Urteil des VG Cottbus vom 14.03.2017

VG Cottbus: satzung, aufwand, amtsblatt, periode, grundstück, beitragssatz, öffentliche anlage, unechte rückwirkung, anschluss, rechtfertigung

1
Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 24/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 KAG
BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4
KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB
Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag
Leitsatz
1. Eine den sog. Vollgeschossmaßstab ausfüllende Maßstabsregelung, wonach für das erste
Vollgeschoss ein Grundfaktor von 1,0 und für das zweite und die folgenden Vollgeschosse je
ein Steigerungsfaktor von 0,15 anzusetzen sind, verstößt gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz und das daraus folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit, hier das Gebot der
vorteilsgerechten Bemessung des Beitrags, sowie gegen die einfachgesetzliche
Bemessungsvorschrift des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG und das darin enthaltene Gebot der
Vorteilsgerechtigkeit, da der Satzungsgeber damit den Gebrauchswert des ersten
Geschosses der anschließbaren Grundstücke ohne sachliche Rechtfertigung mehr als
sechsmal höher als den jedes weiteren Geschosses bewertet.
2. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag nur die Gleichbehandlung an sich
(wesentlich) ungleicher Fälle zu rechtfertigen, da es nur hier um ein Abstellen auf die
Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerachtlassung der sich dem Typ entziehenden
Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht.
3. Bei der Kalkulationsmethode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands
der Einrichtung oder Anlage sind in die Rechnungsperiodenkalkulation grundsätzlich sämtliche
in der Periode bevorteilten Grundstücke unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der
sachlichen Beitragspflicht aufzunehmen, um dem Verbot der Aufwandsüberschreitung gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG zu genügen.
4. In eine Rechnungsperiodenkalkulation, die den Zeitpunkt der Verbandsgründung abdeckt,
sind grundsätzlich auch die bereits zuvor angeschlossenen und anschließbaren
(altangeschlossenen) Grundstücke aufzunehmen, da sie in dieser Periode erstmals bevorteilt
werden.
5. Eine Vereinfachung der Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen
Aufwands der Einrichtung oder Anlage (Rechnungsperiodenkalkulation), indem lediglich
Aufwand und Flächen bestimmter repräsentativer, bevorteilter Gebiete innerhalb der
Rechnungsperiode betrachtet werden, ist grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der
gerichtlichen Plausibilitätskontrolle, ob altangeschlossene Flächen in hinreichender Weise
repräsentiert bleiben, wenn deren Einbeziehung grundsätzlich erforderlich ist.
6. Eine ohne ausreichende Ermittlung aller in eine Rechnungsperiodenkalkulation
einzustellenden Flächen vorgenommenen Vereinfachung der Rechnungsperiodenkalkulation
ist methodisch in einer Weise fehlerhaft, die die Feststellung unmöglich macht, ob das
Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs, 4 Satz 8 KAG beachtet wurde oder nicht.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für die
1
2
3
4
5
7
8
9
10
11
6
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für die
erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage des beklagten Zweckverbandes.
Der Kläger war Eigentümer des insgesamt 828 m² großen Grundstücks Gemarkung M.,
Flur 1., Flurstück 2.., A-Straße in A-Stadt. Die VOB-Abnahme der öffentlichen
Entwässerungsanlagen in der A-Straße erfolgte am 7. Oktober 2002.
Der Märkische Abwasser- und gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des
Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach
den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zeckverbände für
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S.
162) als am 1. Mai 1994 entstanden. Die maßgebliche Gründungssatzung des
Verbandes wurde einschließlich der nachfolgenden Änderungssatzungen sowie der zum
Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides geltenden Fassung der
Verbandssatzung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 10 vom 29. Juni
2000 bekannt gemacht. Dem Zweckverband gehören Gemeinden aus dem Landkreis
Dahme-Spreewald sowie aus dem Landkreis Teltow-Fläming (Schöneiche und Groß
Kienitz), seit dem 1. Oktober 2008 (infolge der Eingliederung des Wasser- und
Abwasserverbandes Alt Schadow) auch aus dem Landkreis Oder-Spree an.
Es sind folgende Satzungen in den Blick zu nehmen:
Die Verbandssatzung vom 10. März 2005 (VS 2005)
Kraft getreten ist und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang,
Nr. 7 vom 24. März 2005 auf S. 2 ff. und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming
13. Jahrgang, Nr. 7 vom 21. März 2005 auf S. 3 ff. jeweils nebst Genehmigung des
Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 17. März 2005 bekannt gemacht
wurde. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der
Verbandsversammlung erfolgte bereits am 18. Februar 2005 in den Zeitungen
"Märkische Allgemeine - Zossener Rundschau" und "Märkische Allgemeine - Dahme-
Kurier". Die Verbandssatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
Die 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005 sowie die 2. Änderungssatzung vom
28. März 2007. Mit diesen Änderungssatzungen wurde die Bekanntmachungsvorschrift
der VS 2005 nicht geändert.
Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserzweckverbandes
(MAWV) vom 7. April 2005 (SBS 2005)
treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang, Nr. 8
vom 28. April 2005 auf Seite 57 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming
13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 40 ff. veröffentlicht wurde.
Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserzweckverbandes vom 7.
April 2005 (SWBS 2005)
Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 12, 13. Jahrgang vom 27. April 2005 auf
den Seiten 77 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 8, 12.
Jahrgang vom 28. April 2005 auf den Seiten 96 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich
bekannt gemacht wurde. In beiden Veröffentlichungen weicht der Satzungstext in Bezug
auf die Nummerierung der Absätze des § 7 SWBS von dem Text des ausgefertigten
Satzungsoriginals ab. Insoweit wurde der dritte Absatz mit der Bezifferung „3“
abgedruckt, während er im Satzungsoriginal (erneut) als Absatz „1“ aufgeführt war.
Diese Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 6. März 2006 zu einem Beitrag für die
erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage in Bezug auf
das o.g. Grundstück in Höhe von 4.288,54 Euro heran. Dabei ging er von einer zu
veranlagenden Grundstücksfläche von 828 m² (Gesamtfläche des Grundstücks), einer
Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss und einem Beitragssatz von 5,1794 Euro pro m²
aus. Der Beklagte legte einen Nutzungsfaktor von 1,0 zu Grunde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2006 am 10. März
2006 Widerspruch mit der Begründung, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, da die
Maßstabsregelungen in der zugrunde liegenden Satzung nichtig seien. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass dort auf die Fläche des Grundstücks abgestellt werde. Die Fläche
des Grundstücks habe nichts „mit Abwasser zu tun“. Ein früherer
Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten sei vom VG Cottbus „unanfechtbar […]
niedergeschlagen“ worden. Die schöne Anlage stinke im Sommer zum Himmel.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006, der dem
Kläger am 8. März 2006 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte er aus, die Ermittlung der Höhe des Schmutzwasserbeitrags in Abhängigkeit von
der Grundstücksgröße sei rechtlich zulässig. Das veranlagte Grundstück liege im
Innenbereich. Für Grundstücke im Innenbereich sei die gesamte Grundstücksfläche als
anrechenbare Fläche zu betrachten.
Der Kläger hat am 21. Juli 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die Berechnungsrundlagen für jeden
normal denkenden Menschen nicht nachvollziehbar seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt zur Begründung aus, die
Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche sei rechtmäßig, da das Grundstück
mit seiner Gesamtfläche innerhalb des unbeplanten Innenbereichs gemäß § 34 BauGB
liege. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers änderten nichts an der
Beitragspflicht.
Der Beitragssatz sei anhand der 4. Beitragskalkulation, die am 17. Juni 2001 erstellt und
am 10. Oktober 2001 von der Verbandsversammlung beschlossen worden sei, ermittelt
worden. Die Datenerhebung für eine neue Schmutzwasserbeitragskalkulation für den
hier in Rede stehenden Teil des Verbandsgebietes des beklagten Verbandes sei zurzeit
in Arbeit und werde erst gegen Ende des Jahres 2009 abgeschlossen. Die 4. Kalkulation
enthalte jedoch bereits alle wesentlichen und den beitragsfähigen Aufwand
bestimmenden Investitionen des Beklagten. Insbesondere die Aufwendungen für das
Projekt „ZEWS“ (Erschließung der Orte A-Stadt, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf)
24
25
26
27
28
29
Projekt „ZEWS“ (Erschließung der Orte A-Stadt, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf)
seien für die Jahre 1998-2000 mit den Ist-Zahlen und für die Jahre 2001 und 2002 mit
den Planzahlen in die Kalkulation eingestellt worden. Nach Abschluss dieses Projekts
seien nur noch kleinere Einzelmaßnahmen (z.B. in den Orten Zeesen und Bestensee)
durchgeführt worden. Die gewählten Gebiete seien repräsentativ für das gesamte
Verbandsgebiet. Im gesamten Verbandsgebiet lägen topographisch und geologisch
ähnliche Gegebenheiten vor. Daher sei fast jede Maßnahme repräsentativ. Als
repräsentative Gebiete seien überwiegend kostengünstige Maßnahmen und somit
Straßen ohne Befestigung oder mit Kopfsteinpflaster gewählt worden. Bezüglich des
Aufwands für die Herstellung der Kanäle seien die Altanschließer nicht berücksichtigt
worden, da der Anteil der Altanschließer weniger als 10% der gesamten
Anschlussnehmer im hier in Rede stehenden Teil des Verbandsgebiets betrage und die
Berücksichtigung der Altanschließer nicht erforderlich sei. Dieser Anteil (genau 9,52 %)
sei anhand der Zahl der Abwasserhausanschlüsse, die bereits bei Gründung des
Verbandes im Jahre 1994 vorhanden waren, ermittelt worden. Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der SWBS 2005 habe der beklagte Verband über zwei Entsorgungsgebiete
verfügt: Mittenwalde und das Entsorgungsgebiet im Übrigen, welches hier in Rede stehe.
Daher hätten bei der hiesigen Kalkulation die Grundstücke aus dem Entsorgungsgebiet
Mittenwalde außer Betracht bleiben können und müssen. In dem Zeitraum zwischen
dem Ende der Rechnungsperiode und dem Inkrafttreten der SWBS am 1. Juli 2004 sei
das hier in Rede stehende Verbandsgebiet um folgende Orte erweitert worden: Königs
Wusterhausen Ortsteile Wernsdorf und Kablow, Bestensee Ortsteil Pätz, Königs
Wusterhausen Ortsteil Zeesen. Erst im Jahre 2005 seien Schönefeld Ortsteil Schönefeld
und Königs Wusterhausen Ortsteil Zernsdorf beigetreten, so dass diese in eine neue
Beitragskalkulation einbezogen werden müssten. Es seien keine Gemeinden
ausgetreten. Im Rahmen der Kalkulation seien keine Maßnahmen berücksichtigt worden,
die von den Gemeinden vor dem Beitrittstermin errichtet und mit dem Beitritt
übertragen worden seien.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 ist das Verfahren, mit dem ursprünglich auch ein
Kostenersatzbescheid des Beklagten angefochten wurde, getrennt und, soweit es die
Anfechtung des Beitragsbescheides des Beklagten vom 6. März 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 betrifft, unter dem Az. 6 K 24/08 fortgeführt
worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die vorgelegten
Kalkulationsunterlagen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6.
März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2006 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten; § 113 Abs.1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); denn er entbehrt einer gültigen
satzungsrechtlichen Grundlage.
Die SWBS 2005 weist zwar keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu bereits
Beschlüsse der Kammer vom 24. April 2007 – 6 L 14/06 -, S. 3 des E.A. und vom 8. Mai
2008 – 6 L 66/06 -, S. 3 f. des E.A.). Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort
und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des §
17 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 10. März 2005, die zum 1. April 2005 in Kraft
getreten ist, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 12, 13. Jahrgang vom 27.
April 2005 auf den Seiten 77 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald
Nr. 8, 12. Jahrgang vom 28. April 2005 auf den Seiten 96 ff. jeweils in vollem Wortlaut
öffentlich bekannt gemacht. Soweit die veröffentlichten Satzungstexte jeweils in Bezug
auf die Absatznummerierung eines Absatzes des § 7 SWBS 2005 vom Text des
ausgefertigten Satzungsoriginals abweichen, handelt es sich dabei um eine Berichtigung
eines rein orthografischen Fehlers bzw. einer offenbaren Unrichtigkeit, die unbeachtlich
ist (vgl. insoweit eine Berichtigungsbefugnis offen lassend: OVG für das Land
Brandenburg, Urteil vom 22.Mai 2002 – 2 D 78/00.NE -, S. 16 des E.A. sowie in Bezug auf
eine Abweichung zwischen beschlossenem Text und Ausfertigung hinsichtlich einer
Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offenbaren
Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, billigend:
Beschluss vom 1. März 2002 – 2 B 41/02 -, S. 3 des E.A.).
Die SWBS 2005 weist aber materielle Satzungsfehler auf (vgl. dazu unten).
Allerdings ist zunächst die Regelung zum rückwirkenden Inkrafttreten der SWBS 2005
29
30
31
32
Allerdings ist zunächst die Regelung zum rückwirkenden Inkrafttreten der SWBS 2005
zum 1. Juli 2004 nicht zu beanstanden. Besondere Rückwirkungsregelungen sind im
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist
insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die
Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl.
vom 22. 3. 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10. 4. 1984 – 2
BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1, 14; Beschl. vom 25. 5. 1993 – 1 BvR 1509/91 – und 1 BvR
1648/91 –, BVerfGE 88, 384; Beschl. vom 15. 10. 1996 – 1 BvL 44/92 – und 48/92 –,
BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede –
Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die
Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die
Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am
Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den
Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE
72, 200, 242 ff.; Beschl. vom 15. 5. 1995 – 2 BvL 19/91 u. a. –, BVerfGE 92, 277, 325;
Beschl. vom 3. 12. 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung
bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der
Verkündung der Norm liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur
dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der
Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt
ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich
existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils, a. a.
O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von
Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits
entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. 11. 1965 – 2 BvL 8/64 –, BVerfGE 19, 187,
195; Beschl. vom 23. 3. 1971 – 2 BvL 17/69 –, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das
Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die
Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109
m.w.N.). Vorliegend ist mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum
Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung von einer unechten Rückwirkung
auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 – OVG 9 A 3.08 -, S. 13 f. des E.A.) ist von
einer unechten Rückwirkung auszugehen, wenn – wie hier – die durch die Neufassung
des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge (die Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht) erst nach der Gesetzesänderung eintritt.
Ist somit von einer unechten Rückwirkung auszugehen, müssten auf Seiten des Klägers
gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, kommunale
öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt,
sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Daran
fehlt es hier. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der
Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen. Ein solcher Fall ist
gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des
Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. 1.
1978 – VII C 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urt. vom 15. 12. 1978 – VII C 3.78 –, KStZ
1979 S. 71; Beschl. vom 15. 4. 1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 zum
Anschlussbeitragsrecht; Beschl. vom 7. 2. 1996 – 8 B 13/96 –, Buchholz 401.9 Beiträge
Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 31. 3.
1992, KStZ 1994 S. 55; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 31. 3. 2000 – 1 K 12/00, - LKV
2001 S. 41; Deppe in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt,
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 2 Rn. 150 ff.; Kluge in: Becker
u.a., a.a.O., § 6 Rn. 646 ff. m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht). Denn in einem
solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung
nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen
Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die
Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des
Kanalanschlussbeitrags ermöglicht.
Die dargestellten Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkungsanordnung liegen bei
der SWBS 2005 vor. Die sich am (Rückwirkungs-)Stichtag 1. Juli 2004 Geltung
beimessende "Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des
Wasserzweckverbandes“ vom 22. Mai 2003 (SBAS 2003) in der Fassung der 2.
Änderungssatzung vom 4. März 2004 sowie ihre Vorgängerbeitragssatzungen (dazu
unten) sind jeweils unwirksam.
Die SBAS 2003, die ihrerseits rückwirkend zum 2. Januar 1996 in Kraft treten sollte und
32
33
Die SBAS 2003, die ihrerseits rückwirkend zum 2. Januar 1996 in Kraft treten sollte und
im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 19. Juni 2003 Nr. 14, 10.
Jahrgang vom 19. Juni 2003 auf S. 70 ff sowie im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-
Fläming Nr. 21, 11. Jahrgang vom 23. Juni 2003 auf S. 69 ff. veröffentlicht wurde, ist in
materiellrechtlicher Hinsicht nichtig (vgl. schon Urteil der Kammer vom Urteil vom 1. Juli
2004 – 6 K 94/00 -, S. 11 ff. des E.A.). Der in § 4 Abs. 1 SBAS 2003 gewählte
Beitragsmaßstab ist dem Grunde nach zwar nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 6
Satz 1 und 2 KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der
Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 geltenden Fassung (KAG
a.F.) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von
Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können.
Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist dabei ein
wirtschaftlicher, denn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. werden Beiträge von
Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Er ist
gleichzeitig grundstücksbezogen, da der Beitrag nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 KAG a.F.
nur von den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder „qualifizierten Nutzern“ erhoben
werden kann. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung bewirkte Steigerung des
Gebrauchswerts des Grundstücks (ständige Rspr. des OVG f. d. Land Brandenburg, vgl.
etwa Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, MittStGB Bbg. 2000, 364 f., und Urteil vom
3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 EU). Nach § 4 Abs. 1 SBAS 2003 wird der
Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet, wobei die anrechenbare
Grundstücksfläche, i.S.v. § 4 Abs. 2 WVAS 2003 mit einem nach der Anzahl der
Vollgeschosse gestaffelten Faktor zu multiplizieren ist. Dieser sogenannte kombinierte
Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich geeignet, dem in § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F.
normierten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen. Er ist ein grundsätzlich zulässiger
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren
Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in
Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan
festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch
hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land
Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).
Der in § 4 SBAS 2003 geregelte Beitragsmaßstab als gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F.
notwendiger Satzungsbestandteil erweist sich aber als rechtlich bedenklich, weil er die
Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung
nicht hinreichend erfasst, was zu einem Verstoß gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F. mit
der Folge seiner Nichtigkeit führte. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des §
8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F., wonach Beiträge – wie bereits ausgeführt – für die durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene
Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden, bedarf es für
gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages
nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen
im Verbandsgebiet vernachlässigt werden kann. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des
Grundstücks wird nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur
Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 auch
durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt. Es entspricht hiernach nicht
nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine
zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen
höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht
und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des
Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies
bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 29. Dezember 2006 – OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6.
September 2006 – OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil
vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 EU). Im vorliegenden Fall hat der
Satzungsgeber in der SBAS 2003 einen derartigen Artzuschlag nur für Kerngebiete, nicht
aber für gewerbliche und industrielle Nutzung geregelt. Auch spricht nach der bisherigen
Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 1. Juli 2004 a.a.O., S. 20 des E.A.) und
nach Sichtung der auf Anforderung des Gerichts vorgelegten umfangreichen Unterlagen
(Aktenordner Branchenadressbuch) nichts dafür, dass die Nutzung im
Verbandsgebiet des Beklagten nach den örtlichen Verhältnissen vernachlässigbar ist.
Etwas anderes wird auch von keinem Beteiligten vorgetragen. Zum Verbandsgebiet, das
im sogenannten „Speckgürtel“ der Bundeshauptstadt Berlin belegen ist, gehören
nämlich eine Vielzahl von Gemeinden, u.a. auch die Stadt Königs Wusterhausen, in
denen eine große Bandbreite der verschiedenen Gewerbearten wie Autohäuser,
Lagerhallen, Supermärkte, etc. vorhanden ist. Zudem gibt es eine Reihe von
34
35
36
37
38
39
40
41
Lagerhallen, Supermärkte, etc. vorhanden ist. Zudem gibt es eine Reihe von
Gewerbegebieten, in denen Beiträge erhoben worden sind. Vor diesem Hintergrund hält
die Kammer an ihrer Rechtsprechung fest, dass die gewerbliche Nutzung nach den
örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet des beklagten Verbandes nicht
vernachlässigt werden kann, mit der Folge, dass ein entsprechender gewerblicher
Artzuschlag in der Beitragssatzung hätte geregelt werden müssen.
Die Änderungssatzungen zur SBAS 2003 gehen unter Zugrundelegung vorstehender
Ausführungen mangels zu ändernder Satzung ins Leere.
Ist hiernach die Wirksamkeit der SBAS 2003 sowie ihrer Änderungssatzungen nicht
gegeben, so gilt dies auch für ihre Vorgängersatzungen.
Dies gilt zunächst für die Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 28. Juni
2000 (SBAS 2000 I), die zum 1. Juli 2000 in Kraft treten sollte. Sie enthält auch keine
Bestimmung zum Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung, so dass aus den
oben genannten Gründen der in § 4 SBAS 2000 I geregelte Beitragsmaßstab als gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. notwendiger Satzungsbestandteil vorteilswidrig lückenhaft ist
und daher mit der Folge seiner Nichtigkeit gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG a.F. verstößt.
Auch die „1. Änderungssatzung zur Abwassergebühren- und Beitragssatzung des
Wasserzweckverbandes“ vom 27. April 1996 (SBAS 1996) ist unwirksam. Diese Satzung
wurde als Änderungssatzung zur früheren Satzung aus dem Jahr 1994 beschlossen. Als
eigenständige Rechtsgrundlage scheidet sie zwar nicht – wie sonstige
Änderungsatzungen, die sich lediglich auf die Abänderung einzelner Regelungen
beschränken – von vornherein aus, weil sie als Neufassung der Vorgängersatzung
beschlossen worden ist und aus diesem Grunde auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG
a.F. notwendigen Satzungsbestandteile aufweist. Allerdings fehlt es auch hier – in einer
mit § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG a. F. nicht zu vereinbarenden Weise – an einem Artzuschlag
für gewerbliche Nutzungen. Dies gilt schließlich auch hinsichtlich der Abwassergebühren-
und -beitragssatzung vom 17. November 1994 (AGBS 1994) (vgl. Urteil der Kammer
vom 1. Juli 2004, a.a.O., S. 20 ff. des E.A).
Soweit zu den erwähnten Beitragssatzungen Änderungssatzungen existieren, gehen
diese jeweils mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Die Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 26. August 2000 (SBAS 2000 II),
die rückwirkend zum 2. Januar 1996 in Kraft und am 1. Juli 2000 außer Kraft treten sollte
(vgl. § 24 Abs. 1 der Satzung) und sich somit zum Rückwirkungsstichtag 1. Juli 2004 gar
keine Geltung mehr beimisst, soll hier nicht Gegenstand der Betrachtung sein, da es
ausgeschlossen erscheint, dass auf ihrer Grundlage die sachliche Beitragspflicht für das
im Jahre 2002 angeschlossene Grundstück des Klägers entstehen konnte. Es sei lediglich
erwähnt, dass auch die SBAS 2000 II unwirksam ist. Denn auch sie enthält keine
Bestimmung zum Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung (vgl. Urteil der
Kammer vom 1. Juli 2004, a.a.O., S. 27 f. des E.A.).
Die SWBS 2005 ist aber deshalb unwirksam, weil sie nicht den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen
Mindestinhalt enthält. Allerdings sind die Regelungen zu dem Kreis der
Abgabenschuldner (§ 6 SWBS 2005) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9
SWBS 2005) nicht zu beanstanden. Ob die Regelungen zu dem die Abgabe
begründenden Tatbestand (§ 1 Abs. 2 und §§ 2, 3 SWBS 2005) wirksam sind, lässt die
Kammer offen. Die Regelungen zum Maßstab (§ 4 SWBS 2005) und zum Abgabensatz (§
5 SWBS 2005) (dazu unten) sind jedoch jeweils für sich genommen mit der Folge der
Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam.
Zunächst kann die Kammer offen lassen, ob die Regelungen der Satzung über die
Beitragspflichtigkeit von Außenbereichsgrundstücken zu beanstanden sind,
insbesondere zu kurz (oder zu weit) greifen. Eine etwa fehlerhaft zu kurz greifende
Erfassung aller nach dem Gesetz beitragspflichtigen Grundstücke könnte die
Unwirksamkeit der Beitragssatzung im Bereich des Abgabentatbestandes (Abweichen
vom gesetzlich vorgegebenen Tatbestand in Bezug auf bestimmte an sich
beitragspflichtige Grundstücke), des Abgabensatzes (Verletzung des
Aufwandsüberschreitungsverbotes wegen mangelhafter Flächenerfassung) und des
Maßstabes (Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit) zur Folge
haben.
Nach § 3 Abs. 1 lit. c) SWBS 2005 sind (alle) Grundstücke, die an die öffentliche
Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden können, beitragspflichtig, wenn
bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht. Gemäß § 3 Abs. 2 SWBS 2005
unterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die
42
unterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Die Satzung sieht mithin eine
Heranziehung von (anschließbaren) Außenbereichsgrundstücken auch schon vor, wenn
diese entweder baulich oder gewerblich genutzt werden und noch kein tatsächlicher
Anschluss vorhanden ist oder wenn ohne bauliche oder gewerbliche Nutzung ein
tatsächlicher Anschluss besteht und nicht erst, wenn sie bebaut und tatsächlich an die
öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, was der überwiegenden Auffassung zur
Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur
Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S.
294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 entsprochen hätte (vgl. Becker in: Becker u.a.,
a.a.O., § 8 Rn. 325 m.w.N.). Die Satzungsregelung könnte insoweit die Neufassung des
KAG aufgreifen. § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. sieht nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet
auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für
diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
Welche Rechtsfolgen sich hieraus möglicherweise für den Vorteilsbegriff und damit die
Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken ergeben, ist bislang in der
Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg nicht abschließend
geklärt. In Betracht könnte dabei zunächst kommen, dass aufgrund der KAG-
Neuregelung die Satzung nunmehr auch die Beitragspflichtigkeit von unbebauten und
bislang nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen
Außenbereichsgrundstücken vorsehen muss, sofern für diese Grundstücke die
Möglichkeit des Anschlusses und damit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung besteht (so Möller in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1991 ff.). Nach dieser Ansicht
ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine (erhebliche) Erweiterung des
Beitragsgebietes beabsichtigte. Demgegenüber könnte man auch die Auffassung
vertreten, der Vorteilsbegriff und dementsprechend die Möglichkeit einer Heranziehung
der Außenbereichsgrundstücke sei durch die KAG-Neuregelung nicht geändert worden,
weil bei diesen Grundstücken eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung erst bei bebauten und tatsächlich an die öffentliche Einrichtung
angeschlossenen Außenbereichsgrundstücken bestünde, die KAG-Neuregelung daher
lediglich eine Klarstellung der grundsätzlichen Heranziehungsmöglichkeit von
Außenbereichsgrundstücken in einem solchen Falle und damit eine Bestätigung der
bisherigen diesbezüglichen überwiegenden Auffassung darstellte (in diese Richtung
Becker in: Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 328 f.; ferner Berwig, KommunalPraxisMO 2004,
109 unter Berufung auf Satz 1 der Begründung des Gesetzesentwurfes der
Landesregierung, LT-Drucksache 3/6324, S. 30, wonach die ausdrückliche Aufnahme der
Grundstücke und Teile von Grundstücken im Außenbereich in das Beitragsgebiet der
rechtlichen Klarstellung diene und den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine
rechtssichere Beitragserhebung ermöglichen solle). In Betracht käme schließlich eine
(vermittelnde) Auffassung, dass aufgrund der KAG-Neuregelung nunmehr die
Beitragssatzung auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke
erfassen muss, für welche eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, weil
der Anschluss an die öffentliche Einrichtung möglich ist und die Grundstücke bebaut bzw.
gewerblich genutzt sind oder sich zumindest die Bebauung - etwa auf der Grundlage
einer ausgereichten Baugenehmigung - konkret abzeichnet. Auf einen tatsächlichen
Anschluss käme es im einen wie im anderen Falle dieser vermittelnden Auffassung nicht
an. Möglicherweise ist auch danach zu differenzieren, ob eine bestehende Altbebauung
im Außenbereich ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage noch genutzt
werden darf oder bereits einem Nutzungsverbot unterliegt und aus diesem Grunde im
Sinne einer Vorteilsbetrachtung unbeachtlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.
Dezember 2008 – 6 L 228/06 -, S. 18 des E.A.). In diesem Sinne könnten die hier in Rede
stehenden Satzungsregelungen zu verstehen sein. Hinzuzufügen ist, dass auch die
Begründung des Gesetzentwurfes nicht eindeutig ist, da es in Satz 2 der Passage zur
vorliegenden Änderung (LT-Drucksache 3/6324, a.a.O.) heißt: „Die Beitragserhebung im
Außenbereich setzt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage
voraus“, womit die Notwendigkeit eines tatsächlichen Anschlusses bebauter bzw.
gewerblich genutzter Grundstücke negiert werden könnte. Welcher dieser Auffassungen
sich die Kammer letztlich anschließt, bleibt - da es vorliegend andere zur
Gesamtnichtigkeit führende Satzungsmängel gibt - offen.
So stoßen zunächst die Regelungen zum Abgabenmaßstab auf durchgreifende
Bedenken, was die Gesamtnichtigkeit der SWBS 2005 nach sich zieht. Die Unwirksamkeit
der Regelung über den Beitragsmaßstab zieht nach der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg die Nichtigkeit der Beitragssatzung
nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragsmaßstab oder –satz
nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG
für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE – LKV 2001, 132,
Beschluss vom 15. September 2004 – 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.). Speziell § 4 Abs. 1 der
SWBS 2005 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dieser lautet:
43
44
45
„Der Beitrag wird für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem
nutzungsbezogenen Maßstab berechnet. Dabei ist die ermittelte Grundstücksfläche mit
einem Faktor je Vollgeschoss zu multiplizieren. Zur Ermittlung des Beitrages werden für
das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der
anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Als
Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der
Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als
Vollgeschoss. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht
feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je
angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je
angefangene 2,30 m in Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.“
Ob die Vorschrift des § 4 Abs. 1 SWBS 2005, soweit sie in Satz 4 eine Definition des
Vollgeschosses enthält, die in Bezug auf den verwendeten Vollgeschossbegriff von der
zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Brandenburgischen Bauordnung (BauO)
abweicht, einer Prüfung standhält, kann offenbleiben. Dabei könnte zu beachten sein,
dass dem Satzungsgeber grundsätzlich ein nicht unbedeutender satzungsrechtlicher
Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292) und eine
Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff
jedenfalls nicht von vornherein erkennbar ist (vgl. hierzu Möller in Driehaus, KAG-
Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 1912). Für eine
Fortschreibung einer Vollgeschossdefinition, die der Regelung der alten BauO entspricht,
könnte sprechen, dass damit die ermittelten Daten für die zuvor erstellte
Beitragskalkulation nicht obsolet werden und neu ermittelt werden müssen. Teilweise
wird aber vertreten, dass einer Fortschreibung des alten Vollgeschossbegriffs in die
fernere Zukunft möglicherweise Grenzen gesetzt seien bzw. die Verwendung dieses
Begriffes nur noch mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zu rechtfertigen sei
(Berwig, a.a.O. Gliederungspunkt 6.). Dabei ist allerdings fraglich, ob es solche zeitlichen
Grenzen überhaupt gibt und – wenn ja -, ob überhaupt eine Rechtfertigung über den
Grundsatz der Typengerechtigkeit erfolgen könnte.
Auch die Frage, ob die in § 4 Abs. 3 lit. b) aa) und bb) der Satzung getroffenen
Regelungen, wonach es unter anderem im unbeplanten Innenbereich für die Ermittlung
der Vollgeschosse (mindestens) auf die auf den Grundstücken der näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Geschosse ankommt, zur Unwirksamkeit der Regelungen
zum Beitragsmaßstab führen, lässt die Kammer offen. Das Verwaltungsgericht Potsdam
hat im Urteil vom 19. März 2007 (Az. 9 K 421/07 -, juris Rn. 29 ff.) eine vergleichbare
Satzungsregelung mit der Begründung beanstandet, es sei damit im Verhältnis der
Maßstabsregelung für Grundstücke im beplanten Bereich gegenüber derjenigen für
Grundstücke im unbeplanten Bereich eine in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung gegeben. Während dort auf die Bebaubarkeit
abgestellt werde, sei dies für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nicht der Fall, da
es für die Bebaubarkeit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gar nicht auf die überwiegende
Bebauung der näheren Umgebung ankomme, sondern darauf, ob sich ein Vorhaben in
die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die hier gewählte, im Übrigen durchaus
häufig anzutreffende Formulierung zur Ermittlung des baurechtlich Zulässigen könnte
sich aber noch innerhalb des dem Satzungsgeber eröffneten Spielraums bewegen und
somit Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sein (so etwa VG Frankfurt
[Oder], Urteil vom 18. Juli 2008 – 5 K 1078/04 -, S. 6 ff. des E.A.). In Rechtsprechung und
Literatur sind vergleichbare Satzungsregelungen unbeanstandet geblieben (vgl. zum
Straßenbaubeitragsrecht: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.1987
- 2 A 42/85 - sowie Beschluss vom 23. Mai 2002 - 15 B 701/02 -, juris Rn. 8 ff.; zum
Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. September 1976 - IV C 22.74 - juris
Rn. 29; ferner Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 619 i.V.m. § 8 Rn. 454 m.w.N.). Wie bereits oben
ausgeführt, ist für den Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende
Gestaltungsfreiheit gegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe
Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will; die Auswahl muss
anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden Lebenssachverhalte sachgerecht
vorgenommen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst
wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Es ist aber nicht zu prüfen, ob die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 12 des E.A. und OVG für
das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 14 des E.A.
m.w.N.). Es ist somit eventuell auch nicht notwendig, dass der Satzungsgeber hier auf
den Wortlaut des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zurückgreift oder etwa die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Bebauung
46
47
48
49
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Bebauung
gemäß § 34 BauGB wörtlich wiedergibt. Es mag ihm zuzugestehen sein, im Interesse
einer einfachen oder praktikablen Lösung, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl.
dazu im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 24.09.1976 - IV C 22.74 - juris
Rn. 29). Es könnte einiges dafür sprechen, dass die Anwendung des vorliegend
gewählten Maßstabs tatsächlich praktikabler ist als die Prüfung, welche Anzahl von
Vollgeschossen sich in eine nähere Umgebung einfügt, die schwierigere Ermittlungen
nötig macht und häufig oder ausschließlich nur vor Ort beantwortet werden kann (so
auch VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. Juli 2008, a.a.O.).
Mit den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG ergebenden Bindungen
steht es allerdings nicht mehr im Einklang, wenn der Ortsgesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz
3 SWBS 2005 für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss
lediglich jeweils 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz bringt.
Diese Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und
das daraus folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit, hier das Gebot einer
vorteilsgerechten Bemessung des Beitrags, sowie gegen die einfachgesetzliche
Bemessungsvorschrift des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG und das darin enthaltene Gebot der
Vorteilsgerechtheit.
Der Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend
verschieden zu behandeln. Eine Differenzierung ist geboten, wenn die Unterschiede der
Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten
Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den Normgeber in den Grenzen des
Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, diejenigen Sachverhalte
auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich
ansehen will; die Auswahl muss anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden
Lebenssachverhalte sachgerecht vorgenommen werden und sich sachbereichsbezogen
auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Es ist
aber nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung
gefunden wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S.
12 des E.A. und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A
169/02 -, S. 14 des E.A. m.w.N.).
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG muss sich der Satzungsgeber für die Gestaltung der
Maßstabsregelung für die Erhebung von Beiträgen an den Vorteilen orientieren, die die
öffentliche Einrichtung oder Anlage für die Beitragspflichtigen bietet. Die Vorschrift knüpft
an den Vorteilsbegriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an, wonach Beiträge von den
Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile
geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist
also ein wirtschaftlicher; aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den
Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des § 8 Abs. 2
Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil
grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen
Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so
auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur
Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben – 2. EntlastungsG – vom 17.
Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte
Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -,
LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15).
Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die
Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten
Renditeerwartung genutzt werden kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt
sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst
werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines
Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen
Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8
Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der
baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine
sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und
Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen
Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006
a.a.O., juris Rn. 25). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen
einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die
Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter
50
51
52
Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter
Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann demnach jeder
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen
steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1.
Februar 1985 – 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das
Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003, 233;
Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 19/03 –, LKV 2004, 375).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen werden mit der in Rede stehenden
Regelung werden die Grenzen des satzungsgeberischen Ermessens überschritten, da für
die getroffene Regelung ein sachlich einleuchtender Grund fehlt. Zwar ist der sog.
Vollgeschossmaßstab grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl.
oben), der auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit zunehmender Zahl der
Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine
Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.). Vorliegend ist aber die nach der
beitragsrechtlichen Berücksichtigung der anschließbaren Grundstücke mittels eines sog.
Grundfaktors von 1,0 satzungsmäßig bestimmte Beitragssteigerung i.S.d. § 8 Abs. 6
Satz 3 KAG nach dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund des Steigerungsfaktors von
0,15 für jedes weitere Vollgeschoss willkürlich zu gering, wobei dahinstehen kann, ob
man mit dem OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 13 des
E.A) davon ausgeht, dass bei einem Grundfaktor von 1,0 eine Beitragssteigerung nach
dem Maß der baulichen Nutzung erst ab einer zweigeschossigen Bebauung eintritt oder
ob man bereits einen Faktor von 1,0 als „Steigerungsfaktor“ begreift, weil dieser dazu
führt, dass die gesamte anrechenbare Grundstücksfläche herangezogen wird und nicht
nur – was durchaus auch übliche Praxis ist - nur ein Teil derselben. Denn mit der in Rede
stehenden Staffelung bewertet der Satzungsgeber den Gebrauchswert des ersten
Geschosses der anschließbaren Grundstücke ohne sachliche Rechtfertigung mehr als
sechsmal höher als den jedes weiteren Geschosses.
Eine erhöhte beitragsrechtliche Belastung des ersten Vollgeschosses ist nach
Auffassung der Kammer zwar grundsätzlich dadurch gerechtfertigt, dass der Anschluss
an die Entwässerungseinrichtung die Erschließung des Grundstücks bewirkt und damit
die Bebauung erst ermöglicht. Hinzu kommt, dass ein Gebäude häufig auch über ein
Dach- oder Kellergeschoss verfügt, das nicht als Vollgeschoss im Sinne der Satzung
bzw. der Brandenburgischen Bauordnung zählt (vgl. Beschluss der Kammer vom 24.
April 2007 – 6 L 14/06- S. 6 des E.A.; OVG Bautzen, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 S
551/99 -, S. 18 f. des E.A. zum Anschlussbeitragsrecht; zum Erschließungsbeitragsrecht:
OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 – 5 B 523/00 – ZMR 2003, 148; OVG Sachsen-
Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2003 – 2 M 255/02 -, zitiert nach juris; VG Meiningen,
Urteil vom 21. April 2004 – 1 K 631/99.ME -, juris Rn. 63; VG Dessau, Urteil vom 9. März
2004 – 3 A 2292/01 -, juris Rn. 16). Das letztgenannte Argument greift vorliegend vor
allem deshalb, weil nach der SWBS 2005 noch auf den Vollgeschossbegriff der alten
Bauordnung abgestellt wird, unter dessen Geltung viele Dach- und Kellergeschosse nicht
als Vollgeschosse zählten, obgleich sie dem Aufenthalt von Menschen dienten. Auch
nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 11 ff. und vom 12.
Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 -, S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November
2007 – OVG 9 S 34.07 -, S. 3 f. des E.A.) sind bei Anwendung des
Vollgeschossmaßstabes Regelungen rechtlich unbedenklich und in der Praxis häufig
anzutreffen, wonach für das erste Vollgeschoss der Nutzungsfaktor 1,0 anzusetzen ist
und mit jedem weiteren Vollgeschoss dieser Nutzungsfaktor linear erhöht wird.
Allerdings ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG und § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG nicht mehr vereinbar,
das erste Vollgeschoss gegenüber dem zweiten und weiteren Vollgeschossen um mehr
als das sechsfache beitragsrechtlich zu belasten (einen Grundfaktor 1 und einen linearen
Steigerungsfaktor von 0,25 billigend: OVG Bautzen, Urteile vom 12. Juli 2007 – 5 B
565/05 -, juris Rn. 49 und vom 21. Oktober 1999 – 2 S 551/99-, S. 17 ff. des E.A. und
OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 -, juris Rn. 28 und Möller in Driehaus,
KAG-Kommentar, 37. Erg.Lfg. Sept. 2007, § 8 Rn. 1925; a.A. schon betreffend diese
Faktoren: VG Dessau, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O. Rn. 17 ff., VG Gera, Urteil vom 20.
Dezember 1996 – 5 E 190/96 GE -, S. 17 ff. des E.A.; einen Grundfaktor 1 und einen
linearen Steigerungsfaktor von 0,3 billigend: VGH München, Urteil vom 25. September
2007 – 6 B 05.3018, juris Rn. 14; einen Grundfaktor 1 und einen linearen
Steigerungsfaktor von 0,5 billigend: OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 – 5 B
523/00 -, S. 17 f. des E.A., OVG Schleswig, Urteil vom 7. April 2004 – 2 LB 45/03 -, juris
53
54
55
523/00 -, S. 17 f. des E.A., OVG Schleswig, Urteil vom 7. April 2004 – 2 LB 45/03 -, juris
Rn. 26; VG Gera, Beschlüsse vom 10. März 1997 – 5 E 1569/96.GE -, juris Rn. 49 ff. und
vom 8. Dezember 1998 – 5 E 1256/98.GE -, juris Rn. 75 ff.). Dieses Verhältnis zwischen
Steigerungswert und Grundfaktor ist willkürlich und vorteilswidrig, da ein sachlich
einleuchtender Grund hierfür nicht zu erkennen ist. Damit wird die unterschiedliche
bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht mehr hinreichend erfasst. Der Vorteil,
der von einem eingeschossigen Gebäude mit Dachgeschoss und Kellergeschoss
insgesamt ausgeht, ist nicht mehr als sechsmal höher als derjenige, der durch ein
weiteres Vollgeschoss – für das der Nutzungsfaktor nur um 0,15 ansteigt – vermittelt
wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Satzung – wie hier – keine Bezugnahme auf den
Vollgeschossbegriff der aktuellen BauO vorsieht, bei der Keller- und Dachgeschoss –
anders als hier - regelmäßig als Vollgeschoss anzusehen sind, sondern noch auf den
Vollgeschossbegriff der BauO a. F. verweist. Der hier vertretenen Auffassung entspricht
die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember
2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des
E.A.), wonach bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes (lediglich) Steigerungswerte
zwischen 0,25 und 0,5 nach einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss
gebräuchlich und rechtssicher sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20. November 2007, a.a.O.; vgl. auch Becker in Becker u.a., KAG-Kommentar,
Loseblattsammlung, Stand: Juli 2006, § 8 Rn. 301). Vorliegend liegt der Steigerungswert
von nur 0,15 außerhalb des vom OVG Berlin-Brandenburg gesteckten Rahmens der
Rechtssicherheit und ist im Verhältnis zu dem Grundfaktor 1,0 nicht mehr hinzunehmen.
Auch die Rechtsprechung des OVG Schleswig (vgl. Urteil vom 23. Mai 1996 -2 L 61/95 -,
juris Rn. 30) kann nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, auch wenn bei der dort
überprüften Satzung ein Steigerungswert von 0,15 für das zweite und die folgenden
Stockwerke für rechtmäßig befunden wurde; denn nach den dortigen
Satzungsregelungen betrug der Grundfaktor für das erste Stockwerk nicht 1,0, sondern
lediglich 0,25, so dass das Verhältnis zwischen Steigerungswert und Grundfaktor 0,6
beträgt, mithin bei einem Grundfaktor von 1,0 ein Steigerungswert von 0,6 anzusetzen
wäre, um das dortige Verhältnis abzubilden.
Der vom Beklagten gewählte Beitragsmaßstab lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz
der Typengerechtigkeit rechtfertigen, der in einem gewissen Rahmen die
Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem rechtfertigt.
Der Grundsatz der Typengerechtigkeit findet Anwendung, wenn der Satzungsgeber für
die Abgabenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-) Fall, d.h. an die ganz
überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer
Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom
Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche
Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei
Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im
Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er lässt es
genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte
typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden
Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die
Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres
Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des
Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit tritt insoweit
hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück. Seine Rechtfertigung
bezieht der Grundsatz der Typengerechtigkeit daraus, dass es unter dem Gesichtspunkt
möglicher Differenzierungen nach sachlichen Unterschiedlichkeiten jedenfalls auf der
Normebene keine absolute Gerechtigkeit geben kann, sondern wegen der Vielfalt der
Einzelfälle dem Gesetz- und Satzungsgeber ein weiter Spielraum für generalisierende,
pauschalierende oder typisierende Regelungen zuzuerkennen ist. Insoweit ist
insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung
des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der
Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen
und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins
Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht
passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen:
BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August
1986 – 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1.83 -, juris
Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 – 6 K 1420/03 -, S. 25 f.
und Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 296 f.).
Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach vorstehenden
Ausführungen nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu
56
57
58
59
Ausführungen nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu
rechtfertigen vermag, da es nur hier um ein Abstellen auf die Regelfälle eines
Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände
und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der
Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 – 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A.,
Urteil vom 9. Dezember 2004 – 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28.
Februar 2007 – 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni
2007 – 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.). Vorliegend geht es
indes nicht um den Fall einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, da hier
wesentlich Ungleiches auch ungleich behandelt wird, wenn auch nicht im ausreichenden
Maße differenzierend. Es wird nämlich das Maß der (je nach Grundstück verschiedenen,
somit jeweils ungleichen) Bebaubarkeit auch verschieden, mithin ungleich, aber
dergestalt behandelt, dass das erste Vollgeschoss gegenüber den weiteren
Vollgeschossen zu stark gewichtet wird und somit Grundstücke mit mehrgeschossiger
Bebaubarkeit privilegiert werden (vgl. für den Fall einer nicht linearen, aber ausreichend
differenzierten Staffelung der Gebührensätze: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007,
a.a.O.).
Auch greift der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur so lange, wie die Zahl der dem
„Typ“ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist. Dabei wird die Grenze für eine nicht
mehr zu tolerierende Abweichung in mehreren Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts mit 10 v.H. angegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.
März 1995, a.a.O.; Urteil vom 01. August 1986, a.a.O.; Beschluss vom 19. September
1983, a.a.O.). Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Typisierungsschwelle nicht
ausschließlich von der Zahl der Fälle, die von der Regel abweichen, also einer
quantitativen Betrachtung abhängig gemacht werden kann. Es muss vielmehr auch
berücksichtigt werden, welche Abgabenmehrbelastung mit der Vernachlässigung der
Unterschiede verbunden wäre (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 298). Vorliegend hat der
Beklagte bereits eine so geringe Anzahl der dem „Typ“ widersprechenden Ausnahmen
nicht behauptet. Eine solche Behauptung wäre nach dem oben Stehenden auch nicht
nachvollziehbar. Auch fehlt es an jeglicher Darlegung seitens des Beklagten dazu, wie
sich die Beitragsbelastung der abgabenpflichtigen Eigentümer von Grundstücken mit
eingeschossiger Bebauung bei einem Steigerungsfaktor von 0,25 für das zweite und
jedes weitere Vollgeschoss darstellte.
Schließlich darf die Typisierung nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus
Praktikabilitätsgesichtspunkten gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar
1995 – 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710 und Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 -,
NVwZ-RR 1995, S. 594). Sachliche, eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe
können sich insoweit unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben, wenn die dem
strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Abgabenbemessung zu
einem Verwaltungsaufwand führte, der in Anbetracht der nur geringfügigen
betragsmäßigen Auswirkung in Bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer
tragfähigen Relation stünde. Der Grundsatz der Praktikabilität ist allerdings nicht
Selbstzweck, sondern dadurch begrenzt, dass die Bemessungsvereinfachung auch
tatsächlich nennenswerte Vorteile bzw. Ersparnisse im Verhältnis zu den Gesamtkosten
mit sich bringen muss. Das folgt daraus, dass die durch eine Pauschalierung und
Typisierung entstehenden Ungerechtigkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den
erhebungstechnischen Vorteilen stehen müssen. Je weniger solche Vorteile erkennbar
sind, desto eher ist eine gerechte Differenzierung zu verlangen (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rn.
303 f.). Die dargestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist keine
Verwaltungsvereinfachung darin zu erblicken, dass der beklagte Verband zu geringe
Steigerungsfaktoren ansetzt. Dies liegt schon daran, dass der beklagte Verband bei der
Heranziehung zu Schmutzwasserbeiträgen ohnehin nach der Zahl der Vollgeschosse
differenziert. Somit ließe sich mit dem gleichen Aufwand auch eine Beitragsverteilung
mit einem anders gestaffelten Nutzungsfaktor für die einzelnen Vollgeschosse
durchführen. Zusätzlichen Verwaltungsaufwand mag es verursachen, nach einzelnen
Vollgeschossen zu unterscheiden, nicht aber die Staffelung gerecht zu gestalten.
Auch soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 5 SWBS 2005) angeht, ist die
Satzung fehlerhaft und unwirksam, was die Gesamtnichtigkeit der SWBS 2005 nach sich
zieht, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den
Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land
Brandenburg, Urteil vom 18. September 2002 - 2 D 29/99.NE - S. 10 des E.A.).
Die zur Rechtfertigung des Beitragssatzes in Höhe von 5,1794 Euro/qm vorgelegte 4.
Schmutzwasserbeitragskalkulation, die am 17. Juni 2001 erstellt und am 10. Oktober
2001 von der Verbandsversammlung beschlossen wurde, hält einer gerichtlichen
Plausibilitätskontrolle nicht stand, da sie erhebliche methodische Fehler enthält, die die
60
61
62
63
64
Plausibilitätskontrolle nicht stand, da sie erhebliche methodische Fehler enthält, die die
Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde
oder nicht und damit der Beitragssatz gerechtfertigt ist.
Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die
Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab
des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN
1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2
A 417/01 -, juris Rn. 30). Dabei hat das Gericht die Plausibilität der Kalkulation in Bezug
auf drei mögliche Fehlerquellen zu untersuchen. Zum einen überprüft das Gericht, ob
das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde,
wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand
nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das
Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu
entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch
den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden
Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3.
Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Die zweite Fehlerquelle, die im Wege der gerichtlichen
Plausibilitätskontrolle ausgeschlossen werden muss, betrifft das sogenannte
Doppelbelastungsverbot. Soll der Gesamtherstellungsaufwand über beide
Refinanzierungsarten, also Gebühren und Beiträge, gedeckt werden, weil der
Herstellungsbeitrag nur dem teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands der öffentlichen
Einrichtung dient, muss der Satzungsgeber diese Wechselbeziehung zwischen Beitrag
und Gebühr beachten, weil sich beide Abgabesätze als voneinander abhängige Teile
eines Gesamtfinanzierungssystems darstellen. Fehler bei der Heranziehung zu
Beiträgen oder bei der Berechnung des Beitragssatzes können - auch wenn sie jeweils
für sich genommen noch nicht zu einem Verstoß gegen das
Aufwandsüberschreitungsgebot (§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG) führen würden - zu
Verschiebungen des Verhältnisses führen, in dem der Gesamtaufwand einerseits durch
Beiträge und andererseits durch Gebühren gedeckt wird, und damit zu einem unzulässig
überhöhten Ansatz der vom Beitrags- und Gebührenzahler insgesamt zu tragenden
Aufwendungen. Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der
Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges
der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur
Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil
vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle
früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.). Drittens
überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche
methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote
beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A
2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für
das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG
Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).
Nach diesem Maßstab ist der geregelte Beitragssatz zu beanstanden, da die vorgelegte
Kalkulation erhebliche methodische Fehler enthält, die die Feststellung unmöglich
machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht.
Zunächst ist allerdings festzustellen, dass die vorgelegte Kalkulation in Bezug auf die
Länge der Periode sowie auf deren zeitliche Einordnung (von Beginn der
Verbandsgründung an, aber ohne Erfassung des In-Kraft-Tretens der Beitragssatzung)
der Kammer nicht unplausibel erscheint.
Gegen die Länge der gewählten Periode von immerhin ca. 9 Jahren dürfte jedenfalls nicht
von Vornherein etwas zu erinnern sein. Der gewählte Zeitabschnitt spricht nicht
dagegen, dass die Periode repräsentativ sein könnte, was nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg jedenfalls bei einer Länge von nur 2
Jahren wenn überhaupt, dann nur ganz ausnahmsweise der Fall ist (vgl. OVG für das
Land Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2006 – OVG 9 B 11.05 -, S. 3 des
E.A.). In diesem Zusammenhang ist in Sonderheit zu berücksichtigen, dass die
Durchführung des für das Hauptentsorgungsgebiet des beklagten Verbandes nach
dessen Abwasserentsorgungskonzept offenbar besonders wichtigen Projekts „ZEWS“
(Erschließung der Orte A-Stadt, Eichwalde, Wildau und Schluzendorf) innerhalb der
gewählten Periode liegt und bei der Gebietsauswahl der „repräsentativen Gebiete“
Aufwand und Flächen hierfür auch Berücksichtigung fanden.
Ferner dürfte die zeitliche Einordnung der Periode nicht zu beanstanden sein, soweit mit
64
65
66
67
Ferner dürfte die zeitliche Einordnung der Periode nicht zu beanstanden sein, soweit mit
ihr zwar der Zeitpunkt der Verbandsgründung, nicht aber der davor liegende Zeitpunkt
des Inkrafttretens des KAG abgedeckt wird. Die Kalkulation des
Herstellungsbeitragssatzes dürfte nicht auch die Einbeziehung des Zeitraumes erfordert
haben, in dem das KAG erstmals in Kraft trat (so aber Oberverwaltungsgericht
Greifswald, Beschluss vom 15. Februar 2002 – 1 M 70/01 -, juris Rn. 8; wie hier: VG
Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 339/06 -, juris Rn. 18), wenn – wie hier - zu
diesem Zeitpunkt der beitragserhebende Zweckverband noch gar nicht existent war und
daher weder die Einrichtungsidentität gegeben war noch der Verband Investitionen
tätigen konnte. Zwar ist es insoweit als problematisch anzusehen, wenn bereits ein
erheblicher Teil der von der Anlage bevorteilten Flächen schon vor Beginn der
Rechnungsperiode und vor Beginn der Zeit, in welcher ein großer Teil des
Investitionsaufwandes getätigt wurde, angeschlossen waren (vgl. VG Magdeburg, Urteil
vom 18. Juni 2008, a.a.O. Rn. 19). Diese Problematik dürfte der Satzungsgeber
vorliegend jedoch umgehen, wenn er – wie mit der 4. Schmutzwasserbeitragskalkulation
– die Kalkulationsperiode im Moment der Verbandsgründung beginnen lässt, so dass die
erstmalige Bevorteilung der altangeschlossenen Flächen innerhalb der gewählten
Periode liegt.
Schließlich dürfte die zeitliche Einordnung der Periode nicht von Vornherein zu
beanstanden sein, soweit mit ihr der Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier zu
überprüfenden Beitragssatzung nicht abgedeckt wird. Die Kammer lässt hierbei
allerdings angesichts der weiter unten ausgeführten erheblichen methodischen
Fehlerhaftigkeit der Kalkulation, die weitere Rückschlüsse unmöglich macht, offen, ob
auch das Kriterium der zeitlichen Nähe der Periode zum Inkrafttreten der
Beitragssatzung im Jahre 2004 noch gewahrt ist (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 18.
Mai 1992 -2 A 2024/89 – juris Rn. 26, das die zeitliche Nähe einer Rechnungsperiode
1975 bis 1979 zum Inkrafttreten der Beitragssatzung 1980 bejaht und Dietzel in
Driehaus, KAG-Kommentar, 16. Erg.Lfg., Stand: März 1997, § 8 Rn. 589, der das Gebot
der zeitlichen Nähe in Fällen der Rückwirkung der Satzung als besonders beachtlich
ansieht). Vorliegend könnte gegen eine solche zeitliche Nähe sprechen, dass zwischen
dem Ende der Periode mit dem Ablauf des Jahres 2002 und dem rückwirkenden
Inkrafttreten der SWBS 2005 zum 1. Juli 2004 zwar „nur“ anderthalb Jahre liegen, aber in
dieser Zeit das hier in Rede stehende Verbandsgebiet um die Orte Königs Wusterhausen
Ortsteile Wernsdorf und Kablow, Bestensee Ortsteil Pätz, Königs Wusterhausen Ortsteil
Zeesen erweitert wurde und die dortigen (neu) bevorteilten Flächen mit dem auf sie
entfallenden Aufwand (nach Angaben des Beklagten jedenfalls Neuerschließung in
Zeesen) in der Kalkulation keine Berücksichtigung fanden.
All die vorstehend aufgeworfenen Fragen bedürfen letztlich keiner abschließenden
Klärung. Denn jedenfalls ist die 4. Schmutzwasserbeitragskalkulation des beklagten
Verbandes methodisch in einer Weise fehlerhaft, dass dadurch die Feststellung
unmöglich wird, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht.
Vorliegend hat sich der Satzungsgeber – wie dargelegt - für die Methode der
Rechnungsperiodenkalkulation entschieden und mit der 4.
Schmutzwasserbeitragskalkulation eine Kalkulation vorgelegt, die die erste
Rechnungsperiode abdeckt, die mit dem Entstehen des beklagten Verbandes 1994
beginnt und im Jahre 2002 endet. Darüber hinaus hat er diese Methode noch weiter
vereinfacht, in dem er lediglich bestimmte „repräsentative Gebiete“ in die Kalkulation
aufgenommen hat, die während des gewählten Zeitraumes bevorteilt wurden. Dies
ergibt sich aus den Erläuterungen zur Kalkulation des Zweckverbandes und aus deren
Ansätzen. Denn danach hat der Verband exemplarisch einige repräsentative
Maßnahmen, die seit seiner Gründung im Jahre 1994 bis zum Jahre 2002 zur Herstellung
entsprechend der Abwasserbeseitigungskonzeption angefallen sind bzw. noch
voraussichtlich anfallen werden, berücksichtigt und sowohl für die bereits fertig gestellten
Teile seiner Einrichtung, insbesondere die Aufwendungen für das Projekt „ZEWS“
(Erschließung der Orte A-Stadt, Eichwalde, Wildau und Schulzendorf), exemplarisch die
tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt als auch für die bis zum voraussichtlichen
Ausbauzustand 2002 geplanten Anlagenteile exemplarisch bestimmte Kosten auf der
Grundlage der Planung, der Fördermittelbeantragung und der
Abwasserbeseitigungskonzeption geschätzt. Dass der Verband nicht alle Aufwendungen
in dem bestimmten Zeitabschnitt in die Kalkulation aufgenommen hat und auch nicht
alle bevorteilten Flächen in der Kalkulation berücksichtigt hat, begründet er ausweislich
der vorgelegten Kalkulation einerseits damit, dass er die Methode der
Rechnungsperiodenkalkulation (weiter) vereinfacht habe, indem er lediglich
repräsentative Gebiete berücksichtigt habe und zum anderen damit, dass er sich „aus
rechtlichen Gründen“ (S. 4 der Kalkulation) gehindert gesehen habe, außerhalb der
gesonderten Aufteilung des Aufwandes für die zentralen Einrichtungen die Flächen der
68
gesonderten Aufteilung des Aufwandes für die zentralen Einrichtungen die Flächen der
Altangeschlossenen (d.h. derjenigen Grundstücke, die bereits vor dem Inkrafttreten des
KAG am 27. Juni 1991 bzw. vor dem 3. Oktober 1990 abwasserseitig erschlossen waren)
zu berücksichtigen. Die Kalkulation lässt mithin erkennen, dass der Satzungsgeber auf
die Berücksichtigung altangeschlossener Flächen verzichtet hat, soweit es die Verteilung
des nicht auf die zentralen Anlagenteile entfallenden Aufwandes betrifft. Der
Satzungsgeber hat die Flächen der bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen
Kommunalabgabengesetzes bzw. bis zur Verbandsgründung angeschlossenen und
anschließbaren Grundstücke bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsflächen
unberücksichtigt gelassen. Diese Vorgehensweise hält einer rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
Die Bestimmung, in welchem Rahmen Grundstücksflächen, für die die Möglichkeit des
Anschlusses an die Abwasserentsorgungseinrichtung besteht bzw. zu prognostizieren ist
und die deshalb der Beitragspflicht unterliegen (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG), bei der
Ermittlung des Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach der
Methode, nach der der durch Herstellungsbeiträge (Anschlussbeiträge) umzulegende
Aufwand entsprechend der Entschließung des Satzungsgebers zu ermitteln ist. Gemäß §
8 Abs. 4 Satz 2 KAG kann der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach
Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige
Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen
zugrunde zu legen sind, ermittelt werden, oder es kann nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BbgKAG
bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen der durchschnittliche Aufwand für die
gesamte Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Die Ermittlungsmethoden
nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BbgKAG, von denen allerdings die Methode der
Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen bei Anschlussbeiträgen regelmäßig und auch
hier wegen des Fehlens vergleichbarer Einrichtungen in dem von dem Beklagten
vertretenen Verband ausscheidet, stellen auf die Betrachtung des Gesamtaufwands der
Einrichtung und damit auf den Gesamtzeitraum von Beginn bis zur endgültigen
Herstellung der Einrichtung oder Anlage ab. Dementsprechend sind bei der Ermittlung
des Beitragssatzes auf der Grundlage des Aufwands nach den tatsächlichen
Aufwendungen sämtliche Grundstücke zu berücksichtigen, für die im Verlauf der
Herstellung der Einrichtung oder Anlage und ihres weiteren Bestehens die
Anschlussmöglichkeit geschaffen wird bzw. die angeschlossen werden und damit in den
Genuss der zu entgeltenden Vorteilslage gelangen. Demgegenüber stellt die Methode
nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage
nur auf den Aufwand in einem bestimmten – für die Gesamtzeit repräsentativen –
Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Erstellung bis zur Fertigstellung der Einrichtung
oder Anlage ab mit der Folge, dass nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die
Flächenermittlung nur dieser Zeitabschnitt maßgeblich ist, also nur die währenddessen
bevorteilten Grundstücke zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg,
Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 41). Bei der Methode nach der
Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage
(Rechnungsperiodenkalkulation) sind sämtliche während des gewählten
Kalkulationszeitraums bevorteilten Grundstücke flächenmäßig zu berücksichtigen (vgl.
OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn.
41). Um einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot zu vermeiden,
müssen sämtliche bevorteilten Flächen einbezogen werden, denn jedes Zuwenig an
Fläche ergibt rechnerisch nach Durchführung der Division ein Zuviel an Beitragssatz.
Wenn man diesen überhöhten Satz dann mit der tatsächlich zu berücksichtigenden
Fläche multipliziert, überschreitet das Beitragsaufkommen den ermittelten
umlagefähigen Aufwand. Daraus folgt, dass auch diejenigen Flächen einzubeziehen sind,
die als sogenannte „altangeschlossene“ Flächen bezeichnet werden, jedenfalls sofern –
wie hier - die Kalkulationsperiode auch den Entstehungszeitpunkt des Verbandes mit
einbezieht; denn zu diesem Zeitpunkt erfahren sie ihre erstmalige Bevorteilung (i. E.
auch Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 37. Erg. Lfg., Stand: Sept. 2007, § 8 Rn. 1831,
der wegen der zwingenden Einbeziehung der altangeschlossenen Flächen in diejenige
Periode, die die Verbandsgründung abdeckt, allerdings die Gefahr eines
„Dumpingeffekts“ bei der ersten Periode sieht sowie Hentschke, Rechtsgutachten im
Auftrag des Landtages gemäß Ziffer 4 des Beschlusses vom 29. Mai 2008 LT-Drs.
4/6333-B Teil II, S. 6). Erst mit Verbandsgründung kann ein hier im Rahmen der
Beitragskalkulation für die hiesige Einrichtung zu berücksichtigender „Vorteil“
entstanden sein, auch wenn faktisch schon zuvor der Anschluss bestand bzw. eine
Anschlussmöglichkeit gegeben war. Denn die Zeitspanne vor Verbandsgründung ist
wegen der nicht gegebenen Identität der Einrichtung mit eventuell vorher bestehenden
Einrichtungen für die hiesige Einrichtung nicht von Relevanz. Genau so verfährt die
Rechtsprechung auch bei der Globalkalkulation, die zwar eine größere Zeitspanne
abdeckt, aber eben auch (erst) mit Verbandsgründung beginnt und bei der
obergerichtlich entschieden ist, dass die altangeschlossenen Flächen zu berücksichtigen
69
70
obergerichtlich entschieden ist, dass die altangeschlossenen Flächen zu berücksichtigen
sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -,
S. 9 f. des E.A. und Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 41). Die Frage
der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist dabei nach Ansicht der Kammer für die
Frage, welche Flächen und welcher Aufwand in der jeweiligen Kalkulationsperiode zu
berücksichtigen sind, irrelevant. Vorliegend ist es daher so, dass zwar innerhalb der
gesamten Periode von 1994 bis 2002 mangels einer in dieser Zeit – wie oben ausgeführt
- wirksamen Satzung für kein einziges Grundstück die sachliche Beitragspflicht entsteht
bzw. entstanden ist, aber dennoch grundsätzlich alle Flächen, die in dieser Zeit (in
tatsächlicher Hinsicht und im oben erläuterten Sinne) bevorteilt werden bzw. wurden, in
die Kalkulation einzubeziehen sind bzw. waren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich
einerseits die Rechnungsperiodenkalkulation im Ergebnis immer mehr einer
Globalkalkulation annähert, je länger die gewählte Periode ist (vgl. dazu: VG Magdeburg,
Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 339/06 -, juris Rn. 16), und andererseits es in der Natur
der gewählten Methode liegt, dass bei gleichbleibender Beitragsquote in der zweiten
Rechnungsperiode der ermittelte Beitragssatz anders ausfallen kann als der in der
ersten ermittelte. Dieses Phänomen ist der Methode eigen und daher nach Auffassung
der Kammer bis zu einem gewissen Grade durchaus hinzunehmen (a.A. Möller, a.a.O.
und Hentschke, a.a.O., wonach eine Rechnungsperiodenkalkulation von vornherein
ausscheide, wenn die Gemeinde oder der Zweckverband – wie hier – im Rahmen der
Auflösung und Entflechtung der ehemals auf Bezirksebene existierenden volkseigenen
Betriebe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung funktionstüchtige Altanlagen
nach dem Trinkwasserver- bzw. Abwasserbeseitigungskonzept in die neue kommunale
öffentliche Einrichtung übernommen habe, da es dann keine repräsentative
Rechnungsperiode mehr geben könne, weil der durch die Einbeziehung der
altangeschlossenen Grundstücke entstehende „Dumpingeffekt“ [den alterschlossenen
Flächen stünden keine Aufwendungen gegenüber] unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten
nicht allein den zu erschließenden Grundstücken in der ersten Rechnungsperiode zugute
kommen könne).
Zwar ist anerkannt, dass der Grundtypus der Methode der
Rechnungsperiodenkalkulation weiter vereinfacht werden kann, indem lediglich Aufwand
und Flächen bestimmter repräsentativer, bevorteilter Gebiete innerhalb der
Rechnungsperiode betrachtet werden (vgl. dazu Dietzel in Driehaus, KAG-Kommentar,
36. Erg. Lfg., Stand: März 2007, § 8 Rn. 588 a m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle solcher
Kalkulationen muss sich dann aber (auch) auf die Frage beziehen, ob die gewählten
(realen und nicht etwa fiktiven) Gebiete tatsächlich (etwa in topographischer und
geologischer Hinsicht) repräsentativ für das gesamte bevorteilte Gebiet sind (vgl. dazu
Dietzel in Driehaus, a.a.O. m.w.N.) Soweit es die Situation in Brandenburg betrifft, ist
nach Auffassung der Kammer hierbei eine Plausibilitätskontrolle der
Vereinfachungsmethode erforderlich, die ihr Augenmerk auch darauf richtet bzw. richten
muss, dass die altangeschlossenen Flächen in hinreichender Weise repräsentiert bleiben
und nicht etwa aufgrund der „Vereinfachung“ oder aufgrund einer bewussten
begleitenden Entscheidung (etwa infolge fehlerhafter rechtlicher Beurteilung) gänzlich
aus der Betrachtung herausfallen. Ein Herausfallen dieser Flächen führt nämlich - wie
dargestellt – zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Soweit das
OVG für das Land Brandenburg im Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 – auf S. 9
f. des E.A. ausführt, es sei zu berücksichtigen, dass es „bei der Berechnung des
Beitragssatzes der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen zur Aufwandsverteilung
bedarf und insoweit grundsätzlich auch die Flächen der altangeschlossenen Grundstücke
einzubeziehen sind, vorbehaltlich einer nach Aufwandsermittlungsmethoden des § 8
Abs. 4 KAG je nach den Verhältnissen im Einzelfall zulässigen repräsentativen
Flächenberechnung“, folgt daraus nichts Gegenteiliges. Vielmehr betont gerade das
OVG für das Land Brandenburg die Notwendigkeit der Repräsentativität der
Flächenberechnung. Die gerichtliche Kontrolle muss danach eben stets im Auge haben,
ob die gewählte, als „repräsentativ“ dargestellte Flächenberechnung im Einzelfall noch
zulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kalkulation des Beitragssatzes hält
einer Plausibilitätskontrolle nicht stand.
So scheitert jeder Versuch des Beklagten, seine Gebietsauswahl zu rechtfertigen und als
„repräsentativ“ für das Gesamtgebiet zu legitimieren - etwa durch seinem Vortrag zu
den topographischen bzw. geologischen Gegebenheiten des Verbandsgebiets oder zu
dem auf die ausgewählten Flächen entfallenden der Wiederherstellung von
Straßenbelägen dienenden eher geringen Aufwand oder durch seinen Vortrag, die
altangeschlossenen Flächen könnten unberücksichtigt bleiben, weil die
„Altanschließerquote“ lediglich gering sei (dazu noch unten) - schon daran, dass er die
bevorteilte Gesamtfläche in der Rechnungsperiode gar nicht kennt. Denn nach seinen
eigenen Angaben wird die Datenerhebung für den hier in Rede stehenden Teil des
Verbandsgebietes erst gegen Ende des Jahres 2009 abgeschlossen sein. Die Unkenntnis
71
72
73
Verbandsgebietes erst gegen Ende des Jahres 2009 abgeschlossen sein. Die Unkenntnis
der Gesamtfläche der Rechnungsperiode rührt vermutlich daher, dass der Beklagte
offenbar eine geraume Zeit lang die altangeschlossenen Grundstücke nicht für
beitragspflichtig und somit eine Flächenermittlung bei diesen Grundstücken für
überflüssig hielt; darauf deutet jedenfalls das bewusste Außerachtlassen dieser Flächen
bei der Kalkulation außerhalb der gesonderten Aufteilung des Aufwandes für die
zentralen Einrichtungen hin. Wenn aber bereits die bevorteilte Gesamtfläche in einer
Rechnungsperiode unbekannt ist, kann der Verband und auch das kontrollierende
Gericht keine hinreichend sichere Aussage treffen, welche Teilflächen für diese
Gesamtfläche in der Rechnungsperiode repräsentativ sind. Damit ist der Nachweis der
Repräsentativität der gewählten Flächen nicht erbracht, so dass das Gericht schon
deswegen nicht imstande ist, einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot
zu überprüfen (vgl. zu Folgen unzureichender Flächenermittlungen im Rahmen einer
Globalkalkulation: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom OVG für das Land
Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 25 ff. des E.A).
Auch der Ansatz des Beklagten, die ebenfalls bevorteilten altangeschlossenen Flächen
aus „Rechtsgründen“ außerhalb der gesonderten Aufteilung des Aufwandes für die
zentralen Einrichtungen „außen vor“ zu lassen, ist nach dem oben Ausgeführten
rechtsfehlerhaft und spricht gegen die Repräsentativität der in die Kalkulation
eingestellten Flächen. Dieser Mangel führt seinerseits dazu, dass das Gericht nicht mehr
imstande ist, einen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot zu überprüfen.
Es ist vielmehr zu befürchten, dass aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Flächen
eine Aufwandsüberschreitung gegeben ist, da den altangeschlossenen Flächen kein oder
nur wenig Aufwand gegenüberstehen dürfte (vgl. Möller, a.a.O., § 8 Rn. 1831, der eine
kostenfreie Übertragungspflicht der Altanlagen aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
[Treuhandgesetz] vom 17.6.1990 i.V.m. §§ 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 des
Kommunalvermögensgesetzes [KVG] vom 6.7.1990 annimmt, wobei die Kammer an
dieser Stelle offen lässt, ob bei einer tatsächlich entgeltlich vorgenommenen
Übertragung von Altanlagen diese dennoch mit „0“ an Aufwand in die Kalkulation
aufgenommen werden müssen). Das - in Folge einer fehlerhaften rechtlichen
Einschätzung - bewusste Außerachtlassen der Flächen kann der Beklagte auch nicht
etwa nachträglich damit rechtfertigen, es handele sich bei den Altanschließern um
weniger als 10% der gesamten Anschlussnehmer im hier in Rede stehenden Teil des
Verbandsgebietes. Dies liegt zum einen – wie oben ausgeführt - daran, dass nach den
eigenen Angaben der Verband eine Flächenermittlung der altangeschlossenen
Grundstücke noch gar nicht zu Ende geführt hat, sondern er seine Angaben zur
„Altanschließerquote“ anhand der Zahl der Abwasserhausanschlüsse, die bereits bei der
Gründung des Verbandes im Jahre 1994 vorhanden waren, erstellt habe. Es bleibt also
offen, wie hoch der Anteil der altangeschlossenen Flächen im Verhältnis zu den
insgesamt im Zeitraum der Periode bevorteilten Flächen ist. Nach den Angaben des
Beklagten wird – wie ausgeführt - die Datenerhebung für den hier in Rede stehenden Teil
des Verbandsgebietes erst gegen Ende des Jahres 2009 abgeschlossen sein. Zum
anderen greift in der hiesigen Situation auch der Grundsatz der Typengerechtigkeit, auf
den der Beklagte offenbar abstellen möchte, von vornherein nicht. Dieser Grundsatz
vermag – wie bereits oben ausgeführt - nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich)
ungleicher Fälle zu rechtfertigen, da es nur dort um ein Abstellen auf die Regelfälle eines
Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände
und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der
Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 – 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A.;
Urteil vom 9. Dezember 2004 – 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28.
Februar 2007 – 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni
2007 – 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.) Vorliegend fehlt es
bereits an ungleichen Sachverhalten, die typisierend gleich behandelt werden. Vielmehr
werden ohne nachvollziehbaren Grund altangeschlossene Grundstücke ungleich
behandelt, indem sie nicht in die Flächenermittlung eingestellt werden.
Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend
(auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das
Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur
Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu
Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007,
a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris
Rn. 50 ff.).
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO und
hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711
ZPO. Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum