Urteil des VG Cottbus vom 13.03.2017
VG Cottbus: amtsblatt, veröffentlichung, aufsichtsbehörde, gebühr, öffentliche bekanntmachung, öffentliche anlage, grundstück, kreis, zweckverband, anzeiger
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Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 1420/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 113 Abs 1 S 1
VwGO, § 2 KAG BB, § 6 KAG BB,
§ 4 GKG
Leitsatz
1. Eine zeitgleich mit einer Arbeitssatzung veröffentlichte Verbandssatzung mit
Rückwirkungsanordnung kann nicht Grundlage für die Bekanntmachung der Arbeitssatzung
sein.
2. Eine degressive Staffelung der Grundgebührensätze nach dem Nenndurchfluss der
verwendeten Wasserzähler bei der Abwasserentsorgung verstößt gegen das Prinzip der
Leistungsproportionalität, das Äquivalenzprinzip sowie Art. 3 Abs. 1 GG, wenn keine leistungs-
bzw. kostenmäßigen Besonderheiten vorliegen.
3. Die Grundsätze der Typengerechtigkeit sowie der Verwaltungspraktikabilität können eine
unzulässige degressive Staffelung der Grundgebührensätze nach dem Nenndurchfluss der
verwendeten Wasserzähler nicht rechtfertigen.
4. Der Gedanke einer Erheblichkeitskontrolle im Sinne einer Einführung einer Bagatellgrenze
findet keine Anwendung bei Fehlern des Gebührenmaßstabs.
5. Der modifizierte Frischwassermaßstab ist für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus
Kleinkläranlagen kein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gebührenerhebung
gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG.
Tenor
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. April 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit darin
Grundgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001
festgesetzt und angefordert werden.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit darin
Grundgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 15. Oktober 1997
festgesetzt werden.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. November 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit darin
Grundgebühren für den Zeitraum vom 16. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1998
festgesetzt werden.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. April 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 wird aufgehoben, soweit darin
Grundgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002
festgesetzt und angefordert werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Grundgebühren für
die Fäkalienentsorgung in vier Fäkaliengebührenbescheiden betreffend die Jahre 1997,
1998, 2001 und 2002. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer abflusslosen
Sammelgrube versehenen Grundstücks Dorfstraße 110 in K. und ließ in den
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Sammelgrube versehenen Grundstücks Dorfstraße 110 in K. und ließ in den
betreffenden Jahren die Fäkalien durch den beklagten Verband entsorgen.
Der beklagte Zweckverband gilt nach den Regelungen des Feststellungsbescheides nach
dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-
Spreewald vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gegeben im „Dahme-Spreewald
Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom
7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden. Die in diesem Bescheid
als
„§ 39 Bekanntmachungen:
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes werden im
Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder
haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die
Veröffentlichung hinzuweisen. [...]
(2) Öffentliche Bekanntmachungen gelten mit dem Ablauf des
Erscheinungstages des Amtsblattes des Landkreises Dahme-Spreewald als bewirkt.
§ 40 Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde über den Wasser- und Abwasserverband ist nach § 27 GKG
der Landrat des Landkreises Lübben als Untere staatliche Verwaltungsbehörde. [...]“
Die festgestellten Vorgängerverbandssatzungen vom 16. April 1992, vom 24. November
1993 (auch in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Dezember 1996) sahen jeweils
vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes im Veröffentlichungsblatt
der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren sind insbesondere folgende Satzungsregelungen des C. in
den Blick zu nehmen:
Die 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 9. November 2000. Sie enthält u.a.
eine neue Bekanntmachungsregelung. Diese lautet:
„32 Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes werden im
Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-
Spreewald –Kreisanzeiger – bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder haben in der für
ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
[...]“
Die 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2001.
Die „Änderungssatzung vom 5. Juni 2002“ zur Verbandssatzung in der Fassung der
Bekanntgabe vom 7. Dezember 1999, die rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft und
mit Ablauf des 21. Dezembers 2000 außer Kraft treten sollte.
Verbandssatzung vom 20. Februar 2002 (VS 2002).
Die 1. Änderungssatzung vom 5. Juni 2002, die 2. Änderungssatzung vom 17.
September 2003, die 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 sowie die 4.
Änderungssatzung vom 3. März 2004.
Zu den vorgenannten Verbandssatzungen hat die Beklagte trotz gerichtlicher
Aufforderung keine verantwortliche Entscheidung des Landrates als Aufsichtsbehörde
hinsichtlich der jeweiligen Veröffentlichung vorgelegt.
Verbandssatzung des C. vom 28. April 2004 (VS 2004)
ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-
Spreewald Nr. 24, 11. Jahrgang vom 12. August 2004 auf S. 4 ff. unter der Rubrik
„Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen“ sowie im Amtsblatt
für den Landkreis Oder-Spree Nr. 6, 11. Jahrgang vom 7. Juni 2004 auf S. 58 ff. öffentlich
bekannt gemacht wurde. Aus einem von der Beklagten nach gerichtlicher Aufforderung
vorgelegten Schreiben des Landrats des Landkreises Dahme-Spreewald vom 5. August
2004 ergibt sich, dass dieser eine Bekanntmachung der VS 2004 veranlasst hatte.
Die 1. Änderungssatzung vom 27. Oktober 2004, die zum 1. Januar 2005 in Kraft treten
sollte.
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Verbandssatzung des C. vom 23. Februar 2005 (VS 2005)
zum 13. August 2004 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-
Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 68 ff. unter der Rubrik
„Öffentliche Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde“ sowie im Amtsblatt für den
Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 10 ff. öffentlich
bekannt gemacht wurde.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die
Schmutzwasserbeseitigung im Bereich des C. vom 7. Juni 1993 (SWGS 1993
I)
von der ein Veröffentlichungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Insoweit liegt lediglich ein
Nachweis einer Veröffentlichung eines Satzungsentwurfes in der Lausitzer Rundschau
vom 30. November 1993 vor.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage des C. vom 7. Juni 1993 in der Fassung vom
16. Dezember 1993 (SWGS 1993 II)
Bekanntmachung zum 1. Dezember 1993“ in Kraft treten sollte und ohne Ausfertigung
in der Lausitzer Rundschau vom 6. Januar 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die
Originalurkunde dieser Satzung bzw. eine Ablichtung hiervon hat der Beklagte dem
Gericht nicht vorgelegt.
Hierzu gab es Änderungen mit Beschlüssen vom 3. Februar 1994 (veröffentlicht im
Dahme-Spreewald Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Dahme-
Spreewald Nr. 2 vom 24. März 1994), vom 28. April 1994 (veröffentlicht im Dahme-
Spreewald Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald
vom 2. Juni 1994), vom 26. Oktober 1995 (veröffentlicht im Dahme-Spreewald
Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald vom 13.
Dezember 1995), aus dem Jahre 1996 (vermutlich vom 25. April 1996, veröffentlicht im
Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom
27. Juni 1996), aus dem Jahre 1996 oder 1997 (veröffentlicht im Dahme-Spreewald Kreis
Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 20. Februar 1997), wohl
auch vom 29. Mai 1997, vom 19. Juni 1997 (veröffentlicht im Dahme-Spreewald Kreis
Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 10. Juli 1997) und vom 17.
September 1998 (veröffentlicht im Dahme-Spreewald Kreis Anzeiger Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald vom 8. Oktober 1998 sowie im Dahme-Spreewald Kreis
Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 12. November 1998).
Gebührensatzung zur Schmutzwassersatzung des vom 29. April 2002
(SWGS 2002)
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 15, 9. Jahrgang vom 30. Mai 2002 auf
S. 33 ff sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 5, 9. Jahrgang vom 30. Mai
2002 auf S. 16 f. öffentlich bekannt gemacht wurde. In letztgenannter Bekanntmachung
ist bei der Unterschrift des Verbandsvorstehers als Ausfertigungsdatum der 30. April
2002 angegeben, während das Ausfertigungsdatum ausweislich der Originalurkunde der
2. Mai 2002 war. Es erfolgte sodann eine erneute öffentliche Bekanntmachung dieser
Satzung im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 2, 10. Jahrgang vom 17. Februar
2003 auf S. 22 f., mit der der Fehler berichtigt wurde.
Zu dieser Satzung gab es die 1. Änderungssatzung vom 17. September 2003, die
rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1997 vom 17.
September 2003 (SWGS 2003/1997)
und zum 31. Dezember 1997 außer Kraft treten sollte.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1998 vom 17.
September 2003 (SWGS 2003/1998)
und zum 31. Dezember 1998 außer Kraft treten sollte.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1999 vom 17.
September 2003 (SWGS 2003/1999)
und zum 31. Dezember 1999 außer Kraft treten sollte.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für die Jahre 2000/2001 vom 17.
September 2003 (SWGS 2003/2000 bis 2001)
2000 in Kraft und zum 31. Dezember 2001 außer Kraft treten sollte.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1997 vom 23.
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Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1997 vom 23.
Februar 2005 (SWGS 2005/1997)
zum 31. Dezember 1997 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis
Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 2 ff. sowie im Amtsblatt
für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 18 ff.
öffentlich bekannt gemacht wurde.
Diese Satzung lautet auszugsweise:
„§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr wird als Grundgebühr und nach der Schmutzwassermenge
bemessen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt (mengenabhängige Gebühr).
Berechnungseinheit für die benutzungsabhängige Gebühr ist ein Kubikmeter Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasseranlagen gelangt gelten:
a) die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge;
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte
Wassermenge.
(3) Die Wassermenge nach Abs. 2 b) hat der Gebührenpflichtige dem
Zweckverband innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des für die Veranlagung
maßgeblichen Kalenderjahres anzuzeigen. Sie ist durch einen geeichten und von dem
Zweckverband zugelassenen Wasserzähler nachzuweisen, den der Gebührenpflichtige
auf seine Kosten einzubauen hat.
(4) Wassermengen von mehr als 10 Kubikmeter jährlich, die nachweislich nicht in
die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Ein
entsprechender Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des für die
Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres an den Zweckverband zu richten. Der
Nachweis der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangten Wassermenge obliegt
dem Gebührenpflichtigen und erfolgt durch einen geeichten und vom Zweckverband
zugelassenen Zwischenzähler. Einbau und Unterhaltung des Zwischenzählers obliegen
dem Gebührenpflichtigen.
(5) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist ein
Wasserzähler nicht eingebaut, so wird die Wassermenge von dem Zweckverband unter
Berücksichtigung aller Erkenntnisquellen sowie der letzten zwei Jahre bzw. der letzten
zwei Erhebungszeiträume geschätzt.
§ 4 Gebührensätze
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen wird eine
Grundgebühr und eine mengenabhängige Gebühr erhoben.
(2) Für die Entsorgung von Schmutzwasser durch eine zentrale
Schmutzwasseranlage werden folgende Gebühren erhoben:
(3) Für die dezentrale Entsorgung des Schmutzwassers aus
Grundstücksentwässerungsanlagen (ausgenommen Fäkalschlamm aus
Kleinkläranlagen) werden folgende Grundgebühren erhoben:
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(4) Für die dezentrale Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen
werden folgende Gebühren erhoben:
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1998 vom 23.
Februar 2005 (SWGS 2005/1998)
zum 31. Dezember 1998 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis
Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 6 ff. sowie im Amtsblatt
für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 21 ff.
öffentlich bekannt gemacht wurde.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1999 vom 23.
Februar 2005 (SWGS 2005/1999)
zum 31. Dezember 1999 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis
Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 10 ff. sowie im Amtsblatt
für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 24 ff.
öffentlich bekannt gemacht wurde.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für die Jahre 2000/2001 vom 23.
Februar 2005 (SWGS 2005/2000 bis 2001)
Kraft und zum 31. Dezember 2001 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 14 ff. sowie im
Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 27
ff. öffentlich bekannt gemacht wurde.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für die Jahre 2002 bis 2003 vom
23. Februar 2005 (SWGS 2005/2002 bis 2003)
2002 in Kraft und zum 31. Dezember 2003 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für
den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 18 ff.
sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005
auf S. 30 ff. öffentlich bekannt gemacht wurde.
Die letztgenannten Gebührensatzungen haben gleiche Regelungen zum
Gebührenmaßstab und –satz wie die SWGS 2005/1997.
Die Satzung des C. über die Entwässerung der Grundstücke und die Anschlüsse an die
(Schmutzwassersatzung) vom 29. April 2002 (SWS
2002)
Die Satzung des C. über die Entwässerung der Grundstücke und die Anschlüsse an die
(Schmutzwassersatzung) vom 23. Februar 2005
(SWS 2005)
Bescheid vom 5. April 2002
Grundstück für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 u.a. zu
Fäkaliengrundgebühren in Höhe von 122,71 Euro heran. Der Grundgebührenberechnung
legte er den Gebührensatz für die Grundgebühr von 20 DM/Monat (10,23 Euro/Monat) für
die Zählernenngröße Qn 2,5 des Wasserzählers zugrunde.
Gegen die Festsetzung der Grundgebühren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29.
April 2002 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie an kein
öffentliches Kanalnetz angeschlossen sei. Sie benutze eine abflusslose Sammelgrube,
für deren Entleerung bereits Gebühren entrichtet würden.
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Bescheid vom 19. November 2002
Grundstück u.a. für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 15. Oktober 1997 zu
Fäkaliengrundgebühren in Höhe von 97,15 Euro heran.
Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin für diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 10.
November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2001 u.a. zu
Fäkaliengrundgebühren in Höhe von 190,00 DM (= 97,15 Euro) herangezogen. Im
Widerspruchsschreiben vom 5. Dezember 2000 hatte die Klägerin zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung zu Grundgebühren sei rechtswidrig, da
vorliegend ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. So gelte derselbe
Grundgebührensatz pro Zählernenngröße, egal ob das Abwasser zentral oder dezentral
entsorgt werde. Die unterschiedlich bereitgestellten Einrichtungsteile und der
unterschiedlich betroffene Personenkreis müssten berücksichtigt werden. Die
Abschreibungsbeträge des Kanalnetzes dürften nicht dem Nutzerkreis zugerechnet
werden, dessen Abwasser über den sogenannten „rollenden Kanal“ entsorgt werde.
Diesen Bescheid hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. November
2002 im Verfahren 6 K 1645/01 aufgehoben.
Bescheid vom 19. November 2002
deren o.g. Grundstück u.a. für den Zeitraum vom 16. Oktober 1997 bis zum 31.
Dezember 1998 zu Fäkaliengrundgebühren in Höhe von 148,27 Euro heran.
Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin für diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 10.
November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2001 u.a. zu
Fäkaliengrundgebühren in Höhe von 290,00 DM (= 148,27 Euro) herangezogen. Diesen
Bescheid hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002 im
Verfahren 6 K 1645/01 aufgehoben.
Gegen die Festsetzung von Grundgebühren in den Bescheiden vom 19. November 2002
erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2002 am 19. Dezember 2002
Widerspruch.
Bescheid vom 1. April 2003
Grundstück für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 u.a. zu
Fäkaliengrundgebühren in Höhe von 122,76 Euro heran.
Gegen die Festsetzung der Grundgebühren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25.
April 2003 am 30. April 2003 Widerspruch.
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003
per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Beklagte deren Widerspruch vom
29. April 2002 gegen den Gebührenbescheid 2001 der Beklagten vom 5. April 2002 als
unbegründet zurück. Der Verband erhebe auch im Bereich der dezentralen Entsorgung
Grundgebühren zur Deckung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten.
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003
Juni 2003 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Beklagte deren
Widerspruch vom 15. Dezember 2002 gegen den Gebührenbescheid 1997 der Beklagten
vom 19. November 2002 als unbegründet zurück.
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003
Juni 2003 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Beklagte deren
Widerspruch vom 15. Dezember 2002 gegen den Gebührenbescheid 1997/1998 der
Beklagten vom 19. November 2002 als unbegründet zurück.
Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003
Juni 2003 per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Beklagte deren
Widerspruch vom 25. April 2003 gegen den Gebührenbescheid 2002 der Beklagten vom
1. April 2003 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 15. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre
Argumente aus den Widersprüchen.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben, soweit darin Grundgebühren für
den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 festgesetzt und
angefordert werden sowie
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. November 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben, soweit darin Grundgebühren für
den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 15. Oktober 1997 festgesetzt werden sowie
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. November 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben, soweit darin Grundgebühren für
den Zeitraum vom 16. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1998 festgesetzt werden
sowie
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. April 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 aufzuheben, soweit darin Grundgebühren für
den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 festgesetzt und
angefordert werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, der Grundgebührensatz sei ordnungsgemäß
kalkuliert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die
Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen
des Beklagten Bezug genommen; sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Gebührenbescheid der Beklagten vom 5. April 2002
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 ist, soweit darin Grundgebühren für den
Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 festgesetzt und angefordert
werden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Gebührenerhebung fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für
das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Rechtsgrundlage.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für die Jahre 2000/2001 vom 23.
Februar 2005 (SWGS 2005/2000 bis 2001)
Kraft und zum 31. Dezember 2001 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 14 ff. sowie im
Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 27
ff. öffentlich bekannt gemacht wurde, ist nichtig.
Es kann offen bleiben, ob die genannte Satzung bereits mangels wirksamer
Bekanntmachungsregelung bzw. mangels Inbezugnahme der tatsächlich verwendeten
Bezeichnung des Amtsblattes durch die Bekanntmachungsregelung der
Verbandssatzung zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß bekannt
gemacht wurde.
Verbandssatzung des C. vom 23. Februar 2005 (VS 2005)
zum 13. August 2004 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-
Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 68 ff. unter der Rubrik
„Öffentliche Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde“ sowie im Amtsblatt für den
Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 10 ff. öffentlich
bekannt gemacht wurde, erfasst den Zeitpunkt der Bekanntmachung der SWGS
2005/2000 bis 2001 nicht, da sie im selben Amtsblatt des Landkreises Dahme-
Spreewald veröffentlicht wurde wie die SWGS 2005/2000 bis 2001. Sie kann daher von
vornherein nicht Grundlage der Veröffentlichung der SWGS 2005/2000 bis 2001 sein.
Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung einer Verbandssatzung ohne Rückwirkung und
einer Arbeitssatzung ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Arbeitssatzung von der Verbandssatzung nicht erfasst wird. Bei einer
Verbandssatzung, die selbst keine Regelung zu ihrem Inkrafttreten enthält, folgt dies
schon daraus, dass diese gemäß § 5 Abs. 6 der Gemeindeordnung i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GkG Bbg) erst
am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt. Eine Verbandssatzung, die
eine dahingehende Regelung enthält, dass sie mit ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt,
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eine dahingehende Regelung enthält, dass sie mit ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt,
kann mangels Möglichkeit des Normadressaten, entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip
in verlässlicher, nicht unzumutbar erschwerter Weise von dem Satzungsrecht Kenntnis
zu nehmen, nicht die Grundlage einer gleichzeitigen Bekanntmachung einer anderen
Satzung sein. Denn dem Normadressaten muss die Gelegenheit gegeben werden,
bereits vor der Veröffentlichung des Satzungsrechts die Bekanntmachungsvorschrift zur
Kenntnis zu nehmen. Entscheidend kommt hinzu, dass auch eine Verbandssatzung, die
mit ihrer Bekanntmachung in Kraft treten soll, denklogisch erst (unmittelbar) nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft treten kann, da auch sie zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen
Bekanntmachung bedarf. Dann erfasst sie aber die zeitgleiche Bekanntmachung der
Arbeitssatzung zeitlich nicht mehr.
Bei einer zeitgleichen Veröffentlichung einer Verbandssatzung mit Rückwirkung und einer
Arbeitssatzung kann aus den vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Frage
der materiellen Wirkung einer rückwirkend in Kraft gesetzten Hauptsatzung auf
unwirksame frühere Bekanntmachungen dargelegten Gründen nichts anderes gelten (so
auch bei summarischer Prüfung: VG Cottbus, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 4 L 23/06 -,
S. 4 f. des E.A.).
Eine noch nicht bekannt gemachte Haupt- bzw. Verbandssatzung kann danach nicht
Grundlage für die Bekanntmachung von Satzungsrecht sein; dies gilt auch dann, wenn
sich diese Haupt- bzw. Verbandssatzung – so wie hier die VS 2005 – Rückwirkung
beimisst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 9 S 16.07 -, S. 3 des
E.A.). Grund dafür ist, dass der Normadressat erst durch die Bekanntmachungsregelung
der Hauptsatzung in die Lage versetzt wird, entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip in
verlässlicher, nicht unzumutbar erschwerter Weise von dem Satzungsrecht Kenntnis zu
nehmen. Unerheblich ist dabei, wenn die Hauptsatzung inhaltsgleich mit der
Vorgängerhauptsatzung ist. Die Anforderungen an eine wirksame Veröffentlichung von
Ortsrecht würden umgangen, wenn der Zeitpunkt der Bekanntmachung durch eine
Rückwirkungsanordnung in der Haupt- bzw. Verbandssatzung vorverlegt werden und
damit eine unwirksame Bekanntmachung Wirksamkeit erlangen könnte. Ein nach den
konkreten Umständen unwirksamer Publikationsakt bleibt ungültig und kann nicht nach
den Grundsätzen des Ausschlusses von Vertrauensschutz bei rückwirkenden
Abgabensatzungen durch rückwirkende Anpassung des Ortsrechts zur Bekanntmachung
gleichsam aufleben (vgl. zu einer Hauptsatzung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 9. Mai 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.).
Diese Überlegungen lassen sich auf die hiesige Situation übertragen. Denn auch bei
einer zeitgleichen Veröffentlichung der Verbandssatzung und der Arbeitssatzung mit
Rückwirkungsanordnung der Verbandssatzung wird der Normadressat nicht in die Lage
versetzt, entsprechend dem Rechtsstaatsprinzip in verlässlicher, nicht unzumutbar
erschwerter Weise vom Satzungsinhalt Kenntnis zu erlangen. Vielmehr müsste – wie
oben dargelegt – der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung vorverlegt
werden, um eine unwirksame Bekanntmachung der Arbeitssatzung zu heilen.
Verbandssatzung des C. vom 28. April 2004 (VS
2004)
für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 24, 11. Jahrgang vom 12. August 2004 auf S. 4
ff. unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen“
sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 6, 11. Jahrgang vom 7. Juni 2004
auf S. 58 ff. (dort mit Bekanntmachungsanordnung des Verbandsvorstehers vom 11.
Mai 2004) öffentlich bekannt gemacht wurde, Grundlage der Veröffentlichung der SWGS
2005/2000 bis 2001 sein kann oder ob diese ihrerseits nicht wirksam veröffentlicht
worden ist.
Bedenken könnten bestehen, da das hier in den Blick zu nehmende Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald als Publikationsorgan sowohl des Landrates als
Aufsichtsbehörde als auch zugleich anderer Behörden – aufgrund der Angabe im
Inhaltsverzeichnis, es habe Veröffentlichungen von Verbänden und Einrichtungen zum
Gegenstand - den Eindruck hervorrufen könnte, dass in der Publikation eine
Veröffentlichung des Landrates als Aufsichtsbehörde und somit eine der Regelung des §
11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 6 GkG Bbg entsprechende Veröffentlichung der
Verbandssatzung des C.nicht abgedruckt ist. Tatsächlich ist aber die VS 2004 – insoweit
zutreffend - aufgrund einer Entscheidung bzw. Anordnung des Landrates des
Landkreises Dahme-Spreewald im benannten Amtsblatt bekannt gemacht worden, wie
sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Landrats vom 5. August
2004 ergibt, wonach dieser eine Bekanntmachung der VS 2004 veranlasst habe. Auch
dem übrigen (und somit dem gesamten) Publikationsorgan kann nicht entnommen
werden, dass es sich bei der Bekanntmachung der VS 2004 entgegen den Angaben im
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werden, dass es sich bei der Bekanntmachung der VS 2004 entgegen den Angaben im
Inhaltsverzeichnis um eine Veröffentlichung des Landrates handelt und nicht um die der
Verbandsvorsteherin des Zweckverbandes. So ist die Veröffentlichung zwischen anderen
eingereiht, bei denen klar ist, dass es sich nicht um Veröffentlichungen des Landrates
als Aufsichtsbehörde handelt. Der mit dem Amtsblatt des Landkreises Dahme-
Spreewald vertraute Leser dürfte die Aufteilung des Amtsblattes in die Rubriken
„Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald“ und „Öffentliche
Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen“ (vgl. Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 17, 11. Jahrgang vom 10.6.2004) kennen und schon
deshalb unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und
Einrichtungen“ keine Veröffentlichungen des Landrates erwarten. Aber auch der mit dem
Amtsblatt nicht vertraute Leser könnte aufgrund der Zwischenüberschrift und dem
übrigen Inhalt des Amtsblattes Zweifel bekommen, ob unter dieser Rubrik tatsächlich
der Landrat veröffentlicht. Ob der Leser des Bekanntmachungsorgans auch auf dessen
Inhalt vertrauen darf, soweit dieser unzutreffende Angaben dazu enthält, welches die
bekanntmachende Stelle ist, oder ob der Leser nur davor Schutz genießt, dass die
konkrete Ausgestaltung des Publikationsorgans ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme
des betreffenden Satzungsrechts als solches nicht unzumutbar erschweren darf (vgl.
dazu etwa OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2001 - 2 B
208/00.Z -, S. 2 ff. des E.A.), was hier nicht der Fall sein dürfte, bedarf indes keiner
abschließenden Entscheidung.
SWGS 2005/2000 bis 2001
zum 31. Dezember 2001 außer Kraft treten sollte, ist jedenfalls aus materiellrechtlicher
Sicht zu beanstanden.
Das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung verstößt nicht gegen das
Rückwirkungsverbot. Insoweit ist maßgebend, dass die Satzung erlassen worden ist, weil
eine Unsicherheit über die Wirksamkeit ihrer Vorgängersatzungen bestanden haben
dürfte, die unter anderem aus einer Reihe etwaiger, insbesondere formeller
Unwirksamkeitsgründe der Vorgängersatzungen herrührte und die, wie noch unten
ausgeführt wird, auch begründet war, da sich sämtliche Vorgängersatzungen als
unwirksam erweisen. In einem solchen Falle ist die rückwirkende Ersetzung der
Gebührensatzung regelmäßig zulässig und stellt sich ein etwaiges Vertrauen der
Gebührenpflichtigen, nicht zu einer Fäkalienentsorgungsgebühr herangezogen zu
werden, als nicht schutzwürdig dar, weil sie aufgrund der Vorgängersatzungen, hier
hinsichtlich des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr 2001) insbesondere aufgrund der
SWGS 2003/2000 bis 2001 sowie der SWGS 1993 II in der Fassung ihrer
Änderungssatzung vom 17. September 1998, mit einer derartigen Heranziehung
aufgrund einer rückwirkend in Kraft tretenden Satzung rechnen mussten (vgl. hierzu:
Kluge in: Becker/Benedens/Dippe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt,
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), Kommentar, § 6 Rn. 623 ff.
m.w.N.).
Die SWGS 2005/2000 bis 2001 leidet aber hinsichtlich des zwingenden
Satzungsbestandteils des Abgabenmaßstabs an Mängeln, die zur Unwirksamkeit der
Satzung insgesamt führen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der
Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den
Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Die Regelungen zum Abgabenmaßstab sind unwirksam. Dies betrifft zunächst den für
die gesamte Einrichtung mit allen Teileinrichtungen einheitlich geltenden
Grundgebührenmaßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers
gemäß § 4 Abs. 2 a) (zentrale Entsorgung), 3 a) (dezentrale Fäkalwasserentsorgung)
und 4 a) (dezentrale Schlammentsorgung) SWGS 2005/2000 bis 2001.
Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG können neben der Mengengebühr, die nach einem am Maß
der Inanspruchnahme der Leistung orientierten Wirklichkeits- bzw.
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG),
angemessene Grundgebühren erhoben werden, die vom Umfang der Inanspruchnahme
unabhängig sind. Die Bemessung der Grundgebühr muss sich danach nicht an den zu
erwartenden Maßstabseinheiten der Mengengebühr ausrichten. Obwohl Mengen- und
Grundgebühr Teil einer in ihrer Gesamtheit zu bewertenden Veranlagung zu
Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer bestimmten öffentlichen
Einrichtung oder Anlage sind, haben sie unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die
abzugeltende Leistung. Mit dem Wesen der Grundgebühr ist das Verständnis verbunden,
dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der
öffentlichen Einrichtung und nicht für die Kosten erhoben wird, die erst durch den
Leistungsbezug als solchen entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.
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Leistungsbezug als solchen entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.
Dezember 2005 – 9 A 3.05 -, juris Rn. 35). Mit der Grundgebühr werden die durch das
Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden
verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise
abgegolten. Wegen der Unabhängigkeit vom tatsächlichen Verbrauch wird die
Grundgebühr nicht nach dem Maß der Inanspruchnahme sondern –
verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich
an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung
als Anhalt für die vorhandene Höchstlastkapazität orientiert. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt
mit der Bindung der Gebühr an ihre „Angemessenheit“ und die Feststellung, dass die
Gebühr „unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme“ sei, ferner klar, dass es
grundsätzlich (auch) keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der
Vorhalteleistung als solcher bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember
2005, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, S. 10 f des E.A.). Nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom
27. März 2002 – 2 D 46/99.NE -, S. 17 ff. des E.A.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2005 und 6. Juni 2007, jeweils a.a.O.)
ist maßgeblich, dass die Grundgebühr „angemessen“ sein muss, d.h. die für den
einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr darf nicht außer Verhältnis zu dem ihm
gebotenen Vorteil durch die Möglichkeit, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem
konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen. Damit wird dem Satzungsgeber
die Möglichkeit eingeräumt, anstelle eines Maßstabes nach der Inanspruchnahme, d.h.
dem Maß der wirklich oder wahrscheinlich zu beziehenden Vorhalteleistung, bei der
Grundgebühr auch einen Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten
Kosten der vorgehaltenen Leistungsbereitschaft sowie ihrem Wert für den
Gebührenpflichtigen zu wählen; das wäre sonst bei Benutzungsgebühren, die nach § 6
Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG rein nach dem auf die in Anspruch genommene Leistung
entfallenden Kostenanteil im Sinne einer wirklichen oder wahrscheinlichen
Kostenbeziehung zu bemessen sind, unzulässig. Mit diesem gelockerten Maßstab trägt
der Gesetzgeber der Schwierigkeit Rechnung, Vorhalteleistungen nach der Menge ihres
Bezuges zu bemessen. Das stattdessen zugelassene Bemessungsprinzip der
Angemessenheit der Gebühr bedeutet als besondere einfachgesetzliche Ausprägung
des Äquivalenzprinzips, dass kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung bestehen darf. Die Grundgebühr ist daher grundsätzlich (nur) so zu
bemessen, dass (noch) ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühr und
dem Umfang der mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorhalteleistung besteht
(vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005,
a.a.O.).
Nach dem System des § 6 KAG, Grund- und Mengengebühren nur als Teile eines
einheitlichen Benutzungsgebührenverhältnisses zu verstehen, ist die Anwendung des
Äquivalenzprinzips allerdings in der Weise eingeschränkt, dass die Gebührenbemessung
nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage, wie sie nach § 6
Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG für Benutzungsgebühren bestimmend ist, in ihrem
Wesensgehalt gewahrt bleiben muss. Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang
ausdrücklich klargestellt. In der Begründung zur geltenden Fassung des § 6 Abs. 4 Satz 3
KAG heißt es, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen sei, der sich an Art und Umfang der
aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die
vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs
zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, LT-Drucks. 2/ 5822, S.36). Dementsprechend darf es nicht zu
einer Dominanz der Gebührenbemessung nur nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
kommen. Es muss in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr
einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme hinreichend Rechnung
getragen werden, nicht zuletzt auch, um verfassungskonform einen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz auszuschließen.
Vorliegend ist zwar unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen der Maßstab
nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers für die Bemessung der Grundgebühr
sowohl im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77-05-, S. 11 des E.A.) als auch im Bereich
der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November
2006 – 6 K 1091/04 -, S. 11 des E.A.; Düwel in Becker u.a., KAG Brandenburg, § 6 Rn.
1011) grundsätzlich zulässig. Denn dem „Zählermaßstab“ liegt die sachgerechte
Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die
vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der
Abwasserentsorgungseinrichtung erhöht und damit zugleich die in Anspruch
genommenen Vorhalteleistungen.
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Vorliegend könnte es indes Bedenken begegnen, dass die Aufgliederung der
Satzungsnorm in drei Absätze für die drei Teilbereiche nichts daran ändert, dass für alle
drei Teilbereiche der als einheitliche Einrichtung betriebenen Abwasserentsorgung die
Regelungen ein und dieselbe (nicht lineare) Staffelung der Grundgebühren unter
Verwendung derselben Gebührensätze enthalten, so dass von einer
Einheitsgrundgebühr gesprochen werden muss (vgl. zum Begriff der Einheitsgebühr:
Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Loseblattsammlung, Stand Juli 2006, § 6 Rn.
712). Die Erhebung einer nach Gebührenmaßstab und –satz einheitlichen Gebühr für die
zentrale Schmutzwasserentsorgung einerseits und die Entsorgung von Fäkalwasser aus
abflusslosen Gruben und Schlamm aus Kleinkläranlagen andererseits ist indes
problematisch, da der Einrichtungsträger in den genannten Teilleistungsbereichen
unterschiedliche Leistungen erbringen dürfte (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 105 ff und Rn.
112 ff. und Rn. 720 ff sowie Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 976 ff und Rn. 979 ff.). Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte in seiner Rechtsprechung die
Frage nach der Zulässigkeit einer Einheitsgebühr für die gesamten Entsorgungsbereiche
ausdrücklich offengelassen. Im Urteil vom 27. März 2002 (- 2 D 46/99.NE -, S. 16 f. des
E.A.) hatte es mit Blick auf einen identischen, grundstücksbezogenen
Grundgebührenmaßstab für abflusslose Gruben einerseits und Kleinkläranlagen
andererseits lediglich die Frage aufgeworfen, ob ein höherer und damit gesonderter
Gebührensatz für Kleinkläranlagen wegen einer „möglicherweise höheren
Schmutzkonzentration“ im konkreten Fall hätte erhoben werden müssen. Denn nach
dem dort zu beurteilenden Sachverhalt unterhielten lediglich 2 bis 3 % der dezentral
entsorgten Grundstücke Kleinkläranlagen, so dass das Gericht unter Bezugnahme auf
den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Erhebung einer einheitlichen
Grundgebühr für alle dezentral entsorgten Grundstücke für möglich erachtete. Das OVG
Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 22. November 2006 (- 9 A 75.05 -, S. 5
f des E.A.) die Notwendigkeit unterschiedlicher Grundgebührensätze für abflusslose
Gruben einerseits und Kleinkläranlagen andererseits für den dort entschiedenen Fall
deshalb verneint, weil durch die Grundgebühr zwar die Vorhaltekosten der
Fäkalienentsorgungseinrichtung vollständig gedeckt wurden, indes sich der Anteil der
fixen Kosten nur auf 38% der Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung belief und nach
Auffassung des Gerichts Unterschieden in der Arbeitsweise von Kleinkläranlagen
einerseits und abflusslosen Gruben andererseits über die variablen Kosten und den dafür
festgelegten Mengensatz ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Anknüpfend
an diese Entscheidung hat das Gericht mit Beschlüssen vom 22. März 2007 - (9 S 3.07 -
u.a., S. 5 ff. des E.A.) befunden, dass - auch wenn „in der Regel“ die Klärkosten für
Fäkalwasser einerseits und Fäkalschlamm andererseits differierten – dies nicht
notwendig zu der Vermutung führe, der Gebührensatz für die Grubenentsorgung müsse
fehlerhaft zu hoch, derjenige für die Kleinkläranlagenentsorgung hingegen fehlerhaft zu
niedrig kalkuliert sein, zumal in die Kalkulation – wie hier - auch noch weitere Kosten als
nur die Klärkosten, z.B. die Transportkosten einflössen. Ob hiernach im vorliegenden Fall
die Einheitsgebühren für die drei Teilleistungsbereiche gerechtfertigt sind, kann letztlich
ebenso offen bleiben wie die Frage, ob vorliegend der Grundgebührenmaßstab nach der
Zählernenngröße deshalb ungeeignet sein könnte, weil die Nennleistung der
Wasserzähler mit einem Durchfluss von maximal Qn 2,5 die ganz überwiegende Zahl der
Grundgebührenpflichtigen Grundstücke betrifft, so dass jedenfalls unter diesem
Gesichtspunkt von einer unzulässigen Einheitsgebühr auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3.05 -, S. 21 f. des E.A.; Urteil vom 6.
Juni 2007, a.a.O., S. 11 f des E.A.), was hier jedoch aufgrund des - angesichts des relativ
geringen Kostenanteils, der durch die Grundgebühren gedeckt werden soll - noch
hinreichenden Leistungsbezugs nicht der Fall sein dürfte.
Denn jedenfalls ist der Maßstab aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung
gleichheitswidrig und verstößt gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität bzw. das
Äquivalenzprinzip. Der Anstieg der festgelegten Gebührensätze steht nicht in einem
annähernd angemessenen Verhältnis zur arbeitsleistungsbezogenen Maßstabsregelung.
Wird der – wie ausgeführt – grundsätzlich zulässige Maßstab nach dem Nenndurchfluss
des verwendeten Wasserzählers gewählt, ist wesentlichen Unterschieden bei der
Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die
die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine zumindest
annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Grundsatzes der
Leistungsproportionalität und des Äquivalenzprinzips jenen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt
ist. Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen
Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur
Kostenverursachung (vgl. oben S. 18 f.) gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris Rn. 5; OVG für das Land
Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, S. 10 des E.A.; OVG
Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, S. 10 des E.A.; OVG
Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 -, juris Rn. 88). In welcher
Relation die Gebührenhöhe zum Anstieg der Arbeitsleistung unterschiedlich großer
Wasserzähler und damit zum wahrscheinlichen Umfang der Inanspruchnahme bzw. zur
Kostenverursachung stehen soll, gewichtet der Satzungsgeber unter Beachtung des
Grundsatzes der Leistungsproportionalität, des Äquivalenzprinzips und des
Gleichheitssatzes nach dem ihm zustehenden Satzungsermessen. Der
Gewichtungsfaktor ist Teil der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Gebührensatzung zu
bestimmenden Maßstabsregelung und nicht nur ein variabler Berechnungsfaktor in der
Gebührenkalkulation. Gibt die Maßstabsregelung nicht ausdrücklich eine andere
Gewichtung vor, folgt bei Verwendung des reinen Zählermaßstabes aus der
arbeitsleistungsbezogenen Staffelung der Grundgebühren regelmäßig ein den
unterschiedlichen Nennleistungen der Wasserzähler entsprechender Gewichtungsfaktor.
Dies bedeutet, dass die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im
Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der
verschieden großen Wasserzähler steigen (= lineare Staffelung). Die Höhe der
Nennleistung der verschiedenen Wasserzähler gibt dabei den arbeitsleistungsbezogenen
Gewichtungsfaktor vor (z.B. Gewichtungsfaktor 1 für den kleinsten verwendeten
Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 2,5 m³/h und Gewichtungsfaktor 4 für
vierfach größere Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 10 m³/h) (vgl. zum
Vorstehenden: OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O., juris Rn. 99). Die
Zulässigkeit von degressiven (oder progressiven) Staffelungen muss sich
demgegenüber landesrechtlich am Grundsatz der Leistungsproportionalität (vgl. hierzu
Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 329 ff und Rn. 343 ff.) und bundesrechtlich am Äquivalenzprinzip
und am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Unterschiedliche
Belastungen der Benutzer bzw. begünstigende Regelungen sind danach nicht
unbegrenzt zulässig, sondern nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf sachlichen
Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 – 1 BvR 121, 122/76 -,
BVerfGE 54, 11, 25 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 – VII C 41.73 -, KStZ 1975, S.
191; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O. für eine nach
der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers differenzierende degressive
Gebührenstaffelung bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung; ebenso für
die Wasserversorgung OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.; Kluge,
a.a.O. § 6 Rn. 671 ff.). Aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip lässt sich
allerdings – ebenso wenig wie diese verlangen, die Benutzungsgebühren allein nach dem
Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten zu erheben (vgl. BVerwG,
Urteil vom 18. April 1975, a.a.O., S. 192) – kein absoluter Vorrang des Prinzips der
Leistungsproportionalität im Sinne einer Orientierung an der Leistungsmenge gegenüber
dem Prinzip der Kostenproportionalität herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG und das
Äquivalenzprinzip belassen vielmehr dem Satzungsgeber die Freiheit, die
Gebührenbemessung entweder leistungsproportional oder kostenorientiert – d.h. mit
Blick auf die durch die einzelne Benutzung verursachten Kosten – vorzunehmen, also
eine Differenzierung nach Leistungsaspekten ggf. zu unterlassen, wenn diesen
gebührenrechtlich nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Für die Bemessung
gestaffelter Benutzungsgebühren kommen daher als sachgerechte Kriterien sowohl die
durch die Benutzung verursachten Kosten (Prinzip der Kostenproportionalität) als auch
Art und Umfang der Benutzung (Grundsatz der Leistungsproportionalität) in Betracht.
Dabei steht es – mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben – im Ermessen des
Satzungsgebers, ob er sich für das eine oder für das andere Bemessungskriterium oder
für die Verbindung beider Bemessungskriterien entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.
November 1984 – 8 C 37.82 -, KStZ 1985, S. 107, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C
21/92 -, NVwZ-RR 1995, S. 348 für die Erhebung von Abfallgebühren; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 25. März 1982 – 2 S 1378/81 -, KStZ 1982, S. 213, Beschluss
vom 7. Mai 1984 – 2 S 2877/83 -, ESVGH 34, 274, 279, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 S
3278/85 -, VBlBW 1988, S. 142; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 672). Auch landesrechtlich eröffnet
§ 6 Abs. 4 Satz 3 KAG unter den oben S. 18 f. dargestellten Voraussetzungen neben
einer (streng) leistungsbezogenen eine am Umfang der Kostenverursachung orientierte
Betrachtung. Jedenfalls sofern und solange bei einer – wie hier –
arbeitsleistungsbezogenen Staffelung nicht ersichtlich und sachlich nachvollziehbar ist,
dass sich die Kosten mit steigender Leistungsmenge verhältnismäßig verringern, ist –
auch unter Berücksichtigung der eine kostenorientierte Betrachtung gestattenden
Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG - mit Blick auf die sich bundesrechtlich aus dem
Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip ergebenden Bindungen und die
grundsätzliche landesrechtliche Vorgabe der leistungsproportionalen
Gebührenbemessung davon auszugehen, dass eine Gebührendegression eine
unzulässige, weil gegen das Äquivalenzprinzip, Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der
Leistungsproportionalität verstoßende Subventionierung für Großverbraucher darstellt
(vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.; Kluge, a.a.O., §
6 Rn. 681 ff.; ebenso Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1033 ff, Rn. 1006). Es ist dann nämlich kein
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6 Rn. 681 ff.; ebenso Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1033 ff, Rn. 1006). Es ist dann nämlich kein
sachlicher Grund ersichtlich, warum Grundstücke, die mit Wasserzählern mit einer
höheren Nennleistung ausgestattet sind, im Vergleich zu Grundstücken mit
Wasserzählern geringerer Nennleistung die Vorsorgeleistungen der Einrichtung
verhältnismäßig weniger in Anspruch nehmen. Vielmehr bleibt bei einer degressiven
Gebührenstaffelung der Anstieg der Gebührenbelastung grundsätzlich unter dem
Anstieg der Inanspruchnahme (hier der Vorhalteleistungen), so dass die Gebühren für
eine höhere Inanspruchnahme niedriger ausfallen. Es werden in unzulässiger Weise
Großverbraucher bevorzugt, obwohl diese höhere (Vorhalte-)Leistungen in Anspruch
nehmen. Liegen keine leistungs- oder kostenmäßigen Besonderheiten vor, ist daher
auch eine degressive Staffelung bei Grundgebühren unzulässig (vgl. OVG für das Land
Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar
2003 – 2 K 1/01 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.;
Kluge § 6 Rn. 679 ff. und Düwel jeweils a.a.O.). Zwar ergibt sich aus vorstehenden
Ausführungen nicht, dass Grundgebührensätze sich rechnerisch mit steigender Größe
der Wasserzähler im selben Verhältnis erhöhen müssen. Insgesamt ist aber bei diesem
Gebührenmaßstab eine lineare Staffelung in die Satzung aufzunehmen.
Gemessen hieran erscheint die vom beklagten Verband gewählte degressive Staffelung
der Gebührensätze willkürlich, weil der Anstieg der Gebührensätze in keiner
annähernden Relation zum Anstieg der Arbeitsleistung der Wasserzähler bzw. zur
Kostenentwicklung steht, die Abweichung von einer linearen Staffelung nicht einleuchtet
und auch nicht nachvollziehbar erläutert worden ist. Bei einer linearen Staffelung und
einem Gebührensatz von 10,23 Euro/Monat bei Qn 2,5 (Gewichtungsfaktor 1) müssten
die Grundgebühren wie folgt gestaffelt sein:
Tatsächlich ist die Staffelung hier aber (mit Ausnahme des Gebührensatzes für die
Zählernenngröße Qn 10) eine (ungleichmäßig) degressiv abweichende:
Die degressive Staffelung vermochte die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung
nicht zu rechtfertigen. Falls der Satzungsgeber von einer linearen Staffelung wegen der
Variabilität des Wasserbezuges bei den Zählergrößen über Qn 2,5 abgesehen haben
sollte, erklärt dies schon die Degression als solche nicht, da eine solche Variabilität auch
bei Nutzern mit einem Zählernenndurchfluss von Qn 2,5 bestehen dürfte: Wasserzähler
dieser Größe kommen sowohl bei einer Wohnung, aber auch bei einer Mehr- bzw.
Vielzahl von Wohneinheiten zum Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.
Dezember 2005 – 9 A 3.05 -, S. 22 f des E.A. sowie bereits OVG Brandenburg, Urteil vom
22. August 2002 a.a.O.; Düwel a.a.O. § 6 Rn. 1006). Erst recht erklärte dies die
unregelmäßige Ausgestaltung der Degression (unter Benachteiligung der Zählergröße
Qn 10,0) nicht.
Der dargestellte Mangel des Gebührenmaßstabes ist auch nicht deshalb unbeachtlich,
weil ausweislich der vorgelegten Gebührenkalkulation Schmutzwasser 2000 bis 2001 im
Jahr 2001 von 1745 Wasserzählern insgesamt (zentrale plus dezentrale
Teilentsorgungseinrichtungen) nur 25 Wasserzähler (ca. 1,4 %) einen größeren
Nenndurchfluss hatten als Qn 2,5 (und zwar 18 mit Qn 6, 5 mit Qn 10, 2 mit Qn 80) bzw.
ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingeholten Auskunft im Teilbereich der
dezentralen Fäkalwasserentsorgung lediglich vier Wasserzähler (und zwar zwei mit Qn
6,0 und zwei mit Qn 10) von 875 betroffen waren. Dies mag schon daraus folgen, dass
bei Betrachtung der hier maßgeblichen Höchstlastkapazitäten ein anderer und deutlich
größerer Anteil am Gesamtvolumen auf diese größeren Zähler entfällt (etwa 7,4 % bei
Betrachtung der Gesamtanlage) als bei der Betrachtung der reinen Anzahl der Zähler.
Entscheidend ist aber letztlich, dass die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder
Verwaltungspraktikabilität hier keine Anwendung finden. Der Grundsatz der
Typengerechtigkeit findet Anwendung, wenn der Satzungsgeber für die
Gebührenbemessung ausschließlich an den typischen (Regel-) Fall, d.h. an die ganz
überwiegende Zahl der zu regelnden Sachverhalte und die für sie hinsichtlich einer
Inanspruchnahme der Leistung maßgeblichen Merkmale anknüpft, obwohl es vom
Regelfall abweichende Fälle gibt, die bei isolierter Betrachtung andere bzw. zusätzliche
Bemessungskriterien erforderten. Er gestattet es dem Gesetz- und Satzungsgeber, bei
Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, insbesondere verwaltungspraktikabler Art im
Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er lässt es
genügen, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und sie als so genannte
typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden
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typische Fälle gleichartig zu behandeln und damit die sich dem Typ entziehenden
Umstände der Einzelfälle außer Betracht zu lassen. Geschieht dies, können sich die
Betroffenen, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres
Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des
Gleichheitssatzes berufen. Der Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit tritt insoweit
hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurück. Seine Rechtfertigung
bezieht der Grundsatz der Typengerechtigkeit – wie bereits dargelegt – daraus, dass es
unter dem Gesichtspunkt möglicher Differenzierungen nach sachlichen
Unterschiedlichkeiten jedenfalls auf der Normebene keine absolute Gerechtigkeit geben
kann, sondern wegen der Vielfalt der Einzelfälle dem Gesetz- und Satzungsgeber ein
weiter Spielraum für generalisierende, pauschalierende oder typisierende Regelungen
zuzuerkennen ist. Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass
die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei den Kosten als auch bei der
Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig
vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende
Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in
einem inneren Widerspruch stehen könnte. Neben dem Grundsatz der
Typengerechtigkeit spielt im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz der Grundsatz
der Praktikabilität bzw. Verwaltungsvereinfachung eine wesentliche Rolle. Dabei geht es
im Bereich der Erhebung von Benutzungsgebühren – wie letztlich auch schon im
Zusammenhang mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit – darum, den mit einer der
Wirklichkeit der Inanspruchnahme der Leistung und der Kostenverursachung
entsprechenden Gebührenbemessung verbundenen Verwaltungsaufwand und die damit
verbundenen Kosten, die wiederum bei der Gebührenkalkulation umzulegen wären, im
Interesse aller Gebührenschuldner möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 28. März 1995 – 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, S. 594). Sachliche, eine
Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe können sich unter dem Gesichtspunkt der
Praktikabilität ergeben, wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot
entsprechende Gebührenbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führte, der in
Anbetracht der nur geringfügigen betragsmäßigen Auswirkung in Bezug auf den
erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde. Dem Gesichtspunkt der
Verwaltungspraktikabilität kommt demnach umso mehr Gewicht zu, je geringer die
Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen
Leistungen entsprechende Entgelt sind. Der Grundsatz der Praktikabilität ist allerdings
nicht Selbstzweck, sondern dadurch begrenzt, dass die Bemessungsvereinfachung auch
tatsächlich nennenswerte Vorteile bzw. Ersparnisse im Verhältnis zu den Gesamtkosten
mit sich bringen muss. Das folgt daraus, dass die durch eine Pauschalierung und
Typisierung entstehenden Ungerechtigkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den
erhebungstechnischen Vorteilen stehen müssen. Je weniger solche Vorteile erkennbar
sind, desto eher ist eine gerechte Differenzierung zu verlangen (vgl. zum Ganzen Kluge,
a.a.O. § 6 Rn. 296 f und 303 f.).
Die dargestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist keine
Verwaltungsvereinfachung darin zu erblicken, dass die Gebührensätze für bestimmte
Zählernenngrößen niedriger sind als bei linearer Verteilung. Zusätzlichen
Verwaltungsaufwand mag es verursachen, nach einzelnen Zählernenngrößen zu
unterscheiden, nicht aber die Staffelung linear zu gestalten. Außerdem rechtfertigen die
Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität es nur, auf die
Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerachtlassung der sich dem Typ entziehenden
Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit abzustellen (vgl.
Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 – 6 K 2252/02 -
, S. 27 des E.A.; Urteil vom 9. Dezember 2004 – 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und
Beschluss vom 28. Februar 2007 – 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A.). Vorliegend werden
hingegen ungleiche Nenngrößen zwar ungleich, aber dergestalt behandelt, dass größere
privilegiert werden. Auch kann der Gedanke einer Erheblichkeitskontrolle (der im Bereich
des Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eine
Rolle spielt) im Sinne einer Einführung einer Bagatellgrenze nicht fruchtbar gemacht
werden, da es vorliegend nicht etwa um eventuell vernachlässigbare prognostische
Unsicherheiten, sondern um Mängel des Maßstabes geht. Einen allgemeinen Grundsatz,
dass Mängel in der Maßstabsregelung einer Satzung zu vernachlässigen sind, wenn die
betroffenen Fälle eine bestimmte Größenordnung nicht überschreiten, gibt es im
Abgabenrecht nicht. Eine etwaige Vernachlässigung muss vielmehr einen
Anknüpfungspunkt in den o.g. Grundsätzen der Typengerechtigkeit oder
Verwaltungspraktikabilität haben, der hier gerade nicht gegeben ist.
Die soeben dargestellte Teilnichtigkeit der Regelungen zum Grundgebührenmaßstab
führt zur Unwirksamkeit der Regelungen zur Mengengebühr. Entschließt sich der
Satzungsgeber nämlich zur Erhebung von im Zusammenhang stehender Grund- und
Verbrauchsgebühr, führt die Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des
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Verbrauchsgebühr, führt die Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Annahme eines untrennbaren Verbundes
zwischen beiden Gebühren mit der Folge, dass die Regelungen insgesamt – also auch
hinsichtlich der Mengengebühr – nicht mehr bestimmt und die Satzung
dementsprechend wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist. Eine
Teilbarkeit der Gebührenregelung kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil
nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in
dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte, würde
ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf
die Grundgebühr entfallende Gebührenaufkommen fortfiele (vgl. OVG Thüringen, Urteil
vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – LKV 2002, 534, 543, vgl. Urteil der Kammer vom
25. August 2005 – 6 K 2282/02 -, juris Rn. 106; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615).
Die Regelungen zum einheitlichen Grundgebührenmaßstab nach § 4 Abs. 2 a), 3 a) und
4 a) SWGS 2005/2000 bis 2001, sind aber auch noch aus einem anderen Grund nichtig.
So führt die aus einem weiteren Grund vorliegende Teilnichtigkeit des
Mengengebührenmaßstabes im Bereich der Schlammabfuhr aufgrund des
Rechtsgedankens des § 139 BGB zur Nichtigkeit des Grundgebührenmaßstabes im
Bereich der Schlammabfuhr und letztlich zur Nichtigkeit der Grundgebührenregelungen
in den anderen Teilleistungsbereichen.
Der in § 3 SWGS 2005/2000 bis 2001 auch für den Teilbereich der Schlammabfuhr
geregelte sogenannte modifizierte Frischwassermaßstab, ist - ungeachtet der Frage der
Zulässigkeit der ebenfalls geregelten Bagatellgrenze bei den Absetzmengen (vgl. dazu:
Düwel, a.a.O. § 6 Rn. 1025 f.) - jedenfalls für den Bereich der Schlammabfuhr kein
geeigneter Mengenmaßstab. Er widerspricht den materiellen Vorgaben des § 6 Abs. 4
KAG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Gebühr (in erster Linie) nach der
Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab).
Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann nach Satz 2
dieser Vorschrift (auch) ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht beachtet.
Bei der Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen kann die
abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nicht auf einen Wirklichkeitsmaßstab i.S.d. §
6 Abs. 4 Satz 1 KAG zurückgreifen; denn die Entsorgungsleistung umfasst nicht nur die
Entleerung des Inhalts der Kleinkläranlagen und dessen Transport zur Kläranlage,
sondern auch die Behandlung der Anlageninhalte in der Kläranlage. Der Maßstab der
tatsächlich entsorgten Fäkalschlammmenge gibt daher die tatsächliche
Inanspruchnahme lediglich für die Entleerung und den Transport, nicht aber auch
bezüglich des Aufwands in der Kläranlage, der erheblich von der
Schmutzfrachtkonzentration des Fäkalschlamms abhängt, wieder (vgl. Urteil der
Kammer vom 22. November 2006 – 6 K 1091/04 -, S. 9 des E.A.; VG Potsdam, Beschluss
vom 19. August 2003 –16 L 804/01 -, juris Rn. 17).
Steht danach ein Wirklichkeitsmaßstab nicht zur Verfügung, ist die Verwendung eines
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässig; dabei kommt dem Satzungsgeber ein weites
Auswahlermessen zu. Er ist nicht gehalten, den gerechtesten, vernünftigsten oder
zweckmäßigsten Maßstab auszuwählen. Das Gestaltungsermessen ist lediglich
dahingehend zu überprüfen, ob der gewählte Maßstab ungeeignet ist, weil er entgegen §
6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme
der öffentlichen Einrichtung steht (Urteil der Kammer vom 22. November 2006, a.a.O.;
Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 659 ff., 669 - jeweils m.w.N.). So ist es hier.
Vorliegend findet nach den Regelungen des § 3 SWGS 20005/2001 bis 2002 der
sogenannte modifizierte Frischwassermaßstab Anwendung, der jedenfalls im Bereich der
zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung abflussloser Gruben ein grundsätzlich
anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22.
November 2006, a.a.O., S. 9 f des E.A.), und an die dem Grundstück zugeführte
Frischwassermenge anknüpft, aber das Absetzen von nachweislich nicht in die öffentliche
Anlage gelangten Wassermengen ermöglicht. Letzteres ist regelmäßig notwendig, da
der Frischwassermaßstab (auch) auf der nicht immer zutreffenden Annahme beruht,
dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils
auf den Grundstücken verbrauchte und demnach nicht in die Kanalisation abgegebene
Wassermenge verhältnismäßig gleich ist. Da dies kaum sicher vorhersehbar ist und sich
die Verhältnisse überdies aufgrund individueller Entscheidungen der Gebührenpflichtigen
jederzeit ändern können, ist kaum ein Fall denkbar, in dem in der Gebührensatzung auf
eine Abzugsregelung verzichtet werden kann (vgl. Düwel, a.a.O. § 6 Rn. 1021).
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Die dem modifizierten Frischwassermaßstab zugrunde liegenden Annahmen, dass die
Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa
der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht und im Regelfall die jeweils auf den
Grundstücken verbrauchte, also nicht in die Kläranlage gelangte Abwassermenge
verhältnismäßig gleich ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – 8 N 3.93
-, juris Rn. 16), treffen bei Kleinkläranlagen mit Versickerung, Verregnung u.ä. beide nicht
zu (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 1991 – 9 L 20/90 -, juris Rn. 29; VGH
Mannheim, Urteil vom 11. Mai 1995 – 2 S 2568/92 -, juris Rn. 69 ff. sowie Düwel a.a.O., §
6 Rn. 1053). Das Funktionsprinzip der Kleinkläranlagen bedingt, dass der weitaus
überwiegende Teil der Flüssigkeit des in sie eingeleiteten Abwassers nicht in die
öffentliche Anlage gelangt, sondern anderweitig auf dem Grundstück entsorgt wird,
während nur ein mengenmäßig unbedeutender Rest als Schlamm mit meist hoher
Schmutzfrachtkonzentration durch die öffentliche Einrichtung abgefahren und geklärt
werden muss. Die unterschiedlichen Verhältnisse auf den Grundstücken, die teilweise je
nach Jahreszeit variierenden Klärleistungen sowie die Vielfalt an Bauweisen und
Ausführungen der Kleinkläranlagen (etwa Dreikammer-Ausfaulgrube oder Kleinkläranlage
mit biologischer Reinigungsstufe; vgl. Düwel, a.a.O, § 6 Rn. 1043) führen auch dazu, dass
es keine Regel gibt, wonach die jeweils auf den Grundstücken verbrauchte, also nicht in
die Kläranlage gelangte Abwassermenge verhältnismäßig gleich ist. Je nach Art und
Ausmaß der Reinigung des häuslichen Abwassers durch die jeweilige Kleinkläranlage
variieren sowohl Mengenanfall als auch Schmutzfrachtkonzentration des zu
entsorgenden Schlammes (vgl. zum Vorstehenden auch: Düwel, a.a.O. § 6 Rn. 1053).
Der in der SWGS 2005/2000 bis 2001 geregelte modifizierte Frischwassermaßstab kann
auch nicht etwa deswegen noch als geeignet betrachtet werden, weil die Abzugsregelung
das Absetzen von nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten Wassermengen
gestattet. Diese Regelung knüpft ihrerseits an die hier nicht zutreffende Annahme an,
dass mit einer Bestimmung der Menge des der Kleinkläranlage zugeführten
Frischwassers (durch wiederholte Messung der Frischwassermengen) auch annähernd
die Menge ermittelt werden könne, die dann in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Folgerichtig soll der Nachweis gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 SWGS 2005/2000 bis 2001 auch
über einen Zwischenwasserzähler erfolgen. Dieser kann zwar abzusetzende
Frischwassermengen messen (wie etwa das zur Gartenbewässerung benutzte
Frischwasser), nicht aber die funktionsbedingt in der Kleinkläranlage abgeschiedene
Abwassermenge und kann daher nicht erfassen, welche Mengen Abwasser verdunsten,
versickern bzw. verregnet werden.
Die Mengengebühren bezüglich der Teileinrichtungen sind vorliegend auch keine
Einheitsgebühren, so dass sich die Frage nach der Vernachlässigbarkeit der
ungeeigneten Maßstabsregelungen im eventuell vergleichsweise atypischen Bereich der
Schlammabfuhr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht stellt (vgl. dazu:
Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 718 und 726). Zwar gilt für alle Teilbereiche - wie dargelegt -
undifferenziert der sogenannte modifizierte Frischwassermaßstab, der in § 3 SWGS
2005/2000 bis 2001 geregelt ist. Es werden aber unterschiedlich hohe Gebührensätze
geregelt und somit spezifische Regelungen für die jeweiligen Teilbereiche getroffen, die
dann jeweils einer isolierten Betrachtung zugänglich sind.
Die Unwirksamkeit der Satzungsregelungen der SWGS 2005/2000 bis 2001 zur
Mengengebühr im Bereich der Schlammabfuhr führt zur Nichtigkeit auch der Regelungen
der Satzung zur Grundgebühr im Bereich der Schlammabfuhr und somit aller
Regelungen im gesamten Teilleistungsbereich der Schlammabfuhr.
Entschließt sich der Satzungsgeber nämlich zur Erhebung von im Zusammenhang
stehender Grund- und Verbrauchsgebühren, führt die Anwendung des Rechtsgedankens
des § 139 BGB zur Annahme eines untrennbaren Verbundes zwischen beiden Gebühren
mit der Folge, dass der Gebührensatz insgesamt – also auch hinsichtlich der
Grundgebühr – nicht mehr bestimmt und die Satzung dementsprechend wegen
Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nichtig ist. Eine Teilbarkeit der
Gebührenregelung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits aus dem Wesen
der Grundgebühr, mit der nur die verbrauchsunabhängigen Kosten (sog. Fix- oder
Vorhaltekosten) vollständig oder anteilig umgelegt werden sollen, während die sonstigen
– variablen oder durch die Grundgebühr nicht abgegoltenen invariablen – Kosten über
die Zusatz- oder Arbeitsgebühr (Mengengebühr) finanziert werden, folgt, dass diese
wirksam nur in Verbindung mit einer ebensolchen Arbeits- oder Zusatzgebühr erhoben
werden kann. Denn wenn es einem Einrichtungsträger auch unbenommen bleibt, nur die
Fixkosten einer Einrichtung zu kalkulieren und von vornherein nur über eine Gebühr
umzulegen, so kann doch von einer Grundgebühr nicht mehr die Rede sein, wenn neben
dieser eine (wirksame) Zusatzgebühr nicht mehr erhoben wird und die ausdrücklich als
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dieser eine (wirksame) Zusatzgebühr nicht mehr erhoben wird und die ausdrücklich als
Grundgebühr neben einer Zusatzgebühr konzipierte Gebühr daher nicht mehr nur eine
Grundgebühr, sondern die allein erhobene Gebühr darstellt. Nach dem Rechtsgedanken
des § 139 BGB besteht insoweit zwischen Grundgebühr einerseits und Zusatzgebühr
andererseits ein untrennbarer Verbund. In diesem Sinne bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 3
KAG ausdrücklich, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten
(Vorhaltekosten) „neben“ der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG eine
angemessene Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen
Inanspruchnahme erhoben werden darf und legt damit fest, dass die isolierte Erhebung
einer Gebühr als Grundgebühr der Konzeption des Kommunalabgabengesetzes
zuwiderläuft und daher unzulässig ist. Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe
bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselwirkung,
dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber nicht nur zu einer Gebühr, sondern
zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle
der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen
Mindestbestandteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt und die
Satzung daher nichtig ist (vgl. nur OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D
10/02.NE -, S. 22 des E.A. und Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 613 m.w.N.).
Die Unwirksamkeit der Satzungsregelungen der SWGS 2005/2000 bis 2001 zur Mengen-
und in der Folge auch der Grundgebühr im Bereich der Schlammentsorgung führt zur
Nichtigkeit auch der Regelungen der Satzung zu Grund- und in der Folge
Mengengebühren in den anderen Teilleistungsbereichen, jedenfalls des hier in Rede
stehenden Teilleistungsbereichs der dezentralen Fäkalienentsorgung abflussloser
Sammelgruben. Es spricht schon einiges dafür, dass es bei einer für alle drei
Teilleistungsbereiche, jedenfalls für den Teilleistungsbereich der dezentralen Entsorgung
abflussloser Sammelgruben und Kleinkläranlagen geregelten Einheitsgrundgebühr – wie
hier - an einer objektiven Teilbarkeit der Regelung fehlt, die denklogische Voraussetzung
für eine anzunehmende Teilnichtigkeit i.S.d. § 139 BGB wäre. Entscheidend ist indes,
dass vorliegend die drei Teilleistungsbereiche, jedenfalls der Teilleistungsbereich der
dezentralen Entsorgung der Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben und des
Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen als eine einheitliche Einrichtung betrieben werden
und es bei einer infolge der Unwirksamkeit einzelner Regelungen auftretenden
Kostenunterdeckung in einem Teilleistungsbereich nicht anzunehmen ist, dass der
Satzungsgeber bei Kenntnis hiervon die Regelungen zu den anderen
Teilleistungsbereichen in dieser Form beschlossen hätte, würde ihm doch dann von
Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf einen
Teilleistungsbereich entfallende Gebührenaufkommen fortfiele.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für die Jahre 2000/2001 vom 17.
September 2003 (SWGS 2003/2000 bis 2001)
2000 in Kraft und zum 31. Dezember 2001 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für
den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 28, 10. Jahrgang vom 13. November 2003 auf S. 30
ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 10, 10. Jahrgang vom 28.
November 2003 auf S. 20 ff. öffentlich bekannt gemacht wurde, ist bereits aus den oben
zur SWGS 2005/2000 bis 2001 dargestellten materiellrechtlichen Gründen nichtig. Sie
wurde darüber hinaus mangels wirksamer Bekanntmachungsregelung zum Zeitpunkt
ihrer Bekanntmachung bzw. mangels Inbezugnahme der tatsächlich verwendeten
Bezeichnung des Amtsblattes durch die Bekanntmachungsregelung der
Verbandssatzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und ist daher auch aus
formellrechtlichen Gründen unwirksam.
Verbandssatzung vom 20. Februar 2002 (VS 2002)
die als Grundlage der Veröffentlichung der SWGS 2003/2000 bis 2001 zunächst in
Betracht kommt, und am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 10, 9. Jahrgang vom 18. April 2002
auf S. 18 ff. unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und
Einrichtungen“ sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 4, 9. Jahrgang vom
19. April 2002 auf S. 8 ff. öffentlich bekannt gemacht wurde, fehlt es an einer
feststellbaren Veranlassung der Bekanntmachung durch den Landrat als
Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 GkG Bbg. Zwar kann aus
den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung 2000 nichts zum Erfordernis einer
Bekanntmachungsanordnung einer Verbandssatzung und ihrer Form entnommen
werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 1 Abs. 1 der
Bekanntmachungsverordnung 2000 nach seinem eigenen Wortlaut lediglich für
Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften der Gemeinden, Ämter und
Landkreise Bestimmungen (etwa zur förmlichen Bekanntmachungsanordnung) enthält.
Auch dem GkG Bbg selbst lassen sich konkrete Anforderungen an eine förmliche
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Auch dem GkG Bbg selbst lassen sich konkrete Anforderungen an eine förmliche
Bekanntmachungsanordnung nicht entnehmen. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten
eine spezielle und schriftförmliche Verfügung zur Bekanntmachung jeder einzelnen
Satzung nicht. Daher können Bekanntmachungen von Satzungen eines
Zweckverbandes auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatprinzips ausschließlich auf
der Grundlage der allgemeinen Kompetenzbestimmungen des GKG Bbg durch dazu
legitimierte Personen oder Organe im Rahmen der Bindung an Recht und Gesetz
veranlasst werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D
46/99.NE -, S. 12 f. des E.A.). Vor diesem Hintergrund genügt es für die
Bekanntmachung von Verbandssatzungen eines Zweckverbandes, wenn die
Bekanntmachung formlos auf eine verantwortliche Entscheidung des Landrates als
Aufsichtsbehörde zurückzuführen ist. Eine solche Entscheidung konnte die Beklagte dem
Gericht aber trotz Aufforderung nicht nachweisen.
Mangels wirksamer Ausgangssatzung gehen die Änderungssatzungen zur VS 2002 ins
Leere.
Änderungssatzung
Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald
als
hat die Beklagte den vom Gericht angeforderten Nachweis einer verantwortlichen
Entscheidung des Landrates als Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht vorgelegt. Darüber
hinaus ist die SWGS 2003/2000 bis 2001 nicht in einem Veröffentlichungsblatt der
Aufsichtsbehörde namens „Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald –
Kreisanzeiger -“ bekannt gemacht worden, wie dies § 32 der geänderten VS 1999
vorsieht. Den Nachweis, dass die Verbandsmitglieder in der für ihre Bekanntmachungen
vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hingewiesen haben, hat die Beklagte
auch nicht erbracht. Beides für sich genommen steht einer wirksamen Bekanntmachung
auf Grundlage dieser geänderten VS 1999 entgegen.
Dies gilt zunächst für die nicht genaue Inbezugnahme des Titels des Amtsblattes durch
die Bekanntmachungsvorschrift, die hier neben der Bezeichnung „Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald“ noch eine Zusatzbezeichnung namens „– Kreisanzeiger -“
benennt, die es im konkreten Amtsblatt nicht gibt. Die Verbandssatzung muss die Form
der Bekanntmachung festlegen. Wählt der Verband die Bekanntmachung in einem
Amtsblatt, muss dieses Amtsblatt in der Verbandssatzung unter Angabe der
vollständigen Bezeichnung sowie eventuell gewählter Zusatzbezeichnungen zum
Veröffentlichungsorgan des Verbandes bestimmt werden, da nur in diesem Fall
gewährleistet erscheint, dass der Bürger das Satzungsrecht in zumutbarer Weise zur
Kenntnis nehmen kann (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg,
Urteil vom 23. März 2000, 2 A 226/98, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, sowie Urteil
vom 19. August 1999 – 2 D 34/98.NE, KStZ 2000, 216 und Urteil der Kammer vom 9.
Juni 2005 – 6 K 2074/02 - S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks). Umgekehrt darf in der
Verbandssatzung nicht eine Zusatzbezeichnung des Publikationsorgans genannt
werden, die es gar nicht gibt; denn auch eine solche Bekanntmachungsvorschrift ist dem
Bürger nicht zumutbar. Er muss sich auf ihren Inhalt verlassen können und braucht nicht
davon auszugehen, dass die Bekanntmachungsvorschrift den Titel des Amtsblattes
fehlerhaft mit nicht vorhandenen Zusatzbezeichnungen ausschmückt. Diese
Voraussetzung ist - wie dargelegt - im vorliegenden Fall nicht eingehalten.
Auch der fehlende Nachweis, dass die Verbandsmitglieder in der für ihre
Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hingewiesen
haben, steht der wirksamen Veröffentlichung entgegen, weil damit zumindest nicht von
der Wirksamkeit der Bekanntmachung der SWGS 2003/2000 bis 2001 in dem zum
Landkreis Oder-Spree gehörigen – und von dem Vertriebsgebiet des Amtsblattes für den
Landkreis Dahme-Spreewald – Kreisanzeiger - damit nicht mitumfassten –
Verbandsteilgebiet ausgegangen werden kann (vgl. dazu bereits: Urteil der Kammer
vom 1. April 2004 – 6 K 2252/02-, juris Rn. 60). Denn die durch das Rechtsstaatsprinzip
gebotene öffentliche Bekanntmachung einer Satzung muss in einer Weise geschehen,
die geeignet ist zu gewährleisten, dass der Betroffene sich verlässlich Kenntnis vom
Inhalt des Satzungsrechts verschaffen kann, ohne dass ihm die hierzu geschaffene
Möglichkeit unzumutbar erschwert wird. Es kann hier dahinstehen, ob ein Hinweis darauf,
an welchem Ort bzw. in welchem Veröffentlichungsorgan Satzungen eines
Zweckverbandes bekannt gemacht worden sind, diesen Anforderungen überhaupt zu
genügen vermag (vgl. zur Zulässigkeit eines Hinweises in einem
Bekanntmachungskasten eines Zweckverbandes, der eine Aussage darüber enthält,
dass und wo ein Satzungstext des Zweckverbandes eingesehen werden kann, etwa:
OVG LSA, Beschl. v. 27. Mai 2002 – 1 L 169/02 –, LKV 2003, S. 189) und ob für
Mitgliedsgemeinden, in denen das Veröffentlichungsorgan bezogen werden kann, dem
125
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Mitgliedsgemeinden, in denen das Veröffentlichungsorgan bezogen werden kann, dem
Hinweis überhaupt konstitutive Bedeutung zukommt oder ob insoweit verlässliche und
zumutbare Kenntnis von Satzungsrecht nicht schon durch die Veröffentlichung als
solche – ihre Ordnungsgemäßheit unterstellt – verschafft wird. Denn jedenfalls bei
Mitgliedsgemeinden, deren Gebiet außerhalb des Verbreitungsgebietes eines von dem
Zweckverband nach seiner Verbandssatzung gewählten Bekanntmachungsorgans
belegen ist, ist ein Hinweis der geschilderten Art für eine wirksame Bekanntmachung des
Satzungsrechts konstitutiv. Hierfür spricht etwa, dass nach der zu § 9 des
Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes (ZwVerbStabG) erstellten Begründung des
Gesetzentwurfs der Landeregierung die in § 9 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG enthaltene
Verpflichtung der Verbandsmitglieder, in der für ihre Bekanntmachungen
vorgeschriebenen Form auf die jeweilige Veröffentlichung des Verbandes hinzuweisen,
„auch bei landkreisübergreifenden Zweckverbänden sämtlichen betroffenen Einwohnern
die Möglichkeit“ geben soll, „von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen“ (LT-DrS 2
/5171, S. 21) (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O.; ferner hierzu
auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 2 A 314/04 -,
juris Rn. 8).
Ist aber die Bekanntmachung in einem Verbandsteilgebiet unwirksam, so ist sie
insgesamt unwirksam (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober
2004 – 2 A 314/04 -, juris Rn. 9 ff. sowie Urteil der Kammer vom 22. Juni 2004 – 6 K
1793/99 -, juris Rn. 85). Denn eine sich nur auf das Verbandsgebiet im Landkreis Oder-
Spree beschränkende Unwirksamkeit scheidet aus. Zwar könnte grundsätzlich der
Rechtsgedanke des § 139 BGB für eine Teilnichtigkeit sprechen (in diesem Sinne VG
Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Mai 2002 – 1 K 2597/96 - MittStGB Bbg 2003, S. 59 ff.).
Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des § 139 BGB hier eröffnet
ist, da es vorliegend nicht (nur) um die Nichtigkeit einzelner satzungsrechtlicher
Bestimmungen, sondern um das Fehlen einer satzungsrechtlichen Grundlage insgesamt
in einem Teil des Verbandsgebietes geht. Zumindest sprechen aber die zur Frage der
Teilnichtigkeit von kommunalen Satzungen entwickelten Grundsätze gegen eine
„Teilbarkeit“ der Bekanntmachungsvorschrift und eine „Teilbarkeit“ der
Bekanntmachung und damit gegen eine räumlich nur teilweise gültige Abgabensatzung:
Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt – wie bereits ausgeführt
(vgl. oben S. 27 und 30 f.) – nur dann nicht zu deren Gesamtnichtigkeit, wenn die
Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der objektiven
Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen
worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vorliegend ist
bereits die objektive Teilbarkeit fraglich, da zweifelhaft ist, ob ein landkreisübergreifender
Verband für eine (wie hier mutmaßlich vorliegende) einheitliche landkreisübergreifende
Schmutzwasserbeseitigungsanlage eine Regelung für nur einen Teil des Gebietes in
rechtlich zulässiger Weise schaffen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen dürfte eine Gebührenerhebung in nur einem
Teil des Verbandsgebiets ausscheiden und vielmehr eine Nichtigkeit im gesamten
Verbandsgebiet anzunehmen sein. Für diese Betrachtungsweise spricht auch die Pflicht
des Verbandes, die Aufwendungen für die Herstellung der Einrichtung oder Anlage zu
decken, wenn ihm auch freigestellt ist, ob dies durch Beiträge oder Benutzungsgebühren
erfolgen soll (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A
417/01 -, S. 16 des E.A.). Wenn diese Erwägungen bereits gegen eine objektive
Teilbarkeit der Satzung in räumlicher Hinsicht sprechen, so lässt sich aber aus diesen
Gründen jedenfalls kein mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers, die Satzung nur für das
Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald zu erlassen, mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004,
a.a.O.). Dies ergibt sich schon daraus, dass er die SWGS 2005/2000 bis 2001 auch im
Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree veröffentlicht hat.
Die im Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des
als
festgestellte Verbandssatzung
Bekanntmachung der SWGS 2003/ 2000 bis 2001 sein. Die Regelung des § 39 Abs. 1
Satz VS 1999, die vorsieht, dass Satzungen im Veröffentlichungsblatt der
Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen sind, ist unwirksam, da zu unbestimmt. Sie
entspricht nicht den Anforderungen, die nach dem Rechtsstaatsgebot an die
Veröffentlichung von Satzungen zu stellen sind. Nach dem Rechtsstaatsgebot sind
Rechtsnormen der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass sich die
Betroffenen hiervon verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das setzt wiederum
voraus, dass die Form der Bekanntmachung ihrerseits geregelt ist, wobei die
Bestimmungen über die Bekanntmachung hinreichend bestimmt und klar sein müssen;
sie müssen dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich ohne besondere
Schwierigkeiten darüber zu informieren, wie Satzungen der Gemeinde bzw. des
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Schwierigkeiten darüber zu informieren, wie Satzungen der Gemeinde bzw. des
Verbandes bekannt gemacht werden (OVG Bbg, Urt. v. 19. August 1999 – 2 D 17/98.NE -
, S. 20 des E.A.). Dem wird § 39 Abs. 1 VS 1999 nicht gerecht. Mit dieser Bestimmung
wird das Bekanntmachungsorgan nicht etwa namentlich bezeichnet, vielmehr wird
allgemein auf ein amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bezug genommen, ohne
dass dem Bürger hinreichend klar wird, welchen Namen das Publikationsorgan des
Landkreises trägt und wo die Satzungen des Verbandes bekannt gemacht werden. Die
Regelung des § 39 Abs. 2 VS 1999, wonach öffentliche Bekanntmachungen mit dem
Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes des Landkreises Dahme-Spreewald als
bewirkt gelten, könnte zwar für sich genommen zur Präzisierung der Bezeichnung des
Amtsblattes beitragen, wird aber durch die Regelung in § 40 VS 1999, wonach
Aufsichtsbehörde über den Wasser- und Abwasserverband nach § 27 GKG der Landrat
des Landkreises Lübben als Untere staatliche Verwaltungsbehörde sein soll,
konterkariert. Der mit Satzungsrecht nicht vertraute Leser ist aufgrund dieser sich
widersprechenden Regelungen im Unklaren darüber, ob das Veröffentlichungsblatt der
Aufsichtsbehörde im Sinne des § 39 Abs. 1 VS 1999 das Amtsblatt des Landkreises
Dahme-Spreewald oder das Publikationsorgan des Landkreises Lübben sein soll und wie
dieses heißt.
Diese Regelungen genügen damit dem Bestimmtheitsgebot nicht. Auch § 9 Abs. 2 Satz
2 ZwVerbStabG, nach dem öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes im
Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht werden, und dem § 39
Abs. 1 VS 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides insoweit offensichtlich
sinngemäß nachempfunden worden ist, führt zu keinen geringeren Anforderungen an die
Bestimmtheit einer Veröffentlichungsregelung. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber mit Schaffung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2
ZwVerbStabG an die Bestimmtheit der Bekanntmachungsregelungen eines
Zweckverbandes geringere Maßstäbe anlegen und die Kommunalaufsichtsbehörde
verpflichten oder auch nur berechtigen wollte, den Gesetzeswortlaut durch den
Gebrauch abstrakter Bezeichnungen wie „Veröffentlichungsblatt“ oder „amtliches
Mitteilungsblatt“ exakt oder sinngemäß zu übernehmen, ohne ihn für den Einzelfall zu
konkretisieren. Dies ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Zweck und
Gegenstand der mit dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und dem
Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 1 ZwVerbStabG erfolgten Regelungen. Denn
während der Gesetzgeber in § 9 ZwVerbStabG eine abstrakt - generelle Regelung für
eine Vielzahl von Zweckverbänden schaffen musste, obliegt dem Feststellungsbescheid
als einer einzelfallbezogenen Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfG Bbg - (vgl. OVG Bbg.,
Urt. v. 08. Juni 2000 -, a.a.O.), nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ZwVerbStabG den Wortlaut der
Verbandssatzungen und ihrer Änderungssatzungen jeweils verbindlich festzustellen.
Eine, wie vorliegend, den Bestimmtheitsanforderungen nicht entsprechende Vorschrift
über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in einer Verbandssatzung ist unter
Geltung des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes für die Rechtmäßigkeit der
Gründung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes selbst (nicht mehr) von
Bedeutung, weil nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG fehlerhafte Feststellungen zur
Verbandsmitgliedschaft sowie zum Inhalt der Verbandssatzung die Entstehung des
Zweckverbandes nicht berühren. Eine fehlerhafte Feststellung der
Bekanntmachungsregelung in der Verbandssatzung durch die Aufsichtsbehörde führt
jedoch dazu, dass auf Grund dieser, vorliegend zu unbestimmten, Regelung eine
rechtmäßige Bekanntmachung nicht erfolgen, sie gleichsam nicht “vollzogen” werden
kann (vgl. bereits Urt. d. 6. Kammer v. 11. Dezember 2001, a.a.O., S. 17 f. sowie vom 1.
April 2004 – 6 K 2252/02 -, juris Rn. 92).
früheren Verbandssatzungen
Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 festgestellt hat und die gleichlautende
Bekanntmachungsvorschriften enthalten.
Gebührensatzung zur Schmutzwassersatzung des vom 29. April 2002
(SWGS 2002)
Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Nr. 15, 9. Jahrgang vom 30. Mai 2002 auf
S. 33 ff sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 5, 9. Jahrgang vom 30. Mai
2002 auf S. 16 f. öffentlich bekannt gemacht wurde, ist aus den dargestellten formell-
und materiellrechtlichen Gründen unwirksam. Deren Änderungssatzung geht mangels
Anknüpfungspunktes ins Leere.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der öffentlichen Abwasseranlage des C. vom 7. Juni 1993 in der Fassung
vom 16. Dezember 1993 (SWGS 1993 II)
Bekanntmachung zum 1. Dezember 1993“ in Kraft treten sollte, aus formellrechtlichen
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Bekanntmachung zum 1. Dezember 1993“ in Kraft treten sollte, aus formellrechtlichen
Gründen nichtig, da sie ohne Ausfertigung in der Lausitzer Rundschau vom 6. Januar
1994 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und
Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich des C. vom 7. Juni
1993 (SWGS 1993 I)
sie nicht ausgefertigt wurde und ein Veröffentlichungsnachweis nicht vorgelegt wurde.
Zu den drei letztgenannten Satzungen hat die Kammer bereits im Urteil vom 21. Januar
2003 – 6 K 1702/01 -, S. 4 f. des E.A. ausgeführt:
„Die Gebührensatzung zur Schmutzwassersatzung des -
Schmutzwassergebührensatzung - vom 29. April 2002 - im Folgenden: SGS – ist nichtig
und kann deshalb keine abgabenrechtliche Ermächtigung für den Erlass der Bescheide
darstellen.
Die SGS ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des vom 20. Februar 2002 in der Fassung
der 1. Änderungssatzung vom 5. Juni 2002 sind öffentliche Bekanntmachungen „in dem
amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde, dem Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald sowie dem Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree“
vorgeschrieben. Es kann hier dahinstehen, ob diese Formulierung, die den Eindruck
erweckt, dass es neben dem Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald noch ein
Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde – hier des Landrates des Landkreises
Dahme-Spreewald (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKG -) - geben könnte, dem
Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen vermag. Denn die vorliegende Veröffentlichung im
Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree Nr. 5 vom 30. Mai 2002 weist ein von der
Ausfertigungsurkunde abweichendes Ausfertigungsdatum aus: In der
Ausfertigungsurkunde findet sich über der Unterschrift des Verbandsvorstehers das
Datum „02.05.2002“. Demgegenüber enthält die Veröffentlichung in dem Amtsblatt für
den Landkreis Oder-Spree als Datum der Ausfertigung durch den Verbandsvorsteher
den „30.04.2002“. Der veröffentlichte Text der Satzungsurkunde ist damit nicht mit der
Ausfertigung identisch. Dies stellt einen beachtlichen Fehler der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung dar, welcher zu deren Nichtigkeit führt (vgl. nur OVG Bbg,
Urt. v. 27. März 2002 – 2 A 480/00 -, S. 17 des Entscheidungsumdrucks ).
Auch die früheren Satzungen kommen als Grundlage für die hier angefochtenen
Bescheide nicht in Betracht. Sie sind offenkundig nichtig. Die "Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage des
(Gebührensatzung) vom 07.06.1993 in der Fassung vom 16.12.1993 zuletzt geändert
am 30. Juli 1998" ist bereits deshalb nichtig, weil die in beglaubigter Kopie vorgelegte
Satzung, deren konkreter rechtstechnischer Charakter - entweder als Neufassung einer
alten Satzung oder Änderungssatzung - sich nicht ohne Weiteres erschließt, die nach § 5
Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) i.V.m. § 8 Abs. 1
und 4 GKG erforderliche Ausfertigung nicht aufweist: Es fehlen sowohl die
Originalunterschriften des Verbandsvorstehers und des Vorsitzenden der
Verbandsversammlung als auch die Datumsangabe (vgl. zu diesen Erfordernissen OVG
Bbg, u.a. Urt. v. 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, MittStGB Bbg 2000, S. 213, 216 ff.). Die
rechtstechnisch erforderlichen Ausfertigungen der Gebührensatzung vom 7. Juni 1993,
der Fassung vom 16. Dezember 1993 und der Änderungssatzungen sind in dem
vorgelegten Satzungswerk schon gar nicht enthalten. Die hier festgestellten
Ausfertigungsmängel führen darüber hinaus zu einem Bekanntmachungsmangel, da es
an einem veröffentlichungsfähigen Gegenstand fehlt (vgl. OVG Bbg, Urt. v. 19. August
1999 - 2 D 17/98.NE -, S. 18 f. EU).“
Die Ausführungen zur Veröffentlichung der SWGS 2002 im Amtsblatt des Landkreises
Oder-Spree Nr. 5 vom 30. Mai 2002 sind angesichts der Berichtigung im Amtsblatt für
den Landkreis Oder-Spree Nr. 2, 10. Jahrgang vom 17. Februar 2003 auf S. 22 f.
allerdings überholt.
Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. November 2002
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 ist, soweit darin Grundgebühren für den
Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 15. Oktober 1997 festgesetzt und angefordert
werden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Gültigkeit der ihm zugrunde liegenden
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Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Gültigkeit der ihm zugrunde liegenden
Gebührensatzung Festsetzungsverjährung eingetreten wäre oder nicht; denn der
Gebührenerhebung fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das
Land Brandenburg (KAG) erforderliche Rechtsgrundlage.
Schmutzwassergebührensatzung des C. für das Jahr 1997 vom 23.
Februar 2005 (SWGS 2005/1997)
zum 31. Dezember 1997 außer Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis
Dahme-Spreewald Nr. 5, 12. Jahrgang vom 3. März 2005 auf S. 2 ff. sowie im Amtsblatt
für den Landkreis Oder-Spree Nr. 1, 12. Jahrgang vom 7. März 2005 auf S. 18 ff.
öffentlich bekannt gemacht wurde, ist jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen
nichtig. Insoweit kann auf die Ausführungen zur materiellrechtlichen (Un-)Wirksamkeit
der SWGS 2005/2000 bis 2001 verwiesen werden.
Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. November 2002
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 ist, soweit darin Grundgebühren für den
Zeitraum vom 16. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 1998 festgesetzt und
angefordert werden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Gültigkeit der ihm zugrunde liegenden
Gebührensatzung hinsichtlich eines Teils der Festsetzung Festsetzungsverjährung
eingetreten wäre oder nicht; denn der Gebührenerhebung fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz
1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderliche
SWGS 2005/1997
SWGS 2005/1998
Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. April 2003
Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 ist, soweit darin Grundgebühren für den
Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 festgesetzt und angefordert
werden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Gebührenerhebung fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für
das Land Brandenburg (KAG) erforderliche Rechtsgrundlage. Es gilt Obenstehendes für
SWGS 2005/2002 bis 2003
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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