Urteil des VG Cottbus vom 15.03.2017

VG Cottbus: organisation, stadt, leiter, einigungsverfahren, form, unterlassen, einspruchsrecht, erfüllung, zukunft, klagebegehren

1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Cottbus 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 K 198/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 2 BGleiG, § 19 Abs 1
BGleiG, § 20 Abs 1 BGleiG, § 21
BGleiG, § 22 BGleiG
Reichweite der Beteiligungsrechte einer
Gleichstellungsbeauftragten; Teilnahme an Besprechungen
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Reichweite von Beteiligungsrechten der
Gleichstellungsbeauftragten.
Die Klägerin ist die mit Verfügung vom 13. April 2005 mit Wirkung vom 1. Mai 2005 für
vier Jahre bestellte Gleichstellungsbeauftragte für den Bereich der der …. Im Ergebnis
der in 2009 erfolgten Neuwahl übt sie dieses Amt weiterhin aus.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 an die Beklagte und
erklärte, dass sie ihr Einspruchsrecht gemäß § 21 BGleiG ausübe. In der
Spartenleiterbesprechung am 29. November 2005 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie
kein Recht auf Teilnahme an diesen Dienstbesprechungen habe. Mit Schreiben vom 15.
Dezember 2005 führte sie weiter aus, dass es sich bei der Spartenleiterbesprechung um
eine interne Dienstbesprechung handele. In dieser würden unter anderem entsprechend
§ 19 BGleiG sparteninterne und spartenübergreifende personelle, organisatorische und
soziale Angelegenheiten erörtert. Das Recht zur aktiven Teilnahme der
Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG
schließe es aus, ihr die Teilnahme an diesen Besprechungen mit dem Hinweis zu
verbieten, die Verwaltung sei noch in der Planungsphase der Entscheidungsfindung.
Mit - an die Beklagte adressiertem - Schreiben vom 23. Januar 2006 wies der Sprecher
des Vorstandes der (Geschäftsbereich Organisation Personal) den Einspruch der
Klägerin vom 5. Dezember 2005 zurück. Nach dem Vorlageschreiben der Beklagten
seien die Dienstbesprechungen von ihrem Charakter her als allgemeiner Erfahrungs-
und Meinungsaustausch zwischen den Spartenleitungen angelegt. Da konkrete
Entscheidungen im Rahmen der in Rede stehenden Besprechungen regelmäßig auch
weder getroffen noch vorbereitet würden, sei eine Verpflichtung zur Einbindung der
Gleichstellungsbeauftragten offenkundig nicht gegeben. Soweit
Spartenleiterkonferenzen ausnahmsweise die Vorbereitung von Entscheidungen zum
Gegenstand hätten, werde davon ausgegangen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in
die entsprechenden Erörterungen einbezogen werde.
Die Beklagte leitete dieses Schreiben mit Schreiben vom 1. Februar 2006 an die Klägerin
weiter.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und
erklärte, dass sie ihr Einspruchsrecht ausübe. In dem "Einführungshinweis zur
Dienstanweisung über vorläufige Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten" werde
auf eine Einführungsbesprechung ZEOP für die OP-Leiterinnen und OP-Leiter der
Direktionen am 15./16. Februar 2006 hingewiesen. Im Rahmen der
Spartenleiterbesprechung/"Spartenleiterkonferenz" am 15./16. Februar 2006 würden das
7
8
9
10
11
Spartenleiterbesprechung/"Spartenleiterkonferenz" am 15./16. Februar 2006 würden das
weitere Vorgehen der nachgeordneten Direktionen betreffend personeller,
organisatorischer und sozialer Maßnahmen besprochen und beschlossen. Daher müsse
in diese Besprechung auch die für die Direktion verantwortliche
Gleichstellungsbeauftragte eingebunden werden.
Der Sprecher des Vorstandes der (Geschäftsbereich Organisation Personal) wies den
Einspruch der Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2005 (gemeint 2006) zurück. Für
das Verfahren der Stufenbeteiligung nach § 17 BGleiG sei immer der Umfang der
Beteiligung der jeweiligen Dienststelle maßgeblich. Bei der Dienstbesprechung der
Leiterinnen/Leiter der Querschnittsbereiche Organisation/Personal am 15./16. Februar
2006 handele es sich um eine bezirksübergreifende Dienstbesprechung, die von der
Zentrale der ausgerichtet werde. Gegenstand der Erörterungen seien ausschließlich
überbezirkliche Themenkreise, die die als Ganzes beträfen. Die Ansprüche auf
Beteiligung gemäß §§ 19, 20 BGleiG stünden daher grundsätzlich der
Gleichstellungsbeauftragten bei der Zentrale zu. Diese sei zu der Veranstaltung
eingeladen und habe damit auch Gelegenheit, sich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG an
den Erörterungen hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsrichtlinien zu
beteiligen.
Die Beklagte leitete dieses Schreiben mit Schreiben vom 17. Februar 2006 an die
Klägerin weiter.
Unter dem 7. März 2006 erhob die Klägerin bei der Beklagten mit Blick auf eine
unterbliebene Einladung zur Führungskräfte-Konferenz der vom 31. März bis 1. April
2006 erneut Einspruch, den der Sprecher des Vorstandes der mit Schreiben vom 20.
März 2006 als unbegründet zurückwies, da er ein aktives Teilnahmerecht der
Gleichstellungsbeauftragten an der Führungskräftekonferenz verneine.
Die Klägerin hat am 6. März 2006 Klage mit den Begehren auf Feststellung erhoben,
dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch den Bescheid der
Beklagten vom 23. Januar 2006 sowie durch die Tatsache verletzt sei, dass sie zu
weiteren Spartenleiterbesprechungen nach dem 29. November 2005 nicht mehr
eingeladen / beteiligt werde, und auf Feststellung, dass das nach § 22 Abs. 1 BGleiG
vorgesehene außergerichtliche Einigungsverfahren verletzt worden sei, sowie auf
Verpflichtung, sie zukünftig zu allen Besprechungen und Konferenzen einzuladen, in
denen Spartenleiterinnen und Spartenleiter der verschiedenen Querschnittsbereiche und
Geschäftsbereiche der personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten
besprechen und in denen Entscheidungsfindungsprozesse zu erwarten sind bzw.
stattfinden würden. Mit - am 25. März 2006 bei Gericht eingegangenem - Schriftsatz
vom 24. März 2006 hat die Klägerin die Klage um die Begehren auf Feststellung
erweitert, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch den Bescheid
vom 14. Februar 2006 sowie durch die Tatsache verletzt sei, dass sie zu der
Einführungsbesprechung ZEOP für die OP-Leiterinnen und OP-Leiter der Direktionen am
15./16. Februar 2006 nicht eingeladen worden sei und dass das nach § 22 Abs. 1 BGleiG
vorgesehene außergerichtliche Einigungsverfahren durch Unterlassen eines
Einigungsversuches mit Bescheid vom 14. Februar 2006 verletzt worden sei. Mit - am 6.
April 2006 bei Gericht eingegangenem - Schriftsatz vom 3. April 2006 hat die Klägerin
die Klage wiederum erweitert und zwar um die Feststellungsbegehren, dass sie in ihren
Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch den Bescheid vom 20. März 2006 sowie
durch die Tatsache verletzt sei, dass sie zu der ersten Führungskräftekonferenz am 31.
März / 1. April 2006 nicht eingeladen worden sei und dass das nach § 22 Abs. 1 BGleiG
vorgesehene außergerichtliche Einigungsverfahren durch Unterlassen eines
Einigungsversuches mit Bescheid vom 20. März 2006 verletzt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 (Eingang bei Gericht am 6. Juli 2006) hat die Klägerin ihre
Anträge neugefasst und beantragt festzustellen, dass sie in ihren Rechten als
Gleichstellungsbeauftragte durch den Bescheid vom 23. Januar 2006 sowie durch die
Tatsache, dass sie zu weiteren Spartenleiterbesprechungen nach dem 29. November
2005 nur noch nach Entscheidung durch die Beklagte eingeladen / beteiligt werden solle,
verletzt sei und die Beklagte zu verpflichten, sie zukünftig zu allen Besprechungen und
Konferenzen der Spartenleiterinnen und Spartenleiter der Querschnittsbereiche und
Geschäftsbereiche der , die die Beklagte durchführe oder an denen sie teilnehme,
einzuladen; festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch
den Bescheid vom 14. Februar 2006 sowie durch die Tatsache verletzt sei, dass die
Klägerin nicht zu der Dienstbesprechung mit den Querschnittsbereichsleitungen
Organisation und Personal der Direktionen am 15./16. Februar 2006 eingeladen worden
sei, und die Beklagte zu verpflichten, sie zu zukünftigen Dienstbesprechungen mit den
Querschnittsbereichsleitungen Organisation und Personal der Direktionen mitzunehmen;
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Querschnittsbereichsleitungen Organisation und Personal der Direktionen mitzunehmen;
festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch den
Bescheid vom 20. März 2006 sowie die Tatsache verletzt sei, dass sie nicht zur ersten
Führungskräftekonferenzen am 31. März und 1. April 2006 in B-Stadt eingeladen worden
sei, und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu zukünftigen
Führungskräftekonferenz mitzunehmen.
Die Klägerin begründet die Klage unter Vertiefung ihres vorgerichtlichen Vorbringens.
Die Klägerin beantragt nunmehr:
1. festzustellen, dass die Klägerin in ihren Rechten als
Gleichstellungsbeauftragte durch den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006
sowie durch die Tatsache, dass sie zu weiteren Hauptstellenleiterbesprechungen (früher
Spartenleiterbesprechungen in der ) nach dem 29. November 2005 nur noch nach
Entscheidung durch den Beklagten eingeladen/beteiligt werden soll, verletzt ist;
2. festzustellen, dass die Klägerin in ihren Rechten als
Gleichstellungsbeauftragte durch den Bescheid vom 14. Februar 2005 (Datumsfehler)
sowie durch die Tatsache verletzt ist, dass die Klägerin nicht zu der Dienstbesprechung
mit den Querschnittsbereichsleitungen Organisation und Personal der Direktionen am
15./16. Februar 2006 eingeladen worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den Schreiben über die Zurückweisung
der Einsprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden
Verfahren sowie zum Verfahren 5 L 73/06 und die vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (Beiakten I bis IV) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie der Beratung.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen, soweit die Klägerin die jeweils auf die ursprünglich anhängig gewesenen drei
Komplexe bezogenen Klagebegehren auf Feststellung einer Verletzung des nach § 22
Abs. 1 BGleiG vorgesehenen außergerichtlichen Einigungsverfahrens durch Unterlassen
eines Einigungsversuches, das Klagebegehren auf Feststellung einer Verletzung der
Beteiligungsrechte durch ihre Nichteinladung zur Führungskräftekonferenz am 31. März
und 1. April 2006 in B-Stadt sowie auf Verpflichtung der Beklagten, sie künftig zu
Hauptstellenleiterbesprechungen, Spartenleiterbesprechungen in der Zentrale und
Führungskräftekonferenzen mitzunehmen, fallen gelassen und damit die Klage insoweit
konkludent zurückgenommen hat.
2. a. Die Klage ist zutreffend gegen die Leiterin der Hauptstelle Organisation-Personal
der gerichtet. Bei einem von der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 22
Abs. 1 S. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG
angestrengten gerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine Auseinandersetzung
über die Reichweite der der Gleichstellungsbeauftragten (insbesondere) durch das
Bundesgleichstellungsgesetz eingeräumten Rechte, die ihr gegenüber der Dienststelle
i.S. des § 4 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 6 BPersVG, für die sie bestellt ist, zustehen, so dass
die Klage gegen die Leitung der Dienststelle als das für die Dienststelle verantwortliche
und handelnde Organ zu richten ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L
73/06 -, zitiert nach juris; s. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 -
5 ME 222/07 -, zitiert nach juris). Diese Leitungsaufgabe nimmt nach § 3 Abs. 3 des
Organisationserlasses des Vorstandes der vom 20. Januar 2005 für die Direktionen der
Bundesanstalt der Leiter bzw. die Leiterin des Querschnittsbereichs (bzw. nunmehr der
Hauptstelle) Organisation-Personal wahr.
b. Die Klägerin und die Beklagte sind für den vorliegenden Rechtsstreit beteiligtenfähig,
denn die Gleichstellungsbeauftragte einer Dienststelle ist aufgrund der ihr (jedenfalls)
durch das Bundesgleichstellungsgesetz in §§ 19, 20 BGleiG eingeräumten Rechte, die
nach den §§ 21, 22 BGleiG wehrfähig ausgestaltet sind, analog § 61 Nr. 2 VwGO
beteiligungsfähig. Für die Leitung der Dienststelle als Adressat der diesen Rechten
entsprechenden Pflichten gilt gleiches spiegelbildlich (vgl. Beschl. der Kammer v. 30.
23
24
25
26
27
28
29
entsprechenden Pflichten gilt gleiches spiegelbildlich (vgl. Beschl. der Kammer v. 30.
März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris).
c. Das Verwaltungsgericht A-Stadt ist für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreites örtlich zuständig. Entsprechend § 52 Nr. 5 VwGO ist die Klage nach § 22
BGleiG bei dem Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Leitung der Dienststelle ihren Sitz hat. Da der Leiter bzw. die Leiterin der Hauptstelle
Organisation-Personal der der in A-Stadt angesiedelt ist, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes das Verwaltungsgericht A-Stadt örtlich
zuständig. Dass der nominelle Hauptsitz der Direktion abweichend in Potsdam ist, ist
demgegenüber ohne Belang (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -,
zitiert nach juris).
3. Die Klage ist indes teilweise unzulässig.
a. Die verbliebenen beiden Anträge sind als Feststellungsanträge nach § 43 VwGO
statthaft, denn die Frage, ob die Klägerin an den Hauptstellenleiter- bzw.
Spartenleiterbesprechungen und der Dienstbesprechung mit den
Querschnittsbereichsleitungen Organisation-Personal der Direktionen am 15./16. Februar
2006 durch die Beklagte in Form einer Teilnahme zu beteiligen gewesen wäre, betrifft
das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach § 43 Abs. 1 VwGO. Diese Punkte liegen
auch im Rahmen der Anrufungsgründe des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, denn sie betreffen
die Reichweite der aus §§ 19, 20 BGleiG folgenden Rechte der Klägerin.
b. Jedoch fehlt es der Klägerin für den Antrag zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. OVG B-Stadt-
Brandenburg, Urt. v. 24. Januar 2008 - OVG 4 B 27.07 -, zitiert nach juris; VG Köln, Urt. v.
12. Oktober 2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris; VG Hamburg, Urt. v. 24. März 2006 -
8 K 4902/04 -, zitiert nach juris), denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben
der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird die Klägerin bereits seit
Frühjahr 2007 ohne Differenzierung an allen Spartenleiter- bzw.
Hauptstellenleiterbesprechungen in der in Form einer Einladung beteiligt. Die Beklagte
hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie von dieser Handhabung in Zukunft abweichen
wird. Soweit die Klägerin zur Rechtfertigung eines nach ihrer Ansicht fortbestehenden
Feststellungsinteresses ausführt, dass ihre Teilnahme an den
Hauptstellenleiterbesprechungen maßgeblich von der die Funktion der Beklagten
gegenwärtig wahrnehmenden Person ausgehe, sie - die Klägerin - aber befürchten
müsse, dass in Zukunft eine andere Person die Aufgaben der Beklagten übernehmen
und diese dann ihre Teilnahme wieder von einer jeweiligen Entscheidung abhängig
machen werde, vermag sie nicht durchzudringen, denn damit macht sie lediglich eine
abstrakte Befürchtung geltend, deren Eintritt nicht ansatzweise absehbar ist und die
daher ein gegenwärtig bestehendes berechtigtes Interesse an der begehrten
Feststellung nicht zu begründen vermag. Sollte der von ihr angenommene Fall eintreten,
bleibt es der Klägerin unbenommen und ist es ihr zumutbar, wiederum von den ihr durch
§§ 21, 22 BGleiG eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
c. Der Antrag zu 2. ist hingegen zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse
vor, da weitere Konferenzen stattfinden können (bzw. stattgefunden haben) und die
Klägerin erwarten muss, dass die Beklagte ihr auch künftig die Teilnahme an diesen
versagen wird.
Das spezielle außergerichtliche Vorverfahren der §§ 21, 22 Abs. 1 BGleiG als
Zulässigkeitsvoraussetzung wurde eingehalten. Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben
vom 7. Februar 2006 gegen die Nichteinladung zur Dienstbesprechung mit den
Querschnittsbereichsleitungen Organisation-Personal Einspruch erhoben. Dieser
Einspruch wurde durch den Vorstand der (als nach § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG zuständiger
Stelle) zurückgewiesen. Auch das Erfordernis des gescheiterten nochmaligen
außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 22 Abs. 1 S. 1 BGleiG ist erfüllt, denn der
Vorstand hat das Scheitern des Einigungsverfahrens im Schreiben vom 14. Februar
2006 bereits ausdrücklich festgestellt. Dass dies in dem Schreiben erfolgte, mit dem der
Einspruch der Klägerin zurückgewiesen wurden, ist unschädlich, denn § 22 Abs. 1 S. 1
BGleiG stellt keine inhaltlichen oder verfahrenstechnischen Anforderungen an das
Einigungsverfahren und - jenseits des Schriftformerfordernisses nach § 22 Abs. 1 S. 2
BGleiG - die Feststellung seines Scheiterns.
Die Klagefrist des § 22 Abs. 1 S. 2 BGleiG - wonach das Gericht innerhalb eines Monats
nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs
anzurufen ist - wurde eingehalten. Das Schreiben des Vorstands vom 14. Februar 2006
wurde der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 17. Februar 2006 übersandt und ist
ihr - nach ihren Angaben - am 27. Februar 2006 zugegangen; die Klage wurde durch die
30
31
32
33
ihr - nach ihren Angaben - am 27. Februar 2006 zugegangen; die Klage wurde durch die
Klageerweiterung am 25. März 2006 erhoben. Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin
über den Zugang des Schreibens vom 14. Februar 2006 nicht in Zweifel gezogen; auch
liegen Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, nicht vor.
4. Die Klage ist - bezüglich des Antrags zu 1. über die fehlende Zulässigkeit hinaus -
unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Teilnahme an jeder
Hauptstellenleiter-/Spartenleiterbesprechung im Bereich der der noch war ihr von der
Beklagten eine Teilnahme an der Dienstbesprechung mit den
Querschnittsbereichsleitungen Organisation-Personal der Direktionen am 15./16. Februar
2006 zu ermöglichen, so dass die begehrten Feststellungen nicht getroffen werden
können.
a. Das auf die Teilnahme an den Treffen der Leiter der Unternehmenssparten der der
gerichtete Begehren der Klägerin geht von der (von der Klägerin in ihrer
Klagebegründung vom 6. Juli 2006 ebenso wie in ihrem Einspruchsschreiben vom 5.
Dezember 2005 auch ausdrücklich benannten) Prämisse aus, dass sie in ihrer Funktion
als Gleichstellungsbeauftragte von der Beklagten ausnahmslos an jeder dieser
Besprechungen zu beteiligen sei. Dies trifft in dieser pauschalen Form nicht zu, denn
auch § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG - wonach der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur
aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen
und sozialen Angelegenheiten gegeben werden soll - gewährt der Klägerin nicht einen
Teilnahmeanspruch an jedem Gespräch zu jedwedem Thema zwischen den
Spartenleitern/Hauptstellenleitern ihrer Direktion.
Die Beklagte macht insoweit geltend, dass die Dienstbesprechungen als allgemeiner
Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den Spartenleitungen ausgestaltet seien
und sie einen möglichst ungefilterten spartenübergreifenden Austausch von
Informationen und Meinungen ermöglichen und dazu beitragen sollten, das gegenseitige
Verständnis und die Zusammenarbeit zu fördern. Da konkrete Entscheidungen im
Rahmen der Besprechungen regelmäßig weder getroffen noch vorbereitet würden, sei
eine Verpflichtung zur Einbinddung der Gleichstellungsbeauftragten nicht gegeben.
Soweit im Rahmen der Spartenleiterbesprechungen die Vorbereitung von
Entscheidungen zu personellen, organisatorischen oder sozialen Maßnahmen
vorgesehen gewesen sei, sei die Klägerin in die entsprechenden Erörterungen
einbezogen worden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Frage, wann und in welcher Form die Gleichstellungsbeauftragte von der Dienststelle,
für die sie bestellt wurde, einzuschalten ist, beantwortet sich nach den Bestimmungen
der §§ 19, 20 BGleiG. Während § 19 Abs. 1 S. 2 BGleiG in Richtung auf die
Gleichstellungsbeauftragte die Tatbestände benennt, bei denen sie zur Umsetzung der
ihr durch § 19 Abs. 1 S. 1 BGleiG zugewiesenen Aufgaben mitwirkt, statuiert § 19 Abs. 1
S. 3 BGleiG gegenüber der Dienststelle spiegelbildlich zu den Mitwirkungstatbeständen
entsprechende Beteiligungspflichten. Satz 2 und Satz 3 des § 19 Abs. 1 BGleiG
beschreiben mit den aufeinander bezogenen, ineinandergreifenden Mitwirkungsrechten
und Beteiligungspflichten das grundsätzliche System der Einbindung der
Gleichstellungsbeauftragten in die Abläufe ihrer Dienststelle, das in § 20 BGleiG eine
nähere Ausgestaltung erfährt (Urt. der Kammer v. 12. Oktober 2006 - 5 K 1013/04 -,
zitiert nach juris; s. auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, zitiert nach juris). Das
Ob und Wann einer Beteiligung bzw. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten
bestimmt sich demgemäß nach § 19 Abs. 1 BGleiG, während das Wie der Beteiligung
bzw. Mitwirkung durch die in § 20 BGleiG vorgesehenen Instrumente - Informations-,
Teilnahme-, Vortrags- und Initiativrecht - ausgestaltet wird. Dies ist vor allem von
Bedeutung für die Bestimmung des Zeitpunktes, wann die Beteiligungspflicht für die
Dienststelle einsetzt. Hierfür ist § 19 Abs. 1 S. 3 BGleiG maßgeblich, wonach die
Gleichstellungsbeauftragte "frühzeitig" zu beteiligen ist. Das in § 20 Abs. 1 S. 1 BGleiG
normierte Gebot der unverzüglichen (d.h. der ohne schuldhaftes Zögern erfolgenden)
Information der Gleichstellungsbeauftragten legt nicht selbst den Beginn der
Beteiligungspflicht fest, sondern knüpft an diese (sich nach § 19 Abs. 1 S. 3 BGleiG
beantwortende Frage) an und gestaltet den ersten Schritt der Beteiligung näher aus. Da
die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aber "nur" frühzeitig zu erfolgen hat -
d.h. gerade nicht sofort oder auch nur unverzüglich -, gibt es einen Zeitraum für
Überlegungen und beginnende Entscheidungsfindungsprozesse, die vor dem Eintritt der
Beteiligungspflicht des § 19 Abs. 1 S. 3 BGleiG liegen. Solange ein konkretes
Vorbereitungsstadium nicht erreicht ist, in dem im Vorfeld von Maßnahmen nach § 19
BGleiG Angelegenheiten entwickelt, diskutiert oder andernorts entwickelte Konzepte
vorgestellt werden, besteht folglich auch noch kein Anspruch der
Gleichstellungsbeauftragten auf aktive Teilnahme nach § 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG (vgl. VG
Köln, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris). Ein allgemeiner
34
35
36
37
38
39
Köln, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris). Ein allgemeiner
Gedanken- und Informationsaustausch ohne Vorbereitung konkreter Maßnahmen erfüllt
– entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht
unabhängig davon, ob er in einem informellen geplanten Gespräch stattfindet - diese
Anforderungen folglich noch nicht.
Die von der Klägerin wiederholt angeführte Bestimmung des § 18 Abs. 1 S. 1 BGleiG,
wonach die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehört, ist für die
Frage der Beteiligung und des Umfangs derselben unergiebig. Diese Norm, die schon
systematisch nicht in den Kontext der Beteiligungs- und Mitwirkungsbestimmungen der
§§ 19, 20 BGleiG eingeordnet ist, regelt allein - wie auch die weiteren Bestimmungen des
§ 18 BGleiG - die persönliche Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten, indem sie
die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragen innerhalb der Organisation der
Bundesbehörde bzw. -anstalt klärt. Die Reichweite ihrer Kompetenzen wird damit aber
nicht bestimmt und erst recht nicht erweitert.
Auch die allgemeine Controllingaufgabe der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs.
1 S. 1 BGleiG rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da diese allgemeine Aufgabensetzung
die konkrete Regelung des § 19 Abs. 1 S. 3 BGleiG nicht überlagert, denn die Wege und
Instrumente zur Erfüllung dieser Aufgaben werden gerade in § 19 Abs. 1, § 20 BGleiG
konkretisiert. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auch nicht zur Erfüllung ihrer
Controllingaufgabe zwingend darauf angewiesen, an jedweder Besprechung ihrer
Dienststelle aktiv teilzunehmen (ganz davon abgesehen, dass sie dies schon
organisatorisch überfordern dürfte), denn die Überwachung des Vollzugs des
Bundesgleichstellungsgesetzes ist auch durch andere Instrumente möglich, denn
maßgeblich kommt es hierfür auf eine zutreffende und vollständige Information an. In
diese Richtung gehen aber die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11. September
2006 genannte Übersendung der Tagesordnungen und der Protokolle der
Spartenleiterbesprechungen; die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte
so wie vorgetragen verfahren hat.
Soweit die Klägerin vorbringt, dass bei keiner der Spartenleiterbesprechungen, an denen
sie vor dem 29. November 2005 teilgenommen habe, lediglich unverbindlich
Informationen oder Meinungen ausgetauscht worden seien, so spricht dies nicht gegen
den Vortrag der Beklagten. Im Gegenteil spricht gerade der Umstand, dass sie
eingeladen wurde, dafür, dass es in der konkreten Sitzung von vornherein nicht allein um
den allgemeinen Gedankenaustausch ging / gehen sollte, sondern konkrete
Entscheidungsprozesse stattfanden, auf die einzuwirken der Klägerin Gelegenheit
gegeben werden sollte.
b. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Beteiligung der Klägerin auch nicht dadurch verletzt,
dass sie die Klägerin nicht zur Dienstbesprechung des Bereichs Organisation-Personal
der Zentrale der mit den Querschnittsbereichsleitungen Organisation-Personal der
Direktionen am 15./16. Februar 2006 in Brühl eingeladen hat.
Bei dieser Besprechung, auf der es maßgeblich auch um die nach der Errichtung der neu
erstellten Auswahlgrundsätze und Beurteilungsrichtlinien ging, handelte es sich um eine
Veranstaltung der Zentrale der Bundesanstalt mit dem Ziel, einheitliche Maßgaben für
die durchzuführende Beurteilungsrunde zu entwickeln. Damit aber ist allein der
Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale berührt, da bei ihrer
Dienststelle Entscheidungen für die nachgeordneten Dienststellen (= Direktionen)
getroffen werden sollten und wurden. Daher war diese Gleichstellungsbeauftragte von
ihrer Dienststelle (d.h. der Zentrale) zu beteiligen. Nach den unbestrittenen Angaben
der Beklagten im Schriftsatz vom 11. September 2006 ist die Gleichstellungsbeauftragte
der Zentrale auch entsprechend eingeladen worden und hat an der Dienstbesprechung
(wohl) teilgenommen.
Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten nur dann einen Anspruch auf Beteiligung
gehabt, wenn bei der ein Teilverfahren in diesem Zusammenhang anhängig gewesen
wäre. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG hat jede beteiligte Dienststelle, soweit in höheren
Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, die für
sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19, 20 BGleiG an dem bei ihr
anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist
Voraussetzung, dass die höhere Dienststelle die nachgeordnete Dienststelle im Rahmen
ihrer Entscheidungsfindung "beteiligt" und bei dieser ein Teilverfahren "anhängig" ist,
damit die bei der nachgeordneten Dienststelle bestellte Gleichstellungsbeauftragte die
ihr aus den §§ 19, 20 BGleiG zustehenden Aufgaben und Rechte wahrnehmen kann. Dies
entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach "jede beteiligte Dienststelle" die bei ihr
bestellte Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19, 20 BGleiG an dem "bei ihr
40
41
42
43
bestellte Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19, 20 BGleiG an dem "bei ihr
anhängigen Teilverfahren" zu beteiligen hat (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 28). Denn der
Aufgabenbereich einer Gleichstellungsbeauftragten erstreckt und beschränkt sich
zugleich auf die Dienststelle, für die sie bestellt wurde (Beschl. der Kammer v. 30. März
2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris).
Ein solches Teilverfahren auf örtlicher Ebene hat jedoch nicht stattgefunden. Es liegen
keinerlei Erkenntnisse vor und macht auch die Klägerin nicht geltend, dass den
ausweislich des Ergebnisvermerks im Rahmen der Besprechung am 15./16. Februar
2006 getroffenen Festlegungen (vor allem bezüglich der Fragen zu den
Beurteilungsrichtlinien und des Beurteilungsverfahrens) Entscheidungsfindungsprozesse
der Leitung (der verschiedenen Sparten) der und insbesondere der Beklagten
vorangegangen wären, an denen die Klägerin zu beteiligen gewesen wäre. Die unter
Beteiligung der Beklagten unmittelbar während der Dienstbesprechung gefundenen
Ergebnisse und getroffenen Festlegungen begründen jedenfalls kein "Teil"verfahren, d.h.
einen von der Entscheidungsfindung bei der Zentrale getrennten und diesen
vorbereitenden Prozess der Meinungs- und Entscheidungsfindung bei der Dienststelle
der Klägerin, denn ein Teilverfahren setzt voraus, dass ein hinreichend verselbständigtes
Verfahren als Teil des Gesamtverfahrens auf nachgeordneter Ebene zustande kommt
(vgl. VG Frankfurt/Main, Urt. v. 23. März 2009 - 9 K 3887/08.F -, zitiert nach juris).
Vielmehr ist die Dienstbesprechung vom 15./16. Februar 2006 ein zwar unter Beteiligung
von Beschäftigten der nachgeordneten Dienststellen erfolgender, aber dennoch
einheitlicher Vorgang, d.h. das zur Entscheidung führende einheitliche Verfahren, das
seinerseits unter der Überwachung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale
erfolgte. Damit aber ist der Wahrung der Gleichstellungsbelange nach Maßgabe des
Bundesgleichstellungsgesetzes genüge getan.
Diese Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG führt nicht zu einer unzulässigen Verkürzung
der Rechte der bei der nachgeordneten Behörde bestellten Gleichstellungsbeauftragten,
da die dortige Gleichstellungsbeauftragte - wie dargelegt - ihre Rechte nur in dem
Umfang, in dem die Dienstelle an der Entscheidung der höheren Dienststelle beteiligt
worden ist, ausüben kann (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November
2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht angesichts des Einwands der Klägerin, dass
die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale nicht die Rechte der Beschäftigten der
nachgeordneten Dienststellen wahrnehmen könne, da sie von diesen nicht gewählt und
folglich nicht legitimiert sei. Trifft nämlich eine übergeordnete Dienststelle
Entscheidungen, die (auch) ihr nachgeordnete Dienststellen berühren, erstreckt sich die
Überwachungsfunktion der bei der höheren Dienststelle tätigen
Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG ohne weiteres auch darauf zu
prüfen, ob und gegebenenfalls wie sich die getroffenen Entscheidungen auf die
nachgeordneten Dienststellen und die dort tätigen Beschäftigten unter
gleichstellungsrechtlichen Gesichtspunkten auswirken. Dabei ist unerheblich, dass die
Gleichstellungsbeauftragte der höheren Dienststelle ausschließlich von den dortigen
Beschäftigten gewählt wird. Wie sich aus der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten
zur Personalverwaltung ergibt, ist sie unbeschadet ihrer Wahl durch die weiblichen
Beschäftigten ihrer Dienststelle - anders als im Bereich der Personal- und
Schwerbehindertenvertretung - nicht deren Interessenvertreterin, sondern Sachwalterin
der mit dem Bundesgleichstellungsgesetz verfolgten Ziele und damit dem allgemeinen
Interesse verpflichtet (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, zitiert nach
juris). Die so verstandene Funktion der Gleichstellungsbeauftragten schließt objektiv-
rechtlich die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten ihrer jeweiligen
Dienststelle (vgl. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG) ein, lässt eine einseitige Verengung hierauf
aber nicht zu, so dass auch die Wahrung der Interessen der in nachgeordneten
Dienststellen tätigen (weiblichen) Beschäftigten die Konstruktion einer Beteiligungspflicht
der dortigen Gleichstellungsbeauftragten über den in § 17 Abs. 2 BGleiG ausdrücklich
geregelten Fall eines anhängigen Teilverfahrens hinaus nicht erfordert (vgl. OVG für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 -, zitiert nach
juris).
Es könnte auch nicht eingewandt werden, dass die bei der Zentrale bestellte
Gleichstellungsbeauftragte nach § 17 Abs. 1 BGleiG lediglich für den Informations- und
Erfahrungsaustausch zuständig sei, denn dies verkennt, dass es sich bei dieser
Aufgabenzuweisung um eine zusätzliche Aufgabe der bei der Zentrale bestellten
Gleichstellungsbeauftragten handelt, die neben den in den §§ 19, 20 BGleiG geregelten
Rechten und Pflichten zu erfüllen ist. Die Beteiligung der bei der Zentrale bestellten
Gleichstellungsbeauftragten an der Dienstbesprechung diente mithin nicht nur dem
Informations- und Erfahrungsaustausch, sondern auch der Wahrung der Interessen der
44
45
46
Informations- und Erfahrungsaustausch, sondern auch der Wahrung der Interessen der
weiblichen Beschäftigten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5
ME 222/07 -, zitiert nach juris).
Die Zentrale der war auch nicht verpflichtet, vor der fraglichen Dienstbesprechung und
während dieser (was auch unmöglich sein dürfte) ein Teilverfahren im Sinne des § 17
Abs. 2 BGleiG einzuleiten. Wann die übergeordnete Dienststelle nachgeordnete
Dienststellen beteiligt, regelt weder § 17 Abs. 2 BGleiG noch eine andere Bestimmung
des Bundesgleichstellungsgesetzes. Ob ein Teilverfahren stattfindet, liegt vielmehr im
Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entzieht sich damit dem Einfluss
der nachgeordneten Dienststelle und der bei dieser bestellten
Gleichstellungsbeauftragten (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 10. April 2008 -
OVG 4 S 3.08 -, zitiert nach juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 -
5 ME 222/07 -, zitiert nach juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.
Dezember 2007 - 1 B 1839/07 -, zitiert nach juris). Daran ändert auch der allgemeine
Programmsatz des § 2 BGleiG - wonach die Verpflichtung, die Gleichstellung von Frauen
und Männern zu fördern, als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der
Dienststelle sowie auch bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen
ist - nichts; eine Einschränkung des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn
kann daraus nicht hergeleitet werden. Im Übrigen würde die Wahrung der der
übergeordneten Dienststelle obliegenden Verpflichtung, die Belange des
Gleichstellungsrechts auch bei der Frage des Ob und des Wie der Einleitung von
Teilverfahren zu berücksichtigen, der Überwachung der dort bestellten
Gleichstellungsbeauftragten obliegen, nicht aber der Klägerin als
Gleichstellungsbeauftragter einer nachgeordneten Einheit.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum