Urteil des VG Braunschweig vom 10.12.2013

VG Braunschweig: universität, nhg, berufliche tätigkeit, zugang, biologie, arbeitsmarkt, prüfungsordnung, gymnasium, berufswahlfreiheit, qualifikation

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Zugangsvoraussetzung besondere Eignung für
lehramtsbezogene Masterstudiengänge
Notenabhängige Zugangsvoraussetzungen zu lehramtsbezogenen
Masterstudiengängen schränken die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1
GG in unverhältnismäßiger Weise ein, weil sie Absolventen
lehramtsbezogener Bachelorstudiengänge mit einem wertlosen Abschluss
zurücklassen. Denn lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse sind wegen der
rechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Lehramtsberufen
(Masterstudium, Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung) nicht
berufsqualifizierend.
Beim Übergang von einem Bachelor auf einen konsekutiven
Masterstudiengang ist für die Frage, ob ein polyvalenter Bachelorabschluss
tatsächlich berufsqualifizierend ist, das Berufsziel entscheidend, das sich
aus dem vorangegangenen Bachelorstudiengang bei objektiver
Betrachtungsweise ableiten lässt, d.h. es kommt weder auf sonstige
mögliche, jedoch objektiv nicht angestrebte Berufsperspektiven noch auf
irgendein subjektiv geäußertes Berufsziel an, sondern auf das Berufsziel,
das seinen objektiven Niederschlag in der Aufnahme und Ausgestaltung
des Bachelorstudiengangs gefunden hat.
VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 10.12.2013, 1 A 77/13
Art 12 GG, § 19 HSchulG ND, § 18 HSchulG ND
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zugang zu einem lehramtsbezogenen
Masterstudiengang.
Die Klägerin studierte vom Wintersemester 2009/2010 bis zum Wintersemester
2012/2013 an der Universität Vechta im Bachelorstudiengang „Combined
Studies“ mit den Fächern Germanistik und Biologie. Sie bewarb sich mit Antrag
vom 11.02.2013 bei der Beklagten um einen Studienplatz im
Masterstudiengang „Lehramt am Gymnasium“ mit den Kernfächern „Deutsch“
und „Biologie“ im ersten Fachsemester zum Sommersemester 2013. Laut einer
Bescheinigung der Universität Vechta vom 12.02.2013 hatte die Klägerin zu
diesem Zeitpunkt 151,5 Leistungspunkte mit einer vorläufigen Gesamtnote von
3,2, im Bereich Germanistik mit einer Note von 3,6, im Bereich Biologie mit
einer Note von 3,0 und im Optionalbereich mit einer Note von 3,1 erworben.
Die Beklagte lehnte die Bewerbung durch Bescheid vom 26.02.2013 unter
Hinweis auf § 2 der „Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den
Masterstudiengang ‚Lehramt am Gymnasium‘“ (ZZO) ab. Die Universität
Vechta stellte der Klägerin am 30.04.2013 ein Zeugnis über die mit einer
endgültigen Gesamtnote von 3,3 bestandene Bachelorprüfung im Studiengang
„Combined Studies“ aus.
Die Klägerin hat am 27.03.2013 Klage erhoben und am 28.03.2013 einen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (1 C 8/13) gestellt.
Im Verfahren 1 C 8/13 hat sie unter Bezugnahme auf den Beschluss der
Kammer vom 24.04.2012 (1 C 7/12) geltend gemacht, dass sie ihr
Lehramtsstudium bei der Beklagten fortsetzen wolle. Ihr Berufsziel sei die
Ausübung des Lehrerberufs, wofür sie einen Masterabschluss benötige. Der
Anspruch auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG sei bewerberorientiert,
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d.h. die Kandidaten bestimmten mit ihrem Wunsch das Ausbildungsziel. Das
Masterstudium sei auch nicht mit der Folge als Zweitstudium einzustufen, dass
geringere rechtliche Anforderungen an die Zugangshürden zu stellen seien.
Die durch die Beklagte normierten Zugangshürden und deren Umsetzung
kämen einem Berufsverbot gleich.
Sie trägt weiterhin vor, dass ihr angestrebtes Berufsziel der Beruf
„Gymnasiallehrerin“ sei, weshalb es auf andere ausbildungsadäquate
Berufsmöglichkeiten nicht ankomme. Die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1
GG schütze nicht nur den Zugang zu irgendeinem, sondern zu einem
bestimmten „gewählten“ Beruf.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.02.2013 zu
verpflichten, sie in den Masterstudiengang „Lehramt am Gymnasium“
mit den Kernfächern „Deutsch“ und „Biologie“ beginnend mit dem
Sommersemester 2013 als erstes Fachsemester endgültig
einzuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage
Beweis zu erheben, ob der erfolgreiche Abschluss des
Bachelorstudiengangs „Combined Studies“ mit den Kernfächern
„Germanistik“ und „Biologie“ einen direkten Einstieg in den Beruf
ermöglicht und somit berufsqualifizierend ist.
Sie trägt vor, dass die von der Klägerin nachgewiesenen Leistungen den
Vorgaben des § 2 Abs. 2 und 3 ZZO nicht genügten. Die von der Kammer im
Beschluss vom 24.04.2012 (1 C 7/12) geäußerten Zweifel an der
Verfassungskonformität der Zugangsregelungen teile sie nicht. Zudem sei das
vorangegangene Bachelorstudium der Klägerin berufsqualifizierend und nicht
ausschließlich lehramtsbezogen, wie sich dem Internetauftritt der Universität
Vechta entnehmen lasse. Mit der Einführung der Bachelorabschlüsse sei das
einheitliche Lehramtsstudium abgeschafft und die Möglichkeit geschaffen
worden, einen Abschluss, der Chancen am gesamten europäischen
Arbeitsmarkt eröffne, zu erwerben. Nach § 19 Abs. 2 HRG dürfe der
Bachelorgrad nur auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster
berufsqualifizierender Abschluss erworben werde, verliehen werden. Es liege
in der Natur der Bachelorabschlüsse, dass sich diese nicht unmittelbar an
Berufsfeldern, sondern an den allgemeinen Anforderungen des Arbeitsmarktes
orientierten. Laut einer Untersuchung zum „Berufsverbleib von
Geisteswissenschaftlerinnen und Geisteswissenschaftlern“ gebe es für die
Absolventen der ehemaligen Magisterstudiengänge in den
Geisteswissenschaften einen relativ diffusen, offen Arbeitsmarkt mit
Schwerpunkten im kulturellen Dienstleistungs- und Verwaltungsbereich, für
den weniger fachspezifische Qualifikationen, als vielmehr eine generalistische
Einsatzfähigkeit von Bedeutung sei. Die Beschäftigungsfelder wichen in der
Regel von den studierten Fachinhalten ab. Evaluationen hätten ergeben, dass
15 % der Bachelorabsolventen eine reguläre Beschäftigung aufnähmen,
während 70 % sich für ein weiteres Studium entschieden. Gemäß einer Studie
der Kultusministerkonferenz sei zwischen Absolventen des herkömmlichen
Graduierungssystems und Bachelorabsolventen keine Abweichung bei der
Quote der Erwerbstätigen feststellbar. Bachelorabsolventen hätten in einer
Onlineumfrage ihre allgemeinen Berufsaussichten positiv bewertet. Bei der
Ausgestaltung der Zugangsbeschränkung zum Masterstudium sei zu
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berücksichtigen, dass es sich dabei um ein Zweitstudium handele, weshalb
geringere Rechtmäßigkeitsanforderungen zu stellen seien. § 18 Abs. 8 Satz 1
und 2 NHG erzwinge die Zugangsbeschränkung für Masterstudiengänge,
ohne dass den Hochschulen Ausnahmen gestattet seien. Weiterhin seien die
von ihr aufgestellten Zugangshürden auch verhältnismäßig. Die Auswahl nach
Leistung und Eignung beim Studienzugang sei nach der
bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz sachgerecht
und angemessen. Ausgeschlossen würden lediglich Bewerber, deren
Leistungen im Bachelorstudium unterdurchschnittlich gewesen seien. Darüber
hinaus handele es sich bei den konsekutiven Bachelor- und
Masterstudiengängen nicht um eine einheitliche Gesamtausbildung, weil Ziel
der Einführung der Bachelorabschlüsse gerade die Schaffung eines eigenen
Abschlusses gewesen sei. Abgesehen davon bestehe auch kein Anspruch
auf Fortsetzung einer einmal begonnenen Ausbildung ohne Rücksicht auf
Eignung und Befähigung.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 08.10.2013 erklärt die Beklagte, dass sie
durchaus hinterfrage, ob wirklich auf den Beruf des Gymnasiallehrers
abzustellen sei oder ob der von der Klägerin angestrebte Beruf nicht derjenige
des Lehrers sei. Im Bereich der Schulformen komme es immer wieder zu
Änderungen, weshalb eine konkrete Festlegung auf die Tätigkeit als Lehrer in
einer bestimmten Schulform nicht sachgerecht sein dürfte. Es sei in Literatur
und Rechtsprechung anerkannt, dass auch Bachelorabsolventen, die zur
Verwirklichung ihres Berufswunsches Lehrer auf die Fortsetzung der
Ausbildung in einem Masterstudiengang angewiesen seien, kein unbedingtes
Recht auf Aufnahme des Studiums ohne Rücksicht auf die Qualität des
Bachelorabschlusses hätten. Zudem endeten Studiengänge häufig nicht mit
einer Qualifikation zu einem bestimmten Beruf, sondern gewährten allein einen
Studienabschluss. Entscheidend sei allein, ob der von der Klägerin erworbene
Bachelorabschluss Grundlage für eine berufliche Tätigkeit sein könnte. Im
Rahmen der Beweisaufnahme zu ihrem Hilfsbeweisantrag werde sich
ergeben, dass sich Bachelorabsolventen Tätigkeitsfelder – im Fach Deutsch –
in kulturellen Institutionen wie Museen oder Theatern, in Verlagen, in der
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in der Werbung, im Marketing, im Bereich der
Dokumentation, in der Unternehmensberatung, in der Politik, in
Wissenschaftsorganisationen, in der Erwachsenenbildung, im Journalismus
sowie im Bereich Hochschulentwicklungsplan und – im Fach Biologie – in der
technisch-wissenschaftlichen Mitarbeit in mittelständischen biotechnisch
ausgerichteten Firmen, im pharmazeutischen Vertriebsbereich, in der
Verwaltung, im Arten- und Naturschutz, in Nationalparks, in landwirtschaftlich-
technischen Bereichen, in naturkundlichen Museen, in Umweltplanungsbüros,
Wissenschaftsverlagen sowie in der Wissenschaftsdokumentation eröffneten.
Selbst wenn lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge als
einheitliche Berufsausbildung anzusehen wären, sei zu berücksichtigen, dass
auch bei einheitlichen Studiengängen die Fortsetzung des Hochschulstudiums
in Studien- und Prüfungsordnungen von Zwischenprüfungen abhängig
gemacht werden dürften. Das Ziel der Qualitätssicherung der
Hochschulausbildung ermögliche es, Studierende, die die für notwendig
gehaltenen Studienleistungen nicht nachweisen könnten, vom weiteren
Studium auszuschließen. Der Bachelorabschluss sei, wenn von einer
Einheitlichkeit der Lehrerausbildung ausgegangen werde, mit der
Zwischenprüfung vergleichbar.
Die Kammer hat die Beklagte durch Beschluss vom 07.05.2013 (1 C 8/13) im
Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einschreibung der Klägerin
verpflichtet; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13)
zurückgewiesen.
Durch Verfügung vom 08.10.2013 hat die Kammer die Beteiligten darauf
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hingewiesen, dass sie dazu tendiere, sich der vom Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13)
geäußerten Rechtsauffassung anzuschließen, dass das anvisierte Berufsziel
der Klägerin der Beruf der Gymnasiallehrerin sein dürfte, und sie vor diesem
Hintergrund davon absehe, zu der Frage Beweis zu erheben, ob der Klägerin
auf Grund ihres Bachelorabschlusses andere ausbildungsadäquate
Berufsmöglichkeiten als Lehrer in sonstigen Bildungseinrichtungen in
nennenswertem Umfang offen stünden.
Die Beteiligten haben in ihren Schriftsätzen vom 14.10.2013 bzw. 27.11.2013
auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
A. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die die Kammer auf Grund der
Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klägerin hat
einen Anspruch auf endgültige Einschreibung in den Masterstudiengang
„Lehramt am Gymnasium“ mit den Kernfächern „Deutsch“ und „Biologie“
beginnend mit dem Sommersemester 2013 als erstes Fachsemester; der
Bescheid der Beklagten vom 26.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NHG werden Hochschulzugangsberechtigte auf
ihren Antrag eingeschrieben. Zwar erfüllt die Klägerin die besonderen
Zugangsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 8 Satz 1, 2 und 4 NHG i.V.m. § 2
Abs. 2 a) und b), Abs. 3 Satz 1 und 2 ZZO nicht, weil sie weder im Fach
„Deutsch“ noch im Professionalisierungsbereich die danach erforderliche
Mindestnote von 3,0 noch die für die Einstufung als „qualifizierten
Bachelorabschluss“ notwendige Mindestpunktzahl von 7 aufweist. Die
Zugangsregelungen des § 2 Abs. 2 a) und b), Abs. 3 Satz 1 und 2 ZZO
genügen jedoch verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht und sind daher
unwirksam.
1. Grundsätzlich hält die Kammer Regelungen über die besondere Eignung als
Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge für rechtlich unbedenklich,
soweit der Bachelorabschluss nicht nur nach seiner rechtlichen Definition (vgl.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 NHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsordnung der Beklagten für
den 2-Fächer-Bachelor-Studiengang, § 1 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung des
Bachelorstudiengangs „Combined Studies“ [Amtliches Mitteilungsblatt der
Universität Vechta, 24/2011, Bl. 82]), sondern auch tatsächlich
„berufsqualifizierend“ in dem Sinne ist, dass mit ihm ein relevantes Berufsbild
(mit entsprechenden Arbeitsmarktchancen) korrespondiert. Denn das aus Art.
12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht
hochschulzugangsberechtigter Bewerber auf freien Zugang zu einem
berufsqualifizierendem Studium innerhalb der vorhandenen Kapazitäten ist
nicht uneingeschränkt auf weiterführende Studiengänge, die auf einem bereits
erworbenen berufsqualifizierendem Abschluss aufbauen, übertragbar. Nach
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zur Zulassung zum
grundständigen Zweitstudium: BVerfG, B. v. 03.11.1982, 1 BvR 900/78, juris
Rn. 63-65; BVerfG, U. v. 08.02.1977, 1 BvF 1/76, juris Rn. 164-165) wird das
Grundrecht der freien Berufswahl durch den Abschluss eines Erststudiums
zwar nicht verbraucht, jedoch sind bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung
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von Zweitstudienregelungen nicht die gleichen strengen Maßstäbe wie auf
Auswahlregelungen für Erststudienplatzbewerber, die noch keinen
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erreicht haben, anzuwenden, weil
Zweitstudienplatzbewerber durch ihr Erststudium bereits Anteil an der
Verteilung von Lebenschancen gehabt haben. Entscheidend für die
verfassungsrechtlichen Anforderungen ist daher, ob der konkrete
Bachelorabschluss nicht nur de jure, sondern auch tatsächlich
berufsqualifizierend ist (vgl. Lindner, NVwZ-Extra 6/2010, S. 6).
Zugangsbeschränkungen von Masterstudiengängen auf besonders geeignete
Absolventen der vorausgehenden Bachelorstudiengänge stellen subjektive
Berufszulassungsschranken dar, die nur gerechtfertigt sind, wenn sie dem
Schutz besonders gewichtiger Gemeinwohlbelange zu dienen bestimmt sind
und zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht außer Verhältnis stehen (vgl.
BVerfG, B. v. 25.07.1996, 1 BvR 638/96, juris Rn. 20). Eine solche
Rechtfertigung kann sich grundsätzlich aus der Struktur der (konsekutiven)
Bachelor- und Masterstudiengänge ergeben (vgl. Nds. OVG, B. v. 07.06.2010,
2 NB 375/09, juris Rn. 9). Während der Bachelorabschluss den ersten
berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll, ist dem
Masterabschluss die Funktion eines weiteren berufsqualifizierenden
Abschlusses zugedacht, der im Interesse der internationalen Reputation und
der Akzeptanz der Abschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches
und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von weiteren besonderen
Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (Beschluss der
Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9
Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“
vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2008). Die besonderen
Zugangsvoraussetzungen sollen letztlich der Qualitätssicherung dienen (KMK-
Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010). Dem liegt die Bestrebung
zugrunde, im Rahmen des Bologna-Prozesses einen europäischen
Hochschulraum zu errichten, dessen Studiengänge aus zwei Hauptzyklen
bestehen sollen, wobei der erste Zyklus bereits eine für den europäischen
Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene garantieren soll (Gemeinsame
Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19.06.1999).
Dementsprechend soll nach der Gesetzesbegründung nur ein „qualifizierter“
Bachelorabschluss die Zugangsberechtigung für einen konsekutiven
Masterstudiengang geben (LT-Drs. 15/2670, S.48). Ohne die Einführung einer
auf die besondere Eignung abstellenden weiteren Zugangsvoraussetzung
wäre das gesetzgeberische Ziel, den Masterstudiengang nicht als
Regelabschluss, sondern als qualitativ herausgehobenen Zusatzabschluss
auszugestalten, nicht zu verwirklichen.
2. Diese verfassungsrechtliche Rechtfertigung trägt die in § 2 Abs. 2 a) und b),
Abs. 3 Satz 1 und 2 ZZO geregelten Zugangsvoraussetzungen des
streitgegenständlichen lehramtsbezogenen Masterstudiengangs jedoch nicht.
Im Gegensatz zu der weit überwiegenden Anzahl der Bachelorabschlüsse in
den meisten anderen Studiengängen stellen lehramtsbezogene
Bachelorabschlüsse sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht keine
ersten berufsqualifizierenden Abschlüsse dar, weil ein Bachelorabsolvent den
Beruf des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen (insbesondere Grund-,
Haupt-, Realschule, Gymnasium, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG) allein auf der
Grundlage seines Bachelorabschlusses schon wegen der rechtlichen
Zugangsvoraussetzungen nicht ergreifen kann. Der Beruf des Lehrers setzt an
öffentlichen Schulen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG die Lehrbefähigung für
die entsprechenden Fächer und für die jeweilige Schulform voraus. Die
Lehrbefähigung erhält gemäß § 6 Abs. 1 NLVO-Bildung, wer ein für das
betreffende Lehramt vorgeschriebenes Studium mit einem Mastergrad („Master
of Education“) absolviert und den Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung
erfolgreich abgeschlossen hat. Auch an Schulen in freier Trägerschaft müssen
Lehrkräfte über eine Ausbildung und Prüfungen, die denjenigen von
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Lehrkräften an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind,
verfügen (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 NSchG).
a. Auf andere Berufsperspektiven als diejenige des Lehrers an
allgemeinbildenden Schulen kommt es nicht an. Die Berufswahlfreiheit des Art.
12 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Zugang zu irgendeinem, sondern zu einem
bestimmten „gewählten“ Beruf. Nach der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung steht jedem hochschulreifen Staatsbürger an sich ein Recht
auf Zugang zum Studium seiner Wahl zu, das auf der hohen Bedeutung freier
Berufsentscheidungen für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem
freiheitlichen Gemeinwesen beruht (vgl. BVerfG, U. v. 08.02.1977, 1 BvF 1/76,
juris Rn. 68). Zugangshürden für Masterstudiengänge lassen sich daher nicht
mit dem Verweis auf andere durch den Bachelorabschluss möglicherweise
eröffnete, jedoch überhaupt nicht angestrebte Berufe rechtfertigen. Maßgeblich
beim Übergang von einem Bachelor- auf einen konsekutiven
Masterstudiengang ist dabei nach Auffassung der Kammer das Berufsziel, das
sich aus dem vorangegangenen Bachelorstudiengang bei objektiver
Betrachtungsweise ableiten lässt, d.h. es kommt – bei der Frage, ob der
Bachelorabschluss tatsächlich berufsqualifizierend ist – weder auf sonstige
mögliche, jedoch objektiv nicht angestrebte Berufsperspektiven noch auf
irgendein subjektiv geäußertes Berufsziel an, sondern auf das Berufsziel, das
seinen objektiven Niederschlag in der Aufnahme und Ausgestaltung des
Bachelorstudiengangs gefunden hat. Im Falle der Klägerin ist das der Beruf
der Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen, wovon auch der mit dem
streitgegenständlichen Masterstudiengang anvisierte Beruf der
Gymnasiallehrerin umfasst ist.
Entscheidend ist dabei nicht, ob es sich bei dem vorangegangenen
Bachelorstudiengang um einen rein lehramtsbezogenen oder um einen
„polyvalenten“ Studiengang handelt. Solche „polyvalenten“ Studiengänge sind
insbesondere durch die Zusammenlegung der früheren
Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss „Staatsexamen“ und der
fachwissenschaftlichen Magisterstudiengänge entstanden. Zwar mag der von
der Klägerin absolvierte Studiengang „Combined Studies“ an der Universität
Vechta grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, nach dem Erwerb des
Bachelorgrades sowohl den unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt als auch
die Möglichkeit zu eröffnen, das Studium im Rahmen eines
fachwissenschaftlichen oder lehramtsbezogenen Masterstudiengangs
fortzusetzen. Jedoch zeigen die in der Bachelorprüfungsordnung festgelegte
Studienstruktur und die in den Masterzulassungs- und -zugangsordnungen
festgesetzten besonderen Zugangsvoraussatzungen, dass die
Fortsetzungsmöglichkeiten von der Ausgestaltung des Wahlpflichtbereichs
und der Berufspraktika durch den Bachelorstudierenden abhängen. Obwohl
sämtliche Absolventen den gleichen Bachelorabschluss „Combined Studies“
erhalten, gibt die individuelle Ausgestaltung des Studiums durch den einzelnen
Studierenden dem Abschluss das entscheidende Gepräge. § 2 Satz 2 und 3
der Fachspezifischen Anlage „Optionalbereich“ zur Prüfungsordnung des
Bachelorstudiengangs „Combined Studies“ (Amtliches Mitteilungsblatt der
Universität Vechta, 24/2011, Bl. 82) stellt in diesem Sinne ausdrücklich klar,
dass der Optionalbereich den Übergang in ein anschließendes Berufsfeld,
einen vertiefenden oder einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang
unterstützen und daher profilbildend sein soll. Im Falle des vergleichbaren
Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs der Beklagten wird dies noch deutlicher.
Die Studierenden müssen sich dabei zwischen den drei Profilbereichen (1.)
Interdisziplinäres Kerncurriculum für die Lehrerbildung, (2.)
Professionalisierungsbereich für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge
und (3.) fachwissenschaftliche Schlüsselkompetenzen zur besonderen
Vorbereitung auf das Berufsleben entscheiden (vgl. § 4 Abs. 4
„Studiengangsspezifische Prüfungsordnung für den für den 2-Fächer-
Bachelorstudiengang“). Die Klägerin hat die Module im profilbildenden
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„Optionalbereich“ – entsprechend der Empfehlung der Universität Vechta in § 7
Satz 2 der Fachspezifischen Anlage „Optionalbereich“ zur Prüfungsordnung
des Bachelorstudiengangs „Combined Studies“ (Amtliches Mitteilungsblatt der
Universität Vechta, 24/2011, Bl. 84) – so gewählt, dass ihr Bachelorabschluss
eine lehramtsbezogene Ausrichtung besitzt, die die Zugangsanforderungen
von Lehramtsmasterstudiengängen im Hinblick auf die
erziehungswissenschaftliche Ausrichtung des Bachelorstudiengangs
grundsätzlich erfüllt (vgl. § 2 Abs. 2 d) der ZZO für den konsekutiven
Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Realschulen, Amtliches
Mitteilungsblatt der Universität Vechta, 16/2011, Bl. 3). Gleiches gilt im Hinblick
auf die Absolvierung eines allgemeinen Schulpraktikums statt eines
betriebsbezogenen Praktikums (vgl. § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Praktikumsordnung der Universität Vechta für den Bachelorstudiengang
„Combined Studies“, § 2 Abs. 2 f) der o. g. ZZO). Dadurch, dass die Klägerin
den lehramtsbezogenen Wahlpflichtbereich und das Schulpraktikum gewählt
hat, hat sie ihr Berufsziel – objektiv erkennbar – in ähnlicher Weise wie durch
die Aufnahme eines von vornherein ausschließlich lehramtsbezogenen
Studiengangs konkretisiert, weil sie die in den anderen Wahlpflichtbereichen
vermittelten Kenntnisse gerade nicht erworben und stattdessen einen
lehramtsbezogenen Abschluss erhalten hat.
Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Auffassung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 03.07.2013 (2
ME 228/13, juris Rn. 9) an, dass bei der Bewertung, ob ein Bachelorabschluss
berufsqualifizierend ist, maßgeblich auf das anvisierte Berufsziel – hier:
Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule, konkret: Gymnasiallehrerin –
abzustellen ist und nimmt davon Abstand, Beweis zu der Frage zu erheben, ob
der Klägerin auf Grund ihres Bachelorabschlusses andere
ausbildungsadäquate Berufsmöglichkeiten als Lehrerin in sonstigen
Bildungseinrichtungen in nennenswertem Umfang offen stehen (vgl. B. v.
07.05.2013, 1 C 8/13, juris Rn. 17, 20). Darauf kommt es nicht an, weil solche
beruflichen Tätigkeiten nicht dem von ihr verfolgten und in ihrem
lehramtsbezogenen Bachelorabschluss manifestierten Berufsziel „Lehrerin an
allgemeinbildenden Schulen“ entsprechen. Durch die lehramtsbezogene
Ausrichtung eines polyvalenten Bachelorstudiengangs bringt ein Studierender
– aus der Sicht eines objektiven Betrachters – gerade nicht zum Ausdruck,
dass er irgendeine Lehrtätigkeit gleich in welcher Form und in welcher
Bildungseinrichtung (beispielsweise Hilfslehrer, Nachhilfelehrer, Lehrer an
Volkshochschulen) anstrebt, sondern vielmehr, dass er das Wissen und die
Fertigkeiten für die Tätigkeit als Lehrer an allgemeinbildenden Schulen – d.h.
die Übernahme eines Lehramtes – erwerben möchte.
Aus diesem Grunde ist auch dem von der Beklagten gestellten
Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache
für die Entscheidung unerheblich ist und daher zu Gunsten der Beklagten als
wahr unterstellt werden kann (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Es mag
sein, dass der Bachelorabschluss der Klägerin den Zugang zu einer Vielzahl
anderer beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich eröffnet, denen gemeinsam ist,
dass sie eine allgemeine Hochschulbildung voraussetzen. Darauf kommt es
hier jedoch nicht an, weil diese nicht mit dem erläuterten Berufsziel der
Klägerin korrespondieren.
b. Die notenbezogenen besonderen Eignungsanforderungen für den
streitgegenständlichen lehramtsbezogenen Masterstudiengang in § 2 Abs. 2 a)
und b), Abs. 3 Satz 1 und 2 ZZO lassen sich nicht mit dem Ziel der
Qualitätssicherung rechtfertigen, weil sich eine solche Qualitätssicherung als
unverhältnismäßig im Hinblick darauf darstellt, dass damit zugleich den
Qualitätsanforderungen nicht genügende lehramtsbezogene
Bachelorabsolventen mit einem für das Erreichen ihres Berufsziels wertlosen
Abschluss zurückgelassen werden (vgl. Ernst / Kämmerer, RdJB 2011, 297,
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306). Bachelor- und Masterstudiengang sowie das anschließende
Referendariat stellen im Rahmen der Lehramtsausbildung – wie bereits
dargestellt – auf Grund der rechtlichen Vorgaben faktisch einen einheitlichen
Ausbildungsweg dar, an dessen Ende erst die Qualifikation für den
Berufseinstieg steht. In vergleichbarer Weise, wie ein erstes Staatsexamen ein
sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergebendes subjektives öffentliches Recht
auf sachgerechte Teilhabe am Vorbereitungsdienst vermittelt (vgl. Hess. VGH,
B. v. 29.07.1993, 1 TG 1767/93, juris Rn. 13 m.w.N.), zieht ein bestandener,
jedoch nicht tatsächlich berufsqualifizierender Bachelorabschluss
grundsätzlich einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung im Rahmen der
vorhandenen Ausbildungskapazitäten nach sich.
c. Besondere Eignungsnoten besitzen auch nicht die gleiche Funktion wie
Abschluss- oder Zwischenprüfungen. Während das endgültige Nichtbestehen
einer Abschluss- oder Zwischenprüfung gleichbedeutend mit dem endgültigen
Nichterreichen eines Ausbildungs(zwischen)zieles ist und daher die
zwangsweise Ausbildungsbeendigung rechtfertigt, dienen besondere
Eignungsnoten dazu, einen Teil der Bachelorabsolventen (mit
unterdurchschnittlichen Noten) aus Gründen der Qualitätssicherung von der
Fortsetzung ihrer Ausbildung in einem Masterstudiengang auszuschließen.
Sind Bachelorabsolventen – wie im vorliegenden Fall – zwingend auf die
Fortsetzung ihrer Ausbildung angewiesen, werden besondere Eignungsnoten
eines Masterstudiengangs faktisch zu einer Art erhöhten Bestehensgrenze für
den Bachelorstudiengang. Diese faktische Wirkung steht jedoch im
Widerspruch zum Erwerb des Bachelorabschlusses, weil dieser bereits das
Erreichen des Ausbildungsziels bestätigt.
3. Schließlich bedarf die Frage, ob die Rechtsgrundlage für die in § 2 Abs. 2 a)
und b), Abs. 3 Satz 1 und 2 ZZO geregelten besonderen
Eignungsvoraussetzungen – § 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 NHG – ebenfalls
verfassungswidrig ist oder nur einer verfassungskonformen Auslegung bei der
Umsetzung in den Zugangsordnungen der Hochschulen bedarf, keiner
abschließenden Klärung. Nach dieser gesetzlichen Regelung setzt die
Zugangsberechtigung zu Masterstudiengängen einen Bachelorabschluss oder
gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus; die besondere
Eignung wird insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der
Bachelorprüfung festgestellt, wenn der Masterstudiengang das vorherige
Studium fachlich in derselben Richtung vertieft. Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 NHG
könnten deshalb gegeben sein, weil diese Vorschrift keine Ausnahmen
vorsieht und die Hochschulen dementsprechend verpflichten könnte, für jeden
konsekutiven Masterstudiengang – ohne Rücksicht darauf, ob der
vorangegangene Bachelorstudiengang berufsqualifizierend ist – besondere
Eignungsvoraussetzungen insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses
der Bachelorprüfung zu normieren. Andererseits ist auch bei
lehramtsbezogenen Masterstudiengängen die Festsetzung von besonderen
Eignungsvoraussetzungen nicht vollständig ausgeschlossen. Insbesondere
können solche Anforderungen festgelegt werden, um die inhaltliche
Kompatibilität des vorausgegangenen Bachelorstudiengangs mit dem
Masterstudiengang sicherzustellen (beispielsweise Festsetzung einer
bestimmten Anzahl an erziehungswissenschaftlichen Leistungspunkten – vgl.
§ 2 Abs. 2 c) ZZO – oder der Absolvierung bestimmter Praktika – vgl. § 2 Abs.
2 d) und e) ZZO –). Letztlich kommt es im Verhältnis zwischen
Studienplatzbewerber und Hochschule jedoch hierauf nicht an, weil § 18 Abs.
8 Satz 1 und 2 NHG eine durch universitäre Ordnung umsetzungsbedürftige
Vorschrift darstellt (vgl. § 18 Abs. 8 Satz 4 NHG: „Das Nähere regelt eine
Ordnung.“) und im Falle der Unwirksamkeit der Zugangsordnung dem
Studienplatzbewerber mangels hinreichender Bestimmtheit nicht entgegen
gehalten werden kann.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11,
§ 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.