Urteil des VG Cottbus vom 29.03.2017

VG Cottbus: öffentliche bekanntmachung, grundstück, stadt, satzung, gebühr, eigentümer, abhängigkeit, befangenheit, entsorgung, verleumdung

Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 333/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 226 AO, § 42 ZPO, § 2 KAG BB,
§ 6 KAG BB, § 12 KAG BB
Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren
Leitsatz
1. Ist ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO
nicht mit individuellen Tatsachen bzw. nur mit Umständen begründet worden, die eine
Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besorgen lassen, kann das
Ablehnungsgesuch unberücksichtigt bleiben und bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung.
2. Erhebt ein Einrichtungsträger eine einheitliche, nicht Grund- und Zusatz-/Mengengebühr
aufgespaltene Niederschlagswassergebühr, nimmt der Grundstückseigentümer jedenfalls ab
Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinen vom
Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der Niederschlagswasserkanalisation die vom
Einrichtungsträger angebotenen (nicht gesondert mit einer Gebühr belegten)
Vorhalteleistungen der öffentlichen Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung und damit
Teilleistungen derselben entgegen. Derartiges genügt, um eine Inanspruchnahme zu
bejahen, und zwar unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Betreffende
tatsächlich Niederschlagswasser der Niederschlagswasserkanalisation zuführt.
3. Der Maßstab der bebauten und/oder befestigten Fläche des an die
Niederschlagswasserkanalisation abgeschlossenen oder in diese entwässernden Grundstücks
ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der
Niederschlagswassergebühr. Da Niederschlagswasser auf unbebauten oder unbefestigten
Flächen regelmäßig versickert oder verdunstet, liegt diesem Versiegelungsflächenmaßstab
die zutreffende Wahrscheinlichkeitsannahme zugrunde, dass das auf den befestigten
und/oder versiegelten/bebauten Flächen eines Grundstücks anfallende Niederschlagswasser -
gleiche Niederschlagswassermengen auf allen Grundstücken im Entsorgungsgebiet
unterstellt - der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird und dennoch das
Versiegelungsmaß des Grundstücks hinreichend genau den Umfang der Inanspruchnahme
der Einrichtung abbildet.
4. Ferner ist es zulässig, den Grad der Verdichtung dadurch zu differenzieren, dass die
Flächen einzelner Befestigungsarten in Abhängigkeit von ihrer verbliebenen
Absorptionsfähigkeit mit einem sogenannten Abflussbeiwert multipliziert werden, mit dem
nach der Art der Befestigung der Anteil abfließendes Niederschlags abgebildet wird.
5. Da in Bezug auf die Beseitigung von Niederschlagswasser die öffentliche Einrichtung nur
dann in Anspruch genommen wird, wenn die bebauten und/oder befestigten Flächen
entweder unmittelbar an die Kanalisation angeschlossen sind oder mittelbar aufgrund
natürlicher Gefälleverhältnisse in die öffentliche Einrichtung entwässern, sind beim
Versiegelungsflächenmaßstab nur diejenigen bebauten und/oder befestigten
Grundstücksflächen maßgeblich, von denen Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche
Einrichtung gelangt. Es sind deshalb solche Flächen auszusondern, von denen kein
Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung gelangt.
6. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des
Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach
ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der
Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten
seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des
Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur
Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und
Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht
nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen
Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist
insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen
Verwaltung ein Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon
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Verwaltung ein Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon
auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht
im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag
der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen.Lässt es die klagende Partei
insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem
Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen und ergibt sich auch aus den
Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen
fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist
keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden
Tatsachen finden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 zog der Beklagte den Kläger für die Entsorgung von
Niederschlagswasser von den Grundstücken A-Straße, Flur 8, Flurstücke 136, 139, 140
und 141 in A-Stadt zur Niederschlagswassergebühren für das Kalenderjahr 2007 in Höhe
von insgesamt 38,53 Euro heran.
Hiergegen legte der Kläger am 28. Februar 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung
führte er aus: Er sei nicht Eigentümer der genannten Grundstücke. Auch stünden ihm
Regressansprüche gegen den Beklagten zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008, dem Kläger zugestellt am 14. März 2008,
wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 2. April 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte habe für die Gebühren keine prüffähige und
nachvollziehbare Kalkulation offengelegt, zumal er – der Kläger – wegen
Gegenforderungen aus Verleumdung und ständigen wissentlichen Falschauskünften die
Aufrechnung erkläre.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2008 (Bescheid-Nr.
NW/2007/516) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Das Grundstück A-Straße sei an die öffentliche
Regenentwässerungseinrichtung angeschlossen. Der Kläger sei als Eigentümer gemäß §
4 der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
öffentlicher Einrichtungen zur Entsorgung von Niederschlagswasser (Gebührensatzung
zur Niederschlagswasserentsorgung) vom 6. Juni 2007 gebührenpflichtig. Der Vorwurf
des Klägers, der Beklagte habe keine prüffähige und nachvollziehbare Kalkulation
vorgelegt, werde zurückgewiesen. Eine solche habe der Beschlussfassung über die
Satzung vielmehr zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den
Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch die
Kammer durch Beschluss vom 19. Dezember 2008 übertragen worden war. Die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO sind gegeben, da weder die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
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Der Vorsitzende konnte ferner § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im
Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit
einverstanden erklärt haben.
Der Vorsitzende war auch nicht aus rechtlichen Gründen an einer Entscheidung
gehindert.
Soweit in den Schreiben des Klägers vom 28. August 2008 und vom 7. Februar 2009
(auch) ein Befangenheitsantrag enthalten ist, war diesem nicht näher nachzugehen. Die
Kammer und in Sonderheit der Vorsitzende waren vielmehr befugt, das
Ablehnungsgesuch ohne ausdrückliche Entscheidung hierüber einfach unberücksichtigt
zu lassen. Denn das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in groben Beleidigungen
(„Verbrecherhaufen“, „kriminelle Richter“, „parasitärer Haufen“,
„Steuergeldschmarotzer“, „durchgeschleifte Drecksschweine“, „Verbrecher“,
„Lumpen“, „Drecksschlampe“, „Dreckspagage“, „Drecksgesindel“, „Dreckshaufen“)
und enthält im übrigen nur Ausführungen, die im vorliegenden Verfahren, in dem dem
Kläger gerade Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht streitgegenständliche
Straßenreinigungsgebührenbescheide des Beklagten betreffen. Das Gesuch ist insoweit
nicht mit individuellen Tatsachen betreffend die erkennende Kammer bzw. dem
Vorsitzenden bzw. nur mit Umständen begründet worden, die eine Befangenheit i.S.d. §
54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO (im vorliegenden Verfahren) unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt besorgen lassen, so dass das Ablehnungsgesuch
unberücksichtigt bleiben kann und bleibt (vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Dezember
1986 – 2 BvE1/86 – BVerfGE 74,100; BVerwG Beschluss vom 20. November 1969 – VIII
CB 63.68 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember
1999 – 4Bf46/99 -, NVwZ-RR 2000, 548; Bayrischer VGH, Beschluss vom 8. Dezember
2008 – 7 C 08.2257 –, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl.
2007, § 54 Rnr. 16).
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO) ist unbegründet. Die
Heranziehung des Klägers zu einer Niederschlagswassergebühr für die
Niederschlagswasserentsorgung des Grundstücks A-Straße (Flurstücke 136, 139, 140
und 141 der Flur 8) in A-Stadt im Bescheid vom 18. Februar 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 ist rechtmäßig, und verletzt den Kläger
daher nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Niederschlagswassergebührenbescheid findet in der rückwirkend zum 24. Dezember
2004 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Niederschlagswasserentsorgung vom 6.
Juni 2007 (NWGBS 2007) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die NWGBS 2007 weist zunächst keine formellen Satzungsfehler auf. Die
ordnungsgemäß ausgefertigte Satzung wurde im Amtsblatt für die Stadt A-Stadt vom
28. Juni 2007 veröffentlicht, ohne dass insofern Verstöße gegen die Verordnung über die
öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften
in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung –
BekanntmV vom 1. Dezember 2000) ersichtlich wären.
Die genannte Satzung begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Dies gilt zunächst
für die Regelung im § 5 Nr. 1 NWGBS 2007, wonach die Gebührenpflicht entsteht, sobald
das Grundstück an die öffentliche Regenentwässerungsanlage angeschlossen ist und der
öffentlichen Regenentwässerungsanlage vor dem Grundstück Niederschlagswasser
zugeführt werden kann. Diese Bestimmung regelt den Gebührentatbestand im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative KAG und ist nicht zu beanstanden. Erhebt ein
Einrichtungsträger – wie her ausweislich der in §§ 2 und 3 NWGBS 2007 getroffenen
Regelungen der Fall – eine einheitliche, nicht Grund- und Zusatz-/Mengengebühr
aufgespaltene Niederschlagswassergebühr, nimmt der Grundstückseigentümer
jedenfalls ab Herstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit
seinen vom Gebührenmaßstab erfassten Flächen und der
Niederschlagswasserkanalisation die vom Einrichtungsträger angebotenen (nicht
gesondert mit einer Gebühr belegten) Vorhalteleistungen der öffentlichen
Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung und damit Teilleistungen derselben
entgegen. Derartiges genügt, um eine Inanspruchnahme zu bejahen, und zwar
unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Betreffende tatsächlich
Niederschlagswasser der städtischen Niederschlagswasserkanalisation zuführt (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2007 – 9 A 281/05 – KStZ 2008, 73;
Kluge in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel /Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar,
§ 6 Rnr. 755 b).
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Auch die Regelungen des Gebührenmaßstabes in § 2 NWGBS 2007 begegnen keinen
Bedenken.
Hiernach wird die Gebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser nach der
Niederschlagsmenge in m³, die in die öffentliche Regenentwässerungsanlage gelangt,
berechnet (§ 2 Nr. 1 NWGBS 2007). Bemessungsgröße für die Ermittlung der Gebühr
sind die befestigte oder versiegelte Grundstücksfläche sowie die Dächer von Gebäuden
(§2 Nr. 2 NWGBS 2007). Als in die öffentliche Einrichtung gelangt gelten grundsätzlich die
auf dem Grundstück angefallenen Niederschlagsmengen pro Jahr multipliziert mit den
Abflusswerten gemäß der Oberflächenversiegelung nach der Formel V = b x v x A (§2 Nr.
3 NWGBS 2007). In § 2 Nr. 3 NWGBS 2007 sind sodann die einzelnen Abflussbeiwerte (b)
in Abhängigkeit von der Dach- und Befestigungsform geregelt (b 1-8). V ist als
Niederschlagsabflussmenge in m³/a, A als die Größe der Fläche, von der die Ableitung
des Niederschlagswasser erfolgt, in m² definiert, v ist die Niederschlagsspende von
0,650 m³/a x m². Diese Regelungen sind nicht zu beanstanden. In der Verwendung des
Begriffs der „befestigten/versiegelten Grundstücksfläche“ ist insoweit eine hinreichend
bestimmte Satzungsregelung zu verstehen, wonach unter einer Flächenbefestigung jede
Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen ist, die zu einer Verdichtung
führt, wie dies insbesondere durch Auftragen oder Einbringen dichterer Stoffe (z.B.
Beton, Asphalt, Platten, Pflastersteine usw.) in der üblichen Art und Weise erfolgt (vgl.
Düwel in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, a.a.O., § 6 Rnr. 1055
m.w.N.). Der Maßstab der bebauten und/oder befestigten Fläche des an die
Niederschlagswasserkanalisation angeschlossenen oder in diese entwässernden
Grundstücks ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der
Niederschlagswassergebühr. Da Niederschlagswasser auf unbebauten oder
unbefestigten Flächen regelmäßig versickert oder verdunstet, liegt diesem
Versiegelungsflächenmaßstab die zutreffende Wahrscheinlichkeitsannahme zugrunde,
dass das auf den befestigten und/oder versiegelten/bebauten Flächen eines
Grundstücks anfallende Niederschlagswasser – gleiche Niederschlagswassermengen auf
allen Grundstücken im Entsorgungsgebiet unterstellt – der Entwässerungseinrichtung
zugeführt wird und demnach das Versiegelungsmaß des Grundstücks hinreichend genau
den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung abbildet (vgl. Düwel, a.a.O., § 6 Rnr.
1054). Ferner ist es zulässig, den Grad der Verdichtung dadurch zu differenzieren, dass
die Flächen einzelner Befestigungsarten in Abhängigkeit von ihrer verbliebenen
Absorptionsfähigkeit mit einem sogenannten Abflussbeiwert multipliziert werden, mit
dem nach der Art der Befestigung der Anteil abfließendes Niederschlags abgebildet wird
(zu derartigen Abflussbeiwerten siehe etwa Rudolph/Holz, GemHH 1998, 169,
171/Dudey/Grüning, KStZ 2005, 26, 27). Da in Bezug auf die Beseitigung von
Niederschlagswasser die öffentliche Einrichtung nur dann in Anspruch genommen wird,
wenn die bebauten und/oder befestigten Flächen entweder unmittelbar an die
Kanalisation angeschlossen sind oder mittelbar aufgrund natürlicher Gefälleverhältnisse
in die öffentliche Einrichtung entwässern, sind beim Versiegelungsflächenmaßstab nur
diejenigen bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen maßgeblich, von denen
Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche Einrichtung gelangt. Es sind deshalb
solche Flächen auszusondern, von denen kein Niederschlagswasser in die öffentliche
Einrichtung gelangt (vgl. Düwel, a.a.O., § 6 Rnr. 1054 m.w.N.). Dem trägt § 2 Nr. 1
NWGBS 2007 Rechnung.
Auch die Regelung im § 2 Nr. 4 NWGBS 2007, wonach Niederschlagswassermengen, die
nachweislich nicht in die öffentliche Regenentwässerungsanlage gelangen, auf Antrag
abgesetzt werden, begegnet keinen Bedenken. Ob und in welcher Weise durch
Aufnahme von Abzugsregelungen in der Gebührensatzung dem Umstand Rechnung
getragen werden muss, dass der Grundstückseigentümer seinerseits gesammeltes
Niederschlagswasser zum Teil auf seinem Grundstück zum Zwecke der
Gartenbewässerung oder für eine Regenwassernutzungsanlage verwendet, bedarf
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist der Satzungsgeber
nicht gehindert, eine solche Regelung in die Satzung aufzunehmen. Dabei begegnet es –
jedenfalls grundsätzlich - keinen Bedenken, wenn der Beklagte – wie hier gemäß § 2 Nr.
5 NWGBS 2007 der Fall – zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden
Niederschlagsmengen sowie des Verschmutzungsgrades „amtliche Gutachten“ verlangt
und die Kosten hierfür grundsätzlich dem Gebührenpflichtigen auferlegt (vgl. hierzu etwa
Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 1985 – V N 3/82 – KStZ 1985 S. 193;
Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rnr. 92; Düwel a.a.O., § 6
Rnr. 1059/Dudey/Grüning, a.a.O., 28f.).
Gegen den in § 3 NWGBS 2007 festgelegten Gebührensatz, hat der Kläger keine
substantiierten Einwendungen erhoben. Eine nähere Überprüfung desselben im Wege
der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die
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der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die
Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts
bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer
Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der
Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der
Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung
des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die
zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen
und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht
nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen
Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist
insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der
öffentlichen Verwaltung ein Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)
davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur soweit angezeigt sind, als sich
dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen
oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen
(vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin-
Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg,
Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7. Dezember
2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2007 – 9
A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem
Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen
Kostenansätze oder Spekulationen und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne
einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften
Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine
prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden
Tatsachen finden. Vorliegend hat der Kläger insoweit lediglich pauschal und
unsubstantiiert ausgeführt, der Beklagte habe keine prüffähige und nachvollziehbare
Kalkulation offengelegt. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich im
Satzungsvorgang eine Kalkulation über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren
befindet, die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2007 der
Beschlussfassung über die NWGBS 2007 vom 6. Juni 2007 auch zugrunde lag. Diese
Kalkulation hält jedenfalls eine Plausibilitätskontrolle stand.
Auch die konkrete Veranlagung des Klägers begegnet keinen Bedenken.
Seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren, er sei nicht Eigentümer der
streitgegenständlichen Grundstücke und damit nicht gebührenpflichtig gemäß § 4 Nr. 1
NWGBS 2007, hält der Kläger im vorliegenden Klageverfahren offensichtlich nicht mehr
aufrecht. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten
Katasteramtsauszügen und den von der Kammer beigezogenen Grundbuchauszügen,
dass der Kläger Eigentümer sämtlicher veranlagter Flurstücke der Flur 8, Grundstück A-
Straße ist.
Soweit der Kläger ausführt, er rechne mit Gegenforderungen aus „Verleumdung und
ständigen wissentlichen Falschauskünften“ auf, ist dies – abgesehen davon, dass es
dem diesbezüglichen Vortrag, der sich in der Bezugnahme auf bestimmte „anhängige
Verfahren“ erschöpft, an jeglicher Substantiierung fehlt - schon deshalb unerheblich, weil
gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) eine
Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
möglich ist. Daran fehlt es vorliegend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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