Urteil des VG Cottbus vom 14.03.2017

VG Cottbus: ddr, stadt, zustand, eltern, verzicht, erbschein, ausstattung, verfügung, auflage, wohnhaus

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Gericht:
VG Cottbus 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 1334/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 VermG, § 3 Abs 1 S 1
VermG, § 31 Abs 1c VermG, §
86 Abs 1 S 1 VwGO
Nachweis der Rechtsnachfolge in vermögensrechtlichem
Restitutionsverfahren; Rückübertragung bei
Mietwohngrundstücken und unbebauten Grundstücken
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten und die Beigeladene gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung der insgesamt 5.384 qm großen Grundstücke
…straße 09 in E.-Süd, heute eingetragen auf Blatt 230 unter Nr. 29 (Flurstück 556) und
auf Blatt 2505 unter Nr. 6 (Flurstück 555) des Grundbuches von E..
Das 2.865 qm große Grundstück Flurstück 555 der Flur 5 (frühere Parzellenbezeichnung
1012/153 – nachfolgend: „Hausgrundstück“) war unter der laufenden Nummer 2 als
„Hofraum nahe der Landstraße nach A.“, das 2.519 qm große Grundstück Flurstück 556
der Flur 5 (frühere Parzellenbezeichnung 1024/153 – nachfolgend: „Gartengrundstück“)
unter der laufenden Nummer 3 als „Garten nahe der Landstraße nach A.“ in Band X auf
Blatt 240 des Grundbuches von K. (später: K.) eingetragen. Das Gartengrundstück ist ein
Hinterliegergrundstück, das der Ablichtung der Liegenschaftskarte des Kataster- und
Vermessungsamtes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz aus dem Jahr 2000 nach
über einen Weg einen eigenen Zugang zu der Kurzen Straße in E. besitzt. Die
Grundstücke liegen in dem Bereich des Tagebaus Meuro, der ab 1979/1980 bis 1989 die
teilweise Umsiedlung und den teilweisen Ortsabbruch von E.-Süd bedingte.
Als Eigentümer der Grundstücke war im Grundbuch von K. Band X, Blatt 240 seit dem
05. April 1958 der am … 1907 geborene Arbeiter Erich S. (im Folgenden: der
Alteigentümer) eingetragen, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit der
Enkelin der Erblasser Max und Emma S. E. M. vom 04. Dezember 1957 (UR 1437/57) das
mit einem Einheitswert von 13.000 Mark, 13.400 Mark oder 13.500,- Mark bewertete und
dort so bezeichnete „Grundstück“ erhalten hatte. In einer notarieller Urkunde vom 01.
Oktober 1968 (UR 277/1968) erklärten der Alteigentümer und seine am … 1918
geborene Ehefrau Minna, soweit vorliegend von Bedeutung:
„Im Grundbuch von K. Blatt 240 steht als Eigentümer ... Herr Erich S., eingetragen.
Der Erwerb des Grundstücks erfolgte im Jahre 1957 ... Wir, die Eheleute, bewilligen und
beantragen uns im Wege der Grundbuchberichtigung im Grundbuch von K. Blatt 240 in
ehelicher Vermögensgemeinschaft einzutragen. Der Einheitswert des Grundstücks
beträgt 13500,- Mark.“
Die Eheleute wurden daraufhin im Grundbuch von K. Band X, Blatt 240 am 04. Dezember
1968 für beide unter den Nummern 2 und 3 verzeichneten Grundstücke in ehelicher
Vermögensgemeinschaft als Eigentümer eingetragen.
Mit Schreiben vom 28. November 1973 bat der Alteigentümer - der unter dem 04.
November 1969 eine Abschrift des Grundbuchblatts 240 erbeten hatte - den Rat der
Stadt E. im Rahmen eines von ihm so bezeichneten „Antrages auf Übereignung des
Wohnhauses …straße Nr. 9“ das ihm gehörende „Wohnhaus in E. – …straße 9 -
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Wohnhauses …straße Nr. 9“ das ihm gehörende „Wohnhaus in E. – …straße 9 -
besitzmäßig zu übernehmen“. Aus gesundheitlichen Gründen seien weder er noch seine
Frau in der Lage, die „erforderliche Wartung“ auszuüben, außerdem habe er auf Grund
seines Alters von 67 Jahren nicht mehr die notwendige Übersicht. Bei der schriftlichen
Abfassung bitte er zu berücksichtigen, dass er in dem Haus weiter wohnen bleiben
möchte, finanziellen Forderungen stelle er nicht. An die Erledigung der Bitte erinnerte
der Alteigentümer mit Eingaben vom 16. Dezember 1974, 23. Januar 1975 und –
gegenüber dem Rat des Kreises – vom 21. April 1975. In dem letztgenannten Schreiben
bat der Alteigentümer unter dem Betreff „Übernahme des Wohnhauses …straße 9“ um
„Übernahme des Wohnhauses“ und führte aus, es sei ihm aus gesundheitlichen
Gründen und Altersgründen nicht mehr möglich, „dieses Grundstück zu unterhalten“.
Das „Grundstück“ sei hypothekenfrei.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1975 bestätigte die Referatsleiterin der Abteilung Finanzen
bei dem Rat des Kreises Senftenberg K. dem Alteigentümer unter dem Betreff
„Übernahme des Grundstücks …straße 9“ den Eingang der Eingabe vom 21. April 1975
und teilte ihm am 18. Februar 1976 unter dem Betreff „Übernahme des Grundstücks
durch den VEB Gebäudewirtschaft“ mit, dass dem Verzicht stattgegeben worden sei; um
Vorsprache von ihm und seiner Ehefrau werde gebeten. Mit Schreiben vom selben Tag
übersandte das Staatliche Eigentum der Gebäudewirtschaft Senftenberg die
„genehmigte Ratsvorlage mit der Bitte um Übernahme des Grundstücks.“ Diesem
Schreiben liegt eine Ratsvorlage Nr. 7/76 des Rates des Kreises Senftenberg, Abteilung
Finanzen, vom 20. Januar 1976 für die Ratssitzung am 29. Januar 1976 zu Grunde, die
sich auf den Verzicht auf das Eigentum an dem „Grundstück E. …straße 9“ bezieht. Die
Eheleute S. hätten den Antrag auf Übernahme in Volkseigentum gestellt. Auf Grund des
Alters und des Gesundheitszustandes sei es ihnen nicht mehr möglich, den
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, die sich aus dem Eigentum ergäben.
Die einzige Tochter sei in A-Stadt wohnhaft und werde nach dem Tode der Eltern nicht
nach E. ziehen.
Bereits am 28. Januar 1976 hatte der VEB Gebäudewirtschaft Senftenberg eine Wohnung
in den Baulichkeiten auf dem Hausgrundstück, bestehend aus 2,5 Zimmern, 1 Küche
und 1 Toilette im Hof für 21,27 Mark monatliche Miete an die Alteigentümer vermietet.
In einem vom Staatlichen Eigentum aufgenommenen und von den Alteigentümern
unterzeichneten „Protokoll zum Eigentumsverzicht“ vom 02. März 1976 wird das
Grundeigentum wie folgt beschrieben: „Das Grundstück liegt in E., …straße 9,
Grundbuchblatt K. 240, Liegenschaftsblatt von E. 1014, in Abteilung II und III keine
Belastungen“; die Alteigentümer erklärten danach, „ ... auf unser Eigentum in E., …
straße 9“ zu verzichten.
Die Grundstücke wurden am 08. Juni 1976 auf das LGB 230 übertragen und das
Grundbuchblatt 240 geschlossen. Zum Rechtsträger beider volkseigenen Grundstücke
wurde mit Wirkung vom 01. Juni 1976 der VEB Gebäudewirtschaft Senftenberg bestimmt.
Zum Zeitpunkt des Verzichts waren die Grundstücke unbelastet, nachdem ein zuletzt
von dem Alteigentümer im Mai 1960 aufgenommenes Darlehen über 3.000,00 Mark
zurückgezahlt und die im Grundbuch eingetragene Hypothek am 04. Dezember 1968
gelöscht worden ist.
Mit Schreiben vom 01. Februar 1982 teilte der Alteigentümer unter Bezugnahme auf
eine persönliche Vorsprache in der Gebäudewirtschaft und unter dem Betreff „Defekte
Waschbeckenleitung in der Küche“ mit, er könne sich mit der erhaltenen Antwort, es
werde nichts mehr verändert, nicht einverstanden erklären. Er könne die Wohnung nicht
verlassen, weil das Wasser im Abflussbecken hochsteige, wenn der über ihm wohnende
Mieter die Abflussleitung benutze.
In einem „Ausspracheprotokoll - Teilortsverlegung E.“ vom 24. September 1984 baten
die Alteigentümer den Rat der Stadt E. um Zuweisung altersgerechten Wohnraumes.
Am 07. Januar 1991 machte der Alteigentümer bei dem Amt zur Regelung des Kreises
Senftenberg Ansprüche auf Rückübertragung, „beziehungsweise“ Entschädigung für die
Flurstücke 555 und 556 der Flur 5 geltend, die er im Wesentlichen wie folgt begründete:
Seine Frau und er seien 1973 gezwungen gewesen, einen „Antrag auf Übereignung“ des
Wohnhauses …straße 9 zu stellen, weil die Mieterträge des Hauses eine normale
Bewirtschaftung nicht mehr zugelassen hätten und eine Instandhaltung durch
Eigenleistungen wegen Alter und Krankheit nicht mehr möglich gewesen sei; ein Kauf sei
vom Rat der Stadt abgelehnt worden. Trotz einiger Formulierungsschwächen gehe aus
den Anträgen hervor, dass eine Übereignung des Wohnhauses, nicht jedoch der
Grundstücke gewollt gewesen sei, denn man habe sich wegen des nahenden Bergbaues
eine Entschädigung für den Grundbesitz erhofft. Durch „Täuschung“ sei „er“ am 02.
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eine Entschädigung für den Grundbesitz erhofft. Durch „Täuschung“ sei „er“ am 02.
März 1976 veranlasst worden, dessen ungeachtet auf die Grundstücke zu verzichten.
Bereits am 28. Januar 1976 sei mit ihnen ein Mietvertrag abgeschlossen worden und
man habe somit vom Eigentümer Miete verlangt. Selbst wenn der Rat der Stadt
„unrechtmäßig“ (gemeint: rechtmäßig) vom Verzicht für das bebaute Grundstück
ausgegangen sei, habe ihr Besitz aus zwei Grundstücken bestanden. Seine am 28. April
1961 geborene Enkeltochter H. habe Vollmacht, für ihn weitere Erklärungen abzugeben,
Der Alteigentümer ist am 27. April 1993 verstorben und dem gemeinschaftlichen
notariellen Testament des Staatlichen Notariats Senftenberg vom 31. August 1982 mit
seiner 1991 verstorbenen Ehefrau (20-40-241-82) nach - das sich in amtlicher
Verwahrung des Kreisgerichts Senftenberg befand - von der gemeinsamen Tochter, der
am 05. September 1940 geborenen Klägerin, allein beerbt worden. Nachdem das Amt
zu Regelung von der Bevollmächtigten des Alteigentümers mit Schreiben vom 28. Juli
1998 einen Erbschein im Original erbeten hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom
17. August 1998 mit, sie sei alleinige Erbin ihrer Eltern und übersende „beiliegend den
von Ihnen angeforderten Erbschein“. Dem Schreiben waren das vorerwähnte Testament,
das Eröffnungsprotokoll des Kreisgerichts Senftenberg vom 17. Juni 1993, ein Schreiben
des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 01. September 1998 zu dem Aktenzeichen
61 VI 261/97, wonach der Erblasser von A. alleine beerbt worden sei, und eine notariell
beurkundete eidesstattliche Versicherung der Klägerin nebst Antrag auf Erteilung eines
Erbscheines vom 24. März 1997 (UR des Notars Scharfenberg aus A-Stadt 196/1997)
beigefügt; die letztgenannte Anmerkung der Klägerin ist von dem Sachbearbeiter des
Vermögensamtes mit einem Fragezeichen versehen worden.
Das Amt zur Regelung des Landkreises Oberspreewald - Lausitz lehnte den
Rückübertragungsantrag mit einem am 17. September 1998 zugestellten Bescheid vom
15. September 1998 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Anspruch auf Entschädigung
nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht bestehe (Ziffer 2).
Die Voraussetzungen einer schädigenden Maßnahme, so die wesentliche Begründung,
lägen nicht vor. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
(Vermögensgesetz - VermG) fehle es an einer im Verzichtszeitpunkt zumindest
unmittelbar bevorstehenden Überschuldung, denn der Grundbesitz sei unbelastet und
eine Instandsetzung sei weder staatlich angeordnet noch vorgesehen gewesen. Die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG seien ebenfalls nicht gegeben, insbesondere
habe nach den Rechtsvorschriften der DDR auf Grund und Boden und aufstehende
Gebäude nur insgesamt verzichtet werden können.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 21. Oktober 1998 Widerspruch ein, den sie
damit begründete, § 1 Abs. 2 VermG sei - wie einige der verfügbaren Unterlagen
belegten – erfüllt, weil eine Überschuldung unmittelbar bevorgestanden habe.
Das etwa in den zwanziger Jahren errichtete Sechs-Familienhaus habe 1976 lediglich
über eine Kaltwasserversorgung verfügt, die Wohnungen jedoch weder über Wannen
oder Duschen noch Toiletten. Der Keller sei feucht gewesen, die Elektroanschlüsse nicht
„entsprechend dimensioniert“, so dass bei einem „gleichzeitigen Betrieb von
Waschmaschinen“ durch mehrere Haushalte die Versorgung zusammengebrochen sei.
Dach und Dachrinnen, der Putz und der Zaun seien in großem Maße altersbedingt
„ausbesserungsbedürftig“ gewesen. Zahlreiche andere Maßnahmen hätten die Mieter
von den Eigentümern eingefordert, diese wären jedoch nicht zu finanzieren gewesen.
Kurz nach Übernahme in den Bestand der Gebäudewirtschaft seien
Instandsetzungsarbeiten am Leitungssystem und Ausbesserungsarbeiten am Dach
vorgenommen worden. In ihrem Alter hätten die Eigentümer keine
Ausbesserungsarbeiten in Eigenregie vornehmen können, Fremdleistungen seien wegen
fehlender Rücklagen nicht finanzierbar gewesen. Als Anlage legte die Klägerin unter
anderem eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und einem Mieter über einen
monatlichen Mieterlass von 10,00 Mark als Ausgleich für Instandsetzung und
Renovierung vom 22. Oktober 1975, einen „Kostenanschlag“ der PGH „Frohe Zukunft“
Dachdecker Ruhland OL vom 20. März 1964 über Dacharbeiten in Höhe von 2.451,- Mark
und das Beschwerdeschreiben des Alteigentümers an die Gebäudewirtschaft vom 01.
Februar 1982 vor.
Das C. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000 als
unbegründet zurück.
Der Klägerin sei Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren, weil
sie unverschuldet gehindert gewesen sei, diese einzuhalten, der Widerspruch bleibe
jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die im Grundbuch eingetragenen Alteigentümer seien
zwar von der Klägerin ausweislich des gemeinschaftlichen Testaments und des
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zwar von der Klägerin ausweislich des gemeinschaftlichen Testaments und des
„Erbscheins des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 01. September 1998“ alleine
beerbt worden, die Ausgangsbehörde sei allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG nicht vorlägen. Es fänden sich „keine
Hinweise auf nicht-kostendeckende Mieten“ und auch eine zumindest unmittelbar
bevorstehende Überschuldung sei nicht erkennbar. Das Grundstück sei unbelastet
gewesen und die Verwendung eigener Mittel lediglich in Höhe von 2.500,- Mark
nachgewiesen. Auch der weitere Vortrag der Klägerin sei nicht bewiesen. Selbst wenn die
Strom- und Wasserversorgung unterdimensioniert gewesen sei und Arbeiten nach
Überführung in Volkseigentum ausgeführt worden seien, handele es sich allenfalls um
Modernisierungsarbeiten. Es sei nicht erkennbar, dass diese Arbeiten staatlich
angeordnet worden seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass die - unterstellten -
Reparaturen im Keller, am Dach und am Außenputz Kosten verursacht hätten, die den
Einheitswert überstiegen hätten. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass in
den Jahren vor dem Eigentumsverzicht regelmäßig Instandsetzungsarbeiten
durchgeführt worden seien. Dringende Instandsetzungsarbeiten hätten nicht unmittelbar
bevorgestanden. Die Klägerin habe bestenfalls die Dringlichkeit von Reparaturen am
Dach und Leitungssystemen aufzeigen können, die jedoch kostenmäßig nicht belegt
seien. Dieses sei auch dem Amt zur Regelung durch Ermittlungen bei dem ehemaligen
staatlichen Verwalter nicht möglich gewesen. Es müsse daher davon ausgegangen
werden, dass, selbst wenn diese „Reparaturen“ notwendig gewesen und nach
Übernahme in Volkseigentum tatsächlich ausgeführt worden seien, die Kosten den
Einheitswert nicht überstiegen hätten.
Der Wortlaut des Verzichtsantrages deute dagegen und das Verzichtsprotokoll belege
nicht, dass der Alteigentümer im Rahmen des Verzichts getäuscht worden sei. Auch
ansonsten lägen keine Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften vor.
Die Klägerin hat am 31. März 2000 in dem Verfahren 1 K 595/00 Klage erhoben, zu
deren Begründung sie wie folgt vorträgt:
Sie verfolge die Ansprüche des Alteigentümers weiter, der „dem Erbschein des
Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 01. September 1998“ nach von ihr alleine beerbt
worden sei. Das Hausgrundstück habe einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 2
VermG, das Gartengrundstück einer solchen nach § 1 Abs. 3 VermG unterlegen.
Die sechs Wohnungen des Mietwohnhauses hätten lediglich über eine
Kaltwasserversorgung, nicht jedoch über Duschen und Badewannen verfügt, die Toiletten
seien in einem separaten Gebäude im Hof untergebracht gewesen. Auch die
vorhandene Kaltwasserleitung habe der Sanierung bedurft.
Der Keller sei feucht und die Elektroversorgung unterdimensioniert gewesen. Dach und
Dachrinnen seien schadhaft gewesen und hätten bereits 1964 erneuert werden sollen.
Das Haus habe neu verputzt werden müssen, auch der Zaun habe der Erneuerung
bedurft.
Für den Zustand des Hauses werde Bezug genommen auf das Zeugnis der Enkelinnen
des Alteigentümers A-Z und H. sowie E C und J.; sämtliche Zeugen könnten den
Zustand des Hauses aus eigener Anschauung beschreiben. Zudem hätten die
veralteten Kohleöfen ausgetauscht werden müssen.
Das Grundstück habe einen Einheitswert von 13400,- Mark zuzüglich 2.700,- Mark
Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen und sei im Zeitpunkt des Verzichts unbelastet
gewesen; wegen des schlechten baulichen Zustands sei der Zeitwert allerdings geringer.
Bereits die Zahlung der Erbschaftssteuer sei in Raten erfolgt. Der Alteigentümer habe
dem Finanzamt bereits im September 1958 mitgeteilt, dass das Haus keinen
Überschuss abwerfe. Die Dachreparatur, die ausweislich des Kostenvoranschlages aus
dem Jahr 1964 habe durchgeführt werden sollen, habe tatsächlich wegen der
angespannten finanziellen Lage nicht in Auftrag gegeben werden können. Der
Alteigentümer habe ab 1972 nur noch eine monatliche Rente von 309,00 Mark erhalten,
seine Frau habe ab Januar 1978 Rente bezogen. Die Mieteinnahmen seien ausweislich
des vorliegenden Hausbuches allein 1972 um 449,00 Mark hinter den Ausgaben zurück
geblieben, die im Haushaltsbuch nicht aufgeführten regelmäßigen Ausgaben für das
Objekt betrügen jährlich 153,06 Mark. Auch ein Antrag des Alteigentümers an den Rat
der Stadt, die Mieten erhöhen zu dürfen, sei abgelehnt worden.
Der Rat der Stadt – „Abteilung Finanzen, Staatliches Eigentum, Frau K.“ - habe dem
Alteigentümer 1972 „eine Reihe von Auflagen“ erteilt; es hätten Badzellen errichtet, die
Öfen erneuert und sämtliche elektrischen Anlagen auf den damals geltenden Standard
gebracht werden sollen, beziehungsweise – so die Klägerin in dem Schriftsatz vom 18.
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gebracht werden sollen, beziehungsweise – so die Klägerin in dem Schriftsatz vom 18.
August 2005 auf eine gerichtliche Verfügung vom 25. Juli 2005 – es hätten die Öfen
erneuert und Nasszellen installiert werden sollen. Insgesamt seien die in der Anlage 6 zu
dem Schriftsatz bezeichneten Arbeiten („Erneuerung des Außenputzes, Dachsanierung,
neue Elektroleitungen verlegen, Einbau von Warmwasserspeichern in den Küchen
einschließlich Wasserzuleitungen, Einbau von Küchenspülen und Verlegung der
entsprechenden Abflussleitungen, Ausbau eines Stallraumes als Dusch- und
Bademöglichkeit (Badewanne) einschl. Lüftung/Rauchabzug, Heizkessel, Erneuerung der
Toilettentüren im Hof, Austausch der Fenster, Erneuerung der Fensterrollos, Zaun als
Grundstücksabgrenzung zur Straße aufstellen) notwendig geworden. Dieses werde
ebenfalls in das Zeugnis des Zeugen J. gestellt. Das Schreiben zur Auflage befinde sich
„leider nicht in den Unterlagen“. Die Zeugin A-Z habe das Schreiben, in dem die
Auflagen enthalten gewesen seien, allerdings „nach der Wiedervereinigung in Calau bei
dem Katasteramt in der Altakte gesehen“. Die Durchführung dieser Arbeiten hätte den
Wert des Hauses weit überschritten und sie wären wirtschaftlich unsinnig gewesen, weil
deren Kompensation infolge der Miethöhen nicht abzusehen gewesen sei. Die genaue
Summe der Kosten könne sie nicht nennen; hierzu sei auch vom ehemaligen
Rechtsträger des Gebäudes nichts in Erfahrung zu bringen gewesen.
Der Alteigentümer habe sich seinerzeit an den mit ihm befreundeten Zeugen J. gewandt,
der unter anderem das Schreiben an den Rat der Stadt auf einer alten Schreibmaschine
aufgesetzt und Einsicht in den Briefwechsel zwischen dem Rat der Stadt und der Familie
des Alteigentümers gehabt habe. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ein Telefax des
Zeugen J. vom 24. Juni 2000, in welchem dieser ihr Folgendes mitteilt:
„... hiermit erteile ich Frau A. die Vollmacht, dieses Schreiben zur Vorlage in der
Rechtslage- Grundstücksfrage Erich S., E., …straße 09 vorzulegen. Herr S. bat mich
1973, auf Grund der Auflagen, welche er vom Rat der Stadt bekommen hatte, d. h. im
erwähnten Gebäude Badzellen zu errichten, die Öfen zu erneuern und die gesamte E-
Anlage im Haus auf den vorgeschriebenen Stand zu errichten, ihm in dieser
Angelegenheit behilflich zu sein. Herr S. war finanziell nicht in der Lage, die Auflagen zu
ermöglichen. Sein Antrag, die Miete zu erhöhen, wurde vom Rat der Stadt abgelehnt. Im
Auftrage von Herrn S. habe ich den Schriftverkehr mit dem Rat der Stadt E. erledigt. Aus
dem Schriftverkehr, welcher beim Rat der Stadt E. noch vorhanden sein muß, hat Herr S.
das Wohnhaus …straße 09 dem Rat der Stadt E. übertragen. Grund und Boden sind
Eigentum von Herrn S. geblieben. Auch zu einem späteren Zeitraum wurden keine
Ansprüche vom Rat der Stadt E. auf das Grundstück erhoben. Sollten Ihrerseits Fragen
zu den von mir im Auftrage von Herrn S. getätigten Schreiben sein stehe ich Ihnen nach
Absprache über Frau A. sowie der von Frau. Mit freundlichen Grüßen...“
Die Motivation des Alteigentümers ergebe sich aus seinem Restitutionsantrag vom 30.
Dezember 1990. Bei Durchführung der Arbeiten hätten die Aufwendungen den Wert des
Hauses weit überstiegen, aber auch weitere Indizien sprächen dafür, dass nicht
gesundheitliche Gründe - in diesem Fall wäre ein Verwalter beauftragt worden -, sondern
finanzielle Umstände eine Aufgabe des Eigentums erzwungen hätten. Im Jahr 1973 sei
es bereits absehbar gewesen, dass das Grundstück von dem Braunkohlekombinat zum
Zwecke der Braunkohleförderung in Anspruch genommen werden würde. Hätte der
Alteigentümer gewartet, hätte er eine Entschädigung erhalten - wegen der Auflagen des
Rates der Stadt habe er sich hierzu aber nicht in der Lage gesehen. Nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (BVerwG 7 C 39.93) streite bei einer
dauernden Überschuldung eine Vermutung dafür, dass diese das bestimmende Motiv
für die Aufgabe des Eigentums gewesen sei.
Im Übrigen könne auch sie als Partei vernommen werden. Sie sei Zeugin zahlreicher
Gespräche zwischen ihren Eltern in den sechziger und siebziger Jahren gewesen, in
denen es um den Erhalt des Grundstückes gegangen sei. Diese hätten mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln die notwendigsten Reparaturen erledigt, dennoch habe das
Geld nicht gereicht. Sie habe „mit eigenen Augen“ den Brief der Gemeinde gesehen, in
dem gestanden habe, dass ihr Vater die Auflagen sofort zu erfüllen habe, aber dafür
nicht die Handwerker der Umgebung und des Ortes nutzen dürfe, weil diese für
volkswirtschaftliche Aufgaben gebraucht würden. Durch die Auflagen hätten die Eheleute
S. gezwungen werden sollen, das Grundstück in Eigentum des Volkes zu überführen.
Bereits seit 1970 hätten immer wieder Gespräche über die Übergabe des Grundstücks in
Volkseigentum stattgefunden, bei denen sie anwesend gewesen sei. Ihre Eltern hätten
das aber immer wieder abgelehnt. Der Alteigentümer sei „immer wieder von der
Gemeinde vorgeladen worden“, wobei stets eine Sanierung angemahnt worden sei.
Auch Mieter des Hauses seien aufgefordert worden, bei den Alteigentümern eine
Sanierung einzufordern. So habe die Mieterin Jahn den Einbau einer Nasszelle gefordert,
die Gemeinde habe dem Alteigentümer eine entsprechende Auflage erteilt. Die
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die Gemeinde habe dem Alteigentümer eine entsprechende Auflage erteilt. Die
Protokollierung des Verzichts durch den Rat des Kreises sei mutmaßlich nicht früher
erfolgt, weil es dann Aufgabe der Behörden gewesen sei, das Haus in einen
bewohnbaren Zustand zu versetzen.
Ihr in Rechtsfragen völlig unerfahrener Vater habe angenommen, nur auf das Wohnhaus
verzichtet zu haben und habe erst Jahre später erfahren, dass beide Grundstücke in
Volkseigentum überführt worden seien. Sein Antrag auf „Übernahme des Wohnhauses“
sei eindeutig gewesen. Er hätte auf die gleichzeitige Übernahme auch des unbebauten
Grundstücks aufmerksam gemacht werden müssen. Wegen seiner eindeutigen
Erklärungen, nur das Eigentum an dem Wohnhaus aufgeben zu wollen, läge eine
Täuschung vor.
Ihr Vater sei von der Behörde „einmal wegen einer anderen Sache eingeladen und bei
dieser Gelegenheit zur Unterschrift unter den Verzicht auf das Eigentum gedrängt“
worden. Wegen dieser Eigenmächtigkeit habe es Streit zwischen den Eltern gegeben.
Das streitgegenständliche Grundstück habe ihr Vater „als Ersatz für ein devastiertes
Eigentum gekauft“. Ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagen unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 zu verpflichten, an sie die
Grundstücke …straße 9 in E. (Grundbuch von K., Blatt 240, Flur 5, Flurstücke 555 und
556) zurückzuübertragen,
hilfsweise einen Schriftsatznachlass von 2 Wochen zu gewähren mit Blick auf den
Umfang der Beweisaufnahme und insbesondere die Aussage des Zeugen J., wonach sich
50 % der Häuser in K. in einem mit dem streitgegenständlichen Wohnhaus
vergleichbaren Zustand befinden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Landrat des Landkreises Oberspreewald Lausitz als vormaliger Beklagter trägt vor,
die beiden Grundstücke, die zur Anschlussbetriebsplanung für den stillgelegten Tagebau
Meuro gehörten, seien zwar für bergbauliche Zwecke in Anspruch genommen worden,
aber noch vorhanden. Einer Restitution stehe aber der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1
d) VermG entgegen. Ob eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 VermG vorläge,
könne mit Blick auf § 1 Abs. 3 EntschG dahinstehen, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
VermG seien nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin sei mit den Äußerungen des
Alteigentümers nicht in Einklang zu bringen, der in seinem Schreiben vom 21. April 1975
darauf hingewiesen habe, dass das „Grundstück“ von ihm und seiner Frau nicht mehr
unterhalten werden könne. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch hätten die
Eheleute das Grundstück und das Mietwohnhaus als Einheit gesehen. Auch ein
Vorbehalt, auf das Gartengrundstück nicht verzichten zu wollen, sei der
Verzichtserklärung nicht zu entnehmen. Beide Grundstücke seien auf demselben
Grundbuchblatt und unter derselben Anschrift …straße 09 verzeichnet gewesen und –
ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung – als Einheit anzusehen. Über beide
Grundstücke sei die Stadt E. verfügungsberechtigt.
Frau K. sei bei dem Rat des Kreises, Staatliches Eigentum, beschäftigt gewesen, und
könne dem Alteigentümer daher keine Auflagen erteilt haben. Ob es diese Auflagen
gegeben habe, erscheine im Übrigen auch zweifelhaft. Der Tagebau Meuro sei Anfang
der sechziger Jahre westlich von Hörlitz aufgeschlossen worden und habe sich in
nördlicher Richtung auf E.-Süd ausgebreitet. Von der Ansiedlung sei heute nur noch
wenig übrig; der erste Teilortsabbruch sei 1979/1980 geschehen, der zweite, dem auch
das vorliegend betroffene Wohnhaus zum Opfer gefallen sei, in dem Zeitraum
1988/1989. Abbruch und Umsiedlung sei ein beträchtlicher Zeitraum von mindestens
zwanzig Jahren voraus gegangen. Das Gebiet sei zum Schutzgebiet nach § 1 des
Gesetzes zur Sicherung von Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung vom 14.
März 1951 (GBl. S. 199 ff.) bzw. ab 1969 zum Bergbauschutzgebiet nach § 11 des
Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29 ff.) erklärt worden. In diesem
Gebiet seien Bauvorhaben und Baumaßnahmen mit dem jeweiligen Bergbaubetrieb
abzustimmen gewesen. In der Praxis habe das zu einem Baustopp und zu einer
Beschränkung von Instandsetzungsmaßnahmen geführt. Der Staat habe den
volkseigenen Bestand verfallen lassen, aber auch davon abgesehen, private Eigentümer
zu Erhaltungsmaßnahmen aufzufordern, weil die Kapazitäten und Kreditmittel hätten
geschont werden sollen.
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Auch die Behauptung der Klägerin, der Staat habe die Eheleute S. mit Auflagen
drangsaliert, um das Eigentum an den Grundstücken zu erlangen, erscheine wenig
wahrscheinlich, weil nicht erklärbar sei, warum der Verzicht über Jahre hinweg nicht
genehmigt und protokolliert worden sei. Auch sei das Verzichtsprotokoll von beiden
Eheleuten unterzeichnet worden. Das streitgegenständliche Grundstück sei von dem
Vater der Klägerin nicht als Ersatz für ein devastiertes Grundstück gekauft worden, es
habe sich aller Wahrscheinlichkeit nach vielmehr um eine Vermögensübernahme im
Verhältnis Vater/Sohn gehandelt. Er verfüge nur über die Unterlagen, die der Klägerin im
Rahmen der Akteneinsicht vom 08. Juni 2000 in Calau vorgelegen hätten und bei der 36
Ablichtungen gefertigt worden seien; über weitere Unterlagen verfüge er nicht.
Der Beklagte führt ergänzend aus, die Klägerin habe die Rechtsnachfolge nach Erich und
Minna S. bisher nicht durch einen Erbschein nachgewiesen. Das Gartengrundstück stehe
mit dem Hausgrundstück in keinem Funktionszusammenhang, so dass insoweit allein
der Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften in Betracht komme.
Hinsichtlich des Hausgrundstücks scheitere eine Schädigung nach § 1 Abs. 2 VermG
bereits an dem Tatbestandsmerkmal der „nicht-kostendeckenden Mieten“, denn von
den Jahren 1966 und 1972 abgesehen sei immer ein beträchtlicher Ertragsüberschuss
erwirtschaftet worden. Aber auch von einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung
könne nicht ausgegangen werden. Das Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen von 2.700,00
Mark, das im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts abgezahlt sein dürfte, müsse dem
Einheitswert von 13.400,00 Mark hinzugerechnet werden; nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts müsse auch eine fiktive Instandhaltungsrücklage von 20 %
des Jahresreinertrags hinzugerechnet werden, weil die Mietreinerträge nicht für die
erforderliche Instandhaltung eingesetzt worden seien. Im Rahmen der Prüfung müsse
berücksichtigt werden, dass die Preise für die Bevölkerung um etwa 1/3 niedriger
gewesen seien.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 2
und 3 VermG nicht hinreichend dargelegt. Einer Mitteilung der LMBV vom 13. März 2007
nach – die im Wesentlichen einer Stellungnahme der LMBV vom 01. März 2001
entspricht - befänden sich auf dem Grundstück 555 die Anlagen des
Entwässerungsriegels Tagebau Meuro einschließlich eines Filterbrunnens, die bis etwa
2012 betrieben und anschließend zurückgebaut würden. Auf dem Grundstück 556
befänden sich keine bergbaulichen Anlagen.
Nach Erhalt einer Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 28. September
2005 hat der Zeuge J. dem Gericht am 18. September 2005 mitgeteilt, er sei in den
siebziger Jahren von dem Alteigentümer gebeten worden, ein Schreiben an den Rat der
Stadt E. aufzusetzen und darin seine finanzielle Lage zu schildern. Über weitere
Verhandlungen und Schriftverkehr sei er nicht in der Lage auszusagen. Mit weiterem
Schreiben vom 18. September 2005 hat er das Gericht gebeten, die Klägerin davon in
Kenntnis zu setzen, dass er „künftig nicht mehr mit Telefonaten, Geldangeboten usw.
von Frau H. (Enkeltochter) sowie von der Klägerin selbst belästigt werden“ wolle.
Die Kammer hat am 28. September 2005 mündlich verhandelt und die Klage im
schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 30. November 2005 als unzulässig abgewiesen,
weil die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt hat, ihr eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht zu gewähren sei und sie sich bei einem Verwaltungsakt mit
Doppelwirkung auch nicht darauf berufen könne, dass die Widerspruchsbehörde zur
Sache entschieden hat. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Kammer mit Beschluss vom
12. Oktober 2006 in dem Verfahren BVerwG 8 B 21.06 aufgehoben und die Sache nach §
133 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es liege ein Verfahrensfehler
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, weil der Gemeinde, der das Grundstück lediglich
zugeordnet sei, eine schutzwürdige Rechtsposition nicht zustehe und daher ein
„Verwaltungsakt mit Doppelwirkung“ nicht gegeben sei. Das Gericht hat das Verfahren
unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt und mit Blick darauf, dass nach § 1
Abs. 1 Satz 4 der 2. Vermögensgesetzdurchführungsverordnung (VermGDV) nunmehr
das C. zuständig ist, das Passivrubrum berichtigt.
Mit einer den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. März 2007 zugestellten
Verfügung vom 07. März 2007 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die
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Verfügung vom 07. März 2007 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die
Rechtsnachfolge in einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren nach der
Rechtsprechung der Kammer nur durch einem Original-Erbschein geführt werden kann.
Die Klägerin hat unter dem 08. Mai 2007 zunächst auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000 aufmerksam gemacht und angegeben, sie
habe sich unverzüglich an das Amtsgericht Hohenschönhausen gewandt und habe „um
Übersendung einer Kopie des Erbscheines gebeten“. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober
2008 hat die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren auf das notarielle Testament mit
Eröffnungsvermerk verwiesen und die Auffassung vertreten, ein Erbschein sei in diesem
Fall nicht erforderlich.
Das Amtsgericht Hohenschönhausen ist mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Oktober
2008 um Übersendung einer Ablichtung des Erbscheines gebeten worden. Dieses teilte
am 30. Oktober 2008 per Telefax und fernmündlich gegenüber dem Gericht mit, „dass
ein Erbschein nicht beantragt worden sei“ und übersandte die dort vorliegenden
Nachlassakten. Hiernach haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. April
2007 in dem Verfahren 61 VI 205/2007 bei dem Amtsgericht Pankow-Weißensee unter
Hinweis auf die gerichtliche Verfügung vom 7. März 2007 die Erteilung eines Erbscheines
beantragt; das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat den Antrag an das Amtsgericht
Hohenschönhausen weitergeleitet. Nach Aktenlage hat dieses Amtsgericht die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 23. April 2007 darauf hingewiesen,
dass ein Erbschein nach §§ 2354 ff. BGG nur auf Grund einer notariellen oder
gerichtlichen Erbscheinverhandlung erteilt werden könne; die Klägerin wurde zudem
gebeten, die exakte letzte Wohnanschrift des Erblassers mitzuteilen. Die Akte wurde von
dem Amtsgericht am 28. November 2007 weggelegt, nachdem auf diese Verfügung eine
Reaktion nicht erfolgte. Auf das Erfordernis einer Erbscheinverhandlung war die Klägerin
im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung eines Erbscheines vom 13. Mai 1993 bereits mit
gerichtlichen Verfügungen des Kreisgerichts Senftenberg vom 04. Oktober 1993 und des
Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. Februar 1996 und 07. Februar 1997
hingewiesen worden (61 VI 615/93).
Auf fernmündliche Anfragen des Gerichts aus dem September 2005 teilten das Bauamt
E., das Kataster- und Vermessungsamt Calau und das Kreisarchiv mit, dass sie über
keine Unterlagen zu dem streitgegenständlichen Grundstück verfügten. Die untere
Bauaufsichtsbehörde übersandte lediglich Ablichtungen zu einer Baugenehmigung vom
18. Januar 1957, die dem Alteigentümer für Umbauarbeiten am Wohnhaus – Änderung
der Verbindung zwischen zwei Zimmern und hinsichtlich der Fenster an der Straßenfront
- erteilt worden ist. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv hat dem Gericht die
Grundakte vorgelegt und mitgeteilt, dass es über Bauakten nicht verfüge
Das Gericht hat die von der Klägerin benannten Zeuginnen Jacqueline A-Z und H. sowie
die Zeugin I. zu dem Beweisthema „Zustand des Wohnhauses …straße 9 in E. in den
Jahren 1973 bis 1976“ sowie den Zeugen J. zu dem Beweisthema „Zustand des
Wohnhauses …straße 9 in E. in den Jahren 1973 bis 1976“ sowie „zu der Behauptung der
Klägerin, Herrn S. seien 1973 von staatlicher Stelle Auflagen zur Verbesserung der
Wohnqualität des ganzes Hauses gemacht worden“ in der mündlichen Verhandlung vom
05. November 2008 vernommen; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Auf die
Mitteilung der von der Klägerin benannten Zeugin E C, sie könne zur mündlichen
Verhandlung am 18. September 2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen,
aber auch keine Angaben zu dem Zustand des Hauses machen, hat die Klägerin ihr
Beweisangebot insoweit fernmündlich gegenüber dem Berichterstatter nicht mehr
aufrecht erhalten; von einer Ladung hat das Gericht daraufhin abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Beiakten – Verwaltungsvorgang und Gerichtsakten des Amtsgerichts
Hohenschönhausen 61 VI 205/2007 (früher: 61 VI 261/97 bzw., Amtsgericht Pankow-
Weißensee, 61 VI 615/93) und 61 IV 341/98 (Amtsgericht Pankow-Weißensee: 61 IV
380/93), von der Klägerin vorgelegtes Hausbuch, Grundakte, Grundbuchablichtungen
sowie weitere Ablichtungen - Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, obwohl die Klägerin die Widerspruchsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 2
VermG versäumt hat und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem
Urteil der Kammer vom 30. November 2005 ( 1 K 595/00) nach nicht vorliegen, denn die
Widerspruchsbehörde hat die Fristsäumnis geheilt und den Klageweg wieder eröffnet,
indem sie den unzulässigen Widerspruch der Klägerin als im Ergebnis zulässig
behandelte und zur Sache entschied (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 -
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behandelte und zur Sache entschied (BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 -
BVerwG 8 B 21.06); an diese Entscheidung des Revisionsgerichts ist die Kammer
gebunden, § 144 Abs. 6 VwGO.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 15.
September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25. Februar
2000 hat der Klägerin einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke …straße 09
in E. zu Recht versagt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn die Klägerin hat zum einen ihre
Rechtsnachfolge nach ihren verstorbenen Eltern nicht entsprechend den Anforderungen
des Vermögensgesetzes nachgewiesen (sogleich unter 1.) und die Grundstücke waren
zum anderen von keiner schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen
(unter 2.).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des
§ 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden,
auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dieses nicht nach dem
Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Die Klägerin ist nicht Berechtigte im Sinne dieser
Bestimmung.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte unter anderem natürliche und
juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind,
sowie ihre Rechtsnachfolger.
a) Die Rechtsnachfolge kann in einem vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren -
unabhängig davon, ob die Rückübertragung von Vermögenswerten als solche oder
lediglich die Feststellung der Berechtigung im Streit steht - grundsätzlich nur durch einen
Erbschein im Original nachgewiesen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 –
BVerwG 8 B 21.07 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 87 unter Verweis auf BVerwG,
Beschluss vom 15. Oktober 2002 – BVerwG 7 B 94.02 – juris; vgl. auch die zu Grunde
liegende Entscheidung des VG Dresden, Urteil vom 28. Februar 2002 – 7 K 1120/99 –
juris, in der lediglich die Berechtigtenfeststellung im Streit stand; Urteil der Kammer vom
01. Juni 2005 – 1 K 2030/00 - juris), denn allein dem Erbschein kommt nach § 2365 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - entsprechend § 413 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches
der DDR – die Vermutung zu, dass demjenigen, der in ihm als Erbe bezeichnet wird, das
Erbrecht auch tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen
Anordnungen beschränkt ist, solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos
erklärt worden ist, § 2361 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. etwa BVerwG, Beschluss
vom 13. März 2001 – BVerwG 8 B 261.00 – juris).
Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Vermögensgesetz selbst.
Nach der durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S.
1257 ff., 1264) in das Vermögensgesetz eingefügten Bestimmung des § 31 Abs. 1 c)
VermG finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der
Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) entsprechende
Anwendung, wenn Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG – Ansprüche u. a. von Bürgern, die
in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 aus u. a. rassischen
Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen verloren haben - geltend gemacht
werden; nach § 181 Abs. 1 BEG soll im Entschädigungsverfahren von der Vorlage eines
Erbscheines abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines
Erbscheines nachweisbar ist. Mit dieser Bestimmung soll dem nach § 1 Abs. 6 VermG
Berechtigten - und nur ihm - wegen der Kriegswirren und des Zeitablaufes der Nachweis
der Erbberechtigung erleichtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2004 –
BVerwG 7 C 9.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 29, S. 146); aus ihr lässt sich im
Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass das Vermögensgesetz in allen anderen
Fallkonstellationen, in denen Ansprüche wegen schädigender Maßnahmen nach
Gründung der DDR geltend gemacht werden, von dem Erfordernis eines Erbscheines
ausgeht.
Dieses Erfordernis ergibt sich auch ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zum 2.
Vermögensrechtsänderungsgesetz. Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 c) VermG beruht
auf dem – insoweit gleichlautenden – Gesetzentwürfen der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. (BT.-Drs. 12/2480) und der Bundesregierung (BT.-Drs. 12/2695) zum 2.
Vermögensrechtsänderungsgesetz, die insoweit unverändert durch den Bundestag
beschlossen worden sind. Die Einfügung der Norm in das Vermögensgesetz wird in den
Gesetzentwürfen (vgl. BT.-Drs. 12/2480, S. 56) wie folgt begründet:
„Die Vorschrift erleichtert dem Berechtigten in den Fällen des § 1 Abs. 6
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„Die Vorschrift erleichtert dem Berechtigten in den Fällen des § 1 Abs. 6
(verfolgungsbedingte Vermögensverluste unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft)
den Nachweis der Rechtsnachfolge. ... Die Verweisung auf § 181 des
Bundesentschädigungsgesetzes erleichtert dem Erben den Nachweis seiner
Erbberechtigung, indem es zum Nachweis der Erbfolge in geeigneten Fällen nicht mehr
notwendig der Vorlage eines Erbscheins bedarf . Soweit das Amt zur Regelung die
Vorlage eines Erbscheines für erforderlich hält, ist dieser auf Antrag des Erben beim
zuständigen Nachlassgericht unter Berücksichtigung der Todeszeitvermutung des § 180
Bundesentschädigungsgesetz zu erteilen. Zugleich wird durch die Verweisung
klargestellt, dass in Übereinstimmung mit der Kostenregelung des Vermögensgesetzes
auch das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines in diesen Fällen gebührenfrei ist ...”
(Hervorhebung durch das Gericht).
Die Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge in Fällen der Erbfolge gehen in
einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren damit über diejenigen in
anderen Rechtsgebieten hinaus. So geht etwa der Bundesgerichtshof davon aus, dass
der Erbe im Rahmen eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages sein Erbrecht in der Regel
auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament nachweisen könne (Urteil vom 07. Juni
2005 – XI ZR 311/04 – zit. nach juris), und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der
Grundbuchordnung (GBO) kann der Nachweis der Erbfolge zwar nur durch einen
Erbschein geführt werden, nach Satz 2 dieser Bestimmung genügt es jedoch – sofern
das Grundbuchamt keinen Erbschein ausdrücklich verlangt - in den Fällen, in denen die
Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde
enthalten ist, wenn anstelle eines Erbscheines die Verfügung und die Niederschrift über
die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.
Die Anforderungen des Vermögensgesetzes finden ihren Sinn jedoch darin, dass nach §
34 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert bereits
mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung auf den
Berechtigten übergehen und dass bei der Rückübertragung von Eigentums- und
sonstigen Rechten an Grundstücken das Grundbuchamt etwa nur um die erforderliche
Berichtigung des Grundbuchs zu ersuchen ist, § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG. Dieser
unmittelbare Rechtsübergang setzt eine hohe Gewähr des Belegs der Rechtsnachfolge
voraus.
Sie findet auch vorliegend ihren Sinn darin, dass das Gemeinschaftliche Testament der
Eltern der Klägerin vom 31. August 1982 nach § 2256 BGB nicht nur durch Rücknahme
des Testaments aus amtlicher Verwahrung, sondern auch durch ein jüngeres Testament
hätte widerrufen werden können, § 2254, § 2258 Abs. 1 BGB (entsprechend § 392 ZGB).
Nach dem Tode der Ehefrau ist zwar das Recht zum Widerruf nach § 2271 Abs. 2 Satz 1
BGB erloschen. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur
Aufhebung des Testaments jedoch nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 BGB, d. h.
bei Verfehlungen des Bedachten, berechtigt, § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB.
b) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheines als Voraussetzung des Nachweises
der Stellung als Rechtsnachfolger trifft in einem vermögensrechtlichen
Restitutionsverfahren den jeweiligen Antragsteller, der nicht nur im behördlichen
Verfahren, § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG, zur Mitwirkung verpflichtet ist. Vielmehr findet
auch die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen, § 86 Abs. 1 Satz 1 1. Hs VwGO, dort ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht
eines Beteiligten, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwGO, wo es nur diesem möglich ist, den
Anforderungen zu genügen. Eine Erfüllung der Anforderung zur Vorlage eines
Erbscheines zum Beweis der Rechtsnachfolge nach ihren verstorbenen Eltern oblag
vorliegend daher ausschließlich der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Ihr ist sie
nicht nachgekommen, obwohl ihr dieses ohne Weiteres möglich und zumutbar war.
Ungeachtet der unter 1. a) zitierten, veröffentlichten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, welche die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
rechtsanwaltlich vertretene Klägerin hätte zur Kenntnis nehmen müssen, hat das Gericht
nochmals mit Verfügung vom 07. März 2007 auf das Erfordernis der Vorlage eines
Erbscheines im Original hingewiesen und die Klägerin damit zu der – wiederholten –
Beantragung eines Erbscheines mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.
April 2007 veranlasst. Während der zur Verfügung stehenden Zeitspanne von über 18
Monaten zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung wäre es der Klägerin –
auch nach dem eigenen Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung, sie habe das Verfahren vor dem Amtsgericht „mit Blick auf die dortigen
Bearbeitungsfristen aus den Augen verloren“ – ohne Weiteres möglich und zumutbar
gewesen, sich nach dem Sachstand des Verfahrens vor dem Nachlassgericht zu
erkundigen und auf die Ausstellung eines Erbscheines hinzuwirken. Dieses gilt
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erkundigen und auf die Ausstellung eines Erbscheines hinzuwirken. Dieses gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der Ladungsverfügung vom 19. Februar 2008, die der
Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 05. November 2008 allein annähernd neun
Monate Zeit gab, einen Erbschein vorzulegen. Auf die Frage, ob die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Hinweisverfügung des Amtsgerichts
Hohenschönhausen vom 23. April 2007 in dem Verfahren 61 VI 205/07 tatsächlich nicht
erhalten hat - wie sie im Anschluss an den Sachbericht in der mündlichen Verhandlung
behauptete -, kommt es in diesem Zusammenhang bereits von vornherein nicht an.
Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auf das Erfordernis einer
Erbscheinsverhandlung nicht lediglich mit Verfügung des Kreisgerichts Senftenberg vom
04. Oktober 1993 in dem Verfahren 61 VI 615/93, sondern auf ihr Schreiben vom 16.
Februar 1996 nochmals vom Amtsgericht Pankow-Weißensee mit Verfügungen vom 21.
Februar 1996 und 07. Februar 1997 in dem Verfahren 61 VI 615/93 aufmerksam
gemacht worden ist, dass sich dieses regelmäßige Erfordernis klar aus § 2356 i. V. m. §
2354 BGB ergibt und dass die Klägerin mit der notariellen Verhandlung vom 24. März
1997 (Urkundenrolle 196/1997 des Notars Scharfenberg aus A-Stadt, Bl. 94 des
Verwaltungsvorgangs) dieses Erfordernis ohne Weiteres erfüllen konnte, indem sie die
notarielle Erbscheinsverhandlung dem Amtsgericht Hohenschönhausen vorlegt.
2. Die Klägerin ist aber auch nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1
Satz 1 VermG, weil die Grundstücke weder von den – allein in Betracht kommenden -
schädigenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 VermG (sogleich unter a) noch nach § 1 Abs.
3 VermG ( unter b) betroffen waren.
a) Nach § 1 Abs. 2 VermG gilt das Vermögensgesetz auch für bebaute Grundstücke und
Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener
Überschuldung unter anderem durch Eigentumsverzicht in Volkseigentum übernommen
wurden. Dieser Restitutionstatbestand setzt damit allgemein voraus, dass für das
bebaute Grundstück in dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust Mieten erzielt worden
sind, die die Kosten nicht deckten, dass diese Kostenunterdeckung eine - bereits
eingetretene oder unmittelbar bevorstehende - Überschuldung verursacht hat und dass
diese Überschuldung die wesentliche Ursache dafür gewesen ist, dass das Grundstück
durch einen der in § 1 Absatz 2 VermG genannten Vorgänge in Volkseigentum
übernommen wurde (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE
98, 87, 89).
aa) Das unbebaute (Garten-)Grundstück, Flurstück 556 der Flur 5, unterfällt dem
vorgenannten Schädigungstatbestand bereits deshalb nicht, weil dieser auf das mit
einem Mietwohnhaus bebaute Buchgrundstück abstellt und dessen zumindest
unmittelbar bevorstehende Überschuldung verlangt. Zwar können ausnahmsweise auch
unbebaute Buchgrundstücke zu den „bebauten Grundstücken“ im Sinne von § 1 Abs. 2
VermG zählen, wenn sie mit dem bebauten Nachbargrundstück, etwa in den Fällen eines
Überbaus, dergestalt eine Funktionseinheit bilden, dass für die bestimmungsgemäße
Nutzung eines der beiden Grundstücke das andere Grundstück notwendig ist. In solchen
Fällen würde die isolierte Rückgabe des bebauten Grundstücks zu Nutzungskonflikten
führen, die nur mit den Notbehelfen des Nachbarrechts nach §§ 912 ff. BGB zu lösen
wären (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2005 - BVerwG 8 C 9.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2
VermG Nr. 32, S. 125, 126; Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 23.00 – Buchholz
428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 21, S. 86 und 88; Urteil vom 05. März 1998 - BVerwG 7 C
13.97 – Buchholz § 1 VermG Nr. 141, S. 429/430; Urteil der Kammer vom 16. März 2005
- 1 K 91/00); eine „Wirtschaftseinheit“ zwischen bebautem und unbebautem Grundstück
genügt jedoch ebenso wenig wie die Überlegung, dass das unbebaute dem bebauten
Grundstück vernünftigerweise zugeordnet ist, wie es der Begriff des Dienens im Rahmen
der Tatbestandsalternativen des § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches verlangt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, wobei die Kammer die auch in
den zitierten Entscheidungen offen gelassene Frage nicht zu klären braucht, ob der
Funktionszusammenhang im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme bestanden haben
muss oder - wofür jedenfalls die Begründung in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, durch die Rückübertragung entstehende Nutzungskonflikte
zu vermeiden, spricht - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Nach den vom Katasteramt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im September 2005
vorgelegten Unterlagen war bereits im September 2000 davon auszugehen, dass das
Hinterliegergrundstück über einen eigenen Zugang zu der Kurzen Straße in E. und damit
zu dem öffentlichen Straßenraum verfügte. Mit Blick darauf, dass die Klägerin weder auf
die Klageerwiderung vom 10. Mai 2007 noch auf die Ausführungen des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass
eine entsprechende Erschließungssituation bereits zum Zeitpunkt der schädigenden
Maßnahme gegeben war.
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bb) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG liegen aber auch hinsichtlich des
ehemals mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks, Flurstück 555 der Flur
5, nicht vor, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob vor dem Eigentumsverzicht im
März 1976 entsprechend den üblichen Verhältnissen in der früheren DDR lediglich Mieten
erzielt worden sind, welche die Kosten des Objekts nicht deckten.
Diese Prüfung erfordert eine Gegenüberstellung der Kosten des Objekts - nämlich aller
für die Erhaltung des Vermögenswertes getätigten Ausgaben, insbesondere die in
Preisverfügungen des Amtes für Preise aufgeführten Positionen, laufende Ausgaben
(Gebäudeversicherungen, grundstücksbezogene Steuern und Abgaben), des
Kapitaldienstes, soweit Kredite zur Bestreitung der mit dem Grundstück verbundenen
Kosten aufgenommen wurden, etwa Aufbaugrundschulden (BVerwG, Urteil vom 11.
Februar 1999 – BVerwG 7 C 4/98 - BVerwGE 108, 281, 282 ff.) - mit den Mieteinnahmen
(BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2000 – BVerwG 8 C 25.99 - VIZ 2000, 399 ff.). Darüber
hinaus müssen aus den Erträgen des Grundstücks die Kosten für größere
Instandsetzungsarbeiten, die in längeren Zeitabständen anfallen, gedeckt werden
können. Die Mieten deckten nur dann die Kosten, wenn der Mietreinertrag nach Abzug
der Verbindlichkeiten ausreichte, um zu den seinerzeit üblichen Konditionen ein
Darlehen zu verzinsen und zu tilgen, das zur Finanzierung größerer Reparaturen
aufzunehmen war, oder wenn aus dem Mietreinertrag eine Rücklage für künftig
anfallende größere Reparaturen gebildet werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 13.
August 2003 – BVerwG 7 B 24/03 - juris). Wegen der allgemein anerkannten Erfahrung,
dass die Wohnraummieten in der DDR im Regelfall nicht kostendeckend waren, wird
dieses in Rückübertragungsverfahren allerdings vermutet, so lange sich aus der
konkreten Ertragssituation nichts Gegenteiliges ergibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar
2000 - BVerwG 8 C 25.99 -, a. a. O.).
Hiervon ausgehend könnte einiges dafür sprechen, dass die Vermutung nicht-
kostendeckender Mieten vorliegend noch nicht widerlegt ist. Die Kammer hat die
Einnahmen- und Ausgabenübersicht in dem von der Klägerin vorgelegten Hausbuch für
die Jahre 1969 bis 1976 einer Prüfung unterzogen. Hieraus ergibt sich unter
Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Summe für „im Haushaltsbuch nicht
aufgeführte, regelmäßige Ausgaben“ von jährlich 153,06 Mark (Anlage 4 zur
Klagebegründung vom 20. Juli 2000, Blatt 19 der Gerichtsakte) lediglich für die Jahre
1972 und 1974 ein Defizit, für die Jahre 1969 - 1971, 1973 und 1975 hingegen ein
Überschuss ( Mieteinnahmen 1969 in Höhe von 939,12 Mark, Ausgaben in diesem Fall in
Höhe von 455,06 Mark; Mieteinnahmen 1970 in Höhe von 1.017,29 Mark, Ausgaben in
diesem Fall in Höhe von 293,06, Mark; Mieteinnahmen für das Jahr 1971 in Höhe von
1.010,76 Mark, Ausgaben in diesem Fall in Höhe von 813,26 Mark; Mieteinnahmen für
das Jahr 1972 in Höhe von 1.146,22 Mark, Ausgaben in diesem Fall in Höhe von 1.636,16
Mark; Mieteinnahmen für das Jahr 1973 in Höhe von 1.202, 43 Mark, Ausgaben in diesem
Fall in Höhe von 248,06 Mark; Mieteinnahmen für das Jahr 1974 in Höhe von 980,65
Mark, Ausgaben in diesem Fall in Höhe von 1.220,06 Mark; Mieteinnahmen für das Jahr
1975 in Höhe von 992,29 Mark, Ausgaben in diesem Fall in Höhe von 753,06 Mark).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Hauszinssteuer von 100,50 Mark zwar
entgegen der Darstellung der Klägerin ausweislich des Hausbuchs nicht jährlich, sondern
im Quartal (vgl. etwa die Übersicht zu 1957 im Hausbuch) anfiel und dass diese Steuer
1959 abgelöst worden sein dürfte; im Haushaltsbuch ist sie zuletzt für das Jahr 1959
verzeichnet, in der Aufstellung, jedenfalls für das Folgejahr 1960, findet sich jedoch die
andere „laufende Ausgabe“ „Versicherung“, was in Ermangelung gegenteiliger
Darlegung von Seiten der Klägerin den Schluss erlaubt, dass die Hauszinssteuer ab
1960 nicht mehr anfiel. Es liegt aber auf der Hand, dass andere laufende Kosten
anfielen; der von der Klägerin bezeichnete Betrag von jährlich 153,06 Mark dürfte auch
unter Berücksichtigung des Fortfalls der Hauszinsteuer seine Berechtigung besitzen.
Unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Bildung einer Rücklage für größere
Reparaturen spricht hiernach alles dafür, dass die Wohnungsmieten auch vorliegend
noch nicht als kostendeckend angesehen werden können.
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es insoweit aber nicht, denn das
Gericht hat im Anschluss an die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vom
05. November 2008 nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung
davon gewinnen können, dass dieses Grundstück vor dem Eigentumsverzicht
überschuldet war oder aber mindestens, dass eine Überschuldung am 02. März 1976
unmittelbar bevorstand und die Alteigentümer deshalb ihr Eigentum an dem
Mehrfamilienhausgrundstück aufgegeben.
Ein Grundstück war überschuldet, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den
um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie
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um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie
überschritten und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit
durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Infolge der Gleichstellung
der „unmittelbar bevorstehenden“ mit der „eingetretenen“ Überschuldung sind bei der
Gegenüberstellung von Zeitwert und Verbindlichkeiten fiktiv auch diejenigen
Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für
Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der
Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären, aber vom Eigentümer aufgrund
der ökonomischen Zwangslage unterlassen wurden (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 -
BVerwG 7 C 39.93 - a. a. O., S. 90).
Sofern für die Bestimmung des Grundstückswertes nicht auf eine konkrete
Beleihungsgrenze abgestellt werden kann, weil der Grundstückseigentümer vor der
schädigenden Maßnahme nicht versucht hat, einen Kredit zu erhalten (BVerwG, Urteil
vom 13. November 2003 - BVerwG 7 C 6.03 - juris), kommt eine erleichterte Prüfung
allein anhand des Einheitswertes in Betracht, wenn das Gericht entsprechende
Feststellungen getroffen und nachvollziehbar ermittelt hat, welchen Aufwand notwendige
Reparaturen erfordert hätten. Unter dieser Voraussetzung kann angenommen werden,
dass Verbindlichkeiten, die deutlich unterhalb des Einheitswertes lagen, keine
Überschuldung des Grundstücks begründen konnten, es sei denn, der bauliche Zustand
eines Grundstücks war derart schlecht, dass der Zeitwert deutlich unterhalb des
Einheitswertes lag. Auf der anderen Seite begründen den Einheitswert erheblich
übersteigende Verbindlichkeiten mangels anderer Anhaltspunkte die Annahme einer
Überschuldung (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98,
87, 99; Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 24.02 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr.
28, S. 111). Ansonsten ist die Beleihungsgrenze anhand der in der DDR zu dem
maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bewertungsvorschriften zu errechnen, vorliegend der
Bewertungsrichtlinie zum Entschädigungsgesetz vom 4. Mai 1960 (vgl. BVerwG, a. a. O.).
Den so ermittelten Werten sind die den Grundstücken zuzuordnenden Verbindlichkeiten
gegenüber zu stellen, die entweder aus der Zeit vor Gründung der DDR herrührten
(Altbelastungen) oder aber dazu dienten, das Grundstück in einem vertragsgemäßen
Gebrauch zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 3.01 –
Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 20).
Vorliegend war das Grundstück im Zeitpunkt des Verzichts nicht dinglich belastet,
nachdem ein zuletzt von dem Alteigentümer im Mai 1960 aufgenommenes Darlehen
über 3.000,00 Mark zurückgezahlt und die im Grundbuch eingetragene Hypothek am 04.
Dezember 1968 gelöscht worden ist.
Auch die Voraussetzungen, unter denen sonstige Verbindlichkeiten bzw. Eigenmittel
berücksichtigt werden können, liegen nicht vor. Zwar sind in die Überschuldungsprüfung
auch solche Aufwendungen einzubeziehen, die der Eigentümer in der Vergangenheit für
notwendige Instandsetzungsarbeiten erbracht, nicht jedoch aus Mieterträgen und mit
Fremdmitteln, sondern aus seinem sonstigen Vermögen finanziert hat. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass der Einsatz eigener Geldmittel nach Anlass, Art und Umfang mit
der Aufnahme eines Immobilienkredits vergleichbar erscheint, was wiederum
anzunehmen ist, wenn ein Eigentümer, der entsprechende Eigenmittel nicht einsetzen
kann oder will, in einer gleichartigen Situation typischerweise eine Kreditfinanzierung und
damit eine Überschuldung hätte herbeiführen müssen. Dieses wiederum ist nur der Fall,
wenn die Aufwendungen für große Instandsetzungsarbeiten eingesetzt wurden, weil allein
sie ein Darlehen ersetzen können; eine Berücksichtigung für laufende
Unterhaltungsarbeiten und kleinere Reparaturen kann auch dann nicht erfolgen, wenn
diese über längere Zeit nicht aus den Mieterträgen finanziert werden konnten (BVerwG,
Urteil vom 16. März 1995, a. a. O., S. 93/94). Auch insoweit muss, was vorliegend nicht
geschehen ist, der Rückübertragungsantragsteller sowohl die durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten als auch die Verwendung eigener Geldmittel substantiiert
darlegen, die Unerweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten (BVerwG, a. a. O. m.
w. N.).
Ebenso wenig ist dargelegt, dass den Alteigentümern von privaten Dritten dinglich nicht
gesicherten Darlehen vergleichbar einem Immobilienkredit eines Kreditinstituts für den
Erwerb oder die Instandsetzung der Immobilie gewährt worden sind (vgl. grundlegend
BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - a. a. O., S. 93).
Von dem Beleihungswert des Grundstücks sind weiter die Aufwendungen abzusetzen,
die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung
der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig
gewesen wären, aber vom Eigentümer auf Grund der ökonomischen Zwangslage
unterlassen wurden.
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Der schlechte Allgemeinzustand eines Gebäudes und seiner Einrichtungen genügt
hingegen nicht , um Reparaturen als unmittelbar notwendig anzusehen, weil § 1 Abs. 2
VermG nur die für eine bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der Häuser sachlich und
zeitlich unabdingbaren Maßnahmen, nicht aber den Regelfall des Unterhaltungs- und
Instandsetzungsbedarfs erfassen will, der gemessen am Standard der alten
Bundesrepublik aufgrund des schlechten Bauzustands älterer Mietwohnhäuser in der
DDR allgemein vorhanden war.
Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; Ziel der
Maßnahmen musste es zwar sein, die Nutzbarkeit zu erhalten, sie mussten aber nicht in
dem Sinne unabweisbar gewesen sein, dass andernfalls unmittelbar die
Unbewohnbarkeit gedroht hätte. Notwendig im Gesetzessinne waren sie vielmehr auch
dann, wenn in absehbarer Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Hauses
gefährdet oder ein weitaus größerer Sachschaden als Folge der unterbliebenen
Reparatur zu erwarten gewesen wäre. Für die Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit
von Instandsetzungsarbeiten ist die Sicht des verständigen Hauseigentümers
ausschlaggebend. (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - a. a. O. S.
96/97).
Modernisierungsmaßnahmen gehören hingegen so lange nicht zu dem notwendigen
Instandsetzungsbedarf, so lange sie nicht durch staatliche Anordnung oder vertragliche
Vereinbarung vorgeschrieben waren oder sich die Ausstattung des Hauses, gemessen
an den allgemeinen Verhältnissen in der DDR in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem
Verzicht, auf einem derart niedrigen Niveau befand, dass die Räume nicht zumutbar
bewohnt werden konnten (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - a. a.
O., S. 97).
Hiervon ausgehend hat die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung davon
gewinnen können, dass eine Verschuldung des Mietwohngrundstücks zumindest
unmittelbar bevorstand, weil dem Einheitswert – der nach dem
Erbauseinandersetzungsvertrag vom 04. Dezember 1957 hinsichtlich „des Grundstücks“
13.000,- Mark, nach der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Rates des Kreises
Senftenberg vom 14. Februar 1958 für das „Mietwohngrundstück“ 13.400,- Mark und
laut der Urkunde mit dem Antrag auf Eintragung der Eheleute S. in ehelicher
Vermögensgemeinschaft im Grundbuch vom 01. Oktober 1968 „hinsichtlich des
Grundstücks“ 13.500,- Mark betragen haben soll – keine fiktive Verbindlichkeiten
gegenüberstanden, die geeignet wären, dessen Höhe zu erreichen. In diesem
Zusammenhang berücksichtigt die Kammer, dass der Einheitswert offenbar für beide
Grundstücke in der bezeichneten Höhe angegeben wurde, wobei auf das unbebaute
Grundstück lediglich ein geringer Betrag entfällt. Eine präzisere Bestimmung ist ihr mit
Blick darauf, dass das Mehrfamilienhaus im Zuge der Kohledevastierung abgerissen
worden ist, nicht möglich, aber auch aus den nachfolgenden Gründen nicht geboten.
Auch die Frage, ob der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag entsprechend der
Berechnungsweise der Klägerin (Seite 2 der Klagebegründung vom 20. Juli 2000, Bl. 8
der Gerichtsakte, unten), werterhöhend zu berücksichtigen ist, weil er nach der Praxis
der Behörden der DDR dem Einheitswert hinzugerechnet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 08. Oktober 1999 – BVerwG 7 B 130.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 3,
Urteil vom 25. Oktober 2001 – BVerwG 7 C 3.01 – a. a. O. und – zur Wertminderung
Beschluss vom 23. Januar 2004 – 7 B 31.03 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 29)
kann auf sich beruhen.
Die Kammer ist weder davon überzeugt, dass unaufschiebbar notwendige
Reparaturarbeiten mit damit verbundenen Kosten in einem Umfang anstanden, der
geeignet wäre, den Grundstückswert auch nur annähernd zu erreichen, noch dass die
von der Klägerin bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden
können.
Hinsichtlich möglicher Instandsetzungsarbeiten gilt – soweit die Klägerin diese konkret
bezeichnet hat – Folgendes:
dieser Umstand jedenfalls bei einem bereits etwa fünfzig Jahre alten Haus für sich
genommen nicht ungewöhnlich; je nach den Umständen des Einzelfalles wird ein
Hauseigentümer einen nassen Keller allerdings jedenfalls insoweit sanieren, soweit
dadurch größere Folgeschäden verhindert werden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.
März 1995 - 7 C 39.93 – a. a. O.). Es ist allerdings weder aus den Akten ersichtlich noch
vorgetragen, dass und in welchem Umfang eine Sanierung des Kellers unabdingbar war,
um weitere größere Schäden an dem Haus zu hindern oder die bestimmungsgemäße
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um weitere größere Schäden an dem Haus zu hindern oder die bestimmungsgemäße
Nutzbarkeit zu sichern, noch hat die Beweisaufnahme insoweit Erkenntnisse gebracht.
Weil die Zeugen von einem solchen Mangel in der mündlichen Verhandlung
übereinstimmend nicht berichtet haben, ist davon auszugehen, dass der Keller nicht in
einem Ausmaß feucht gewesen ist, das eine umfangreiche Sanierung in Form einer
Trockenlegung erforderlich gemacht hätte.
Entsprechendes gilt für den konstanten Vortrag der Klägerin, der Putz des Hauses, der
Zaun und die Dachrinnen seien „altersbedingt ausbesserungsbedürftig“ gewesen und
für ihre Behauptung aus der Klagebegründung, die Toilettentüren im Hof, die Fenster
und Fensterrollos hätten erneuert werden müssen. Die Reparatur des Zaunes erscheint
ebenso wenig wie eine Reparatur der Dachrinnen und der „Fensterrollos“ zwingend
erforderlich, um die bestimmungsgemäße Nutzung des Hauses zu sichern.
Demgegenüber wird sich die Frage, ob der schadhafte Putz eines Hauses nicht lediglich
wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten, sondern eine umfängliche Sanierung erfordert,
nach den Umständen des Einzelfalls bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 -
BVerwG 7 C 39.93 - a. a. O.). Insoweit kann das Gericht allein mit Blick auf die Angabe
des Zeugen J., eine „Außenputzerneuerung wäre notwendig gewesen“ (Niederschrift zur
mündlichen Verhandlung vom 05. November 2008, im Folgenden: Niederschrift, S. 15,
Mitte), in Ermangelung konkreterer Angaben zu der sachlichen Notwendigkeit jedoch
nicht feststellen, dass ein vernünftiger Hauseigentümer in der seinerzeitigen Situation
der Eltern der Klägerin nicht lediglich Ausbesserungsarbeiten vorgenommen hätte. Mit
Blick darauf, dass das Hausbuch für den 27. Januar 1971 die Ausgabe „16 Sack Zement
und 2 x Kalk 100,00 Mark“ verzeichnet, bleibt im Übrigen auch offen, ob schadhafte
Stellen des Außenputzes bis zum Verzicht 1976 beseitigt worden sind. Ein erforderlicher
Austausch der Fenster und Toilettentüren ist im Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls
nicht bewiesen.
Soweit sich die Klägerin zum Beleg einer Überschuldung auf „altersbedingte
Undichtigkeiten des Daches“ bezogen hat, kann davon ausgegangen werden, dass
insoweit Reparaturarbeiten an dem Mehrfamilienhaus auch im Zeitpunkt des Verzichts
vorzunehmen waren. Von den Bekundungen der Zeuginnen H. und A-Z abgesehen
spricht hierfür nicht nur das Alter des Hauses von im Zeitpunkt des Verzichts etwa
fünfzig Jahren, sondern auch das Hausbuch belegt, dass in dem Zeitraum 1964 bis 1974
wiederholt Material für Dacharbeiten angeschafft worden ist, das der Vater der Klägerin
ausweislich der insoweit nach Überzeugung des Gerichts nachvollziehbaren und
glaubhaften Ausführungen dieser Zeuginnen im Rahmen der von ihm selbst
durchgeführten Dachreparaturen verwendet hat: am 01. August 1964 „Verschiedenes
für Dach“ 50,- Mark, am 27. Dezember 1965 „ 6 Rollen 600er Dachpappe für Dach“
100,- Mark, am 20. Oktober 1967 „1 Rolle Dachpappe 500“ 13.50 Mark, am 07. August
1968 „Dächer geteert“ 35,00 Mark, am 19. August 1968 „1 Rolle Pappe und Teer“ 21.00
Mark, am 15. Juni 1971„Teer und Klobemasse für Dächer“ 30.00 Mark, am 25. Juli 1971
„Teer und Klobemasse für Dächer“ 15.00 Mark und am 09. August 1971 „Klobemasse
für Dächer“ 5,00 Mark.
Die Kammer ist im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass im
Zeitpunkt des Verzichts nicht lediglich die wiederkehrend anfallenden
Ausbesserungsarbeiten an dem Dach anstanden, deren Kosten im Rahmen der
Überschuldungsprüfung nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16. März
1995 - BVerwG 7 C 39.93 – a. a. O.), sondern dass der Zustand des Daches des
Mehrfamilienhauses eine umfassende und mit erheblichen Kosten verbundene
Sanierung gebot.
Insoweit ermöglicht der von der Klägerin vorgelegte Kostenvorschlag der PGH „Frohe
Zukunft“ Dachdecker Ruhland OL für „Dacharbeiten“ vom 20. März 1964 für sich
genommen keine dahingehende Überzeugungsbildung, weil er allenfalls die
Notwendigkeit von Dacharbeiten Anfang der sechziger Jahre belegen kann, auch mit
Blick auf die regelmäßig durchgeführten Dachreparaturen durch den Alteigentümer
selbst jedoch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob diese Dacharbeiten bis zur
Übernahme in Volkseigentum im Jahre 1976 in dem in der Unterlage bezeichneten
Umfang des Eindeckens von 182 qm Dach mit Glasfaservliesschindeln noch erforderlich
waren. Die vorstehend bezeichneten Aufwendungen des Alteigentümers für die von ihm
selbst durchgeführten Dacharbeiten, insbesondere die Anschaffung von 6 Rollen
Dachpappe und die Aufwendungen für das Teeren des Daches in nahem zeitlichem
Zusammenhang mit dem Kostenvoranschlag, könnten dagegen sprechen.
Auch die Bekundungen der Zeuginnen A-Z, H. und I. führen nicht weiter.
Die Aussage der Zeugin A-Z, sie könne sich daran erinnern, dass es durch das Dach
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Die Aussage der Zeugin A-Z, sie könne sich daran erinnern, dass es durch das Dach
getropft, es „immer durchgeregnet“ habe (Niederschrift, Seite 4), hält die Kammer zwar
für glaubhaft. Diese Aussage eines zum Zeitpunkt des Verzichts achtjährigen Kindes
ermöglicht dem Gericht jedoch keine Überzeugung dahingehend, das übliche
„Durchtropfen“ habe im Zeitpunkt des Verzichts nicht durch die von dem Alteigentümer
regelmäßig vorgenommenen Ausbesserungsarbeiten beseitigt werden können.
Entsprechendes entnimmt das Gericht der Aussage der Zeugin H., soweit diese
bekundet hat, das Dach sei grundsätzlich „ein Problem“ gewesen und ihr Großvater
habe Undichtigkeiten wiederholt alleine repariert, Mieter hätten sich bei ihm über
Undichtigkeiten beschwert (Niederschrift, Seite 28). Demgegenüber kann sich das
Gericht der pauschalen Wertung dieser Zeugin, das Dach sei „grundsätzlich hin“
gewesen und es sei „mit der Dachkonsistenz“ nicht mehr möglich gewesen, „oben
trocken zu wohnen“ (Niederschrift, Seite 28 und 29) nicht anschließen. Ungeachtet des
seinerzeitigen Alters der Zeugin hat es diese insoweit an der Darlegung jeglicher
Tatsachen fehlen lassen, die geeignet wären, diese pauschale Schlussfolgerung zu
untermauern. Im Übrigen spricht auch die anfängliche Versicherung der Zeugin, sie
könne „sich an den Zustand noch sehr gut erinnern, weil erhebliche Teile dieses
Zustandes weitere Jahre angedauert haben“ (Niederschrift S. 28) nach Überzeugung der
Kammer gegen die Überzeugungskraft ihrer Aussage.
Auch die Aussage der Zeugin I. führt in dem vorliegenden Zusammenhang nicht weiter,
weil diese Zeugin das Objekt bereits 1960 verlassen hat und daher zu dem Zustand des
Mehrfamilienhauses in den Jahren vor dem Verzicht keinen Eindruck vermitteln konnte.
Ihre Aussage, es habe durchgeregnet und in den Kammern, die sie mit ihrer Familie im
Dachgeschoss bewohnt habe, seien Regenflecke an der Decke gewesen (Niederschrift,
Seite 25), lässt danach zwar eher darauf schließen, dass das „Durchregnen“ noch kein
Ausmaß erreichte, das eine umfassende Sanierung erforderlich gemacht hätte. Mit Blick
auf den zeitlichen Abstand bis zu dem Verzicht 1976 ist die Aussage insoweit jedoch
unergiebig.
Demgegenüber deutet die Aussage des Zeugen J. darauf, dass Auslöser des Verzichts -
zumindest auch - der Zustand des Daches des Hauses war, das von dem im Zeitpunkt
des Verzichts 1976 annähernd 70 Jahre alten Alteigentümer auf Grund seines Alters
nicht mehr selbst hätte wiederkehrend in Stand gesetzt werden können.
Der Zeuge J. hat sich zwar zunächst ohne weitere Erläuterung dahingehend eingelassen
(Niederschrift, S. 15), das „Flachdach“ des Hauses – ausweislich der vorliegenden
Ablichtung von Fotografien besaß das Haus ein Satteldach und damit eine erhebliche
Dachneigung - sei reparaturbedürftig gewesen, er hat auf Nachfrage des Gerichts jedoch
konkretisiert, dieses wisse er, weil der Alteigentümer ihn gebeten habe, den Antrag auf
Übernahme in Volkseigentum aufzusetzen und ihm in diesem Zusammenhang gesagt
habe, „dass das Dach zu machen ist und dass das die größte Geldausgabe wäre“
(Niederschrift, S. 20). Diese Aussage des Zeugen erscheint dem Gericht, auch nach
dem persönlichen Eindruck, den es von dem Zeugen gewonnen hat, der ersichtlich
bemüht war, den Sachverhalt realistisch und seiner Erinnerung gemäß darzustellen und
dem ein eigenes Interesse an dem Ausgang des Verfahrens fehlt, plausibel. Mit Blick
darauf, dass der Zeuge auch insoweit keine weiteren Einzelheiten berichten konnte, der
Zustand des Daches auch nicht durch Unterlagen konkretisiert wird und der Zeuge
lediglich von einem Aspekt berichtet hat, der aus Sicht des Alteigentümers Grund des
Verzichts gewesen sein soll (vgl. Niederschrift, S. 17: „Dass Auflagen von staatlicher
Seite Herrn S. erstellt worden sind, ist mir nicht bekannt. Lediglich kam Herr S. und
berichtete, dass er das Haus auf bessere Wohnverhältnisse sanieren möchte, was er aus
finanziellen Gründen nicht tätigen kann. Daraufhin bat Herr S. mich, in seinem Namen
ein Schriftstück an die Stadtverwaltung E. mit der Bitte aufzusetzen, das Haus zu
übernehmen.“), ermöglicht auch diese Aussage dem Gericht für sich genommen keine
Überzeugung dahingehend, das Dach des Hauses wäre im Zeitpunkt des Verzichts nicht
– wie auch in den Vorjahren – durch Ausbesserungsarbeiten instand zu halten gewesen.
Aber selbst dann, wenn von einem großflächigen Instandsetzungsbedarf ausgegangen
würde, kann nach dem von der Klägerin vorgelegten Kostenanschlag von 2.500,00 Mark
für ein neues Dach auch unter Berücksichtigung der Preissteigerung in einem Zeitraum
von 10 Jahren davon ausgegangen werden, dass der Einheitswert von jedenfalls deutlich
über 10.000 Mark nicht annähernd erreicht worden wäre und der Alteigentümer auf eine
Beleihung des Grundstücks hätte zurückgreifen können, um die Kosten für ein neues
Dach zu decken.
Soweit die Ausstattung des Hauses in Rede steht, können die Kosten für eine
Modernisierung im Rahmen der vorliegend erforderlichen Überschuldungsprüfung nicht
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Modernisierung im Rahmen der vorliegend erforderlichen Überschuldungsprüfung nicht
berücksichtigt werden. Insoweit ist nach den Bekundungen der Zeugen davon
auszugehen, dass die Wohnungen des Sechs-Familienhauses in dem relevanten
Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Verzichts im Jahre 1976 weder über eigene Toiletten,
eine Badewanne oder Dusche, noch über einen Abwasserabfluss und eine
Warmwasserversorgung verfügten. Auch waren die Wohnungen lediglich mit einer
Ofenheizung ausgestattet.
Diese Ausstattung der Wohnungen des Hauses erscheint zwar, wie das Gericht der
Klägerin und ihren Kindern ohne Weiteres zugesteht, unter den heutigen hygienischen
Verhältnissen und Komfortansprüchen, die für die Frage einer möglichen Überschuldung
des Mietwohnhauses im Jahr 1976 ohne Belang sind, nicht vertretbar. Sie war jedoch, wie
die Sachverhalte in zahlreichen weiteren Restitutionsverfahren belegen, im ländlichen
Bereich des heutigen Bundeslandes jedenfalls Mitte der siebziger Jahre noch nicht
ungewöhnlich und nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf das geringe
Ausstattungsniveau der großen Zahl der Mietwohnungen im ländlichen Bereich der DDR
nicht unzumutbar. Davon, dass sich die Ausstattung des Hauses auf einem derart
niedrigem Niveau befunden hätte, dass die Räume auch unter Berücksichtigung der
Verhältnisse in der DDR nicht zumutbar bewohnt werden konnten (BVerwG, Urteil vom
16. März 1995 - 7 C 39.93 – a. a. O.), kann danach - noch - nicht die Rede sein. So war
der Wohnungsbestand in der DDR stark überaltert, weil 38,3 % der Wohnungen vor 1900
und weitere 40,9 % in den Jahren 1900 bis 1945 erbaut worden sind. Nahezu die Hälfte
aller Wohnungen in der DDR war noch im Jahr 1975 „modernisierungswürdig“, was in der
erster Linie die Verbesserung des Ausstattungsniveaus der Wohnung durch
Modernisierung der sanitären Anlagen und der Hauswasserversorgung sowie die
Schaffung von Voraussetzungen zum Gebrauch hochwertiger Gebrauchsgüter und
Haushaltstechnik betraf (vgl. etwa Kaden: Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen und
ihrer Organe zur Förderung der Initiativen der Bürger bei der Verbesserung der
Wohnbedingungen in Neue Justiz < NJ > 1975, 44 ff.).
In diesem Zusammenhang wurden drei Modernisierungsstufen wie folgt bestimmt:
„Kategorie I: Verbesserung des Gesamtbauzustandes und der Sanitärinstallation mit
den Mindestanforderungen Wasseranschluss in der Wohnung, Innentoilette (WC),
Abwasseranschluß an das öffentliche Netz oder an eine Sickergrube,
Kategorie II: Ausstattung nach Kategorie I und dazu Dusche und Bad mit
Kohlebadeofen oder Wassererhitzer für jede Wohnung oder als
Gemeinschaftseinrichtung.
Kategorie III: Ausstattung nach Kategorie II und moderne Heizung entsprechend den
örtlichen Bedingungen.
Dabei ist von einem gesellschaftlich vertretbaren Maß an baulichen Veränderungen
zur Verbesserung der Wohnbedingungen auszugehen, nicht aber von individuellen
Gestaltungswünschen, von persönlichem Wohnbedürfnis und vom Geschmack des
einzelnen. Der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der Realisierung der Kategorie I und II,
wobei der Kostenaufwand mit maximal 20 000 M pro Wohneinheit bestimmt worden ist.
Bei der Standortauswahl für Modernisierungsvorhaben sind von den örtlichen
Volksvertretungen und ihren Räten diejenigen städtischen Gebiete einzubeziehen, die
Wohnzentren der Arbeiterklassen sind und in denen die Gebäude noch mindestens 30
Jahre genutzt werden können.“ (Kaden, a. a. O., S. 43).
Hiervon ausgehend ging die Ausstattung des Mehrfamilienhauses der Alteigentümer
jedenfalls insoweit bereits über die Anforderungen der „Kategorie I“ hinaus, als die
einzelnen Wohnungen des Hauses über eine Versorgung mit fließendem Wasser
verfügten und die Mieter nicht auf eine gemeinsame Wasserstelle außerhalb des Hauses
zurückgreifen mussten.
Auch die Bekundungen der Zeugen J. und I. begründen die Überzeugung der Kammer,
dass die bezeichnete Ausstattung der Wohnungen des Mehrfamilienhauses Mitte der
siebziger Jahre der üblichen Ausstattung von Altbauwohnungen in Mehrfamilienhäusern
im ländlichen Bereich der DDR entsprach. So hat der Zeuge J. zwischen der …straße als
Teil des „Klein-E.“, wo es „sehr viele“ Häuser, seiner Einschätzung nach etwa die Hälfte
aller Objekte und vor allem Mehrfamilienhäuser, gegeben habe, die in dem gleichen
Zustand wie das streitgegenständliche Objekt gewesen seien, und dem Neubauviertel in
E. unterschieden (Niederschrift S. 15, unten, S. 16 sowie S. 22, oben, und S. 23, Mitte).
Auch die Zeugin I. hat bekundet, dass sie 1960 in das Haus …straße 5 in E. umgezogen
ist, in dem der Zustand der sanitären Anlagen vergleichbar und es insbesondere bis zu
ihrem nochmaligen Umzug 1966 weder eine Toilette noch einen Abwasserabfluss in der
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ihrem nochmaligen Umzug 1966 weder eine Toilette noch einen Abwasserabfluss in der
Wohnung gegeben habe (Niederschrift, Seite 26, unten, Seite 27, oben). Die
Bekundungen dieser Zeugin, die in dem Haus …straße 9 geboren wurde, hier bis zu
ihrem Auszug in ein vergleichbar ausgestattetes Mehrfamilienhaus in E. im Jahr 1960
auch gelebt hat und die den Zustand offenbar als „normal“ empfand, sprechen nach
Überzeugung der Kammer im Übrigen ebenfalls dafür, dass die primitive Ausstattung
des Hauses den Mietern ein noch zumutbares Wohnen – wenn auch auf niedrigem
Niveau - ermöglichte. Die entgegenstehenden Äußerungen der Zeugin H. (Niederschrift,
Seite 28/29: „Die hygienischen Zustände in dieser Küche waren auch zu DDR-Zeigen
nicht mehr repräsentativ. Es gab Forderungen, das zu verändern. Dann gibt es viele
kleine Dinge. Geländer im Eingangsbereich, hat meine Schwester mehr betroffen, sie
rutschte und bekam immer Ärger. Das ganze Haus war in einem Zustand, das würde
heute baupolizeilich gesperrt werden.“ und auf Nachfrage, woraus sie schließe, dass die
hygienischen Zustände in der Küche zu DDR-Zeiten nicht repräsentativ gewesen seien:
„Aus den Wohnungen, die ich selber kennengelernt habe, ich bin 75 schon ein sehr
bewusster Mensch gewesen. Mein Mann hat später Medizin studiert, da waren die
Zustände noch nachvollziehbar. Ich habe in Greifswald gewohnt, das war das Letzte, was
die DDR an Bausubstanz hatte, eine offene Jauchegrube in der Küche ist ein
Infektionsherd ohne gleichen. Da sind nicht nur die Küchenabwässer hineingegangen. Ich
kann das nur subjektiv so wiedergeben. Plumpsklos gab es noch viele, aber dass Zu-
und Abfluss nicht vorhanden waren, war eine Ausnahmesituation.“) sprechen bereits
deshalb nicht gegen diese Überzeugung des Gerichts, weil sich die im Zeitpunkt des
Verzichts 14 Jahre alte Zeugin ersichtlich nicht auf die Situation zu dieser Zeit bezieht.
Die Kammer hat allerdings erwogen, ob Forderungen, die offenbar von Mieterseite an die
Alteigentümer gestellt wurden, geeignet sein könnten, die Unzumutbarkeit der
Ausstattung des Hauses im Zeitpunkt des Verzichts zu belegen. Insoweit ist das Gericht
aber in Würdigung der Aussagen der Zeugen J. und H. - die Zeuginnen A-Z und I. haben
von Forderungen der Mieter gerade nicht berichtet – nicht davon überzeugt, dass „die
Mieter“ an die Alteigentümer herangetreten sind und nachdrücklich eine Änderung der
Zustände angemahnt haben. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn
die Kommunale Wohnungsverwaltung nach Übernahme in Volkseigentum zu einem nicht
feststellbaren Zeitpunkt Abflussleitungen installiert haben sollte, worauf immerhin das
Schreiben des Alteigentümers vom 01. Februar 1982 und die Aussage der Zeugin A-Z
(Niederschrift, S. 11) deuten.
Es ist für das Gericht in Ermangelung von Mietverträgen nicht ersichtlich, dass eine
Modernisierung der Wohnungen des Hauses vertraglich vorgeschrieben worden wäre und
die Ansprüche einzelner Mieter des Hauses durchsetzbar gewesen wären. Nach der
Rechtspraxis der DDR umfasste die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung das
Organisieren und Finanzieren von Reparaturen und anderen Arbeiten, mit denen Mängel
in der Wohnung beseitigt werden. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den
Vermieter auf Modernisierung bzw. Wertverbesserung haben sich in der Rechtspraxis der
DDR zwar im Zuge des am 01. Januar 1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches
herausgebildet, wenn die Wiederherstellung des alten Zustandes nicht möglich oder
unverhältnismäßig schwierig wäre oder wenn eine Verbesserung erforderlich ist, um
überhaupt Wohnbedingungen zu schaffen, die den aktuellen „gesellschaftlichen
Anforderungen“ entsprechen (vgl. etwa Autorenkollektiv: Rechtshandbuch für den
Bürger, 1985, S. 330). Für Anfang des Jahres 1976 kann jedoch noch nicht – wie
ausgeführt – davon ausgegangen werden, dass die Ausstattung des Hauses den
„gesellschaftlichen Anforderungen“ widersprochen hätte. So hat noch 1982 das Oberste
Gericht der DDR eine Entscheidung des Bezirksgerichts korrigieren müssen, das dem
Mieter einen Anspruch auf Einbau eines „Schrankbades“ in die Wohnung nach § 111
ZGB verweigert hatte. Der Einbau des Bades sei eine generell als im gesellschaftlichen
Interesse liegende Verbesserung der Wohnverhältnisse der Mieter anzusehen (Urteil
vom 16. März 1982 - 2 OZK 4/82 – NJ 1982, 282).
Die Kammer ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Behauptung der Klägerin, die
Alteigentümer seien durch eine „Staatliche Anordnung“ zu einer Wertverbesserung der
Wohnungen verpflichtet worden, auf Tatsachen beruht.
Nach § 16 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 14. September 1967
(GBl. II S. 733 ff. - Wohnraumlenkungsverordnung 1967, WLVO 1967) haben die Räte der
Städte, Stadtbezirke und Gemeinden im Zusammenwirken mit den kommunalen
Wohnungsverwaltungen bei den Hauseigentümern, Rechtsträgern und Verwaltern von
Wohngebäuden die Durchführung von erforderlichen Erhaltungs-, Um- und Ausbau sowie
Modernisierungsmaßnahmen anzuregen und sie bei der Vorbereitung und Sicherung
dieser Maßnahmen auf der Grundlage der vom Minister der Finanzen erlassenen Kredit-,
Zins- und Steuerbestimmungen zu unterstützen, Absatz 1; nach Absatz 2 dieser
Bestimmung sind sie auch berechtigt, „erforderliche Erhaltungsmaßnahmen“ an
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Bestimmung sind sie auch berechtigt, „erforderliche Erhaltungsmaßnahmen“ an
Wohngebäuden sowie notwendige Um- und Ausbaumaßnahmen zur Gewinnung von
Wohnraum anzuordnen. Es spricht viel dafür, dass die Wohnraumlenkungsverordnung
1967 im Gegensatz zu §§ 24, 20 der Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober
1985 (GBl. I S. 301 ff.) eine Anordnung von Seiten des Rates der Stadt oder Gemeinde
im Falle der Erforderlichkeit einer bloßen Modernisierung nicht zugelassen hätte.
Jedenfalls aber ist das Gericht in Würdigung der Aussagen der Zeugen A-Z, H. und J.
nicht davon überzeugt, dass der Rat der Stadt E. den Alteigentümern tatsächlich eine
Auflage erteilt hat, Badzellen in die Wohnungen einzubauen, die Öfen und elektrischen
Anlagen zu erneuern, so die Klagebegründung, beziehungsweise die erstgenannten
Maßnahmen auszuführen, so die Klägerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 18. August
2005, Blatt 103 der Gerichtsakte .
Die dahingehenden Aussagen der Enkelinnen der Alteigentümer sind unglaubhaft.
Das gilt zunächst für die Aussage der Zeugin A-Z, deren Bekundung (Seite 5 der
Niederschrift, unten: „Es gab auch die Auflagen der Stadt, dass das gemacht werden
soll. Daran kann ich mich erinnern, dass das große finanzielle Ängste ausgelöst hat. Die
Gespräche, dass die Auflage war. Wie soll man das umsetzen, sie hatten keine Mittel,
dem gerecht zu werden.“ und Seite 12, Mitte: „Da stand noch mehr, aber das war für
mich nicht wesentlich, mir ist es nur erinnerlich geblieben durch Gespräche der
Großeltern, wie sollen wir das umsetzen. Als ich das 2000 gelesen habe, wurde mir das
erinnerlich und ich habe aber gleich weitergeblättert. Sie sollten damals in den
Wohnungen Nasszellen installieren.“) bereits nach dem persönlichen Eindruck, den das
Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Aussageverhalten dieser Zeugin
gewonnen hat, insoweit ersichtlich von dem Bemühen getragen war, der Klage zum
Erfolg zu verhelfen und inhaltlich einen substanzarmen Eindruck vermittelte.
Bemerkenswert erscheint im Übrigen auch, dass ein seinerzeit etwa achtjähriges Kind
derartige Gespräche ihrer Großeltern bewusst so realisiert hat, dass ihr diese nach über
dreißig Jahren noch bewusst sind und sie dem Gericht hiervon berichten kann.
Entsprechend hat die Zeugin A-Z die Nachfrage des Gerichts, wann diese Auflage erteilt
worden ist (Niederschrift Seite 5, unten) ausweichend beantwortet und ist auf ein
vermeintliches Dokument zu sprechen gekommen, dass sie im Rahmen einer
Akteneinsicht bei dem Amt zur Reglung in Calau im Jahr 2000 gesehen haben will und in
welchem dem Alteigentümer von Seiten der Gebäudewirtschaft die Auflage erteilt
worden sein soll, Nasszellen einzubauen.
Zwar beruht die Behauptung der Klägerin, sie habe in Begleitung ihrer Tochter
Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang bei dem Amt zur Regelung des Landkreises
Oberspreewald-Lausitz genommen, ungeachtet eines fehlenden Vermerks in dem
Verwaltungsvorgang offenbar auf Tatsachen, denn zum einen hat der vormalige
Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23. September 2005 (Blatt 259 der Gerichtsakte)
ausgeführt, im Rahmen der Akteneinsicht durch die Klägerin am 08. Juni 2008 seien 36
Kopien gefertigt worden, zum anderen hat die Klägerin im Rahmen der von ihrer
heutigen Prozessbevollmächtigten gefertigten Klagebegründung vom 20. Juli 2000
Unterlagen, so den „Kostenanschlag“ vom 20. März 1964 (Blatt 17 der Gerichtsakte)
vorgelegt, welche die Paginierung aus dem Verwaltungsvorgang aufweisen.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die Behauptung der Klägerin und der
Zeuginnen A-Z und H., das Amt zur Regelung habe über eine Unterlage verfügt, aus der
eine Auflage an die Alteigentümer zum Einbau von Nasszellen ersichtlich gewesen sei,
nicht auf Tatsachen beruht. So sprechen nicht nur das skizzierte Aussageverhalten der
Zeugin A-Z und ihre Behauptung, es habe sich um unpaginierte Unterlagen gehandelt,
ebenso wie ihre Behauptung, die Auflage sei Erich S. von der Gebäudewirtschaft oder
Gebäudeverwaltung erteilt worden und er sei „als Eigentümer“ aufgefordert worden,
gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, sondern vor allem auch die Überlegung, dass
diese Unterlage – wäre sie tatsächlich existent und der Zeugin vorgelegt worden –
ebenfalls von ihr abgelichtet und in das Verfahren frühzeitig eingeführt worden wäre. Der
Beklagte hatte zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2000 unter
anderem ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass Modernisierungsarbeiten staatlich
angeordnet worden seien. Vor diesem Hintergrund wird die ausweichende Antwort der
Zeugin auf die Frage des Gerichts, aus welchen Gründen sie sich von diesem
Schriftstück keine Ablichtung habe machen lassen, verständlich (Niederschrift, S. 8).
Auch die Antwort ihrer Schwester, der Zeugin H., (“Wir haben uns im Nachhinein
geärgert, dass es keine Kopie gibt, das ist klar. Aber wir wussten zu diesem Zeitpunkt
nicht, was es für eine Rolle spielen würde. Wir sind damals davon ausgegangen, dass es
wichtig ist, wie sich die Einnahmen und die Ausgaben dieses Grundstücks verhalten. Der
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wichtig ist, wie sich die Einnahmen und die Ausgaben dieses Grundstücks verhalten. Der
Zustand des Hauses war klar.“, Niederschrift, S. 35) ist vor dem Hintergrund der
Begründung des Widerspruchsbescheides und vor dem Hintergrund, dass die Bedeutung
dieser vermeintlichen Anordnung für den Klageanspruch auf der Hand liegt, nicht
nachvollziehbar. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die zweifelsfrei
nach der Akteneinsicht gefertigte Klagebegründung vom 20. Juli 2000 - ersichtlich eines
Rechtskundigen, der Bekundung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung nach von ihr - mit keinem Wort auf den vermeintlichen Fund im
Amt zur Regelung eingeht, als Beweisangebot vielmehr lediglich auf das „Zeugnis des
Herrn J.“ Bezug nimmt, der sich in der mündlichen Verhandlung jedoch gerade nicht
daran erinnern konnte, dass dem Alteigentümer von Seiten staatlicher Stellen Auflagen
erteilt worden sind.
Auch die Bekundungen der Zeugin H. (Niederschrift, Seite 29, unten: Die Forderung
kam meines Wissens von 2 Seiten. Einerseits von den Mietern, die auf
Sanierungsmaßnahmen, wie dichtes Dach, oder Abflüsse, oder ungefährliche
Elektroleitungen gedrängt haben, auf der anderen Seite, und das kann ich nur von den
Gesprächen sagen, von Auflagen der Gemeinde selber.“, Seite 29, unten, und – auf
Nachfrage des Gerichts, Seite 30, Mitte: „Also der Zeitpunkt war 1972 – 1973 ungefähr,
da kumulierte das. Es hat vorher schon Gespräche gegeben und ich erinnere mich
genau daran, vom Zeitraum, dass das erste mal, dass die Großeltern sich über
finanzielle Sachen gestritten haben, das ist sonst nicht passiert. Also der Hintergrund
war, das der Opa in Rente gehen wollte und die Oma aufhören musste zu arbeiten,
gesundheitsbedingt damals. Gleichzeitig, neben den Großeltern, ist die Forderung der
Gemeinde nach dem Einbau von Nasszellen in irgendeiner Form, Wasser- Abwasser,
ausgesprochen worden.“ sowie Niederschrift, Seite 34, Mitte: „Zum einen ist mir noch
ein Teil erinnerlich durch die Weltspieltage, weil dort auch Planungen im Haus gewesen
sind. Also das Haus war für Nasszellen nicht vorgesehen. Und mit dieser Auflage der
Nasszellen war die Frage, wo integriert man diese Nasszellen, wenn es vorher kein Bad
gegeben hat. Also da hat es um 73 auch schon Gespräche gegeben, da kann ich mich
erinnern, da wurde wild fabuliert. Dann gab es die Gespräche, als wir meine Großeltern
noch aktiver befragt haben. Das war Anfang der 80er Jahre, da haben wir gefragt, warum
habt ihr das Haus aufgegeben. Und letztlich mit dem Termin, den meine Schwester und
meine Mutter in Calau hatten, da war ich selbst nicht dabei. Da ist meine Schwester mit
meiner Mutter gefahren, weil sie zu dieser Zeit nicht gearbeitet hat, sondern im Babyjahr
war und da hat sie gesagt, dass es dieses Schreiben auch halt gibt.“) überzeugen das
Gericht nicht. Sie waren inhaltsleer und die Zeugin ersichtlich auch an diesem Punkt
ihrer Aussage bemüht, ihr Erinnerungsvermögen an Vorgänge vor über 30 Jahren
herauszustreichen.
Entsprechend hat der Zeuge J. bekundet, ihm sei nicht bekannt, dass dem
Alteigentümer von staatlicher Seite Auflagen erteilt worden seien und hat lediglich von
Wünschen der Mieter des Hauses berichtet (Niederschrift, S. 17). Soweit sich der Zeuge
in seinem Schreiben zur Vorlage bei der Behörde vom 24. Juni 2000 (Bl. 21 GA) noch
dahingehend eingelassen hatte, der Alteigentümer habe Auflagen von dem Rat der
Stadt E. erhalten, geht das Gericht davon aus, dass dieses Schreiben maßgeblich nicht
auf Grund eigener Wahrnehmungen des Zeugen, der sich mit der Klägerin über den
Inhalt des Schreibens fernmündlich verständigt haben will (Niederschrift, S. 20),
formuliert worden ist. Hierauf deutet insbesondere eine Anmerkung, welche die
rechtliche Argumentation der Klägerin übernimmt („Aus dem Schriftverkehr, welcher
beim Rat der Stadt E. noch vorhanden sein muss, hat Her S. das Wohnhaus …straße 9
dem Rat der Stadt E. übertragen. Grund und Boden sind Eigentum von Herrn S.
geblieben.“) und die der Zeuge auf eine Nachfrage des Gerichts nur unzureichend mit
vermeintlich eigenen Wahrnehmungen erklären konnte (Niederschrift, S. 20).
Das Gericht hätte davon abgesehen, die Klägerin von Amts wegen als Partei zu der
vorstehenden Frage zu vernehmen. Nach Einvernahme der von der Klägerin benannten
Zeugen hätte die Kammer hierzu mit Blick auf ein fehlendes Begehren der
Rechtsvertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, aber auch mit Blick auf
den im Verlaufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens „gesteigerten“, teilweise mit
den vorliegenden Unterlagen in offensichtlichem Widerspruch stehenden und teilweise
unsubstantiierten Vortrag der Klägerin keine Veranlassung gesehen.
Soweit die Klägerin behauptet hat, die Elektroversorgung sei nicht ausreichend
dimensioniert gewesen, könnte diese Behauptung lediglich in den Bekundungen der
Zeugin H. (Niederschrift, Seite 28: „Ich kann mich an den Zustand noch sehr gut
erinnern. Auch deshalb, weil erhebliche Teile dieses Zustandes weitere Jahre angedauert
haben. Auf den Punkt gebracht, würde ich sagen, das Haus war in einem Zustand, den
man heute mit Sicherheit baupolizeilich nicht mehr zulassen würde. Also ich erinnere
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man heute mit Sicherheit baupolizeilich nicht mehr zulassen würde. Also ich erinnere
mich daran, dass regelmäßig in dem Haus Stromausfälle passiert sind, das resultierte
daraus, dass Anfang der 70er Jahre die Mieter angefangen haben, sich Kühlschränke
anzuschaffen. Es war vorher kein Problem, aber allein durch die Anschaffung von
mehreren Kühlschränken war das Stromnetz regelmäßig hin.“) eine Stütze finden. Die
Bekundung dieser Zeugin folgt die Kammer jedoch insoweit nicht, sie hält sie – wie
ausgeführt – insoweit für unglaubhaft. Unabhängig davon würde es sich insoweit um eine
Modernisierungsaufwendung handeln, die nach den Erfahrungen der ständig mit
vermögensrechtlichen Verfahren befassten Kammer in der DDR häufig vorgekommen ist
(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.11.2000 – 8 PKH 9/00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 2
VermG Nr. 12, S. 38) und die im Rahmen der Überschuldungsprüfung nicht
berücksichtigt werden kann, weil auch insoweit die Alteigentümer weder vertraglich noch
– wie ausgeführt – auf Grund einer staatlichen Anordnung zu einer Beseitigung
verpflichtet waren.
Von der Notwendigkeit des Austausches „veralteter Kohleöfen“, den die Klägerin
erstmals in der Klagebegründung angeführt hat und von der keiner der Zeugen berichtet
hat, ist die Kammer bereits nicht überzeugt. Unabhängig davon könnte die
Modernisierung aus den vorstehenden Gründen nicht angesetzt werden.
b) Auch die Voraussetzungen der – weiter allein in Betracht kommenden – unlauteren
Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG liegen nicht vor, insbesondere sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Alteigentümer im Rahmen des Verzichts
von staatlichen Stellen getäuscht worden sein könnten.
Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen in manipulativer, sittlich
vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte
Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt
nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen
Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit
rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C
14.92 – Buchholz 112 § 28 VermG Nr. 1, S. 213; Beschluss vom 21. November 1994 -
BVerwG 7 B 91.94 – Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 33; Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7
C 12.94 – BVerwGE 99, 82, 84; Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 –
Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53).
Die Verzichtserklärung der Alteigentümer vom 02. März 1976 entspricht den
Voraussetzungen des nach § 1 EGZGB vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) am 01. Januar
1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465).
Nach § 310 Abs. 1 ZGB kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben
werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem zuständigen staatlichen
Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll erklärt und die Verzichtserklärung
genehmigt wird. Mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung und der
Eintragung des Verzichts im Grundbuch entsteht Volkseigentum, § 310 Abs. 2 Satz 1
ZGB. Hiernach konnte der Verzicht gegenüber der Abteilung Staatliches Eigentum bei
dem Rat des Kreises Senftenberg abgegeben werden (zu dieser Möglichkeit vgl. den
vom MdJ herausgegebenen Kommentar zum ZGB, 1. Aufl. 1983, § 310, S. 361), auch ist
der Verzicht von dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 GVVO vom 11. Januar
1963 (GVBl. II S. 159) zuständigen Rat des Kreises durch Beschluss genehmigt worden.
Ausweislich des Schreibens des Staatlichen Eigentums an den Alteigentümer vom 18.
Februar 1976 ist dem „Verzicht stattgegeben“ worden, das Schreiben vom selben Tag
an die Gebäudewirtschaft Senftenberg, mit dem die „genehmigte Ratsvorlage“
übersandt wurde, lässt ebenso auf den erforderlichen Beschluss des Rates des Kreises
schließen wie die Ratsvorlage des Rates des Kreises vom 20. Januar 1976 Nr. 7/76, die
sich in den Altunterlagen findet.
Eine Täuschung der Alteigentümer liegt nicht vor. Die Täuschung entspricht dem unter
anderem in § 123 Abs. 1 BGB und § 263 StGB verwandten Begriff und erfordert ein
vorsätzliches staatliches Handeln, mit dem falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre
Tatsachen unterdrückt werden und das darauf zielt, auf Seiten des Getäuschten einen
Irrtum zu erregen (vgl. etwa Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in
der ehemaligen DDR, Juli 2004, § 1 Rn. 114). Für eine Täuschungshandlung ist nichts
vorgetragen worden oder aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich.
Der Vortrag der Klägerin, „der Alteigentümer“ sei im Rahmen des Verzichtes über das
Objekt des Verzichtes „getäuscht“ worden, ist bereits unsubstantiiert und veranlasst das
Gericht unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Beteiligten, an einer Aufklärung des
Sachverhaltes hinreichend mitzuwirken, nicht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter
zu erforschen.
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Die Behauptung, man habe nicht auf die Grundstücke als solche, sondern lediglich auf
das Mietwohnhaus verzichten wollen, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die zu
Protokoll erklärte Verzichtserklärung der Alteigentümer eindeutig ist und auch von einem
Laien nachvollzogen werden kann. In diesem Protokoll wird das Objekt des Verzichtes
unzweideutig ebenso wie bereits in dem Schreiben der Referatsleiterin des Staatlichen
Eigentums vom 18. Juni 1975 mit „Grundstück“ bezeichnet. Auch für einen Laien war
damit hinreichend ersichtlich, dass damit das Eigentum an dem Mietwohnhaus und an
dem Hausgrundstück, Flurstück 555 der Flur 5, in Volkseigentum übergehen sollte.
Abgesehen davon dürfte auch ein juristisch nicht versierter Bürger der DDR jedenfalls
nach Laienart damit gerechnet haben, dass das Eigentum an dem mit dem Boden fest
verbundenen Gebäude juristisch dem Eigentum am Boden folgt, so auch § 295 Abs. 1
ZGB.
Die Überzeugung des Gerichts, die auf eine Würdigung der Unterlagen gründet, wird
durch die Bekundung der Zeugin H. bestätigt, die von einem „Alleingang“ ihres
Großvaters (Niederschrift, S. 31) berichtet hat, der zu „tüchtigen Spannungen“ mit ihrer
Mutter und ihrer Großmutter, ihrer Erinnerung nach 1973, geführt habe. Der Alleingang
habe darin bestanden, dass ihr Großvater, „so wie der Großvater das verhandelt habe“,
auf alles verzichtet habe. Vor dem Hintergrund dieser Aussage entbehrt die
nachfolgende Anmerkung der Zeugin auf die Frage der Prozessbevollmächtigten ihrer
Mutter (Niederschrift, S. 33, unten: „Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass auch mein
Großvater nur auf das Haus und nicht auf das Grundstück verzichten wollte.“) ebenso
wie ihre Anmerkung im Anschluss an die Protokollierung (Seite 32: „Also es ging immer
darum, das Haus abzugeben, nie das Grundstück.“) der Überzeugungskraft.
Entsprechend führt auch der Vortrag der Klägerin, ihr Vater habe ausschließlich auf das
mit einem Mietwohnhaus bebaute Grundstück, Flurstück 555 der Flur 5, verzichten
wollen, im Rahmen des Schädigungstatbestandes der unlauteren Machenschaften nicht
weiter. Dieser Vortrag wäre nur dann erheblich, wenn zur Überzeugung des Gerichts
nachgewiesen werden könnte, dass die Alteigentümer lediglich auf das Eigentum an
dem bebauten Grundstück verzichten wollten, das Staatliche Eigentum aber - obwohl es
den Willen der Eigentümer kannte - vorsätzlich eine Umschreibung beider Grundstücke
veranlasste.
Die Kammer kann bereits nicht feststellen, dass die Alteigentümer lediglich das
Eigentum an dem bebauten Grundstück aufgeben wollten. Vordergründig könnten
hierfür zwar die Schreiben des Alteigentümers an staatliche Stellen sprechen, der stets
lediglich um „Übereignung des Wohnhauses“ bat. Es spricht jedoch alles dafür, dass er
lediglich das Hauptobjekt des Verzichts – und nicht die in der DDR vergleichsweise
„wertlosen“ Grundstücke - bezeichnen wollte und dass sowohl die Alteigentümer als
auch staatliche Stellen davon ausgegangen sind, dass die rechtlich selbständigen
Grundstücke eine Einheit bilden.
Dass die Alteigentümer - deren Beruf juristische Kenntnisse nicht nahe legt - beide
Grundstücke als rechtliche Einheit ansahen, lässt sich bereits ihrer notariellen Erklärung
über die Überführung des Grundeigentums in eheliche Vermögensgemeinschaft
entnehmen, die ersichtlich auf beide im Grundbuch von K. Blatt 240 eingetragenen
Grundstücke zielt, obwohl auch in der Urkunde vom 01. Oktober 1968 nur von dem
Erwerb und dem Einheitswert „des Grundstücks“ die Rede ist. Entsprechend sind der
Alteigentümer und seine Frau für beide Grundstücke im Grundbuch in ehelicher
Vermögensgemeinschaft eingetragen worden. Auch der Verzicht vom 02. März 1976
nimmt mit der Formulierung „das Grundstück liegt in E., …straße 9, Grundbuchblatt K.
240, Liegenschaftsblatt von E. 1014“ ersichtlich beide rechtlich selbstständigen
Grundstücke in Bezug, was die Alteigentümer gerade ihrer eigenen notariellen Erklärung
vom 10. Oktober 1968 nach ohne Weiteres hätten erkennen können.
Diese Erklärung musste der Rat des Kreises in Ermangelung einer Klarstellung ebenso
wie die Formulierung“ „wir verzichten hiermit auf unser Eigentum in E. …straße 9“
dahingehend verstehen, dass beide unter derselben Anschrift geführten Grundstücke
gemeint seien. Entsprechend sind auch die staatlichen Stellen von einer „Einheit“ beider
Grundstücke, die auch in dem Rechtsträgernachweis vom 20. Mai 1976 als ein
Grundstück, bestehend aus zwei Flurstücken, geführt werden, ausgegangen. Hiervon
ausgehend ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass staatliche Stellen bei den
Alteigentümern vorsätzlich einen Irrtum erregt oder bewusst aufrechterhalten haben.
Entsprechend ist für eine Nötigung der Alteigentümer nichts ersichtlich.
Der Vortrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 22. September 2005, der
Alteigentümer sei „einmal wegen einer anderen Sache eingeladen und bei dieser
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Alteigentümer sei „einmal wegen einer anderen Sache eingeladen und bei dieser
Gelegenheit zur Unterschrift unter den Verzicht auf das Eigentum gedrängt“ worden und
wegen dieser Eigenmächtigkeit habe es Streit zwischen den Eltern gegeben, ist bereits
aktenwidrig, weil die Eltern der Klägerin, die in ehelicher Vermögensgemeinschaft
Eigentümer der Grundstücke waren, die Verzichtserklärung gemeinsam gegenüber dem
Staatlichen Eigentum abgegeben haben. Mit Blick darauf und wegen des Fehlens
jeglicher Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften hätte die Kammer davon
abgesehen, den Sachverhalt im Rahmen der von der Klägerin angeregten, in der
mündlichen Verhandlung aber nicht beantragten Parteivernehmung von Amts wegen
weiter aufzuklären.
3. Dem hilfsweisen Begehren der Klägerin, ihr „einen Schriftsatznachlass von 2 Wochen
zu gewähren mit Blick auf den Umfang der Beweisaufnahme und insbesondere die
Aussage des Zeugen J., wonach sich 50 % der Häuser in K. in einem mit dem
streitgegenständlichen Wohnhaus vergleichbaren Zustand befinden“, ist nicht zu
entsprechen.
Von der von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten
Konstellation abgesehen, hat das Gericht bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen
erheblicher Gründe eine Schriftsatzfrist einzuräumen ist, nach pflichtgemäßem
Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch
des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Der Anspruch
kann begründet sein, wenn erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue
Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hingewiesen wird, mit denen eine
Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte und
deren sofortige Beurteilung nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. etwa BVerwG,
Beschluss vom 01. September 2000 – BVerwG 7 B 87.00 – juris).
Hiervon ausgehend ist – ungeachtet der Tatsache, dass das Begehren der Klägerin
lediglich eine der die Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen betrifft – ein
erheblicher Grund für die Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist bereits nicht
dargetan. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war es im Rahmen der Erörterung
der Sach- und Rechtslage ohne Weiteres möglich, zu den Darlegungen der vier Zeugen
in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Beweisanträge
zu stellen oder Beweisanregungen zu geben, der „Umfang der Beweisaufnahme“ war
nach den Erfahrungen der Kammer kein ungewöhnlicher und die Prozessbevollmächtigte
hat weitere Gründe für ihr Begehren nicht dargelegt. Für das Gericht ist im Übrigen auch
nicht ersichtlich, weshalb die von der Prozessbevollmächtigten in diesem
Zusammenhang allein in Bezug genommene Darlegung des Zeugen J. eines
Schriftsatznachlasses bedürfte; auch insoweit lässt ihr Begehren nicht erkennen, aus
welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein soll, in der mündlichen Verhandlung
zu diesem Teil der Zeugenaussage Stellung zu nehmen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision ist nicht nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil ein
Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
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