Urteil des VG Cottbus vom 13.03.2017

VG Cottbus: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, grundstück, vollziehung, gebäude, amt, ddr, verkehrsauffassung, verordnung, stadt

1
Gericht:
VG Cottbus 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 L 104/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 2 VwVfG BB, § 73 Abs 3
S 1 BauO BB
Illegalität der Weiternutzung im Wald gelegener ehem. DDR -
Wochenendhäuser
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung des
Antragsgegners, mit welcher die Nutzung des ehemaligen Lagers der Zivilverteidigung
der DDR auf dem Grundstück der Gemarkung Speichrow, Flur 2, Flurstück 4 untersagt
wird. Das Grundstück liegt nahe des östlichen Ufers des Schwielochsees und weist eine
Gesamtgröße von 2,37 ha auf. Es ist mit etwa 25 m hohen Kiefern bestockt. Das
gesamte Grundstück ist mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet. Auf dem Grundstück
stehen 8 in Leichtbauweise errichtete Bungalows, 2 größere gemauerte Gebäude,
darunter ein Sanitärgebäude, und ein Gemeinschaftshaus. Neben dem Sanitärgebäude
befindet sich ein ummauerter Müllabstellplatz. Für 2 der dort vorhandenen Bungalows
finden sich in den Verwaltungsvorgängen zwei Zustimmungen des Rates der Gemeinde
Speichrow zur Errichtung eines Sanitärgebäudes vom 3. Juni 1988 und zur Errichtung von
zwei Bungalows vom 23. Januar 1990. Antragsteller war in beiden Fällen das Institut der
Zivilverteidigung „Otto Grotewohl“. In dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur
Errichtung des Sanitärgebäudes heißt es zur Begründung: „Im Interesse der
Verbesserung der Nutzungsbedingungen unseres Naherholungsobjektes ist die
Errichtung einer zentralen Sanitäreinrichtung geplant.“ Mit dem Beitritt ging das
Grundstück in das Bundesvermögen über. In dem vorgenannten Verwaltungsvorgang
finden sich ferner Vermerke über Ferngespräche mit Mitarbeitern der TÜV-Akademie,
Niederlassung Beeskow, aus denen sich ergibt, dass die TÜV-Akademie das Grundstück
von 1991 bis Ende 1996 besessen haben soll. Die Wochenendhäuser sollen danach bis
1995 zu Freizeitzwecken in den Sommermonaten genutzt worden sein. Ferner findet sich
ein Schreiben der TÜV-Akademie Ostdeutschland, Ausbildungsbereich Beeskow, vom 13.
November 1996, gerichtet an die Gemeindeverwaltung Speichrow, worin die
Gemeindeverwaltung davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Ferienhaussiedlung am
19. Dezember 1996 an das Bundesvermögensamt übergeben werde. In diesen
Verwaltungsvorgängen findet sich ferner ein Schreiben des Bundesvermögensamtes
Cottbus vom 17. Dezember 1996 an das Amt Lieberose. Darin bekundet das
Bundesvermögensamt seine Absicht, das Grundstück zu veräußern und erkundigt sich
danach, ob die Gemeinde das Grundstück erwerben möchte. Am 14. Januar 1997 teilte
das Amt Lieberose dem Bundesvermögensamt Cottbus mit, dass die Gemeinde
Speichrow das Grundstück nicht erwerben möchte. In einem Schreiben vom 10. April
1997 teilte die Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH dem Amt Lieberose mit, dass
sie vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt wurde, entbehrliche bundeseigene
Immobilien im Land Brandenburg zu veräußern. In dem Schreiben wird das Amt
Lieberose um Auskünfte zu dem Grundstück gebeten. In dem Antwortvordruck beschrieb
das Amt Lieberose die Grundstücksnutzung mit „Feriensiedlung“, die unter
Bestandsschutz stehe. Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 richtete die Bodenverwertungs-
und -verwaltungs GmbH an das Amt Lieberose eine ähnlich lautende Anfrage zwecks
Privatisierung des Grundstücks. Im Mai 2004 wandte sich das mit der Versteigerung des
Grundstücks beauftragte Auktionshaus an das Amt Lieberose mit einem vergleichbaren
Auskunftsersuchen. Der Versteigerungsgegenstand wird darin beschrieben als
„ehemalige Ferienanlage am Schwielochsee“. Im Versteigerungskatalog findet sich
2
3
4
5
6
7
„ehemalige Ferienanlage am Schwielochsee“. Im Versteigerungskatalog findet sich
hierzu folgende Beschreibung: „Ehemalige Ferienanlage am Schwielochsee ...
ehemaliges Erholungsobjekt, Baujahr ca. 1983/88, tw. starke Hanglage zum See, 12
Bungalows (tw. massiv), Gemeinschaftseinrichtungen (Duschen, WC, Garagen und
Abstellraum vorhanden), von der Stromversorgung derzeit getrennt, eigene
Wasserversorgung (Hydrophoranlage), Abwasserauffanggrube, Zufahrtstraße zum
Objekt nicht ausgebaut (Waldweg). Idyllische und ruhige Lage im Außenbereich gemäß §
35 BauGB, Grundstück grenzt außerhalb des Zaunes direkt an den Schwielochsee, ca.
10 km nördlich von der nächsten größeren Kleinstadt Lieberose entfernt. Objekt liegt im
Landschaftsschutzgebiet (im Katalog nicht erwähnt). Laut telefonischer Auskunft am
08.06.04 des Amtes Lieberose, ist der Bestandsschutz zwar gegeben aber die
Nutzungsmöglichkeit erloschen. Möglicher Rückbau des Objektes kann gefordert werden.
Im FNP als Waldfläche ausgewiesen. ...“ Im April 2004 erwarben die Gesellschafter der
Antragstellerin das Grundstück als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Im Grundbuch wurden P. und G. K. „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ am 15.
November 2005 als Eigentümer eingetragen. Im Juli 2005 wurde das Grundstück an den
Verein „Mensch und Natur“ vermietet, der dort einzelne Wochenendhäuser z.T. nach
einer Renovierung in Nutzung genommen hat. Der Antragsgegner stellte anlässlich einer
Ortsbegehung am 3. August 2005 fest, dass zwei der Wochenendhäuser genutzt
wurden, und leitete das ordnungsbehördliche Verfahren ein, das mit der für sofort
vollziehbar erklärten und mit einer Zwangsgeldandrohung versehenen
Nutzungsuntersagung vom 22. Februar 2006 seinen Abschluss nahm. Den gegen die
Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4.
März 2008 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage (7 K 335/08) und den
vorliegenden Antrag erhoben.
II.
Der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag der Antragstellerin, mit dem sie
sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 22. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.
März 2008 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Zunächst genügt die Begründung, welche der Antragsgegner für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung gegeben hat, den formellen
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die behördliche Begründung muss danach
schlüssig und substantiiert sein, sowie zur Darlegung des besonderen Interesses an der
sofortigen Vollziehung auf den konkreten Fall abstellen (OVG für das Land Brandenburg,
Beschluss vom 19. August 2004 – 3 B 119/04 – Seite 4 und 6 des
Entscheidungsabdrucks).
Der Antragsgegner hat als maßgebliche Gesichtspunkte für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zum einen das öffentliche Interesse
daran herausgestellt, dass nur Bauvorhaben genutzt werden, die mit dem geltenden
Recht im Einklang stehen, und zum anderen auf die Nachahmungswirkung, die von der
ungenehmigten Nutzung des Grundstücks ausgehe, hingewiesen. Bereits mit dem
ersten Begründungselement hat der Antragsgegner einen in der Rechtsprechung
anerkannten Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer
Nutzungsuntersagung aufgegriffen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung in Fällen der vorliegenden Art liegt nämlich darin zu verhindern, dass die
präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne
Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage
errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht,
die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (OVG A-Stadt-
Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 S 37.06 -; Beschluss vom 4.
April 2007 – OVG 10 S 2.07 -). Mit dem Hinweis auf die Nachahmungswirkung hat der
Antragsgegner in schlüssiger und substantiierter Weise einen weiteren Gesichtspunkt
angeführt, der die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung regelmäßig
rechtfertigt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2003 – 3 B
318/02 – LKV 2004, 232 f.; Beschluss vom 28. August 2002 – 3 B 123/02 -).
2. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagung
fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu
Lasten der Antragstellerin aus. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage – in den Fällen, in denen die
8
9
10
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier der Klage – in den Fällen, in denen die
sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des
Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen Vollziehung ein
öffentliches Interesse regelmäßig nicht bestehen kann. Demgegenüber überwiegt das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private
Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig
erweist, der Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich keinen Erfolg haben
wird und zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist.
Von diesen Grundsätzen ausgehend war der Antrag abzulehnen. Die Klage wird
voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Nutzungsuntersagung in
Gestalt des Widerspruchsbescheides nach der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung als
offensichtlich rechtmäßig erweist (1.) und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer
sofortigen Vollziehbarkeit hinzutritt (2.).
(1.) Die Nutzungsuntersagung, an deren formeller Rechtmäßigkeit keine Zweifel
bestehen, findet ihre Grundlage in § 73 Abs. 3 Satz 1 der Brandenburgischen
Bauordnung (BbgBO). Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschriften genutzt, so kann nach dieser Vorschrift die Bauaufsichtsbehörde die
Nutzung untersagen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für die baulichen
Anlagen auf dem Grundstück der Gemarkung Speichrow, Flur 2, Flurstück 4 liegt keine
Baugenehmigung vor. Dabei unterstellt das Gericht zu Gunsten der Antragstellerin, dass
über die nur lückenhaft vorhandenen baurechtlichen Gestattungen hinaus alle auf dem
Gelände befindlichen Gebäude seinerzeit durch die erforderlichen Zustimmungen und
Prüfbescheide legalisiert wurden. Die noch von den Organen der DDR etwa erteilten
Prüfbescheide bzw. Zustimmungen nach § 3 der Verordnung über die Verantwortung der
Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von
Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984-Bevölkerungsbauwerke-
Verordnung – (GBl. DDR I S. 433) bzw. nach § 3 dieser Verordnung in der Fassung der 2.
Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I S. 191) haben
ihre Wirksamkeit verloren.
Eine Zustimmung, welche nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag - EV - als vor dem 3.
Oktober 1990 ergangener Verwaltungsakt wirksam geblieben ist, unterliegt hinsichtlich
seiner Bestandskraft und damit auch hinsichtlich seiner Wirksamkeitsdauer den
allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. Art 19 Satz 3 EV).
Hierzu zählt § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg -
VwVfGBbg -, demzufolge ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er sich
nicht auf andere Weise erledigt. Folgerichtig beanspruchen diejenigen Grundsätze, die
zur Wirksamkeitsdauer von Baugenehmigungen entwickelt wurden, auch für die
baurechtlichen Zustimmungen nach § 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung Geltung.
Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsakts bestimmt das
"einfache" Recht. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für die nach
Landesbauordnungsrecht zu erteilende Baugenehmigung (BVerwG, Urteil vom 7.
November 1997 – 4 C 7.97 – BRS 59 Nr. 109). Von der Möglichkeit des Erlöschens einer
Baugenehmigung durch langjährigen Leerstand geht auch die Brandenburgische
Bauordnung aus (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 4/5691
Begründung I. Zu Artikel 1 Nr. 2 e) am Ende), die in ihrem § 6 Abs. 12 Satz 3 das
„Erlöschen des Bestandsschutzes“ in bestimmten Fällen für abstandsflächenrechtlich
unbeachtlich erklärt. Dabei hat der Gesetzgeber auch den durch Verwaltungsakte nach
DDR-Recht vermittelten „Bestandsschutz“ im Auge gehabt, wie die noch im
Regierungsentwurf vorgesehene Stichtagsregelung für „vor dem 20. Juli 1990 errichtete
Gebäude“ zeigt. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es
anerkannt, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung im Fall einer zeitweiligen
Nutzungsunterbrechung unwirksam werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 –
4 B 20.07 – BRS 71 Nr. 113; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39/07 -,
BauR 2008, 482, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 - BRS 57 Nr. 67; so auch
OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2006 – OVG 10 S 4.05 – zit. in
Juris; offen gelassen in OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2007 – OVG
2 S 46.06 -). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sich aus der zeitweiligen
Unterbrechung der Nutzung nach dem Empfängerhorizont ein dauerhafter Verzicht auf
die genehmigte Nutzung entnehmen lässt. Dieser Wille muss nicht ausdrücklich erklärt
werden, sondern kann auch durch tatsächliches Verhalten kund getan sowie nach
objektiven Maßstäben bestimmt werden (Sächs. OVG, Urteil vom 5. April 2006 – 1 B
18/05 – LKV 2007, 85f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2751/01
– BRS 66 Nr. 179; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2004
11
12
13
14
15
– BRS 66 Nr. 179; vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2004
– 3 A 428/01.Z – LKV 2005, 418f.). Maßgeblich ist, ob die Verkehrsauffassung unter
Würdigung der Einzelheiten des Falles einen solchen Verzichtswillen annimmt. Als
Anhaltspunkte hierfür kommen neben der Dauer der Nutzungsunterbrechung die
Zuordnung des Grundstücks zum Außen- oder Innenbereich, der Wert der Bausubstanz,
etwa äußerlich erkennbarer Verfall in Frage oder ob sich die wiederaufgenommene
Nutzung in ihre Umgebung einfügt, ggf. wie stark sie ihr widerspricht.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Anhaltspunkte zusammengenommen sprechen
für die Annahme eines Verzichtes auf die baurechtlichen Gestattungen.
Dabei ist zunächst die Dauer des Leerstandes in den Blick zu nehmen. Vorliegend wurde
die Nutzung einzelner Wochenendhäuser im Sommer 2005 wieder aufgenommen. Die
zuletzt bekannte Nutzung dauerte bis etwa 1996 an. Damit währte die
Nutzungsunterbrechung circa 8 Jahre. Dieser Zeitablauf ist jedenfalls ein erstes
Anzeichen für eine endgültige Nutzungsaufgabe. Nach dem vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodell, welches nach Maßgabe der
Umstände des Einzelfalls eine Orientierungshilfe bietet, ist im ersten Jahr der
Nutzungsunterbrechung anzunehmen, dass die Verkehrsauffassung stets und ohne
Einzelfallprüfung mit der Fortsetzung der unterbrochenen Nutzung rechnet. Im zweiten
Jahr besteht die widerlegbare Regelvermutung, dass die Verkehrsauffassung mit der
Fortsetzung der Nutzung rechnet, und im dritten Jahr der Nutzungsunterbrechung
besteht die umgekehrte Regelvermutung; hier muss der Bauherr besondere Gründe
dafür darlegen, dass die Nutzung nicht endgültig aufgegeben ist (BVerwG, Beschluss
vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 – BRS 71 Nr. 113; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007
– 4 B 39/07 -, BauR 2008, 482;BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 - BRS 57 Nr.
67; vgl. auch OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2006 – OVG 10 S
4.05 – zit. in Juris).
Wesentlich wird diese Vermutung vorliegend durch die örtlichen Verhältnisse erhärtet,
namentlich durch die Belegenheit der baulichen Anlagen im Außenbereich. Bei der
Frage, wie lange ein beseitigter Gebäudebestand die Umgebung prägt, kommt es
maßgeblich auch auf die Lage des vormaligen Gebäudes an. Mit der Wiedererrichtung
eines Ersatzbaus rechnet die Verkehrsauffassung in der Innenstadt länger als am
Ortsrand (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – BRS 46 Nr. 62). Wird
ein Gebäude im Außenbereich beseitigt, findet der Gedanke der Nachprägung hingegen
gar keine Anwendung, weil insoweit der Grundsatz, dass der Außenbereich von allen
Baulichkeiten freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur
zuwiderlaufen, wieder Geltung beansprucht (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 –
4 B 74.04 – BRS 67 Nr. 108). Diese für die Nachprägung entwickelte Sicht ist auch auf
die Fälle der Nutzungsunterbrechung übertragbar. Es liegt auf der Hand, dass selbst ein
mehrjähriger Leerstand in der Innenstadt schon wegen der Bodenpreise und des
wirtschaftlichen Interesses an der Verwertung der Immobilie nicht den Eindruck erweckt,
dass die Nutzung endgültig aufgegeben ist. Anders verhält es sich hingegen bei Bauten,
die wie hier fernab eines bebauten Ortsteils in abgeschiedener Lage stehen. Die
endgültige Nutzungsaufgabe liegt hier umso näher als der betroffene Komplex inmitten
eines Waldes liegt, wo eine Bebauung als besonders wesensfremd empfunden wird. Die
Einbeziehung des Geländes in ein Landschaftsschutzgebiet beeinflusst die
Verkehrsanschauung zwar nicht unmittelbar, weil es sich nicht um einen äußerlich
wahrnehmbaren Umstand handelt. Allerdings dürfte die in der förmlichen
Unterschutzstellung zum Ausdruck kommende Wertung, dass die umgebende
Landschaft besonderen Reiz aufweist, zumindest ein Indiz dafür sein, dass die dort
vorhandene Bebauung auch besonders störend wirkt.
Ein weiteres von außen erkennbares und damit für die Verkehrsauffassung
maßgebliches Indiz ist die Werthaltigkeit der Bausubstanz. Je aufwändiger die
Bauausführung umso eher ist damit zu rechnen, dass der Eigentümer an der
Bausubstanz und der Nutzung festhält. Andererseits spricht eine geringwertige
Bausubstanz dafür, dass die Anlage eher preisgegeben wird. Letzteres ist hier der Fall.
Die acht Wochenendhäuser sind zu DDR-Zeiten in Leichtbauweise errichtet worden. Es
stehen dort lediglich zwei größere gemauerte Gebäude, denen freilich gegenüber den
Wochenendhäusern nur eine dienende Funktion zukommt, so dass mit der
Nutzungsaufgabe der Wochenendhäuser auch deren Nutzungszweck hinfällig wird.
Zudem entsprechen auch diese gemauerten Gebäude eher einem niedrigeren
Baustandard.
Vor diesem Hintergrund vermag der etwa gehegte Wunsch der jeweils das Gelände im
Interesse des Bundes verwaltenden Stelle, die Gebäude und ihre Nutzung nicht
preiszugeben, die Verkehrsauffassung nicht entscheidend zu beeinflussen. Maßgeblich
16
17
18
19
preiszugeben, die Verkehrsauffassung nicht entscheidend zu beeinflussen. Maßgeblich
sind in diesem Zusammenhang allein die äußerlich wahrnehmbaren Umstände, nicht
hingegen ein innerer Vorbehalt. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Versuche, die
Gebäude durch Schließen der Fensteröffnungen vor weiteren Schäden durch
Vandalismus zu schützen. Zwar manifestiert sich darin u.U. der Wille des Eigentümers
bzw. dessen Verwalters, die Gebäude vorerst zu erhalten. Es war indes nicht absehbar,
dass dieser Wille jemals zur Wiederaufnahme der Nutzung führen würde. Da der Bund als
Nutzer selbst ausschied, hing die Nutzungsaufnahme von der erfolgreichen
Vermarktung des Geländes ab. Die Bemühungen um dessen Vermarktung wurden zwar
im Jahre 1996 aufgenommen, ohne jedoch über die Folgejahre erfolgreich
abgeschlossen worden zu sein. Im Gegenteil kamen diese Bestrebungen seit dem
letzten Schriftsatz der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH an das Amt
Lieberrose im Sommer Jahre 1998, soweit erkennbar, für nahezu 6 Jahre zum Stillstand.
Damit stand in der Folgezeit nicht zu erwarten, dass sich für diese Immobilie ein Käufer
findet und dieser das Grundstück zudem nicht anders als weiterhin zu Erholungszwecken
nutzen würde, zumal sich angesichts des hohen Bestockungsgrades mit älteren Kiefern
auch eine ausschließlich forstwirtschaftliche Nutzung anbieten könnte. Zuletzt ging
selbst das im Auftrag des Eigentümers handelnde Auktionshaus offenbar davon aus,
dass die vormalige Nutzung endgültig aufgegeben war. Im Versteigerungskatalog
erwähnt es nämlich ausdrücklich die Auskunft des Amtes Lieberrose, dass „die
Nutzungsmöglichkeit erloschen sei“.
Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht erkennbar. Insbesondere drängt
es sich nicht auf, dass die baulichen Anlagen materiell-rechtlich zulässig sind. Sie
befinden sich im Außenbereich, weshalb eher das Gegenteil nahe liegt, weil sie nunmehr
insgesamt, also nicht losgelöst von ihrer baulichen Hülle, der Beurteilung nach § 35 Abs.
2 BauGB unterliegen und jedenfalls § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ihrer Zulässigkeit
entgegenstehen dürfte.
(2.) An der sofortigen Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung besteht auch ein
besonderes öffentliches Interesse. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in Fällen der vorliegenden Art nicht
nur in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung liegt, die von der Nutzung illegaler Bauten
ausgeht, sondern auch darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der
Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des
vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und
nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das
vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (OVG A-Stadt-Brandenburg,
Beschluss vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 S 37.06 -; Beschluss vom 4. April 2007 – 10
S 2.07 -).
Gegen die Zwangsgeldandrohung ist nichts zu erinnern.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus
ihrem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem auf ein
Jahr hochgerechneten Nutzwert zu bemessen, den die Kammer mit dem Mietzins
ansetzt, den die Antragstellerin in Höhe von 4.500 Euro aus der Vermietung des
Grundstücks erzielt. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung ist dieser
betrag zu halbieren.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum