Urteil des VG Cottbus vom 29.03.2017

VG Cottbus: persönliche eignung, dolmetscher, öffentliches interesse, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, streichung, beeidigung, staat, wirtschaftliches interesse

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Gericht:
VG Cottbus 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 390/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG,
§ 52 S 1 VwVfG BB, § 8 Abs 4 S
4 OGbNO/GVGAG BB
Aufnahme in die Liste der vereidigten Dolmetscher
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit welchem die
Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 28. September 2007 begehrt, bleibt ohne Erfolg.
Zunächst ist die durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als
Widerspruchsbehörde ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 enthaltenen Regelungen mit Blick auf
die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO - wonach in
den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist - nicht zu
beanstanden. Die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 28. September
2007 lassen in noch hinreichender Weise erkennen, dass sich die Widerspruchsbehörde
mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus ihrer Sicht für und
gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Der C.
Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat hierbei deutlich gemacht, dass der weitere
Verbleib der Antragstellerin auf der Liste der bei dem Landgericht A-Stadt allgemein
vereidigten Dolmetscher zu der latenten Gefahr führte, dass die Antragstellerin in einem
Gerichtsverfahren abgelehnt werden könnte. Mit dieser Überlegung spricht er sinngemäß
die Funktionsfähigkeit der Justiz als zu schützendes Rechtsgut an. Demgegenüber lässt
er das private Interesse der Antragstellerin zurücktreten, in dem er auf den Umstand
hinweist, dass deren Berufsausübung an sich durch die Maßnahme nicht ausgeschlossen
sei. Damit zeigt die Widerspruchsbehörde zugleich, dass sie auch die gegen eine
Anordnung des Sofortvollzuges sprechende Argumentation berücksichtigt hat. Diese
Erwägungen vermögen deshalb dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO im vorliegenden Fall zu genügen. Ob sie die Anordnung auch in materiell-
rechtlicher Hinsicht tragen, ist hierbei – anders als die Antragstellerin meint –
unerheblich. Es begegnet aus Sicht der Kammer auch keinen durchgreifenden
Bedenken, dass der C. Brandenburgischen Oberlandesgerichts sich im Rahmen der hier
zu beurteilenden Begründung (ausdrücklich) nur auf die Streichung der Antragstellerin
aus der Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher konzentriert hat. Da es sich bei den
weiteren – in der Begründung des Sofortvollzuges unerwähnt gebliebenen – Regelungen
des Ausgangsbescheides um Bestimmungen handelt, die in einem untrennbaren
Zusammenhang mit der Regelung der Streichung stehen, darf ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass die hier zuvor bewerteten Ausführungen der
Widerspruchsbehörde auch für sie Geltung beanspruchen.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs – hier der Klage – in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige
Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet
worden ist, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich
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Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht
bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes das Privatinteresse des Antragstellers daran, von der
Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als
offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO -
zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. In den Fällen, in denen sich bei
der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nur möglichen
summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des
Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung
ab.
Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der
Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 28. September 2007 enthaltenen Regelungen, das heißt die Streichung der
Antragstellerin aus der Liste der bei dem Landgericht A-Stadt allgemein vereidigten
Dolmetscher und Übersetzer, der Widerruf ihrer Bestellung als Dolmetscherin und
Übersetzerin für die russische und bulgarische Sprache sowie die ihr auferlegten
Verpflichtungen, sowohl ihre Bestellungsurkunde vom 24. Februar 1992 als auch den ihr
erteilten Nachweis über ihre allgemeine Beeidigung vom 22. September 1995 zu den
Akten des Antragsgegners zu reichen, als offensichtlich rechtmäßig.
Als Rechtsgrundlage für die Streichung der Antragstellerin aus der Liste der bei dem
Landgericht A-Stadt allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer sowie den
Widerruf ihrer Bestellung als Dolmetscherin und Übersetzerin für die russische und
bulgarische Sprache - kommt – entgegen den Auffassungen, wie sie in den
angegriffenen Entscheidungen geäußert wurden – allein § 8 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 18
Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg -
Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes - vom 14. Juni 1993 (BbgGerNeuOG,
GVBl. I, S. 198) in Betracht. Danach verfügt der C. Landgerichts die Streichung eines
Dolmetschers aus dem Verzeichnis der von ihm allgemein vereidigten Dolmetscher,
wenn sich Bedenken gegen dessen fachliche oder persönliche Eignung ergeben. Diese
Norm erfasst auch den Widerruf der zu Gunsten der Antragstellerin ausgesprochenen
Bestellung als Dolmetscherin und Übersetzerin für die russische und bulgarische
Sprache. Dass die Maßnahme des Widerrufs in § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG keine
ausdrückliche Erwähnung findet, ist hierbei ohne Belang. Denn der systematische
Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 8 Abs. 4 Satz 5 BbgGerNeuOG spricht dafür,
dass die – noch nach der Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und
Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. der
DDR Teil I, S. 101) erfolgte – Bestellung als Dolmetscher und Übersetzer in ihrem
Bestand von der Aufnahme in das Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher abhängig
sein soll. Im Einzelnen geht die Kammer hierbei von folgenden Überlegungen aus: § 8
Abs. 4 Satz 5 BbgGerNeuOG bestimmt, dass die Aufnahme in die Liste der vereidigten
Dolmetscher die Ermächtigung einschließt, die Übersetzung einer in fremder Sprache
abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen. Diese
Ermächtigung entspricht der Befugnis in § 5 Abs. 1 der erwähnten – nach § 9 Abs. 1,
Abs. 2 i.V.m. Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt I, Nr. 10 des
Einigungsvertrages zunächst als Landesrecht fortgeltenden, mit Art. 2 Abs. 6 Nr. 2 des
Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes dann aber aufgehobenen –
Anordnung vom 5. Februar 1976, wonach der Übersetzer die Richtigkeit der von ihm
vorgenommenen Übersetzungen jeweils durch seine Namensunterschrift unter
Beifügung seines Stempels zu bestätigen hatte. Dieser Umstand und die in § 18 Satz 2
BbgGerNeuOG enthaltene Regelung, dass die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 und
5 BbgGerNeuOG für die nach Maßgabe der Anordnung vom 5. Februar 1976 bestellten
Dolmetscher entsprechend gelten sollen, führen aus Sicht der Kammer zu dem Schluss,
dass die Aufnahme in die Liste der vereidigten Dolmetscher und die nach vormaligen
Recht bestehende Bestellung als Dolmetscher und Übersetzer eine unauflösbare Einheit
bilden sollen, die es verbietet, in Fällen wie hier eine Streichung aus der Liste der
vereidigten Dolmetscher isoliert – d.h. ohne den Widerruf der Bestellung als Dolmetscher
und Übersetzer – zu verfügen. Nach dem so verstandenen Regelungssystem umfasst
die Streichung damit zwingend auch den Widerruf der Bestellung.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG beinhaltet eine Ermächtigung
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Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG beinhaltet eine Ermächtigung
zum Erlass eines Verwaltungsaktes ungeachtet der Tatsachen, dass das
Brandenburgische Gerichtsneuordnungsgesetz im Wesentlichen Änderungen über die
Gerichtsstruktur im Land Brandenburg trifft und sich die Norm in dem 2. Abschnitt über
„Ergänzende Zuständigkeitsregelungen“ des Gesetzes findet. Dieses Ergebnis lässt sich
nicht nur zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Regelungen in § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5
BbgGerNeuOG herleiten, sondern erschließt sich ebenso aus den Gesetzesmaterialien
(vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1900).
Die hier maßgebliche Ermächtigung ist aus Sicht der beschließenden Kammer auch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als Parlamentsgesetz trägt sie dem
Umstand Rechnung, dass es sich bei der Streichung eines Dolmetschers aus der Liste
der allgemein vereidigten Dolmetscher um eine Regelung der Berufsausübung i.S.d. Art.
12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) handelt, und entspricht so dem in der zitierten
Verfassungsnorm enthaltenen Gesetzesvorbehalt (vgl. bereits für die Regelung der
allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 -6 C
15/06- NJW 2007, S. 1478, 1479 f.). Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG
begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen
durchgreifenden Bedenken. Die Streichung führt als Reaktion des Staates auf einen
etwaigen Verlust der fachlichen oder persönlichen Eignung des Dolmetschers und vor
dem Hintergrund der damit verfolgten Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz nicht
dazu, dass dem Dolmetscher die Ausübung seines Berufs versagt wäre. Mit ihr ist –
entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch kein Berufsverbot verbunden, da die
Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher schon kein eigenständiger Beruf ist und
den Dolmetschern auch keine zusätzlichen Betätigungsmöglichkeiten eröffnet (vgl.
BVerwG, a.a.O., S. 1480). Wie der Antragsgegner zu Recht betont hat, kann die
Antragstellerin ihren Beruf weiter ausüben. Das freie Ermessen der Gerichte, die Person
des Dolmetschers für die Durchführung bestimmter gerichtlicher Aufgaben auszuwählen,
wird durch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG nicht eingeschränkt
(vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 4. Februar 2002 -8 K 1846/00- zit. nach Juris, Rn. 29;
vgl. ferner Wolf, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 3, 1992, § 185
GVG, Rn. 11). Es trifft zwar zu, dass der Titel und das Siegel eines allgemein beeidigten
Dolmetschers in der Bevölkerung und bei den staatlichen Stellen Ansehen und
Vertrauen genießen. Die Beeidigung vermittelt vor diesem Hintergrund als wichtiger
Werbefaktor somit auch einen wesentlichen Vorsprung im Wettbewerb mit anderen –
nicht allgemein beeidigten – Dolmetschern, so dass die Streichung von der Liste der
allgemein vereidigten Dolmetscher erheblich auf die Berufsaussichten eines
Dolmetschers einzuwirken vermag (so bereits BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 -6 C
15/06- NJW 2007, S. 1478, 1481). Nach Auffassung der Kammer sind diese
Wettbewerbsnachteile jedoch von einem Dolmetscher, der die fachliche oder persönliche
Eignung für die Aufnahme in die Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher verliert, im
Interesse des gewichtigen Gutes der Funktionsfähigkeit der Justiz hinzunehmen und
stellen daher die Verhältnismäßigkeit – und hier insbesondere die Angemessenheit – der
Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG an sich nicht in Frage.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG sind im Falle der
Antragstellerin nach summarischer Prüfung erfüllt. Wie der Antragsgegner vertritt auch
die Kammer die Ansicht, dass sich auf der Grundlage der durch den Antragsgegner
festgestellten Umstände Bedenken gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin
ergeben. Die Frage, ob ein Dolmetscher persönlich geeignet ist, muss im Einzelfall
anhand der besonderen Aufgaben dieser Berufsgruppe beantwortet werden (so zu § 36
Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung – GewO – BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 –I C
10.73- BVerwGE 45, S. 235, zit. nach Juris, Rn. 37). Dabei ist der zuständigen Behörde –
hier dem Antragsgegner – kein Beurteilungsspielraum eingeräumt, vielmehr ist die dazu
getroffene Entscheidung gerichtlich im vollen Umfange überprüfbar (vgl. zur
vergleichbaren Rechtslage bei Eignungsurteilen über öffentlich bestellte Sachverständige
nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juni 1991 -8 L 35/89- NJW
1992, S. 591).
Als Gehilfe des Gerichts und der Beteiligten (s. Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 4. Aufl.
2005, § 185, Rn. 17; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Aufl. 2006,
§ 55, Rn. 61) ist der Dolmetscher gehalten, den Tenor aller Entscheidungen sowie die
Auflagen und Fragen des Gerichts, fremdsprachliche Beweisurkunden und Anträge oder
sonstige entscheidungserhebliche Erklärungen der Beteiligten wörtlich zu übersetzen
(vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 10). Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, das
heißt die nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgte Entgegennahme und
Protokollierung der Eidesleistung mit nachfolgender Aufnahme in das Verzeichnis der
allgemein vereidigten Dolmetscher bewirkt hierbei eine Vereinfachung der Einschaltung
des Dolmetschers bei Verhandlungen vor Gericht, ohne freilich eine Voraussetzung für
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des Dolmetschers bei Verhandlungen vor Gericht, ohne freilich eine Voraussetzung für
die Dolmetschertätigkeit zu sein; bei der Zuziehung des allgemein beeidigten
Dolmetschers durch ein Gericht genügt es nach § 189 Abs. 2 GVG, wenn sich der
Dolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid beruft (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27.
September 2006 -20 K 5477/05- zit. nach Juris, Rn. 46 m.w.N.). Mit der Aufnahme in die
Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher wird aber nicht nur die Tatsache der
Beeidigung zu Ausdruck gebracht, sondern zugleich behördlich festgestellt, dass dieser
Dolmetscher in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und
sachgerecht wahrzunehmen und infolgedessen den Gerichten hierfür allgemein zur
Verfügung steht. Dem beeidigten Dolmetscher wird also eine besondere Qualifikation
zuerkannt, die ihn aus dem Kreis seiner Berufsgenossen heraushebt und seiner
Dolmetscherleistung einen erhöhten Wert gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 -
6 C 15/06- NJW 2007, S. 1478, 1479; zu einem öffentlich bestellten Sachverständigen s.
BVerwG, Beschluss vom 15. November 1991 -1 B 136/91- NVwZ-RR 1992, S. 351).
Wenn vor diesem Hintergrund an die persönliche Eignung des Dolmetschers angeknüpft
wird, findet dies seinen sachlichen Grund darin, dass bei Mängeln in der Persönlichkeit
die Gewissenhaftigkeit der mündlichen Übersetzung nicht mehr gewährleistet scheint,
aber auch darin, dass die am gerichtlichen Verfahren Beteiligten, also alle in einer
prozessual relevanten Funktion an der Verhandlung mitwirkenden Personen (Richter,
Staatsanwälte, Kläger, Beklagte, Beigeladene, Streithelfer, Angeklagte, Nebenkläger),
bei Einsatz eines (allgemein beeidigten) Dolmetschers ohne besondere feierliche
Bekräftigung sicher sein sollen, dass dieser persönlich integer ist und nicht in einer
steuernden Weise Einfluss auf das Verfahren nimmt und hierdurch die Rechtsfindung
verhindert oder erschwert (so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2006 -20
K 5477/05- zit. nach Juris, Rn. 54; VG Sigmaringen, Urteil vom 4. Februar 2002 -8 K
1846/00- zit. nach Juris, Rn. 23). Das Vertrauen der am gerichtlichen Verfahren
Beteiligten beschränkt sich nämlich nicht nur auf die fehlerfreie und richtige Übersetzung
eines Dolmetschers, sondern erstreckt sich eben auch auf die im Zusammenhang mit
der gerichtlichen Tätigkeit erforderliche Lauterkeit und Korrektheit des Dolmetschers (s.
VGH Mannheim, Beschluss vom 10. April 2006 -9 S 360/06- zit. nach Juris, Rn. 5). Als
Richtergehilfe muss der Dolmetscher eine Persönlichkeitsstruktur aufweisen, die
gewährleistet, dass er seine Dolmetscherleistungen unter Wahrung der ihm dabei
auferlegten Pflichten wahrnimmt. Das setzt nicht nur Unabhängigkeit, Neutralität,
Vertrauenswürdigkeit, charakterliche Reife und Sachlichkeit voraus. Der Dolmetscher
muss vielmehr insgesamt ein Verhalten an den Tag legen, das es den Personen und
Institutionen, die auf seine Dienste angewiesen sind, ermöglicht, ihm mit Achtung und
Vertrauen entgegenzutreten (vgl. zu einem öffentlich bestellten Sachverständigen VG
München, Beschluss vom 29. August 2001 -M 16 S 01.1157- zit. nach Juris, Rn. 37, 41;
dazu ferner Tettinger, in: Tettinger/Wank, GewO, Kommentar, 7. Aufl. 2004, § 36, Rn. 39).
Für die unter diesen Prämissen vorzunehmende Beurteilung der persönlichen Eignung
des Dolmetschers sind nicht nur Umstände heranzuziehen, die mit der
Dolmetschertätigkeit unmittelbar im Zusammenhang stehen. Bedenken gegen die
persönliche Eignung können sich hierbei auch aus Umständen ergeben, die außerhalb
dieses Zusammenhangs für potentielle Beteiligte eines Gerichtsverfahrens offenbar
werden. Es reicht aus, wenn die Umstände insoweit berufsbezogen sind, als sie negative
Rückschlüsse auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen rechtfertigen (vgl. zum
Widerruf der öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen OVG Lüneburg, Urteil vom
17. Juni 1991 -8 L 35/89- NJW 1992, S. 591). Anders als die Antragstellerin meint,
verlangen Bedenken i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG auch nicht etwa ein
strafbares Handeln des Dolmetschers; für eine solche Beschränkung ergeben sich weder
aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte noch aus dem systematischen
Zusammenhang der Vorschrift oder deren Sinn und Zweck Anhaltspunkte.
Liegen Tatsachen bzw. Umstände vor, welche Bedenken an der persönlichen Eignung
des allgemein beeidigten Dolmetschers begründen, so muss die zuständige Behörde die
Ungeeignetheit des Betreffenden nicht nachzuweisen suchen; es genügen vielmehr
ernsthafte, auf Tatsachen gestützte Zweifel (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach §
36 Abs. 1 Satz 1 GewO VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 – M 16 K 00.4073 – zit.
nach Juris, Rn. 30; Bleutge, in: Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: 2007, §
36, Rn. 71, 74 m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 -I C 10.73- BVerwGE 25,
S. 235, zit. nach Juris, Rn. 38). Diese höheren Anforderungen gründen in dem
öffentlichen Interesse an absolut integeren allgemein beeidigten Dolmetschern sowie an
einem reibungslosen Rechtsverkehr und einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. zu §
36 Abs. 1 Satz 1 GewO VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Juli 1997 – 7 K 6749/96 -
GewArch 1997, S. 415). Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Betroffenen (vgl. zu §
36 Abs. 1 Satz 1 GewO VG München, Beschluss vom 29. August 2001 -M 16 S 01.1157-
zit. nach Juris, Rn. 37).
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Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen auch nach summarischer Prüfung durch die
Kammer Bedenken an der persönlichen Eignung der Antragstellerin. Der Antragsgegner
hat sich bei seiner Beurteilung zu Recht auf das an eine Polizeidienststelle gerichtete
Schreiben der Antragstellerin vom 16. August 2006 gestützt, mit dem sie auf einen ihr
auferlegten Bußgeldbescheid für eine Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr
reagierte. Dort bezeichnet die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland als
„menschenfeindlichen Staat, in dem die Würde des Menschen täglich missbraucht wird,
der ehrliche Bürger immer benachteiligt ist“, die „Verbrecher“ hingegen hätten „in
diesem Staat Narrenfreiheit“. Die Antragstellerin äußert sich in dem Schreiben weiter:
„Dieser Staat ist so verlogen, dass ich ihm alle Schandtaten der Welt unterstellen kann.
Hinterhältig ist schon, dass ich von hinten fotografiert gewesen sein soll. Das ist diesem
Staat ähnlich. Die Hinterhältigkeit läuft hier auf Hochkonjunktur ... Außerdem bin ich
davon überzeugt, dass die Geräte so eingestellt sind, dass bei jedem, der ca. 77 km/h
fährt, 5 km/h mehr angezeigt werden, damit er unbedingt zur Abzockerkasse 'gebeten'
wird. Wir haben auch einen Bekannten, der wegen dieser staatlich gesteuerten
Abzockergeschäfte vor 2 Jahren nach mehreren Nervenzusammenbrüchen endlich als
Pensionär die Polizei verlassen durfte.“ Das Schreiben endet mit dem Fazit: „Ich
wünsche mir von ganzem Herzen, dass mein Geld, das ich Unrechtens in die
Abzockerkasse gezahlt habe, dazu beiträgt, diesen unwürdigen Staat, in den wir wegen
einiger geldgeiler, käuflicher DDR-Bürger geraten sind, endgültig zu zerstören!“ Dass der
Antragsgegner und mit ihm die Widerspruchsbehörde diese Äußerungen als
offenkundigen Ausdruck einer tiefen inneren Verachtung der Bundesrepublik
Deutschland bewerten und hiermit erhebliche Zweifel an der Lauterkeit der
Antragstellerin verbinden, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Denn sie
offenbaren eine Persönlichkeitsstruktur, die nicht ohne Weiteres die Gewähr zu bieten
vermag, dass die Antragstellerin ihre Aufgabe als Dolmetscherin in einer mündlichen
Verhandlung vor einem staatlichen Gericht pflichtgemäß erfüllt. Wie bereits ausgeführt
gehört es zu den Pflichten eines Dolmetschers, die eigene Unabhängigkeit und
Neutralität gegenüber allen Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zu wahren.
Diesem Gebot vermag der Dolmetscher freilich nur dann zu entsprechen, wenn er allen
Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens Achtung und Respekt entgegen bringt. Nur so
können die Beteiligten überhaupt Vertrauen in die Lauterkeit und Korrektheit der
Übersetzungsleistungen des Dolmetschers entwickeln. Da zu diesen Beteiligten neben
den richterlichen Angehörigen des staatlichen Gerichts die Angehörigen der
Staatsanwaltschaft und Vertreter anderer staatlicher Behörden gehören können – und
etwa im Verwaltungsgerichtsverfahren gehören –, schließen die Pflichten zur
Unabhängigkeit und Neutralität geradezu notwendig auch ein Mindestmaß an Loyalität
gegenüber dem Staat und seinen Vertretern ein. Ein allgemein beeidigter Dolmetscher
ist zwar nicht dazu angehalten, diese Einstellung nach außen positiv zu dokumentieren.
Er muss sich jedoch aller Äußerungen vor allem gegenüber staatlichen Behörden
enthalten, die dieses Mindestmaß an Loyalität merkbar erschüttern können. Das ist
jedenfalls dann der Fall, wenn er durch seine Äußerungen den Staat, für den auch er
tätig ist, schlechthin in Frage stellt. Mit seiner Funktion als Helfer des (staatlichen)
Richters lassen sich derartige Bemerkungen, wie sie auch hier noch dazu mit einer sehr
fragwürdigen Wortwahl in Rede stehen, nicht vereinbaren. Selbstverständlich bleibt es
einem allgemein beeidigten Dolmetscher wie jedem Staatsbürger unbenommen, sich
gegenüber einer staatlichen Behörde kritisch zu äußern, wenn er glaubt, sie sei ihm
gegenüber nicht pflichtgemäß tätig geworden. Dies muss jedoch in gebührlicher und
sachlicher Form erfolgen; verbale Aggressivität gegenüber dem Staat und seinen
Organen disqualifizieren ihn als Ansprechpartner der öffentlichen Hand und zerstören
das Vertrauen in seine persönliche Integrität. Danach vermag die Kammer auch die von
der Antragstellerin vertretene Ansicht nicht zu teilen, dass hier Anforderungen
aufgestellt würden, welche diejenigen der Richter und Beamten überträfen.
Dass die Antragstellerin nach ihrem Schreiben vom 16. August 2006 nicht erneut
auffällig geworden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Denn
nachträgliches Wohlverhalten angesichts eines behördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens vermag für sich allein nicht zu der Feststellung zu führen, dass die
persönliche Eignung gegeben sei (vgl. zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit BVerwG,
Urteil vom 15. November 1967 -I C 43.67- BVerwGE 28, S. 202, zit. nach Juris, Rn. 21; zu
§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Juni 1991 -8 L 35/89- NJW 1992,
S. 591, zit. nach Juris, Rn. 13). Auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Arbeit als
Dolmetscherin weiterhin fachlich einwandfrei durchführt, wie u.a. die von ihr vorgelegten
Stellungnahmen von Richtern der Amtsgerichte A-Stadt und Bad Liebenwerda (vgl. Bl.
93 bis 96 der Gerichtsakte) belegen sollen, räumt die festgestellten Bedenken gegen die
persönliche Eignung nicht aus, da auch ein fachlich geeigneter allgemein beeidigter
Dolmetscher persönlich ungeeignet sein kann, hier mithin zwei unterschiedliche
Komponenten der Eignung angesprochen sind, die wechselseitig gerade keine
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Komponenten der Eignung angesprochen sind, die wechselseitig gerade keine
Rückschlüsse auf das Vorhandensein der jeweils anderen Komponente zulassen (vgl. zur
gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1986 -1 B 101/86-
Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 42, zit. nach Juris, Rn. 4).
Danach bestehen im vorliegenden Fall ernsthafte und auf Tatsachen gestützte Zweifel,
die – worauf der Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde in den angegriffenen
Bescheiden zu Recht hingewiesen haben – vor allem auch deshalb im hinreichenden
Umfang Bedenken gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin zu rechtfertigen
vermögen, weil die Antragstellerin mit der in Bezug genommenen Äußerung zum
wiederholten Male in der geschehenen Weise auffällig geworden ist. Aus dem Bescheid
des Antragsgegners vom 7. März 2007 ergibt sich in Übereinstimmung mit den
vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dass die Antragstellerin bereits mit ihren seinerzeit
an die Bezirksrevisorin gerichteten Schreiben vom 3. Mai 2004 (Bl. 29 des
Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) und 24. Juni 2004 (Bl.31 des
Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie
dem Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland mit Verachtung begegnet.
Die Bundesrepublik verglich die Antragstellerin mit dem Osmanischen Reich,
bezeichnete sie als „ungerechten und menschenzerstörenden Staat“ und teilte mit,
dass sie der Bundesrepublik „als verruchtem Staat“ „trotzen“ wolle, wo sie nur könne.
Das heutige Gesellschaftssystem bezeichnete sie als „verlogen“, um schließlich zu
erklären „beim nächsten Systemsturz ... in den ersten Reihen stehen“ zu wollen (vgl. zu
alledem Schreiben vom 24. Juni 2004, Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs des
Antragsgegners). Im Hinblick auf diese früheren Schreiben der Antragstellerin – die der
Antragsgegner in seinem Schreiben an die Antragstellerin deutlich missbilligt hat – ist
auch aus Sicht der Kammer nicht zu monieren, dass der Antragsgegner sich nicht zu
einer förmlichen „Abmahnung“ veranlasst sah, die gesetzlich ohnehin nicht
vorgeschrieben ist.
Gegen die der Antragstellerin auferlegten Verpflichtungen, sowohl ihre
Bestellungsurkunde vom 24. Februar 1992 als auch den ihr erteilten Nachweis über ihre
allgemeine Beeidigung vom 22. September 1995 zu den Akten des Antragsgegners zu
reichen, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken; auch sie sind
offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Rückgabe des Nachweise über die allgemeine
Beeidigung ist Ziff. III. 5., Satz 5 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und
für Europaangelegenheiten zur Allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der
Ermächtigung von Übersetzern für die Gerichte und Notare des Landes Brandenburg
vom 28. Februar 2002 (JMBl. S. 51, 52). Nach dieser Regelung, die keiner gesetzlichen
Form bedarf, da sie mit Blick auf die Streichung aus der Liste der allgemein vereidigten
Dolmetscher lediglich als begleitende bzw. ergänzende Verfügung angesehen werden
kann, ist die Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung im Falle der Löschung im
Dolmetscherverzeichnis an den Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Soweit die Antragstellerin zur Rückgabe der Bestellungsurkunde verpflichtet worden ist,
kann sich der Antragsgegner auf § 52 Satz 1 VwVfG Bbg berufen. Nach dieser Norm
kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder
zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht
mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum
Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind,
zurückfordern. Dieser Tatbestand ist hier ebenfalls erfüllt. Die Kammer vertritt dabei die
Auffassung, dass eine auf § 52 Satz 1 VwVfG gestützte Rückforderung von Urkunden
auch dann als bedenkenfrei anzusehen ist, wenn der die Wirksamkeit des
Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber -
wie hier- sofort vollziehbar ist (dazu ausführlich OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 1990 -5
A 1692/89- NVwZ 1990, S. 1183, 1184; wie dort Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,
10. Aufl. 2008, § 52, Rn. 7; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 52,
Rn. 17).
Gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist auch unter dem Gesichtspunkt der
Bestimmtheit nichts zu erinnern. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
die Auffassung vertreten wird, dass eine Verpflichtung zu einem „unverzüglichen“
Handeln den Bestimmtheitsanforderungen nach § 37 Abs. 1 VwVfG (hier: VwVfG Bbg)
nicht entspreche (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Januar 1995 – 10 S 3057/94
– NVwZ-RR 1995, S. 506, zit. nach Juris, Rn. 9 f.), beruht sie auf den Anforderungen des –
hier nicht einschlägigen – Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Bestimmung einer
kalendermäßig bestimmbaren Frist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 des
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kalendermäßig bestimmbaren Frist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg).
Die zuvor geprüften Regelungen der hier angegriffenen Bescheide bedürfen auch mit
Blick auf die Grundrechte der Antragstellerin keiner anderen, als der hier getroffenen
Bewertung. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
liegt nicht vor. Zwar ist vorliegend ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu
bejahen (vgl. zur berufsregelnden Tendenz der Regelungen über die allgemeine
Beeidigung von Dolmetschern BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 -6 C 15/06- NJW 2007,
S. 1478, 1480). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Anders als die Antragstellerin
vermag die Kammer ihn insbesondere nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die hier
angegriffenen Regelungen dienen der Funktionsfähigkeit der Justiz und dem Schutz des
Vertrauens der am Gerichtsverfahren Beteiligten auf die Lauterkeit und Korrektheit des
Dolmetschers. Im Hinblick auf diese gewichtigen legitimen Zwecke ist der durch die
Streichung von der Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher, den Widerruf der
Bestellung als Dolmetscherin für die russische und bulgarische Sprache und damit
verbundenen Rückgabeverpflichtungen vermittelte Eingriff geeignet, erforderlich und
angemessen. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung; im Hinblick auf ihr früheres
Verhalten kommt eine weitere „Abmahnung“ nicht mehr in Betracht. Die verwendeten
Mittel sind auch angemessen, da die Antragstellerin – wie bereits zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG ausgeführt – nicht daran
gehindert ist, ihren Beruf weiter auszuüben. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass der
Antragstellerin – ungeachtet der im anderen Zusammenhang erwähnten Erklärungen
von Richtern der Amtsgerichte A-Stadt und Bad Liebenwerda – Auftragsnachteile
drohen. Diese wirtschaftlichen Nachteile – deren Umfang die Kammer nicht zu ermessen
vermag und zu denen sich die Antragstellerin auch nicht substantiiert geäußert hat –
sind von ihr jedoch hinzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin in
ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Regelungen der angegriffenen Bescheide
beeinträchtigten ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wird von der Kammer nicht geteilt.
Wenn auch der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG berührt ist, so
erweist sich der Eingriff selbst als verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die
Meinungsfreiheit ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Sie findet ihre Schranken
unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Hierbei
handelt es sich um Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche
richten noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen (BVerfG,
Beschluss vom 26. Februar 1997 -1 BvR 2172/96- BVerfGE 95, S. 220, 235 f.), „die
vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung,
zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der
gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat“ (BVerfG, Urteil vom
15. Januar 1958 -1 BvR 400/51- BVerfGE 7, S. 198, 209 f.). Die hier herangezogenen
Rechtsvorschriften sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne, da sie -wie schon mit Blick
auf Art. 12 Abs. 1 GG erläutert- der Funktionsfähigkeit der Justiz und dem Schutz des
Vertrauens der am Gerichtsverfahren Beteiligten auf die Lauterkeit und Korrektheit des
Dolmetschers als hinreichend gewichtigen Gemeinwohlbelangen dienen. Das Gebot des
verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und
dessen Einschränkungen ist ebenfalls gewahrt. Die insoweit gebotene Abwägung fällt
hier zu Lasten des Grundrechts aus, weil bei den hier maßgeblichen Äußerungen der
Antragstellerin nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, die ihr
bei Beachtung der gebotenen Sachlichkeit und Distanz freilich auch unbenommen bleibt.
Vielmehr handelt es sich hier nicht mehr um eine polemische und überspitzte Kritik im
öffentlichen politischen Meinungskampf, sondern um eine diffamierende Herabsetzung
des Staates, mit der die Antragstellerin die ihr als Gehilfin des Gerichts mit dem
Erfordernis der persönlichen Eignung i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 4 BbgGerNeuOG gezogenen
Grenzen der Mäßigung und Zurückhaltung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und
Neutralität als allgemein beeidigter Dolmetscherin deutlich überschritten hat.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung streitet schließlich auch ein besonderes
öffentliches Interesse.
Hierbei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anordnung der sofortigen
Vollziehung erst in dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 ausgesprochen
worden ist. Dies steht der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses nicht
entgegen. Die Anordnung kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen; der Behörde ist es
hierbei gestattet, einen Missstand zunächst hinzunehmen und im Guten zu versuchen,
rechtmäßige Zustände herbeizuführen, um später im Wege des Sofortvollzuges
vorzugehen (so zutreffend Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 731). Die gegenteilige Auffassung der
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Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 731). Die gegenteilige Auffassung der
Antragstellerin würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Behörde nur die Wahl hätte,
entweder unverzüglich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen rechtswidrige
Zustände vorzugehen oder diese gegebenenfalls auf lange Zeit, etwa bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens, dulden zu müssen (vgl. zum Bauordnungsrecht OVG
Münster, Beschluss vom 6. August 2001 -10 B 705/01- NVwZ-RR 2002, S. 11). Für ein
derartiges “Entweder-oder-Prinzip” geben die hier zu beachtenden Rechtsvorschriften
aber nichts her. Einer Behörde muss es auch in der vorliegenden
Sachverhaltskonstellation möglich sein, ein als rechtswidrig erkanntes und bewertetes
Verhalten nach längerem Zeitablauf gleichwohl zeitnah zu beenden (s. VG
Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Dezember 2001 -9 G 3224/01- NVwZ-RR 2002, S.
736, 739).
Auch im Übrigen erweist sich die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an
der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen als gerechtfertigt.
Zutreffend weist die Antragstellerin in Übereinstimmung mit der von ihr angeführten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung
vom 12. März 2004 -1 BvR 540/04- NVwZ-RR 2004, S. 545, zit. nach Juris, Rn. 13;
Einstweilige Anordnung vom 28. Januar 2005 -1 BvR 136/05- zit. nach Juris, Rn. 10) darauf
hin, dass nur überwiegende öffentliche Belange es ausnahmsweise rechtfertigen können,
einen Rechtsschutzanspruch einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare
Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug sind hierfür jedoch nur
solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des
Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen.
Ein derartiger Grund ist hier indes bei einer summarischen Gesamtwürdigung der
Umstände des Falles zu bejahen. Eine weiterer Verbleib der Antragstellerin auf der Liste
der allgemein vereidigten Dolmetscher sowie der weitere Bestand der (damit qualitativ
vergleichbaren) Bestellung als Dolmetscherin bzw. Übersetzerin nach der Anordnung
vom 5. Februar 1976 lassen konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut
befürchten. Denn es besteht ein erhebliches Interesse an einer zuverlässig arbeitenden
und damit funktionsfähigen Justiz. Mit dem Antragsgegner geht die Kammer davon aus,
dass mit der Äußerung der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 16. August 2006 an
eine Dienststelle der Polizei die nachvollziehbare Gefahr besteht, dass insbesondere die
Staatsanwaltschaft als Beteiligte in strafgerichtlichen Verfahren, zu denen die
Antragstellerin gerade mit Blick auf ihre mit der Aufnahme in die Liste der allgemein
vereidigten Dolmetscher und der dem gleichstehenden Bestellung nach der Anordnung
vom 5. Februar 1976 als herausragend festgestellten Qualifikation als Dolmetscherin
hinzugezogen wird, die Antragstellerin für befangen hält und demgemäß
Ablehnungsanträge stellen könnte. Wird ein Dolmetscher aber mit Erfolg abgelehnt, darf
er nicht weiter tätig werden; das Gericht ist darüber hinaus gehalten, die gegebenenfalls
zuvor von dem Dolmetscher vorgenommenen Übertragungen bei seiner Entscheidung
außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 -9 B 11247/82-
NJW 1985, S. 757). Werden diese Übertragungen dennoch verwertet und beruht die
Gerichtsentscheidung darauf, ist sie rechtsfehlerhaft und kann im Zuge einer Berufung
oder Revision aufgehoben werden (s. BVerwG, a.a.O.). Von einer konkreten Gefahr in
dem dargestellten Sinne darf der Antragsgegner hier deshalb ausgehen, weil die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt über den Zentraldienst der Polizei
davon Kenntnis erlangt hat (vgl. dazu das Schreiben des Zentraldienstes der Polizei vom
17. August 2006 in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, Bl. 49) und mit
diesem Wissen entsprechende Anträge mit dem Ziel der Ablehnung der Antragstellerin
als Dolmetscherin in einem gerichtlichen Verfahren stellen kann. Dass sich diese
konkrete Gefahr noch nicht realisiert hat, ist dabei unschädlich. Die bestehende Gefahr
wird hier auch nicht durch den Umstand relativiert, dass die Antragstellerin ihre
Übersetzungstätigkeit seit mehr als fünfzehn Jahren beanstandungsfrei ausgeübt hat.
Denn in diesem Zeitraum hatte sie durch ihr Verhalten – anders als gegenwärtig – auch
keinen Grund geschaffen, der einen Befangenheitsantrag gerechtfertigt hätte. Ohne
Belang ist ferner die Tatsache, dass sich die Antragstellerin seit den Vorkommnissen um
die Schreiben vom 3. Mai und 24. Juni 2004 keinen Befangenheitsanträgen ausgesetzt
gesehen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese schriftlichen Äußerungen der
Staatsanwaltschaft -anders als das Schreiben vom 16. August 2006- nicht zur Prüfung
vorgelegt worden sind; vielmehr wurden sie allein in den Verhältnissen zwischen der
Antragstellerin und dem Landgericht A-Stadt bzw. der Bezirksrevisorin, mithin intern
behandelt. Von einem solchen Internum kann bei dem Schreiben vom 16. August 2006
nicht mehr ausgegangen werden. Der für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
geltend gemachte Grund steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität
des Eingriffs, hier insbesondere in die Grundrechte der Antragstellerin. Wie bereits in
anderem Zusammenhang dargelegt, kann die Antragstellerin insbesondere ihren Beruf
weiter ausüben und ist hier allenfalls Auftragsnachteilen ausgesetzt, für die nicht zu
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weiter ausüben und ist hier allenfalls Auftragsnachteilen ausgesetzt, für die nicht zu
erkennen und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen ist, dass sie
sich auf die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin im erheblichen Maße auszuwirken
vermögen. Aus diesem Grunde ist auch nicht zu ersehen, dass mit einer sofortigen
Vollziehung der Verfügung schwere und kaum wiedergutzumachende wirtschaftliche
Nachteile verbunden sein werden. Die Bewertungen der bereits zitierten – und von der
Antragstellerin ausdrücklich für ihre Ansicht angeführten – Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2004 und 28. Januar 2005 (s. jeweils a.a.O.)
sind nach alledem auf den hier zu prüfenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar, da
dort die Berufsausübung an sich jeweils durch die für sofort vollziehbar erklärte
Verfügung ausgeschlossen worden und bereits deshalb ein irreparabler wirtschaftlicher
Nachteil des jeweiligen Betroffenen zu erwarten gewesen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes in der nach dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG). Da der
Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden
Anhaltspunkte bietet, nimmt die Kammer einen Streitwert in Höhe des Auffangwertes
an. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin gegen mehrere (hier insgesamt vier)
Anordnungen in den streitgegenständlichen Bescheiden richtet, wirkt sich aus Sicht der
Kammer nicht streitwerterhöhend aus, da alle diese Regelungen ein gemeinsames
wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin betreffen und deshalb im Sinne des sich
aus § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebenden -und hier jedenfalls sinngemäß anwendbaren-
Rechtsgedankens als einheitlich zu betrachten sind. Der vorliegend angenommene
Betrag ist mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren.
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