Urteil des VG Braunschweig vom 22.02.2013

VG Braunschweig: hund, öffentliche sicherheit, beobachter, gefahr, niedersachsen, verdacht, tierarzt, kontrolle, auflage, haus

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Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und
zur nachträglichen Anordnung einer Auflage
(Maulkorbpflicht)
VG Osnabrück 6. Kammer, Urteil vom 22.02.2013, 6 A 183/10
§ 3 Abs 2 HundG ND, § 5 Abs 4 HundG ND
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin zweier Miniatur-Bullterrier, eines inzwischen etwa 7
Jahre alten Rüden namens „Rudi“ und einer inzwischen etwa 11 Jahre alten
Hündin namens „Rosi“. Ihr Lebensgefährte, der ihre Hunde gelegentlich
ausführt, war Halter eines Kangal-Rüden namens „Abbas“.
Aus Anlass einer sog. „Beißattacke“ am 24.7.2008 seitens der Hunde der
Klägerin gegenüber einem dritten Hund, bei der dieser verletzt wurde, ordnete
der Beklagte mit Bescheid vom 19.8.2008 gegenüber der Klägerin einen
„generellen Leinenzwang außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke“ für
beide Hunde an.
Aufgrund einer sog. „Beißattacke“ am 18.12.2008, bei der der Rüde Rudi einen
Dackelmischling angriff und verletzte, stufte der Beklagte diesen Hund mit
Bescheid vom 18.12.2008 gegenüber der Klägerin nach § 3 NHundG als
Gefahrhund ein.
Mit Bescheid vom 6.4.2009 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur
Haltung ihres Hundes Rudi nach § 3 Abs. 1 NHundG. Darin ist festgehalten,
dass der Hund außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke nur angeleint von
dem Inhaber dieser Erlaubnis geführt werden darf. Dieser Entscheidung lag das
Gutachten zum Wesenstest nach dem NHundG eines einschlägig
sachverständigen Tierarztes vom 2.2.2009 zugrunde. Danach bestand Rudi den
Wesenstest in vollem Umfang, da er kein gesteigertes Aggressionsverhalten
hatte und keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellte, weshalb auf einen
Maulkorbzwang verzichtet werden könne. Da es möglich sei, dass er sich bei
sehr kleinen Hunden, insbesondere Rüden, anders verhalte, solle er stets an
der Leine ausgeführt werden. Auch sei dafür Sorge zu tragen, dass keine
Personen oder andere Hunde hinzukommen könnten, wenn er sich mit den
anderen Hunden der Klägerin frei auf einem abgeschlossenen Grundstück
bewege, denn sein Verhalten im Rudel könne aggressiver ausfallen.
Wegen eines dem Beklagten mit Polizeireport vom 7.9.2009 berichteten Vorfalls
vom 5.9.2009, wonach der freilaufende Hund Rudi eine an der Leine geführten
Golden Retriever - Hündin angegriffen und gebissen hatte, erließ der Beklagte
den Bußgeldbescheid vom 4.11.2009 gegenüber dem Lebensgefährten der
Klägerin, weil dieser den Hund Rudi entgegen einer vollziehbaren
Haltungsauflage unangeleint geführt habe, wodurch es dem als Gefahrhund
eingestuften Rüden möglich gewesen sei, sich auf einen anderen Hund zu
stürzen und diesen erheblich zu verletzen. Das Bußgeldverfahren wurde vom
Amtsgericht mit Beschluss vom 2.8.2010 nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der
Staatskasse eingestellt.
Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die im
Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht erfolgte Sachverhaltsschilderung des
Lebensgefährten im Rahmen der Prüfung von Haltungsauflagen an. Mit einem
an die Klägerin adressierten Bescheid vom 30.8.2010 ordnete der Beklagte
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unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 Alt. 2 NHundG „gegenüber dem von Ihnen
gehaltenen Miniatur-Bullterrierrüden `Rudi´ einen generellen Maulkorbzwang
an“. Er habe zunächst die Einschätzung des tierärztlichen Gutachtens vom
2.2.2009 mitgetragen. Leider habe sich am 5.9.2009 neuerlich eine Beißattacke
mit einem fremden Hund ereignet, die offensichtlich ursächlich vom Hund der
Klägerin ausgegangen sei. Bei dem Vorfall habe der Hund nunmehr gezeigt,
dass er ein ausgeprägtes Dominanzverhalten gegenüber Artgenossen ausleben
wolle. Dabei entwickele er entsprechende Kräfte, die sogar ausreichten,
Hundeleinen zu zerreißen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.9.2010 Klage erhoben - 6 A
183/10 -, zu deren Begründung sie geltend macht, Rudi habe kein zu
beanstandendes Verhalten dahingehend gezeigt, „dass er ein ausgeprägtes
Dominanzverhalten gegenüber Artgenossen ausleben will“. Die weitere
Annahme des Beklagten, dass der Hund „entsprechende Kräfte“ dabei
entwickele, „die sogar ausreichen, Hundeleinen zu zerreißen“ seien spekulativ
und gäben nicht die detaillierte Schilderung im Zusammenhang mit dem
Aufreißen einer werkseitig an der Leine angebrachten Verknotung im
Bußgeldverfahren gegen den Lebensgefährten der Klägerin wieder. Der
freilaufende Golden Retriever des Anzeigeerstatters und Rudi seien bei dem
Vorfall am 5.9.2009 aufeinander zugelaufen, wobei sich plötzlich und unerwartet
durch einen Ruck des Hundes die werkseitig angebrachte Verknüpfung an der
Rollleine, möglicherweise einer Sollbruchstelle, gelöst habe, so dass nunmehr
beide Hunde frei aufeinander zuliefen. Unzutreffend sei, dass die im
angefochtenen Bescheid dargestellte „Beißattacke“ von Rudi ausgegangen sei.
Vielmehr sei der erheblich größere Hund des Anzeigeerstatters auf Rudi
zugelaufen, habe diesen mehrfach in den Kopf und den Nasenbereich
gebissen. Diese Verletzungen seien von dem beide Hunde behandelnden
Tierarzt festgestellt worden. Rudi habe sich daraufhin verteidigt und
zurückgebissen. Es habe sich - wie der Tierarzt habe feststellen können - um
einen leichten Biss gehandelt, der weit davon entfernt sei, die Verbeißdramatik
auf Grund einer besonderen Aggressivität Rudis begründen zu können, wie dies
der angefochtene Bescheid darstelle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30.8.2010 auf Anordnung der
Maulkorbpflicht für den Miniatur-Bullterrier-Rüden „Rudi“ aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, seine
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu ändern. Ob das Zerreißen der Leine
durch einen Produktions- oder Materialfehler an der Leine begünstigt worden
sei, sei unerheblich, da sich der Hund durch eigene Kraftanstrengung
losgerissen und auf den anderen Hund eine Beißattacke durchgeführt habe. Der
Beißvorfall hätte sich nicht ereignen können, wenn der Hund Rudi den erteilten
Auflagen entsprechend und unter Beachtung der Erkenntnisse aus dem
Wesenstest vom 2.2.2009 geführt worden wäre.
Auf Veranlassung des Gerichts legte die Klägerin die tierärztliche Bescheinigung
vom 17.1.2012 vor, wonach die Golden Retriever - Hündin „Nora“ des
Anzeigeerstatters am 5.9.2009 behandelt wurde. Danach wies die Hündin
mehrere Biss- und Schürfverletzungen im Bereich Kopf und Schulter bzw.
Rücken auf. Laut Aussage des Besitzers seien die Verletzungen durch eine
Auseinandersetzung mit dem Mini-Bullterrrier - Rüden“Rudi“ entstanden. Dieser
Hund sei am folgenden Tag mit vergleichbaren Verletzungen vorgestellt worden.
Bei beiden Tieren hätten keine chirurgischen Eingriffe vorgenommen werden
müssen. Es habe sich um oberflächliche Wunden gehandelt, die durch die
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Verabreichung von Antibiotika und lokaler Wunderversorgung zufriedenstellend
und ohne Langzeitschäden ausheilten.
Auf richterlichen Hinweis vom 27.1.2012 nahm die Klägerin unter Vorlage einer
weiteren tierärztlichen Bescheinigung vom 27.8.2012 zur Geringfügigkeit und
Oberflächlichkeit der Verletzungen Stellung. In der Bescheinigung heißt es, mit
dem Begriff „oberflächlich“ in der Bescheinigung vom 17.1.2012 sei die
Oberfläche der Haut gemeint gewesen. Die tieferen Hautschichten seien nicht in
Mitleidenschaft gezogen gewesen, es habe sich lediglich um sog.
Schürfverletzungen gehandelt. Es seien keine tieferen Verletzungen oder gar
offene Wunden entstanden. Eine Naht oder ähnliches sei nicht von Nöten
gewesen.
Durch Polizeireport vom 28.12.2010 erfuhr der Beklagte von der Anzeige eines
Vorfalls, wonach ein freilaufender Hund der Klägerin, welche einen zweiten
Hund an der Leine führte, den Hund der Anzeigeerstatterin, einen
Zwergschnauzer, gebissen hatte. Ausweislich eines Vermerks vom 3.1.2011
stellte der Beklagte durch Rücksprache mit der Anzeigeerstatterin fest, dass „es
sich bei dem angreifenden Hund um die Hündin Rosi“ handelte und der Rüde
von der Klägerin angeleint geführt wurde.
Am 7.1.2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur Feststellung der Gefährlichkeit
ihres Hundes Rosi an und stufte die Hündin mit Bescheid vom 24.2.2011 als
Gefahrhund ein. Zur Begründung führt er darin aus, die Hündin sei in mehrere
Beißvorfälle, zuletzt am 27.12.2010, verwickelt gewesen und habe eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe
gezeigt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin im 11.3.2011 Klage erhoben, zu deren
Begründung sie geltend macht, Voraussetzung für die Feststellung der
Gefährlichkeit sei, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgehe. Dies stelle der Beklagte nicht fest und gebe auch der von ihm
dargestellte Sachverhalt nicht her. Dies umso mehr, als seine Darstellung sehr
einseitig sei. Beide Hunde seien aufeinander zugelaufen, besprangen sich
gegenseitig und kabbelten miteinander. Es habe sich um bei Hunden völlig
normale Revierstreitigkeiten gehandelt. Dass es dabei zu einem leichten
gegenseitigen „Schnappen der Hunde“ gekommen sein möge, sei als durchaus
normales Verhalten der Hunde hinzunehmen. Der Hund der Anzeigeerstatterin
habe ebenso wie Rosi sehr leichte und oberflächliche Verletzungen
aufgewiesen. Sie habe Rosi selbst versorgt. Die Anzeigeerstatterin spreche
selbst von leichten Wunden. Die Kennzeichnung des Vorfalls als „Beißattacke“
sei eine Schöpfung des Beklagten, die sich im Polizeireport und den Angaben
der Anzeigeerstatterin nicht wiederfinde. Dass es zu weiteren Beißvorfällen
durch Rosi gekommen sein solle, werde bestritten; der Beklagte benenne solche
nicht. Der einzelne Vorfall in den zurückliegenden 9 Jahren sei nicht geeignet,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begründen. Dem Beklagten sei die
Ausnahme des Nds. Oberverwaltungsgerichts für „geringfügige Verletzungen“
nicht bekannt gewesen und er habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
Dass es sich um eine solche „geringfügige Verletzung“ gehandelt haben könne,
ergebe sich bereits aus dem Polizeireport, wonach die Anzeigeerstatterin
lediglich „leichte Verletzungen“ ihres Hundes angegeben habe. Die vom
Beklagten vorgetragene „Beißattacke“ finde sich hingegen nicht und sei eine
dramatisierende Wortschöpfung des Beklagten. - Darüber hinaus stehe nicht
fest, dass der Hund Rosi der Klägerin überhaupt an der Auseinandersetzung
beteiligt gewesen sei. Ausweislich des Polizeireports meinte die
Anzeigeerstatterin „Rosi“ oder „Rudi“ gehört zu haben. Wieso sich diese auf
Befragen des Beklagten sechs Tage später nunmehr sicher gewesen sein solle,
sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.2.2011 auf Einstufung des
Hundes Rosi als Gefahrhund aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht sich die Angaben der Anzeigeerstatterin in dem ihm vorliegenden
Polizeibericht zu eigen und weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn
die Klägerin den Vorfall als „normale Kabbelei“ verstanden wissen wolle.
Insbesondere sei nicht auf die Schwere der Verletzungen abzustellen. Seiner
Entscheidung liege keine Rasseeinstufung des Hundes tragend zugrunde.
Der Beklagte reicht eine Tierarztrechnung vom 11.2.2011 über die Behandlung
des Hundes der Anzeigeerstatterin zu den Akten. Ausweislich der Rechnung
wurde ein Zwergschnauzer namens Bandje wegen einer Bissverletzung am
Vorderbein recht wie folgt behandelt: „Allgemeine Untersuchung, Teilrasur,
Wundversorgung und Spülung, 2 Injektionen“.
Die Beteiligten wurden zur Übertragung der Rechtsstreitigkeiten - 6 A 183/10 -
und - 6 A 60/11 - auf den Einzelrichter angehört. Die Kammer hat die
Rechtsstreitigkeiten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen. Mit Beschluss vom 29.1.2013 wurden die Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Maulkorbpflicht für den Miniatur-
Bullterrier-Rüden Rudi mit Bescheid vom 30.8.2010 ist § 5 Abs. 4 Satz 2
NHundG i.d.F.v. 30.10.2003, wonach Auflagen zu einer Erlaubnis zum Halten
eines gefährlichen Hundes auch nachträglich aufgenommen, geändert oder
ergänzt werden können. Bereits bei Erteilung kann die Erlaubnis gemäß § 5
Abs. 4 Satz 1 NHundG befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs
versehen sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese
Bestimmungen finden sich nunmehr in § 10 Abs. 4 des NHundG i.d.F.v.
26.5.2011.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 18.12.2008 hat der Beklagte die
Gefährlichkeit des Miniatur- Bullterrier-Rüden Rudi der Klägerin festgestellt. Bei
Rudi handelt es sich mithin um einen gefährlichen Hund im Sinn des
niedersächsischen Hundegesetzes.
Ausweislich der angeführten gesetzlichen Bestimmungen räumt der
Gesetzgeber der zuständigen Behörde einen nicht spezifisch ausgestalteten
und damit weiten Ermessensspielraum ein, für dessen Ausfüllung die Behörde
im Gesetz neben dem sachlichen Bezug zum Regelungszweck des Gesetzes,
dem hinsichtlich gefährlicher Hunde bestehenden Gefahrverdacht
ordnungsrechtlich zu begegnen, insoweit einen Anhalt findet, als der
Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 NHundG - jetzt § 9 Satz 4 NHundG - vorsieht,
dass der Hund während des Erlaubnisverfahrens, mithin nach Feststellung der
Gefährlichkeit bis zur Erteilung bzw. Versagung einer beantragten Erlaubnis,
neben einer Leinen- auch einer Maulkorb- bzw. Beißkorbpflicht unterliegt,
hingegen bei Erlaubniserteilung nach Feststellung hinreichender
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Sozialverträglichkeit durch einen Wesenstest von der Maulkorbpflicht absieht
und von Gesetzes wegen in § § 11 Abs. 2 NHundG - jetzt § 14 Abs. 3 Satz 1
NHundG - allein eine Leinenpflicht regelt. Mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG in der
aktuellen Fassung kann die Behörde auf Antrag den Leinenzwang,
insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests ganz oder teilweise
aufheben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die bereits zum NHundG in
der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 30.10.2003 ergangene
Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts aufgegriffen, wonach die
Behörde einer spezifischen oder auch geänderten Einschätzung des von einem
Hund ausgehenden Gefahrenpotentials auf der Rechtsfolgenseite durch
Anordnungen zu den Haltungsbedingungen Rechnung tragen kann bzw. muss
(Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - ; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -,
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Dabei hat sie - wie stets bei
eingreifenden und den Bürger belastenden Verwaltungshandeln - den im
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes wurzelnden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu wahren, so dass ihre Maßnahmen geeignet, erforderlich
und angemessen sein müssen.
Ist die Behörde danach berufen, die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
überwachen und ggf. durch Erlass, Änderung und Ergänzung von Auflagen
Einfluss zu nehmen, so wird eine Auflage, mit der eine Maulkorb- bzw.
Beißkorbpflicht begründet wird, regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn sich
mit dem gefährlichen Hund erneut ein Vorfall zuträgt, der bereits für sich
genommen eine Feststellung seiner Gefährlichkeit trüge oder jedenfalls nahe
legte, ohne dass es dabei indes notwendig zu einer die Feststellung der
Gefährlichkeit typischerweise auslösenden Verletzung eines anderen
Lebewesens gekommen sein muss. Insoweit genügt es, wenn nach dem
feststellbaren Geschehensablauf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines
Verletzungseintritts gegeben war und die Behörde aus dem Geschehensablauf
den sachlich tragfähigen Schluss ziehen durfte, dass sich die bisherigen
„maulkorbfreien“ Haltungsbedingungen als nicht ausreichend im Sinn des
gesetzlichen Anliegens erwiesen haben, den erkennbar gewordenen
Gefahrmomenten indes durch das Tragen eines Maulkorbs begegnet werden
kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach den - insoweit
unstreitigen - Feststellungen zum Sachverhalt hat sich Rudi am 5.9.2009 bei
Annäherung eines anderen Hundes, nämlich eines Golden Retriever, kraftvoll
von der Rollleine losgerissen, ist zu dem anderen Hund gerannt und hat sich mit
diesem in eine Kampfhandlung eingelassen, infolge derer der Golden Retriever
ausweislich der verschiedenen tierärztlichen Bescheinigungen auch eine mehr
oder weniger oberflächliche Verletzung davongetragen hat, ohne dass es
vorliegend auf eine realisierte Verletzungsintensität indes ankäme. Bereits die
vom Tierarzt angenommene Behandlungsbedürftigkeit spricht im Übrigen
dagegen, dass es sich dabei nur um „oberflächliche Kratzer“ im Sinn der
Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts gehandelt hat (vgl. Nds.
OVG, B. v. 3.9.2008 - 11 LA 3/08 -; B. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -; m. w.
Nachw.). Eine wirksame Einflussnahme auf Rudi, die diesen davon abgehalten
hätte, mit dem anderen Hund zu kämpfen, war dem Hundeführer danach nicht
möglich. Inwieweit dabei dem Golden Retriever eine artgerechte oder nicht
artgerechte „Mitverantwortung“ zukommt, kann dahingestellt bleiben. So kommt
es nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der
Feststellung der Gefährlichkeit auf das Verhalten des anderen - verletzten -
Hundes nicht an (Nds. OVG, B. v. 27.7.2010 - 11 PA 265/10 -); von diesem
Grundsatz bei der Bestimmung der bei Erlaubniserteilung oder im Nachhinein
festzusetzenden Haltungsbedingungen abzuweichen, besteht keine
Veranlassung. Zudem besteht mangels ausreichend fachlich-versierter
Beobachter des Geschehens nicht die Möglichkeit aufzuklären, zu welchem
Zeitpunkt welcher der beiden Hunde mit seinem noch artgerechten oder nicht
mehr artgerechten Verhalten zu einer Eskalation ihrer Begegnung beigetragen
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hat. Die insoweit erforderlichen spezifischen Beobachtungen und Deutungen zu
Mimik, Körperhaltung und Verhalten eines Hundes sind selbst für erfahrene und
fachlich versierte Beobachter in Ansehung der Plötzlichkeit und Schnelligkeit
des Geschehensablaufs kaum zu erwarten, weshalb es nicht überrascht, dass
beide Hundeführer ihre jeweilige subjektive Einschätzung insoweit nicht mit
detaillierten Angaben substantiiert haben. Der Vorfall trägt jedenfalls die
Einschätzung des Beklagten, dass allein durch den von Gesetzes wegen
bestehenden Leinenzwang die möglicherweise von Rudi ausgehenden
Gefahren nicht hinreichend beherrschbar sind. - Auch ist die Anordnung einer
Maulkorbpflicht eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass Rudi in
einer künftigen vergleichbaren Situation erneut von seinem Gebiss Gebrauch
machen kann, um ein anderes Lebewesen zu verletzten. Gleich gut geeignete,
aber weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Der bereits
bestehende Leinenzwang hat sich als unzureichend erwiesen. Dabei kann
letztlich dahingestellt bleiben, warum es Rudi gelungen ist, sich loszureißen. Es
ist jedenfalls kein Anhalt dafür ersichtlich, dass bei der von seinem Hundeführer
verwendeten Rollleine ein Produktionsfehler vorgelegen hat und dass dieser
Rudi anderenfalls gehalten und erfolgreich daran gehindert hätte, auf den
anderen Hund loszugehen. Soweit seitens der Klägerin ohne nähere
Substantiierung eine „Sollbruchstelle“ angeführt wird, spricht dies eher dafür,
dass das für das Ausführen Rudis ausgewählte Leinenmaterial angesichts
dessen Körperkräfte und Einsatzbereitschaft generell ungeeignet ist, um Rudi
zurückhalten zu können. Allein bedarf dies nicht der näheren Aufklärung, da es
jedenfalls in den Verantwortungsbereich des Hundehalters und -führers fällt,
Sorge dafür zu tragen, dass Rudi in jedem Fall an der Leine bleibt.
Verschuldensgesichtspunkte spielen aus ordnungsrechtlicher Sicht insoweit
keine Rolle. Auf einen weiteren Versuch der Klägerin, Rudi mit anderem,
möglicherweise haltbareren Leinenmaterial auszuführen, braucht sich der
Beklagte nicht verweisen zu lassen. Vielmehr mag die Klägerin nach
ausreichender Zeit unauffälliger Hundehaltung eine Aufhebung der
Maulkorbpflicht beantragen. - Der Bescheid des Beklagten geht auch nicht
insoweit über die erforderliche Maßnahme hinaus, als sprachlich eine „generelle“
Maulkorbpflicht ausgesprochen wird. Insoweit nimmt der Beklagte in seiner
Bescheidbegründung auf die bestandkräftig festgestellte Gefährlichkeit des
Hundes und damit seinen Bescheid vom 18.12.2008 sowie den im
Erlaubnisverfahren vorgelegten Wesenstest Bezug, so dass sich seine
Anordnung bei der gebotenen restriktiven Auslegung in Ansehung der §§ 11
Abs. 2, 4 Satz 2 NHundG - anders als bei der der Klägerin am 19.8.2008
erteilten allgemeinen Ordnungsverfügungen nach § 11 Nds. SOG - als
diesbezügliche ergänzende Haltungsauflage verstehen lässt, die sich wie die -
von Gesetzes wegen generelle - Leinenpflicht auf das Führen des Hundes
außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke beschränkt. Bereits bei
Feststellung der Gefährlichkeit von Rudi hatte der Beklagte am 18.12.2008
zunächst einen Leinen- und Maulkorbzwang „außerhalb ausbruchsicherer
Privatgrundstücke“ verfügt und die Haltungsanordnungen erst im Rahmen der
Erlaubniserteilung nach Vorlage des Wesenstests auf die Leinenpflicht
„außerhalb ausbruchsicherer Privatgrundstücke“ beschränkt. Mit der
abermaligen Anordnung eines „generellen Maulkorbzwangs“ wollte der Beklagte
ersichtlich seiner ursprünglichen Regelungsabsicht erneut Geltung verschaffen
und den mit der Haltungserlaubnis ausgesprochenen Leinenzwang um eine
Maulkorbpflicht ergänzen. - In Anbetracht der im allgemeinen
Gefahrenabwehrrecht wie auch im speziellen Gefahrhundrecht geschützten
hochwertigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sind
die mit einer Maulkorbpflicht beim Führen des Hundes außerhalb
ausbruchsicherer privater Grundstücke verbundenen Einschränkungen für Hund
und Halter bzw. Hundeführer von vergleichsweise geringem Gewicht, so dass
die Anordnung auch angemessen im Sinn des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
ist.
Der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin Rosi der
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Klägerin vom 24.2.2011 beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG i.d.F.v.
30.10.2003 (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG), wonach die Behörde die
Gefährlichkeit eines Hundes feststellt, wenn Tatsachen den Verdacht
rechtfertigen, dass von einem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht.
Die Voraussetzungen der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7
Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG (vormals § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG) sind
nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts
(Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 - ; B. v. 18.1.2012 - 11 ME
423/11 - , http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de, m. w. Nachw. aus
der Senatsrechtsprechung)
dahingehend geklärt, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit
der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist
(Nds. OVG, B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -). Wie für die Einleitung der
Gefährlichkeitsprüfung reicht es auch für die Feststellung der Gefährlichkeit
eines Hundes aus, dass der betroffene Hund ein anderen (Haus-)Tier,
insbesondere einen anderen Hund, nicht nur ganz geringfügig verletzt hat.
Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit des anderen Tieres, insbesondere anderen Hundes, unabhängig
von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen
wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer
(Nds. OVG, B. v. 3.9.2008 - 11 LA 3/08 -; B. v. 13.12.2006 - 11 ME 350/06 -; m.
w. Nachw.).
Aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck des NHundG folgt
danach, dass unter diesen Voraussetzungen nicht die Annahme der
Gefährlichkeit, sondern Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer
Begründung bedürfen. Solche Ausnahmen kommen bei einem erlaubten Beißen
im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach-
oder Jagdhundes oder bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres durch
ein eindeutig und offensichtlich artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch
beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht (Nds. OVG, B. v.
18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.). Danach spricht z.B. gegen
die Annahme eines als „eindeutig artgerecht“ wertbaren Hundeverhaltens
bereits der Umstand, dass ein Hund ein Privatgrundstück verlassen hat und auf
einen anderen, im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Hund
zugelaufen ist, bevor es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden kam
(Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.).
Bedenken gegen eine ggf. „überschießende“ Kontrolle eines als gefährlich
eingestuften Hundes ist nicht bereits im Rahmen der vorstehenden, auf der
Tatbestandsseite angesiedelten Anforderungen an die Voraussetzungen für die
Feststellung der Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, sondern auf der
Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für
das Führen eines gefährlichen Hundes (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME
423/11 - , a.a.O., m. w. Nachw.). So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit
geschaffen, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere
wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit
eines Hundes ergibt. Anlass für eine weitergehende Regelung, etwa zur
Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeit
oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen hat der
Gesetzgeber hingegen nicht gesehen (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME
423/11 -, a.a.O.; B. v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -,
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Ein bestehender Verdacht der
Gefährlichkeit eines Hundes kann danach weder durch eine nachträgliche
positive Entwicklung des Hundes infolge eines Trainings noch durch einen
nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden (Nds. OVG, B.
v. 25.1.2013 - 11 PA 294/12 -, a.a.O.)
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Insoweit ist zugleich die Amtsermittlungspflicht der Behörde von Rechts wegen
begrenzt (Nds. OVG, B. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - , a.a.O. unter Hinweis auf
den Schriftlichen Bericht zum NHundG a.F., LT-Drucks. 14/4006, S. 4 a.E.).
Danach bestimmt sich auch die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, weshalb
eine Beweisaufnahme auch bei widerstreitenden Zeugenaussagen nicht
geboten erscheint, wenn die Tatsache der Verletzung eines anderen Tieres als
solche feststeht (Nds. OVG, B. v. 31.8.2012 - 11 ME 221/12 -; B. v. 27.7.2010 -
11 PA 265/10 -; B. v. 12.5.2005 - 11 ME 92/05 -). Keine Bedeutung kommt dabei
im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des betroffenen Hundes
grundsätzlich dem Verhalten des anderen Tieres / Hundes und etwaigen
Verletzungen des betroffenen Hundes selbst zu; gleiches gilt für die Frage nach
einer „Gefährlichkeit“ des anderen Tieres / Hundes (Nds. OVG, B. v. 27.7.2010 -
11 PA 265/10 -).
In Ansehung dieser Rechtsgrundsätze hat der Beklagte mit dem angefochtenen
Bescheid zu Recht festgestellt, dass Rosi ein gefährlicher Hund im Sinn des
Gesetzes ist. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Vorfalls steht fest, dass die
Klägerin ihre Hunde am 27.12.2010 ausgeführt hat und Rosi - im Gegensatz zu
dem bereits der Leinenpflicht unterliegenden Rudi - ohne Leine frei herumlief.
Rosi lief auf den Hund der Anzeigeerstatterin, einen Zwergschnauzer, zu und
verletzte diesen. Ausweislich tierärztlicher Bescheinigung erlitt der
Zwergschnauzer als behandlungsbedürftig eingeschätzte leichte Bisswunden.
Dass die Klägerin im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens begonnen hat,
Zweifel dahingehend anzubringen, dass es sich - möglicherweise - gar nicht um
Rosi gehandelt habe, ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Die Klägerin hat
zur Relativierung des Vorfalls selbst angegeben, ihren Hund Rosi, der sehr
leichte und oberflächliche Verletzungen aufgewiesen habe, selbst versorgt zu
haben. Im Übrigen ist der der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung der Klägerin
unterliegende Vorfall einem „Bestreiten“ im Rechtssinne nicht zugänglich. Ob
sich der Vorfall treffsicher als „Beißattacke“ charakterisieren lässt, ist nicht
entscheidungserheblich. Jedenfalls liegt die vom Nds. Oberverwaltungsgericht
ausweislich vorstehender Rechtsgrundsätze für die Feststellung der
Gefährlichkeit genügende Verletzung eines anderen Hundes vor. Für einen
anzunehmenden Ausnahmefall fehlt es an einem tragfähigen Anhaltspunkt.
Insoweit besteht auch hinsichtlich dieses Vorfalls schon mangels ausreichend
fachlich-versierter Beobachter des Geschehens letztlich nicht die Möglichkeit
aufzuklären, zu welchem Zeitpunkt welcher der beiden Hunde mit einem
vielleicht noch artgerechten oder schon nicht mehr artgerechten Verhalten zu
einer Eskalation ihrer Begegnung beigetragen hat. Die insoweit erforderlichen
spezifischen Beobachtungen und Deutungen zu Mimik, Körperhaltung und
Verhalten eines Hundes sind - wie bereits zum Hund Rudi ausgeführt - selbst für
erfahrene und fachlich versierte Beobachter in Ansehung der Plötzlichkeit und
Schnelligkeit des Geschehensablaufs kaum zu erwarten, weshalb es nicht
überrascht, dass beide Hundeführer ihre jeweilige subjektive Einschätzung
insoweit nicht mit detaillierten Angaben substantiiert haben. Die im
Verwaltungsstreitverfahren vorgetragene eigene Bewertung der Klägerin, es
habe sich um „völlig normale Revierstreitigkeiten“ gehandelt, lässt einen solchen
Schluss auf ein eindeutig artgerechtes Verhalten von Rosi im Sinn dargestellter
Rechtsgrundsätze jedenfalls nicht zu. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der
Zwergschnauzer angeleint geführt wurde, eher gegen ein artgerechtes
Verhalten von Rosi, die sich ihrerseits zu dem anderen Hund hinbegab, ohne
dass Rosi hierbei von der Klägerin wirksam gehindert worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.