Urteil des VG Cottbus vom 15.03.2017

VG Cottbus: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, psychologisches gutachten, öffentliches interesse, ärztliches gutachten, entziehung, vollziehung, entzug

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Gericht:
VG Cottbus 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 L 267/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 StVG, § 47 FeV, Anl 4
Nr 9.1 FeV
Fahrerlaubnis; fehlende Eignung bei unbewusster Einnahme von
Betäubungsmitteln
Leitsatz
1. Der Annahme, dass bereits der Genuss eines Getränks aus einem unbeaufsichtigt
gelassenen Glas fahrlässig sei und den Schluss auf die Nichteignung rechtfertige, wenn in das
Getränk von einem Dritten Betäubungsmittel eingebracht worden sind, kann nicht gefolgt
werden. Die unbewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln begründet einen Eignungsmangel
nicht (entgegen: OVG Koblenz, Beschluss vom 04. Oktober 2005 - 7 A 10667/05-)
2. Die Frage, ob der Einlassung eines Fahrerlaubnisinhabers, die Betäubungsmittel seien ihm
unbewusst zugefügt worden, zu folgen ist, kann von der Fahrerlaubnisbehörde nicht
unbeantwortet gelassen werden. Ob die Einlassung des Fahrerlaubnisinhabers glaubhaft oder
als Schutzbehauptung zu werten ist, ist jeweils im Einzelfall festzustellen.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Juni 2007
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 wird hinsichtlich
der ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung, den
Führerschein abzugeben, bis zum Abschluss des noch anhängigen
Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung
angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit welchem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Juni 2007 gegen die mit Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 23. Mai 2007 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und
Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung in Bezug auf die ausgesprochene Zwangsmittelandrohung begehrt, hat nach
Maßgabe des Tenors Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige
Vollziehung des Verwaltungsaktes -wie hier- gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen einem Rechtsbehelf
die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO kraft
Gesetzes von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private
Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der
angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem
Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht
bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches
Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von
der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der
Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und in den Fällen des § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers
aus. Die ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich derzeit als
voraussichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis
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voraussichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis
kommt vorliegend nur § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46
Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Betracht. Nach diesen Vorschriften
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber
einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß §
46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die
Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
mit Ausnahme von Cannabis regelmäßig nicht gegeben. Erforderlich ist aber stets, dass
die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers feststeht; Zweifel genügen für einen
Fahrerlaubnisentzug nicht. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, wonach
erforderlich ist, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist.
Die Einnahme von Betäubungsmitteln -mit Ausnahme von Cannabis- begründet zwar
regelmäßig die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers. Nicht ausreichend ist indes die
unbewusste Einnahme; erforderlich ist vielmehr ein wissentlicher Konsum des
Betäubungsmittels. Dies legt schon der Begriff der „Einnahme“ nahe, der auf eine
bewusste Aufnahme deutet. Im Übrigen rechtfertigt eine unwissentliche Aufnahme von
Betäubungsmitteln aber auch nicht die regelmäßige Annahme einer Nichteignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen, da sich hieran keine beachtliche
Wiederholungswahrscheinlichkeit knüpft (vgl. OVG Magdeburg; Beschluss vom 28.
Februar 2007 -1 M 219/06-; zitiert nach Juris). Die Eignungszweifel bis hin zur
feststehenden Nichteignung, die ein Betäubungsmittelkonsument hervorruft, sind -von
dem Fall der (körperlichen) Abhängigkeit abgesehen- im Übrigen regelmäßig solche, die
dem sittlich-charakterlichen Bereich zuzuordnen sind. Ein charakterlicher
Eignungsmangel liegt aber nicht vor, wenn dem Betroffenen die Betäubungsmittel
unbewusst beigebracht worden sind.
Hiervon ausgehend steht die Nichteignung des Antragstellers nicht fest. Bei dem
Antragsteller wurde ausweislich der Bestätigungsanalyse des Carl-Thiem-Klinikums vom
07. März 2007 in der dem Antragsteller am 19. Februar 2007 entnommenen Blutprobe
Methamphetamin (42,3 ng/ml) und Methylendioxymethamphetamin -MDMA- (1,06
ng/ml) festgestellt. Eine die Eignung ausschließende Betäubungsmitteleinnahme im
oben dargelegten Sinn ist damit aber noch nicht nachgewiesen. Das Vorbringen des
Antragstellers, er habe die Betäubungsmittel nicht bewusst genommen, kann entgegen
der Annahme des Antragsgegners nicht als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.
Dem Vorbringen des Antragstellers und des vom ihm geschilderten Geschehensablaufs
kommt insoweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu. Der Antragsteller hat nicht nur
durchgehend, d.h. sowohl in den ihm gegenüber geführten Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen
Eilrechtsschutzverfahren behauptet, noch niemals Betäubungsmittel zu sich genommen
haben. Auch sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten spricht eher für als gegen
die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, bewusst keine berauschenden Mittel
eingenommen zu haben. Sowohl einen Atemalkoholtest als auch den Drogen-Vortest
ließ der Antragsteller freiwillig durchführen; er hat sich insoweit kooperativ verhalten.
Dabei hat er ausweislich des in der Akte der Staatsanwaltschaft ... befindlichen Protokolls
seiner Vernehmung auch dargelegt, dass er, nachdem ihm von den Polizeibeamten die
Einnahme von Drogen vorgeworfen worden sei, erst einmal habe nachfragen müssen,
was Amphetamine überhaupt seien. Eine derartige nach einem konkreten Vorwurf
gestellte Gegenfrage ist aber nicht ohne Weiteres zu erwarten. Letztlich wurden bei dem
Antragsteller nach dem Bericht der Polizeibeamten auch keine verdächtigen Substanzen
oder anderweitige typische Utensilien festgestellt. Nur ergänzend ist insoweit
anzuführen, dass auch das gegen den Antragsteller eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren ausweislich der Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2007
entgegen der Vermutung des Antragsgegners eingestellt worden ist, weil dem
Antragsteller kein Verschulden nachzuweisen ist. Dies kann mit Blick auf die Angaben
des Antragstellers im Anhörungsbogen vom 07. Mai 2007 nur dahingehend verstanden
werden, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde die Behauptung des Antragstellers, er
könne sich das positive Ergebnis auf Betäubungsmittel nicht erklären, weil er mit solchen
bisher keinen Kontakt gehabt habe, nicht widerlegen konnte.
Ferner hat der Antragsteller den Geschehensablauf in der Diskothek auch ausführlich
geschildert und mit der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Dabei hat er seinen Freund, den er in der Nacht des 16. Februar 2007 zum 17. Februar
2007 aus einer Diskothek in F. abholen sollte, namentlich benannt. Dies spricht bereits
für die Glaubhaftigkeit der Einlassungen, denn sowohl der Antragsteller als auch Herr S.
müssen damit rechnen, dass dieser als Zeuge für die Geschehnisse in der Diskothek im
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müssen damit rechnen, dass dieser als Zeuge für die Geschehnisse in der Diskothek im
noch anhängigen Widerspruchsverfahren (vgl. § 26 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg -VwVfG Bbg-) bzw. in einem
sich anschließenden Hauptsacheverfahren gehört wird. Er -der Antragsteller- hat zudem
geschildert, dass er an diesem Tag als Fahrer vorgesehen gewesen sei und lediglich Cola
und Mineralwasser getrunken habe, obwohl sein Freund mit Arbeitskollegen dort seine
Abschlussfeuer mit Arbeitskollegen gefeiert habe. Der Umstand, dass der Antragsteller
als Fahrer „eingeteilt“ worden ist, weil sein Freund mit Arbeitskollegen Alkohol getrunken
hat, macht erheblich wahrscheinlich, dass er bewusst keine berauschenden Mittel zu sich
genommen hat. Der vom Antragsteller benannte Herr S. hat mit der Bestimmung eines
Fahrers ersichtlich Vorkehrungen getroffen, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer
nicht dem Risiko aussetzt, in einem berauschten Zustand ein Kraftfahrzeug selbst zu
führen. Zeigt der Freund des Antragstellers aber Verantwortung für sich und andere
dadurch, dass er in vorausschauender Weise einen nicht alkoholisierten Fahrer
engagiert, dann spricht wenig dafür, dass er es zulassen würde, dass sich der
Antragsteller in dessen Gegenwart durch andere berauschende Mittel in einen
fahruntüchtigen Zustand versetzt. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu
berücksichtigen, dass sich der Antragsteller die überwiegende Zeit bei seinem Freund
und dessen Arbeitskollegen aufgehalten haben soll. Der Antragsteller stand damit
weitestgehend unter der Beobachtung seines Freundes, so dass jener mit erhöhter
Wahrscheinlichkeit einen bewussten Betäubungsmittelkonsum erkannt haben dürfte.
Dass sein Freund, der -wie dargelegt- Vorsorge für einen gefahrlosen Transport zu seiner
Wohnung getroffen hat, würde er Kenntnis von einer Betäubungsmitteleinnahme seines
Fahrers erlangt haben, dann noch in das Fahrzeug des Antragstellers eingestiegen wäre,
erscheint vor diesem Hintergrund eher fernliegend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass,
sollte der Antragsteller nicht davor zurückschrecken, berauschende Mittel zu sich zu
nehmen, obwohl er kurze Zeit später wieder ein Kraftfahrzeug führen muss, es dann
nicht ungewöhnlich wäre, wenn er sich auch an dem „Trinkgelage“ seiner Freunde
beteiligt hätte. Alkohol wurde bei dem Antragsteller aber nicht festgestellt.
Ist nach alledem die Einlassung, die in seinem Blut festgestellten Substanzen nicht
bewusst eingenommen zu haben, unter Berücksichtigung der Umstände des
vorliegenden Einzelfalls nicht als bloße Schutzbehauptung zu bewerten, so steht die
Nichteignung des Antragstellers auch nicht etwa deshalb fest, weil der Antragsteller aus
einem unbeaufsichtigt gelassenen Glas getrunken hat. Soweit der Antragsgegner unter
Berufung auf einen Einstellungsbeschluss des OVG Koblenz (Beschluss vom 04. Oktober
2005 -7 A 10667/05-) meint, dass dies zumindest fahrlässig sei, folgt hieraus eine
nachgewiesene Ungeeignetheit nicht. Ein Sorgfaltspflichtverstoß bei einem Schluck aus
einem Glas könnte dem Antragsteller allenfalls dann gemacht werden, wenn er damit
rechnen musste, dass sich in dem Getränk berauschende Mittel befinden. Dass für den
Antragsteller diesbezügliche Anhaltspunkte bestanden haben, ist aber schon nicht
ersichtlich. Im Übrigen gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungssatz oder eine hierauf
bezogene Feststellung aus der Lebenserfahrung, dass bei einem derart alltäglichen
Geschehen, dass jemand während eines Toilettenaufenthalts Getränke auf den Tisch
stehen lässt, dieser dann mit der Einnahme von Betäubungsmitteln ernstlich zu rechnen
habe. Dies ist weder naheliegend noch in einer Diskothek ohne Weiteres üblich. Aber
selbst dann, wenn dem Antragsteller ein Fahrlässigkeitsvorwurf insoweit gemacht werden
könnte, rechtfertigt dies die Annahme der Nichteignung nicht. Der Entzug der
Fahrerlaubnis ist nicht die Sanktion eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit; sie dient
der Gefahrenabwehr und erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognosenach dem
Maßstab der Gefährlichkeit des Verkehrsteilnehmers. Eine Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgüter anderer
Verkehrsteilnehmer ginge im Fall eines unbewussten aber möglicherweise fahrlässigen
Betäubungsmittelkonsums allenfalls dann aus, wenn die mit Tatsachen belegbare und
begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Vorfall in gleicher oder
vergleichbarer Weise wiederholen könnte. Angesichts des Umstandes, dass das Zufügen
von Betäubungsmitteln ohne Willen des Betroffenen, mag es auch vorkommen, eine
Ausnahmeerscheinung darstellt, besteht allenfalls die fernliegende Möglichkeit einer
nochmaligen unbewussten Zufügung von Betäubungsmitteln. Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Antragsteller vorwiegend oder häufig in Diskotheken oder an anderen Orten
aufhält, bei denen die über das allgemeine (geringe) und auf Einzelfälle beschränkte
Risiko hinausgehende erhöhte Gefahr besteht, dass den Gästen berauschende Mittel
untergemischt werden, hat der Antragsgegner aber weder ermittelt noch sind solche
ersichtlich. Eine realistische Gefahr geht von dem Antragsteller, hat er die
Betäubungsmittel -was durch den Antragsgegner zu klären sein wird- unbewusst
eingenommen, derzeit und auf absehbare Zeit nicht aus. Dass bei dem Antragsteller
aufgrund des einmaligen Auffindens von Betäubungsmitteln im Blut Einschränkungen in
seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gegeben sind, ist weder von dem
Antragsgegner ermittelt worden noch sonst ersichtlich.
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Nach alledem obliegt es dem Antragsgegner, den Nachweis der Nichteignung des
Antragstellers zu führen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 StVG, wonach ein Entzug der
Fahrerlaubnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Nichteignung erwiesenist. Zur
Vermeidung von Missverständnissen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die oben im
Einzelnen dargelegte Würdigung der Einlassungen nicht bereits den Schluss auf die
Eignung des Antragstellers belegt. Der Vortrag des Antragstellers, der insbesondere
aufgrund der besonderen Umstände, weshalb der Antragsteller die Diskothek zum
Zwecke der sicheren Heimfahrt seines Freundes aufgesucht hat, nicht als bloße
Schutzbehauptung zu werten ist, führt zunächst nur dazu, dass der nach der
Lebenserfahrung vorhandene Zusammenhang zwischen Nachweis und (bewusster)
Einnahme von Drogen in Zweifel gezogen ist. Bestehen aber nur Zweifel kommt ein
Entzug – noch nicht – in Betracht. Dabei ist der Antragsteller verpflichtet, an der
Ausräumung verbleibender Eignungszweifel mitzuwirken. Insoweit ist die Feststellung von
Betäubungsmitteln im Blut eine ausreichende Tatsache, die den Antragsgegner
ermächtigt, von dem Antragsteller ein ärztliches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 FeV zu fordern. Gegebenenfalls wird der Antragsgegner dann auch die
Entscheidung zu treffen haben, ob von dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Dies kann etwa dann der
Fall sein, wenn das ärztliche Gutachten weitere Zweifel aufwirft, etwa dahingehend ob ein
ausschließlich in der Vergangenheit liegender Betäubungsmittelkonsum derzeit die
Nichteignung des Antragstellers zu begründen vermag. Ferner steht aufgrund der
namentlichen Benennung des Zeugen S. ein weiteres Beweismittel zur Verfügung,
welches der Antragsgegner nach § 26 Abs. 1 VwVfG Bbg für sich nutzbar machen kann.
Gleiches könnte gelten in Bezug auf den die Verkehrskontrolle durchführenden
Polizeibeamten, der möglicherweise Auskunft darüber geben kann, ob die vom
Antragsteller seinerzeit spontan abgegebenen Äußerungen einen glaubhaften Eindruck
vermittelt haben.
Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der -noch- unzureichenden
Tatsachengrundlage als rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung
anzuordnen. Die Entscheidung ist allerdings mit der Maßgabe zu versehen, dass die
aufschiebende Wirkung auf die Zeit bis zur Entscheidung über den noch anhängigen
Widerspruch des Antragstellers zu begrenzen ist. Dies ermöglicht es zum einen dem
Antragsteller -dessen Nichteignung derzeit nicht erwiesen ist- als Führer eines
Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilzunehmen. Zum anderen kann die
Fahrerlaubnisbehörde die gebotenen Aufklärungsmaßnahmen durchführen. Ergeben
diese, dass die Nichteignung des Antragstellers nicht festgestellt werden kann, so wird
dies die Aufhebung der Ordnungsverfügung im Widerspruchsverfahren zur Folge haben.
Begründen die Ergebnisse der Aufklärungsarbeit der Fahrerlaubnisbehörde
demgegenüber die Nichteignung des Betroffenen und liegen dann erstmals die
Voraussetzungen vor, unter denen gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. der
Nummer 9.1. der Anlage 4 zur FeV eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen hat, so
ist auch kein Grund ersichtlich, den Antragsteller nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entzugsverfügung als
Führer eines Kraftfahrzeuges vorläufig zuzulassen; ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist
insoweit entbehrlich. Ferner bedarf es bei einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des
Beschlusses der Kammer keiner konkreten Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass
sich der Antragsteller eines Betäubungsmittelkonsums enthält. Die Verhängung von
derartigen Maßnahmen obliegt zuvörderst der Fahrerlaubnisbehörde, die zu entscheiden
hat, welche der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung von
Eignungszweifeln sie ergreifen wird. Es ist insoweit auch regelmäßig nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, der Behörde bereits im Vorfeld ihres weiteren Verwaltungshandelns
konkrete Vorgaben zu machen. Deren bedarf es nach Dafürhalten der Kammer auch
aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs jedenfalls bis zum Abschluss des
Widerspruchsverfahrens (vgl. zu Auflagen nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens:
BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350-, zitiert nach Juris) nicht,
da ein gegebenenfalls aktueller und anlässlich von Aufklärungsmaßnahmen der
Fahrerlaubnis entdeckter Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers sofortige
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach sich ziehen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den
Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klasse B ist mit dem Auffangwert (5.000,- Euro)
angemessen bewertet. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit einer Regelung im
angemessen bewertet. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit einer Regelung im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
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