Urteil des VG Braunschweig vom 17.09.2013

VG Braunschweig: schüler, asthma bronchiale, rücktritt, sportunterricht, biologie, halle, erwerb, eingriff, vertreter, entschuldigung

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Rücktritt von einer schulsportlichen Prüfung
1. Auch Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich das Recht, von
Prüfungen zurückzutreten, also geltend zu machen, dass die Leistung
wegen einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung nicht bewertet
werden soll.
2. Ein wirksamer Rücktritt ist auch für Schülerinnen und Schüler jedenfalls
grundsätzlich nur nach den im Prüfungsrecht entwickelten Maßstäben
möglich. Insbesondere ist ein Rücktritt in der Regel nur dann wirksam, wenn
er bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erklärt wird.
3. Nimmt ein Schüler in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer
gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit an einer
schulsportlichen Prüfung teil, ohne die eingeschränkte Leistungsfähigkeit
geltend zu machen, so können die Einschränkungen nachträglich
grundsätzlich nicht mehr als Rücktrittsgrund anerkannt werden.
4. Verfahrensfehler in einer Klassenkonferenz wie die Beteiligung eines nur
beratenden Mitglieds an der Abstimmung können nach § 46 VwVfG rechtlich
unbeachtlich sein.
VG Braunschweig 6. Kammer, Urteil vom 17.09.2013, 6 A 453/12
§ 35 Abs 2 S 2 Nr 5 SchulG ND, § 36 Abs 3 S 1 Nr 3 SchulG ND, § 46 VwVfG
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung des Erweiterten Sekundarabschlusses I.
Der Kläger ist 1994 geboren und macht seit August 2011 eine Ausbildung zum
Werkzeugmechaniker. In den Jahren 2004 bis 2011 besuchte er die
Realschule G., die inzwischen zu der beklagten Oberschule G. umgewandelt
wurde. Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom 23.06.2011 wurde ihm mit
dem Abschlusszeugnis vom 01.07.2011 der Sekundarabschluss I -
Realschulabschluss - attestiert. In den Fächern Biologie und Physik wurde ihm
jeweils die Note „ausreichend“, im Fach Sport die Note „gut“ erteilt. Die übrigen
Pflicht- und Wahlpflichtfächer wurden mit „befriedigend“ bewertet. Im
September 2011 erhob der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Widerspruch
gegen die Benotung im Fach Sport und die Nichterteilung des Erweiterten
Sekundarabschlusses I. Zur Begründung trug er vor, trotz einer 2004
festgestellten Legasthenie habe er alle Hauptfächer mit der Note „befriedigend“
absolviert. Seine Sportzensur sei fast während der gesamten Schulzeit mit der
Note „sehr gut“ bewertet worden, da er ein guter Sportler sei, Fußball spiele
und sich auch gut einbringe. Trotz einer gesundheitlichen Einschränkung habe
er unbedingt am Sportunterricht teilnehmen und somit auch sein Engagement
zum Ausdruck bringen wollen. Leider sei er für diese Zeit nur mit einem „gut“
benotet worden. Daher habe die Sportzensur die Note „ausreichend“ im Fach
Biologie nicht ausgleichen können und er habe dadurch keinen qualifizierten
Realschulabschluss erhalten. Zusammen mit dem Widerspruch legte der
Kläger folgendes Attest der Gemeinschaftspraxis H. vom 04.07.2011 vor: „Der
oben genannte Patient wurde am 23.12.2010 operiert und konnte aufgrund
des Eingriffs an dem Sportunterricht nur eingeschränkt teilnehmen. Ein
weiterer Eingriff ist für Mai 2011 geplant“. In der Abhilfekonferenz der Beklagten
am 23.01.2012 wurde die Vergabe der Sportnote „gut“ und des
Sekundarabschlusses I auf der Grundlage schriftlicher und mündlicher
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Stellungnahmen der Sportlehrerin Frau I. bestätigt. Mit Bescheid vom
03.08.2012 wies die Niedersächsische Landesschulbehörde den Widerspruch
zurück.
Am 29.08.2012 wurde der Widerspruchsbescheid zurückgenommen, da zu
der Abhilfekonferenz weder Elternvertreter noch Schülervertreter eingeladen
worden waren. Im Oktober 2012 legte der Kläger zwei ärztliche Atteste vom
02.10.2012 vor. Dort attestiert die Gemeinschaftspraxis H., der Kläger sei am
23.10.2010 operiert worden und habe daher am Sportunterricht nur
eingeschränkt teilnehmen können. Der Eingriff habe sich besonders auf die
Motorik der Beine ausgewirkt, so dass Schwierigkeiten in allen Laufdisziplinen
zu erwarten gewesen seien. Aufgrund des absehbaren Prüfungsstresses
hätten sie davon abgeraten, den geplanten weiteren Eingriff im Mai 2011
durchzuführen. In dem Attest des Dr. J. wird Folgendes ausgeführt:
„Og. befindet sich hier in ständiger hausärztlicher Behandlung. Bedingt
durch körperliche Einschränkungen - u. a. Asthma-Bronchiale -
manifestierte sich eine psychische Belastungsreaktion sowie eine
dauerhafte Stressreaktion. K. ist sehr introvertiert und spricht sehr ungern
über seine Probleme. Vom Kinderarzt Dr. L. wurde ebenfalls eine Störung
des Sozialverhaltens und eine psychische Alteration diagnostiziert.
Weitere Funktionseinbußen wurden im Zentrum für integrative
Lerntherapie festgestellt.“
Am 08.10.2012 fand wiederum eine Abhilfekonferenz statt, in der die Vergabe
der Sportnote und des Sekundarabschlusses I bestätig wurde. Wegen der
Beteiligten und des Ablaufs wird auf das Protokoll der Abhilfekonferenz (Bl.
130 - 152 Beiakte A) Bezug genommen. Daraufhin wies die Niedersächsische
Landesschulbehörde den Widerspruch mit Bescheid vom 14.11.2012 zurück.
Zur Begründung trug sie vor, die Vergabe der Sportnote und des
Sekundarabschlusses I sei nicht zu beanstanden. Laut
Fachkonferenzbeschluss gingen die sportmotorischen Leistungen zu 60 %
und die mündlich/fachspezifischen Leistungen zu 40 % in die Gesamtnote ein.
Zu den fachspezifischen Leistungen zählten u. a. Mitarbeit im Allgemeinen,
mündliche Beteiligung, Lernfortschritte, Arbeitsverhalten und Regelkunde.
Nach Mitteilung der Fachlehrerin habe der Kläger im 1. Halbjahr des
Schuljahres 2010/11 für die Spieleschulung im Oktober eine „1“, das
Lauftraining (Halle) im Dezember eine „2“ und das Volleyballspiel im Dezember
eine „1“ erhalten. Da er den Lauf in der Halle am 16.12.2010 über zehn
Runden in 4,03 Minuten absolviert habe, sei eine Bewertung mit einer „2“
erfolgt. Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen für diesen Tag hätten
nicht vorgelegen und seien der Beklagten nicht bekannt geworden. Daneben
seien die mündlich/fachspezifischen Leistungen bis Oktober 2010 mit einer „2“
und für den Zeitraum bis Dezember mit einer „1“ bewertet worden.
Zusammengefasst habe sich daraus für das Halbjahreszeugnis eine knappe
„1“ ergeben. Im 2. Halbjahr habe er für das Geräteturnen im März 2011 eine
„1“, für das Lauftraining (Waldlauf) im Mai eine „2“ und für die Großen Spiele im
Juni eine „1“ erhalten. Bei der Laufnote seien neben den vorbereitenden
Übungsläufen auch die Waldläufe am 02. und 26.05. sowie am 01.06.2011
berücksichtigt worden. Dabei habe die Fachlehrerin deutlich gemacht, dass
eine „1“ nur erreicht werden könne, wenn ein Schüler drei Runden laufe.
Dennoch habe der Kläger sich am 12. und 26.05. nur für zwei bzw. nur für eine
Runde entschieden. Auch bei dem Wettkampf am 01.06.2011 sei der Kläger
nur zwei Runden gelaufen, da ihm nach eigener Aussage eine „2“ reichen
würde. Mit der dort erzielten Zeit von 13:03 Minuten habe die Leistung sogar
nur einer „4“ entsprochen, d. h., die zusammenfassende Leistungsnote für
diesen Themenbereich sei äußerst großzügig und wohlwollend gewesen.
Daher scheide eine bessere Bewertung jedenfalls aus. Die
mündlichen/fachspezifischen Leistungen seien für den Zeitraum bis März 2011
mit einer „2“ und bis Juni 2011 mit einer „3“ bewertet worden. Diese schlechter
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werdenden Noten hätten insbesondere auf der nachlassenden und schwächer
werdenden Beteiligung am Unterricht und der gezeigten Lustlosigkeit beruht.
Trotz Hinweises der Fachlehrerin, sich wieder aktiver in den Unterricht
einzubringen, habe der Kläger mehrfach geäußert, keine Lust oder gefeiert zu
haben oder zu spät ins Bett gegangen zu sein. Auch bei Gruppenarbeiten
habe dieser sich nicht gut eingebracht und während eines Volleyballturniers
unsachliche Kritik an Mitschülern geäußert. Danach sei die Mitarbeit insgesamt
verweigert worden, indem sich der Kläger auf die Bank gesetzt habe. Der
Kläger habe die Gefährdung der Sportnote „sehr gut“ akzeptiert und vielmehr
erklärt, dass er das eigentliche Ziel, den Ausbildungsplatz, sowieso erreichen
werde. Auch die übersandten Atteste vom 04.07.2011 und 02.10.2012 führten
zu keiner anderen Beurteilung. Diese seien zu pauschal und deutlich zu spät
eingereicht worden. Sie hätten konkret in der jeweiligen Sportstunde vorgelegt
werden müssen. In den Zeiten der nur mit „2“ benoteten sportmotorischen
Leistungen seien weder gesundheitliche Einschränkungen angezeigt worden,
noch seien solche bemerkt worden.
Mit der am 14.12.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Zur Begründung trägt er vor, er sei am 07.01., 23.10. und 23.12.2010
wegen Fascienlücken (Muskelfaserrissen) jeweils an einem Bein operiert
worden. Deshalb habe seine Mutter in einer (undatierten) Entschuldigung
geschrieben, dass er am Bein operiert werde und somit keinen Sport
mitmachen könne. Dies habe für den ganzen Monat Dezember gegolten. Er
habe daher nur eingeschränkt am Sportunterricht teilnehmen können, was sich
aus den Attesten vom 04.07.2011 und 02.10.2012 ergebe. Dass der
Beklagten ein Attest über die am 23.12.2010 durchgeführte Operation
möglicherweise nicht zeitnah zugestellt worden sei, möge daran liegen, dass
die Schulferien bereits am 22.12.2010 begonnen hätten. Letztlich sei dies der
Beklagten aber von seiner Mutter handschriftlich mitgeteilt worden. Die
körperlichen Einschränkungen seien der Beklagten bekannt gewesen und
hätten bei der Bewertung der sportmotorischen
(Lauf-)Leistungen berücksichtigt werden müssen. Aus dem nunmehr
vorliegenden Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. M. vom
08.01.2013 ergebe sich, dass er aufgrund seines Anstrengungsasthmas
insbesondere bei Leichtathletik oder Übungen wie Waldlauf und Sprints trotz
entsprechender Medikation wiederholt Leistungsschwächen habe. Außerdem
verweist der Kläger auf eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kopie einer
undatierten „Bescheinigung für die Schule“ der Praxis Dr. J., wonach er aus
gesundheitlichen Gründen voraussichtlich vom 01.12. bis 31.12.2010 nicht am
Sportunterricht teilnehmen kann.
Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Bewertung der
mündlichen/fachspezifischen Leistungen sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Bei
der Abhilfekonferenz sei auch über die im Jahr 2004 ärztlich bescheinigte
Legasthenie mit erhöhter Prüfungsangst und sozialer Unerwünschtheit sowie
die fachärztliche Bescheinigung über die Diagnose einer ADHS und
psychisch-schulischen Überforderung vom 15.02.2008 gesprochen worden. In
der fachärztlichen Bescheinigung werde auch ausgeführt, dass der ADHS-
Anteil aufgrund der pubertären Einflüsse sicherlich zu seiner Verweigerungs-
und Abwehrhaltung beitrage. Demgegenüber habe die Fachlehrerin lediglich
auf sein Sozialverhalten abgestellt und ihn als arrogant, vor allem gegenüber
anderen Mitschülern, dargestellt. Danach habe er keine Lust gehabt, lieber
gefeiert und sich auch bei Gruppenarbeiten nicht gut eingebracht. Da jedoch
gerade das Sozialverhalten Ausfluss der bei ihm diagnostizierten und
attestierten psychischen Erkrankung sei, hätte dies Eingang in die Bewertung
finden müssen. Aus dem Attest der Frau Dr. M. vom 08.01.2013 ergebe sich,
dass er im 2. Schulhalbjahr 2010/2011 unter großen psychischen Problemen
aufgrund eines frustranen Engagements als Klassensprecherstellvertreter
gelitten habe. Dies habe zu Antriebslosigkeit und Stimmungsschwankungen
geführt, weshalb er deutlich hinter seinen Leistungsmöglichkeiten
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zurückgeblieben sei. Selbst wenn er geäußert haben sollte, keine Lust zu
haben, sei dies auf seine psychischen Beeinträchtigungen zurückzuführen.
Schließlich habe festgestanden, dass er introvertiert sei und seine Probleme
nur ungerne anspreche. Daher sei insgesamt die Note „sehr gut“ und damit
auch der Erweiterte Sekundarabschluss I zu vergeben.
Im Übrigen lägen auch formelle Fehler vor. Die von der Beklagten
abgehaltenen Abhilfekonferenzen seien nicht ordnungsgemäß einberufen und
abgehalten worden. Frau N. sei zu der Abhilfekonferenz am 08.10.2012 als
Elternvertreterin geladen worden, jedoch nicht erschienen. Eine Vertreterin sei
nicht geladen worden. Außerdem habe die Lehrerin Frau O. an der
Abhilfekonferenz teilgenommen, obwohl diese in der 10. Klasse überhaupt
nicht unterrichtet habe. Darüber hinaus habe Herr P. teilgenommen, der zu
Beginn des Schuljahres 2010/2011 bereits pensioniert worden sei. In der
Abhilfekonferenz sei keine offene Aussprache über die ihm erteilte Sportnote
erfolgt, obwohl dort Personen, wie die Schülervertreterin, erstmalig mit dem
Thema befasst waren. Aus dem Protokoll der Abhilfekonferenz ergebe sich,
dass dort im Wesentlichen nur das Protokoll der ersten Konferenz vorgelesen
worden sei, um die Teilnehmer auf das von der Schulleiterin intendierte
Ergebnis der Abhilfekonferenz „einzuschwören“.
Der Kläger beantragt,
1. den Widerspruchsbescheid der Niedersächsischen
Landesschulbehörde vom 14.11.2012 aufzuheben und
2. die Entscheidung der Beklagten vom 23.06.2011, bekanntgegeben
mit Zeugnis vom 01.07.2011, nach der er den Erweiterten
Sekundarabschluss I nicht erhalten hat, aufzuheben und ihm den
Erweiterten Sekundarabschluss I zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, mit dem Hinweis auf seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen mache der Kläger einen
Nachteilsausgleich geltend. Ein solcher komme hinsichtlich der
sportmotorischen Leistungen nicht in Betracht, da die körperlichen
Beeinträchtigungen nicht zu den Sportstunden und den abgeforderten
Leistungen, sondern erst nach dem Schulabschluss durch ärztliches Attest
geltend gemacht worden seien. Solche seien für die Fachlehrerin auch nicht
erkennbar gewesen. Eine Beeinträchtigung könne nicht rückwirkend über
nachträglich vorgelegte Atteste Berücksichtigung finden. Vielmehr seien die
Regelungen über den Prüfungsrücktritt entsprechend anzuwenden, denn dem
Kläger sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Laufeinheiten im Mai und
Juni 2011 um Bewertungen handelte, die in die Endbewertung eingehen
würden. Das Attest der Frau Dr. M. vom 08.01.2013 bescheinige dem Kläger
erstmalig im 2. Schulhalbjahr 2010/2011 psychische Probleme, die zu
Antriebsproblemen geführt haben sollen. Das nunmehr ebenfalls attestierte
Anstrengungsasthma habe der Kläger weder in den fraglichen Sportstunden
noch zeitnah danach vorgetragen. Die mündliche Bewertung beruhe nicht
allein auf dem sozialen Verhalten des Klägers, sondern auf den Vorgaben des
Kerncurriculums für die Sekundarstufe I des Landes Niedersachsen. Auch
insoweit könne eine psychische Beeinträchtigung nicht berücksichtigt werden,
da diese deutlich verspätet geltend gemacht worden sei.
Darüber hinaus sei die Abhilfekonferenz ordnungsgemäß durchgeführt
worden. Frau N. sei als gewählte Vertreterin für die Klassenkonferenz
ordnungsgemäß geladen worden. Die tatsächliche Teilnahme einer
Elternvertretung in der Klassenkonferenz sei zur Rechtmäßigkeit der
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Abhilfekonferenz nicht erforderlich. Eine Vertretung von Frau N. sei seinerzeit
nicht gewählt worden, weshalb auch kein Vertreter habe eingeladen werden
können. Insoweit könnten Erziehungsberechtigte nicht verpflichtet werden, von
ihren Beteiligungsrechten aus dem niedersächsischen Schulgesetz Gebrauch
zu machen. Frau O. habe zu Recht an der Konferenz teilgenommen, da sie die
Klasse 10 c im Wahlpflichtkurs Englisch unterrichtet habe. Herr P. habe der
Klassenkonferenz als seinerzeit unterrichtende Lehrkraft im Wahlpflichtkurs
Biologie angehört. Seine Pensionierung am Ende des Schuljahres 2010/2011
sei unerheblich, da er zwar aus dem aktiven Dienst, jedoch nicht aus dem
Landesdienst ausgeschieden sei. Auch habe sich die Abhilfekonferenz
ordnungsgemäß mit dem Widerspruch auseinandergesetzt.
Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Fachlehrerin Frau I. als Zeugin
erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 203 ff. der
Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte
im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein
Anspruch auf Erteilung des Erweiterten Sekundarabschlusses I zu. Ihm ist mit
der im Zeugnis der Beklagten vom 01.07.2011 dokumentierten Entscheidung,
bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Niedersächsischen
Landesschulbehörde vom 14.11.2012, rechtsfehlerfrei (lediglich) der
Sekundarabschluss I zuerkannt worden.
Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG entscheidet die für jede Klasse zu
bildende Klassenkonferenz im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz
über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer
Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über Zeugnisse und
Abschlüsse. Dabei erteilt die Klassenkonferenz nicht einzelne Zensuren für
einzelne Fächer. Sie hat vielmehr auf der Grundlage der durch den jeweiligen
Fachlehrer selbstverantwortlich vorzunehmenden Einzelbeurteilungen eine
zusammenfassende Entscheidung über den Abschluss zu treffen (vgl.
Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2013, §
35 Anm. 3.1.5). Die Entscheidungen der Fachlehrer über einzelne Noten
werden von der Klassenkonferenz lediglich darauf überprüft, ob ein
Konferenzbeschluss über Grundsätze für die Leistungsbewertung verletzt,
gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder
Bewertungsmaßstäbe verstoßen oder von unrichtigen Voraussetzungen oder
sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde. Stellt die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz dies fest und kann mit der
Lehrkraft kein Einvernehmen erzielt werden, hat der Schulleiter die
Schulbehörde um Überprüfung zu bitten (vgl. Nr. 3.3 des Runderlass des MK
in der Fassung vom 05.12.2011, SVBl. 2012, S.6 - Zeugnisse in den
allgemeinbildenden Schulen -, im Folgenden: Zeugniserlass).
Die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Voraussetzungen für den
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I nicht vorliegen, begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 7 der Verordnung über die
Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen
einschließlich der Freien Waldorfschulen (im Folgenden:
AVO-Sek I vom 07.04.1994, Nds. GVBl. 1994, S. 197 in der hier
anzuwendenden Fassung vom 17.05.2010, Nds. GVBl. 2010, S. 226) erwirbt
den Erweiterten Sekundarabschluss I an der Realschule, wer über die
Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I -
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Realschulabschluss nach § 6 hinaus im Durchschnitt befriedigende
Leistungen sowohl in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen als auch in
den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik erbracht hat.
Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der
Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt (§ 22 Abs. 1 AVO-Sek I).
Der Kläger hat nicht in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen im
Durchschnitt befriedigende Leistungen erbracht. Denn aufgrund der Vergabe
der Note „ausreichend“ in den Fächern Biologie und Physik, der Note „gut“ im
Fach Sport und der Note „befriedigend“ in den übrigen Fächern liegt der
Durchschnittswert von 3,06 über dem für den Erwerb des Erweiterten
Sekundarabschlusses I höchst möglichen Wert von 3,0. Da ein Ausgleich
fehlender Mindestanforderungen im Fall von § 7 AVO-Sek I nicht möglich ist
(vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 AVO-Sek I), hat die Klassenkonferenz bei ihrer
zusammenfassenden Entscheidung daher rechtsfehlerfrei lediglich den Erwerb
des Sekundarabschlusses I beschlossen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vergabe der Note „gut“ im Fach Sport
durch die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene
Fachlehrerin Frau I., statt der gewünschten Bewertung mit „sehr gut“, nicht zu
beanstanden. Die Zeugin I. hat die vom Kläger im Schuljahr 2010/2011
erbrachten Leistungen auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben fehlerfrei
ermittelt und bewertet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass schulische
Leistungsbewertungen vom Gericht - ebenso wie von der Klassenkonferenz -
lediglich beschränkt überprüfbar sind. Den Lehrkräften steht nämlich bei der
Leistungsbewertung ein pädagogisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zu.
Eine unabhängig vom Bezugs- und Vergleichsrahmen der Lehrkräfte
erfolgende Leistungsbewertung durch das Gericht würde die Maßstäbe
verzerren, einzelnen Schülern die Bewertung nach besonderen Kriterien
eröffnen und damit letztlich den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen.
Soweit der Beurteilungsspielraum reicht, darf das Gericht die
Leistungsbewertungen daher lediglich darauf überprüfen, ob sie auf der
Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens zustande gekommen und
ob die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten worden sind, weil die
Lehrkräfte von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte
Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde und damit willkürliche
Erwägungen angestellt haben (vgl. Nds. OVG, B. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -;
VG Braunschweig, B. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 - und B. v. 27.08.2004 - 6 B
339/04 -, jew. www.rechtsprechung.niedersachsen.de).
Grundsätzlich hat sich die Beurteilung schulsportlicher Leistungen (wie auch
anderer schulischer Leistungen) allein an den im Unterricht gezeigten
Leistungen und den für den Schüler geltenden Beurteilungskriterien zu
orientieren hat. Ob bekannt ist, dass der Schüler ein sehr guter Sportler ist,
grundsätzlich im Stande wäre Außerordentliches zu leisten und in früheren
Jahren immer ein „sehr gut“ bekommen hat, ist nicht von Belang. Für die
schulische Bewertung entscheidend ist allein, welche Leistungen er in dem zu
bewertenden Zeitraum tatsächlich erbracht hat (vgl. VG Braunschweig, U. v.
17.06.2002 - 6 A 252/01 - und B. v. 19.08.2003 - 6 B 315/03 -, bestätigt durch
Nds. OVG, B. v. 18.09.2003 - 13 ME 336/03 -).
Die Ermittlung der zu bewertenden Leistungen des Klägers ist nicht zu
beanstanden. Die Zeugin I. hat dabei rechtsfehlerfrei auf einen Beschluss der
Fachkonferenz Sport über die „Kriterien zur Leistungsmessung im Fach Sport“
abgestellt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Dementsprechend hat sie in jedem
Halbjahr jeweils drei sportmotorische Leistungen und zwei
mündliche/fachspezifische Leistungen des Klägers ermittelt und bewertet. Die
so ermittelten (Teil-)Noten hat sie zur Grundlage der rechnerisch ermittelten
Halbjahresnoten und im Weiteren zur Errechnung der Note für das gesamte
Schuljahr gemacht.
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Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet die Vergabe der (Teil-)Note von
jeweils „2“ für seine sportmotorischen Leistungen im Dezember 2010
(Lauftraining: Halle) und Mai 2011 (Lauftraining: Waldlauf) neben den im
Übrigen mit der (Teil-)Note „1“ bewerteten sonstigen sportmotorischen
Leistungen keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat den 1.000 m-Lauf in
der Halle am 16.12.2010 unwidersprochen in einer Zeit von 4:03 Minuten
absolviert. Damit war nach den Vorgaben der Zeugin I., die den Schülern
bekannt waren, eine Bewertung mit „2“ gerechtfertigt. Im 2. Halbjahr hat der
Kläger neben den vorbereitenden Übungsläufen am 12.05., 26.05 und
01.06.2011 Waldläufe absolviert. Obwohl die Zeugin I. deutlich gemacht hatte,
dass eine „1“ nur erreicht werden könne, wenn drei Runden gelaufen werden,
ist der Kläger zweimal nur zwei, einmal nur eine Runde gelaufen. Einmal erhielt
er für die gelaufene Zeit lediglich eine „4“. Auf dieser Grundlage ist die Vergabe
der (Teil-)Note „2“ keinesfalls zu beanstanden.
Der Bewertung dieser Laufleistungen steht nicht entgegen, dass der Kläger
nach Erteilung des Abschlusszeugnisses am 04.07.2011 im
Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, am
07.01., 23.10. und 23.12.2010 wegen Muskelfaserrissverletzungen an den
Beinen operiert worden zu sein, was seine körperliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt habe. Ein wirksamer Rücktritt liegt nicht vor.
Auch Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich das Recht, von
Prüfungen zurückzutreten, also geltend zu machen, dass die Leistung wegen
einer Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung nicht bewertet werden soll.
Denn auch hier ist dem im allgemeinen Prüfungsrecht geltenden Gebot der
Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Dieses Gebot
verbietet es, Prüflinge vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen zu stellen,
soweit diese Unterschiede nicht durch die Sache selbst geboten sind. Denn
nur dann gewährleistet das erzielte Prüfungsergebnis eine hinreichend sichere
Aussage über die individuellen Leistungen und Fähigkeiten des Prüflings. Wird
dagegen für einen Prüfling der Leistungsnachweis durch irreguläre Umstände
erschwert, so ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass wegen dieser
ungleichen Bedingungen die erbrachten Leistungen hinter den wahren
Fähigkeiten des Prüflings zurückgeblieben sind. Als solche besonderen
Umstände, die zur Prüfungsunfähigkeit führen und die Chancengleichheit
aufheben können, gelten insbesondere erhebliche gesundheitliche Mängel,
sofern sie nachweisbar bestanden haben (vgl. VG Braunschweig, U. v.
08.09.2004 - 6 A 303/03 -, juris). Da auch die durch einen erkrankten Schüler
oder eine erkrankte Schülerin erbrachte Leistung kein reales Bild seines
Leistungsvermögens vermittelt, besteht daher auch im Bereich des
Schulrechts die Möglichkeit eines Rücktritts.
Ein wirksamer Rücktritt ist aber auch für Schülerinnen und Schüler jedenfalls
grundsätzlich nur nach den im Prüfungsrecht entwickelten Maßstäben möglich
(vgl. im Ergebnis ebenso Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1
Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 429 ff; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., Nr. 20.53; a. A.
Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 1327 f.). Dies bedeutet
insbesondere: Der Rücktritt muss vom Schüler (ggf. von seinen Eltern)
grundsätzlich unverzüglich und eindeutig erklärt werden. Ebenso unverzüglich
müssen die Gründe für den Rücktritt dargelegt und nachgewiesen werden.
Dabei bedeutet unverzüglich: zum frühestmöglichen Zeitpunkt, der dem
Schüler zumutbar ist. Danach ist ein wirksamer Rücktritt in der Regel nur bis
zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Wenn ein Schüler eine
Leistungseinschränkung kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt
und sich trotzdem der Prüfung aussetzt, dann hat er grundsätzlich das Risiko
zu tragen, dass die Prüfung für ihn ungünstig ausgehen kann. Auf diese Weise
wird die Chancengleichheit gewahrt und insbesondere verhindert, dass sich
einzelne Prüflinge den unberechtigten Vorteil zusätzlicher Prüfungsversuche
verschaffen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 265). In diesem
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Fall liegt ein anzuerkennender Rücktrittsgrund nicht vor.
Der Anwendung der prüfungsrechtlichen Maßstäbe steht jedenfalls
grundsätzlich nicht entgegen, dass Schülerinnen und Schüler in der Regel
minderjährig sind. Diesem Gesichtspunkt kann bei der Anwendung der
prüfungsrechtlichen Regeln, für die in weitem Umfang vor allem auch
Zumutbarkeitserwägungen anzustellen sind, unter Berücksichtigung der
individuellen Entwicklung, Kenntnisse und Fähigkeiten hinreichend Rechnung
getragen werden.
Auf dieser Grundlage ist der Kläger schon deshalb nicht wirksam von den im
Dezember 2010 und Mai 2011 erbrachten Prüfungsleistungen zurückgetreten,
weil er an den Laufprüfungen teilgenommen hat, ohne eine eingeschränkte
Leistungsfähigkeit geltend zu machen. Nach Überzeugung des Gerichts war
sich der Kläger seiner Erkrankungen bewusst, hat sich gegenüber der Zeugin
I. beim Erbringen der Laufleistungen jedoch nicht darauf berufen, sondern die
geforderten Leistungen ohne entsprechenden Hinweis erbracht. Er hat dazu in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt, von dem behandelnden Arzt wegen
seiner Muskelfaserrissverletzungen beraten worden zu sein. Dieser habe ihm
geraten, die Beine möglichst gar nicht zu belasten. Ihm sei gesagt worden, er
könne es probieren, solle jedoch aufhören, wenn es ihm wehtue. Er habe
daher bis zur Schmerzgrenze am Sportunterricht teilnehmen können. Die
Zeugin I. hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit ihren
schriftlichen Ausführungen während des Verwaltungsverfahrens glaubhaft
dargelegt, dass der Kläger weder bei dem vollständig absolvierten 1.000 m-
Lauf in der Halle am 16.12.2010 noch bei den im Mai und Juni 2011
bewerteten Waldläufen auf gesundheitliche Beschwerden hingewiesen hat.
Bei den Waldläufen am 12. und 26.05.2010 sei der Kläger zwar lediglich zwei
statt der für eine „1“ erforderlichen drei Runden gelaufen. Begründung sei
jedoch gewesen, dass ihm eine „2“ reiche. Auch im Übrigen habe es keine
Hinweise auf körperliche Beeinträchtigungen gegeben. Dem hat der Kläger
nicht widersprochen. Damit hat er es - falls bei den konkreten Laufleistungen
körperliche Beeinträchtigungen bestanden - darauf ankommen lassen, eine
schlechtere Bewertung zu erhalten. Erst als ihm die Relevanz der Sportnote für
den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I bewusst wurde, hat er auf
seine körperlichen Beeinträchtigungen verwiesen. Bei dieser Sachlage
begegnet die Berücksichtigung der Laufleistungen keinen rechtlichen
Bedenken.
Unabhängig davon lagen der Beklagten bzw. der Zeugin I. im Zeitpunkt der
bewerteten Laufleistungen auch keine Entschuldigungen oder ärztlichen
Atteste vor, die eine Bewertung wegen Prüfungsunfähigkeit ausgeschlossen
hätten. Unstreitig war vom Kläger zwar eine Entschuldigung seiner Mutter
vorgelegt worden, wonach er am Bein operiert werde und somit keinen Sport
mitmachen könne. Wegen des fehlenden Ausstellungs- und
Operationsdatums kann diese jedoch nicht zeitlich genau eingeordnet werden.
Auch der Kläger vermochte nicht darzulegen, zu welchem exakten Zeitpunkt
diese Entschuldigung vorgelegt wurde. Er behauptet, diese habe für den
ganzen Monat Dezember 2010 gegolten. Die Zeugin I. hat dazu im
Verwaltungsverfahren lediglich erklärt, dass die Entschuldigung im ersten
Halbjahr vorgelegt wurde. Insoweit ist jedoch maßgeblich, dass der Kläger bei
dem Lauf am 16.12.2010, dessen Bewertungsrelevanz ihm bekannt war,
gerade nicht auf körperliche Beeinträchtigungen hingewiesen hat. Zwar hat er
in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe wegen seiner Probleme
mit Muskelfaserrissen beim Laufen oft Schmerzen in den Beinen gehabt und
diese auch bei dem Lauf am 16.12.2010 gespürt. Demgegenüber hat er nicht
behauptet, dies der Zeugin I. während oder nach dem Lauf mitgeteilt zu haben.
Dass ein Rücktritt von erbrachten Prüfungsleistungen möglich ist, aber eine
unverzügliche Geltendmachung voraussetzt, musste dem seinerzeit fast 16
Jahre alten Kläger auch bewusst sein. Insoweit hat die Zeugin
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unwidersprochen dargelegt, den Schülern sei bekannt gewesen, dass eine
sportliche Leistung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt
werden kann. Dementsprechend hatte der Kläger in anderen Fällen auch unter
Berufung auf vorgelegte Entschuldigungen und Atteste nicht am
Sportunterricht teilgenommen. Soweit der Kläger auf seine Teilnahme am
Sportunterricht verweist, um sein Engagement zu zeigen, kann dies allein nicht
dazu führen, dass tatsächlich erbrachte Leistungen nicht in die Bewertung
einfließen oder besser bewertet werden als vergleichbare Leistungen anderer
Schüler.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die erst im gerichtlichen Verfahren
vorgelegte undatierte Kopie einer „Bescheinigung für die Schule“ des
Hausarztes des Klägers Dr. J., wonach der Kläger aus gesundheitlichen
Gründen voraussichtlich vom 01.12. bis 31.12.2010 nicht am Sport teilnehmen
kann. Nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin ist diese
Bescheinigung ihr bzw. der Beklagten nicht vorgelegt worden. Auch in der vor
der Abhilfekonferenz im Januar 2012 erstellten Auflistung der vorgelegten
Entschuldigungen wird diese nicht aufgeführt. Abgesehen davon, dass der
Kläger nicht vorgetragen hat, diese Bescheinigung der Beklagten oder der
Zeugin I. vorgelegt zu haben, ist hier ebenfalls die tatsächliche kommentarlose
Teilnahme an dem Lauf im Dezember 2010 maßgeblich. Die Zeugin I. musste
auch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger im Schuljahr
2010/2011 mehrere Entschuldigungen für einzelne Tage vorgelegt hatte (20
Fehltage insgesamt), die nicht ausnahmslos aus gesundheitlichen Gründen
ausgestellt wurden, von einer dauerhaften krankhaften Beeinträchtigung
ausgehen oder dazu selbst Ermittlungen anstellen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die weiteren vorgelegten ärztlichen Atteste
berufen, die erst nach Erteilung des Abschlusszeugnisses am 01.07.2011
ausgestellt worden sind. Insoweit bestätigt die sportmedizinische
Gemeinschaftspraxis Dres. H. unter dem 04.07.2011 und 02.10.2012, dass
der Kläger nur eingeschränkt am Sportunterricht teilnehmen konnte und dass
sich der Eingriff am 23.10.2010 insbesondere auf die Motorik der Beine mit zu
erwartenden Schwierigkeiten in allen Laufdisziplinen ausgewirkt hat.
Abgesehen davon, dass darin keinerlei zeitliche Eingrenzung der zu
erwartenden Schwierigkeiten vorgenommen wird, können nachträgliche
Krankmeldungen nicht berücksichtigt werden (vgl. VG Braunschweig,
B. v. 30.09.1997 - 6 B 61246/97 -). Wie bereits ausgeführt muss eine
Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich angezeigt
werden und kann nicht mittels Monate oder Jahre später erstellter ärztlicher
Atteste geltend gemacht werden. Der besondere Fall der sog. unerkannten
Prüfungsunfähigkeit, bei der die Prüfungsunfähigkeit aufgrund der besonderen
Ausprägung der (meistens psychischen) Erkrankung erst später zutage tritt
und erst dann ärztlich bescheinigt werden kann (vgl. VG Braunschweig, U. v.
20.08.2013 - 6 A 12/13 -), liegt hier nicht vor.
Soweit der Kläger auf das erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest der
Hausärztin Frau Dr. M. vom 08.01.2013 verweist, kann dies ebenfalls einen
wirksamen Rücktritt nicht begründen. Danach hat er im 2. Schulhalbjahr
2010/2011 unter großen psychischen Problemen gelitten und aufgrund seines
Anstrengungsasthmas insbesondere bei Leichtathletik oder Übungen wie
Waldlauf und Sprints trotz entsprechender Medikation wiederholt
Leistungsschwächen gezeigt. Hatte der Kläger aufgrund dieser erstmalig
geltend gemachten Erkrankungen bei den bewerteten Läufen im Dezember
2010 und Mai/Juni 2011 Probleme, die Prüfungsleistung zu erbringen, hätte er
auch dies seinerzeit gegenüber der Zeugin I. geltend machen müssen.
Die Ermittlung und Bewertung der mündlichen/fachspezifischen Leistungen im
2. Halbjahr des Schuljahres 2010/2011 mit (Teil-)Noten von „2“ und „3“
begegnen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Zeugin I. hat dabei die
Vorgaben des oben genannten Zeugniserlasses berücksichtigt. Danach sind
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die in den Zeugnissen festzuhaltenden Bewertungen nicht nur auf der
Grundlage der mündlichen, schriftlichen und anderer fachspezifischer
Lernkontrollen vorzunehmen. Ihnen sollen vielmehr auch die Beobachtungen
im Unterricht zugrunde gelegt werden. Die Bewertung soll sich außerdem nicht
nur auf die Leistungen, sondern auch auf die Lernentwicklung der Schüler
beziehen (vgl. Ziffer 3.1 Sätze 1 und 2). Dementsprechend hat die Zeugin I.
eine Bewertung jeweils für einen Beobachtungszeitraum, hier bis März 2011
mit „2“ und bis Juni 2011 mit „3“ vorgenommen. Entgegen der Ansicht des
Klägers hat sie dabei nicht nur auf das von ihm gezeigte Sozialverhalten
abgestellt. Aus dem Beschluss der Fachkonferenz Sport (s. o.) ergibt sich,
dass für den Leistungsbereich der mündlichen/fachspezifischen Leistungen
mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind (Lernfortschritt, soziales Verhalten,
Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Anwenden sportspezifischer Methoden und
Arbeitsformen, Ergebnisse offizieller Schulwettkämpfe,
Unterrichtsdokumentationen, mündliche Überprüfungen ggf. auch in
schriftlicher Form, Präsentationen und Arbeitsergebnisse von Partner- und
Gruppenarbeiten). Die Zeugin I. hat sowohl in ihren schriftlichen
Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren als auch in den Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, welche Faktoren sie unter
Berücksichtigung der Anforderungen in den durchgeführten Sportstunden in
die Bewertung einbezogen hat. Sie hat erläutert, dass die gegenüber dem 1.
Halbjahr schlechtere Benotung des Klägers insbesondere auf seiner
nachlassenden Leistungsbereitschaft und seinem Verhalten insgesamt
beruhte. Danach hat der Kläger oft keine Lust gehabt, dies teilweise mit
privaten Feiern am Wochenende begründet, sich schlecht beteiligt, mit
Mitschülern gestritten, sich geweigert, Gruppenarbeit oder bestimmte Übungen
mitzumachen, und keine Bereitschaft gezeigt, zusätzliche Aufgaben im
Unterricht zu übernehmen. Damit wird deutlich, dass die Zeugin neben dem
Sozialverhalten auch andere Faktoren wie z. B. das Arbeitsverhalten, die
Beiträge zum Unterrichtsgespräch und die Arbeitsergebnisse (nicht
durchgeführter) Gruppenarbeiten in ihre Bewertung miteinbezogen hat. Die
Feststellungen der Zeugin I. im letzten Schulhalbjahr vor dem Schulabschluss,
insbesondere die fehlende Motivation und Leistungsbereitschaft des Klägers,
werden durch die Erfahrungen der anderen Lehrkräfte bestätigt und vom
Kläger letztlich nicht bestritten. Im Protokoll der Abhilfekonferenz vom
23.01.2012 wird das Verhalten des Klägers dahingehend zusammengefasst,
dass man den Eindruck gehabt habe, ihm sei alles egal gewesen. Da die
Gewichtung der genannten einzelnen Beurteilungsfaktoren bei der Vergabe
der einzelnen (Teil-)Noten dem Beurteilungsspielraum der Zeugin I. unterfällt,
kommt eine gerichtliche Prüfung insoweit nicht in Betracht. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, dass die Zeugin I. bei der Ermittlung der (Teil-)Noten ihren
Beurteilungsspielraum überschritten hat, weil sie von falschen Tatsachen
ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet
oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hat (s. o.).
Die gezeigte mangelnde Leistungsbereitschaft des Klägers und sein
Sozialverhalten durften auch in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden
(vgl. VG Braunschweig, U. v. 17.06.2002, a. a. O.). Insbesondere kann der
Kläger sich nicht unter Verweis auf die erst nach Erlass des
Abschlusszeugnisses erstellten Atteste des Hausarztes Dr. J. vom 02.10.2012
und der Hausärztin Frau Dr. M. vom 08.01.2013 auf eine psychische
Erkrankung berufen, die zu seinem im 2. Halbjahr gezeigten Verhalten geführt
haben sollen. Insoweit bescheinigt Dr. J., beim Kläger habe sich bedingt durch
körperliche Einschränkungen (u. a. Asthma bronchiale) eine psychische
Belastungsreaktion und dauerhafte Stressreaktion manifestiert. Ausweislich
des Attestes der Frau Dr. M. hat der Kläger unter großen psychischen
Problemen aufgrund eines frustranen Engagements als
Klassensprecherstellvertreter gelitten. Dies soll zu Antriebslosigkeit und
Stimmungsschwankungen und im Weiteren dazu geführt haben, dass er
deutlich hinter seinen Leistungsmöglichkeiten zurückgeblieben sei.
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Abgesehen davon, dass keine fachärztliche Beurteilung vorliegt, kann auch
hier die Vorlage ärztlichen Attestes mehr als ein Jahr nach dem zu
bewertenden Zeitraum die Annahme einer Erkrankung und eine nachträgliche
Änderung der Leistungsbewertung unter Berufung darauf nicht rechtfertigen. In
Anbetracht der psychischen Probleme des Klägers in der Vergangenheit und
der kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung durch die bescheinigenden
Ärzte war dem Kläger auch zuzumuten, die behaupteten Änderungen in
seinem Verhalten zeitnah ärztlich abklären und bescheinigen zu lassen.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die behauptete psychische
Beeinträchtigung und eine darauf beruhende Prüfungsunfähigkeit auch nicht
„allgegenwärtig“, so dass der Zeugin I. - auch ohne Vorlage seinerzeit erstellter
ärztlicher oder therapeutischer Atteste - hätte bewusst sein müssen, dass das
gezeigte (Sozial-)Verhalten nicht auf „Schulunlust“, sondern auf einer
psychischen Erkrankung beruhte. Insbesondere ergab sich dies nicht aus der
Tatsache, dass der Beklagten die beim Kläger im Jahr 2004 diagnostizierte
Legasthenie und die im Februar 2008 diagnostizierte ADHS mit zum
damaligen Zeitpunkt absoluter psychisch-schulischer Überforderung aufgrund
in diesen Jahren vorgelegter Bescheinigungen bekannt war. Auch wenn in der
Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie Frau Dr. Q. vom 15.02.2008 ausgeführt wurde, dass die
ADHS-Anteile und die puberalen Einflüsse sicherlich auch zur Verweigerungs-
und Abwehrhaltung des Kläger beitragen, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass das drei Jahre später im 2. Halbjahr des Schuljahres 2010/2011 gezeigte
Verhalten wiederum oder immer noch auf einer psychischen Erkrankung
beruhte. Denn seinerzeit war Folge des Attestes der Fachärztin, dass der
Kläger im 2. Halbjahr der 8. Klasse (Schuljahr 2007/2008) in die 7. Klasse
zurücktrat und sich seine Schulnoten seitdem kontinuierlich erheblich
verbessert hatten. Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund einer
psychischen Erkrankung wurden in den folgenden Schuljahren nicht geltend
gemacht.
Nach alledem ist die Ermittlung der Sportnote für das Schuljahr 2010/11 auf
der Grundlage der von der Zeugin I. ermittelten (Teil-)Noten unter
Berücksichtigung der Vorgabe der Fachkonferenz, dass die sportmotorischen
Leistungen mit 60 %, die mündlich/fachspezifischen Leistungen mit 40 %
bewertet werden sollen, nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch im Übrigen keine formellen
Fehler im Bewertungsverfahren vor. Insbesondere ist die hier maßgebliche
Abhilfekonferenz am 08.10.2012 rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Es ist
nicht zu beanstanden, dass kein Elternvertreter teilgenommen hat. Zwar gehört
gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NSchG mindestens ein Vertreter oder eine
Vertreterin der Erziehungsberechtigten der Klassenkonferenz mit Stimmrecht
an. Für Vertreter dieser Gruppe besteht jedoch keine Teilnahmepflicht. Diese
können daher auch unentschuldigt fehlen (vgl. Brockmann in:
Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 36 Anm. 8). Die Beklagte weist
insoweit zu Recht darauf hin, dass Erziehungsberechtigte nicht dazu
verpflichtet werden können, von ihren schulrechtlichen Beteiligungsrechten
Gebrauch zu machen (vgl. Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a.
O., vor § 88 Anm. 4.). Da laut Beschluss der Klassenelternschaft vom
13.09.2010 neben Frau N. als Vertreterin in der Klassenkonferenz kein
Vertreter gewählt worden war, reichte es aus, dass diese ordnungsgemäß zu
der Abhilfekonferenz geladen worden war.
Darüber hinaus war Frau O. als Lehrerin im Wahlpflichtkurs Englisch Mitglied
der Klassenkonferenz und durfte damit an der Abhilfekonferenz teilnehmen
(vgl. § 36
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NSchG). Es kann dahinstehen, ob Frau O. an der
Abstimmung teilgenommen hat, was sich nach Ansicht der Kammer aus dem
Protokoll der Abhilfekonferenz nicht eindeutig ergibt. Zwar haben in den
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Teilkonferenzen bei Entscheidungen über die in § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
genannten Angelegenheiten, zu denen Entscheidungen über Zeugnisse und
Abschlüsse gehören, nur diejenigen Mitglieder ein Stimmrecht, die die
Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben (vgl. § 36 Abs. 7
Satz 1 NSchG). Da der Kläger den Wahlpflichtkurs Englisch nicht belegt hatte,
durfte Frau O. in der Abhilfekonferenz daher nicht mitentscheiden, sondern war
nur beratendes Mitglied (vgl. § 36 Abs. 7 Satz 2 NSchG). Hätte Frau O. jedoch
ohne Stimmberechtigung mitgestimmt, wäre dieser Verfahrensfehler gemäß §
46 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG unbeachtlich. Eine solche
Unbeachtlichkeit liegt immer dann vor, wenn offensichtlich ist, dass die
Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht
beeinflusst hat. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Denn aus der Auflistung
der anwesenden Personen ergibt sich, dass an der Konferenz am 08.10.2012
eine Schülervertreterin, 13 Lehrkräfte und die Schulleiterin teilgenommen
haben. Der Beschluss der Konferenz ist nach dem Protokoll einstimmig
gefasst worden. Es ist somit davon auszugehen, dass alle Lehrkräfte für die
Beibehaltung der Sportnote und des Sekundarabschlusses I gestimmt haben.
Diese Entscheidungen wäre also, auch wenn Frau O. nicht mitabgestimmt
hätte, mit der nach § 36 Abs. 5 Satz 1 NSchG erforderlichen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen worden (vgl. VG Braunschweig, B. v.
15.06.2011 - 6 A 80/10 -). Für eine Unbeachtlichkeit spricht zudem, dass
schon in der Abhilfekonferenz vom 23.01.2012 ein entsprechender
einstimmiger Beschluss ergangen war.
Mit derselben Begründung muss auch nicht entschieden werden, ob Herr P.
als Lehrkraft im vom Kläger besuchten Wahlpflichtkurs Biologie rechtmäßig an
der Abhilfekonferenz am 08.10.2012 teilgenommen und mitgestimmt hat,
obwohl er bereits am Ende des Schuljahres 2011/2012 pensioniert worden
war.
Der Ablauf der Abhilfekonferenz im Übrigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach dem Inhalt des Protokolls ist die Konferenz in einer Art und Weise
durchgeführt worden, die es den Anwesenden, die nicht bereits an der
Abhilfekonferenz im Januar 2012 teilgenommen hatten, erlaubte, sich ein Bild
über die Situation zu machen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu
treffen. Zwar ist auch das umfangreiche Protokoll der ersten Abhilfekonferenz
wörtlich verlesen worden. Es ist jedoch zunächst eine Einführung gegeben
worden und die Protokollverlesung ist für zum Verständnis erforderliche
mündliche sowie schriftliche Informationen an die bisher nicht Anwesenden
unterbrochen worden. Darüber hinaus sind die Anwesenden nach dem
Verlesen des Protokolls der ersten Abhilfekonferenz über die Entwicklungen im
nachfolgenden Zeitraum und neu vorgelegte Unterlagen informiert worden.
Daraus hat sich eine Diskussion ergeben und die Beteiligten wurden
ausdrücklich gefragt, ob weitere Nachfragen bestehen. Aus den Unterlagen
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Entscheidung der
Klassenkonferenz aus vom Kläger angedeuteten sachfremden Erwägungen.