Urteil des VG Cottbus vom 14.03.2006

VG Cottbus: grundwasser, umweltverträglichkeitsprüfung, öffentliche gewalt, verwaltungsakt, genehmigung, zustand, vieh, vorprüfung, behörde, volumen

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Gericht:
VG Cottbus 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 945/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 WHG, § 33 Abs 1 WHG,
§ 129a Abs 3 WasG BB, § 40 Abs
1 WasG BB, § 40 Abs 4 WasG BB
Wassernutzungsentgelt für landwirtschaftlichen Betrieb
Tenor
Der Bescheid des L. Brandenburg vom 14. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 wandte sich die Klägerin an den Landkreis Elbe-Elster
als untere Wasserbehörde bezüglich der Entnahme von Grundwasser und informierte
den Landkreis darüber, dass sie mit dem Kauf des Wirtschaftshofes 1992 in den Besitz
eines Wirtschaftsbrunnens aus der DDR-Zeit gekommen sei, den sie zur
Tränkwasserversorgung eines Teils der Rinder benutze. Den Rest sowie das
Brauchwasser für das Melkhaus und Sozialgebäude würden von einem Wasserversorger
bezogen. Ein Wasserrecht sei ihr mit dem Kauf nicht übergeben worden. Sollte dies nötig
sein, bitte sie um Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Der Landkreis wies mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2000 darauf hin, dass das
Entnehmen von Grundwasser nach § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer
Erlaubnis bedürfe, und forderte die Klägerin zur Einreichung weiterer Unterlagen auf.
Nachdem die Klägerin die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte erteilte der
Landkreis mit Bescheid vom 6. Februar 2001 die wasserrechtliche Erlaubnis für die
Entnahme von Grundwasser für die Tränkwasserversorgung des Tierbestands nach § 28
des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Die Erlaubnis enthielt eine
Beschränkung der Entnahmemenge pro Jahr, die auf Angaben der Klägerin beruhte,
sowie verschiedene andere Nebenbestimmungen. Wegen des konkreten Inhalts wird auf
die Erlaubnis vom 6. Februar 2001 Bezug genommen.
In den Folgejahren wurde die Klägerin zur Zahlung eines Grundwasserentnahmeentgelts
herangezogen. Mit ihrer Selbsterklärung bezüglich der Grundwasserentnahme im Jahr
2003 vom 5. Februar 2004 bat sie den Beklagten zu prüfen, ob ihr Betrieb nicht unter die
Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 1 WHG falle. Der Beklagte fragte deshalb mit Schreiben
vom 16. Juni 2005 (über ein Jahr später) beim Landkreis Elbe-Elster nach, wie der Betrieb
der Klägerin einzustufen sei. Im Antwortschreiben vom 6. Juli 2005 teilte der Landkreis
mit, dass der Betrieb der Kläger als landwirtschaftlicher Hofbetrieb eingestuft werde und
die Entnahme von Grundwasser eine erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
WHG sei.
Dennoch erhob der Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 14. März 2006 für das Jahr
2003 ein Grundwasserentnahmeentgelt von 663,-- Euro. Dagegen legten die Kläger mit
Schreiben vom 20. März 2006 Widerspruch ein mit der Begründung, sie seien nach § 40
Abs. 4 BbgWG nicht entgeltpflichtig. Der Beklagte wandte sich daraufhin nochmals an
den zuständigen Landkreis als untere Wasserbehörde zur Klärung der
Erlaubnispflichtigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Grundwasserentnahme. Der
Beklagte verwies auf die bestehende und dem Beklagten vorliegende gültige
wasserrechtliche Erlaubnis und der Rechtsansicht des zuständigen Ministeriums, wonach
in den Fällen wirksamer Erlaubnisbescheide dem Beklagten keine zusätzliche
Untersuchungspflicht zur Erlaubnispflicht von Gewässerbenutzungen obliegt. Aus der
Begründung der erteilten Erlaubnis sei überdies zu entnehmen, dass die
Grundwasserentnahme offensichtlich dahingehend geprüft worden sei, ob signifikante
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Grundwasserentnahme offensichtlich dahingehend geprüft worden sei, ob signifikante
nachteilige Auswirkungen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WHG) zu befürchten sein könnten. Zum
Zweck der Vermeidung solcher Auswirkungen sei die Erlaubnis auch mit Auflagen
versehen worden, was weiteres Indiz dafür sei, dass keine erlaubnisfreie Benutzung
gegeben sei. Er bat den Landkreis im Wege der Amtshilfe um Klärung des aktuellen
Sachstands und Stellungnahme.
In der darauf abgegebenen Stellungnahme vom 19. Juli 2006 hielt der Landkreis an
seiner früheren Auffassung bezüglich der Erlaubnisfreiheit nicht fest, sondern verwies auf
die bestehende Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung gemäß
Nr. 3.2 der Anlage zum Brandenburgischen Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, da die Rinderanlage am Rande eines Feuchtgebiets liege
und eine veränderte hydrologische Situation im Fichtwaldgebiet bestehe. Außerdem
seien in der wasserrechtlichen Erlaubnis Auflagen festgehalten worden zur Vermeidung
signifikanter nachteiliger Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Es läge bei der Klägerin kein landwirtschaftlicher Hofbetrieb vor.
Außerdem sei wegen des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnis davon auszugehen,
dass gerade keine erlaubnisfreie Nutzung vorliege.
Mit ihrer am 22. August 2006 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen
die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts. Sie trägt zur Begründung vor: Bei ihr
liege eine erlaubnisfreie Benutzung, nämlich ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb, vor.
Alternativ sei von der Entnahme zur Tränke des Viehs auszugehen. Aus diesem Grund
entfalle die Entgeltpflicht. Es komme hingegen nicht darauf an, ob in Unkenntnis der
Rechtslage eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt worden sei, da der Wortlaut des
Gesetzes nicht auf das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern auf die Art und den Zweck der
Wasserentnahme abstelle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des L. Brandenburg vom 14. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der Begründung seiner bisherigen Bescheide fest.
Durch Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2009 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter
zur Verhandlung und Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des
Beklagten sowie des Landkreises Elbe-Elster, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der
Einzelrichter entscheiden konnte, ist begründet, denn der Bescheid des
Landesumweltamtes Brandenburg vom 14. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht
wassernutzungsentgeltpflichtig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wassernutzungsentgelts ist § 40 Abs. 1 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 2004 (GVBl. I 2005, S. 50). Danach werden von dem Benutzer eines
Gewässers durch die Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende
Benutzungen erhoben: 1. Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen
Gewässern, 2. Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit von Wasserentnahmeabgaben
bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und
1300/93 -, BVerfGE 93, 319 ff.). Nach § 40 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG wird jedoch eine Gebühr
nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG.
Die Klägerin übt eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne von § 33 WHG aus, für die eine
Gebühr nicht zu erheben ist. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder
eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder
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eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder
Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für
das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem
vorübergehenden Zweck. Wie sich einerseits aus den Beschreibungen des Betriebs der
Klägerin im Verwaltungsvorgang des Landkreises Elbe-Elster und andererseits aus der
erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, liegt bei der Klägerin das
Tatbestandsmerkmal des landwirtschaftlichen Hofbetriebs vor und auch das des
Tränkens von Vieh. Bereits in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2000 an den Landkreis
teilte die Klägerin mit, die Entnahme des Grundwassers aus dem Wirtschaftsbrunnen,
der bereits zu Zeiten der DDR bestand, diene der Tränkwasserversorgung eines Teils
ihrer Rinder. Der Rest sowie das Brauchwasser für das Melkhaus und für das
Sozialgebäude würden vom HWAZ (Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband)
bezogen. Diese unstreitige Angabe wurde vom Landkreis in der wasserrechtlichen
Erlaubnis vom 6. Februar 2001 unter Nr. 2 auch als Zweck der Gewässerbenutzung
(„Entnahme von Grundwasser für die Tränkwasserversorgung des Tierbestandes“)
aufgenommen. In der Selbsterklärung der Klägerin zur Wasserentnahme vom 5. Februar
2004, gerichtet an den Beklagten, war ebenfalls aufgeführt, dass der Wasserbedarf für
das Jungvieh und die Mutterkühe über die Grundwasserentnahme gedeckt wird.
Diese Verwendung des Grundwassers, die bislang von keinem Beteiligten bestritten
wurde, liegt im Rahmen der erlaubnisfreien Tatbestände des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WHG. Dabei ist unter der Verwendung für einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb jede
Verwendung zu landwirtschaftlichen Zwecken auf dem Hof, dem Mittelpunkt des
landwirtschaftlichen Betriebs, zu verstehen, nicht aber das Beregnen oder Berieseln von
Feldern. Der „landwirtschaftliche“ Zweck umfasst den Wasserbedarf für das Vieh, für das
Säubern von Stallungen, für Betrieb, Waschen und Reinigen technischer Anlagen, die zu
einem modernen landwirtschaftlichen Betrieb gehören, die Bewässerung der Haus- und
Hofgärten, auch die Wasserversorgung betriebszugehöriger Personen, die auf dem Hof,
aber nicht im Haushalt des Betriebsinhabers leben. Das Tränken von Vieh außerhalb des
Hofbetriebs ist offenbar deswegen erwähnt, weil dazu häufig besondere Anlagen, z. B.
Grundwasserbrunnen für Rinder- und Pferdetränken auf der Weide, vorhanden sind (vgl.
Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 33 Rn. 4a).
Der Einordnung als erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers steht die erteilte
wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. Februar 2001 nicht entgegen. Dem
Verwaltungsvorgang des Landkreises Elbe-Elster lässt sich an keiner Stelle entnehmen,
dass bei Erteilung der Erlaubnis zuvor geprüft wurde, ob eine erlaubnisfreie Benutzung
gegeben sei. Die Annahme des Beklagten im Schreiben an den Landkreis vom 23. März
2006, aus der Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei zu entnehmen, dass die
Grundwasserentnahme offensichtlich dahingehend geprüft worden sei, ob signifikante
nachteilige Auswirkungen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WHG) zu befürchten seien, und zum Zweck
der Vermeidung solcher Auswirkungen sei die Erlaubnis mit Auflagen verknüpft worden,
findet weder in der wasserrechtlichen Erlaubnis noch im Gesetz eine Stütze. Nach der
Begründung in der Erlaubnis sollten die Auflagen bewirken, dass die Sorgfaltspflicht zu
gewährleisten ist, dass ein sparsamer Umgang mit dem Wasser erfolgt und dass die
Beweissicherung gegenüber Dritten und der Eigenkontrolle durchgeführt wird. Für eine
Prüfung, ob von der Gewässerbenutzung signifikante nachteilige Auswirkungen auf den
Zustand des Gewässers zu erwarten sind (vgl. zum Begriff: Czychowski/Reinhardt, a. a.
O., § 33 Rn. 5a, § 6 Rn. 25), besteht hingegen kein Anhalt. So sind keinerlei Erwägungen
erkennbar, dass im Fall der Klägerin bei ihrer Grundwasserentnahme eine zu erwartende
Beeinträchtigung zu befürchten sei. Eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn
sie (auf Grund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Erlaubnisbescheids) nach
allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist, d.
h. eine überwiegende Mehrheit von Gründen dafür spricht, dass Nachteile eintreten
können, und ihre Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an
abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten
Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - IV C 89.77 -,
NJW 1981, 837). Eine solche Betrachtungsweise ist ausweislich der vorliegenden
Verwaltungsvorgänge weder bei Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahr 2001
noch bei Erlass des hier streitigen Bescheids und Widerspruchsbescheids vorgenommen
worden.
Der Beklagte durfte auch nicht allein wegen der Existenz der wasserrechtlichen Erlaubnis
davon ausgehen, dass im Fall der Klägerin eine erlaubnispflichtige, somit
entgeltpflichtige und keine erlaubnisfreie Benutzung vorliegt. Zuständig für die Erhebung
des Wassernutzungsentgelts nach § 40 BbgWG ist gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 7 BbgWG die
obere Wasserbehörde, nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG das Landesumweltamt. Dieses
muss im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Erhebungen von Wassernutzungsentgelten in
eigener Verantwortung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung selbst
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eigener Verantwortung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung selbst
prüfen und feststellen. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Beklagten und des
Brandenburgischen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz (vgl. z. B. Schreiben des Ministeriums vom 8. Februar 2006, Bl. 26
des Verwaltungsvorgangs des Beklagten) findet im Gesetz keine Grundlage. Weder ist
eine Mitwirkung der unteren Wasserbehörde bei der Feststellung der Entgeltpflicht und
Festsetzung des Entgelts normiert noch führt allein das Vorliegen einer von der unteren
Wasserbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (§§
126 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BbgWG) zur Annahme des Vorliegens einer
erlaubnispflichtigen Benutzung.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis hat keine Tatbestandswirkung dergestalt, dass damit
auch zwingend eine erlaubnispflichtige Benutzung von Gewässern vorliegen muss. Zwar
kann eine vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis ein Indiz für die tatsächlich bestehende
Erlaubnispflichtigkeit der Gewässerbenutzung sein, mehr jedoch nicht. Die
wasserrechtliche Erlaubnis begründet nur eine öffentlich-rechtliche Benutzungsbefugnis,
kein gegenüber jedermann wirkendes Recht zur Gewässerbenutzung (vgl. BGH, Urteil
vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 -, DÖV 1996, 471 ff.). Die Erlaubnis soll lediglich zum
Ausdruck bringen, dass zur Zeit ihrer Erteilung Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit nicht erkennbar sind oder, soweit solche erwartet werden, durch die
festgesetzten Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Eine nach § 7 WHG
erteilte Erlaubnis hat eine Legalisierungswirkung für die zugelassene
Gewässerbenutzung, so dass ohne Widerruf der Erlaubnis eine solche Nutzung - soweit
sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-)polizeilichen
Generalklausel untersagt werden kann (BGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -,
BGHZ 143, 362 ff.). Die Erlaubnis wirkt insoweit als Abwehrrecht des Erlaubnisinhabers.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Erlaubnis erteilt wurde, obwohl es einer Erlaubnis
nicht bedurfte (sogenannte „aufgedrängte Erlaubnis“, vgl. hierzu DVBl. 1977, 514). In
solchen Fällen haben die Erlaubnisinhaber bei noch nicht eingetretener Bestandskraft die
Möglichkeit der Anfechtung oder können einen Antrag auf Aufhebung der Erlaubnis
stellen. In diesen Fällen steht der Zulässigkeit eines solchen Begehrens nicht entgegen,
dass es sich bei erteilten Genehmigungen grundsätzlich um begünstigende
Verwaltungsakte handelt, die in der Regel deren Adressaten nicht in ihren Rechten
verletzen können. Wenn streitig ist, ob ein bestimmtes Handeln genehmigungsbedürftig
ist, haben die Adressaten erteilter Genehmigungen hinsichtlich einer Anfechtungsklage
gegen solch eine erteilte Genehmigung sowohl die erforderliche Klagebefugnis als auch
das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Erteilung einer Genehmigung kann zum
einen zur Folge haben, dass unmittelbar oder mittelbar mit ihr Belastungen verbunden
sind, die der Genehmigungsadressat ohne die erteilte Genehmigung nicht zu tragen
hätte. Hinzu kommt, dass die Existenz einer erteilten Genehmigung den Anschein
erweckt, als ob das dem Verwaltungsakt zugrundeliegende tatsächliche Geschehen auch
genehmigungsbedürftig sei. Im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 GG postulierte allgemeine
Handlungsfreiheit, also die grundrechtliche Verbürgung, durch die öffentliche Gewalt
nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der seinen Ursprung und seine innere
Rechtfertigung nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung findet (dazu Di Fabio in Maunz,
Dürig, Herzog, Grundgesetz, Stand: 42. Ergänzungslieferung, Februar 2003, Rn 12 zu
Art. 2 Abs. 1 GG), hat der Adressat einer ihm erteilten „aufgedrängten“ Genehmigung
die Befugnis, diese Genehmigung vor den Verwaltungsgerichten mit der Begründung, er
bedürfe ihrer von Rechts wegen nicht, anzufechten (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 11.
März 2004 - 3 E 815/01 (4) -, NVwZ-RR 2005, 236 ff.). Im Fall der bereits eingetretenen
Bestandskraft kann der Erlaubnisinhaber bei der Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat,
deren Aufhebung beantragen.
Es ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend, dass die Klägerin von den
dargestellten Möglichkeiten bislang keinen Gebrauch gemacht hat, denn die ihr erteilte
Erlaubnis wirkt gegenüber dem Beklagten nicht als Feststellung einer bestehenden
Entgeltpflichtigkeit. Zwar bedeutet die Tatbestandwirkung eines Verwaltungsaktes, wie z.
B. der wasserrechtlichen Erlaubnis, dass außer der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat sowie den Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber der Verwaltungsakt
wirksam geworden ist (vgl. § 43 VwVfGBbg), auch alle anderen Behörden und öffentlich-
rechtlichen Rechtsträger sowie grundsätzlich auch alle Gerichte die Tatsache, dass der
Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist, auch in anderen
Entscheidungen zugrunde legen müssen, d. h. die mit dem Verwaltungsakt getroffene
Regelung ihren eigenen Entscheidungen ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der
darin getroffenen Regelung zugrunde zu legen haben (vgl. für den inhaltsgleichen § 43
VwVfG Bund: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rn. 18 f.). Dies bedeutet jedoch
konkret nur, dass der Beklagte davon auszugehen hat, dass die Klägerin die
Grundwasserentnahme nicht unrechtmäßig vornimmt, sondern auf jeden Fall
rechtmäßig aufgrund der erteilten Erlaubnis.
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Eine erweiterte besondere Tatbestandswirkung besteht hingegen nicht. Diese ist nur
dann gegeben, wenn Rechtsvorschriften ausdrücklich oder konkludent bestimmte
weitere, d. h. sich nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsakts ergebende Rechtsfolgen
nicht an den Inhalt eines Verwaltungsakts, sondern ohne Rücksicht auf den näheren
Inhalt lediglich an die Tatsache als solche, dass ein bestimmter Verwaltungsakt
ergangen ist, anknüpfen. Es handelt sich dabei um Folgen, die eine besondere
gesetzliche Anordnung voraussetzen und erfordern und für die das Ergehen des
Verwaltungsakts nur Tatbestandsmerkmal und Anknüpfungspunkt ist, die daher auch
nur nach näherer Maßgabe der konkreten gesetzlichen Regelung eintreten können. § 40
BbgWG knüpft jedoch die Rechtsfolge der Entgeltpflicht sowie die der Entgeltfreiheit im
hier streitigen Fall nicht an das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sondern an
bestimmte tatsächliche Formen der Gewässerbenutzung. Diese hat das
Landesumweltamt im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Festsetzung des
Wassernutzungsentgelts nach § 42 BbgWG selbst festzustellen. Dies ergibt sich auch
daraus, dass der Entgeltpflichtige gemäß § 41 Abs. 2 BbgWG in einer Erklärung die zur
Festsetzung des Entgelts bzw. für eine volle oder teilweise Befreiung von der Entrichtung
von Wasserentnahmegebühren erforderlichen Angaben zu machen und die dazu
gehörenden Unterlagen vorzulegen hat. Daran wird deutlich, dass der Beklagte eine
eigene Entscheidung aufgrund eigener Beurteilungen zu treffen hat.
Der Festsetzungsbescheid vom 14. März 2006 erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig. Insbesondere liegt nicht deshalb eine erlaubnispflichtige Benutzung
vor, weil von der Benutzung signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des
Gewässers zu erwarten sind (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WHG). Eigene Feststellungen, ob solche
Auswirkungen zu erwarten sind, hat der Beklagte nicht vorgenommen. Seine Annahme,
dies sei im Rahmen des Erteilungsverfahrens zur wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt,
erweist sich bei näherer Prüfung als falsch, denn § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG ist erst durch
das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl.
I S. 1914) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt worden und diente der Umsetzung
des Artikels 11 Abs. 3 Buchstabe e) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(Wasserrahmenrichtlinie). Dass der Landkreis die Wasserrahmenrichtlinie bereits ohne
Umsetzung in das nationale Recht bei Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 6.
Februar 2001 berücksichtigt hat, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen
und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des
Landkreises Elbe-Elster hat dieser auch nicht etwa die wasserrechtliche Erlaubnis
deshalb mit Auflagen versehen erteilt, um eventuellen signifikanten nachteiligen
Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers vorzubeugen. Die erteilten Auflagen
bezogen sich entweder bezüglich der Wasserentnahmemenge auf die Angaben der
Klägerin selbst (vgl. Schreiben der Klägerin vom 2. November 2000) oder stellen
allgemeine Auflagen im Rahmen des § 28 BbgWG dar. Zwar war nach § 28 Abs. 2 Satz 1
BbgWG durch Nebenbestimmungen in der Erlaubnis sicherzustellen, dass nachteilige
Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit verhütet oder ausgeglichen werden und die
der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht
kommenden Regeln der Technik errichtet, betrieben und nach Einstellung der
Gewässerbenutzung beseitigt werden. Jedoch haben die Nebenbestimmungen in der
wasserrechtlichen Erlaubnis offensichtlich eine andere Zielrichtung als die in § 33 Abs. 1
Satz 2 WHG genannten Auswirkungen zu vermeiden. Denn die dort benannten
„signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers“ sind, wie sich
bereits dem Wortlaut entnehmen lässt, etwas anderes als die in § 28 Abs. 2 BbgWG
erwähnten „nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit“.
Eine Erlaubnispflicht und daraus folgend eine Entgeltpflicht ergibt sich auch nicht aus §
55 BbgWG. Nach § 55 Abs. 1 BbgWG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern oder
Ableiten von Grundwasser in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich
besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft auch dann der Erlaubnis, wenn
es zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt. Vorliegend erfolgte das
Entnehmen von Grundwasser weder zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung
noch geschah dies in den im Gesetz aufgelisteten besonderen Schutzgebieten. Dass der
landwirtschaftliche Betrieb und der Wirtschaftsbrunnen in einem solchen Schutzgebiet
liegen, ist von keinem der Beteiligten vorgetragen worden und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
Auf die jetzige Fassung von § 55 Abs. 3 BbgWG kann die Entgeltpflicht ebenfalls nicht
gestützt werden. Danach sind Grundwasserbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6
WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des
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WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des
Hofbetriebs der Wasserbehörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2
WHG unverzüglich anzuzeigen, wenn die Benutzung von mehr als 4000 Kubikmetern
Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. Diese Fassung ist jedoch erst aufgrund
des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S.
62) zum 30. April 2008 in Kraft getreten und damit für den hier maßgeblichen
Prüfungszeitraum, der sich bei Anfechtungsklagen regelmäßig bis zur letzten
Verwaltungsentscheidung erstreckt, nicht relevant. Überdies ergibt sich daraus auch
nicht zwingend die Erlaubnispflichtigkeit.
Eine Erlaubnispflicht und daraus folgend die Pflicht zur Zahlung eines
Wasserentnahmeentgelts folgt letztlich auch nicht aus § 129a Abs. 3 BbgWG. Nach Nr. 1
dieser Norm bedarf das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser
der Erlaubnis, sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war - entgegen der
Stellungnahme des Landkreises Elbe-Elster vom 19. Juli 2006 - nicht durchzuführen. Wie
der Landkreis in der genannten Stellungnahme ausführte, liegt die Rinderanlage am
Rande eines Feuchtgebietes bei einer veränderten hydrologischen Situation
(Verringerung des Wasserdargebots) im Fichtwaldgebiet. Nach Auffassung des
Landkreises bestehe daher die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen
Vorprüfung gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes.
Nach § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) - jetzt § 3
Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 106) - ist für die in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben nach Maßgabe der dort näher
geregelten Festlegungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Nr. 3.2. der
Anlage zu § 2 Abs. 1 BbgUVPG benennt als Vorhaben das Entnehmen, Zutagefördern
oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke
der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen von 3.000 m³ bis 250.000
m³ in Feuchtgebieten, Quellgebieten und Wasserwerkseinzugsgebieten, im Übrigen bei
einem Volumen von 37.000 m³ bis 250.000 m³. Wie sich der Formulierung des
Landkreises in der Stellungnahme vom 19. Juli 2006 entnehmen lässt, liegt die Anlage
der Klägerin am Rande eines Feuchtgebietes, was dahin verstanden werden muss, dass
sie gerade nicht in einem Feuchtgebiet, sondern außerhalb, wenn auch am Rande eines
solchen, liegt. Überdies setzt § 129a Abs. 3 BbgWG für die Erlaubnispflichtigkeit voraus,
dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Wie sich hingegen der
Anlage zu § 2 Abs. 1 BbgUVPG bei Nr. 3.2 unter dem Punkt „Festlegung zur UVP“
entnehmen lässt, besteht in den oben genannten Fällen nicht die Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern - wie aus den Erläuterungen
zur Anlage ersichtlich (vgl. Buchstabe S) - nur die Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe
oder Leistung aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Aus der angeführten Stellungnahme des
Landkreises ergibt sich hingegen nur, dass eine Vorprüfung notwendig sein solle, nicht
jedoch, dass diese mit dem benannten Ergebnis durchgeführt worden sei und deshalb
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre.
Andere Tatbestände, aus denen sich eine Erlaubnispflichtigkeit ergeben könnte und aus
denen dann die Entgeltpflicht nach § 40 Abs. 1 BbgWG folgen würde, sind nicht
ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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