Urteil des VG Braunschweig vom 28.01.2013

VG Braunschweig: messung, technisches verfahren, erlass, verkehr, verfügung, überwachung, nummer, anhörung, fahrzeughalter, überzeugung

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Fahrtenbuchauflage, standardisiertes Messverfahren;
Einzelfall einer Messung außerhalb der Vorgabe der
Bedienungsanleitung
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 28.01.2013, 1 A 464/10
§ 31a StVZO
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, für die Dauer von 15 Monaten
ein Fahrtenbuch zu führen.
Er ist Halter des PKW mit dem Kennzeichen F.. Dieses Fahrzeug wurde am 7.
Juni 2009 durch die Geschwindigkeitsmessanlage in G. an der H. in
Fahrtrichtung I. erfasst. Nach dem Fallprotokoll wurde eine Geschwindigkeit von
113 km/h gemessen; die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt an dieser
Stelle 70 km/h.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 hörte die Bußgeldstelle des Beklagten den
Kläger zu dem Verstoß an. Der Kläger reichte den Anhörungsbogen unter dem
18. Juni 2009 zurück. Er machte Angaben zur Person, nicht aber zur Sache.
Sein Prozessbevollmächtigter bat darüber hinaus um Akteneinsicht und um
Angaben zur Messtechnik sowie zu den beabsichtigten Maßnahmen der
Fahrerermittlung. Am 22. Juni 2009 stellte die Bußgeldstelle des Beklagten das
Bußgeldverfahren gegen den Kläger ein. Am gleichen Tag übersandte sie einen
Zeugenfragebogen an ihn. Nachdem der Kläger auch auf erneute Nachfrage
vom 14. Juli 2009 hin keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht hatte, stellte
die Bußgeldstelle das Bußgeldverfahren am 4. August 2009 ein.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er
beabsichtige, ihm die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Der Kläger
äußerte sich hierzu und machte geltend, erst am 14. Juli 2009 sei eine Aktion
der Bußgeldstelle erfolgt, die man in Bezug auf seine Halterpflichten einordnen
könne. Zu dieser Zeit sei die Erinnerungsfrist längst abgelaufen gewesen,
innerhalb derer sich der Fahrzeughalter üblicherweise an die Fahrzeugnutzer
erinnern könne. Es sei im Übrigen weder geklärt, ob eine regelgerechte
Messung vorliege, noch, ob die Fahrerermittlung nicht möglich gewesen sei. Es
sei nicht zu erkennen, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung
ergriffen worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass seit dem 4. August
2009 und dem Anhörungsschreiben sechs Monate Zeit verstrichen seien.
Mit Bescheid vom 19. März 2010 gab der Beklagte dem Kläger auf, für die Dauer
von 15 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Wegen der Begründung wird auf
den Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat am 14. April 2010 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig.
Es sei bereits ungeklärt, ob eine technisch einwandfreie Messung vorliege.
Daraus ergebe sich, dass auch ungeklärt sei, ob es zu einer
Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei. Einen Verstoß gegen die
Vorschriften der StVO habe es am 7. Juni 2009 nicht gegeben. Es gebe keine
gesetzliche Grundlage für die Installation von
Geschwindigkeitskontrolleinrichtungen von der Art, wie sie in G. an der H. stehe.
Für eine Verkehrsüberwachung an dieser Stelle fehle jede nachvollziehbare
Begründung. Daraus resultiere ein Beweisverwertungsverbot, wie es auch das
Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 27. November 2009
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im Zusammenhang mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 (vidit)
angenommen habe. Im Übrigen sei bei dem eingesetzten Mess-System des
Herstellers ROBOT Visual Systems GmbH, Traffiguard 4/519 die Feststellbarkeit
der Messposition des gemessenen Fahrzeugs zu den piezoelektrischen
Kontakten in der Fahrbahn erforderlich. Ob eine korrekte Messung erfolgt sei,
hänge unter anderem davon ab, ob die piezoelektrischen Kontakte vor Ort in der
Fahrbahn ausreichend genau positioniert gewesen seien, ob diese
Positionierung ausreichend genau vermessen worden sei, ob die
piezoelektrischen Kontakte richtig funktionierten, ob die Anlage ausreichend
kalibriert sei und ob aus den zu verarbeitenden elektrischen Impulsen
letztendlich die zutreffende Geschwindigkeit errechnet werde. Dies müsse
gegebenenfalls der Beklagte nachweisen, um eine zutreffende Messung
darzulegen. Dazu sei er nicht in der Lage, weil es über die Anlagenkonstruktion
und die Konfiguration der Messstelle an der H. keine Nachweise geben. Diese
Messstelle sei noch nie durch ein Sachverständigengutachten überprüft worden.
Es fehle der Nachweis, dass die Messstelle nicht verändert worden sei. Die
Messeinheit werde regelmäßig an wechselnden Stellen eingesetzt. Durch das
Abnehmen des Kamerakopfes und das Transportieren der Kamera zu einem
anderen Standpunkt könnten Fehler auftreten. Kontrollmaßnahmen, um das zu
verhindern, fänden nicht statt, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass vor dem
Austausch der Kamera ein Kalibrierfoto gefertigt worden sei. Eine Fehlmessung
könne deswegen nicht ausgeschlossen werden. Der mögliche Verkehrsverstoß
sei auch nicht seinem Fahrzeug zuzuordnen. Das zur Diskussion stehende
Messbild könne gegebenenfalls aufgrund der Gerätefunktionsweise der
Messautomatik auch auf eine Fehlfunktion zurückgehen, die aus zwei
angeschlossenen Messkreisen resultieren könne. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass ein Messvorgang durch die andere
Fahrbahnkontaktschleife ausgelöst worden sei. Der Beklagte arbeite in G. mit
selbst konzipierten Messanlagesystemen ohne Gesamtfunktionsprüfung. Eine
Zulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt bestehe insoweit nicht.
Eine Eichung im Sinne von § 13 Abs. 1 EichG könne nur unter den
Bedingungen erfolgen, dass die Vorgaben der Bauartzulassung eingehalten
würden. Dies sei hier nicht der Fall. Es fehle deswegen an einer Eichung im
materiellen Sinne.
Im Übrigen habe der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung nach § 31a
StVZO Fehler bei der Abwägung vorgenommen und sein Ermessen fehlerhaft
ausgeübt. Er habe nicht berücksichtigt, dass nach den Richtlinien des
Niedersächsischen Innenministeriums für die Überwachung des fließenden
Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht ohne Fahrerfeststellung stattfinden
sollten. Es sei unzulässig, Fahrzeuge lediglich von hinten zu fotografieren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch die Erstellung des Messbildes
seien ordnungsgemäß. Es bestehe kein Zweifel an der Verwertbarkeit der
Messung. Es gehe aus den in den Verfahrensakten befindlichen Eichscheinen
hervor, dass die gesamte Messanlage zum fraglichen Zeitpunkt
vorschriftsmäßig geeicht gewesen sei. Die Geschwindigkeitskontrolle und der
Messvorgang verletzten auch nicht das Recht des Klägers auf informationelle
Selbstbestimmung. Dies lasse sich bereits aus dem jüngsten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2010 - 2 BVR 759/10 - entnehmen.
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Den von dem Kläger befürchteten Messfehlern als Folge des Kameratausches
werde durch die Anfertigung eines sog. Kalibrierfotos vorgebeugt. Hier sei ein
derartiges Foto am 29. Mai 2009 gefertigt worden, das für die Messung am 7.
Juni 2009 maßgeblich gewesen sei. Nach der Gebrauchsanweisung des
eingesetzten Messsystems sei der Austausch einzelner Komponenten durch
andere gültig geeichte Komponenten zulässig.
Das Gericht hat Beweis erhoben, indem es ein Gutachten eines
Sachverständigen eingeholt hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das
Gutachten des Sachverständigen J. vom 25. Juli 2012 Bezug genommen. Das
Gericht hat weiter eine Auskunft der Jenoptik Robot GmbH eingeholt. Wegen
des Ergebnisses wird auf das Schreiben vom 20. Juni 2012 verwiesen. Das
Gericht hatte die Sache mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 auf die
Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat die Sache nach
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. Januar 2013 auf die Kammer
zurückübertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Beklagte hat dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf der
Grundlage des § 31a StVZO zu Recht die Führung eines Fahrtenbuches für die
Dauer von 15 Monaten aufgegeben. Nach der genannten Vorschrift kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf
ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zunächst wurde mit dem Fahrzeug des Klägers am 7. Juni 2009 durch das
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h (abzüglich
Toleranz) gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Dies folgt zur Überzeugung
der Kammer aus dem Gutachten des Sachverständigen J.. Der Gutachter hat
die Funktionsfähigkeit der einzelnen Anlagenteile sowie der Anlage insgesamt
überprüft und keinen Grund zur Beanstandung gefunden. Er hat u.a. ausgeführt,
dass es zulässig sei, ein geeichtes Innenteil an mehreren geprüften Messstellen
einzusetzen bzw. eine geeichte Messstelle mit mehreren geeichten Innenteilen
zu betreiben. Die Signalanalyse und die rechnerische Beurteilung der Güte einer
Messung finde in dem intelligenten Piezo-Vorverstärker statt, der fest an der
Messstelle verbaut sei und nicht ausgewechselt werde (Seite 23). Es sei weiter
zulässig und üblich, den "Einschub" (Innenteil) und die Messbasis separat zu
eichen (Seite 14). Es sei eine gültige Eichung des
Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts (Innenteil/Einschub) am 7. Juni 2009
nachgewiesen, sofern sich keine der in § 13 Abs. 1 der Eichordnung
beschriebenen Veränderungen zwischen dem Eichtag und der Messung
ergeben hätten (Seite 17). Insoweit wird hier weder substantiiert vorgetragen,
dass solche Veränderungen eingetreten seien, noch sind solche ersichtlich. Der
Sachverständige legt weiter dar, dass auch der intelligente Piezo-Vorverstärker
gültig geeicht gewesen sei (Seite 19) und dass das hier relevante Sensorfeld in
Fahrtrichtung I. den Vorgaben aus der Richtlinie zur Eichung des intelligenten
Piezo-Vorverstärkers Robot IPV entspreche.
Soweit der Kläger befürchtet, dass durch den Einsatz der Messstelle an
unterschiedlichen Orten Fehler entstehen könnten, ist dies durch das Gutachten
widerlegt. Vielmehr heißt es insoweit, dass die an der Frontseite des Innenteils
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montierten Kontaktstifte der Steckereinheit der Netzversorgung und der
Steckverbindung während des Bestückungsvorganges des Außengehäuses mit
dem Innenteil in die entsprechenden Buchsen auf der Innenseite der Front des
Außengehäuses geschoben würden. Wegen der passgenauen Abmessungen
der Innenteile und der Außengehäuse und der vorhandenen Führungsschienen
sei es auszuschließen, dass die Kontaktstifte nicht ordnungsgemäß einrasteten
(Seite 26). Am Besichtigungstag hätten sich die einzelnen Kontaktstifte und -
buchsen der vier Verbindungselemente sowie die Kabelanschlüsse in einem
einwandfreien Zustand befunden (Seite 26).
Aus der Überprüfung der konkreten Messreihe am 7. Juni 2009 durch den
Sachverständigen ergaben sich weiter keine Hinweise auf systematische oder
einzelfallbezogene messtechnische Fehler (Seite 37). Die vorgeschriebene
Kalibrierung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden (Seite 30). Soweit der
Sachverständige festgestellt hat, bei der Messung der einspurigen Fahrzeuge in
Richtung I. sei keine durchgehend plausible Dateneinblendung vorhanden
gewesen (Seite 34), ist das unerheblich, weil es hier nicht um ein einspuriges
Fahrzeug - d.h. um ein Kraftrad - geht. Im Hinblick auf die Messung, die das
Fahrzeug des Klägers betrifft, führt der Sachverständige ausdrücklich aus:
"Die Auswertungsvorschriften sind insoweit erfüllt worden und es finden
sich keine Hinweise auf eine technisch fehlerhafte Messung".
Allerdings hat der Sachverständige ebenfalls zur Überzeugung der Kammer
festgestellt, dass der Einsatz der Messeinrichtung in der Weise, wie der Beklagte
dies bei der Messung in Fahrtrichtung I. praktiziert, mit der Bedienungsanleitung
nicht übereinstimmt und damit auch von der Bauartzulassung nicht gedeckt ist.
In der Bedienungsanleitung heißt es ausdrücklich, die Einrichtung sei für die
Messung des ankommenden Verkehrs zugelassen. Aus dem
Gesamtzusammenhang, d.h. insbesondere aus der weiteren Vorgabe, die
Einstellungen der Kamera und des Blitzgeräts müssten eine deutliche
Erkennbarkeit von Fahrzeugkennzeichen und Fahrzeugführer ermöglichen, ist
damit eindeutig der Verkehr gemeint, der auf die Kamera zufährt. Soweit in G.
der Verkehr in Fahrtrichtung I. erfasst wird, wird aber der von der Messstelle
wegfahrende, d.h. der abfließende Verkehr gemessen.
Dies führt hier aber nicht zum Erfolg der Klage. Bei dem Einsatz des
Messgerätes Traffipax Traffiphot S handelt es sich um ein sog. standardisiertes
Messverfahren (OLG Köln, Beschl. v. 11.02.2003 - Ss 5/03 (Z), Ss 5/0, juris).
Das ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die
Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass
unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH,
Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHST 43, 27); juris). Wird ein derartiges
Verfahren eingesetzt, sind nach der Rechtsprechung der Strafgerichte geringere
Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zu stellen, d.h. der
Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit
einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen
worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler
bestehen (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHST 43, 27); juris).
Wenn keine Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen vorliegen und das
jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal standardmäßig verwendet wurde,
d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend, gemäß der
vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung und
wenn die vorgeschriebenen Toleranzwerte beachtet wurden, sind außer diesen
Feststellungen weitere Darlegungen im Urteil entbehrlich. Wenn von einer
standardmäßigen Verwendung nicht ausgegangen werden kann, ist eine
nähere Beweiserhebung notwendig, um die Geschwindigkeitsüberschreitung
zur Überzeugung des Gerichts feststellen zu können (vgl. hierzu: OLG Celle,
Beschl. v. 26.06.2009 - 311 SsBs 58/09 -, juris; OLG Hamm Beschl. v.
15.05.2008 - 2 Ss OWi 229/08 -; BGH, Beschl. v. 19.08.1993 - 4 StR 627/92 -,
juris).
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Eine solche Beweiserhebung ist hier erfolgt, die zu dem Ergebnis geführt hat,
dass die konkrete Messung ein zuverlässiges Ergebnis erbracht hat. Dabei lässt
sich aus den Ausführungen des Gutachters erkennen, dass der Aufbau der
Anlage dergestalt, dass in Fahrtrichtung I. die Kraftfahrzeuge von hinten
fotografiert werden, keinen Einfluss auf den konkreten technischen
Messvorgang und seine Zuverlässigkeit hatte. Im Übrigen ergibt sich aus der
Stellungnahme der Jenoptik GmbH vom 20. Juni 2012, dass es auch generell
auf die Zuverlässigkeit des Messergebnisses keinen Einfluss hat, wenn - wie
hier - durch die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Traffiphot S der
abfließende Verkehr gemessen wird. In dieser Stellungnahme heißt es u.a.
"…Schließlich werden die piezo-elektrischen Sensoren in derselben
Reihenfolge (Sensor 1, Sensor 2, Sensor 3) überfahren und das
Messergebnis entspricht genauso exakt der tatsächlich gefahrenen
Geschwindigkeit wie bei der Messung des ankommenden Verkehrs…"
und weiter:
" …Zusammenfassend betrachtet sind die Messungen des ankommenden
und abfließenden Verkehrs messtechnisch gesehen absolut identisch. …"
Die von dem Beklagten durchgeführte Messung kann auch nicht mit Rücksicht
auf den Gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für
Inneres, Sport und Integration sowie des Niedersächsischen Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (vom 25.111994 zuletzt geändert durch den
gemeinsamen Runderlass vom 7.10.2010) beanstandet werden. Die hierin
formulierten Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs
schließen weder die Anfertigung von Heckaufnahmen im Rahmen von
Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen aus, noch ergibt sich daraus, dass
das Vorliegen eines Heckfotos zur Rechtswidrigkeit der Messung führt.
In Nummer 6 Satz 3 der Anlage zu dem Erlass heißt es lediglich, dass der
Fahrernachweis durch Fotodokumentation sicherzustellen ist. Nummer 7 der
Anlage sieht vor, dass, sofern es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und
die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, Fahrzeuge von vorn zu
fotografieren sind (Satz 1). Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport
und Integration hat zu seinem Erlass unter dem 5. Dezember 2011 ergänzend
Stellung genommen und klarstellend ausgeführt:
„… Im Rahmen von Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen ist
das Anfertigen von Heckaufnahmen grundsätzlich nicht
ausgeschlossen. Die o.a. Richtlinien für die Überwachung des
fließenden Straßenverkehrs regeln in Nr. 6 und 7 der Anlage lediglich
die Handhabung der Geschwindigkeitskontrollen zum Zwecke der
Beweissicherung. Um in einem Bußgeldverfahren den erforderlichen
Beweis der Fahrereigenschaft führen zu können, ist aber der i.d.R. eine
Fotoaufnahme des verantwortlichen Fahrzeugführers erforderlich.
Entsprechendes wird in Nr. 6 der Anlage zu o.a. Erlass geregelt. Das
Anfertigen von Heckaufnahmen schließt der Erlass dennoch nicht aus,
wobei Nr. 7 der Anlage zu dem genannten Erlass den zusätzlichen
Einsatz von Geräten für Frontaufnahmen verlangt, sofern diese zur
Verfügung stehen. Allein das Vorliegen von Heckaufnahmen würde
weder den Erlass eines Bußgeldbescheides noch eine unmittelbare
Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Beschuldigten rechtfertigen.
Bei einem von dem Halter des Betreffenden Fahrzeugs im Nachhinein
eingeräumten Verstoß handelt es sich jedoch zweifelsfrei um einen
Verstoß, der entsprechend geahndet werden kann. Dies gilt auch für
den Fall, dass lediglich eine Heckaufnahme zur Verfügung steht, weil
die Angaben des Fahrzeugführers hier als weiterer Beweis zur
Verfügung stehen.“
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Daraus ergibt sich, dass die Richtlinien in Nummer 6 und 7 ihrer Anlage den
Behörden lediglich Handlungsanweisungen für den Einsatz von
Geschwindigkeitsmessgeräten zum Zwecke des Nachweises der Person des
Fahrers für die sich an einen Verkehrsverstoß anschließende Ahndung der
Ordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren geben. Um eine solche Ahndung geht
es hier jedoch nicht (vgl. hierzu auch: NdsOVG, Beschl. v. 17.01.2013 - 12 LA
3112/11 - ).
Der Einwand des Klägers, für die Geschwindigkeitsmessung an der H. in G.
fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage, greift ebenfalls nicht
durch. Auch eine unter diesem Gesichtspunkt verfahrensfehlerhafte Messung
führte nämlich nicht zu einem Verwertungsverbot im Rahmen des Verfahrens
nach § 31a StVZO (vgl. hierzu: NdsOVG, Beschl. v. 7.6.2010 - 12 ME 44/10 -,
juris).
Die Übrigen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten auf der
Grundlage des § 31a StVZO sind hier ebenfalls erfüllt. Die Feststellung des
Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, war nicht möglich.
Von der Unmöglichkeit, den Fahrer festzustellen, ist dann auszugehen, wenn
die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den
Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren
Maßnahmen ergriffen hat. Angemessen sind die Maßnahmen, die die Behörde
in sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel
nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, die der Bedeutung des
aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß
Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit
der Behörde an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser
erkennbar die Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder ist
er aus anderen Gründen nicht in der Lage, zur Aufklärung beizutragen, so ist es
der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum
Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Nds. OVG, Beschl.
v. 4.9.2003 - 12 LA 442/03 -).
Hieran gemessen war die Ermittlungstätigkeit der Bußgeldstelle des Landkreises
I. ausreichend. Sie hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge den Kläger, auf
den das bei dem Verkehrsverstoß beteiligte Fahrzeug zugelassen ist, sowohl
als Beschuldigten als auch als Zeugen angehört, wobei der Kläger zu keinem
Zeitpunkt Angaben zur Sache gemacht hat, die der Bußgeldstelle Anhaltspunkte
für weitere erfolgversprechende Ermittlungshandlungen gegeben hätten. Dabei
ist die erste Anhörung des Klägers im Rahmen des Bußgeldverfahrens
innerhalb von 14 Tagen und damit rechtzeitig erfolgt (hierzu z.B.: BVerwG,
Beschl. v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 6.1.2012 - 12 LA
302/10 -; Beschl. v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 - ). Auf den Zeitpunkt der Anhörung
zu dem Erlass der sog. Fahrtenbuchauflage, auf den sich der Kläger bezieht,
kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.
Weiter sind keine Ermessensfehler des Beklagten ersichtlich. Insbesondere ist
am 7. Juni 2009 mit dem Fahrzeug des Klägers ein Verkehrsverstoß von
einigem Gewicht begangen worden. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen,
ist regelmäßig bereits dann verhältnismäßig, wenn die Entscheidung über die
fragliche Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister einzutragen und
daher mit wenigstens einem Punkt nach dem Punktesystem zu bewerten wäre
(BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 - 3 B 94.99 -; Nds. OVG, Beschl. v. 15.10.2003 -
12 LA 1416/03 - ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der begangene
Verkehrsverstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
geführt hat; entscheidend ist allein die abstrakte Gefährdung, die bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfange regelmäßig anzunehmen
ist. Im vorliegenden Fall wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung mit drei
Punkten einzutragen gewesen (vgl. Ziffer 5.4. der Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung).
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Auch die Dauer der Auflage ist angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes
nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der
Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung
und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines
erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995
-11 C 12/94 - ). Dazu ist eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage
erforderlich. Fünfzehn Monate übersteigen das Maß der gebotenen effektiven
Kontrolle bei einem Verkehrsverstoß der hier gegebenen Art nicht und stellen
deshalb keine übermäßige Belastung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.