Urteil des VG Cottbus vom 13.03.2017

VG Cottbus: kennzeichen, gesellschaft mit beschränkter haftung, fahrzeugführer, geschäftsführer, fahrzeughalter, stadt, verwaltungsakt, auflage, marke, identifizierung

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Gericht:
VG Cottbus 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 1526/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31a StVZO, § 52 Abs 1 GKG
Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge
des Halters - Streitwert - Mengenrabatt
Leitsatz
1. Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Fahrzeuge des Halters bei
mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verstößen mit verschiedenen Fahrzeugen innerhalb
eines überschaubaren Zeitraums.
2. Bei der Bemessung des Streitwerts ist ein sogenannter Mengenrabatt gestaffelt nach
Zehnergruppen nicht zu gewähren.
Tenor
Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages anzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich gegen eine von dem Beklagten ausgesprochene
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches.
Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeuges der Marke Fiat mit dem amtlichen
Kennzeichen …. Am 16. März 2004 beging eine namentlich nicht bekannte Person mit
dem Fahrzeug der Klägerin eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Auf der Bundesstraße 115
bei Abschnitt 390 in Fahrtrichtung C-Stadt wurde die dort zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h (gemessen abzüglich der Toleranz)
überschritten. Als Beweismittel wurde ein Frontfoto gefertigt.
Unter dem 01. April 2004 versandte die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der
Polizei Brandenburg an die Klägerin einen Anhörungsbogen zu der
Verkehrszuwiderhandlung.
Mit Schreiben vom 06. April 2004 äußerte sich die Klägerin zu der
Verkehrszuwiderhandlung. In dem Schreiben heißt es: „Wir können dazu jedoch keine
Angaben machen, da es uns nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln.“
Mit Schreiben vom 13. April 2004 bat die Zentrale Bußgeldstelle die Polizeidienststelle
für Freiwalde, die Polizeiwache C-Stadt um Durchführung von
Nachermittlungsmaßnahmen zum Zwecke der Ermittlung des verantwortlichen
Fahrzeugführers. Ausweislich des im Verwaltungsvorgangs enthaltenen
Ermittlungsberichts der vor Ort tätig gewordenen Polizeibeamten vom 17. Juni 2004
führten die Ermittlungen zu keinem Erfolg. Ferner heißt es dort: „Im Betrieb werden
keine Angaben zum betroffenen Fahrzeugführer getätigt. Es werden nach Angaben des
Geschäftsführers Herrn … keine Fahrtenbücher geführt. Die Ermittlungen im Umfeld
ergaben ebenfalls keine konkreten Angaben. Bei Fahrerermittlungen zu
Verkehrsordnungswidrigkeiten werden nur Angaben getätigt, wenn es sich um
Verwarnungsgelder handelte.“
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Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde unter dem 28. Juni 2004 eingestellt.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 ordnete der Beklagte die Führung eines
Fahrtenbuches für die Dauer von einem Jahr ab Unanfechtbarkeit des Bescheides für das
Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … und für 37 weitere Fahrzeuge
der Klägerin an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass der verantwortliche
Fahrzeugführer zu der Verkehrszuwiderhandlung vom 16. März 2004 nicht habe ermittelt
werden können. Nach § 31a StVZO könne gegenüber dem Fahrzeughalter für mehrere
auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden,
wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es liege ein erheblicher Verstoß gegen geltende
Verkehrsvorschriften vor. Bereits mit Schreiben vom 10. September 2003 sei die
Klägerin ermahnt worden, künftig bei Überlassung ihres Fahrzeuges an andere Personen
entsprechende Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen sollten, dass der jeweilige
Fahrzeugführer ermittelt werden kann.
Mit Schreiben vom 06. September 2004 erhob die Klägerin über ihren
Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte trotz
Gewährung von Akteneinsicht nicht.
Mit am 09. Oktober 2004 mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem
Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die
Ermittlung des Fahrzeugführers sei unmöglich gewesen. Dabei sei die
Ordnungswidrigkeitenbehörde grundsätzlich gehalten, den Fahrzeughalter binnen zwei
Wochen zu der Verkehrszuwiderhandlung anzuhören. Die Zwei-Wochen-Frist gelte aber
nicht, wenn ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeuges sei. Es
könne unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich
ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten
anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im
Einzelnen festzustellen. Ein Verstoß, der mit drei Punkten und einem Fahrverbot zu
ahnden sei, stelle eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar, bei dem die Auferlegung
eines Fahrtenbuches bereits nach einem erstmaligen Verstoß gerechtfertigt sei. Die
Erweiterung auf den gesamten Fahrzeugbestand sei notwendig, da die Halterin bereits
unter dem 09. 10. 2003 (gemeint ist 10. 09. 2003) mit der Führung eines Fahrtenbuches
beauflagt worden sei. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Gesellschaft bereits
mehrmals ihrer Mitwirkungspflicht bei der Fahrerermittlung nicht nachgekommen sei.
Am 09. November 2004 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass dem Geschäftsführer der Klägerin
bei der vor Ort durchgeführten Nachermittlung ein Foto vorgelegt worden sei, auf dem
das Fahrzeug, eine Person und ein Kennzeichen abgebildet gewesen seien. Er habe dem
Polizisten daraufhin mitgeteilt, dass das Kennzeichen … und nicht … laute. Der Polizist
habe sich entschuldigt und mitgeteilt, dass wohl offensichtlich ein Ermittlungsfehler
vorliege. Es sei insoweit bereits anhand der Verwaltungsakte nachgewiesen, dass das
vorgelegte Beweisfoto ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … betreffe. Ein Fahrzeug mit
dem amtlichen Kennzeichen … werde im Fahrzeugbestand der Klägerin nicht geführt. Ihr
sei aber auch nicht abzusprechen, nachzufragen, welches Fahrzeug betroffen sei und ob
das Kennzeichen zu einem Fahrzeug der Klägerin gehöre. Soweit sich der Beklagte auf
frühere gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren wegen
Verkehrszuwiderhandlungen berufe, so sei festzustellen, dass seinerzeit kein Gericht
bereit gewesen sei, aufgrund des vorgelegten Fotomaterials eine Verurteilung
auszusprechen. Ferner seien die beteiligten Ämter teilweise nicht bereit gewesen, im
Ordnungswidrigkeitenverfahren tätig zu werden. Die Fotos hätten eine Identifizierung
nicht zugelassen, Akteneinsicht sei verweigert worden, teilweise wurden auch nur Teile
der Akten übersandt. Im Übrigen handele es sich um drei Verfahren in acht Jahren. Der
Bescheid über die Anordnung eines Fahrtenbuches verstoße zudem gegen das
Bestimmtheitsgebot. Der Verweis auf eine nicht nummerierte Anlage führe nicht zu
einer wirksamen Einbeziehung in den Verwaltungsakt, da nicht klar sei, wie viele Seiten
überhaupt dem Verwaltungsakt beigefügt seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Fahrtenbuchauflage die Fahrzeuge mit
den amtlichen Kennzeichen …, …, …, …, …, … und … betrifft.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2004 in der Gestalt des am 09.
Oktober 2004 zugestellten Widerspruchsbescheides (Az.: 3631LN/…) im Übrigen
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt unter Vertiefung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren die
angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass das Tatfahrzeug der Klägerin
zuzuordnen sei. Auf der Beifahrerseite sei das Firmenlogo der Klägerin erkennbar. Bei
dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … handele es sich um einen Opel
Kadett. Eine mögliche Verwechslung des Kennzeichens auf dem gefertigten Frontfoto
mit der Buchstaben- und Ziffernfolge …, werde durch eine optische Täuschung,
vermutlich aufgrund einer Befestigungsschraube, hervorgerufen. Das Frontfoto sei von
ausreichender Qualität, anhand dessen die Klägerin den eigenen Mitarbeiter habe
identifizieren können. Der vor Ort tätige Polizist habe sich abweisen lassen, weil er sich
habe täuschen lassen.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den Fuhrpark sei erforderlich und
angemessen, weil mit Fahrzeugen der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach
erhebliche Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden seien. Deren Ahndung habe
nicht erfolgen können, weil die Fahrzeugführer nicht hätten ermittelt werden können. Sie
seien u.a. aufgrund der Verletzung der der Klägerin obliegenden Mitwirkungspflicht nicht
ermittelbar gewesen. Nach dem bisherigen Verhalten sei zu befürchten, dass bei
künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen der Klägerin die Täter
wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln seien. Fahrzeuge der Klägerin seien mehrfach
auffällig geworden. Es handele sich hierbei um Geschwindigkeitsüberschreitungen um 55
km/h vom 17. Dezember 2002, um 22 km/h vom 20. März 2003, um 24 km/h vom 23.
Mai 2003 -Gegenstand des Verfahrens 2 K 191/04- und 16. März 2004 um 43 km/h.
Ferner ergebe sich aus dem Ermittlungsbericht vom 17. Juni 2004, dass die Klägerin
Angaben zur Fahrerermittlung nur bei Zuwiderhandlungen im Verwarngeldbereich
mache. Auch führe die Klägerin keine eigenen Fahrtenbücher. Da davon auszugehen sei,
dass jeder Mitarbeiter die Firmenfahrzeuge entsprechend seiner Fahrerlaubnis nutzen
dürfe, wäre eine Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf einzelne Fahrzeuge nicht
sinnvoll. Es sei auch zu erwarten, dass bei Zuwiderhandlungen mit schwereren
Fahrzeugen mangels Mitwirkungsbereitschaft und mangels Führen von Fahrtenbüchern
die Fahrzeugführer nicht ermittelbar seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gerichtsakte zum Verfahren 2 K
191/04 und des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die vom Beklagten
eingereichten Akten zu mit Fahrzeugen der Klägerin und der C-Stadt GmbH & CO KG
begangenen Ordnungswidrigkeiten verwiesen. Vorgenannten Akten waren Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung
für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die Klage hat hinsichtlich des Teils, über den in der Sache noch zu entscheiden ist,
keinen Erfolg. Die angegriffene Fahrtenbuchauflage erweist sich als rechtmäßig. Der
diesbezügliche Bescheid des Beklagten vom 31. August 2004 in der Gestalt des am 09.
Oktober 2004 zugestellten Widerspruchsbescheides (Az.: 3631 LN/…) ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist vorliegend § 31 a
Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn
zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches
anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Behörde kann ein oder mehrere
Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anordnung sind vorliegend gegeben. Mit dem Fahrzeug des
Klägers wurde den Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt, indem der jeweilige Führer
des Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h überschritt. Dass die Verkehrszuwiderhandlung mit
dem klägerischen Fahrzeug … begangen worden ist, steht zu Überzeugungsgewissheit
des Gerichts fest. Das gefertigte Beweisfoto zeigt einen weißen Transporter der Marke
Fiat. Ein solches Fahrzeug ist auf die Klägerin unter dem genannten Kennzeichen
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Fiat. Ein solches Fahrzeug ist auf die Klägerin unter dem genannten Kennzeichen
zugelassen. Demgegenüber ist unter dem amtlichen Kennzeichen … ein roter Pkw der
Marke „Opel Kadett“ seit dem 04. Dezember 2003 zugelassen. Ein Pkw „Opel Kadett“
unterscheidet sich deutlich von einem Transporter/Lkw Offener Kasten der Marke „Fiat“
und kann mit diesem nicht verwechselt werden. Ferner ist auf dem Beweisfoto eindeutig
das Firmenlogo der Klägerin (…) zu erkennen, welches die Klägerin unter anderem auch
im Briefkopf ihres Schreibens an die Zentrale Bußgeldstelle Gransee vom 06. April 2004
verwendet hat. Eine Zuordnung des Fahrzeugs der Klägerin zu der am 16. März 2004
begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist damit zweifelsfrei gegeben.
Die Ermittlung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO war nicht möglich.
Unmöglichkeit ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des
Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen
Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung bemisst sich danach, ob
die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden
Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in einem
gleichliegenden Fall erfahrungsgemäß Erfolg haben (BVerwG, Beschluss vom 23.
Dezember 1996 – 11 B 48/96 -, zitiert nach Juris; Beschluss vom 09. Dezember 1993 –
11 B 113/93 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 -
, NJW 1995, 3335; Urteil vom 29. April 1999 -, 8 A 699/97, NJW 1999, 3279 jeweils mit
weiteren Nachweisen). Insoweit ist die Verwaltungsbehörde zunächst gehalten, ist die
Feststellung des Fahrers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich, den Halter
sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Im Regelfall ist zu fordern, dass der
Kraftfahrzeughalter innerhalb von 2 Wochen nach der Verkehrszuwiderhandlung in
Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat,
noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann (vgl.
OVG Münster, Urteil vom 31. März 1995, a.a.O.; Urteil vom 29. April 1999, a.a.O. jeweils
mit weiteren Nachweisen).
Dahinstehen kann, ob die Ordnungswidrigkeitenbehörde diesem von der Rechtsprechung
entwickelten Erfordernis, das im Übrigen nicht als feste, unumstößliche Frist zu
verstehen ist, sondern nur im Regelfall gilt, genüge getan hat. Selbst wenn die
kurzzeitige Überschreitung der „Zwei-Wochen-Frist“ -der Anhörungsbogen datiert auf
den 01. April 2004- hier dazu führen sollte, dass die Behörde ihre Obliegenheiten bei der
Versendung des Anhörungsbogens nicht beachtet hätte, hindert dies die Verhängung
einer Fahrtenbuchauflage nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass verzögerte
Ermittlungshandlungen der Behörde unschädlich sind und die Fahrtenbuchauflage dann
nicht ausschließen, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die Nichtermittelbarkeit
des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B
139.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 17). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn
dem Betroffenen ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Lichtbild vorgelegt
wird. In diesen Fällen ist nicht die verspätete Anhörung des Fahrzeughalters ursächlich
für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers gewesen. Die Identifizierung des Fahrers
bzw. die Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Fahrzeugführer anhand
eines Fotos stellt nämlich keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, für das die
Einhaltung der „Zweiwochenfrist“ von Bedeutung sein kann, sondern an das
Erkenntnisvermögen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. September 2005 -2 K 420/05-;VGH
Mannheim, Beschluss vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 -, zitiert nach Juris).
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers
nicht auf unzureichenden Ermittlungshandlungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde
beruht hat. Zum einen wurden der Klägerin bereits mit dem Anhörungsbogen die
Beweisfotos übersandt. Den mit den Fotos versehenen Anhörungsbogen vom 01. April
2004 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2006 in Kopie
zur Gerichtsakte gereicht. Ferner sind dem Geschäftsführer der Klägerin Herrn …
anlässlich der durch Beamte der Polizeiwache C-Stadt durchgeführten Ermittlungen vor
Ort die Beweisfotos vorgelegt worden. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des
Polizeihauptkommissars …, nach welchem Herr … keine Angaben zum betroffenen
Fahrzeugführer gemacht hat. Derartiges folgt zudem aus dem Vortrag der Klägerin
selbst, indem sie nämlich im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 05. April 2005)
vortragen ließ, dass dem Geschäftsführer … Fotos vorgelegt wurden, auf denen eine
Person und das Kennzeichen abgebildet gewesen seien. Lagen dem Fahrzeughalter aber
die Fotos vor, ist für die Frage, welche Anforderungen an die Qualität eines Fotos zur
Identifizierung des Fahrers zu stellen sind, zu berücksichtigen, dass der Halter eines
Fahrzeuges regelmäßig die Personen kennt, denen er sein Fahrzeug zur Verfügung
stellt. Da der Kreis der potenziellen Fahrer, denen ein bestimmtes Fahrzeug zur Nutzung
bereitgestellt wird, naturgemäß begrenzt ist, hat der Halter insoweit nur eine
Einschätzung zu treffen, wer von dem regelmäßig überschaubaren und dem Halter
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Einschätzung zu treffen, wer von dem regelmäßig überschaubaren und dem Halter
bekannten Personenkreis als Fahrer in Betracht kommt. Maßstab der Ursächlichkeit für
die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers ist zudem ein auskunftswilliger
Fahrzeughalter. Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich in dem Fall, dass sich der Halter zur
Identifizierung des Fahrzeugführers aus seiner Erinnerung heraus oder anhand der ihm
zur Verfügung gestellten Fotos außerstande sieht, nicht darin, es bei dieser Feststellung
bewenden zu lassen. Ihm obliegt es vielmehr, einen ihm noch möglichen
Aufklärungsbeitrag zu leisten. Kann der Halter den konkreten Fahrer mit Sicherheit nicht
benennen, so hat er jedenfalls mitzuteilen, welche Personen als Fahrer in Betracht
kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 -OVG 1 N 134.05
und OVG 1 N 132.05-; Beschluss vom 25. Juli 2006 -OVG 1 N 136.05-; Beschluss vom 08.
September 2006 -OVG 1 N 140.05-). In diesem Fall kann die
Ordnungswidrigkeitenbehörde ihre weiteren Ermittlungen an den Erklärungen des
Fahrzeughalters ausrichten und die als mögliche Tatzeitfahrer benannten Personen -mit
der Folge einer gegenüber diesen Personen wirkenden Unterbrechung der
Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit- selbst anhören und zu der Zuwiderhandlung
befragen.
Hiervon ausgehend sind die Fotos von solch hinreichender Qualität, die es der Klägerin
ermöglicht hat, einen wirksamen Mitwirkungsbeitrag bei der Aufklärung der
Verkehrszuwiderhandlung zu leisten. Sie lassen eindeutig eine männliche Person
erkennen. Ohne weiteres ersichtlich ist zudem, dass die Person weder lange Haare noch
einen Vollbart trägt. Anhand des Lichtbildes lässt sich zudem abschätzen, dass der
Tatzeitfahrer wohl von übergewichtiger Statur ist. Jedenfalls ist erkennbar, dass der
Fahrer eine rundliche Gesichtsform hat. Schon dies schränkt den möglichen
Personenkreis nicht unerheblich ein. Zudem ist die Person deutlich abgebildet; neben
der Kopfform sind die wesentlichen Gesichtszüge ohne weiteres erkennbar. Dies hätte es
der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen ermöglicht, anhand der Beweisfotos
den Tatzeitfahrer aus dem Kreis der potenziellen und ihr bekannten Fahrzeugnutzer zu
identifizieren bzw. sollte ihr wider Erwarten eine Identifikation des konkreten
Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sein, jedenfalls den Kreis der in Betracht
kommenden Personen zu benennen. Einen Aufklärungsbeitrag hat die Klägerin indes
nicht geleistet. Lediglich hat sie mit Schreiben vom 06. April 2004 gegenüber der
Zentralen Bußgeldstelle ohne weitere Erläuterung mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich
sei, den Fahrer zu ermitteln. Auch der durch Polizeibeamte der Polizeiwache C-Stadt am
17. Juni 2004 befragte Geschäftsführer der Klägerin hat in Folge der Vorlage der
Lichtbilder einen Aufklärungsbeitrag nicht geleistet, was Beleg dafür ist, dass es der
Klägerin an der gebotenen Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen der Ermittlung des
Fahrzeugführers ermangelt hat. Hiergegen kann sie auch nicht mit Erfolg einwenden,
dass ihr Geschäftsführer -Herr … - zu Recht nachgefragt habe, welches Fahrzeug
betroffen sei und ob das Kennzeichen … oder … laute. Zwar mag bei isolierter
Betrachtung des Fotos, das einen vergrößerten Bereich des Kennzeichens zeigt, noch
nicht frei von Zweifeln sein, ob auf der Kennzeichentafel die Ziffer 0 oder 8 aufgedruckt
worden ist. Indes wurde der Klägerin zum einen, bevor durch die Polizei Ermittlungen vor
Ort durchgeführt wurden, der Anhörungsbogen nebst der Beweisfotos übersandt. Bereits
aufgrund dieser Fotos musste die Klägerin erkennen, dass es sich um ein Fahrzeug aus
ihrem Bestand gehandelt hat; wie bereits dargelegt ist unzweifelhaft zu erkennen, dass
es sich um einen weißen Transporter der Marke „Fiat“ handelt und auf der Tür der
Beifahrerseite das Firmenlogo abgebildet ist. Mit Blick hierauf musste sich der Klägerin
die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ohne weiteres aufdrängen, so dass es einer
Nachfrage bei den vor Ort ermittelnden Polizeibeamten schon nicht mehr bedurfte. Des
Weiteren soll selbst nach ihrem Vortrag lediglich zweifelhaft gewesen sein, ob ein
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … oder … betroffen gewesen ist. Vor dem
Hintergrund, dass ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … auf sie nicht zugelassen war,
das abgebildete Fahrzeug aber ihr Firmenlogo trägt, konnte sie sich die aufgeworfene
Frage ohne weiteres selbst beantworten. Insoweit mag, wie die Klägerin meint, es zwar
grundsätzlich zulässig sein, dass bei Unklarheiten Nachfragen gestellt werden. Im
vorliegenden Fall indes bedurfte es dieser aus Sicht der Klägerin, wäre sie
mitwirkungsbereit gewesen, nicht.
Des Weiteren gilt die „Zweiwochenfrist“ -selbständig tragend- nicht für solche vom
Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen auch eine spätere Anhörung zur
Bestimmung des Fahrers und effektiven Rechtsverteidigung genügt. Hiervon ist
regelmäßig auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeuges ein Kaufmann im Sinne des
Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem
Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich zum Beispiel nach §§
238 Abs. 1, 257 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, Bücher zu führen und über einen
längeren Zeitraum aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle verfolgen
lassen. Es kann insoweit unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb
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lassen. Es kann insoweit unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist,
Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen
Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 -8
A 699/97-, NJW 1999, 3279). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und damit Formkaufmann im Sinne des Handelsrechts. Ihr wäre
es folglich bei gehöriger Anstrengung möglich gewesen, einen signifikanten
Aufklärungsbeitrag dadurch zu leisten, dass sie anhand ihrer Unterlagen die konkrete
Fahrt rekonstruiert und den in Betracht kommenden Tatzeitfahrer benennt.
Anhaltspunkte, dass die Fahrt nicht in einem geschäftlichen Zusammenhang erfolgt ist,
sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin substantiiert auch nicht vorgebracht.
Die Richtigkeit der vorgenannten Feststellung, dass die Nichtermittelbarkeit des
Tatzeitfahrers nicht auf unzureichenden Ermittlungshandlungen der
Ordnungswidrigkeitenbehörde sondern vielmehr auf einer fehlenden
Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin beruht hat, wird auch durch folgende Umstände
gestützt. Der Vertreter des Rechtsamtes des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 10.
Oktober 2005 erklärt, dass er das Fahrzeug … an diesem Tag auf dem Marktplatz in C-
Stadt gesehen habe. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02. November 2005
erwidert, dass sich das Fahrzeug … an diesem Tag überhaupt nicht auf der Baustelle in
C-Stadt befunden habe; es habe sich vielmehr um das Fahrzeug … gehandelt. Ist es mit
Blick hierauf der Klägerin schon allein aufgrund der Nennung eines bestimmten Tages
aber ersichtlich möglich zu bestimmen, welches ihrer Fahrzeuge an welchem Ort im
Einsatz gewesen ist, sowie die Fahrer der Fahrzeuge an diesem Tag namentlich zu
benennen, so spricht dies dafür, dass ihr dies auch bei gehöriger Mitwirkungsbereitschaft
im Rahmen der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit möglich gewesen wäre, zumal ihr
insoweit in Form der übersandten Beweisfotos noch weitere Erkenntnismöglichkeiten zur
Verfügung standen.
Steht nach alledem fest, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31 a
StVZO unmöglich war, erweist sich die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für
den Zeitraum eines Jahres in Anbetracht der Schwere der begangenen
Verkehrszuwiderhandlungen als ermessensfehlerfrei und insbesondere unter den
Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes als rechtmäßig. In
der Rechtsprechung anerkannt und ausreichend sind Verkehrsordnungswidrigkeiten in
dem hier in Rede stehenden Ausmaß, die die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage
rechtfertigen (vgl. hierzu Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 31 a StVZO
Rdn. 4 mit weiteren Beispielen). Dies gilt auch, wenn es um einen erstmaligen Verstoß
wegen einer Geschwindigkeitsübertretung von 43 km/h ginge, der nach der Anlage 13
zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister
einzutragen ist, ohne das es des Hinzutretens weiterer Umstände wie z.B. einer
konkreten Gefährdung bedürfte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999, a.a.O.)
Die Fahrtenbuchauflage ist auch sonst nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist
rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Fahrtenbuchauflage nicht auf das
Tatfahrzeug begrenzt sondern auf mehrere auf die Klägerin zugelassene Fahrzeuge
erstreckt hat. § 31a Abs. 1 StVZO sieht als Maßnahme bei einem unaufgeklärt
gebliebenen Verstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuches für mehrere auf den Halter
zugelassene Fahrzeuge ausdrücklich vor. Sind mit verschiedenen Fahrzeugen des
Halters Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden, so ist die Behörde nicht daran
gehindert, die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge zu erstrecken, auch wenn
mit anderen Fahrzeugen bislang noch keine nicht aufklärbare Verkehrsübertretung
begangen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 -VII B 19.70-, Buchholz
442.15 § 7 StVO Nr. 6). Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage aber dann, wenn
die Auflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters erstreckt worden ist, obwohl die
Zuwiderhandlung nur mit einem Fahrzeug begangen wurde und die Behörde nicht
geprüft hat, ob bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen deren
Fahrer wahrscheinlich ebenfalls nicht festgestellt werden können (vgl. OVG Münster,
Urteil vom 07. April 1977 -XIII A 603/76-, NJW 1977, 2181). Eine Anordnung, die mehrere
oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung eine
erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen
berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies setzt voraus, dass die Behörde
für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer
ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des
Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit
anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
02. November 2005 -12 ME 315/05-, zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend hat der
Beklagte eine ermessensfehlerfreie und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
nicht zu beanstandende Entscheidung über die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage
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nicht zu beanstandende Entscheidung über die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage
getroffen. Vorliegend ist nicht nur das Fahrzeug (LKW offener Kasten) mit dem amtlichen
Kennzeichen … im Straßenverkehr mit einer unaufgeklärt gebliebenen Verfehlung am
16. März 2004 auffällig geworden. Ferner ist mit einem Fahrzeug am 23. Mai 2003 eine
Verkehrszuwiderhandlung begangen worden, indem der namentlich nicht bekannte
Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritt. Die
Aufklärung dieses Verkehrsverstoßes ist für die Ordnungswidrigkeitenbehörde aufgrund
mangelnder Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin unmöglich gewesen; dies hat der
Einzelrichter der Kammer im Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.
September 2007 im Verfahren 2 K 191/04 festgestellt. Kurze Zeit zuvor wurde mit einem
weiteren Fahrzeug der Klägerin ein unaufgeklärt gebliebener Verkehrsverstoß begangen,
indem am 20. März 2003 mit dem Fahrzeug … auf der Bundesstraße 179 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten wurde. Ein weiterer erheblicher
Verstoß in der Form der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50
km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h wurde mit dem auf die Klägerin
zugelassenen Fahrzeug … am 17. Dezember 2002 begangen, ohne dass vor Ablauf der
Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit der Tatzeitfahrer benannt worden ist. Damit
sind innerhalb des recht kurzen Zeitraumes von etwa einem Jahr und 4 Monate
erhebliche Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen der Klägerin begangen
worden, ohne dass es zu einer bußgeldrechtlichen Ahndung der Taten gekommen wäre.
Auf den weiteren vom Beklagten angeführten Geschwindigkeitsverstoß mit einem
Fahrzeug der Rechtsvorgängerin der Klägerin aus dem Jahre 1998 kommt es insoweit
nicht mehr an.
Es droht auch, dass in Zukunft ähnliche Verstöße unaufgeklärt bleiben. Dies ergibt sich
bereits aus dem Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16.
März 2004, der -wie oben im Einzelnen dargelegt- aufgrund der fehlender
Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die trotz Übersendung eines Anhörungsbogens und
Vorlage der Beweisfotos keine Angaben zum Fahrer gemacht hat, unaufgeklärt blieb.
Ferner ist in dem den Beteiligten bekannten Urteil im Verfahren 2 K 191/04 festgestellt
worden, dass auch hier die Ermittlung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1
StVZO unmöglich gewesen ist, weil die Klägerin, obwohl sie auch in diesem
Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Bußgeldstelle angehört worden ist und ihr die
Beweisfotos vorlagen, keinen Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet
hat. Dass die Klägerin dazu neigt, in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine wirksamen
Hinweise auf den Fahrer zu geben, wird auch an den Verfahrensabläufen zu den Taten
vom 20. März 2003 und 17. Dezember 2002 deutlich. In beiden Verfahren ist die Klägerin
durch die Ordnungswidrigkeitenbehörde angehört worden. Sodann ist, ohne dass der
mögliche Tatzeitfahrer benannt worden wäre, durch die auch in diesen
Ordnungswidrigkeitenverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten um Akteneinsicht
gebeten worden. In beiden Verfahren wurde vor Eintritt der Verjährung der mögliche
Tatzeitfahrer nicht benannt. Vielmehr versuchte die Ordnungswidrigkeitenbehörde den
Verfahren jeweils dadurch Fortgang zu geben, dass aufgrund eines Lichtbildabgleichs
versucht wurde, den möglichen Tatzeitfahrer zu ermitteln. Im
Ordnungswidrigkeitenverfahren zu der Zuwiderhandlung vom 20. März 2003 schrieb die
Bußgeldstelle sodann unter dem 27. Mai 2003 den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn
…, persönlich an und hörte diesen zu dem Verkehrsverstoß an. In Bezug auf die
Zuwiderhandlung vom 17. Dezember 2002 befand die Bußgeldstelle, dass der weitere
Geschäftsführer der Klägerin, Herr …, als Täter in Betracht kommen könnte; unter dem
03. März 2003 hörte sie ihn zu der Zuwiderhandlung an. Wiederum meldeten sich in
beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren -nunmehr geführt gegen die genannten
Geschäftsführer- die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und beantragten erneut
Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 19. März 2003 teilten die Bevollmächtigten im
Verfahren zu der Zuwiderhandlung vom 17. Dezember 2002 mit, dass ein Herr … das
Fahrzeug geführt habe. Zu der Tat vom 20. März 2003 äußerten sich die
Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Juni 2003 und teilten nunmehr mit, es spreche
viel dafür, dass Herr … der Fahrzeugführer gewesen sei.
Mit Blick auf das dargestellte Verhalten der Klägerin besteht die erhöhte Gefahr, dass
auch zukünftige Verkehrsverstöße unaufgeklärt bleiben. Die Klägerin hat in den
genannten Verfahren keinen wirksamen Hinweis auf den Tatzeitfahrer gegeben, obwohl
ihr dies offensichtlich möglich gewesen ist. Bezüglich der Tat vom 17. Dezember 2002
hatte die Klägerin ersichtlich positiv Kenntnis von der Person des Fahrzeugführers;
diesen hat sie aber erst zwei Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist namentlich benannt
mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht
mehr möglich war. Vergleichbares gilt zu der Tat vom 20. März 2003. Hier hat sie zwar
nicht mit Bestimmtheit den Fahrer identifiziert. Indes wäre es ihr bei entsprechender
Mitwirkungsbereitschaft möglich gewesen, den aus ihrer Sicht wahrscheinlich in Betracht
kommenden Fahrer zu benennen. Dies hätte es der Ordnungswidrigkeitenbehörden mit
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kommenden Fahrer zu benennen. Dies hätte es der Ordnungswidrigkeitenbehörden mit
verjährungsunterbrechender Wirkung ermöglicht, an den wahrscheinlichen Tatzeitfahrer
Herr … heranzutreten, diesen anzuhören und gegebenenfalls ein Bußgeld festzusetzen.
Ob im Ergebnis die Beweislage ausgereicht hätte, im Falle eines Einspruchs gegen den
Bußgeldbescheid dem Amtsgericht die erforderliche Gewissheit von der Täterschaft der
jeweiligen Person zu verschaffen, ist eine andere Frage und bedarf vorliegend keiner
Klärung. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin durch ihre verzögerndes Handeln in
Form der späten Benennung der (wahrscheinlichen) Fahrzeugführer an einer Aufklärung
der Tat nicht mitgewirkt hat.
Sind vorliegend mehrere Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen der Klägerin unaufgeklärt
geblieben und ist nach dem bisherigen Verhalten der Klägerin, die sogar trotz positiver
Kenntnis über den Tatzeitfahrer an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirkt,
zu befürchten, dass bei künftigen Verstößen mit den übrigen Fahrzeugen der Klägerin
die Täter wahrscheinlich nicht zu ermitteln sind, rechtfertigt dies die Erstreckung der
Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge des Fahrzeughalters (vgl. OVG Münster,
Urteil vom 10. September 1997 -25 A 4812/96-, NZV 1998, 176). Es war im vorliegenden
Fall auch nicht geboten, die Fahrtenbuchauflage auf bestimmte Fahrzeuge der Klägerin
wie etwa auf sie zugelassene Pkw zu beschränken. Angesichts des Umstandes, dass in
der Vergangenheit nicht nur Zuwiderhandlungen mit Personenkraftwagen der Klägerin
begangen wurden, sondern auch Verstöße mit Nutzfahrzeugen nämlich dem Fiat
Transporter/Lkw offener Kasten mit dem amtlichen Kennzeichen … begangen wurden, ist
es auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ermessensfehlerhaft, die
Fahrtenbuchauflage auf Nutzfahrzeuge der Klägerin zu erstrecken. In diesem
Zusammenhang hat der Beklagte auch ausreichend ermittelt, welche Fahrzeuge der
Klägerin von der Fahrtenbuchauflage betroffen sein werden (vgl. OVG Lüneburg,
Beschluss vom 02. November 2005, a.a.O.). Er hat nicht etwa lediglich pauschal die
Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge der Klägerin erstreckt, indem er etwa
verfügt hätte, dass für den gesamten Fahrzeugpark Fahrtenbücher zu führen sind.
Vielmehr hat er in der Anlage zu dem Bescheid vom 31. August 2004 die betroffenen
Fahrzeuge konkret mit dem amtlichen Kennzeichen benannt. Damit hat der Beklagte
deutlich gemacht, dass er sich vor der Entscheidung, welche Fahrzeuge von der
Fahrtenbuchauflage erfasst werden, Gewissheit über Art und Umfang des Fahrzeugparks
verschafft hat und insoweit Sachverhaltsermittlungen dahingehend angestellt, welche
Auswirkungen die Fahrtenbuchauflage für die Klägerin haben wird.
Auch sonst ist die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu
beanstanden. Fehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die
Ermessensbetätigung des Beklagten prüft das Gericht nur daraufhin, ob die Behörde die
gesetzlichen Grenzen überschritten oder ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck
der Ermächtigung ausgeübt hat. Ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO
ist es dabei, wenn die Behörde verkennt, dass sie überhaupt ein Ermessen hat; soweit
Verwaltungsentscheidungen im Ermessen einer Behörde stehen, ist sie nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihr Ermessen tatsächlich zu betätigen. Im Rahmen
der durch das Gericht vorzunehmenden Prüfung der Ermessensentscheidung kommt
darüber hinaus der gegebenen Begründung maßgebliches Gewicht zu. Gemäß § 39 Abs.
1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) ist
ein schriftlicher Verwaltungsakt zu begründen; die Begründung der
Ermessensentscheidung soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG
Bbg. Das Fehlen einer ausreichenden substanziellen, nachvollziehbaren Begründung, der
nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist bei
Ermessensentscheidungen aber nicht nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt wegen
Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 VwVfG Bbg rechtswidrig macht, sondern auch ein Fehler,
der als solcher zur materiellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führt. Das Fehlen
einer hinreichenden, die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes nicht darlegenden
Begründung lässt regelmäßig den Schluss zu, dass die Entscheidung auf einer
fehlerhaften Ermessenausübung beruht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rdn. 48;
Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 114 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). Hat die Behörde erkannt,
dass ihr Ermessen zusteht, und in den angegriffenen Bescheiden auch deutlich
gemacht, ein solches ausgeübt zu haben, so kann die Behörde gemäß § 114 Satz 2
VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ergänzen.
Hiervon ausgehend sind die von dem Beklagten gegebenen Ermessenserwägungen
ausreichend. Er hat zunächst erkannt, dass ihm Ermessen zusteht. Dies wird bereits
daran deutlich, dass der Beklagte im Bescheid von 31. August 2004 ausgeführt hat,
dass gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet
werden kann (Hervorhebung durch das Gericht). Dass der Beklagte zudem auch bereits
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werden kann (Hervorhebung durch das Gericht). Dass der Beklagte zudem auch bereits
bei Erlass des Bescheides Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, wird an der
Ausgestaltung des Bescheides deutlich. Dieser ist als vorgefertigtes Formular
ausgestaltet. Der Beklagte hat dieses indes nicht unbesehen auf den Fall der Klägerin
übernommen. Insbesondere hat er in der vorgefertigten Formulierung, „kann gegenüber
einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig
zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden“, die
Wörter „ein oder“ gestrichen. In vergleichbarer Weise ist er vorgegangen, indem er in
dem vorgefertigten Satz, „Deshalb wird hiermit die Auflage zum Führen eines
Fahrtenbuches für das / die o.g. Fahrzeug(e) bzw. weitere Fahrzeuge lt. Anlage
angeordnet“, Streichungen vorgenommen und durch Unterstreichung hervorgehoben
hat, dass die Auflage für „weitere Fahrzeuge lt. Anlage“ angeordnet wird. Durch diese
Handhabung hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er tatsächlich eine Wahl zwischen
den durch die vorgefertigten Formulierungen vorgegebenen Optionen getroffen und
damit Ermessen ausgeübt hat. Auch im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte
hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen
hatte. Namentlich hat er sich damit auseinandergesetzt, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot bei Verletzung von
Verkehrsvorschriften in einem nennenswerten Umfang gewahrt sind.
Ferner hat der Beklagte bereits im angegriffenen Ausgangsbescheid deutlich gemacht,
von welchen Erwägungen er sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Zur
Begründung führt er insoweit an, dass ein erheblicher Verstoß gegen geltende
Verkehrsvorschriften vorliegt. Damit nimmt der Beklagte auf einen Gesichtspunkt Bezug,
der für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrtenbuches und
damit für die Ausübung des Ermessens von wesentlicher Bedeutung. Des weiteres hat er
angeführt, dass die Klägerin bereits mit Schreiben von 10. September 2003 verwarnt
worden sei. In der Sache bezieht er sich damit erkennbar auf den im Verfahren 2 K
191/04 streitgegenständlichen Bescheid vom 10. September 2003, mit welchem die
Klägerin zuvor bereits mit einer Fahrtenbuchauflage belastet worden ist, weil die
Ermittlung des Fahrers aus ihrem Bestand unmöglich gewesen ist. Insoweit hat der
Beklagte deutlich gemacht, dass er den Umstand, dass mit Fahrzeugen der Klägerin
mehrere unaufgeklärt gebliebene Verkehrsverstöße begangen wurden, berücksichtigt
und in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat. Ausdrücklich hat er dann auch im
Widerspruchsbescheid als wesentlichen Ermessensgesichtspunkt benannt, dass die
Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Zuwiderhandlungen mehrmals
nicht nachgekommen sei.
Ist insoweit festzustellen, dass der Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden
deutlich gemacht hat, eine Ermessensentscheidung getroffen zu haben, so hat er in
gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise seine (schon nach den Bescheiden
ausreichenden) Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Insbesondere hat er in
seinem Schriftsatz vom 23. April 2007 ausführlich und in Einzelheiten dargelegt,
maßgeblich für seine Entscheidung sei gewesen, dass mit verschiedenen Fahrzeugen
der Klägerin Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind (Taten vom 17.
Dezember 2002, 20. März 2003, 23. Mai 2003 und 16. März 2004), die nicht aufgeklärt
werden konnten, und dass die Klägerin an der Aufklärung von Taten nicht mitgewirkt
habe.
Schließlich ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge auch
nicht deshalb rechtswidrig, weil es -wie die Klägerin indes zu meinen scheint- dem
Bescheid insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen würde. Gemäß § 37 Abs. 1
VwVfG Bbg muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein
Verwaltungsakt genügt dem Grundsatz der Bestimmtheit behördlichen Handelns nur
dann, wenn sich aus diesem vollständig, klar und unzweideutig ergibt, was von dem
Betroffenen verlangt wird, so dass dieser sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl.
hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rdn. 5). Hiervon ausgehend erweist sich die
streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ohne weiteres als hinreichend bestimmt. In
dem Bescheid heißt es, dass die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für weitere
Fahrzeuge laut Anlage angeordnet wird. Damit ist die dem Bescheid beigefügte Anlage
zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden. Sofern hieran noch letzte Zweifel
bestehen sollten, werden diese schließlich dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte
zusätzlich auf dem Bescheid die Aufforderung „Siehe Anlage“ handschriftlich
aufgebracht hat. Klargestellt ist damit, dass auch die Anlage am Regelungsgehalt des
Bescheides teilnimmt. Aus dieser Anlage ist für den Betroffenen ohne weiteres
ersichtlich, für welche Fahrzeuge er ein Fahrtenbuch zu führen hat. Die Anlage
bezeichnet jedes der betroffenen Fahrzeuge u.a. mit ihrem amtlichen Kennzeichen.
Anhand dieses eindeutigen Zuordnungsmerkmals ist für die Klägerin unzweifelhaft klar,
dass sämtliche dort aufgeführte Fahrzeuge der Fahrtenbuchauflage unterfallen. Vor
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dass sämtliche dort aufgeführte Fahrzeuge der Fahrtenbuchauflage unterfallen. Vor
diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Bezeichnung der Zahl der Seiten der
Anlage. Die Fahrtenbuchauflage gilt nach dem Bescheid für alle Fahrzeuge laut Anlage.
Damit steht fest, dass zu der im Bescheid einbezogenen Anlage sämtliche Seiten
gehören, auf denen Fahrzeuge der Klägerin aufgeführt sind. Unklarheiten können bei der
Klägerin insoweit nicht bestehen.
Auch die mit den angegriffenen Bescheiden ausgesprochene Festsetzung von
Verwaltungskosten unterliegt nicht der Aufhebung. Rechtliche Grundlage der mit
Bescheid vom 31. August 2004 festgesetzten Verwaltungsgebühr sind §§ 1, 3, 4 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der
Gebührennummer 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage 1
zu § 1 GebOSt -GebTSt). Nach der Gebührennummer 252 GebTSt ist für die Anordnung
einer Fahrtenbuchauflage eine Gebühr in Höhe von 21,50 bis 93,10 Euro festzusetzen.
Auf diesen Gebührentarif hat sich der Beklagte bezogen und zur Begründung der
konkreten Gebühr auf diesen verwiesen. Die vom Beklagten festgesetzte Gebühr in
Höhe von 45,- Euro liegt innerhalb dieses Rahmens und unterhalb der Mittelgebühr von
57, 30 Euro mithin im unteren Bereich des Rahmens. Durch die Anwendung des richtigen
Gebührentarifs hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, eine Entscheidung über die
konkrete Höhe anhand dieses Rahmens getroffen zu haben. Dies genügt in Anbetracht
der geringen Höhe der Gebühr noch den an die Entscheidung zu stellenden
Anforderungen. Bei Bescheiden, die Rahmengebühren zum Gegenstand haben, kann es
ausreichen, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Gebührenentscheidung die
Rechtsgrundlage zitiert, also auf den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden
Bemessungsgesichtspunkte verweist, denn eine strengere Beurteilung würde zu einer
letztlich nicht zu rechtfertigenden (Arbeits-) Belastung der Behörden führen. Diese
Aussage gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gebühr im unteren Bereich des
Gebührenrahmens bewegt. Bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und
durchschnittlichem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung dürfte dasselbe gelten,
wenn nicht aus Sicht der Behörde weitere Gesichtspunkte vorliegen, die eine Abweichung
nach unten oder oben gebieten und eine Gebühr noch unterhalb des Mittelwertes
festgesetzt wird. Eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben erfordert
demgegenüber grundsätzlich eine besondere Begründung. Eine solche hat der Beklagte
aber nicht vorgenommen.
Die Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs findet ihre Grundlage in der
Nummer 400 GebTSt. Die Auslagen für die Zustellung sind der Klägerin in rechtlich
unbedenklicher Weise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt in Rechnung gestellt worden.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit es den Teil der Klage, über den noch zu
entscheiden war, betrifft, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten
Teils ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem
Ermessen, der Klägerin, deren Klage auch insoweit vor Eintritt des erledigenden
Ereignisses nach den obigen Ausführungen unbegründet war, auch diese Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.
m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 182.499,49 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) in der seit 01. Juli 2004 gültigen Fassung. Die sich aus dem Klageantrag
ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist in Anlehnung an den
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog vom Juli 2004
hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für
jedes Fahrzeug (vgl. Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs) angemessen bewertet. Der sich
hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 38 Fahrzeugen in Höhe von
182.400,- Euro ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der
Fahrtenbuchauflage betroffen sind. In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die
Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge,
gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils
vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. OVG
Münster, Beschluss vom 10. September 1997 -25 A 4812/96-, NZV 1998, 176; VGH
München, Beschluss vom 21. April 1994 -11 C 94.1062-, zitiert nach Juris). Diese
Rechtsprechung wird aber schon nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des
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Rechtsprechung wird aber schon nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des
Streitwerts angewandt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Januar 2000 -9 V 16/99-;
VG Stuttgart, Beschluss vom 08. Januar 2004 -3 K 5347/03-, jeweils zitiert nach Juris). Für
eine Reduzierung des Streitwerts in Form eines „Mengenrabatts“ besteht auch keine
Veranlassung. Die Kammer orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der
Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des
Streitwertkatalogs, der einen solchen „Mengenrabatt“ nicht vorsieht. Im Rahmen der im
Juli 2004 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur
Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen
voranging (vgl. Ziffer 2 Satz 3 der Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2004), ist die
genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden.
Für die Bemessung des Streitwerts ist zuvörderst die wirtschaftliche Bedeutung der
Angelegenheit für die Klägerin maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG). Dass die Klägerin für jedes
der 38 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, bedeutet für sie -bezogen auf jedes
einzelne Fahrzeug und zu führende Fahrtenbuch- aber keine geringere Belastung, als
wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch
bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle
erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden. Der damit verbundene Aufwand wird
nicht allein dadurch geringer, dass sie dies mehrfach zu bewerkstelligen hat.
Dem insoweit anzusetzenden Wert von 182.400,- Euro sind die mit den angegriffenen
Bescheides geltend gemachten Verwaltungskosten von insgesamt 99,49 Euro
hinzuzurechnen.
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