Urteil des VG Berlin vom 26.05.2006

VG Berlin: mündliche prüfung, unverzüglich, tod, rücktritt, belastung, chancengleichheit, form, gespräch, wirtschaftsprüfer, prüfungskommission

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 460.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Der Bescheid vom 26. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai
2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortführung seiner Prüfung als Wirtschaftsprüfer.
2002 beantragte der Kläger die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen 2002/2003 in
der verkürzten Form für Steuerberater gemäß § 13 Gesetz über eine Berufsordnung der
Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferordnung – WiPrO. Nachdem der Kläger im September
2002 die schriftlichen Aufsichtsarbeiten abgelegt hatte, nahm er am 7. Februar 2003 an
der mündlichen Prüfung teil. Die Prüfungskommission entschied, dass der Kläger eine
Ergänzungsprüfung auf den Gebieten „Betriebs-/Volkswirtschaft“ und „Wirtschaftsrecht“
abzulegen habe.
Am 4., 9. und 10. August 2005 legte der Kläger die schriftliche Ergänzungsprüfung ab.
Von einem Termin zur mündlichen Ergänzungsprüfung am 29. November 2005 trat der
Kläger wirksam zurück.
Mit Schreiben vom 10. April 2006, dem Kläger am 11. April 2006 zugegangen, erfolgte
die Ladung zur Ablegung der mündlichen Ergänzungsprüfung am 8. Mai 2006.
Ebenfalls am 11. April 2006 verstarb die Mutter des Klägers. Der Tod der Mutter war für
den Kläger und alle Angehörigen überraschend. Zu der emotionalen Belastung durch
den Tod der Mutter kam hinzu, dass der Kläger sich auch um alle
Abwicklungsformalitäten einschließlich der Auflösung des Heimhaushaltes der
verstorbenen Mutter kümmern musste.
Aufgrund der Osterfeiertage am 16. und 17. April 2006 erfolgte die Beisetzung erst am
21. April 2006, einem Freitag.
Drei Tage nach der Beerdigung, am Montag, den 24. April 2006, kam es zu einem
fernmündlichen Gespräch zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin der
Prüfungsstelle. Anlass für dieses Gespräch war, dass eine Mitarbeiterin der
Prüfungsstelle den Kläger telefonisch von einer Änderung in der Besetzung seiner
Prüfungskommission unterrichten wollte. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Kläger,
dass seine Mutter verstorben sei. Zur Frage, ob er aus diesem Grund an der Prüfung
nicht teilnehmen werde, äußerte der Kläger sich bei diesem Telefongespräch nicht
ausdrücklich.
Am Donnerstag, den 27. April 2006 erhielt der Kläger vom Bestattungsunternehmen u.a.
die Sterbeurkunde seiner Mutter.
Mit Fax vom Dienstag, den 2. Mai 2006 – am selben Tage bei der Beklagten
eingegangen – unterrichtete der Kläger die Prüfungsstelle schriftlich von dem Todesfall
der Mutter und fügte eine Kopie der Sterbeurkunde bei. Weiterhin erklärte er, dass er für
die Abwicklung der Formalitäten im Zusammenhang mit dem Todesfall zuständig und
ihm aus diesem Grunde eine angemessene Vorbereitung auf die mündliche Prüfung
nicht möglich sei. Er bat darum, den Termin für die mündliche Prüfung zu verlegen.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, dem Kläger vorab per Telefax übersandt, wurde diesem
mitgeteilt, dass die Prüfungsstelle die Voraussetzungen für die Anerkennung eines
triftigen Grundes nicht erkennen könne, da einerseits Unklarheiten bezüglich des von
ihm eingereichten Nachweises der Sterbeurkunde bestünden und andererseits seine
Mitteilung nicht unverzüglich schriftlich erfolgt sei. Eine Nichtteilnahme an der
mündlichen Prüfung am 8. Mai 2006 habe daher das Nichtbestehen der gesamten
Prüfung zur Folge. Die Unklarheiten hinsichtlich der Sterbeurkunde klärte der Kläger mit
Schreiben vom 5. Mai 2006 auf. Zudem vertrat er die Auffassung, dass seine Mitteilung
unverzüglich erfolgt sei. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006, dem Kläger per Telefax
übersandt, teilte ihm die Prüfungsstelle mit, dass auch die erneute Darlegung an der
rechtlichen Bewertung nichts zu verändern vermöge und daher eine Nichtteilnahme an
der mündlichen Prüfung am 8. Mai 2006 als Rücktritt bewertet werden müsse.
Zur mündlichen Prüfung am 8. Mai 2006 erschien der Kläger nicht.
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2006,
zugestellt am 27. Mai 2006, fest, dass das Nichterscheinen des Klägers zur Prüfung am
8. Mai 2006 nach § 21 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in der Fassung vom 20.
Juli 2004 (WiPrPrüfV) als Rücktritt gewertet werde und die Prüfung damit beendet sei.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Tod der
Mutter des Klägers und dem Prüfungstermin kein naher zeitlicher Zusammenhang
bestanden habe und es an einer unverzüglichen schriftlichen Mitteilung gemäß § 21 Abs.
2 Satz 2 WiPrPrüfV gefehlt habe.
Mit am 27. Juni 2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 26. Juni 2006
legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26. Mai 2006 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007, am 30. Mai 2007 beim
Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 2. Juli 2007, einem Montag, bei Gericht
eingegangenen Klage weiter.
Der Kläger meint, dass in seinem Verhalten kein Rücktritt im Sinne des § 21 Abs. 1
WiPrPrüfV zu sehen sei. Vielmehr liege für seine Nichtteilnahme ein triftiger Grund vor,
den er im Übrigen auch unverzüglich der Prüfungsstelle mitgeteilt und nachgewiesen
habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 26. Mai 2006 (Wertung des Nichterscheinens zur Prüfung als
Rücktritt) und den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid
und vertieft dieses.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben und
Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer
den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m.
§ 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO) erhobene Klage hat Erfolg.
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1. Der angegriffene Bescheid vom 26. Mai 2006 in Form des Widerspruchsbescheides
vom 29. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO und war daher aufzuheben.
Die Nichtteilnahme des Klägers an der mündlichen Prüfung am 8. Mai 2007 hat nicht zur
Folge, dass der Kläger von der Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 WiPrPrüfV zurückgetreten
wäre. Vielmehr greift § 21 Abs. 2 Satz 1 WiPrPrüfV, wonach es nicht als Rücktritt gilt,
wenn die zu prüfende Person sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür
ein triftiger Grund vorliegt, der der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und
nachgewiesen wurde.
Für die Nichtteilnahme des Klägers lag ein triftiger Grund vor (a). Auch hat der Kläger
diesen der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen (b).
a) Ein triftiger Grund nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn Gesichtspunkte vorliegen, die
dagegen sprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung –
mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen – gewertet wird (VG Göttingen, Urteil vom 16.
Februar 2006 - 4 A 106/04, Juris RdNr. 17). Der Tod der Mutter des Klägers – einer seiner
nächsten Angehörigen – und die damit einhergehende emotionale Belastung des
Klägers, der sich um die Abwicklung sämtlicher Formalitäten nach dem Todesfall
kümmern musste, stellt einen triftigen Grund im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 WiPrPrüfV
dar.
Anders als die Beklagte meint, liegt zwischen dem Tod der Mutter des Klägers am 11.
April 2006 und der am 8. Mai 2006 angesetzten mündlichen Prüfung auch ein
hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang vor. Abzustellen ist nämlich nicht allein auf
das Todesdatum, sondern auch auf die Trauerphase im Anschluss an den Todesfall, in
der der Kläger zudem zahlreiche Formalitäten im Zusammenhang mit diesem Todesfall
zu erbringen hatte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beisetzung der Mutter wegen
der Osterfeiertage erst zehn Tage nach dem Todesfall erfolgen konnte. Selbst wenn man
davon ausgehen wollte, dass die Zeit der besonderen (emotionalen) Belastung des
Klägers infolge des Todesfalls bereits mit der Beisetzung der Mutter abrupt geendet
hätte – wovon das Gericht nicht ausgeht –, wären ihm lediglich noch zwei Wochen zur
unmittelbaren Prüfungsvorbereitung verblieben. Auch vor dem Hintergrund, dass der
Kläger in dem in Frage stehenden Zeitraum berufstätig war, spricht diese relativ kurze
Phase für das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1
WiPrPrüfV.
b) Dieser triftige Grund im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 WiPrPrüfV ist auch unverzüglich
schriftlich mitgeteilt und vom Kläger nachgewiesen worden.
„Unverzüglich“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 WiPrPrüfV bedeutet – wie sonst auch
(vgl. § 121 BGB) – „ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast an der Grenze
der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen grundsätzlich dann
nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem
sie vom Prüfungskandidaten zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Kann die
Mitteilung von Säumnisgründen nach den gesamten Umständen, insbesondere wegen
der Evidenz der Verhinderung, aus Sicht eines „vernünftig handelnden Prüflings“ die
Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht mehr beeinflussen, und kann sich eine zeitnahe
Überprüfung durch das Prüfungsamt auf die Beweislage nicht mehr wesentlich
auswirken, können auch andere gewichtige Umstände an Bedeutung gewinnen
(BVerwGE 106, 369, 373). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Pflicht des
Prüflings, einen von ihm als Hinderungsgrund für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung erkannten Umstand unverzüglich gegenüber den Prüfern geltend zu machen,
ihren Grund darin findet, dass es anderenfalls in der Hand des Prüfungskandidaten läge,
im Fall eines für ihn ungünstigen Prüfungsergebnisses durch einen nachträglich
geführten Nachweis über einen Prüfungsmangel das Prüfungsrisiko auszuschließen oder
wesentlich zu verringern. Im Übrigen dient diese Mitwirkungslast vor allem der
Ermöglichung einer unverzüglichen Beweissicherung über den Umfang der
Beeinträchtigung, der aus der Rückschau nur schwer mit der gebotenen Sicherheit zu
beurteilen ist. Sind dem Kandidaten daher bereits vor Prüfungsbeginn Umstände
bekannt, die zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, so hat er dies dem Prüfungsausschuss
vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben (VG Göttingen, Urteil vom 16. Februar 2006 -
4 A 106/04, Juris RdNr. 17). Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist stets
auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist daher, dass,
wenn eine verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes für die Versäumung einer
Prüfung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten
Dritter führen kann, an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts
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Dritter führen kann, an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts
des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) insbesondere dann keine zu
hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn hiervon der endgültige Verlust der
Prüfungschance abhängt (BVerwGE 106, 369).
Zwar erfolgte der erste schriftliche Hinweis durch den Kläger auf den Tod seiner Mutter,
der ihm eine „auch nur annähernd konzentrierte Vorbereitung“ auf die mündliche
Prüfung unmöglich mache, erst mit Schreiben vom 2. Mai 2006, also drei Wochen nach
dem Todesfall. Diese Mitteilung ist jedoch vor dem Hintergrund der Gesamtumstände
noch als unverzüglich zu werten.
Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter ist weder vorgetragen
noch ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Kläger bereits
deutlich vor dem Termin der mündlichen Prüfung der Prüfungsstelle davon Mitteilung
machte, zurücktreten zu wollen, es sich also nicht um einen nachträglichen Rücktritt
handelt, bei dem der Kläger bereits „sein Glück versucht“ hätte. Auch hängt –
unabhängig von der Frage, ob ein endgültiger Verlust der grundsätzlichen
Prüfungschance droht – doch jedenfalls ein endgültiger Verlust der
Bestehensmöglichkeit in diesem Ergänzungsprüfungsdurchgang von der Beurteilung der
Unverzüglichkeit der Mitteilung ab, so dass auch deshalb keine zu hohen Anforderungen
an die „Unverzüglichkeit“ zu stellen sind. Daher muss etwa eine Mitteilung eines noch
unter den Folgen des Verlusts eines nahen Angehörigen leidenden Prüflings
zumutbarerweise von ihm nicht bereits mit den ersten ihm möglichen zielgerichteten
Handlungen erwartet werden. Informiert ein solcher Prüfling die Prüfungsstelle innerhalb
eines Zeitraums von wenigen Tagen nach der Bestattung des Angehörigen, und ist er in
diesen Tagen zudem noch mit der formalen Abwicklung des Todesfalles befasst, genügt
dies dem Erfordernis der „Unverzüglichkeit“.
Gewicht erlangt ferner auch, dass der Kläger bereits am 24. April 2006 der Prüfungsstelle
telefonisch mitteilte, dass seine Mutter gestorben sei. Auch wenn der Kläger in diesem
Zusammenhang nicht explizit darauf hingewiesen haben sollte, dass er wegen des
Todes seiner Mutter nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen wolle, so ergibt sich
diese Absicht doch aus den Umständen. Zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der
Prüfungsstelle bestand keinerlei persönliche Verbundenheit in der Weise, dass eine
„motivationslose“ Mitteilung vom Tod der Mutter nahe gelegen hätte. Auch die
Tatsache, dass die Initiative zu diesem Telefongespräch von Seiten der Beklagten
ausging, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, dass dieser ohne den erfolgten Telefonanruf sich seinerseits fernmündlich
bei der Prüfungsstelle gemeldet hätte.
Schließlich ist es auch ohne Belang, dass diese Mitteilung zunächst fernmündlich
erfolgte. Denn im Hinblick darauf, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 WiPrPrüfV auch fordert, dass
der triftige Grund nachgewiesen wird, durfte der Kläger gerade vor dem Hintergrund der
bereits erfolgten telefonischen Mitteilung vom Tode seiner Mutter mit der unverzüglichen
Mitteilung – selbst wenn man diese mit der Beklagten als eigenständige Verpflichtung
werten sollte – warten, bis er über einen schriftlichen Nachweis für den Tod seiner Mutter
verfügte. Diesen schriftlichen Nachweis in Form der Sterbeurkunde hielt der Kläger erst
am 27. April 2007 in Händen. Die Weiterleitung der Sterbeurkunde mitsamt einem
Schreiben am übernächsten Werktag (am 2. Mai 2006) genügt noch dem Postulat der
Unverzüglichkeit. Wie wichtig auch gerade dieser schriftliche Nachweis des triftigen
Grundes mitsamt der Sterbeurkunde war, zeigt sich darin, dass die Beklagte zunächst
noch mit Schreiben vom 4. Mai 2006 eine Klarstellung hinsichtlich der eingereichten
Sterbeurkunde verlangte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff. des Gerichtskostengesetzes i. d.
F. vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.
März 2004 (BGBl. I S. 390), auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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