Urteil des VG Braunschweig vom 07.05.2014

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Getrennte Abschiebung von Eheleuten im Dublin-
Verfahren
VG Stade 1. Kammer, Beschluss vom 07.05.2014, 1 B 693/14
EGV 343/2003
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung
seiner Abschiebung nach Malta. Er macht geltend, dass er in Malta einen
Asylantrag nicht gestellt habe, dass Flüchtlinge in Malta nicht versorgt würden
und dass seine Ehefrau, die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg
führt und von der er während seiner Flucht getrennt wurde, nach Italien
abgeschoben werden soll.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A
692/14) gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2014
ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Malta anzuordnen, hat
keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der
Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu
einer Entscheidung über seine Klage vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu
dürfen. Die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffene
Anordnung einer Abschiebung des Antragstellers nach Malta ist rechtmäßig.
Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in den nach
§ 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt
werden kann. Dabei ist nach § 27a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig, wenn
ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist nach der derzeit maßgeblichen Sach- und
Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) die Republik Malta zuständig, weil sie
auf Gesuch der Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zur Übernahme des
Antragstellers erklärt hat.
Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist dagegen nicht anzunehmen. Sie
ergibt sich weder aus Art. 8 noch aus Art. 15 Abs. 1 der hier noch
anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO). Gemäß Art. 8 der
hier noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003
(Dublin II-VO) obliegt dem Mitgliedsstaat, in dem ein Asylbewerber einen
Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine
Sachentscheidung getroffen wurde, die Prüfung des Asylantrags, sofern die
betroffenen Personen dies wünschen. Ungeschriebene weitere
Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Familienangehörige
aufhält, überhaupt für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
(Funke-Kaiser, in: GK AsylVfG, Stand Juni 2012, § 27a Rn 94). Dafür, dass die
Antragsgegnerin für die Prüfung der Asylanträge des Antragstellers oder seiner
Ehefrau zuständig sind, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Eine
solche Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Danach kann jeder Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder
kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige
Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien
dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat
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auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen
Person. Die betroffenen Personen müssen zustimmen. Auch wenn diese
Bestimmung der Wahrung der Familieneinheit dient, geht aus dem 6.
Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/3003 klar hervor, dass die
sonstigen Ziele, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats
angestrebt werden, nicht unterlaufen werden dürfen (vgl. auch VG Hannover,
Beschl. v. 9.1.2014 - 1 B 7895/13 -, juris). Diese sind vorrangig. Es muss also -
ebenso wie bei der Zuständigkeit nach Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 -
die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Familienangehörige
aufhält und in den die Zusammenführung begehrt wird, gegeben sein.
Auch besteht eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch
die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus
humanitären Gründen - hier zur Wahrung der Familieneinheit des
Antragstellers und seiner Ehefrau - nicht. Weder Art. 8 EMRK noch Art. 6 Abs.
1 GG beinhalten das Recht, zum Zwecke der Familienzusammenführung ein
Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Es ist nicht
verfassungsrechtlich geboten, die Familieneinheit während der Durchführung
von Asylverfahren zu gewährleisten; die Trennung von Familienangehörigen
zur Durchführung dieser Verfahren ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 24.7.1998 - 2 BvR 99/97 -, juris). Dieser Grundsatz ist auf den
vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn die Trennung des Antragstellers
und seiner Ehefrau nach dem Vortrag des Antragstellers unfreiwillig auf der
Flucht erfolgt ist und nunmehr die konkrete Gefahr besteht, dass beide in
unterschiedliche Mitgliedstaaten abgeschoben werden. Denn die Dublin II-VO
hält mit Art. 8 und 15 für derartige Konstellationen Mechanismen bereit, die
gewährleisten, dass die familiäre Trennung nur vorübergehender Natur ist,
indem einer der zuständigen Mitgliedstaaten mit Einverständnis der
Betroffenen zur Aufnahme des Familienangehörigen und Prüfung seines
Asylantrags verpflichtet ist. Tatsachen, die darauf schließen ließen, dass eine
vorübergehende Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau im Einzelfall
nicht zumutbar sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zum
Ganzen s. Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 3 Asylrecht, § 27a [Stand Februar
2010] Rn. 58 f. mwN).
Der Antragsteller kann auch nicht aus anderen Gründen verlangen, dass die
Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, obwohl die
Republik Malta erklärt hat, den Antragsteller übernehmen zu wollen.
Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem
einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit
der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen
Menschenrechtskonvention - EMRK - steht. Diese Vermutung kann allerdings
widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach
der VO (EG) Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn
ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem
Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die
Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden Der
Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen
Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer
Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden
kann (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. a., NVwZ 2012, 417, 419 ff.).
Derartige systemische Mängeln in dem Asylverfahren und den
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber können in der Republik Malta nicht
festgestellt werden. Es wird gemäß § 77 Abs. 2 Abs. 2 von einer weiteren
Darstellung der Gründe abgesehen und auf den Bescheid der
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Antragsgegnerin vom 20. März 2014 verwiesen. Die Einzelrichterin folgt
dessen Begründung. Zusätzlich wird auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Oldenburg (v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 -, juris) und die
dort aufgeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Der Antragsteller hat
keine Individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe dargelegt, die
eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin notwendig
machten. Individuelle konkrete Gefährdungstatbestände, die eine
Abschiebung des Antragstellers nach Malta als Verletzung von Art. 4 GR-
Charta bzw. Art. 3 EMRK im Einzelfall erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Zuletzt liegen keine inlandsbezogene Abschiebungs- oder
Vollstreckungshindernisse vor. Nach allem steht im Sinne von § 34 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).