Urteil des VG Cottbus vom 14.03.2017

VG Cottbus: aufschiebende wirkung, anschluss, grundstück, abwasserentsorgung, amtsblatt, hauptsache, satzung, anteil, bekanntmachung, berechtigung

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Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 283/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 KAG BB, § 80 Abs 5 VwGO
Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale
Abwasserentsorgung; Grundgebühr ab dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs
Leitsatz
Die Erhebung einer Grundgebühr für die dezentrale Abwasserentsorgung für ein Grundstück,
von welchem im Erhebungszeitraum ein tatsächlicher Abtransport von Fäkalien nicht erfolgt
ist, ist nur bei wirksam angeordnetem Anschluss- und Benutzungszwang rechtmäßig. Wird im
Laufe des Erhebungsjahres durch eine erstmals wirksame Satzung ein Anschluss- und
Benutzungszwang für die dezentrale Abwasserentsorgung begründet, kann erst ab diesem
Zeitpunkt eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen angenommen werden. Für
vorhergehende Zeiträume ist eine Grundgebührenerhebung auch bei rückwirkendem
Inkrafttreten der Satzung nicht möglich.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die aufschiebende Wirkung der am 18. September 2009 eingegangenen Klage (6 K
825/09) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 31. Dezember 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 wird angeordnet,
soweit die für das Jahr 2007 festgesetzten Grundgebühren für die Fäkalienentsorgung
den Betrag von 42,21 Euro übersteigen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 118,91 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 31. Dezember 2007 erhob der Antragsgegner Gebühren für die
Fäkalwasserentsorgung in Höhe von 403,62 Euro zuzüglich 72,00 Euro Grundgebühren.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.
September 2009 zurückgewiesen worden ist. Bereits unter dem 18. September 2009 hat
der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung gestellt. Im Laufe der gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner den
Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als es die Festsetzung der Mengengebühr
betrifft, da im Jahr 2007 ein Abtransport von Fäkalien vom Grundstück der Antragstellerin
nicht erfolgt ist. Insoweit haben die Beteiligten das einstweilige Rechtsschutzverfahren
für erledigt erklärt; der Antragsgegner hat die Übernahme der Kosten des Verfahrens
erklärt. In Bezug auf die Grundgebühr verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben.
Der insbesondere mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag im Übrigen, mit dem
der Antragsteller -noch- sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung der am 18. September 2009 eingegangenen Klage (6
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die aufschiebende Wirkung der am 18. September 2009 eingegangenen Klage (6
K 825/09) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 31. Dezember 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2009 anzuordnen,
soweit es die Festsetzung einer Grundgebühr für das Jahr 2007 in Höhe von 72,- Euro
betrifft,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen
Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des §
80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
(analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst
und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist
als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum
Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von
der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften
auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die
(summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich
aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände
des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der
Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des
Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und
Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September
2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die
Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und
näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch
geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall
dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14.
Februar 2006 -9 S 26.05-).
Hiervon ausgehend ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher als ein
Misserfolg, soweit es die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners betrifft, eine
Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Fäkalienentsorgung zu erheben. Die
Heranziehung des Antragstellers zu Grundgebühren mit den angegriffenen Bescheiden
des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, soweit sie
Grundgebühren in Höhe von 42,21 Euro betrifft. Der Bescheid findet nach dem
Erkenntnisstand des Eilverfahrens insoweit in der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen des C.
(Abwassergebührensatzung -im Folgenden: AGS-.) vom 09. Oktober 2006 in der Fassung
der 2. Änderungssatzung vom 21. Mai 2007, die ihrerseits am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft trat, eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die Abwassergebührensatzung weist keine offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf.
Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher
und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgefertigt und entsprechend den
Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 8. Juli 1992 (in der Fassung des
Feststellungsbescheides vom 11. Mai 2000) in der Fassung der 9. Änderungssatzung
vom 26. März 2007, die ihrerseits im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 7/2007
vom 26. April 2007 auf S. 5 und im Amtsblatt für das Amt Dahme/Mark mit den
amtsangehörigen Gemeinden Dahmetal, Ihlow und der Stadt Dahme/Mark Nr. 9/2007
vom 27. April 2007 auf S. 4 öffentlich bekannt gemacht wurde und gegen deren
Wirksamkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen, im Amtsblatt für den C. Jahrgang 1, Nr.
2 vom 31. Mai 2007 (dort Seiten 21 ff.) in vollem Wortlaut veröffentlicht. Gleiches gilt für
die 1. und 2. Änderungssatzung, die ebenfalls im Amtsblatt vom 31. Mai 2007 öffentlich
bekannt gemacht worden sind.
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich.
Die Abwassergebührensatzung enthält bei summarischer Prüfung den von § 2 Abs. 1
Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen
Mindestinhalt zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 6 AGS), dem die Abgabe
begründenden Tatbestand (§§ 2, 7 AGS), dem Maßstab (§ 5a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis
6 AGS), dem Abgabensatz (§ 5a Abs. 6 AGS) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 9
AGS) aufweist.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ergeben sich
zunächst nicht daraus, dass mit Wirkung ab dem 01. Juli 2007 der C. mit der 1.
Änderungssatzung bei der Bemessung der Mengengebühr auf den sog. modifizierten
Frischwassermaßstab umgestellt hat. Nach dem in § 5a Abs. 3 Satz 1 AGS geregelten
Gebührenmaßstab für die Mengengebühr wird diese nach der Menge bemessen, die in
die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt, wobei Berechnungseinheit hierfür ein
Kubikmeter ist. Als in die Schmutzwasserentsorgungsanlage gelangt gelten die Mengen
des Frischwassers, die unmittelbar dem Grundstück zugeführt werden (§ 5a Abs. 3 Satz
2 AGS). Nach § 3 Abs. 2 AGS, auf den § 5a Abs. 3 Satz 3 AGS verweist, gelten dabei als
in die Schmutzwasserentsorgungsanlage gelangt die dem Grundstück aus öffentlichen
oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte
Wassermenge sowie die auf dem Grundstück gewonnene oder sonst zugeführte
Wassermenge, abzüglich bestimmter in § 3 Abs. 5 AGS aufgeführter und
unberücksichtigt bleibender Wassermengen. Dieser sog. modifizierte
Frischwassermaßstab dürfte im Grundsatz auch für die dezentrale
Schmutzwasserentsorgung abflussloser Sammelgruben nicht zu beanstanden sein
(ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. ebenso Urt. vom 22. November 2006 – 6 K
1091/04, S. 9 f.d. E.A.). Ihm liegt die Überlegung zu Grunde, dass derjenige, der eine
bestimmte Menge an Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der
Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer
Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in
nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser
der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird. Soweit
dennoch auf Abwasserseite beachtliche Reduzierungen der zu entsorgenden Mengen in
Betracht zu ziehen sind, dürften vorrangig rechtswidrige Verhaltensweisen als Ursache
anzunehmen sein. Namentlich eine anderweitige Entsorgung außerhalb eines
bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges (etwa Abfuhr durch günstigere
Unternehmer, illegale Einleitung ins Grundwasser, Betrieb einer Kleinkläranlage mit
anschließender Verrieselung ohne entsprechende Befreiung vom Anschlusszwang) kann
zu einer Reduzierung der Entsorgungsmenge führen. Denkbar ist auch die (ebenfalls
rechtswidrige) Nutzung undichter Sammelgruben. Solche rechtswidrigen
Verhaltensweisen muss der Verband jedoch bei der Wahl des Maßstabes nicht
berücksichtigen; er darf vielmehr rechtmäßiges Verhalten der Gebührenpflichtigen
voraussetzen. Denn für die Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zu der
Inanspruchnahme i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG besteht, muss ausschließlich auf ein
rechtmäßiges Nutzungsverhalten der Einrichtungsbenutzer abgestellt werden. Bei
rechtmäßigem Verhalten aber erscheint die hinter dem Frischwassermaßstab stehende
Annahme nicht willkürlich (vgl. Düwel in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt,
KAG Bbg. Komm., § 6 Rn. 1050; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.06.2007 -5 K
1572/02-, zitiert nach Juris).
Soweit der Antragsteller die grundsätzliche Berechtigung zur Erhebung von
Grundgebühren in Frage stellt, ist damit ebenfalls ein Obsiegen in der Hauptsache nicht
überwiegend wahrscheinlich. Der vom Antragsgegner gewählte Maßstab, wonach die
Grundgebühren gestaffelt nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessen werden, ist
ein grundsätzlich zulässiger und gebräuchlicher Maßstab, wobei auf eine weiter gehende
Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme um so eher verzichtet werden
kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den
Gesamtkosten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 -9 A 77.05-,
veröffentlicht in Juris). Angesichts dessen, dass ausweislich der vorliegenden
Gebührenkalkulation dem Grundgebührenaufkommen von 6.890,40 Euro Gesamtkosten
im Bereich der Fäkalwasserentsorgung vom 55.204,34 Euro gegenüber stehen, sie
mithin gerade einmal einen Anteil von 12,48 Prozent an den Gesamtkosten ausmachen,
dürfte gegen die mit dem Maßstab nach der Nenngröße des Wasserzählers verbundene
Pauschalierung der Grundgebühren nichts zu erinnern sein (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, a.a.O., zu einem Anteil von ca. 22 Prozent).
Soweit der Antragsteller die Wirksamkeit der Entwässerungssatzung des Antragsgegners
und der Abwassergebührensatzung damit in Frage stellt, dass die Regelungen über die
Ordnungswidrigkeiten (§ 22 der Entwässerungssatzung; § 12 AGS) rechtsfehlerhaft seien
und diese insbesondere nicht im Einklang mit § 15 KAG stünden, ist hiermit nicht
überwiegend wahrscheinlich eine Nichtigkeit der maßgeblichen
Abwassergebührensatzung dargetan. Unbeschadet der Frage, ob die Regelungen über
die Ordnungswidrigkeitentatbestände mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist
jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass dies allenfalls
die Unwirksamkeit dieser Regelungen, nicht aber der gesamten
Abwassergebührensatzung bzw. Entwässerungssatzung und namentlich in ihren
gebührenrechtlichen Teilen zu Folge haben dürfte. Nach dem Rechtsgedanken des § 139
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gebührenrechtlichen Teilen zu Folge haben dürfte. Nach dem Rechtsgedanken des § 139
BGB dürfte einiges lediglich für eine Teilunwirksamkeit sprechen. Es dürfte davon
auszugehen sein, dass die verbleibenden Regelungen der AGS und der
Entwässerungssatzung, insbesondere jene, die für die Gebührenerhebung von
essentieller Bedeutung sind, nach dem zu objektivierenden, mutmaßlichen Willen des
Satzungsgebers rechtswirksam bleiben sollen, die für sich genommen auch ohne die
Regelungen über die Ordnungswidrigkeitentatbestände sinnvoll erhalten bleiben können.
Ohne weiteres kann insoweit unterstellt werden, dass dem Satzungsgeber zuvörderst
daran gelegen sein dürfte, jedenfalls für von ihm erbrachte Leistungen der Abwasser-
und Fäkalienentsorgung Gebühren erheben zu können; die Regelungen über
Ordnungswidrigkeiten haben insoweit allenfalls flankierende Bedeutung, dienen aber
nicht unmittelbar der Begründung von Rechten und Pflichten aus dem
Benutzungsverhältnis. Im Übrigen kann sich aus der Anwendung der Regelungen über
Ordnungswidrigkeiten keine Rechtsstreitigkeit ergeben, für die der Verwaltungsrechtsweg
(§ 40 VwGO) gegeben ist. Die Vorschriften haben rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen
Inhalt. Gegen darauf gestützte - und hier nicht streitgegenständliche -Bußgeldbescheide
der Verwaltungsbehörden kann allein das Amtsgericht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG
angerufen werden; eine Überprüfung im vorliegenden Verfahren scheidet daher aus (vgl.
OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2004 - 2 B 296/03-; BVerwG,
Beschluss vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1/95 -, BVerwGE 99, 88; Sächsisches OVG, Urteil vom
27. Februar 2001 - 3 D 315/99 -, SächsVBl. 2001, 238).
Bereits im Eilverfahren beachtliche durchgreifende Zweifel an der zutreffenden Höhe des
in § 4 Abs. 1 und § 5a Abs. 6 AGS normierten Gebührenssatzes vermag der
Antragsteller nicht zu begründen. Der Einwand, der Antragsgegner habe im Rahmen der
Kalkulation "Abschreibungen" nicht berücksichtigt, dürfte nach dem Erkenntnisstand des
Eilverfahrens nicht zutreffen. Auf Seite 2 der Anlage zur Kalkulation ist die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Abschreibungen unter Berücksichtigung des Abzugskapitals
einschließlich Fördermittel aufgeführt. Die dort ermittelten kalkulatorischen
Abschreibungen sind als "Zwischensumme B" in die Ermittlung der durch Gebühren zu
deckenden Kosten auch eingeflossen (vgl. Seite 34 der Kalkulation und Seite 4 der
Anlage). Konkrete Rechtsfehler zeigt der Antragsteller insoweit nicht auf; allein sein
pauschales Vorbringen, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen seien vom
Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen, ersetzt vor dem Hintergrund der auf eine
Ermittlung der Abschreibungen und Verzinsungen auf Grundlage von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abstellenden Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG den gebotenen
Vortrag nicht. Hierzu hätte es vielmehr im Hinblick darauf, dass der
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht in die
Kalkulationsunterlagen genommen hat, substantiierter Einwendungen bedurft.
Soweit vorgebracht wird, es seien "Rechts- und Beratungskosten" widerrechtlich in die
Kalkulation aufgenommen worden, als Kosten von Widerspruchs- und Klageverfahren
seien diese aber nicht gebührenfähig, wird außer acht gelassen, dass unter der Position
5610.23 gerade Kosten von Rechtsstreiten (30.000,- Euro) aufgeführt und als nicht
gebührenfähig eingestuft worden sind.
Das weitere Vorbringen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen der
Vorstandsmitglieder und Bewirtungskosten seien zu Unrecht in die Kalkulation
aufgenommen worden und es sei insoweit ein Verstoß gegen § 6 KAG -gemeint dürfte
das sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ergebende Kostenüberschreitungsverbot sein-
gegeben, zeigt nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier
nicht gebührenfähige Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG eingestellt haben soll. Ob jene
Positionen gebührenfähig sind und die Einbeziehung der betreffenden Kosten durch den
Antragsgegner gerechtfertigt werden kann, bedarf im Übrigen weitergehender
Ermittlungen, die sich einer Prüfung im Eilverfahren entziehen und der Hauptsache
vorzubehalten sind. Gleiches gilt hinsichtlich der unter 5607.03 aufgeführten Position
"sonstige Aufwendungen des Betriebs" sowie für die übrigen von Antragstellerseite
aufgegriffenen Positionen wie die Einbeziehung von Hausanschlusskosten in Position
3412-50003. Auch hier bedarf es angesichts des pauschalen Vortrags des Antragstellers
und der nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, dass der Antragsgegner jene Kosten noch
untermauert und die Gebührenfähigkeit auch für den Bereich der Fäkalentsorgung
darzulegen vermag, weitergehender Ermittlungen im Hauptsacheverfahren. Allein aus
der stichpunktartigen Darstellung einzelner Positionen in einer Kalkulation, kann ohne
Kenntnis der genauen Aufschlüsselung und des Bedeutungsgehalts im Einzelnen nicht
abgeleitet werden, es würden für den Bereich der Fäkalienentsorgung offensichtlich nicht
gebührenfähige Kosten eingestellt. Ebenso der Hauptsache vorzubehalten ist die
Klärung der sich anschließenden, bisher in der Rechtsprechung der Kammer und des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht geklärten Rechtsfrage, ob
gegebenenfalls zugunsten des Antragsgegners, sofern nicht eine willkürliche
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gegebenenfalls zugunsten des Antragsgegners, sofern nicht eine willkürliche
Kostenüberschreitung gegeben ist, eine Bagatellgrenze anzuerkennen ist.
Hinsichtlich der Positionen "Vorbereitung Integration" (Fibu-Konto: n43) und
"KAHerzbergOptimiergProzessI58" (Fibu-Konto: n13), ist ebenfalls nicht offensichtlich,
dass jene Kosten nicht in die hier streitige Kalkulation der Gebühren für die
Fäkalwasserentsorgung eingestellt werden dürfen. Hinsichtlich dieser Kostenpositionen
spricht zudem schon aufgrund ihrer Einordnung innerhalb der Kalkulation einiges dafür,
dass jene im Rahmen der Fäkalienentsorgung gebührenfähig sind; sie beziehen sich
erkennbar auf das geplante Anlagevermögen für eine Kläranlage. Dass Kosten im
Zusammenhang mit einer Kläranlage auch für den Bereich der Fäkalienentsorgung
relevant sein können, dürfte nahe liegen.
Findet nach alledem unter Zugrundelegung des Erkenntnisstandes des Eilverfahrens die
grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung einer Grundgebühr eine
hinreichende Rechtsgrundlage in § 5a Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AGS, so erweist sich die
Festsetzung derselben für die Zeit bis zum 31. Mai 2007 hingegen als offensichtlich
rechtwidrig. Nach den genannten Vorschriften wird ab dem 01. März 2006 die geltend
gemachte Grundgebühr von 72 Euro im Jahr erhoben bei einem Grundstück, welches
über einen Wasserzähler bis 2,5 m³/h verfügt. Sie wird nach § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS
taggenau berechnet.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom
26. 11. 2008 -9 B 19.08-, juris) gilt für die Erhebung einer Grundgebühr indes Folgendes:
"Geht es um die Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der
Vorhalteleistungen für die dezentrale Abwasserentsorgung, so muss die
Inanspruchnahme der Vorhalteleistung allerdings nicht dergestalt erfolgt sein, dass der
Grundstückseigentümer das in seiner Abwassergrube gesammelte Abwasser im
Gebührenerhebungszeitraum wenigstens einmal durch die vorgehaltene öffentliche
Abwasserentsorgung hat abfahren lassen. Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung
des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende
Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei
Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden
konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -). Dies
wiederum ist der Fall, soweit in dem Gebührenerhebungszeitraum ein wirksamer
Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung
bestanden hat, und zwar nicht nur auf der Grundlage einer rückwirkenden Regelung,
sondern bereits aus damaliger Sicht. Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer
abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die
Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren
lassen muss und insbesondere auch kann, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer
Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so
etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil
vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris). Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein
wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung
seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen
durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der
öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a.
O.). Eine rückwirkende Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs ändert daher
am Fehlen der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als Voraussetzung für die
Erhebung einer Grundgebühr nichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 4
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - i. d. F. vom 18.
Dezember 2007. Diese Bestimmung enthält zwar eine weitreichende
Heilungsmöglichkeit für Satzungen, die unter Verletzung von landesrechtlichen
Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, und sie gilt nach § 141
Abs. 3 BbgKVerf auch für kommunale Satzungen, die vor dem Inkrafttreten der
Brandenburgischen Kommunalverfassung fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden
sind. Soweit danach Satzungen „geheilt“ sind, die einen Anschluss- und
Benutzungszwang regeln, stellt auch dies indessen letztlich eine Art rückwirkender
Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges dar, was für eine
Inanspruchnahme in dem hier beschriebenen Sinne nicht genügt."
Hiervon ausgehend ist vorliegend zunächst festzustellen, dass sich die Erhebung einer
Grundgebühr für das gesamte Jahr 2007 nicht mit einem tatsächlichen Abtransport von
Fäkalien vom Grundstück des Antragstellers durch den Antragsgegner oder dessen
Beauftragten rechtfertigen lässt; unstreitig ist im Jahr 2007 die dezentrale
Fäkalienentsorgung nicht durch Abfuhr in Anspruch genommen worden. Die
Grundgebührenerhebung lässt sich für die Zeit bis zum 31. Mai 2007 auch nicht damit
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Grundgebührenerhebung lässt sich für die Zeit bis zum 31. Mai 2007 auch nicht damit
begründen, dass der Antragsteller einem Anschluss- und Benutzungszwang unterlegen
habe. Die Kammer hat bereits in dem Antragsgegner bekannten Entscheidungen
festgestellt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung seinerzeit nicht
wirksam angeordnet worden ist. Namentlich die Entwässerungssatzung vom 15. Mai
2006 (EWS 2006), soweit die Bekanntmachung zunächst im Amtsblatt für den Landkreis
Elbe-Elster vom 06. November 2006 erfolgt ist, welches als Beilage zum "Kreisanzeiger
für den Landkreis Elbe-Elster" erschienen ist, ist wegen eines Bekanntmachungsmangels
nicht wirksam gewesen; auch frühere Entwässerungssatzungen sind unwirksam (vgl.
Urteil vom 24. April 2007 -6 K 863/06-, Seiten 8 ff. des EA). Von der Unwirksamkeit geht
im Übrigen auch der Antragsgegner selbst aus; insoweit führt er in seinem Schriftsatz
vom 14. Januar 2010 aus, es träfe zu, dass die Entwässerungssatzung aufgrund eines
formellen Bekanntmachungsmangels unwirksam gewesen sei.
Verfügte der Antragsgegner seinerzeit mithin nicht über einen wirksam durch Satzung
angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang, so unterlag der Antragsteller
frühestens mit der Neubekanntmachung der Entwässerungssatzung vom 15. Mai 2006
(EWS 2006) einem Anschluss- und Benutzungszwang. Die EWS 2006 wurde insoweit den
Vorgaben der Verbandssatzung in der Fassung der 9. Änderungssatzung entsprechend
im Amtsblatt für den C. vom 31. Mai 2007 nochmals in vollem Wortlaut veröffentlicht;
Zweifel an der Wirksamkeit sind nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens weder
ersichtlich noch werden solche von Antragstellerseite vorgebracht. Die EWS 2006, in
welcher auch ein Anschluss- und Benutzungszwang für die dezentrale
Schmutzwasserbeseitigung enthalten ist (§ 4 Abs. 7 EWS 2006), vermag durch ihre
Neubekanntmachung indes erst für die Zeit ab dem 01. Juni 2007 die
Grundgebührenerhebung zu rechtfertigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der
Inkrafttretensregelung zum 24. Dezember 2004 (§ 23 EWS 2006). Denn -wie bereits
ausgeführt- ändert eine rückwirkende Begründung des Anschluss- und
Benutzungszwangs am Fehlen der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als
Voraussetzung für die Erhebung einer Grundgebühr nichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
a.a.O.). Eine Grundgebührenerhebung für die Zeit vor dem 1. Juni 2007 lässt sich auch
nicht damit rechtfertigen, dass hierfür ein Inkraftsetzen der Entwässerungssatzung im
Laufe des (weiteren) Kalenderjahres ausreichend sei. Die (willentliche) Inanspruchnahme
der Vorhalteleistung(en) müsste vielmehr auch für diesen Zeitraum entweder
tatsächlich nachgewiesen sein oder zumindest wie im oben beschriebenen Sinne fingiert
werden können. Nachträglich kann eine für den Gebührentatbestand im maßgeblichen
Zeitraum aktuell notwendige Verhaltenspflicht nicht begründet werden, weil von dem
Betroffenen damit etwas Unmögliches verlangt wird. Durfte er eine Überlassungspflicht
negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch
ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig
angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme
der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner
Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer
Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit
einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu
sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 – 9 N 208.05 –
Beschl. vom 5.7.2006 – 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.; Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt
umso mehr, wenn – wie hier – der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche
Jahresgebühr erhebt, sondern diese – hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr
taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des
Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen
gegeben ist. Dies ist vorliegend aber erst mit der Neubekanntmachung der EWS 2006
anzunehmen.
Ausgehend hiervon ist lediglich eine Grundgebühr ab dem Tag nach der
Bekanntmachung im Amtsblatt vom 31. Mai 2007 gerechtfertigt. Für die Zeit vom 01.
Juni bis 31. Dezember 2007 errechnet sich daher eine Grundgebühr von taggenau 42,21
Euro (72 Euro/365 Tage x 214 Tage = 42,21 Euro).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf den für erledigt erklärten Teil des Antragsbegehrens entspricht es der
Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; dieser hat den
Antragsteller "klaglos" gestellt und zudem erklärt, die Kosten insoweit zu übernehmen.
Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils des Antragsbegehrens in Bezug auf die
Erhebung einer Grundgebühr würde zwar die Kostenentscheidung grundsätzlich ihre
Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO finden. Angesichts dessen, dass der
Antragsteller insgesamt betrachtet aber lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist,
macht die Kammer von der ihr nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eingeräumten
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macht die Kammer von der ihr nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch. Soweit der Antragsteller bereits im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren begehrt, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren
nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist hierfür kein Raum. Die
Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt ein Hauptsacheverfahren voraus, in
dessen Rahmen auch über Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden sein wird; ein
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt nicht (allgemeine Meinung; vgl. nur
Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rdn. 16).
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des
Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.
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