Urteil des VG Darmstadt vom 14.10.2009

VG Darmstadt: satzung, hessen, freiwilligkeit, zukunft, beitrag, rückwirkung, begriff, beschränkung, einzelrichter, vollstreckung

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Gericht:
VG Darmstadt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 1921/08.DA
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28 RAVersorgSa HE, Art 3
Abs 1 GG, Art 1 Verf HE
Aufstockung zusätzlicher Beiträge zu einem
Versorgungswerk für Rechtsanwälte
Leitsatz
Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist es nicht vereinbar an das Bestehen einer
Altersgrenze mit Wirkung für die Zukunft unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen,
wenn es dafür keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.
Tragender Grundsatz des § 28 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte
in Hessen ist das Prinzip der Freiwilligkeit der Beitragszahlungen. Ein Aufstocken von
Zusatzbeiträgen im Rahen der Rechtsanwaltsversorgung setzt daher steht eine
Willensentscheidung des Mitglieds voraus.
Wurden aufgrund einer früher geltenden Satzungsregelung die Zusatzbeiträge in ihrer
Höhe ab einem bestimmten Alter limitiert und entfällt zu einem späteren Zeitpunkt
diese satzungsrechtliche Limitierung kann es dem entsprechenden Mitglied ab dem
Inkrafttreten der neuen Regelung nicht verweigert werden den Zusat5zbeitraggt zu
leisten, den es ursprünglich vor Erreichen der satzungsgemäßen Altergrenze innerhalb
des Rahmens der Satzung einmal festgelegt hat.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2008 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 verpflichtet, die vom Kläger
derzeit gezahlten zusätzlichen Beiträge in Höhe von 0,55/10 des Höchstbeitrages
zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung vom 01.01.2009 auf 3/10 zu
erhöhen und festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Neufestsetzung
zusätzlicher Beiträge des Klägers.
Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerkes und zahlte bis zur
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres am 23.11.2006 neben dem
Grundpflichtbeitrag von 5/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen
Rentenversicherung freiwillig einen zusätzlichen Beitrag von 3/10 gem. § 28 der
Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen in der bis zum
31.12.2008 gültigen Fassung. Da nach dem Wortlaut dieser Regelung ab der
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres nur noch reduzierte, nach einem
komplizierten Schlüssel zu errechnende Beiträge gezahlt werden durften, wurde
der zusätzliche Beitrag mit Bescheid vom 12.07.2006 auf 0,55/10 reduziert.
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Mit Wirkung vom 01.01.2009 wurde die Regelung des § 28 der Satzung des
beklagten Versorgungswerkes geändert. Danach dürfen die zusätzlichen Beiträge,
die bis zum fünfundfünfzigsten Lebensjahr gezahlt wurden, auch nach dem
fünfundfünfzigsten Lebensjahr in voller Höhe weiter bezahlt werden. Nicht
gestattet ist eine nachträgliche Aufstockung dieser Beiträge.
Mit Schreiben vom 02.10.2008 beantragte der Kläger die Erhöhung der
zusätzlichen Beiträge von derzeit 0,55/10 auf 3/10 ab dem 01.01.2009.
Mit Bescheid vom 06.10.2008 lehnte das beklagte Versorgungswerk den Antrag
des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die Satzungsänderung 2009 habe
keine Auswirkungen auf zuvor ergangene Bescheide. Eine Erhöhung der Beiträge
ab dem 01.01.2009 stelle ein "Aufstocken" im Sinne des § 28 der Satzung dar und
sei daher nicht zulässig.
Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2008 Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 als
unbegründet zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung wiederholt und
vertieft das beklagte Versorgungswerk die Ausführungen des
Ausgangsbescheides.
Der Kläger hat am 29.12.2008 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die Neuregelung in § 28 der Satzung des Beklagten, wonach
die bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres gezahlten freiwilligen
Beiträge in voller Höhe weiter bezahlt werden könnten, müsse auch auf seinen Fall
angewandt werden. Die Beklagte dagegen gehe davon aus, dass in den Genuss
dieser Regelung nur Mitglieder kommen könnten, die ihr fünfundfünfzigstes
Lebensjahr ab dem 01.01.2009 vollenden. Ein beispielsweise am 30.12.12.2008
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendendes Mitglied müsse sich erhebliche
Reduzierungen gefallen lassen, obwohl der Grund für die Änderung nur darin liege,
dass die vorherige Regelung zu kompliziert und nicht leicht zu vermitteln gewesen
sei, wie das beklagte Versorgungswerk in seiner Information an seine Mitglieder
über die vorgenommene Satzungsänderung schreibe. Die Vorgehensweise des
beklagten Versorgungswerkes verstoße gegen das AGG.
Soweit § 28 der Satzung vorgebe, dass nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres zusätzliche freiwillige Beiträge nicht aufgestockt werden dürften, sei
in seinem Falle nicht davon auszugehen, dass es sich um eine "Aufstockung" im
Sinne dieser Vorschrift handele. Der Begriff der "Aufstockung" könne bei
sachgerechter Auslegung nur bedeuten, dass der vom Mitglied gewählte
Erhöhungsbeitrag nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht erhöht werden
dürfe. Eine Aufstockung in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Mitglied vor
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres zusätzliche Beiträge von 3/10
gewählt habe und an der Zahlung dieser Beiträge lediglich durch die bisherige
Beschränkung in der Satzung gehindert gewesen sei. Wäre die Satzung anders
auszulegen, sei von einem Verstoß gegen die §§ 1 ff. des AGG auszugehen, da
Mitglieder, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr nach dem 01.01.2009
vollendeten, hinsichtlich der Betragszahlungen besser gestellt seien, als ältere
Mitglieder.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2008 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 zu verpflichten, die von
dem Kläger derzeit gezahlten zusätzlichen Beiträge in Höhe von 0,55/10 des
Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2009 auf 3/10
zu erhöhen und festzusetzen.
Der Beklagte Versorgungswerk beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Versorgungswerg trägt vor, die ab dem 01.01.2009 geltende
neugefasste Satzungsregelung habe keine Auswirkungen auf die Festsetzungen
der zuvor ergangenen Beitragsbescheide. Diese seien bestandskräftig. Der Kläger
können den zulässigen Höchstbeitrag der zusätzlichen Beiträge nicht von 0,55/10
auf 3/10 erhöhen, da dies ein "Aufstocken" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 der
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auf 3/10 erhöhen, da dies ein "Aufstocken" im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 der
Satzung in der neuen Fassung bedeute. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass
"Aufstocken" vom Mitglied ausgehen müsse. Am 31.12.2008 habe der
Zusatzbeitrag 0,55/10 für den Kläger betragen. Jeder ab dem 01.01.2009 darüber
hinaus gehende Satz bedeute eine Aufstockung dieses ursprünglichen Beitrages.
Die Satzungsänderung sei insofern klar und unmissverständlich. Es sei durch
Satzungsautonomie der Beklagten gedeckt, dass sie im Sinne der größtmöglichen
Einfachheit und Klarheit von einer Sonderregelung für
"Bestandszusatzbeitragszahler" abgesehen habe. Die Regelung sei als
Stichtagsregelung zu verstehen.
Mit Beschluss vom 02.07.2009 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Darmstadt den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Am 26.08.2009 hat das Gericht zur Sache mündlich verhandelt. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren, ohne mündliche Verhandlung gem. § 101. Abs. 2 VwGO
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO)
und den Inhalt der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des
beklagten Versorgungswerkes vom 06.10.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 erweist sich als rechtswidrig und verletzt
den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 28 der Satzung des
Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12.10.1988
(Justizministerialblatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch
Beschluss aus der Vertreterversammlung vom 16. Juni 2008 (Justizministerialblatt
für Hessen 2008, Seite 248). Danach können Mitglieder des beklagten
Versorgungswerkes auch schriftlichen Antrag hin, ab dem der Antragstellung
folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von 1/10, 2/10 oder 3/10
des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichten. Der
Erhöhungssatz ist mit der Antragstellung mitzuteilen. Nach Vollendung des
fünfundfünfzigsten Lebensjahres dürfen zusätzliche freiwillige Beiträge nicht
aufgestockt werden (Satz 3 der Vorschrift). Diese Vorschrift, die zum 01.01.2009
Wirksamkeit erlangte löst die zuvor geltende satzungsrechtliche Regelung ab,
wonach nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres die zusätzlichen
freiwilligen Beiträge nur soviel Prozent des Pflichtbeitrages betragen durften, wie
sie in einem Zeitraum von zehn Kalenderjahren vor Vollendung des
fünfundfünfzigsten Lebensjahres durchschnittlich betragen haben. Die Wahl der
zehn Kalenderjahre war dabei in das Belieben der Mitglieder gestellt.
Mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes zum
01.01.2009 wollte das beklagte Versorgungswerk ausweislich der Begründung der
Satzungsänderung den Mitgliedern in etwas stärkerem Umfang die Möglichkeit der
Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge eröffnen. Gleichzeitig sollte eine deutlich
verständlichere Regelung getroffen werden, die für die Verwaltung des
Versorgungswerkes auch leichter umsetzbar ist. In der Vergangenheit, so die
Begründung, habe häufig Unverständnis bei den Mitgliedern darüber geherrscht,
die Beiträge nach § 28 der Satzung haben zahlen wollen, bei Vollendung des
fünfundfünfzigsten Lebensjahres aber keine entsprechenden zehn Jahre haben
vorweisen können, was zur Folge gehabt habe, dass die Beiträge nur noch in
verminderter Höhe haben fortgezahlt werden können (siehe amtliche Begründung
der Satzungsänderung für die Vertreterversammlung, Blatt 56 der Gerichtsakte).
Entscheidungserheblich für den hier vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage,
ob das Begehren des Klägers als "Aufstocken" im Sinne des § 28 der Satzung in
der neuen Fassung gelten muss. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass
die Satzungsregelung des beklagten Versorgungswerkes insoweit einer gesetzes-
und verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Regelungsgegenstand des § 28 der Satzung des Versorgungswerkes sind
zusätzliche Beiträge, die die Mitglieder freiwillig zu ihren Pflichtbeiträgen entrichten
können, um damit in den Genuss höherer Rentenanwartschaften zu gelangen.
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können, um damit in den Genuss höherer Rentenanwartschaften zu gelangen.
Maßgebliches Moment ist dabei eine Willensentscheidung der Mitglieder, ob sie
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Im Vordergrund steht somit das
Prinzip der Freiwilligkeit. § 28 Abs. 1 der Satzung regelt den rechtlichen Rahmen,
innerhalb dessen den Mitgliedern dies ermöglicht werden soll.
Der Kläger hat bis zum fünfundfünfzigsten Lebensjahr freiwillige Beiträge in Höhe
von 3/10 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 a. F. geleistet. Nur aufgrund des zuvor
beschriebenen Berechnungsmodus in der alten Fassung des § 28 wurden ihm
diese Zusatzbeiträge seitens des beklagten Versorgungswerkes auf 0,55/10
gekürzt. Diese Kürzung erfolgte seinerzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Art
und Weise entsprechend der damals geltenden satzungsrechtlichen Bestimmung.
Das Begehren des Klägers, aufgrund seines Antrags vom 02.10.2008, ab dem
01.01.2009 wieder so gestellt zu werden, wie er bis zum Eintritt des
fünfundfünfzigsten Lebensjahres gestanden hat, kann vor diesem Hintergrund
nicht als "Aufstocken" gewertet werden. Soweit das beklagte Versorgungswerk in
diesem Zusammenhang argumentiert, es handele sich bei der
satzungsrechtlichen Regelung um eine Stichtagsregelung, die aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung nur für diejenigen Fälle gelten solle, in denen der Eintritt
des fünfundfünfzigsten Lebensjahres nach Inkrafttreten der Satzungsregelung
erfolgt, begegnet diese Interpretation verfassungsrechtlichen Bedenken im
Hinblick auf die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes und des Art. 1 der Hessischen Verfassung. Das erkennende
Gericht sieht in der Verweigerung der Wiederaufnahme der
Zusatzbeitragszahlungen, die dem Kläger bis zum Eintritt seines
fünfundfünfzigsten Lebensjahres gestattet waren, eine willkürliche
Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Zwar ist es
nachvollziehbar, dass das beklagte Versorgungswerk aus Gründen der
Berechenbarkeit der das Versorgungswerk treffenden Versorgungslasten eine
Rückwirkung von Satzungsänderungen vermeiden möchte. Im vorliegenden Fall
handelt es sich jedoch um keinen echten Fall der Rückwirkung, weil der Kläger die
von ihm gegehrte Neufestsetzung erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Neufassung des § 28 der Satzung des Versorgungswerkes für sich in Anspruch
nimmt. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.11.2006 bis 31.12.2008 macht der Kläger
richtigerweise keinen entsprechenden Anspruch geltend. Unter dem Gesichtspunkt
der Ungleichbehandlung durchaus gleichgelagerter Sachverhalte, nämlich des
Faktums, dass ein Mitglied das fünfundfünfzigste Lebensjahre vollendet hat,
vermag das erkennende Gericht keinen hinreichenden sachlichen Grund zu
erkennen, warum lediglich diejenigen Mitglieder in den Genuss der großzügigeren
satzungsrechtlichen Regelung kommen sollen, die erst nach dem 01.10.2009 das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollenden. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, den
die Altersversorgung für die Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes hat, ist
unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder
nicht ersichtlich, warum dem Kläger im Gegensatz zu Mitgliedern die lediglich
einige Jahre jünger sind, vorenthalten bleiben soll den einst auf seiner freien
Willensentscheidung beruhenden Zusatzbeitragssatz fortan mit Wirkung für die
Zukunft wieder zu entrichten. Die seitens des beklagten Versorgungswerkes
dargelegten Gründe sind jedenfalls nicht geeignet eine solch offenkundige
Ungleichbehandlung rechtlich zu rechtfertigen. Die Frage, ob die entsprechende
Satzungsregelung mit dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz im Hinblick auf das
Merkmal der Altersdiskriminierung vereinbar ist, kommt es daher nicht an, weil das
Gericht die Satzungsnorm in verfassungskonformer Weise in dem Sinne auslegt,
dass es den Begriff des "Aufstockens" als eine vom Willen des Mitglieds getragene
eigene Entscheidung ansieht. Für eine gegenteilige Rechtsauffassung gibt weder
der Text der Satzung selbst, noch die dem Gericht vorliegende Begründung etwas
her. Im Kontext mit dem Prinzip der "Freiwilligkeit" der Zusatzbeitragszahlung
macht aus Sicht des Gerichts auch ein anderes Verständnis dieses Rechtsbegriffs
keinen Sinn.
Daher fasst das Gericht die streitentscheidende Norm des § 28 Abs. 1 der Satzung
des Versorgungswerkes im Hinblick auf Satz 3 so auf, dass es allen Mitgliedern des
Versorgungswerkes gestattet sein muss, die Zusatzbeiträge zu entrichten, die sie
bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres aufgrund eigener
Entscheidung geleistet haben, wobei eine zwischenzeitliche Reduzierung auf der
Grundlage der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 28 außen vor bleiben
muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO.
28 Bei Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die
Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.