Urteil des VG Braunschweig vom 26.01.2015

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Schadensersatz wegen überzahlter Dienstbezüge
VG Hannover 13. Kammer, Urteil vom 26.01.2015, 13 A 10973/14
§ 12 BBesG, § 48 BeamtStG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein Polizeibeamter im Rang eines Polizeikommissars, wendet sich gegen
seine Inanspruchnahme auf Schadenersatz, weil er eine Änderung in seinen familiären
Verhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
Der Kläger ist verheiratet, seine Ehefrau ist ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, für die dem Grunde nach beide
Ehepartner hinsichtlich des Kindergeldes anspruchsberechtigt sind.
Der Kläger hat während des Zusammenlebens der Familie Kindergeld und den
kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten.
Seit Juli 2012 lebt der Kläger getrennt von Ehefrau und Kindern. Im hier streitigen
Zeitraum vom 01.07.2012 bis 28.02.2013 bezog er jedoch weiterhin Kindergeld und
den Kinderanteil im Familienzuschlag.
Erst am 21.01.2013 teilte der Kläger der OFD Niedersachsen mit, dass er getrennt lebe
Beiakte A Bl. 2). Seine Ehefrau erklärte am 04.03.2013, dass sie am 18.02.2013 einen
Antrag auf Kindergeld gestellt habe. Für den Zeitraum von Juli 2012 bis Februar 2013
sehe sie ihren Kindergeldanspruch als erfüllt an, weil ihr Ehemann das erhaltene
Kindergeld an sie weitergeleitet habe. Die OFD Niedersachsen zahlte ihr im April 2013
rückwirkend ab Juli 2012 den Familienzuschlag für zwei Kinder aus.
Zunächst forderte die OFD Niedersachsen mit Bescheid vom 06.05.2013 nach § 12
Abs. 2 BBesG iVm. §§ 812 ff. BGB vom Kläger überzahlte Dienstbezüge
(kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag) für die Zeit vom Juli 2012 bis Februar
2013 iHv. von zunächst 2.039,82 €, später reduziert auf 1.839,84 € zurück. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch, indem sich der Kläger auf Entreicherung berief, gab
die OFD statt und stellte für den hier strittigen Zeitraum die Entreicherung des Klägers
fest.
Mit Schreiben vom 13.03.2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer geplanten
Schadenersatzforderung an und wies auch auf das Recht hin, die Beteiligung des
Personalrates zu beantragen. Der Kläger äußerte sich unter dem 02.04.2012. Eine
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Personalrates zu beantragen. Der Kläger äußerte sich unter dem 02.04.2012. Eine
Beteiligung des Personalrates beantragte er nicht.
Mit Bescheid vom 08.07.2014, zugestellt am 09.07.2014, forderte die Beklagte vom
Kläger einen Betrag von 1.839,84 € als Schadenersatz. Der Kläger habe grob fahrlässig
seine Pflicht zur Mitteilung zur Mitteilung seiner geänderten familiären Verhältnisse
verletzt. Dadurch sei es zu einer Überzahlung der Dienstbezüge gekommen.
Der Kläger hat am 01.08.2014 Klage erhoben.
Er trägt vor, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt und legt eine fachpsychiatrische
Stellungnahme der Fachärztin S. ohne Datum (Bl. 13 GA), eine Bescheinigung des
BTZ vom 15.08.2013 (Bl. 14 GA) und einen Befundbericht des Arztes Dr. L. vom
21.07.2014 (Bl. 26 GA) vor. Später trug er durch seine jetzigen
Prozessbevollmächtigten weiter vor, die OFD habe den Mangel des rechtlichen Grundes
als nicht offensichtlich iSd § 12 BBesG eingeschätzt. Entsprechend könne man auch
keine grobe Fahrlässigkeit annehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage ihres Bescheides sei § 48 BeamtStG. Der Kläger habe grob fahrlässig
seine Mitteilungspflichten verletzt und dadurch den Schaden verursacht. Die Beklagte
hält die vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht für schuldmindernd.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer
Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3
VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne
mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des Leistungsbescheides der Beklagten ist § 48 Satz 1 BeamtStG.
Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen, ihrem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Verfahrensfehler sind nicht feststellbar. Eine Beteiligung des Personalrates konnte
unterbleiben, weil der Kläger trotz entsprechenden Hinweises die Beteiligung nicht
beantragte. Zur Rückforderung wurde er zuvor auch gehört.
Unstreitig ist ein Beamter verpflichtet, seinem Dienstherrn Mitteilung über familiäre
Veränderungen zu machen, die Auswirkungen auf die Höhe der Amtsbezüge haben.
Der Auszug des Klägers aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau
und seinen beiden Kindern ist ein Umstand, der entsprechende Auswirkungen hatte. Das
ergibt sich aus Folgendem:
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Nach § 1 Abs. 2 NBesG i.V. m. § 40 Abs. 2 BBesG gehören zur Stufe 2 und den
folgenden Stufen (kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag) Beamte, denen
Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 des EStG zustehen
würde. Hiernach ist der Kläger zwar dem Grunde nach auch für den kinderbezogenen
Anteil im Familienzuschlag (Stufe 2 und folgende) anspruchsberechtigt. Jedoch
bestimmt Abs. 5 der Vorschrift, dass, wenn neben dem Beamten einer anderen Person,
die im öffentlichen Dienst steht, ebenfalls der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer
der folgenden Stufen zustehen würde, der auf die Kinder entfallende Betrag des
Familienzuschlages nur dann dem Beamten und nicht der anderen Person gewährt wird,
wenn und soweit ihm, dem Beamten, das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des §
65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig
zu gewähren wäre. Kindergeld stand hier aber nach § 64 Abs. 2 EStG ab Juli 2012 der
Ehefrau des Klägers zu, weil nach dem Auszug des Klägers aus der bisherigen
gemeinsamen Wohnung die Kinder nur noch im Haushalt der Ehefrau aufgenommen
waren.
Unstreitig hat der Kläger die Mitteilung des Getrenntlebens nicht im engen zeitlichen
Zusammenhang mit seinem Auszug gemacht, sondern erst Ende Januar 2013. Er hat
damit seine Dienstpflicht verletzt.
Durch die verspätete Mitteilung des Klägers ist dem Dienstherrn ein Schaden entstanden.
Denn der Kläger hat in der Zeit vom Juli 2012 bis einschließlich Februar 2013 den
Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 erhalten, obwohl dieser Zuschlag in dieser Zeit
bereits seiner getrenntlebenden Ehefrau zustand, mithin wurden seine Amtsbezüge
insoweit überzahlt. Gleichzeitig hat für denselben Zeitraum auch die Ehefrau des Klägers
den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten. Das Land Niedersachsen hat
nach alledem den Familienzuschlag in diesem Zeitraum doppelt gezahlt, obwohl er nur
einmal zu gewähren gewesen wäre. Eine Rückforderung der beim Kläger überzahlten
Bezüge nach § 12 BBesG ist nicht möglich, weil durch Bescheid der OFD
Niedersachsen vom 08.08.2013 bestandskräftig festgestellt ist, dass sich der Kläger
insoweit auf Entreicherung berufen kann.
Die Höhe des Schadens wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Ein Fehler in der
Berechnung ist auch nicht ersichtlich.
Zu Recht wertet die Beklagte die o.a. Pflichtverletzung des Klägers als grob fahrlässig.
Der Kläger ist Beamter des früheren gehobenen Dienstes. Bei einem Beamten mit
diesem Status muss das Wissen, dass Änderungen der familiären Verhältnisse zu
Veränderungen bei den Amtsbezügen führen können, vorausgesetzt werden. Immerhin
werden Beamte regelmäßig belehrt, dass sie alle derartigen Umständen mitzuteilen
haben. Im Zweifel hätte zumindest der Kläger nachfragen müssen. Dies hat er nicht
getan.
Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für
schuldausschließenden oder schuldmindernde Umstände.
Der Umstand, dass die OFD Niedersachsen bestandskräftig festgestellt hat, dass eine
Rückforderung nach § 12 BBesG nicht möglich ist, steht einer Inanspruchnahme des
Klägers nach § 48 BeamtStG nicht entgegen.
Schon mit Urteil vom 17.12.1963 - II C 24.62 - hat das BVerwG zu dieser Rechtsfrage
unter Geltung der seinerzeitigen, aber vergleichbaren Vorschriften u.a. ausgeführt:
„Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen
die Überzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen durch ein Verhalten des
Empfängers verursacht worden ist, das sich als eine schuldhafte Verletzung seiner
"Amtspflicht" darstellt, die Rückforderung des überzahlten Betrages -- ungeachtet des §
87 Abs. 2 BBG -- auf § 23 Abs. 1 DBG gestützt werden kann. Die Rückforderung auf
87 Abs. 2 BBG -- auf § 23 Abs. 1 DBG gestützt werden kann. Die Rückforderung auf
Grund des § 23 Abs. 1 DBG könnte allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn § 87
Abs. 2 BBG im Verhältnis zu der mit § 23 Abs. 1 DBG wörtlich übereinstimmenden
Vorschrift des § 78 Abs. 1 BBG u.F. in Fällen der vorliegenden Art als eine die
Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. verdrängende Spezialvorschrift anzusehen wäre
mit der Folge, dass die Rückforderung des überzahlten Betrages ausgeschlossen ist,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er den Mangel des
rechtlichen Grundes kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte
erkennen müssen. § 87 Abs. 2 BBG ist aber in solchen Fällen nicht als eine -- § 78 Abs.
1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) verdrängende -- Spezialvorschrift anzusehen. Die
Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG geht von der Tatsache der Überzahlung von
Dienstbezügen aus. Sie regelt nicht nur die Folgen einer Bösgläubigkeit des die
Überzahlung empfangenden Beamten bei oder nach Empfang der zuviel gezahlten
Bezüge, sondern -- in Erweiterung des § 819 BGB -- auch die Folgen einer
Gutgläubigkeit des Beamten, die darauf beruht, daß er bei oder nach Empfang der
zuviel gezahlten Bezüge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer
Acht gelassen hat ("wenn der Mangel (des rechtlichen Grundes) so offensichtlich war,
dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen"). § 87 Abs. 2 BBG kann somit schon
deshalb, weil diese Vorschrift nur auf das Verhalten des Empfängers bei und nach
Empfang des überzahlten Betrages abstellt, die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F.
(= § 23 Abs. 1 DBG) jedenfalls nicht in den Fällen ausschließen, in denen der
Empfänger -- wie hier der Kläger -- die Überzahlung durch sein Verhalten vor dem
Empfang des zu viel gezahlten Betrages verursacht hat. Der schon hiernach
gerechtfertigten Auffassung, daß § 87 Abs. 2 BBG nicht eine die Anwendung des § 78
Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) stets ausschließende Spezialvorschrift darstellt,
könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der durch § 87 Abs. 2 BBG
bestimmten Ausweitung der in § 819 Abs. 1 BGB vorgesehenen Herausgabepflicht auf
den Fall grobfahrlässiger Unkenntnis des Beamten vom Mangel des rechtlichen Grundes
für die Überzahlung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber dem Dienstherrn
daneben noch einen Schadensersatzanspruch nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1
DBG) wegen leicht fahrlässiger Amtspflichtverletzung gegen den Beamten hätte
gewähren wollen. Bei einem solchen Einwand würde zunächst übersehen, daß diese
Ausweitung der Herausgabepflicht durch § 87 Abs. 2 BBG auch Fälle betrifft, in denen
der Beamte die an ihn geleistete Überzahlung nicht selbst schuldhaft verursacht hat und
schon deshalb dem Dienstherrn nicht nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG)
ersatzpflichtig sein kann. Gerade und in erster Linie für diese Fälle musste der
Gesetzgeber anlässlich der Beseitigung der die Einrede des Wegfalls der Bereicherung
schlechthin ausschließenden Regelung des § 39 des Besoldungsgesetzes vom 16.
Dezember 1927 die Ausweitung der Herausgabepflicht im Hinblick auf das Gebot
sparsamer Verwaltung öffentlicher Mittel für gerechtfertigt erachten. Dieses Gebot
spricht zudem unmittelbar und mit besonderer Überzeugungskraft gegen die Ansicht,
der Gesetzgeber habe in Fällen der vorliegenden Art die öffentlichrechtlichen
Dienstherren auf den Bereicherungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BBG beschränken
wollen. Ferner ließe der oben erwähnte Einwand außer Betracht, dass ein Beamter zwar
die Überzahlung durch ein grobfahrlässiges Verhalten verursacht haben kann, aber
gleichwohl später -- bei dem Verbrauch des überzahlten Betrages -- den Mangel des
rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht erkennen muß. Dies könnte beispielsweise
eintreten, wenn der Beamte seinen Dienstherrn durch falsche Angaben täuscht, um eine
Leistung zu erlangen, auf die er im Gegensatz zu der Auffassung des Dienstherrn
angesichts höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage mit guten Gründen einen Anspruch
zu haben meint. In einem solchen Falle wird der Dienstherr die Überzahlung in der
Regel nicht nach § 87 Abs. 2 BBG zurückfordern können, weil bis zur Klärung der
Rechtslage der Mangel des rechtlichen Grundes nicht bekannt und auch nicht so
"offensichtlich" ist, "daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen". Schlösse § 87
Abs. 2 BBG als eine Spezialvorschrift die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= §
23 Abs. 1 DBG) stets aus, so wäre es dem Dienstherrn verwehrt, den überzahlten Betrag
von dem Empfänger zurückzufordern, selbst wenn dieser die Überzahlung schuldhaft
verursacht hat. Das kann nicht Rechtens sein; denn dann würde der Beamte, der eine
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verursacht hat. Das kann nicht Rechtens sein; denn dann würde der Beamte, der eine
Überzahlung an sich selbst schuldhaft verursacht hat, ohne ersichtlichen Grund besser
gestellt sein als der Beamte, der die Überzahlung, ohne Empfänger zu sein, verschuldet
hat und deshalb nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) dem Dienstherrn
schadensersatzpflichtig ist.“ (zit. n. juris, Rdnr. 15 ff.). An dieser Rechtsprechung hat das
BVerwG im Weiteren festgehalten und sie bestätigt (vgl. Urteil vom 31.01.68 - VI C
49.67 - sowie Urt. vom 14.07.1971 - VI C 114.67; s.a. Urteil vom 10.02.1972 - II C
9.72). Dem schließt sich das erkennende Gericht hinsichtlich der jetzigen Vorschrift des
§ 48 BeamtStG an.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11
und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.