, schulklasse, gefahr, satzung

1
2
3
Gericht:
VG Darmstadt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 436/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 BeamtVG, § 45 Abs
1 BeamtVG
Zeckenbiss auf Wanderwoche kein Dienstunfall für Lehrerin
Leitsatz
Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse
erleidet, verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische
Zusammenhang mit dem Dienst fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Realschullehrerin. Sie begehrt mit der Klage die Anerkennung eines
Zeckenbisses als Dienstunfall.
Mit Schreiben vom 21.06.2001 zeigte die Klägerin dem Regierungspräsidium X. an,
dass bei ihr nach einer Blutuntersuchung am 30.05.2001 der Befund einer
Borreliose festgestellt worden sei. Sie erklärte, sie habe während einer
Wanderwoche im Juni 1997 mit ihrer Schulklasse einen Zeckenbiss erlitten und sei
deshalb in A-Stadt ärztlich behandelt worden. Dies melde sie nachträglich als
Dienstunfall. Nach Hinweis auf die Frist für die Geltendmachung von Dienstunfällen
bat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erklärte, sie habe im Jahr
1997 Herrn Dr. med. V. in A-Stadt im Wochenenddienst aufgesucht, der ihr ein
Antibiotikum verschrieben habe. Damit habe sie die Angelegenheit als erledigt
betrachtet. Im Jahr 1997 seien keine weiteren Untersuchungen erfolgt.
Beschwerden in Form von Schmerzen in Gelenken und Muskeln in Intervallen,
Abgeschlagenheit, Konzentrationsschwächen und Muskelkrämpfen seien
aufgetreten, ohne dass sie diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Zeckenstich habe sehen können. Nachdem die konsultierten Ärzte keine konkrete
Diagnose hätten stellen können und verschiedene Heilbehandlungen letztlich nicht
gegriffen hätten, sei Ende Mai 2001 eine Blutuntersuchung erfolgt, die den
Borreliose-Befund ergeben habe. Erst nach Zugang des Laborergebnisses am
30.05.2001 habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den
Beschwerden herstellen können.
Die Klägerin legte eine vom 20.08.2001 datierende Dienstunfallmeldung nebst
verschiedenen Unterlagen vor, wegen deren Inhalt auf Bl. 10 bis 16 der
Behördenakte Bezug genommen wird, ferner ein Attest des Internisten Dr. U. vom
30.08.2001, in dem der Klägerin das Bestehen einer Borreliose Stadium III
bestätigt und ferner ausgeführt wird, seit Juli 1999 bestünden zunehmende
Gelenksbeschwerden in beiden Armen. Auf Anforderung des Regierungspräsidiums
X. äußerte sich Herr Dr. U. zu der Vorgeschichte und dem Verlauf der Erkrankung
4
5
6
7
8
9
10
11
12
X. äußerte sich Herr Dr. U. zu der Vorgeschichte und dem Verlauf der Erkrankung
in einer Stellungnahme vom 13.09.2001, wegen deren Inhalt auf Bl. 22 der
Behördenakte Bezug genommen wird.
Mit Bescheid vom 25.10.2001 lehnte das Regierungspräsidium X. die Anerkennung
der Erkrankung an Borreliose infolge eines Zeckenbisses im Juni 1997 als
Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einem Zeckenbiss während
einer Klassenfahrt sei nicht von einem allgemeinen Lebensrisiko, sondern von
einer dienstspezifischen Gefährdung auszugehen, die unfallgeschützt sei. Die
Klägerin habe jedoch die gesetzliche Meldefrist hinsichtlich des Zeckenbisses
versäumt.
Die Klägerin erhob hiergegen am 15.11.2001 Widerspruch, zu dessen Begründung
sie vortrug, sie sei zu keinem Zeitpunkt auf die Meldepflicht eines Zeckenbisses
hingewiesen worden. Darin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Sie habe der
Einschätzung des Arztes vertraut, der die Sache für unproblematisch gehalten
habe und sie ebenfalls nicht auf eine Meldepflicht hingewiesen habe. Erst Ende Mai
2001, als die später auftretenden Beschwerden als Borreliose-Erkrankung erkannt
worden seien, habe sie eine Verbindung ihrer langjährigen Beschwerden mit dem
Zeckenbiss herstellen können und diesen unverzüglich als Dienstunfall gemeldet.
Die Meldung sei damit rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG erfolgt.
Das Regierungspräsidium X. wies den Widerspruch der Klägerin durch
Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002, den Bevollmächtigten der Klägerin
zugestellt mit Empfangsbekenntnis vom 05.02.2002, zurück.
Die Klägerin hat am 04.03.2002 Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums X. vom
25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2002 zu
verpflichten, den in der Zeit vom 11.06. bis 13.06.1997 erlittenen Zeckenbiss als
Dienstunfall anzuerkennen.
Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihres Vortrages aus dem Vorverfahren
vor, nach dem Ende der Wanderwoche habe sie festgestellt, dass mehrere der
Kinder von Zecken befallen gewesen seien. Erst nach Rückkehr von der
Wanderwoche habe sie unter der linken Achsel eine Bissstelle mit Rötung bemerkt.
Der konsultierte Arzt im Krankenhaus in T. habe der Sache keine große Bedeutung
beigemessen. Nachdem die Rötung nicht abgenommen habe, habe sie tags
darauf Dr. med. V. in A-Stadt aufgesucht, der einen Zeckenstich attestiert und ein
Antibiotikum verschrieben habe, das sie ordnungsgemäß eingenommen habe.
Nach Ende der Einnahme sei nichts weiter unternommen worden und sei sie
beschwerdefrei gewesen und bis Ende 1998 auch geblieben. Dann seien
Gelenkbeschwerden aufgetreten, die ärztlicherseits als rheumatische
Beschwerden gedeutet worden seien. Erst im Mai 2001 sei die Borreliose Stadium
III diagnostiziert worden. Sie habe nach dem Juni 1997 keinen Zeckenbiss mehr
erlitten, der zu einer Rötung der Umgebung des Zeckenbisses geführt hätte. Es
habe für sie keinen vernünftigen Grund gegeben, den Zeckenbiss zu einem
früheren Zeitpunkt als Dienstunfall zu melden, weil die Behandlung nach der
Einnahme der Antibiotika erfolgreich abgeschlossen oder jedenfalls so erschienen
sei. Es sei Sinn des § 45 Abs. 2 BeamtVG, eine Regelung für Fälle zu treffen, in
denen die Folge des Unfalles erst bemerkbar werde, wenn sich die Notwendigkeit
der Behandlung ergebe oder der Arzt der Auffassung sei, diese Krankheit könne
die Folge eines früheren Dienstunfalls sein. Erst als das Wort "Borreliose" in der
Labordiagnostik aufgetaucht sei, sei für sie deutlich geworden, dass es sich in
diesem Fall um eine Folge des Zeckenbisses im Jahr 1997 gehandelt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der ablehnenden Haltung und der Begründung der angegriffenen
Bescheide fest, die Meldefrist habe gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG drei Monate
betragen und sei von der Klägerin nicht gewahrt worden. Die Klägerin könne für die
zwei Jahre der Beschwerdefreiheit nach dem Juni 1997 auch nicht ausschließen,
eine erneute Infektion erlitten zu haben. 50 % der Zeckenbisse würden von den
Betroffenen nicht bemerkt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte genommen, die Gegenstand
der Beratung gewesen ist.
13
14
15
16
17
18
19
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums X.
vom 25.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2002 ist im
Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte
Land ist zur antragsgemäßen Anerkennung des im Jahr 1997 erlittenen
Zeckenbisses der Klägerin als Dienstunfall nicht verpflichtet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - ist ein
Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachende Ereignis, das in Ausübung
oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der während der von der Klägerin als
Lehrerin durchgeführten Wanderwoche in der Zeit vom 11.06. bis 13.06.1997
erlittene Zeckenbiss kann bereits deshalb nicht als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG anerkannt werden, weil ein Zurechnungszusammenhang mit
dem Dienst der Klägerin nicht gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anerkennung
als Dienstunfall einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und
der Ausübung des Dienstes voraus. Nicht als Ursachen im Rechtssinne sind
demnach sogenannte Gelegenheitsursachen anzusehen, d.h. Ursachen, bei denen
zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige
Beziehung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.1998 - 2 B 81/97 -, zitiert nach
juris). Dies wird etwa dann angenommen, wenn das schädigende Ereignis nach
menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in
naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Ebenso sind solche Schädigungen,
denen der Verletzte in gleichem Maße ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich
nicht im Dienst befunden hätte, insbesondere weil Ursache eine allgemeine und
damit letztlich jeden treffende Gefahr war, nicht Unfallursache i.S.d. § 31 BeamtVG
(vgl. Wilhelm in Fürst u.a., GKÖD, Anm. 21 f zu O § 31 BeamtVG; Bauer in
Stegmüller u.a., Komm. z. BeamtVG, Erl. 7 Nr. 1.3 zu § 31). Die erforderliche,
besondere Dienstbezogenheit kann nur angenommen werden, wenn die
dienstliche Tätigkeit des Beamten erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit
gerade dieser bestimmten Erkrankung in sich birgt. Eine Gefährdung muss
unabhängig von der individuellen Veranlagung des Beamten bei den konkret
auszuführenden dienstlichen Verrichtungen typisch und in signifikant höherem
Maße als bei der übrigen Bevölkerung gegeben sein (vgl. Hess.VGH, Beschl. v.
20.01.2004 - 1 ZU 2602/03).
In diesem Sinn hat das VG Wiesbaden entschieden, dass der zu einer
Gesundheitsbeeinträchtigung führende Stich einer Wespe während einer
Dienstfahrt keinen Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellt, da ein
Wespenstich jedem Bürger widerfahren kann und sich dabei, ebenso wie bei einem
Mückenstich, lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der
spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt (VG Wiesbaden,
Gerichtsbesch. v. 25.08.1998 - 8 E 420/90 (V) -, NVwZ 1999, S. 324).
Das Verwaltungsgericht Gera hat im Anschluss an die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Fall eines im Außendienst eingesetzten
Vermessungsinspektors, der einen Zeckenbiss mit anschließender
Borrelioseerkrankung erlitt, einen dienstlichen Zurechnungszusammenhang nur
deshalb angenommen, weil er dienstlich überwiegend im ländlichen Bereich sowie
im Außenbereich eingesetzt war und sich damit eine der Arbeit eines
Vermessungsinspektors im Außenbereich immanente Gefahr eines Zeckenbisses
verwirklicht habe (vgl. VG Gera, Urt. v. 14.01.2004 - 1 K 647/03 GE -, zitiert nach
juris).
Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der
Schulklasse erleidet, verwirklicht sich dagegen lediglich ein allgemeines
Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt.
Der amtsgemäße Aufgabenbereich einer Lehrkraft ist nicht durch einen planvollen
Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet. Veranstaltungen außerhalb der Schule
stellen eher die Ausnahme als die Regel des Einsatzes einer Lehrkraft dar. Ein
deutliches Übergewicht der Gefahr, bei einer Wanderwoche einen Zeckenbiss zu
erleiden gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
erleiden gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu
werden, besteht nach Ansicht der Kammer nicht.
Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung durch das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz bestätigt (vgl. Urteil vom 16.09.1997, - L 7 U 199/95 - , zitiert nach
juris), das ausführt:
"Mit Borrelien infizierte Zecken kommen in ganz Deutschland bis 1000 m Höhe vor
.... Beliebte Aufenthaltsorte sind buschige Wald- und Wegränder, Laub- und
Nadelwälder, hier vor allem lichte Gehölze mit Unterwuchs, sowie Parkanlagen und
Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz ... Aufgrund dessen zählen zu
den Opfern der Lyme-Krankheit Menschen aller Altersstufen aus allen
Bevölkerungsschichten. Die Lyme-Borreliose stellt in Deutschland ein
flächendeckendes Problem dar und kann deshalb jeden Wald-, Park- oder
Gartenbesucher treffen ... Das jahreszeitliche Auftreten der Zecken-Borreliose ist
an die Zeckenaktivität und das Freizeitverhalten der Bevölkerung gekoppelt ....;
Ausflüge ins Grüne und Spaziergänge mit dem Hund, Sport und Picknicken sind
mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden; am größten ist die Infektionsgefahr in
stadtnahen Parks und Wäldern ... Mithin besteht auch außerhalb einer
Berufstätigkeit ein erhebliches Risiko, sich eine Borrelien-Infektion durch
Zeckenbiss zuzuziehen."
Eine Anerkennung eines bei einer Wanderwoche erlittenen Zeckenbisses als
Dienstunfall der Klägerin als Lehrerin kann daher aufgrund des nur zufälligen
Zusammenhanges mit dem Dienst nicht in Betracht kommen.
Im Übrigen könnte die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der
ursächliche Zusammenhang der im Mai diagnostizierten Borreliose-Erkrankung
mit dem 1997 behandelten Zeckenbiss von der Klägerin nicht hinreichend
dargetan ist. Soweit die Klägerin angibt, sie habe nach dem Juni 1997 keinen
Zeckenbiss mehr erlitten, ist dies nur insoweit aussagekräftig, als die Klägerin
keinen von ihr bemerkten Zeckenbiss mehr erlitt. Soweit der Beklagte geltend
macht, 50 % der Zeckenbisse würden von den Betroffenen nicht bemerkt, ist die
Klägerin dem nicht entgegengetreten und ist ein solcher Geschehensablauf
durchaus wahrscheinlich. In diesem Sinn hat sich letztlich auch der behandelnde
Arzt der Klägerin, der Arzt für Innere Medizin Dr. U., in seiner auf Anforderung des
Regierungspräsidiums abgegebenen ärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2001
geäußert und ausgeführt: "Um Ihre Frage abschließend zu beantworten, darf ich
Ihnen mitteilen, dass das jetzige Krankheitsbild durchaus Folge des 1997 erfolgten
Zeckenbiss sein kann."
Schließlich wäre auch die Ablehnung der Anerkennung als Dienstunfall wegen
Versäumung der in § 45 Abs. 1 BeamtVG geregelten 2-jährigen Ausschlussfrist für
die Meldung des Dienstunfalles rechtsfehlerfrei erfolgt. Die in § 45 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG geregelte Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Unfallfürsorge
kann, wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, deshalb nicht greifen, weil die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Klägerin musste bei
einem Zeckenbiss der dargelegten und medikamentös behandelten Art mit der
Möglichkeit einer Borreliose-Erkrankung rechnen.
Danach ist die Klage abzuweisen.
Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung beantragt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der
Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er
einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den
Antrag auf Zulassung der Berufung.
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts
sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
Sozialhilferechts sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als
Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne
des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften
zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt
sind.
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten
und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des
Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Bevollmächtigte, die als
Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die
Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Havelstraße 7 64295
Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) zu stellen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie
nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel einzureichen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F.
47
48
49
50
51
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde
zugelassen hat.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Havelstraße 7 64295
Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, zulässig.
Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.