Urteil des VG Cottbus vom 13.03.2017

VG Cottbus: genfer flüchtlingskonvention, verfassungskonforme auslegung, persönliche verhältnisse, gerichtsakte, asylverfahren, behörde, behandlung, verordnung, fristablauf, fristversäumnis

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Gericht:
VG Cottbus 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 K 848/08.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 AsylVfG 1992, § 26a
AsylVfG 1992, § 27a AsylVfG
1992, § 34a AsylVfG 1992, § 60
AufenthG 2004
Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des
Asylverfahrens
Leitsatz
1. Für den Beginn des Fristablaufs der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO bezeichneten Frist
ist die Asylantragstellung i.S.d. § 14 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich, nicht der behördliche
Erstkontakt.
2. Kennt die zuständige Ausländerbehörde den Aufenthaltsort nicht, genügt dies für die
Fristverlängerung i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO.
3. Zu den Voraussetzungen des Selbsteintritts
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden.
Tatbestand
Der am 12. November 1984 im Libanon geborene Kläger ist Palästinenser ungeklärter
Staatsangehörigkeit.
Eigenem Vorbringen zufolge reiste er Ende 2006 in die Türkei und von dort Anfang Januar
2007 auf dem Seeweg nach Griechenland. Er wurde aus Seenot gerettet und in ein
Lager auf der Insel Samos verbracht. Nach etwa dreimonatigem Aufenthalt dort tauchte
er unter und lebte noch etwa zwei Monate illegal in Griechenland. Im Mai oder Juni 2007
reiste er auf dem Landweg weiter nach Deutschland. Wegen dieser Angaben zum
Reiseweg wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 2009 – Blatt 19 ff. der
Gerichtsakte – Bezug genommen.
Ausweislich der Bundesamtsakte gab der Kläger an, am 28. Oktober 2007 auf dem
Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Am 8. November 2007 beantragte er
Asyl.
Bei seiner am 29. November 2007 durchgeführten Anhörung trug der Kläger vor: Er habe
nie Probleme mit staatlichen Institutionen gehabt. Er habe etwa sechs Monate lang bei
der Fatah mitgemacht, und sich dabei für etwa drei bis vier Stunden pro Tag als
Wachmann im Büro betätigt. Als die Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas
zugenommen hätten, hätte sein Vater gewollt, dass er das Land verlässt.
Unter dem 15. Januar 2008 beantragte der Kläger seine Umverteilung nach B-Stadt, da
in Neukölln Verwandte von ihm lebten.
Die für den Dublin-Transfer zuständige Dienststelle der Beklagten teilte der
Ausländerbehörde unter dem 24. April 2008 mit, dass sie sich mit Schreiben vom 1.
Februar und 7. April 2008 an Griechenland gewandt und um Übernahme des Klägers
ersucht habe.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2008 beantragte der
Kläger, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch machen möge.
Mit Bescheid vom 5. September 2008 (Az. ) stellte die Beklagte fest, dass der
Asylantrag des Klägers unzulässig ist, und ordnete seine Abschiebung nach
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Asylantrag des Klägers unzulässig ist, und ordnete seine Abschiebung nach
Griechenland an. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Asylantrag sei gemäß §
27a AsylVfG unzulässig, da Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO für die
Behandlung seines Asylantrages zuständig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstufung
Griechenlands als sicheres Drittland durch den Verfassungsgesetzgeber aufgehoben
werden könnte, seien nicht ersichtlich. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
Der Kläger hat am 6. November 2008 Klage erhoben.
Er verfolgt sein Asylbegehren weiter und trägt vor: Er habe ausdrücklich beantragt, dass
die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch
mache. Eine ausdrückliche Ablehnung dieses Antrages lasse sich dem Bescheid vom 5.
September 2008 nicht entnehmen. In Griechenland habe der Kläger kein
rechtsstaatliches Asylverfahren zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den Wortlaut der Schriftsätze vom 6. Oktober 2008 – Blatt 3 f. der Gerichtsakte – und
vom 5. Januar 2009 – Blatt 19 ff. der Gerichtsakte – Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor: Er habe bereits Ende
Oktober 2007 in Deutschland sein Asylbegehren geäußert; das Übernahmeersuchen an
Griechenland sei deshalb außerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO
gestellt worden und als verfristet zu behandeln. Ferner sei er nicht untergetaucht, so
dass auch die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO verstrichen sei. Ferner
ergänzt der Kläger sein Vorbringen zu den Erlebnissen in Griechenland. Wegen der
weiteren Einzelheiten seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2009 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe ihres Bescheides.
Den schon vor der Klageerhebung gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 9. September 2008 – VG 6 L
262/08.A – abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere in Anknüpfung an die erneute Zustellung des Bescheides an
den Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines
Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Für sein Asylbegehren ist innerhalb
der Europäischen Gemeinschaften Griechenland zuständig. Das Gericht sieht von einer
erneuten umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der
zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides folgt, § 77 Abs. 2, 1. Alt.,
AsylVfG. Ergänzend verweist das Gericht auf die Gründe des im Verfahren einstweiligen
Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 9. September 2008 – VG 6 L 262/08.A –.
Mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Klägers nach Abschluss des
Eilrechtsschutzverfahrens ist zusätzlich noch auszuführen:
1. Maßgeblich für die Entscheidung, den Kläger auf die gemeinschaftsrechtliche
Zuständigkeit Griechenlands für die materielle Prüfung seines Asylbegehrens zu
verweisen, ist das sog. Prinzip der normativen Vergewisserung, welches das
Bundesverfassungsgericht entwickelt hat. Danach gelten die Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaften kraft Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers als
sicher und können andere Staaten durch den (einfachen) Gesetzgeber aufgrund der
Feststellung, dass in ihnen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist, zu sicheren
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Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist, zu sicheren
Drittstaaten bestimmt werden (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG). Diese normative
Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein
Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der
EMRK gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderer ihm im Herkunftsstaat
drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder
seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland zu bieten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR
1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49 ff.). Nach dieser verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung kann ein Ausländer eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen
Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen,
nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der
Asylbegehrende von einem Sonderfall betroffen ist, der seiner Eigenart nach nicht im
Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnte und
damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegt, die der Durchführung eines solchen
Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG ebenda). Ein derartiger
Sonderfall ist nicht ersichtlich; vielmehr steht die bestehende Verpflichtung
Griechenlands, die gemeinschaftsrechtlichen Mindestanforderungen an die materielle
Prüfung von Asylanträgen und an die menschenrechtskonforme Behandlung und
Unterbringung von Asylbegehrenden zu erfüllen, gerade inmitten dieses Konzepts.
2. Aus dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland möge von ihrem
Selbsteintrittsrecht gemäß § 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen, lässt sich nichts
Gegenteiliges herleiten. Denn das Selbsteintrittsrecht besteht allein im öffentlichen
Interesse; der jeweilige Asylbegehrende hat weder einen gebundenen Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO noch einen Anspruch
auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dies ergibt
sich aus folgendem: Weder das Dublin-II-Abkommen noch das Vorgängerabkommen
enthalten Konkretisierungen, unter welchen Voraussetzungen das Selbsteintrittsrecht
von den Mitgliedsstaaten ausgeübt werden soll. In der Begründung des
Verordnungsentwurfs spricht die Kommission von politischen, humanitären oder
praktischen Erwägungen (vgl. dazu Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des
zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, 126, 128). Eine Ausübung des Selbsteintritts kommt
nur dann in Frage, wenn außergewöhnliche humanitäre Gründe, die an die Person des
einzelnen Asylbewerbers anknüpfen, vorliegen. Ein Selbsteintrittsrecht kann aufgrund
der Normsystematik nur in Einzelfällen – bei einem Anknüpfungspunkt an Person und
besondere persönliche Verhältnisse des Asylsuchenden – möglich sein und nicht, wenn –
wie hier – die Gesamtsituation in Griechenland gerügt wird. Denn dies würde zu einer
Umgehung der Vorgaben des Verordnungsgebers führen. Dürfte an die allgemeinen
Verhältnisse in Griechenland angeknüpft werden, müsste das Selbsteintrittsrecht stets
ausgeübt werden, wenn sich aus der Anwendung der Dublin-II-VO die Zuständigkeit
Griechenlands ergibt; dies würde die Dublin-II-VO faktisch leerlaufen lassen. Der Wille des
Verordnungsgebers, die Last der Asylverfahren innerhalb der Staaten der EU zu
verteilen, darf nicht durch Behörden und Gerichte im Wege einer flächendeckenden
Ausübung des Selbsteintrittsrechts unterlaufen werden. Das Gericht verkennt nicht die
desolate Situation für Asylbewerber in Griechenland, sieht sich jedoch aufgrund der
geltenden Gesetzeslage – die angesichts der Verankerung im Grundgesetz selbst, Art.
16a Abs. 2 GG, auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung modifiziert
werden kann – außer Stande, dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt (nämlich vor
Ablauf der in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO bezeichneten Frist, dazu nachfolgend unter 3.)
einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zuzusprechen; es
ist Aufgabe der Organe der Europäischen Union, die Umsetzung der einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen Normen, insbesondere der Qualifikationsrichtlinie, in
Griechenland durchzusetzen (ebenso VG München, Urteil vom 30. Mai 2008 – M 16 K
07.51049 –, juris; entgegen VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 – 2 L 201/08.Gi.A
–, juris).
3. Die nach alledem bestehende Zuständigkeit Griechenlands für die materielle Prüfung
des Asylbegehrens des Klägers ist auch nicht durch Ablauf der in der Dublin-II-VO
vorgesehenen Fristen erloschen mit der Folge, dass die Zuständigkeit auf die Beklagte
übergegangen wäre. Dies gilt sowohl für die Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO – dazu
nachfolgend a) – als auch für die Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO – dazu nachfolgend
b) –.
a) Die Zuständigkeit für die materielle Prüfung des Asylbegehrens des Klägers ist nicht
durch Fristablauf im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO auf die Beklagte
übergegangen. Das Übernahmeersuchen an Griechenland ist fristgerecht im Sinne des
Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO gestellt worden. Nach dieser Vorschrift ist das
Übernahmeersuchen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrages im
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Übernahmeersuchen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrages im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 Dublin-II-VO zu stellen. Diese Frist hat die Beklagte gewahrt,
indem sie sich am 1. Februar 2008 an Griechenland wandte. Denn die Dreimonatsfrist ist
erst mit der Asylantragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG am 8. November 2007
und nicht schon mit der Bekundung des Asylbegehrens gegenüber der
Erstaufnahmestelle am 30. Oktober 2007 in Lauf gesetzt worden. Dies ergibt sich aus
der Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 2 Dublin-II-VO in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO. Nach
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO gilt ein Asylantrag erst dann als gestellt, wenn der
zuständigen Behörde ein Formblatt oder Protokoll zugegangen ist; aus Art. 4 Abs. 2 Satz
2 Dublin-II-VO ergibt sich, dass der Verordnungsgeber dieser Verordnung zwischen der
Abgabe einer auf die Einleitung eines Asylverfahrens gerichteten Willenserklärung und
dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag als gestellt gilt, unterscheidet. Hieraus folgt, dass die
Unterscheidung zwischen dem Bekunden des Asylwunsches und der formwirksamen
Asylantragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG entgegen der in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Rechtsmeinung des Klägers durchaus im Gemeinschaftsrecht,
nämlich in der Dublin-II-VO selbst, angelegt ist; bei der zuständigen Behörde unter
Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ist der Asylantrag erst am 8. November
2007 gestellt worden. Auf die anderenfalls zu prüfende weitere Frage, ob der Kläger aus
einer Nichteinhaltung dieser Frist überhaupt etwas zu seinen Gunsten herleiten könnte,
oder ob eine etwaige Fristversäumnis möglicherweise allein Griechenland berechtigt
hätte, die Übernahme abzulehnen, so dass eine Fristversäumnis durch die gleichwohl
(fiktiv) erklärte Übernahmebereitschaft Griechenlands möglicherweise gegenstandslos
geworden wäre, kommt es danach nicht mehr an.
b) Die Zuständigkeit für die materielle Prüfung des Asylbegehrens des Klägers ist auch
nicht durch Fristablauf im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO auf die Beklagte
übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird das Land des tatsächlichen Aufenthalts für
das Asylverfahren zuständig, wenn die Überstellung an das zunächst und vorrangig
zuständige Land nicht innerhalb von sechs – in Haftfällen zwölf, in Untertauchensfällen
18 – Monaten erfolgt. Diese Frist ist vorliegend noch nicht verstrichen. In Lauf gesetzt
wird die Frist mit der Erklärung der Übernahmebereitschaft durch den zunächst
zuständigen Staat. Das Übernahmeersuchen der Beklagten ist Griechenland im
elektronischen Verkehr am 1. Februar 2008 zugegangen; es war nicht als besonders
dringlich gekennzeichnet, so dass die Antwortfrist gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO zwei
Monate betrug. Die Aufnahmebereitschaft Griechenlands gilt gemäß Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO seit dem Ablauf dieser Frist, also mit dem 2. April 2008, als erklärt; an
diesem Tage ist die Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO in Lauf gesetzt worden. Die
sechsmonatige Regelfrist ist zwar am 2. Oktober 2008 abgelaufen; dies ist jedoch
unbeachtlich, da infolge Untertauchens anstelle der Regelfrist die 18-monatige Frist des
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO maßgeblich ist. Diese Frist läuft noch bis zum 2.
Oktober 2009; erst am 3. Oktober 2009 wird die Beklagte – sofern nicht bis dahin eine
Überstellung des Klägers nach Griechenland erfolgt – für sein Asylbegehren zuständig
werden. Der Kläger ist auch flüchtig im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO.
Denn er hat das Asylbewerberwohnheim, in welchem zu wohnen er verpflichtet war,
unmittelbar vor dem vorgesehenen Abschiebetermin verlassen und ist seitdem
einwohnermeldebehördlich unbekannten Aufenthalts. Daran ändert sich auch nichts
dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf entsprechende
Betreibensaufforderung hin eine – übrigens nicht nur nicht im Bezirk der zuständigen
Ausländerbehörde, sondern sogar in einem anderen Bundesland befindliche – Anschrift
des Klägers angegeben hat, und dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung
teilgenommen hat. Denn weder das Verwaltungsgericht noch die für die Prozessführung
zuständige Außenstelle des sind diejenige Behörde, die die Überstellung des Klägers
nach Griechenland zu bewirken hätte. Dass aber die zuständige Ausländerbehörde – auf
deren Kenntnis vom Aufenthaltsort des Klägers es für die Anwendung des Art. 20 Abs. 2
Satz 2 Dublin-II-VO allein ankommen kann – diese Kenntnis besäße, erscheint nach den
Gesamtumständen des Falles ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Weitere Nebenentscheidungen sind nicht
veranlasst.
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