Urteil des VG Cottbus vom 13.03.2017

VG Cottbus: abhängigkeit, vollziehung, amphetamin, öffentliches interesse, ärztliche untersuchung, psychologisches gutachten, aufschiebende wirkung, mangel, entziehung, krankheit

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Gericht:
VG Cottbus 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 L 299/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 7 FeV, § 14 FeV, § 3
Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 FeV,
Anl 4 Ziff 9.1 FeV
Fehlende Kraftfahreignung bei aktuellem Konsum von harten
Drogen, hier: Amphetamin; Abstinenzdauer von einem Jahr bei
Abhängigkeit
Leitsatz
1. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aufgrund eines nachgewiesenen Konsums sog. harter
Drogen in der Vergangenheit nicht stets darauf schließen, dass die Nichteignung immer noch
erwiesen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und
keine Sanktion für ein früheres Fehlverhalten. Sie erfordert, dass sich der
Fahrerlaubnisinhaber im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt auch bei einem
Eignungsmangel infolge Betäubungsmittelkonsums. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV verlangt, dass ein
Mangel nach Anlage 4 zur FeV (aktuell) vorliegt und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist.
2. Die sich stellende Frage, ob ein Mangel im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV aktuell
vorliegt, mithin nach den gegenwärtigen Konsumgewohnheiten bzw. ob der Betroffene
weiterhin Betäubungsmittel einnimmt, kann die Fahrerlaubnisbehörde mangels
ausreichenden Sachverstands ohne eine Begutachtung des Betroffenen mit der für eine
Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Gewissheit vielfach nicht beantworten.
3. Die in Ziffer 9.5 der Anlage 5 zur FeV enthaltene Bestimmung über die Dauer einer
einzuhaltenen Abstinenz von einem Jahr gilt nur für den Fall einer festgestellten Abhängigkeit.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit welchem der
Antragsteller die Regelung der Vollziehung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 31. Juli 2007 begehrt, bleibt ohne Erfolg.
Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs mit
Blick auf die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO -
wonach in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist - nicht zu
beanstanden. Die Ausführungen in dem Bescheid lassen in ausreichender Weise
erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander
gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs
sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat insbesondere deutlich
gemacht, dass aus seiner Sicht die weitere Teilnahme des Antragstellers am
Straßenverkehr eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorrufen würde, weil der
Antragsteller nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Antragsgegner ist auch
zutreffend davon ausgegangen, dass zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignete
Kraftfahrer durch sofort wirksam werdende Maßnahmen von der Verkehrsteilnahme
auszuschließen sind. Er greift damit in der Begründung für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung einen anerkannten Fall auf, bei dem das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss v. 22.
Januar 2001 – 19 B 1757/00 -, zitiert nach Juris), ohne dass im Fall des Antragstellers von
der typischen Konstellation abweichende Besonderheiten vorliegen würden. Dies genügt
im vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
– hier des Widerspruchs – in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist,
wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht
bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes das Privatinteresse des Antragstellers daran, von der
Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als
offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO -
zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. In den Fällen, in denen sich bei
der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nur möglichen
summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des
Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung
ab.
Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des
Antragstellers aus. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt
vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1
Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Betracht. Nach diesen Vorschriften hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer
Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs.
1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den
Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgeschlossen ist. Nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung bei Einnahme
von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Ausnahme von
Cannabis regelmäßig nicht gegeben.
Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht angenommen,
dass die Einnahme von Drogen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich die
Nichteignung begründet. Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller Konsument von
Amphetamin gewesen ist. Ausweislich des Untersuchungsergebnisses des
Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 08. Mai 2006 ergab die
Untersuchung der dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 16. April 2006
entnommenen Blutprobe und Urinprobe für Amphetamin im Urin ein positives Ergebnis
von 138 ng/ml. Nach dem Untersuchungsbericht belegt dieses Ergebnis einen
zurückliegenden Gebrauch von Amphetamin.
Ferner fiel der Antragsteller mit Betäubungsmitteln am 15. Januar 2007 auf. Bei der im
Zusammenhang mit einem ihm vorgeworfenen Ladendiebstahl durchgeführten
polizeilichen Durchsuchung des Antragstellers wurde in seiner Geldbörse eine Menge von
0,1 Gramm Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung
räumte er ein, dass er ca. 3 bis 4 Wochen zuvor ein Gramm Amphetamin erworben
habe. Wegen des unerlaubten Erwerbs und Besitzes der Betäubungsmittel wurde
gegenüber dem Antragsteller mit seit dem 04. Mai 2007 rechtskräftigen Strafbefehl vom
02. April 2007 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- Euro festgesetzt. Ferner
erklärte der Antragsteller in seiner Beschuldigtenvernehmung, dass er seit ca. 4 Jahren
unregelmäßig Betäubungsmittel und ausschließlich Amphetamin konsumiere, in einem
halben Jahr etwa 4 bis 5 mal.
Damit steht fest, dass der Antragsteller jedenfalls bis Januar 2007 Konsument des
Betäubungsmittels Amphetamin gewesen ist. Gegen die Verwertbarkeit seiner Angaben
im Strafermittlungsverfahren kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass er über
die Konsequenzen in Bezug auf die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr,
also über mögliche Folgen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, nicht belehrt worden sei.
Ausweislich der vorliegenden Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter ist
er -was der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt- über seine Rechte als Beschuldigter
im Strafverfahren hinreichend, insbesondere dahingehend belehrt worden, dass es ihm
frei stehe, sich zur Anschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Eine
weitergehende Belehrungspflicht in dem Sinne, dass im Strafermittlungsverfahren
gewonnene Erkenntnisse in einem Verfahren bei den Fahrerlaubnisbehörden Bedeutung
erlangen können, besteht nicht. Der Antragsteller trägt auch nichts dazu vor, aus
welchen Rechtsvorschriften er eine solche Belehrungspflicht abzuleiten meint.
Allerdings ist mit dem Nachweis eines früheren Drogenkonsums noch nicht abschließend
die Frage beantwortet, ob dem Antragsteller aufgrund feststehender Nichteignung die
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die Frage beantwortet, ob dem Antragsteller aufgrund feststehender Nichteignung die
Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Namentlich stellt sich die Frage, ob die
Fahrerlaubnisbehörde in Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV zur Eignungsbeurteilung auf die
Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 14
FeV) verzichten konnte und vor dem Hintergrund der noch ausstehenden
Widerspruchsentscheidung verzichten kann. Erforderlich ist, dass der die Eignung
ausschließende Mangel derzeit (noch oder wieder) besteht; allein in der Vergangenheit
liegende Umstände genügen nur dann, wenn mit ihnen auch der Nachweis einer derzeit
bestehenden Nichteignung geführt werden kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
nämlich eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Sanktion für ein früheres
Fehlverhalten. Es genügt regelmäßig nicht, dass sich jemand allein in der Vergangenheit
als ungeeignet „erwiesen hat“, also ein Eignungsmangel früher einmal vorgelegen hat. §
3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verlangen, dass sich der
Fahrerlaubnisinhaber (und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung; vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 -3 C 25.04-, NZV 2005,
603; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. April 2006 -1 S 12.06- und 18.
August 2005 -1 S 66.05- ) als ungeeignet erweist . § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erfordert
demnach auch, dass ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliegt und die Eignung
dadurch ausgeschlossen ist ; nicht ausreichend ist, dass der Mangel nach der Anlage 4
FeV einmal in der Vergangenheit vorgelegen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 09.
Mai 2005 -11 CS 04.2526-, zitiert nach Juris). Dies bedeutet indes nicht, dass ein Mangel
nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur und solange vorliegt, wie die Einnahme der
Betäubungsmittel andauert und diese unmittelbar Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als Maßnahme der
Gefahrenabwehr ist von ihrem Wesen her eine Prognoseentscheidung. Sie erfordert im
Rahmen der Beurteilung der Frage der Ungeeignetheit eine umfassende Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner
Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr, wobei sämtliche im Einzelfall
bedeutsamen Umstände heranzuziehen sind, die Aufschluss über die körperliche,
geistige und charakterliche Eignung geben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar
1987 – 7 C 87/84 –, NJW 1987, 2246). Ein aktueller Eignungsmangel ist gegeben, wenn
im Ergebnis der Würdigung zu erwarten ist, dass der Betroffene weiterhin oder erneut
Betäubungsmittel -mit Ausnahme von Cannabis- einnimmt. Vor diesem Hintergrund
erschließt sich auch der Bedeutungsgehalt der Ziffer 2 der Vorbemerkung 4 zur Anlage 4
FeV, wonach im Regelfall ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten
Grundlage der Eignungsbeurteilung ist. Denn während für die Anordnung eines ärztlichen
oder medizinisch-psychologischen Gutachtens (im Fall von Betäubungsmitteln nach § 14
FeV) begründete Eignungszweifel genügen, die die Fahrerlaubnisbehörde in der
überwiegenden Zahl der Fälle aus in der Vergangenheit liegenden Umständen ableitet
(vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 -, a. a. O.), kann die
Behörde den für einen Entzug der Fahrerlaubnis erforderlichen Nachweis, dass ein die
Nichteignung begründender Mangel (immer noch) vorliegt, mangels ausreichenden
ärztlichen oder psychologischen Sachverstands, der eine Bestimmung der
gegenwärtigen Konsumgewohnheiten und eine Prognose über das voraussichtliche
Verhalten des Betroffenen ermöglichen würde, ohne Begutachtung des Betroffenen
häufig nicht führen (zu der die Fahrerlaubnisbehörde treffenden materiellen Beweislast
für das Vorliegen eines Eignungsmangels: vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 -7 C
46.87- BVerwGE 80, 43).
Dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung lassen sich auch keine
normativen Regelungen dazu entnehmen, wie lange ein aufgrund früheren
Betäubungsmittelkonsums begründeter Eignungsmangel fortbesteht. Allein die Ziffer 9.5
der Anlage 4 zur FeV enthält zeitliche Vorgaben des Verordnungsgebers im
Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Unmittelbar betrifft die Regelung aber nur die
Fälle einer Abhängigkeit. Dies hat die Kammer im Beschluss vom 06. Dezember 2007 (2
L 270/07; zur Veröffentlichung vorgesehen) wie folgt entschieden:
„Soweit es die Klärung von Eignungszweifeln nach vorangegangenem
Betäubungsmittelkonsum betrifft, trifft allein die Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV normativ
eine Regelung hinsichtlich einer einzuhaltenden Abstinenz. Hiernach ist von einer
Wiederherstellung der Kraftfahreignung grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn nach
Entgiftung und Entwöhnung eine mindestens einjährige Abstinenz eingehalten worden
ist. Die hiermit vom Verordnungsgeber getroffene und vom Antragsgegner zu
beachtende Regelung bezüglich einer vom (ehemaligen) Drogenkonsumenten
einzuhaltenden Abstinenz betrifft aber nur den Fall der Abhängigkeit. Hierfür spricht
bereits der Wortlaut der Ziffer 9.5 der Anlage 4, der eine vorangegangene Entgiftung und
Entwöhnung voraussetzt, was sich ersichtlich unmittelbar nur auf die Fälle der
Abhängigkeit bezieht. Ferner spricht hierfür Folgendes: In der Anlage 4 zur FeV hat der
Verordnungsgeber die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten
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Verordnungsgeber die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten
„Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die
Fahrerlaubnisverordnung integriert (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom
22. Juli 2004, a.a.O.). Mit Blick hierauf lassen die in dem Gutachten „Krankheit und
Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse Schlüsse auf den Willen des
Verordnungsgebers zu und können als Auslegungshilfe der Anlage 4 zur FeV
herangezogen werden. Das Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ sah das Erfordernis
einer mindestens einjährigen Abstinenz aber nur im Fall der (körperlichen oder
psychischen) Abhängigkeit vor; lediglich im Fall der Abhängigkeit musste hiernach eine
einjährige Abstinenz nachgewiesen werden (BayVGH, Urteil vom 14. Juli 1998 -11 B
96.2862-, NZV 1999, 100; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 1998 -Bs
VI 114/97-, zitiert nach Juris). In dem Abschnitt 9 „Drogen und Arzneimittel“ des
Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr“ (5. Auflage, 1996) hieß es, dass bei
Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern sei, die
stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen könne. Nach
der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sei in der Regel eine einjährige Abstinenz durch
ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Auch die neueren Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahreignung stellen die Forderung nach Entgiftung und Entwöhnung mit
anschließender einjähriger Abstinenz bei Abhängigkeit auf. In den Leitsätzen zu Ziffer
3.12.1 -Sucht (Abhängigkeit) und Intoxitationszustände- heißt es, das bei Abhängigkeit
(Hervorhebung durch das Gericht) eine Entwöhnungsbehandlung zu fordern ist und nach
der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch
ärztliche Untersuchung nachzuweisen ist. In der Begründung zu den
Begutachtungsleitlinien ist insoweit ausgeführt, dass die besondere Rückfallgefahr bei
Abhängigkeit die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen rechtfertige.
Regelmäßig werde man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen
Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen, dessen Erfolg erst nach Ablauf des
folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres zu erkennen sei.
Gilt nach dem Vorstehenden die Ziffer 9.5 der Anlage 4 normativ lediglich für den
Fall einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01.
Juni 2006 -1 W 26/06-; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 -1 B 206/03-; VG
Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2004 -4 A 544.04-, nachgehend: OVG Berlin,
Beschluss vom 09. Juni 2005 -1 S 14.05-, jeweils zitiert nach Juris; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 -1 S 12.06- unveröffentlicht; vgl. hierzu auch
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 -10 S 2213/01-, NZV 2002, 477;
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. März 2007 -16 B 332/07-, zitiert nach Juris:
mit der Forderung nach einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz), so bedarf es
einer grundsätzlichen Ausdehnung dieser Regelung auf andere Einnahmeformen nicht
(so aber VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 und Beschluss vom 09. Mai
2005, a.a.O., m.w.N.). Dies wäre nur dann geboten und nicht zuletzt unter Geltung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn es eine auf
wissenschaftlicher Grundlage basierende Erkenntnis gäbe, dass regelmäßig erst
frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Drogenkonsum eine Gefahr von
dem Betroffenen nicht mehr ausgeht, mithin unabhängig von der Art der konsumierten
Drogen und von Dauer und Schwere der Drogenproblematik mindestens ein Jahr
Abstinenz eingehalten werden muss. Eine solche gab es indes weder bei Inkrafttreten
der Anlage 4 zur FeV noch existiert eine solche derzeit. Je weniger ausgeprägt die
frühere Drogenproblematik war, umso geringer werden auch die Anforderungen an die
bereits zurückliegende, nachgewiesene Abstinenzphase (vgl. Schubert u.a.; Kommentar
zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Anm. 4.2.1). Die Anlage 4 zur FeV
entfaltet zwar strikte Bindungswirkung. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf
den Regelungsbereich, soweit dieser reicht. Es ist insoweit auch nicht Aufgabe der
Tabelle, für jeden Fall eine abschließende Regelung zu treffen, weder hinsichtlich der
Aufzählung der Krankheiten und Mängel, noch inhaltlich in Bezug auf die Bewertung der
Eignung bzw. Nichteignung (so die Begründung zur FeV, BT-Drucks 443/98, Seite 255).
Mit Blick auf die Begründung zur FeV fehlt es auch an einer unbewussten
Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Ziffer 9.5 der Tabelle der Anlage
4 zur FeV zu schließen wäre.
Die vorstehenden Ausführungen bedeuten indes nicht, dass ausschließlich in
Fällen festgestellter Abhängigkeit eine Abstinenz zu fordern ist. Insbesondere bei
fortgeschrittener Drogenproblematik könnte eine solche erforderlich sein (vgl. Schubert
u.a.; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Anm. 4.2.1). Es
ist dann aber -von dem Fall des § 11 Abs. 7 FeV abgesehen- in der Regel dem Gutachter
überantwortet zu bestimmen, wie weit die Drogenproblematik im Einzelfall
fortgeschritten ist, sowie schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, welche
Anforderungen an eine vom früheren Betäubungsmittelkonsumenten einzuhaltende
Abstinenz zu stellen sind (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage
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Abstinenz zu stellen sind (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage
4).“
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wird der Antragsgegner zu prüfen haben,
ob er für die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung in Anwendung von § 11 Abs.
7 FeV auf weitere Sachverhaltsermittlungen und namentlich auf eine Begutachtung
gemäß § 14 FeV verzichten kann. Hierfür könnte sprechen, dass der Antragsteller über 4
Jahre Betäubungsmittel der in Rede stehenden Art konsumiert hat und deshalb auch
nicht ohne Weiteres zu erwarten sein dürfte, dass er sein über Jahre verfestigtes
Verhalten und seine Einstellung zu Betäubungsmitteln grundlegend geändert hat. Für
die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde dürfte
demgegenüber zum einen der nicht ganz unbeachtliche Zeitablauf von etwa 11 Monaten
seit dem letzten vom Antragsteller eingeräumten Betäubungsmittelkonsum streiten.
Zudem könnte zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller sowohl vor dem
Hintergrund der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe als auch des (drohenden)
Verlustes seiner Fahrerlaubnis erstmals die negativen Folgen seines Umgangs mit
Betäubungsmitteln verspürt hat. Es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein,
dass bei dem Antragsteller nunmehr ein Denkprozess eingesetzt hat, der eine
Verhaltensänderung hin zum Verzicht auf Drogen bewirkt haben kann, zumal ein
Fahrerlaubnisentzug nach seinem Vorbringen auch den Verlust des Arbeitsplatzes nach
sich ziehen kann.
Den Feststellungen in einer hiernach gegebenenfalls noch gebotenen Begutachtung des
Antragstellers kann aber nicht vorgegriffen werden. Bei demnach noch offenem Ausgang
des Widerspruchsverfahrens fällt die von den Erfolgsaussichten losgelöste
Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der
Abwägung ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der
Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse, wegen ihres
Drogenkonsums ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber vom öffentlichen Straßenverkehr
fernzuhalten, gegenüber zu stellen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 -1 S 66.05-). Zu Gunsten des
Antragstellers hat die Kammer dabei u.a. berücksichtigt, dass der Antragsteller im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr noch nicht in einer Weise aufgefallen ist, dass
er nachweisbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug geführt hat; in
der am 16. April 2006 entnommenen Blutprobe waren Betäubungsmittel nicht
nachweisbar. Ferner hat die Kammer in die Abwägung eingestellt, dass der Verlust der
Fahrberechtigung für den Antragsteller negative Auswirkungen für den Behalt des
Arbeitsplatzes haben kann. Zu seinen Lasten gibt aber den Ausschlag, dass er über
einen langen Zeitraum von 4 Jahren einen nicht unerheblichen Konsum an Amphetamin
geübt hat. Hierdurch hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die mit dem
Konsum von sog. harten Drogen einhergehenden unkalkulierbaren Folgen und das damit
verbundene Gefahrenpotenzial für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf nimmt,
welches auch dann besteht, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Konsum kein Kraftfahrzeug führt. Der Verordnungsgeber hat nämlich in Nummer 9.1 der
Anlage 4 zur FeV klargestellt, dass die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln (mit
Ausnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums) einhergehenden Gefahren für den
Straßenverkehr auch dann bestehen und nicht hinzunehmen sind, wenn Drogenkonsum
und Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt werden. Diese Gefahren hat der Antragsteller
-wie aufgezeigt- über einen langen Zeitraum von 4 Jahren in Kauf genommen. Mit Blick
auf den langandauernden Drogenkonsum ist zudem der Verdacht auf eine
fortgeschrittene und verfestigte Drogenproblematik gegeben, was einen dauerhaften
Verzicht auf Betäubungsmittel erschweren kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller
einen etwaigen Verzicht auf Betäubungsmittel seit Januar 2007 weder durch Nachweise
belegt noch in anderer Weise glaubhaft gemacht hat. Dies alles zusammengenommen
bringt die Kammer zu der Einschätzung, dass das Risiko einer erneuten
Betäubungsmitteleinnahme mit den damit verbundenen unkalkulierbaren Risiken für
Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer noch als erhöht anzusehen ist. Ob sich
diese Einschätzung im Ergebnis als richtig erweisen wird, ist der Hauptsache
vorzubehalten und nicht zuletzt von der Auswertung eines möglicherweise noch
einzuholenden Gutachtens abhängig.
Gegen das verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Gebot, den Führerschein
abzugeben, das seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1
FeV findet, ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu
beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes in der nach dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG). Das
Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1
und B bewertet die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 (Ziffern 46.2, 46.3) mit einen Betrag in
Höhe des eineinhalbfachen Auffangwertes. Dieser Betrag ist mit Blick darauf, dass
lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt
wird, zu halbieren.
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