Urteil des VG Braunschweig vom 19.02.2014

VG Braunschweig: asylbewerber, genfer flüchtlingskonvention, egmr, unhcr, asylverfahren, mitgliedstaat, behandlung, aufschiebende wirkung, unterbringung, verfügung

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Rückführung nach Italien
VG Stade 6. Kammer, Beschluss vom 19.02.2014, 6 B 210/14
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 6 A
209/14 - gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2014
ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, hat
keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Mit dem Bescheid vom 28. Januar 2014 hat das Bundesamt festgestellt, dass
der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) unzulässig ist, und gemäß § 34a AsylVfG dessen Abschiebung
nach Italien angeordnet.
Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1
Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog.
Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), die nach Art. 7
Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit am 6.
September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, wenn der
Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben
werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie
durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag
in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union
oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des
Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und
Fristsetzung bedarf es nicht. Die Klage des Ausländers gegen die
Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Satz 1
AsylVfG).
In Verfahren dieser Art kann einstweiliger Rechtsschutz durch die
Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. gewährt
werden. Nach der geänderten Fassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG, die am 6.
September 2013 in Kraft getreten ist, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO
gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe
zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der
gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Die gerichtliche (Eil-)Entscheidung geht hier zulasten des Antragstellers aus.
Nach Aktenlage hat das Bundesamt zu Recht entschieden, dass der in der
Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2013 gestellte Antrag des
Antragstellers unzulässig ist, und dessen Abschiebung nach Italien
angeordnet.
Italien ist der Mitgliedstaat, der nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 - Dublin II-VO - zur Prüfung des Asylantrags des
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Antragstellers zuständig ist. Italien ist damit gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-
VO gehalten, den Antragsteller - einen Drittstaatsangehörigen, der sich
während der Prüfung seines Antrags in Italien unerlaubt im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaats, aufhält - nach
Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.
Die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO sind hier maßgeblich. Die nach
ihrem Artikel 49 Abs. 1 am 19. Juli 2013 in Kraft getretene VO (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
- Dublin III-VO -, ist nach ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 auf Anträge auf
internationalen Schutz anwendbar, die „ab dem 1. Tag des sechsten Monats
nach ihrem Inkrafttreten“ - also ab 1. Januar 2014 - gestellt werden, und gilt ab
diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle
Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen
Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird,
erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der
VO (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO -. Der Antragsteller hat vor dem 1. Januar
2014 internationalen Schutz beantragt. Er hat bereits am 31. Dezember 2009
in Italien - Bari - um internationalen Schutz nachgesucht. Auch das
Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland ist noch vor dem 1.
Januar 2014 - nämlich am 20. November 2013 - erfolgt.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge
Anwendung. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des
nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation
ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber
seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich
hier aus Art. 13 Dublin II-VO. Lässt sich anhand der Kriterien dieser
Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des
Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt
wurde, für dessen Prüfung zuständig. Der Antragsteller hat am 31. Dezember
2009 erstmals einen Asylantrag in Italien gestellt.
Schließlich hat Italien mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 die
Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO im
Hinblick auf den dort gestellten Asylantrag akzeptiert.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch gemäß Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin II-VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung.
Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich
in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-
Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.
Dezember 2011 - C-411/10 - zitiert nach juris). Es gilt nach der
Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 2011) die
Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen
Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der
Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen
Menschenrechtskonvention - EMRK - steht. Diese Vermutung kann jedoch
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widerlegt werden. Sie ist widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im
zuständigen Mitgliedstaat grundlegende Mängel aufweisen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat
überstellten Asylbewerber implizieren. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung
vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst
zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des
Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag
des Antragstellers selbst zu prüfen. Denn es ist auf der Grundlage des
vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien
nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat
überstellten Asylbewerber implizieren.
Dies hat das Bundesamt in dem Bescheid vom 28. Januar 2014 im Einzelnen
ausgeführt. Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die
Einschätzung des Bundesamtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Gerichts (vgl. den Beschluss vom 28. Januar 2014 - 6 B 99/14 -).
Der abweichenden Auffassung des Einzelrichters D. (vgl. etwa den Beschluss
vom 10. Februar 2014 - 6 B 123/14 -) vermag sich das Gericht weiterhin nicht
anzuschließen.
Diese Auffassung setzt sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. die Beschlüsse vom 2. Mai
2012 - 13 MC 22/12 -, 2. August 2012 - 4 MC133/12 -, 29. Januar 2014 - 9 LA
20/13 - und 30. Januar 2014 - 4 LA 167/13 -) und anderer Obergerichte (vgl.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 -; BayVGH,
Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 20 ZB 12.30286 - und vom 25. September
2012 - 13 a ZB 12.30236 -) nicht auseinander und würdigt die Auskünfte des
Auswärtigen Amtes nicht hinreichend.
Obendrein verkennt diese Auffassung die Orientierungs- und Leitfunktion der
Rechtsprechung des EGMR. Die Annahme (vgl. Beschluss vom 10. Februar
2014 - 6 B 123/14 - S. 12), dem EGMR hätten bei seiner Entscheidung vom 2.
April 2013 „neuere Erkenntnisse“ „weitgehend“ nicht vorgelegen, relativiert die
Entscheidung des EGMR zu einer bloßen Momentaufnahme und übersieht
zudem, dass der EGMR seine Einschätzung hinsichtlich der Situation von
Asylsuchenden in Italien im Jahr 2013 in weiteren Entscheidungen bestätigt
hat. Der Gerichtshof hat dabei deutlich gemacht, dass Art. 3 EMRK der
Überstellung von Asylbewerbern nach Italien regelmäßig nicht entgegensteht.
Er hat dies auch für besonders schutzbedürftige Gruppen wie etwa
Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen angenommen.
Der EGMR ist unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsinstitutionen sowie -organisationen zu dem Schluss
gekommen, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in
Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus
Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine
Aufenthaltserlaubnis haben, einige Mängel aufweisen mag, dass jedoch kein
systematisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für
Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen
Personengruppe feststellbar sei (Beschlüsse vom 2. April 2013 - 27725/10 -
ZAR 2013, 336, vom 18. Juni 2013 - 53852/11 - ZAR 2013, 338, und vom 10.
September 2013 - 2314/19 -; hierzu auch Thym, ZAR 2013, 331;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2014 -
9 LA 20/13 -).
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Dazu im Einzelnen:
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt in dem Beschluss vom 2.
Mai 2012 - 13 MC 22/12 - nach Wiedergabe der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011) aus:
„Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin hinsichtlich
Italien keine konkreten Umstände geltend gemacht, die die im Hinblick
auf die dortige Behandlung von Flüchtlingen ausnahmsweise
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnten. In
seinem Beschluss vom 26. September 2011 hat das Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellt, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Antragstellerin aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse in Italien
einer konkreten Gefahr für Leib und Leben oder politischer Verfolgung,
unmenschlicher Behandlung bzw. einer Schutzverweigerung ausgesetzt
wäre. In diesem Zusammenhang hat es darauf verwiesen, dass nach
den Erkenntnissen des Bundesamtes jede Person, die in Italien Asyl
beantragt habe oder der Schutz gewährt worden sei, unabhängig von
einem festen Wohnsitz einen gesetzlichen Anspruch auf
Gesundheitsversorgung entsprechend dem Anspruch italienischer
Bürger habe. Auch bekämen alle im Rahmen des Dublin-Verfahrens
nach Italien zurückgeführten Personen von der zuständigen Questura
eine Unterkunft mit der Auflage zugeteilt, sich dort zu melden. Etliche
Personen begäben sich jedoch nicht zu der zugewiesenen Adresse. Sei
das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen, werde der Asylbewerber in
einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht und das Asylverfahren
fortgesetzt. Wie für alle anderen Asylbewerber bestehe dabei ein
Anspruch auf soziale Mindestleistungen. Auf diese Ausführungen, die
einem im Entscheiderbrief 7/2011 (S. 1 ff.) veröffentlichten Bericht
entnommen sind, der seinerseits eine Reaktion auf den von Pro Asyl im
Februar 2011 veröffentlichten Bericht von Bethge und Bender zur
Situation von Flüchtlingen in Italien ist, ist die Antragstellerin nicht näher
eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist eine Abänderung der
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 1. und 26. September 2011
nicht gerechtfertigt. Auch dem Senat liegen gegenwärtig keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien von seinen Verpflichtungen
gegenüber schutzsuchenden Personen gelöst hätte und § 34a Abs. 2
AsylVfG deshalb nicht anzuwenden wäre. So werden die vorstehenden
Erkenntnisse durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das
Verwaltungsgericht Darmstadt vom 29. November 2011 bestätigt. Auch
der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen in Italien vom Mai 2011 weist zwar auf
Probleme bei der Unterbringung und der Information über den
bestehenden Anspruch auf Gesundheitsversorgung hin, eine
grundsätzliche Abkehr Italiens von seinen völker- und europarechtlichen
Verpflichtungen gegenüber Flüchtlingen kann darin jedoch nicht
gesehen werden. Hinzu kommt, dass offenbar in der Praxis viele Dublin-
II-Rückkehrer aus unterschiedlichen Motiven auf einen Asyl- oder
Schutzantrag verzichten, so dass ihnen die staatlichen Aufnahmezentren
und andere Leistungen nicht mehr offenstehen. In diesem
Zusammenhang hat auch die Verteilung der zur Verfügung stehenden
Unterkünfte über das gesamte Land und deren Lage in für Flüchtlinge
teilweise weniger attraktiven Regionen negativen Einfluss auf die
Akzeptanz dieser Unterbringung durch die Schutzsuchenden. Die damit
verbundenen, möglicherweise schwierigen Lebensverhältnisse
derjenigen Personen, die sich aus diesen Gründen dem staatlichen
Hilfssystem (teilweise) entziehen, haben auf die Frage der Beurteilung
der grundsätzlichen Behandlung Schutzsuchender durch Italien jedoch
keinen Einfluss. Kurzfristige Überforderungserscheinungen aufgrund
eines zeitweise stark erhöhten Flüchtlingsaufkommens rechtfertigen die
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Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von
Flüchtlingen in Italien ebenso wenig, wie die von einzelnen italienischen
Stellen in der Vergangenheit bisweilen öffentlichkeitswirksam betriebene
Dramatisierung der tatsächlichen Situation. Der Verurteilung Italiens
durch den EGMR wegen der unmittelbaren Zurückschiebung eritreischer
und somalischer Bootsflüchtlinge nach Libyen (Entscheidung vom
23.02.2012 - Az. 27765/09 -; vgl. etwa FAZ v. 24. Februar 2012, S. 6)
kommt für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, da sich Italien
gerade zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin
bereiterklärt hat. Eine Empfehlung des UNHCR, Asylsuchende nicht an
Italien zu überstellen, liegt bislang nicht vor.
Angesichts dieser Erkenntnislage drängt sich eine Durchbrechung des
Systems der normativen Vergewisserung und der europarechtlich
vorgegebenen Zuständigkeitsordnung nicht auf. Alleine der Umstand
widersprechender erstinstanzlicher Entscheidungen ist nicht geeignet,
die gesetzgeberische Entscheidung des § 34a Abs. 2 AsylVfG außer
Kraft zu setzen (so aber offenbar OVG NRW, Beschl. v. 1. März 2012 - 1
B 234/12.A -, juris). Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass die
Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten
unterschiedlich eingeschätzt wird, gegen das Vorliegen eines
offensichtlichen Ausnahmefalles und für die Respektierung des in Art.
16a Abs. 2 Satz 3 GG, § 34a Abs. 2 AsylVfG zum Ausdruck
gekommenen Willen des (Verfassungs)gesetzgebers.“
Auch den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2011 an das
Verwaltungsgericht Braunschweig - 7 A 57/11 -, an das Verwaltungsgericht
Freiburg vom 11. Juli 2012 und an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar
2013 sowie der Einschätzung des UNHCR (Auskunft vom 24. April 2012 an
das Verwaltungsgericht Braunschweig - 7 A 57/11 - sowie Empfehlungen zu
wichtigen Gesichtspunkten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2012,
zitiert nach der amtlichen englischen Veröffentlichung) lässt sich nicht
entnehmen, dass in Italien die unabdingbaren Mindestvoraussetzungen eines
menschenwürdigen Asylverfahrens unterschritten werden.
Der UNHCR hat in den bezeichneten Dokumenten erklärt, er erkenne an, dass
in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden
haben. Insgesamt seien die staatlichen Einrichtungen (CARA, CDA und
SPRAR-Projekte) in der Lage, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl
an Asylsuchenden nachzukommen. „Anlass zur Sorge“ sieht der UNHCR für
den Fall, dass Personen in erheblicher Zahl in Italien neu ankommen. Daraus
ist gerade nicht zu ersehen, dass in Italien gegenwärtig zureichende
Kapazitäten für die Aufnahme und Versorgung von Asylsuchenden nicht
vorhanden sind. Dass in den letzten Monaten eine signifikante Anzahl von
Personen neu dazugekommen sind und deshalb die Kapazitäten für die
Aufnahme und Versorgung nicht mehr ausreichten, ist nicht ersichtlich (vgl. VG
Stade, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 6 B 1998/12-).
Auch nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss
vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -) bietet die Stellungnahme des UNHCR
vom 24. April 2012 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ernsthaft zu
befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel im Sinne der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs aufweisen (vgl. auch VG Regensburg,
Beschluss vom 18. Juni 2012 - RN 9 E 12.30187 - Juris; VG Braunschweig,
Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 B 1208/112 -; VG Osnabrück, Beschluss vom
17. Juli 2012 - 5 B 57/12 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2012
- 6 L 1480/12.A - Juris). Das Nds. Oberverwaltungsgericht führt hierzu aus:
„Nach dem Inhalt dieser Stellungnahme wurden in Italien die regionalen
Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von
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Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des
„humanitären Zustands“, gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen
zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen
Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die
landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden.
Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund an, dass in den letzten
Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben
und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind,
dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden
nachzukommen (Seite 3 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der
Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass
die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von
Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag
gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab
formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen
Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl.
Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung
erscheint danach derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende
mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl Nr. L 31 S. 18) vom 27. Januar
2003. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende
Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an
diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der
Charta implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach
Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon
auszugehen sei, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller
Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach
Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass die
Situation der Flüchtlinge in Italien von den Verwaltungsgerichten
unterschiedlich eingeschätzt wird, veranlasst ebenfalls nicht zu der
Annahme, dass die Behandlung der Asylbewerber in Italien nicht in
Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
steht (vgl. insoweit den 13. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v.
2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, der das Vorliegen eines offensichtlichen
Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil v. 14.5.1996, a.a.O., in Bezug
auf Italien verneint).“
Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes
an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012. Darin führt das Auswärtige Amt aus:
„Italien gewährleistet entsprechend dem Grundrecht auf Asyl (Art. 10,
Abs. 3 der italienischen Verfassung, verschiedener Einwanderungs- und
Asylverfahrensgesetze, insbesondere Gesetz Nr. 25/2008 vom
28.01.2008) ein Schutzverfahren, das auch für Überstellungen nach der
Dublin-II-VO greift.
Zuständig für das Asylverfahren sind die dem Innenministerium
unterstehenden Kommissionen ("Commissione territoriale per il
riconoscimento dello status di rifugiato"). Für die Annahme des
Asylantrags und die Unterbringung/Zuweisung der Unterkunft ist die
jeweilige örtliche Questura (Polizeipräsidium) zuständig.
Die Bescheinigung der Polizeidienststelle über den Erstantrag soll
innerhalb von 3 Tagen ausgestellt werden; über den Asylantrag ist lt.
Gesetz in 30 Tagen zu entscheiden; das Gesamtverfahren
(einschließlich gerichtlicher Widerspruchsmöglichkeit bei ablehnendem
Bescheid) soll nicht länger als 6 Monate dauern. In der Praxis dauern die
Verfahren oft länger, dann werden jedoch auch die Unterbringung und
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Versorgungsleistungen entsprechend verlängert….
Mit der Anerkennung erhalten Schutzsuchende in Italien ein
unbegrenztes Aufenthaltsrecht; es wird eine Aufenthaltsberechtigung
("permesso di soggiorno") ausgestellt. Danach genießen sie in Italien
dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige.
Dies bedeutet in der Praxis, dass sie sich selbst um eine Unterkunft
kümmern müssen und dass keine staatliche finanziellen Hilfeleistungen /
Sozialleistungen existieren. Andererseits besteht freier Zugang zum
Arbeitsmarkt und kostenfreier Zugang zu allen öffentlichen medizinischen
Leistungen (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus) wie für alle Italiener. Hierfür
müssen sich Asylbewerber beim nationalen Gesundheitsdienst
anmelden und erhalten einen Gesundheitsausweis ("tessera sanitaria")
sowie eine Steuernummer("codice fiscale").
Abgelehnte Asylbewerber verlassen in vielen Fällen Italien nicht,
Abschiebungen werden nur selten durchgeführt. Für sie bestehen dann
keine der o.g. Ansprüche. Schwangere und Minderjährige dürfen nicht
abgeschoben werden.
In den Fällen einer Abschiebung werden sie zunächst aufgefordert,
selbständig das Land zu verlassen. Geschieht dies nicht, werden sie (in
der Regel nur bei Vorliegen weiterer Straftaten) in eine der 13 in Italien
vorhandenen Abschiebehaftanstalten verbracht. Vor der tatsächlichen
Abschiebung muss ein Richter die Rechtmäßigkeit des
Ausreisebescheids überprüfen. Es wird ein Gespräch zwischen Richter
und Häftling geführt. Dem Häftling wird bei diesem Gespräch ein
Rechtsanwalt und ein Dolmetscher zur Seite gestellt.
In der Abschiebehaft besteht die Möglichkeit, rechtliche Informationen
einzuholen und an Sprachkursen teilzunehmen. Psychologischer sowie
ärztlicher Beistand werden gewährleistet.
Falls zuvor noch kein Asylantrag gestellt wurde, kann dieser noch
während der Abschiebehaft gestellt werden. In diesem Fall wird die
"Comissione territoriale per il riconoscimento dello status di rifugiato"
angerufen und der Antrag schnellstmöglich bearbeitet. In der Praxis
kommen Anträge auf Asyl in der Abschiebehaftanstalt jedoch selten vor.
Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf
Rechtsberatung sowie sprachliche und kulturelle Übersetzungsdienste
(Art. 16, 20 Gesetz Nr. 25/2008)….
Asylbewerber werden für die Dauer des Anhörungsverfahrens in einer
der 8 sogenannten CARA-Erstaufnahmeeinrichtungen (centri di
accoglienza per richiedenti asilo) oder einem der kleineren, gut
ausgestatteten 128 SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e
rifugiati) - Aufnahmezentren untergebracht. Hier stehen laut Angaben des
italienischen Innenministeriums rd. 3000 Plätze (CARA, Regelaufenthalt
bis 20 Tage) bzw. noch einmal 3000 Plätze (SPRAR, Regelaufenthalt bis
45 Tage) zur Verfügung. Die Zahl ist im Laufe des Jahres 2011 durch die
Unterstellung der Erstaufnahme von Flüchtlingen aus Nordafrika an den
Zivilschutz erheblich erhöht worden. Minderjährige Personen und
Familien werden in den SPRAR-Zentren untergebracht.
Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf
Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung (frei),
psychologische Hilfe (insbesondere für Minderjährige und traumatisierte
Flüchtlinge) und Dolmetscher (Art. 16, 20 Gesetz Nr. 25/2008). Eine
finanzielle Hilfe ist nur für den Fall vorgesehen, dass alle Plätze in den
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Aufnahmezentren belegt sind; diese Möglichkeit ist in Italien aber bisher
nicht umgesetzt worden….
Im italienischen Asylverfahren besteht grundsätzlich Rechtsschutz gegen
einen ablehnenden Bescheid. Hiergegen kann innerhalb von 30 Tagen
nach Zustellung des Bescheides durch das hierfür zuständige
Polizeipräsidium (Questura) vor einem ordentlichen Gericht (Tribunale
Ordinario) Widerspruch eingelegt werden. Gegen die erstinstanzliche
Entscheidung besteht die Möglichkeit, den Instanzenweg der Berufung
und Revision bis zum Kassationsgericht in Anspruch zu nehmen.
Zur gerichtlichen Durchsetzung einer Unterbringung und
Mindestversorgung wäre jedenfalls ein ordentliches Gericht anzurufen.
Hierzu sind der Botschaft Rom nach Rückfrage bei kundigen Stellen in
Italien allerdings bisher keine Fälle bekannt geworden. Lediglich gegen
die Praxis der Polizeipräsidien, zur Zustellung der Registrierung des
Asylantrags (verbalizzazione) eine Zustelladresse zu verlangen
("domicilio"), über die die Antragsteller aber häufig noch nicht verfügen,
sind Klagen vor ordentlichen Gerichten erhoben worden.
Es sind zur Zeit keine Informationen zu erlangen, dass Eilrechtsschutz
von Asylbewerbern in Anspruch genommen wurde…
Art. 16 des italienischen Asylverfahrensgesetzes No. 25 vom 28.01.2008
legt fest, dass der Asylbewerber entsprechend den
Prozesskostenvorschriften Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Verfahren hat.
Zudem ist, wie unter 1.3 erwähnt, eine finanzielle Hilfe für den Fall
vorgesehen, dass alle Plätze in den Unterbringungszentren belegt
sind….
Für Überstellungen nach der Dublin-II-VO greift das oben beschriebene
Verfahren. Besonderheiten bestehen nicht. Den nach Italien
zurückgeführten Personen wird eine Unterkunft in einer der o.g.
Aufnahmeeinrichtungen zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt / das
Asylverfahren noch weitergeführt wird.
In der Praxis stellen allerdings viele Dublin-II-Rückkehrer keinen Asyl-
oder Schutzantrag, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Sie
verzichten auf den Antrag und das Asylverfahren. Damit stehen ihnen die
staatlichen Aufnahmezentren u.a. Leistungen nicht mehr offen….
Es liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor, dass
Asylbewerbern kein effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird.
Nach Ankunft in Italien erhalten Schutzsuchende eine
Informationsbroschüre über ihre Rechte im Asylverfahren….
Neben den staatlichen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich
kommunale und karitative Einrichtungen, z:B. CARITAS Migrantes in
Rom und zahlreiche andere Hilfsorganisationen, die die Antragsteller
versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen, Sprachkurse anbieten
u.a.
Diese Organisationen stellen medizinischen, rechtlichen und
psychologischen Beistand zur Verfügung. Daneben bereiten sie die
Schutzsuchenden auf den Arbeitsmarkt vor, indem sie bei .der
Vorbereitung von Bewerbungsschreiben helfen und Informationen über
den Arbeitsmarkt erteilen….
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes können derzeit alle
Asylbewerber / Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden.
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Ggf. gibt es lokale / regionale Überbelegungen (Rom/Latium), landesweit
sind aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien sind
die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und
öffentlichen Einrichtungen gibt es kommunale und karitative
Einrichtungen, sodass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe
gefunden werden kann….
Schutzsuchende werden nach ihrer Ankunft in Italien über ihre Rechte im
Asylverfahren aufgeklärt. Da ihnen grundsätzlich eine Unterkunft
zugewiesen wird, ist die Erreichbarkeit u.a. zur Zustellung von
Bescheiden auf diesem Wege sichergestellt. In der Praxis ergeben sich
hier dennoch oft Probleme, wenn z.B. diese Unterkünfte nicht aufgesucht
werden. Die Erreichbarkeit der Schutzsuchenden wird dann auch über
gemeinnützige Organisationen sichergestellt. Diese bieten die
Möglichkeit, Post an die Adresse der Organisation schicken zu lassen….
Quellen: laufende Gespräche der Botschaft Rom mit dem italienischen
Flüchtlingsrat CIR und UNHCR und IOM in Rom; Präsentationen des
italienischen Innenministeriums und des statistischen Amtes ISTAT;
Kontakte zu nichtstaatlichen karitativen Organisationen (Caritas
Migrantes, Comunita di Sant'Egidio u.a.), zuletzt am 26. Juni 2012
Besuch der Abschiebehaftanstalt "Ponte Galeria" bei Rom am
25.06.2012.“
In der Auskunft vom 21. Januar 2013 an das Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt hat das Auswärtige Amt diese Einschätzung bestätigt.
Dies gilt insbesondere für die Unterkunftssituation während des
Asylverfahrens. Nach Erkenntnissen der Botschaft können derzeit alle
Asylbewerber/Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden.
Gegebenenfalls gibt es lokale/regionale Überbelegungen (Crotone/Kalabrien
und Bari/Apulien), italienweit sind aber genügend Plätze vorhanden.
Insbesondere in Norditalien sind die Kapazitäten nicht ausgeschöpft.
Zusätzlich zu den staatlichen/öffentlichen Einrichtungen gibt es kommunale
und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der
Nähe gefunden werden kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass jene
Personen, die in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und staatlichen
Unterkünften keinen Platz finden, regelmäßig oder überwiegend obdachlos
„auf der Straße“ oder in „Elendsquartieren“ leben müssen. Die temporären
Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes, die anlässlich des Flüchtlingsstromes
aus Nordafrika in der Größenordnung von 50.000 Plätzen in den Regionen
geschaffen wurden, haben Engpässe kompensiert. Neben den staatlichen
Unterbringungszentren gibt es zusätzlich kommunale und karitative
Einrichtungen, die die Antragsteller versorgen und ihnen Unterkunftsplätze
besorgen, Sprachkurse anbieten u.a..
Das Gutachten der Flüchtlingsorganisation „borderline-europe,
Menschenrechte ohne Grenzen e.V.“, Außenstelle Italien, Palermo, (Frau
Judith Gleitze) rechtfertigt eine abweichende Beurteilung der Situation der im
Dublin-II-Verfahren nach Italien zurückgeführten Asylbewerber nicht. Das
Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Osnabrück in
dem Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 B 146/12 - und nimmt auf die
Gründe dieses Beschlusses Bezug. Auch aus dem Bericht der
bordermonitoring.eu e.V. zur Situation der Flüchtlinge in Italien ergeben sich
keine neuen Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung gebieten.
Der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen lassen sich
systemische Mängel im italienischen Asylsystem, die für Dublin-Rückkehrer
eine tatsächliche Gefahr begründen könnten, einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung in Italien ausgesetzt zu sein, nicht entnehmen
(vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 20. Januar 2014, 5 A 24/13 -). Dass Italien
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gewillt ist, die zumindest zum Teil schlechten Lebensbedingungen für die
Asylbewerber weiter zu verbessern, wird auch daran deutlich, dass das
Flüchtlingslager auf der Insel Lampedusa im Dezember 2013 fast vollständig
geräumt worden ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 20. Januar 2014 - 5 A
24/13 -).
Angesichts dieser Erkenntnislage drängt sich eine Durchbrechung des
Systems der normativen Vergewisserung und der europarechtlich
vorgegebenen Zuständigkeitsordnung nicht auf (vgl. VG Osnabrück,
Beschluss vom 18. Dezember 2012; Beschluss vom 15. Mai 2013 - 5 B 73/13 -
); Urteil vom 20. Januar 2014 - 5 A 24/13-).
Der EGMR ist in seiner am 2. April 2013 getroffenen Entscheidung zur
Individualbeschwerde Nr. 27725/10 zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Rückführung der dortigen Beschwerdeführer nicht gegen Art. 3 EMRK (Verbot
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) verstößt. Der Gerichtshof
hat bei seiner Entscheidung verschiedene Berichte über die italienischen
Systeme für die Aufnahme von Asylbewerbern, die von staatlichen und
nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen erstellt worden sind,
berücksichtigt und die Meinung vertreten, dass die allgemeine Situation von
Asylbewerbern in Italien, trotz einiger Defizite, diesen Berichten zufolge keine
systemischen Mängel aufweist. Der Gerichtshof ist zu dem Schluss gelangt,
dass die Beschwerden nach Art. 3 EMRK gegen Italien und die Niederlande
offensichtlich unbegründet sind.
Das Verwaltungsgericht Hamburg führt hierzu aus (Urteil vom 18.7.2013 - 10 A
581/13 -):
"Unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger zu dem
Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in
Italien, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des
Inhalts der beigezogenen Behördenakten kann nicht festgestellt
werden, dass in Italien derartige systemische Mängel betreffend das
Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen vorliegen, die für
den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten
Mitgliedstaat Italien ausgesetzt zu werden.
Diese Erkenntnis stützt das Gericht im Wesentlichen auf die
ausführlichen und sorgfältig aufbereiteten Ausführungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen
aktuellem Urteil vom 2.4.2013 in Sachen Mohammed Hussein u. a.
gegen die Niederlande und Italien (Application No. 27725/10) – zu
finden in juris – und die darin zitierten Berichte, aber auch auf die
anderen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen. Danach
gestaltet sich das Asylverfahren in Italien wie folgt:
Ein Asylgesuch kann entweder bei den Grenzpolizeibehörden oder,
sofern sich der Betreffende bereits im Land befindet, bei der
Ausländerabteilung des örtlichen Polizeipräsidiums (questura)
angebracht werden. Sobald das Asylgesuch formell aufgenommen
worden ist, erhält der Asylbewerber Zugang zu einem (förmlichen)
Asylverfahren und darf sich während des laufenden Verfahrens in
Italien aufhalten. Ist der Asylbewerber nicht im Besitz eines gültigen
Einreisevisums, hat er sich – soweit erforderlich unter Hinzuziehung
eines Dolmetschers – einer erkennungsdienstlichen Behandlung
durch die Polizei zu unterziehen. Hierbei werden Passbilder gefertigt
und Fingerabdrücke genommen. Die Fingerabdrücke werden auf
Eurodac-Treffer bzw. Treffer in der nationalen Datenbank AFIS
(Automated Fingerprint Identification System) überprüft. Im Anschluss
an die erkennungsdienstliche Behandlung erhält der Asylbewerber ein
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Bestätigungsformular (cedolino), auf dem spätere Termine notiert
werden, insbesondere der Termin für die förmliche Aufnahme des
Asylgesuchs. Diese förmliche Aufnahme erfolgt in Schriftform. Im
Rahmen einer Anhörung wird der Asylbewerber in einer ihm
geläufigen Sprache zu seinen persönlichen Daten (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Namen und Vornamen der Eltern,
Ehegatten, Kinder und deren Aufenthaltsort), seinem Reiseweg,
seinen Fluchtgründe sowie seinen Gründe für die Asylantragstellung
in Italien befragt. Seine Angaben werden auf einem Formblatt
festgehalten. Zusätzlich wird dem Asylbewerber aufgegeben, seine
Asylgründe in eigenen Worten in seiner Sprache zusammenzufassen.
Sein Schreiben wird an das Formblatt angehängt. Das Original des
vollständigen Asylantrags verbleibt bei der Polizei; der Asylbewerber
erhält eine gestempelte Kopie. Später wird der Asylbewerber im
Beisein eines Dolmetschers durch die zuständige Kommission für die
Zuerkennung Internationalen Schutzes angehört. Die Kommission
kann sodann (1.) Asyl gewähren und dem Betreffenden die
Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, (2.) dem Betreffenden zwar die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwehren, ihm aber
subsidiären Schutz zuerkennen, (3.) weder die Flüchtlingseigenschaft
noch subsidiären Schutz zuerkennen, aber eine Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen erteilen oder (4.) dem Asylbewerber nichts
dergleichen zuerkennen, sondern ihm aufgeben, Italien binnen 15
Tagen zu verlassen (vgl. zum Ganzen EGMR, Urt. v. 2.4.2013, a. a.
O., Rn. 33-36).
Was die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber anbelangt, lässt
sich dem Urteil des EGMR, den darin genannten Berichten und auch
den weiteren zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen entnehmen,
dass in Italien verschiedene Einrichtungen zur Aufnahme von
Asylbewerbern zur Verfügung stehen, namentlich die
Erstaufnahmeeinrichtungen (Centri di Accoglienza per Richiedenti
Asilo – CARA und Centri di Accoglienza – CDA), das Schutzsystem
für Asylsuchende und Flüchtlinge (Sistema di Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati – SPRAR), die Einrichtungen des
Zivilschutzes (Protezione Civile) und das kommunale
Aufnahmesystem in den Großstädten wie z. B. Rom, Mailand, Florenz
und Turin (EGMR, a. a. O., Rn. 46 unter Hinweis auf den „Dublin II
Regulation National Report“ über Italien des European Network for
technical cooperation of the application of the Dublin II Regulation vom
19.12.2012). Die Gesetzeslage sieht vor, dass bei der Unterbringung
von Asylbewerbern deren besonderen Bedürfnissen, insbesondere
denen von besonders schutzwürdigen Personengruppen (z. B.
unbegleiteten Minderjährige, Menschen mit Behinderungen,
Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern)
Rechnung zu tragen ist (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf
UNHCR Recommendations on important aspects of refugee protection
in Italy aus dem Juli 2012).
Nach den zur Verfügung stehenden Auskünften werden Asylbewerber
für die Dauer des Anhörungsverfahrens in einem der neun CARA-
Erstaufnahmeeinrichtungen oder einem der kleineren, gut
ausgestatteten 150 SPRAR-Aufnahmeprojekten, geleitet von 128
lokalen Körperschaften, untergebracht. Hier stehen laut Angaben
Italiens 4.102 Plätze (CARA) bzw. noch einmal 3.000 Plätze (SPRAR)
zur Verfügung. Hiervon sind 500 Plätze für besonders
schutzbedürftige Personen reserviert (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit
Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im dortigen
Verfahren sowie UNHCR Recommendations on important aspects of
refugee protection in Italy aus dem Juli 2012; vgl. auch Auswärtiges
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Amt, Auskunft an das VG Freiburg v. 11.7.2012, S. 3). Die
Gesamtanzahl an Plätzen ist im Laufe des Jahres 2011 durch die
Unterstellung der Erstaufnahme von Flüchtlingen aus Nordafrika an
den Zivilschutz erheblich erhöht worden (Auswärtiges Amt, a. a. O.;
vgl. auch EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf UNHCR
Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy
aus dem Juli 2012). So wurden im Jahre 2011/2012 kurzfristig 20.000
Aufnahmeplätze (Unterkunft und Verpflegung) in kleinen bis mittleren
Einrichtungen in Italien geschaffen (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit
Hinweis auf UNHCR Recommendations on important aspects of
refugee protection in Italy aus dem Juli 2012; ASGI-Bericht an das VG
Darmstadt v. 20.11.2012, S. 10).
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist hervorzuheben, dass nach
den allgemeinen Bestimmungen zur Einwanderung eine allgemeine
Regel gilt, nach der jede Person, die sich auf italienischem
Hoheitsgebiet befindet, unabhängig von der bestehenden oder nicht
bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nach den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf dringend
erforderliche oder doch wichtige ambulante oder stationäre
Versorgung hat, auch wenn diese dauerhaft sein sollte (ASGI-Bericht,
a. a. O., S. 11). Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter
humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsvorsorge
und -versorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber Anspruch auf
Unterbringung, Verpflegung, freie medizinische Versorgung
einschließlich der Versorgung mit Medikamenten, psychologische
Hilfe (insbesondere für Minderjährige und traumatisierte Flüchtlinge)
und Dolmetscher (Art. 16, 20 Gesetz Nr. 25/2008) (EGMR, a. a. O.,
Rn. 43 mit Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im
dortigen Verfahren; Auswärtiges Amt, a. a. O.).
Bezüglich der besonderen Situation sog. Dublin-Rückkehrer ist den
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass
auch in diesen Fällen das oben beschriebene Verfahren greift, ohne
dass irgendwelche Besonderheiten bestünden (Auswärtiges Amt, a. a.
O.). Bei Ankunft am Flughafen wird einem sog. Dublin-Rückkehrer
durch die Grenzpolizei mitgeteilt, welche Polizeistation für seinen Fall
zuständig ist und dass er binnen fünf Tagen dort vorstellig werden
müsse. Die Reisekosten trägt das Innenministerium (EGMR, a. a. O.,
Rn. 47). Das weitere Verfahren auf der Polizeiwache hängt davon ab,
ob der Betreffende während seines Voraufenthalts in Italien einen
Asylantrag gestellt hatte oder nicht. Hatte der Betreffende bereits
einen Asylantrag gestellt, so wird das Verfahren in dem Stadium
wiederaufgenommen, in dem es sich befunden hatte, als der
Betreffende Italien verlassen hat (EGMR, a. a. O., Rn. 47 und Rn. 50
unter Hinweis auf den Report „Dublin II Regulation, Lives on hold“ des
Forum Réfugiés, Cosi, dem Ungarischen Helsinki-Komitee und dem
European Council on Refugees and Exiles vom 3.2.2013). Hatte der
Betreffende noch keinen Asylantrag gestellt, kann er dies nunmehr
nachholen und erhält dabei dieselben o. g. Rechte zuerkannt wie
jeder andere Asylbewerber (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit Hinweis auf
die Angaben der italienischen Behörden im dortigen Verfahren).
Sofern ein Asylantrag gestellt bzw. das Asylverfahren noch
weitergeführt wird, wird den Betreffenden eine Unterkunft in einer der
oben genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt (Auswärtiges
Amt, a. a. O.). In den letzten Jahren sind speziell für Dublin-
Rückkehrer temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden, in
denen insbesondere besonders schutzbedürftige Personen
untergebracht werden können, bis eine andere
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Unterbringungsmöglichkeit für sie gefunden ist (EGMR, a. a. O., Rn.
49 unter Hinweis auf den „Dublin II Regulation National Report“ über
Italien des European Network for technical cooperation of the
application of the Dublin II Regulation vom 19.12.2012). Sofern der
überstellende Mitgliedstaat Italien Mitteilung über eine besondere
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person macht, wird dem von
italienischer Seite Rechnung getragen (EGMR, a. a. O., Rn. 43 mit
Hinweis auf die Angaben der italienischen Behörden im dortigen
Verfahren).
Den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich zwar
entnehmen, dass die Aufnahmeeinrichtungen teilweise überlastet sind
und daher für einzelne Asylbewerber eine durchaus beachtliche
Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen kann. Auch hinsichtlich der
Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge lassen
sich den Erkenntnisquellen zufolge Mängel in Italien ausmachen. So
stellt etwa der UNHCR fest, dass Italien inzwischen zwar einige
Verbesserungen in seinem Aufnahmesystem erreicht habe, kritisiert
aber insbesondere die weiterhin gegebene Gefahr, dass zu
Stoßzeiten im bestehenden Aufnahmesystem nicht genügend
Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen (UNHCR
Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy
aus dem Juli 2012, wiedergegeben bei EGMR, a. a. O., Rn. 43). Eine
generelle Empfehlung, Asylbewerber nicht nach Italien zu überstellen,
spricht der UNHCR gleichwohl nicht aus. Engpässe bei den zur
Verfügung stehenden Plätzen in den Unterbringungseinrichtungen
stellt auch das European Network for technical cooperation of the
application of the Dublin II Regulation in seinem „Dublin II Regulation
National Report“ über Italien vom 19.12.2012 (wiedergegeben bei
EGMR, a. a. O., Rn. 46) fest. Diesem Bericht ist zudem zu entnehmen,
dass es auch vorkommen kann, dass sog. Dublin-Rückkehrer keine
Unterkunft in den regulären Unterbringungszentren erhalten und in
sog. selbstorganisierten Unterbringungsformen (in den großen
Städten) unterkommen müssen. Allerdings ist festzustellen, dass es
sich bei den in den – sowohl von staatlichen Stellen als auch von
Nichtregierungsorganisationen stammenden – Berichten und
Auskünften aufgezeigten Defiziten nicht um strukturelle landesweite
Missstände im Sinne eines systemischen Mangels handelt, die eine
individuelle Gefährdung eines jeden Einzelnen oder einer
nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung
nach Italien begründeten und die von den italienischen Behörden
tatenlos hingenommen würden (im Ergebnis ebenso EGMR, a. a. O.,
Rn. 78 (jedenfalls im Hinblick auf besonders schutzbedürftige
Personen); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.6.2013, OVG 7 S
33.13, Rn. 13 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2012, 13 MC 22/12,
Rn. 24 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2013, 6 K 7204/12.A, Rn. 62; VG
Regensburg, Beschl. v. 15.5.2013, RN 5 S 13.30156, Rn. 30 ff.; VG
Bremen, Gerichtsb. v. 14.5.2013, 6 K 412/11.A, Rn. 26 ff.; VG
Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2013, 17 K 1775/12.A, Rn. 55; Urt. v.
19.3.2013, 6 K 2643/12.A, Rn. 56 ff. – jeweils zitiert nach juris).
Dem steht das von dem erkennenden Gericht in seinem Beschluss
vom 1.3.2013 (10 AE 582/13) erwähnte Gutachten der
Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne
Grenzen e.V. aus dem Dezember 2012 nicht entgegen. Dem
Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass in Italien insbesondere
hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, der Sicherung des
Lebensunterhalts und der Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden
(einschließlich der sog. Dublin-Rückkehrer) Missstände auszumachen
sind. Allerdings kann auch diesem Bericht insbesondere nicht
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entnommen werden, dass generell alle nach Italien
zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt
würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen
widersprechen. Die Ausführungen in dem Gutachten vermögen das
Gericht daher nach sorgfältiger Auswertung im vorliegenden
Hauptsacheverfahren nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei
den aufgezeigten Defiziten und Missständen um einen systemischen
Mangel, d. h. um systematische und landesweite Defizite handelt, die
eine individuelle Gefährdung eines jeden einzelnen oder einer
nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung
nach Italien begründen und von den italienischen Behörden tatenlos
hingenommen werden (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Branden-
burg, Beschl. v. 17.6.2013, OVG 7 S 33.13, Rn. 25 ff.; VG Berlin,
Beschl. v. 5.6.2013, 21 L 151.13,Rn. 30; VG Düsseldorf, Urt. v.
26.4.2013, Rn. 54 f. – zitiert nach juris).
Vor diesem Hintergrund steht im Ergebnis zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die Situation von Asylbewerbern in mancher
Beziehung in Italien durchaus angespannt, aber nicht so zugespitzt
ist, dass sie – ähnlich wie es für die Situation in Griechenland in der
Vergangenheit angenommen wurde und auch heute noch wird – dazu
führt, dass Asylbewerber nicht mehr nach Italien rücküberstellt werden
dürften."
Das Gericht folgt diesen Ausführungen (vgl. auch VG Stade, Beschluss vom
13. Januar 2014 - 1 B 3546/13 -).
Die Rechtsprechung des EGMR hat über den jeweils entschiedenen Fall
hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris;
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - ZBR 2013, 257).
Außerdem hat der EGMR seine Einschätzung hinsichtlich der Situation von
Asylsuchenden in Italien im Jahr 2013 in weiteren Entscheidungen bestätigt
(Entscheidungen vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12 - Daytbegova und
Magomedova ./. Österreich, 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11 - Halimi ./. Österreich
und Italien, ZAR 2013, 338 f, und Nr. 73874/11 - Abobeker ./. Österreich und
Italien - und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10 -).
Eine von der aktuellen Rechtsprechung des EGMR abweichende Beurteilung
der Situation von Asylsuchenden in Italien ist auch nicht im Hinblick auf den
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus Oktober 2013
angezeigt (vgl. VG Stade, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 1 B 3546/13 -).
Diesem Bericht lässt sich keine grundlegend andere Einschätzung entnehmen
als dem vom EGMR gewürdigten Bericht derselben Organisation aus dem
Jahr 2011 (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 19. November 2013 - 5 B
7101/13 - 5 A 7100/13 -). Zudem stellt der Bericht der SFH nur auf die
Umstände in Rom und Mailand ab und trifft keine Aussage über die
landesweiten Verhältnisse (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 6. Dezember
2013 - 3 L 1989/13 -). In der Einleitung des Berichts wird unter 1.1.,
insbesondere 1.2. Methode, ausgeführt: „Aufgrund großer Differenzen je nach
Gemeinde und Region kann kein Überblick über die Situation im ganzen Land
gegeben werden.“ Im Übrigen lässt sich dem Bericht zwar entnehmen, dass es
Defizite bei der Unterbringung von Asylbewerbern, aber v. a. bei anerkannten
Schutzberechtigten, gibt. Der Bericht rechtfertigt jedoch nicht die ernsthafte
Befürchtung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylbewerber in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat
überstellten Asylbewerber implizieren.
Hierzu hat das VG Stade in dem Beschluss vom 22. Januar 2014 - 3 B
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3682/13 - ausgeführt:
„…Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle
Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst
ein EMRK-konformes Ergebnis liefert (Bundesverwaltungsgericht
Schweiz, Urteil vom 18.07.2013 - E-3990/2013 -). Nach Angaben des
Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen vom
11.9.2013) werden Dublin-Rückkehrer nach ihrer Rückkehr in Italien von
der Polizei empfangen sowie erkennungsdienstlich behandelt.
Anschließend erfolgt die Feststellung, welche Questura für die Person
zuständig ist und wie der Stand des Verfahrens in Abhängigkeit von der
ersten Ankunft in Italien ist. Im Anschluss daran werden die Dublin-
Rückkehrer von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation -
Confederazione Nazional delle Misericordie d’Italia - betreut und über
den weiteren Verlauf in Anwesenheit eines Dolmetschers unterrichtet, der
sich je nach konkreter Situation unterschiedlich darstellen kann. Die
Organisation sucht außerdem eine Unterkunft. Sofern sich Dublin-
Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie sofort eine
Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Asylsuchende
in Italien haben einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der
auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (Österreichischer
Asylgerichtshof vom 26.11.2013 - S7 438899-1/2013 -).
Eine Unterbringung von Asylsuchenden, die unter der Dublin-II-
Verordnung nach Italien überstellt werden, erfolgt grundsätzlich in
folgenden Zentren:- FER-Projekte (Fondo europeo per i rifugiati), - CARA
(Centri di accoglienza per richiedenti asilo),- SPRAR (Sistema di
protezione per richiedenti asilo e rifugiati), - Gemeindeunterkünfte
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom
Oktober 2013).
Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich zu den Zentren, die sie im
Auftrag der Gemeinden führen, Notschlafstellen an, die für alle
Bedürftigen - sämtliche Ausländer und Italiener - vorgesehen sind. Dabei
ist es nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom
Oktober 2013) nicht möglich, die Gesamtzahl der kirchlichen und NGO-
Plätze zu beziffern. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems
und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren sei es
unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und
Plätzen von NGOs und kirchlichen Institutionen zu erhalten. Nach
Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schweizerische
Flüchtlings-hilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom Oktober 2013)
kommt es vor, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte es vorziehen,
in einem besetzten Haus zu leben, als einen staatlichen Aufnahmeplatz
in einer abgelegenen Region in Anspruch zu nehmen oder sich den
strengen Regeln der staatlichen oder kirchlichen Unterkünfte (teilweise
nur nachts geöffnet, feste Ausgangszeiten, beschränkte
Aufenthaltsdauern) zu unterwerfen. Der UNHCR hat die italienische
Regierung aufgefordert, für eine angemessene Aufnahmefähigkeit für
Asylsuchende im ganzen Land zu sorgen, auch wenn erhebliche
Zugangszahlen zu verzeichnen sind. Das Aufnahmesystem benötige
eine verbesserte Flexibilität, um auf Schwankungen in der Zahl der
Asylanträge reagieren zu können (UNHCR RECOMMENDATIONS ON
IMPORTANT ASPECTS OF REFUGEE PRO-TECTION IN ITALY July
2013). Eine Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Italien
immer abzusehen, liegt indes nicht vor. Aus der Gesamtschau der darin
getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass
von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das
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80
italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln behaftet wäre
(so Österreichischer Asylgerichtshof vom 26.11.2013 - S7 438899-
1/2013 - ).
Italien erhielt 2012 insgesamt 17.631 Gesuche von anderen
europäischen Ländern um Aufnahme oder Wiederaufnahme gestützt auf
die Dublin-II-Verordnung (Italienische Dublin Unit, Dati relativi alle
richieste di competenza e ai trasferimenti di immigrati richiedenti asilo
effettuati nell’applicazione del Regolamento CE 343/2003 (Dublino II), 27.
Mai 2013), 3.551 Personen wurden nach Italien überstellt. Nach den
Erkenntnissen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts werden
Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt.
Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an (Bundesverwaltungsgericht
Schweiz, Urteil vom 18.07.2013 - E-3990/2013 -).
Mehr als die Hälfte der Asylsuchenden in Italien erhält einen
Schutzstatus. So fielen 2012 von insgesamt 14.970 Entscheidungen
(erst- und beschwerdeinstanzliche) 9.270 (61,9 Prozent) positiv aus.
Davon wurden 2.095 als Flüchtlinge anerkannt, 4.770 erhielten
subsidiären Schutz und 2.405 humanitären Schutz (Eurostat
Pressemitteilung 96/2013, 18. Juni 2013, S. 3). Gemäß Schätzungen von
UNHCR leben ungefähr 64.000 Flüchtlinge in Italien (UNHCR
Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy,
July 2013, S. 2: www.refworld.org/docid/522f0efe4.html.).
Nach Auswertung der Erkenntnismittel gelangt das Gericht zu der
Einschätzung, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien
im konkreten Fall nicht an die aus der EMRK und Genfer
Flüchtlingskonvention resultierenden Verpflichtungen hält, nicht
festzustellen sind. Allein der Umstand, dass das italienische System zur
Aufnahme- und Unterbringung von Asylsuchenden bei
Belastungsspitzen und regionalen Engpässen zeitweise an
Kapazitätsgrenzen stößt, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass
generell und jederzeit auftretende Mängel im italienischen Aufnahme-
und Unterbringungssystem zu verzeichnen sind, die für jeden Dublin-
Rückkehrer die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Annahme
begründen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in Italien einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
der der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl.
EuGH, Beschluss vom 10.12.2013 - C-394/12 - zu Ungarn). Es liegen
auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die
eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens,
jedenfalls im Falle von Dublin-Rückkehrern aus anderen EU-Staaten,
erkennen ließen. …“
Auch der Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2013 und dessen
Bericht „UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des
Flüchtlingsschutzes in Italien“ von Juli 2013 lässt sich nicht in ausreichendem
Maße entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ (vgl. zu diesem Begriff
EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013, a. a. O., Rn. 78) der Hilfs- und
Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die
Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische
Mängel aufweisen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B
6802/13 -). Der UNHCR hat auch weiterhin eine generelle Empfehlung,
Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben,
nicht nach Italien zu überstellen, nicht ausgesprochen. Dies ist auch deshalb
von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen
Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des
Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der
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Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die
dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen
worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu
beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-
528/11 -, juris, Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660 ff; VG Oldenburg, Beschluss vom
21. Januar 2014).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller
hat individuelle konkrete Gefährdungstatbestände nicht glaubhaft gemacht.
Das Vorbringen des Antragstellers in der Befragung am 1. Oktober 2013 in C.,
er habe vor viereinhalb Monaten - also etwa Mitte Mai 2013 - in Bari
internationalen Schutz beantragt, entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr hat
der Antragsteller dort bereits am 31. Dezember 2009 einen Asylantrag gestellt.
Er hat sich offenbar mehrere Jahre in Italien aufgehalten.
Hiernach ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien weder rechtlich
unzulässig noch tatsächlich unmöglich. Inlandsbezogene Abschiebungs- oder
Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Somit steht - im Sinne von §
34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden
kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist
abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach
den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 83 b AsylVfG; 118 Abs. 1 Satz 4
ZPO, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).