Urteil des VG Cottbus vom 13.03.2017

VG Cottbus: katholische kirche, austritt, kirchensteuer, ddr, evangelische kirche, pfarrer, stadt, religionsgemeinschaft, unterlassen, verordnung

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Gericht:
VG Cottbus 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 1277/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 KiStG BB, § 5 Abs 2
KiStG BB
Kirchensteuerrecht - Unwirksamer Kirchenaustritt zu DDR-Zeiten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der aus einer katholischen Familie stammende und nach römisch-katholischem Ritus
getaufte Kläger wendet sich gegen die ihm durch den Beklagten auferlegte Festsetzung
von Kirchensteuern.
Für das Jahr 2003 erhielt der Kläger erstmals eine Lohnsteuerkarte, auf der die
Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche vermerkt worden ist. Am 18. Februar
2003 erklärte er vor dem zuständigen Amtsgericht seinen Austritt aus der römisch-
katholischen Kirche.
Mit Bescheiden vom 31. August 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die
Steuerjahre 1999 bis 2001 mit der jeweiligen Einkommensteuer Kirchensteuer fest.
Hiergegen erhob der Kläger jeweils unter dem 26. September 2006 Widerspruch, den er
im Wesentlichen damit begründete, bereits im Jahre 1983 durch eine Erklärung
gegenüber seinem Pfarrer wirksam ausgetreten zu sein. Am 14. September 2007 setzte
der Beklagte in einem weiteren Bescheid gegenüber dem Kläger Kirchensteuern für das
Steuerjahr 2002 fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Seine Widersprüche
wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 24. bzw. 25. Oktober 2007 zurückgewiesen.
Auf deren Erwägungen wird im Einzelnen verwiesen.
Mit seiner 26. November 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Den angegriffenen Bescheiden seien schon keine Feststellungen zur
Kirchenmitgliedschaft zu entnehmen. Darüber hinaus seien die
Kirchensteuerfestsetzungen deshalb rechtswidrig, weil es der Beklagte versäumt habe,
zwischen kirchlichem und staatlichem Recht zu unterscheiden. Denn ob ein wirksamer
Austritt aus der Kirche erfolgt sei, richte sich entweder nach kirchlichem oder nach
staatlichem Recht. Bereits das Finanzgericht Thüringen habe zutreffend darauf
hingewiesen, dass in der Rechtswirklichkeit der DDR auch eine Erklärung gegenüber dem
zuständigen Kirchenbeauftragten ausreichend gewesen sei, um wirksam aus der Kirche
auszutreten. Dass eine entsprechende Rechtspraxis existiert habe, ergebe sich aus
Befragungen von Bekannten durch den Kläger sowie aus einer Erklärung des
Rechtsanwalts und Notars Manfred Walther. Mit seiner im Jahre 1983 im Beisein seines
Bruders Marco A. gegenüber dem örtlichen Pfarrer abgegebenen Erklärung sei er – der
Kläger – der Rechtspraxis gefolgt und danach auch davon ausgegangen, wirksam aus
der Kirche ausgetreten zu sein. Aus diesem Grunde sei er dann ja auch nicht mehr zu
Kirchensteuern herangezogen worden und wäre auch sein Sohn nicht getauft worden.
Ein solcher Austritt werde von der katholischen Kirche auch anerkannt, wie die päpstlich
approbierte Erklärung des Päpstlichen Rates vom 13. März 2006 belege. Die im Jahre
2003 abgegebene Austrittserklärung habe er nur vorsorglich abgegeben, ohne damit
zugleich eine Kirchenmitgliedschaft vor 2003 anerkennen zu wollen.
Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 31. August 2006 zur Steuernummer
058/236/03519 (Bescheid für 1999 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag; Bescheid für 2000 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag; Bescheid für 2001 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag) sowie den Bescheid vom 14. September 2007 zur Steuernummer
058/236/03519 (Bescheid für 2002 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24. Oktober 2007
und 25. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als Kirchensteuer unter der Angabe „kath.
Ehemann“ festgesetzt wurde,
hilfsweise sinngemäß,
Beweis zu erheben über die Tatsache, „dass ein Austritt aus der katholischen Kirche
zu DDR-Zeiten auch wirksam durch Erklärung gegenüber dem Pfarrer als
innerkirchlichem Austritt erfolgen konnte“, durch Vernehmung des Zeugen Manfred W.,
B-Stadt,
hilfsweise sinngemäß,
Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der örtlich zuständige Pfarrer dem Kläger
die Erklärung abgenommen habe, aus der Kirche austreten zu wollen, durch
Vernehmung des Zeugen Marco A., A-Stadt, und des Klägers als Partei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf den Inhalt der
angegriffenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass die katholische Kirche
nach ihrem innerkirchlichen Recht keinen Kirchenaustritt kenne.
Der Beigeladene schließt sich den Erwägungen des Beklagten im Wesentlichen an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Bescheide des Beklagten vom 31. August 2006 und 14. September 2007 sowie die
Widerspruchsbescheide vom 24. und 25. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO).
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für die Steuerjahre 1999
bis 2002 nach § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes (BbgKiStG)
steuerpflichtig ist. Danach sind natürliche Personen steuerpflichtig, die einer
steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.
Diese Voraussetzungen liegen für den betrachteten Zeitraum vor.
Mit seiner nach römisch-katholischen Ritus vollzogenen Taufe, an der das Gericht auch
mit Blick auf die Bemerkungen des seinerzeit für den Kläger agierenden
Bevollmächtigten in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 26. September
2006 zu den Aussagen der Geburtsurkunde des Klägers über dessen römisch-
katholische Religionszugehörigkeit keinen Zweifel hegt, hat der Kläger den Status eines
Mitglieds der römisch-katholischen Religion erworben.
Die mit der Mitgliedschaft verbundene Kirchensteuerpflicht endete auch nicht – wie der
Kläger meint – mit seiner (hier unterstellten) Erklärung gegenüber dem örtlich
zuständigen Pfarrer im Jahre 1983, sondern nach § 5 Abs. 2 BbgKiStG mit seiner
gegenüber dem zuständigen Amtsgericht im Jahre 2003 abgegebenen Erklärung.
Ob unter Geltung der Rechtsordnung der DDR ein wirksamer Kirchenaustritt erfolgt ist,
richtet sich im vorliegenden Fall allein nach staatlichem Recht. Nach dem Recht der DDR
war der Kirchenaustritt streng formalisiert. Art. 47 der Verfassung der DDR vom 7.
Oktober 1949 (GBl 1949 S. 5) i. V. m. § 1 der Verordnung über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl 1950 S. 660) – im
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Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl 1950 S. 660) – im
Folgenden: AustrittsV-1950 - schrieb vor, dass derjenige, der aus einer
Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlich-rechtlicher Wirkung austreten
wollte, den Austritt bei dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Gericht zu
erklären oder dort als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen hatte.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung waren Standesbeamte ermächtigt, solche
Einzelerklärungen öffentlich zu beglaubigen. Nach § 1 der Ersten
Durchführungsbestimmung zur vorgenannten Verordnung vom 20. März 1952 (GBl 1952
S. 324) – im Folgenden: 1. DurchführungsB-1952 -, die entgegenstehende
Bestimmungen außer Kraft setzte (§ 3 Abs. 2), hatten die Amtsgerichte das zuständige
Pfarramt von der abgegebenen Kirchenaustrittserklärung umgehend zu unterrichten
(Abs. 1) und bei Unklarheit über das zuständige Pfarramt der dem Amtsgericht zunächst
gelegenen kirchlichen Dienststelle Mitteilung zu machen. Nach § 2 Abs. 1
DurchführungsB-1952 wurde die Austrittserklärung sofort wirksam. Seit 1952 waren für
die Entgegennahme und Behandlung von Erklärungen über den Austritt aus einer
Religionsgemeinschaft „gemäß“ der AustrittsV-1950 die Staatlichen Notariate zuständig
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952, GBl 1952, 1057, die 1957 durch die
gleichlautende Vorschrift des § 2 Nr. 10 der Notariatsverfahrensordnung vom 16.
November 1956, GBl 1956, 1288, - im Folgenden: NVerfO - abgelöst wurde). Näheres
bestimmte § 68 NVerfO. Diese Vorschrift lautet wörtlich: „Zur Entgegennahme der
Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist jedes Staatliche Notariat
zuständig. Die Austrittserklärung kann auch von einem Beauftragten für das
Personenstandswesen entgegengenommen werden, der sie zu beglaubigen und
unverzüglich an das Staatliche Notariat seines Kreises weiterzuleiten hat. Dieses hat
dem betreffenden Bürger den Eingang seiner Erklärung zu bestätigen.“
Eine danach erforderliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Staatlichen Notariat
hat der Kläger – ohne dass dieser Umstand von ihm bestritten worden wäre – nicht
abgegeben.
Die von ihm behauptete Erklärung gegenüber dem örtlich zuständigen Pfarrer vermag
die nach dem Recht der DDR notwendige Verfahrenshandlung nicht zu ersetzen.
Das Gericht lässt hierbei offen, ob eine solche Austrittserklärung nach dem für die
römisch-katholische Kirche geltenden innerkirchlichen Recht im Jahre 1983 überhaupt
möglich war. Hieran bestehen schon nach den Erwägungen, wie es das
Oberverwaltungsgericht B-Stadt in seinem Urteil vom 3. Februar 1978 (– II B 17/77 – zit.
nach Juris) in einem vergleichbaren Fall angestellt hat. Es führt dort u.a. aus:
„Die weiterhin behauptete Austrittserklärung gegenüber dem Gemeindepfarrer war
bereits objektiv nicht geeignet, die Mitgliedschaft zu beenden (vgl dazu Engelhardt,
Kirchensteuer S. 96; Nell-Breuning, Kirchensteuer und Austritt aus der katholischen
Kirche, DÖV 1970 S. 148), weil nach katholischer Auffassung ein Ausscheiden aus der
Glaubensgemeinschaft nicht möglich ist (FG Münster, KirchE 12, 32 (34); OLG Oldenburg
NJW 1970 S 713 (714); Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts in
Festschrift für H. Nottarp 1961 S. 202). Nach kanonischem Recht (cic 87) kommt der
Begründung der Mitgliedschaft durch die christliche Taufe eine unwiderrufliche
Rechtswirkung zu (Mörsdorf HdbStKirchR I 1974 S. 623; Mikat aaO). Danach ist die
konstitutionelle Mitgliedschaft in der katholischen Kirche unaufhebbar und unverlierbar
(Eichmann aaO S 176). Eine vor der Kirche abgegebene Austrittserklärung kann daher
weder für den kirchlichen noch für den staatlichen Bereich rechtliche Wirkungen
entfalten.“
Der Kläger hält dieser Sichtweise zwar die päpstlich approbierte Erklärung „Actus
formalis defectionis ab ecclesia catholica“ des Rates für Gesetzestexte vom 13. März
2006 entgegen, die seiner Auffassung nach belege, dass ein Austritt aus der römisch-
katholischen Kirche unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Dieser Einwand
dürfte jedoch nicht stichhaltig sein. Denn abgesehen davon, dass diese Erklärung nichts
über die im Jahre 1983 tatsächlich geübte Rechtspraxis der römisch-katholischen Kirche
aussagt, dürften auch nach dem klägerseits unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Akt des Austritts von dem
Kläger – wie es Ziffer 5. der Erklärung vom 13. März 2006 ausdrücklich voraussetzt –
schriftlich vor der zuständigen kirchlich katholischen Autorität bekundet worden ist. Dies
kann freilich auf sich beruhen.
Denn das Gericht erachtet eine (hier als innerkirchenrechtlich zulässig zu unterstellende)
Erklärung gegenüber dem zuständigen Kirchenbeauftragten nicht als hinreichend, um
einen auch für die staatlichen Organe der DDR bindenden Kirchenaustritt anzunehmen
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einen auch für die staatlichen Organe der DDR bindenden Kirchenaustritt anzunehmen
(so bereits FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 1995 – 1 K 58/94 – EFG
1995, S. 1115; FG Nürnberg, Urteil vom 4. September 2002 – VI 338/2001 – DstRE 2004,
S. 1284; s. ferner FG München, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 13 K 2055/95 – EFG 1996,
S. 491; offen insoweit OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B
25.05 -, S. 9 des Entscheidungsumdrucks; zum Ganzen zudem Kapischke, LKV 2002, S.
70).
Der in einem Eilbeschluss geäußerten Auffassung des Thüringer Finanzgerichts (vgl.
Beschluss vom 16. August 2000 – III 333/99 V – BB 2000, S. 1981), auf die sich der
Kläger ausdrücklich bezieht, folgt das erkennende Gericht nicht, da dessen – ohnehin nur
unter dem Gesichtspunkt eines ernstlichen Zweifels im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs.
2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) formulierte – Argumentation nicht zu
überzeugen vermag. In der Entscheidung heißt es u.a.:
„Indessen ist es zweifelhaft, ob in der Rechtswirklichkeit, wie sie in der früheren DDR
gegolten hat, nicht auch eine Erklärung gegenüber den Kirchenbeauftragten nach
innerkirchlichem Recht ausgereicht hatte, wobei dahinstehen kann, ob der
Kirchenbeauftragte ermächtigt oder gar verpflichtet gewesen war, diese Erklärung an
das zuständige Amtsgericht oder an das Standesamt weiterzureichen. Für eine in dieser
Weise zu interpretierende und für das Steuerrecht maßgebliche innerkirchliche
Rechtspraxis (vgl. zur Maßgeblichkeit des innerkirchlichen Rechts BFH, Urteil vom 24.
März 1999 I R 124/97, BStBl II 1999, 499) spricht im Streitfall insbesondere der Umstand,
dass die evangelische Kirche es ab 1980 unterlassen hat, beim Antragsteller Abgaben
zu erheben. Diese (unstreitige) Tatsache lässt wohl den Schluss zu, dass die Kirche
selbst davon ausgegangen ist, der Antragsteller sei wirksam aus der Kirche ausgetreten.
Anders jedenfalls konnte und musste der Antragsteller dieses Unterlassen der Kirche
nicht würdigen. Er hatte keine Veranlassung, etwa eine weitere Erklärung abzugeben. Er
konnte sich darauf verlassen, dass der von ihm 1980 erklärte Austritt wirksam war oder
jedenfalls von der Kirchenbeauftragten ordnungsgemäß weitergegeben wurde. Eine
andere Entscheidung wäre mit dem Grundrecht auf negative Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit gem. Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1977 1 BvR 329/71 u.a. BVerfGE
44, 37, 49, BStBl II 1977, 461) nicht zu vereinbaren.“
Soweit das Thüringer Finanzgericht auf den Umstand verweist, dass es die Kirche nach
dem vermeintlichen Austritt des Betroffenen vor dem Kirchenbeauftragten unterlassen
habe, weiter kirchliche Abgaben zu erheben – ein Umstand, auf den sich auch der Kläger
beruft –, übersieht dieser Ansatz bereits, dass es in der DDR eine mit dem geltenden
System vergleichbare Erhebung der Kirchensteuer nicht gegeben hat; die Kirchensteuer
hatte sich dort zu einem nur noch auf freiwilliger Basis zu leistenden Beitrag entwickelt,
den keinerlei staatliche Autorität stützte. Das Unterlassen der Abgabenerhebung konnte
schon vor diesem Hintergrund kein Erklärungswert beigemessen werden (ebenso FG
München, Urteil vom 16. Oktober 1995, a.a.O.; s. a. VG D-Stadt, Gerichtsbescheid vom
20. Februar 2001, ZevKR 46 (2001), S. 465; Kapischke, LKV 2002, S. 69 f.). Auch der
Hinweis auf das Grundrecht der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4
Abs. 1 GG verfängt nicht. Denn die Förmlichkeit des Kirchenaustritts ist dem Bedürfnis
nach einem eindeutigen und nachprüfbaren Tatbestand als Grundlage für die
Bestimmung der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen geschuldet und damit
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu BVerfG, NJW 1971, S. 931; OVG Münster,
NVwZ-RR 1999, S. 503; vgl. ferner Kapischke, a.a.O.).
Nach alledem kommt es auf die mit den Hilfsanträgen unter Beweis gestellten
Tatsachen nicht an, da sie nach der hier vertretenen Auffassung nicht
entscheidungserheblich sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.870,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes.
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