Urteil des VG Darmstadt vom 09.04.2009

VG Darmstadt: öffentliche gewalt, treu und glauben, verfügung, kostenvorschuss, daten, rechtsschutzinteresse, vollstreckung, schriftstück, gebühr, zustellung

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Gericht:
VG Darmstadt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 333/09.DA (2)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 54 Abs 1 VwGO, § 88 VwGO,
§ 92 Abs 2 VwGO, § 92 Abs 3
VwGO, Art 19 Abs 4 GG
Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben des Verfahrens trotz
gerichtlicher Aufforderung
Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des durch Beschluss vom 23.1.2009
eingestellten Verfahrens.
Der Kläger erhob am 27.12.2007 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt gegen
die Beklagte auf Erteilung von melderechtlichen Auskünften (sog. EMA-Anfragen).
Die Klage enthielt keine Wohnanschrift des Klägers, sondern lediglich die Adresse
seines Prozessbevollmächtigten, unter Angabe, dass dieser
„zustellungsberechtigt“ sei. Der Kläger verlangte dabei von der beklagten
Gemeinde die Mitteilung von „wem, wann und weshalb“ Melderegisterauskünfte
über ihn erhoben wurden.
Diesem Verfahren war ein anderweitiges Verwaltungsstreitverfahren gegen
dieselbe Beklagte vorausgegangen, in dem es ebenfalls um die Erteilung von
Auskünften ging. In diesem – durch klageabweisendes Urteil abgeschlossenes (VG
Darmstadt, U. v. 16.11.2007 – Az. 5 E 814/07 [3]) – Verfahren überreichte die
Beklagte im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung dem Kläger zwölf
Schnellhefte, die melderrechtsrelevanten Daten des Klägers enthielten.
Mit Schreiben vom 25.1.2009 knüpfte die Beklagte an die in einem – jenes
Verfahren betreffendes anderweitiges – Schreiben vom 6.12.2007 an und fügte
hinzu, dass alle vorhandenen Daten dem Kläger bereits im eingangs erwähnten
Verwaltungsstreitverfahren mitgeteilt worden seien. Begründet wurde diese
Ablehnung außerdem damit, dass die geforderten Daten bei der Beklagten nicht
vorhanden, d. h. nicht gespeichert seien.
Nach Zustellung der Klage an die Beklagte – am 18.1.2008 – wurde der Kläger
durch gerichtliches Schreiben vom 6.10.2008, also fast neun Monate später
aufgefordert, den Kostenvorschuss in Höhe von 336,-EUR zu zahlen und dabei eine
einwöchige Zahlungsfrist gewährt. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion
von Seiten des Klägers.
Durch Verfügung vom 21.10.2008 wurde der Kläger aufgefordert, das Verfahren zu
betreiben und dabei erneut an die noch offene Gerichtskostenforderung erinnert.
Außerdem wurde der Kläger auf die Rechtsfolgen gem. § 92 Abs. 2 VwGO
hingewiesen. Diese Verfügung wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des
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hingewiesen. Diese Verfügung wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des
Klägers per Postzustellungsurkunde am 23.10.2008 zugestellt.
Auf diese Betreibensaufforderung reagierte der Kläger erst am 12.11.2008 mit
einem Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter. Mit gerichtlichem
Schreiben vom 16.12.2008 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das
Verfahren über den Befangenheitsantrag nicht zu einer Aussetzung der Frist
hinsichtlich der Betreibensaufforderung führen würde.
Mit Beschluss vom 23.1.2009 wurde das Verfahren eingestellt und dabei die Klage
als zurückgenommen erklärt (Az. 5 K 2113/07 [3]).
Mit Schreiben vom 9.2.2009 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des
Verwaltungsgerichts Darmstadt gewandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, die beantragten
Daten mitzuteilen, die Akten und Aufzeichnungen zu benennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass dem Kläger kein Rechtsanspruch auf die von
ihm verlangten Auskünfte zustehe.
Durch Beschluss vom 21.1.2009 ist der Befangenheitsantrag zu Gunsten des
Klägers beschieden worden.
Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung folgende Akten
beigezogen: 5 E 814/07, 3 K 341/07.DA (1), 3 K 365/07, 3 K 463/08.DA (1), 3 K
464/08.DA (1), 3 K 1775/08.DA (1), 3 K 1678/08.DA (1). Es hat festgestellt, dass
der Kläger in keinem der Verfahren den angeforderten Kostenvorschuss geleistet
hat und in einem Verfahren bereits die Kosten niedergeschlagen wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend auf
die Gerichtsakte und die beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 9.2.2009 ergebende
Rechtsmitteleinlegung ist zu Gunsten des Klägers sinngemäß als Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens auszulegen (§ 88 VwGO). Die gerichtliche
Betreibensaufforderung ist nämlich nicht selbständig anfechtbar (Kopp/Schenke, §
92 VwGO Rn. 26). Dasselbe gilt für den die Rücknahmefiktion feststellenden
Einstellungsbeschluss (vgl. insoweit den eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 3 S. 2
VwGO).
Als Rechtsbehelf steht dem Kläger daher nur ein Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens zur Verfügung (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu etwa BayVGH, B. v.
19.1.1999 – Az. 1 C 97.1542, DVBl 1999, 993; OVG Saarland, B. v. 20.1.1999 – Az.
3 Y 1/99, NVwZ 1999, 897).
Die Klage des Klägers gilt jedoch als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 VwGO). Dem
Verfahren war – auf den Antrag des Klägers – kein Fortgang zu gewähren.
Die Klage gilt gem. § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kläger das
Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt
und der Kläger in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge und auf die sich aus §
155 Abs. 2 VwGO ergebende Kostenfolge hingewiesen wird. Ein Nichtbetreiben liegt
vor, wenn der Kläger zur Vornahme von Handlungen aufgefordert wurde und er
dieser Aufforderung auch nicht teilweise nachkommt (Kopp/Schenke, § 92 VwGO
Rn. 22).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach mehrmaliger Aufforderung an den
Kläger, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, war der Kläger durch gerichtliches
Schreiben vom 21.10.2008 – samt Kostenhinweis – nochmals aufgefordert worden,
das Verfahren zu betreiben und die Mitwirkungspflichten zu erbringen. In dieser
Verfügung wurde er auf die Rechtsfolgen, die ein Nichtbetreiben nach sich ziehen
würden, hingewiesen.
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Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 19.12.2008 nicht betrieben.
Weder hat er den Kostenvorschuss gezahlt noch durch Vorlage und
Glaubhaftmachung seiner Einkommens-und Vermögensverhältnisse substantiiert
dargelegt, warum er die Kosten nicht aufzubringen in der Lage ist. Auch konnte der
Kläger weder substantiiert noch glaubhaft darlegen, warum er die geforderte
Handlungen nicht vornehmen konnte. Vielmehr beschränkte sich der Kläger im
Rahmen der an das Gericht gerichteten Schreiben darauf, abstrakte
Grundrechtsverletzungen zu behaupten und die Ansichten des Gerichts
herabzuwürdigen, ohne – auch nur ansatzweise – zu versuchen, den
Aufforderungen in irgendeiner Weise konkret nachzukommen.
Im Übrigen kann auch nicht in dem am 12.11.2008 gestellten Befangenheitsantrag
des Klägers ein „Betreiben“ i. S. des § 92 Abs. 2 VwGO gesehen werden. Das
Betreiben muss sich nämlich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift auf das „Verfahren“ als solches beziehen. Hingegen will der
Antragsteller mit einem Befangenheitsantrag naturgemäß nur die Ablehnung einer
oder mehrerer Gerichtspersonen erreichen, wobei lediglich deren Unparteilichkeit
in Frage gestellt wird (§ 54 Abs. 1 i. V. mit § 41 ff. ZPO).
Mithin hat ein Befangenheitsantrag keinen unmittelbaren Bezug zur Sache selbst,
sodass allein mit dessen Stellung das fragliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers
nicht begründet werden kann. Wer einen Befangenheitsantrag stellt, betreibt nicht
das verwaltungsgerichtliche Verfahren an sich, sondern versucht lediglich die
Zusammensetzung des Spruchkörpers zu verändern, ohne den Gang des
Verfahrens unmittelbar zu fördern.
Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen die Vorschriften des § 92 Abs. 2
und 3 VwGO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG hat in seiner
Entscheidung vom 19.5.1993 klargestellt, dass – der hier allenfalls betroffene – Art.
19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg nur „im Rahmen der jeweiligen einfach-
gesetzlichen Prozessordnungen“ gewährleistet (2 BvR 1972/92, NVwZ 1994, 62 zu
§ 33 AsylVfG). Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen
Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem
Fortbestand „bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden“
(ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, B. v. 17.3.1959 – 1 BvL 5/57
– BVerfGE 9, 194; B. v. 29.10.1975 – 2 BvR 630/73 – NJW 1976, 141). Da die
fingierte Klagerücknahme eine scharfe Sanktion darstellt, sind der Auslegung und
Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt
(BVerwG, B. v. 12.04.2001 – 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918). Deshalb müssen zum
Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete
Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtschutzinteresses des Klägers bestehen.
Nur unter Einhaltung dieser Voraussetzungen wird dem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe ist im vorliegenden Fall dennoch
eine Klagerücknahmefiktion i. S. des § 92 Abs. 2 VwGO gerechtfertigt.
Die hier vorliegende Betreibensaufforderung genügt insbesondere den formellen
Erfordernissen: Die Aufforderung braucht nämlich nicht in Form eines Beschlusses
des Gerichts zu ergehen; eine Verfügung des Berichterstatters – wie sie hier
gegeben ist – genügt, da es sich bei der Aufforderung um eine prozessleitende
Maßnahme handelt (vgl. nur VGH Mannheim, B. v. 23.2.1984 – A 12 S 999/83 –
DÖV 1985, 414). Eine – nach der Rechtsprechung allerdings notwendige (BVerwG,
U. v. 23.4.1985 – 9 C 48/84 – NVwZ 1986, 47)
– förmliche Zustellung der Betreibensaufforderung ist hier am 23.10.2008 erfolgt.
Auch in der Sache bestehen gegen die Betreibensaufforderung und die daraus
folgende Klagerücknahmefiktion keine Bedenken. Denn zum Zeitpunkt des
Erlasses der Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO waren Anhaltspunkte gegeben,
die im vorliegenden Fall einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers
rechtfertigten.
Das Rechtsschutzinteresse, das aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte sowie dem auch für Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen
Handels abgeleitet wird, bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, welcher mit dem
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Handels abgeleitet wird, bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, welcher mit dem
von ihm angestrebten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein
rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche
Sachentscheidung hat. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von
Klage-bzw. Antragsmöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu
stehen (vgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage, vor § 40 Rn. 52, VG Meiningen, B. v.
11.7.1995 -2 K 556/94.Me. -NVwZ-RR 1996, 720).
Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für
das vorliegende Verfahren nicht zur Seite, da er sich beharrlich weigert, die
angefallenen Gerichtskosten zu begleichen.
Nach Artikel 19 Abs. 4 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offen. Die Vorschrift gewährleistet einen
möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen behauptete Rechtsverletzungen
durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Allerdings erfordert die Vorschrift nicht,
dass dieser Rechtsschutz kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Deswegen ist es
grundsätzlich zulässig, Gerichtsgebühren zu erheben. Allerdings darf die Höhe der
anfallenden Gerichtskosten nicht in der Weise rechtsschutzhemmend sein, dass
sie nicht überschaubar wäre und bei vernünftiger Abwägung der Erfolgsaussichten
mit den anfallenden Kosten der Anrufung des Gerichts faktisch entgegenstehen.
Eine solche rechtsschutzhemmende Wirkung haben die in dem Verfahren 5 K
333/09.Da anfallenden Kosten nicht. Der vorläufige Streitwert in dem vorliegenden
Klageverfahren beträgt 5,000,00 €. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, nach
dem der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem Interesse zu
bemessen ist, welches der Kläger mit der Klage geltend macht. Nach § 52 Abs. 2
GKG ist ein Auffangstreitwert von 5.000,00 € anzunehmen, wenn der Sach-und
Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte
bietet. So verhält es sich hier, denn das Gericht hat mit Beschluss vom 02.05.2008
den vorläufigen Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5110 der Anlage 1
zu § 3 Abs. 2 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Klageschrift in diesem
Sinn ist jedes Schriftstück, in dem die Absicht der Klageerhebung zum Ausdruck
kommt. Die Verfahrensgebühr entsteht mithin in dem Moment, in dem ein
Schriftstück im vorgenannten Sinn bei Gericht postalisch oder per Telefax eingeht.
§ 6 GKG setzt keine weitere Bearbeitung des Schriftstücks durch das Gericht
voraus; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Klage wirksam erhoben
worden ist. Soweit eine Klage nicht den Formerfordernissen des § 82 VwGO
entspricht, ist diese unzulässig und ggf. eine Entscheidung durch Prozessurteil zu
treffen. Dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden wird im Übrigen in
ausreichender Weise durch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Rechnung
getragen, wonach für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines
Antrags von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf
unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
beruht. Da die vorliegende Klage am 09.02.2008 bei dem Verwaltungsgericht
Darmstadt eingegangen ist, war die Gebühr in Höhe von 363,00 € (3 x 121,00 €,
vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG) an diesem Tage fällig geworden.
Der Kläger weigert sich jedoch beharrlich, die fällige Gebühr zu begleichen. Nach
den Feststellungen der Gerichtskasse hat der Kläger in keinem der bei dem
Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Verfahren [3 K 341/07.DA (1), 3 K
365/07, 3 K 463/08.DA (1), 3 K 464/08.DA (1), 3 K 1775/08.DA (1), 3 K 1678/08.DA
(1)] den jeweils auf die Gerichtskosten angeforderten Vorschuss gezahlt. In dem
Verfahren 5 E 814/07 wurden die Kosten niedergeschlagen, nachdem der Kläger
die Gerichtskosten nicht zahlte und diese nicht beigetrieben werden konnten.
Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 63 Abs. 1 GKG von
dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Einzahlung
eines Kostenvorschusses gefordert wird. Vorschriften dieser Art, die übrigens auch
für andere Verfahren gelten (vgl. auch §§ 12, 17 GKG), rechtfertigen sich daraus,
dass sie einerseits dem Kläger das Kostenrisiko des Verfahrens deutlich vor Augen
führen und so unnötige Prozesse verhindern helfen, andererseits das
Kostenerhebungsverfahren vereinfachen und der Sicherung des Kostenanspruchs
der Staatskasse dienen. Dem Unbemittelten, der sich durch die öffentliche Gewalt
in seinem Recht verletzt fühlt, wird dadurch die Anrufung der Gerichte nicht unbillig
erschwert: er kann Prozesskostenhilfe beantragen und ist, wenn er diese erhält,
von der Vorschusspflicht befreit (BVerfG, U. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59 – NJW 1960,
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von der Vorschusspflicht befreit (BVerfG, U. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59 – NJW 1960,
667); wird die Prozesskostenhilfe ihm trotz gegebener "Armut" versagt, so setzt
das voraus, dass das Gericht gegebenenfalls auf Grund einer eingehenden Prüfung
seines Antrags festgestellt hat, dass dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Gerade dann und in den Fällen, in denen – wie hier – ein solcher Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe überhaupt nicht gestellt wird, ist es aber
berechtigt, durch die Aufforderung zur Vorschusszahlung den Kläger nochmals
eindringlich von der Durchführung des Verfahrens abzumahnen, übrigens auch die
Staatskasse vor wahrscheinlichen Ausfällen zu bewahren. Es kann – entgegen der
Ansicht des Klägers – nicht Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG sein, Unbemittelten
nutzloses Prozessieren auf Kosten der Allgemeinheit zu ermöglichen (so
ausdrücklich BVerfG, U. v. 12.1.1960 – 1 BvL 17/59 – NJW 1960, 667).
Nutzt ein Kläger den fehlenden Wohnsitz und den damit einhergehenden Schutz
vor Vollstreckung aus, um sich systematisch der Kostentragungspflicht zu
entziehen, so handelt er rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass seiner Klage das
erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses Verhalten rechtfertigt daher den
Erlass einer Betreibensaufforderung, mit der der Kläger konkret angehalten wird,
den noch ausstehenden Kostenvorschuss zu zahlen.
Die Klage gilt daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO als
zurückgenommen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert wurde gemäß § 52 GKG festgesetzt. Eine etwaige vorläufige
Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.