Urteil des VG Cottbus vom 18.07.2008

VG Cottbus: unechte rückwirkung, aufschiebende wirkung, beitragspflicht, wirtschaftliche einheit, satzung, verkündung, grundstück, vollziehung, ddr, dispositionen

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Gericht:
VG Cottbus 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 L 319/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 4 S 3
VwGO, §§ 165ff AO, § 8 KAG BB,
§ 10 KAG BB
Beitragserhebung für Abwasserentsorgung sogenannter
altangeschlossener Grundstücke
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 527,31 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Aktenzeichen: 6 K 655/08) vom 18. Juli 2008
gegen den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt bei der
Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO
vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet
werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge hätte.
Vorliegend unterliegt die Abgabenerhebung weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem
Vorbringen der Antragssteller entnommen werden, dass die Vollziehung des
angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für sie eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5
Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg
des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die
Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten
Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung
zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind
offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren
Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler
sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände der Antragssteller gegen das
Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu
beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragssteller dort ihre Grenze
findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 –, S. 3 d. E.A.)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung
nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragssteller zu einem
Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage
mit Bescheid vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni
2008 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der
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Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der
rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von
Anschlussbeiträgen für die zentralen Schmutzwasser- Entsorgungsanlagen des
(Schmutzwasser- Anschlussbeitragssatzung – SWABS 2007) eine im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Die SWABS 2007 weist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens – soweit dies
anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann - keine
offensichtlichen formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe
von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und – bei summarischer
Prüfung – entsprechend den Vorgaben des § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung des vom
21. März 2002 (VS 2002), in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember
2004 im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 17. Januar 2008 auf Seite 19 ff
sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 20. Dezember 2007
auf Seite 30 ff jeweils öffentlich bekanntgemacht. Die genannte Verbandssatzung wurde
im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 7. Mai 2002 veröffentlicht.
Auch diese Bekanntmachung begegnet nach der im vorliegenden Verfahren allein
gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine Bedenken.
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine materiellen Satzungsfehler offensichtlich.
Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht unter Berücksichtigung des
rückwirkenden Inkrafttretens der SWABS zum 1. Februar 2004.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land
Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter
und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des
Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR
475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE
67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE
88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64)
bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von
Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates
des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als
Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche
Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG,
Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242ff; Beschluss vom 15.
Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997
– 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung
von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und
damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte
Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs
einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die
Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG,
vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte
Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der
Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.
November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2
BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte
Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit
zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Vorliegend gehen die Beteiligten – woran zu zweifeln bei
summarischer Prüfung keine Veranlassung besteht - übereinstimmend davon aus, dass
die vor Inkrafttreten der SWABS 2007 Geltung beanspruchenden
Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Antragsgegners ungültig waren.
Mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals
wirksamen Beitragssatzung ist daher von einer unechten Rückwirkung auszugehen (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 13f d. E.A.).
Die vorliegend gegebene unechte Rückwirkung begegnet – jedenfalls bei summarischer
Prüfung – keine Bedenken. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich
zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das
schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263).
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann
ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit
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ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit
dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht
berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE
69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196).
Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem
Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten
Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände
haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Sie haben keinerlei (gewichtige) Interessen
angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der
vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten
Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf dem
der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen
rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich
eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht,
zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung
vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war.
Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein
etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig
(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil
vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8
C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar
1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht). So
liegen die Dinge hier. Die Antragssteller gehen insoweit selbst davon aus, dass die vor
dem Inkrafttreten der SWABS 2007 am 1. Februar 2004 Geltung beanspruchenden
Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Antragsgegners unwirksam waren.
Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln, bestehen bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotenen möglichen summarischen Prüfung nicht. Unter
Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) ist
insoweit vielmehr im vorliegenden Verfahren von der Gültigkeit der genannten
Rückwirkungsanordnung der SWABS 2007 auszugehen.
Die SWABS 2007 enthält bei summarischer Prüfung auch den nach § 2 Abs. 1 Satz 2
KAG erforderlichen Mindestinhalt, da sie Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§
6 SWABS 2007), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2 und 3 SWABS 2007),
dem Abgabenmaßstab (§ 4 SWABS 2007), dem Abgabensatz (§ 5 SWABS 2007) sowie
dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 SWABS 2007) enthält.
Weder haben die Antragssteller insoweit Gründe, die für die Unwirksamkeit der
vorgenannten Regelungen sprechen könnten, dargelegt noch sind solche Fehler nach
dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ersichtlich.
Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten
Heranziehung der Antragssteller zu einem Kanalanschlussbeitrag mit dem Bescheid
vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008.
Die SWABS 2007 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die
gegenständliche Beitragserhebung. Sie erstreckt ihre Geltung rückwirkend auf den 1.
Februar 2004 und erfasst damit den Zeitpunkt des Erlasses sowohl des Ausgangs- als
auch des Widerspruchsbescheides.
Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang
spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in
der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der
erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit entgegen der Auffassung der Antragssteller
nicht bedurfte.
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen
Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der
Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte.
Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen,
wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird
durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale
Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten)
Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene
Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in
abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg,
Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese
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Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese
Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der
Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung
der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum
1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG
a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden
konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im
vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier
indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten
Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner – wie bereits oben ausgeführt – bei
summarischer Prüfung vor dem 1. Februar 2004 nicht über eine rechtswirksame
Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor
diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die SWABS 2007 als
1. möglicherweise wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor
dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der
Antragssteller erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom
18. Juni 2008 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-
Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).
Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7
Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen
Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier
aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der SWABS 2007 (erst) am 1. Februar 2004
entstanden ist.
Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten
Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen –
entgegen der Auffassung der Antragssteller – sodann ein Eintritt der
Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der
Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend
erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs.
1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist,
beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger
rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der SWABS 2007
entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O.,
jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG,
Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Der durch Artikel 1 des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom
2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG bestimmt sodann,
dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an
eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung
nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die
Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern
nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten
Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2).
Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtung des eingeschränkten
Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Februar
2004 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides vom 25. Mai 2007 wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom
2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung der
Antragsteller auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück „bereits seit vielen Jahrzehnten,
mindestens jedoch vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz
angeschlossen“ sein mag.
In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12.
April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -,
MittStGB BBg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555,
557) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag
auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008,
a.a.O.) ist geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und
Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen
kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der
Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes
für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren
staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und
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staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und
weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut
wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen
im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen
Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der
kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf
die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die
"altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3.
Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale
Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren
bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG
Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen
beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen
öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine
Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung
nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und
gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen
Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm
insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben,
durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs.
1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht
verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom
5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17
d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur
Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Dass der
Antragsgegner die Antragssteller zunächst fehlerhaft (vgl. hierzu OVG Brandenburg,
Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112.04 –, MittStGB Bbg 2004, 256; Urteile vom
3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O. und – 2 A 734.03 -) zu einem
Verbesserungsbeitrag herangezogen hat, steht der grundsätzlichen (Herstellungs-
)Beitragspflichtigkeit der Antragsteller als Eigentümer altangeschlossener Grundstücke
nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, dass dem Grundstück der Antragssteller durch die
Abwasserentsorgungseinrichtung des Antragsgegners ein die Erhebung eines
Herstellungsbeitrages rechtfertigender und gebietender Dauervorteil vermittelt wird. Es
kommt daher auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner insoweit mit der
Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen eine „Lösung der Altanschließerproblematik“
beabsichtigte. Ein weiteres Eingehen auf die weitgehend polemischen Ausführungen der
Antragsteller im Zusammenhang mit der Heranziehung altangeschlossener
Grundstücke hält die Kammer nicht für angezeigt.
Es spricht – entgegen der Auffassung der Antragsteller – bei summarischer Prüfung auch
alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den
Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen
Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1.
Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt
zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar.
Ein solcher Fall ist - wie ausgeführt - gegeben, wenn der Gesetzgeber nachträglich in
einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift oder Rechtsfolgen für einen vor
der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen, bei Abgabengesetzen, wenn im
Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist. So liegt der Fall
hier nicht. Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge tritt
erst nach der Gesetzesänderung ein, nämlich mit dem Inkrafttreten der SWABS 2007 als
erster wohl rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Februar 2004, die ihrerseits
erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück der Antragsteller begründet. Hierin liegt
auch kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden
(„abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue
abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision
zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.). Ein Eingriff in einen
abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz
2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der
Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne
rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen
und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. OVG Brandenburg,
Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, MittStGB Bbg 2004, 356). Die
Antragsteller konnten lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Antragsgegner bei
unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-
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unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-
)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung
an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu
begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine
geschützte Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin
Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06
-; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen
durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige
Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht
erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B
123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Eine unechte Rückwirkung ist – wie ausgeführt - (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn
das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu
rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte
(vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss
vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das
Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten
Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Antragsteller, nicht mehr zu
einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7
Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte,
Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare
Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -,
BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der
Antragsteller vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer
solchen Gesetzesänderung mussten die Antragsteller aber rechnen, so dass ein
überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage
unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche
wirtschaftlichen Dispositionen die Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht
mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben
sollten, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9
S 54.06 -).
Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht
werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v.
28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf
Seiten der Antragsteller weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem
öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es
hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der
Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche
Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend
dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8
Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den
bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 3. Dezember 2003 -
2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher
wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf
entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen.
Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragsteller – was nach ihrem eigenen Vortrag
gerade nicht der Fall ist - auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des
Antragsgegners vertraut haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember
2007 a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen der
Antragsteller, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden,
jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen
Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen der
Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an
der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen haben die Antragsteller
auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie
in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zum Herstellungsbeitrag
getroffen haben.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des
Beitragsbescheides für die Antragssteller eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht
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öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht
entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige
Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile
entstehen, die nicht oder nur schwer (wieder) gut zu machen sind. Dass den
Antragsstellern derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides
drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ¼ des Abgabenbetrages
zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll. Von einer Verdoppelung
des Streitwertes im Hinblick darauf, dass die Antragssteller vorliegend als Miteigentümer
herangezogen worden sind, hat die Kammer abgesehen. Gesetzlicher
Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung ist nach der Grundregel des § 52 Abs. 1
GKG das wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers am erfolgreichen Ausgang des
Verfahrens. Dieses wirtschaftliche Interesse wird in § 52 Abs. 3 GKG für den Fall, dass der
Antrag des Antragsstellers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, auf deren/dessen Höhe pauschaliert. Damit ist allerdings nicht
die Frage beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn eine bestimmte Abgabe – wie hier –
von mehreren Antragsstellern als Gesamtschuldner gefordert wird. Zwar haften diese in
ihrer Gesamtheit nur einmal für den geforderten Betrag, indessen kann der Gläubiger
den vollen Betrag von jedem Einzelnen der Gesamtschuldner verlangen und den
Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern deren Innenverhältnis überlassen. Wegen der
Unsicherheiten dieses Ausgleiches mag es grundsätzlich gerechtfertigt sein, in
denjenigen Fällen, in denen Gesamtschuldner gegen eine Heranziehung zu Abgaben
vorgehen, den Heranziehungsbetrag entsprechend der Zahl der Gesamtschuldner zu
vervielfachen. Etwas anderes gilt indes bei lebensnaher wirtschaftlicher
Betrachtungsweise dann, wenn auf der Hand liegt, dass die Gesamtschuldner ohnehin
„aus einem Topf wirtschaften“. Dies ist bei Eheleuten regelmäßig der Fall, denn sie
betrachten sich als wirtschaftliche Einheit und handeln auch so. Jedenfalls bei Eheleuten
ist danach der einfache Heranziehungsbetrag als Streitwert anzusetzen (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 9 B 5.08 – S. 2 d.E:A.).
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