Urteil des VG Berlin vom 02.04.2017

VG Berlin: klageänderung, ex nunc, rechtshängigkeit, wohnung, auflage, anfechtungsklage, ausnahme, klagefrist, nutzungsänderung, klagebegehren

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Gericht:
VG Berlin 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 A 114.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 63 BauO BE, § 91 Abs 1 VwGO,
§ 91 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 1
VwGO, § 43 Abs 2 VwGO
Zulässigkeit der Klageänderung bei Nutzungsuntersagung mit
Auswirkung auf Rechtshängigkeit
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung einer Wohnung zu
prostitutiven Zwecken sowie gegen den hierzu ergangenen Gebührenbescheid.
Die Klägerin betreibt seit 1983 in der im 1. Obergeschoss links in der K.-F.-Straße 4... in
Berlin-Charlottenburg gelegenen Wohnung eine prostitutive Einrichtung. Unter dieser
Anschrift meldete sie zum 1. Januar 2001 eine „gewerbliche Zimmervermietung an
Dauergäste“ an.
Die streitbefangene Wohnung steht im Eigentum der Klägerin. Ausweislich der zumindest
im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Internetseite des Betriebes der
Klägerin (www.kfs40.de), die auch die Anschrift des Betriebes benennt, werden die
sexuellen Dienstleistungen rund um die Uhr angeboten („Montag bis Sonntag 24h“).
Die Nutzung der Wohnung zu prostitutiven Zwecken war dem für Angelegenheiten der
seinerzeit noch geltenden Zweckentfremdungsverbotsverordnung zuständigen
Wohnungsamt des Bezirksamtes Charlottenburg zumindest im Jahr 1989 bekannt
geworden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 untersagte der Beklagte der Klägerin nach
vorangegangener Anhörung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-
Euro die “Nutzung der Wohnung als Bordell“. Im allgemeinen Wohngebiet sei ein
Bordellbetrieb unzulässig, weil er Nachteile oder Belästigungen für die nähere
Umgebung verursachen könne. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31
Abs. 2 des Baugesetzbuches lägen nicht vor. Zugleich ordnete der Beklagte die
Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Hinweis auf die Möglichkeit von Nachteilen
oder Belästigungen für die nähere Umgebung und eine nicht erwünschte Vorbildwirkung
für vergleichbare Betriebe an. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage setzte das
Bezirksamt die Gebühr für die verfügte Nutzungsuntersagung auf 116,- Euro fest und
forderte die Klägerin zur Zahlung des Betrages auf. Beide Bescheide wurden dem
Prozessbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 30. Mai 2006 zugestellt.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Ihren zugleich beim
Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG 19
A 158.06), wies die Kammer durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember
2006 zurück. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 – OVG 2 S 53.06 –).
Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes vom 16. März 2007 wies der Beklagte die
Widersprüche der Klägerin zurück.
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Die Klägerin hat am 16. April 2007 Klage erhoben.
Nachdem die Klage zunächst ohne ausdrücklich formulierten Klageantrag „gegen den
Anordnungsbescheid und gegen den Baugebührenbescheid vom 24.05.2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2007“ gerichtet war, hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom 13. November 2009 mitgeteilt, sie stelle den „Klageantrag zu 1 wie folgt
um“ und – wörtlich – schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass die Nutzung der Räumlichkeiten der Klägerin in der K.-F.-
Straße 4...,1... Berlin, als prostitutive Einrichtung nach Maßgabe der
Betriebsbeschreibung den Festsetzungen als faktisch gemischtes Gebiet gemäß § 34
Abs. 1 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung und §
7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin 1958 entspricht.
Auf die mit Verfügung vom 18. November 2009 geäußerte Bitte des Gerichts um
Klarstellung, ob der neue (Festellungs-)Antrag, das bisherige – noch nicht als
Klageantrag formulierte – Klagebegehren ersetzen solle, hat die Klägerin („stelle ich die
Klageanträge wie folgt nochmals klar: ..“) den Feststellungsantrag wiederholt und ferner
ergänzend – wörtlich – schriftsätzlich beantragt,
hilfsweise
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine
Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch für das Vorhaben der Nutzung ihrer
Räumlichkeiten in der K.-F.-Straße 4...,1... Berlin, als prostitutive Einrichtung nach
Maßgabe der Betriebsbeschreibung innerhalb des de facto Gebiets gemäß § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch zu erteilen,
weiter hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine
Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch für das Vorhaben der Nutzung ihrer
Räumlichkeiten in der K.-F.-Straße 4...,1... Berlin, als prostitutive Einrichtung nach
Maßgabe der Betriebsbeschreibung innerhalb des de facto Gebiets gemäß § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch zu erteilen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Anträge nicht mehr
aufrechterhalten und nunmehr beantragt,
den Nutzungsuntersagungsbescheid und den Gebührenbescheid des
Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 24. Mai 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. März 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig und geht davon aus, dass das zunächst gestellte
Anfechtungsbegehren „untergegangen“ sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie der Streitakte zu den Aktenzeichen VG 19 A 158.06/OVG 2 S 53.06 und
des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klagen haben keinen Erfolg, denn sie sind bereits unzulässig.
Der angegriffene Nutzungsuntersagungsbescheid und der Gebührenbescheid des
Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 24. Mai 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 16. März 2007 sind
bestandskräftig geworden und können nicht mehr mit einer Anfechtungsklage
angefochten werden.
Zwar richteten sich die Klagen bei Klageeingang „gegen den Anordnungsbescheid und
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Zwar richteten sich die Klagen bei Klageeingang „gegen den Anordnungsbescheid und
den Gebührenbescheid … in (der) Gestalt des Widerspruchsbescheides“. Auch war die
Klage, die gemäß § 88 VwGO als Anfechtungsbegehren auszulegen war, innerhalb der
Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die
angegriffenen Bescheide mithin noch nicht bestandskräftig. Das ursprüngliche
Klagebegehren ist jedoch im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO durch
ein anderes Klagebegehren, namentlich in erster Linie die Feststellung der
planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung, ersetzt worden mit der Folge,
dass die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens entfallen ist.
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für
eine zulässige Klageänderung indes nicht vorliegen.
Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten
einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend lag weder eine
Einwilligung des Beklagten vor, noch war eine Sachdienlichkeit gegeben.
Eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten lag nicht vor. Der Beklagte hatte sich auch
nicht - ohne der Klageänderung zu widersprechen - durch einen Schriftsatz (oder in der
mündlichen Verhandlung) auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Er
hat die Abweisung des Feststellungsantrages unter Hinweis auf dessen Unzulässigkeit
beantragt und sich daher gerade nicht auf die Änderung eingelassen.
Die Klageänderung war auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist wesentlich
geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Wenn die geänderte
Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden
Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist,
ist sie in der Regel sachdienlich (Ortloff/Riese in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner,
VwGO, 18. Auflage 2009, § 91 Rdnr. 61 m.w.N.). Zwar kommt es auf die
Erfolgsaussichten der neuen Klage nicht an; bei erkennbarer Unzulässigkeit der neuen
Klage ist allerdings die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs nicht
gegeben (a.A. Kopp/Schenke, 16. Auflage 2009, VwGO, § 91 Rdnr. 19).
Dies war vorliegend der Fall.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin war nicht statthaft. Ihm stand der in § 43 Abs. 2
VwGO gesetzlich manifestierte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage
entgegen. Danach ist eine Feststellungsklage nur dann zulässig, soweit der Kläger den
damit verfolgten Zweck nicht mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einer
Anfechtungsklage ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können
(Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 43, Rdnr. 26). Das von der Klägerin angestrebte Ziel, die
Räumlichkeiten auch weiterhin zu prostitutiven Zwecken nutzen zu können, ist allein
mittels einer Anfechtungsklage gerichtet auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung zu
erreichen. Sofern die Klägerin die Änderung ihrer Klage in ein Feststellungsbegehren mit
Blick auf die in dem von der Kammer mit Urteil vom 6. Mai 2009 entschiedenen
Verfahren (VG 19 A 91.07; GewArch 2009, 322) gestellten Anträge vorgenommen hat,
fehlt es an einer Vergleichbarkeit. In dem dort zu beurteilenden Fall hatte die Klägerin die
Nutzungsänderung in eine prostitutive Einrichtung im Rahmen des
Genehmigungsfreistellungsverfahrens gemäß § 63 BauO Bln zur Prüfung des
Bezirksamtes gestellt. Eine Nutzungsuntersagung war im Unterschied zum hiesigen
Sachverhalt nicht ausgesprochen worden.
Demgegenüber hat die Klägerin hier einen Antrag zur Legalisierung der
Nutzungsänderung nicht gestellt; vielmehr hat der Beklagte eine Nutzungsuntersagung
gegen die Klägerin verfügt.
Auch die hilfsweise formulierten Verpflichtungsanträge waren unzulässig. Insoweit stand
der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie hatte weder die begehrte
Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB noch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauBG
(erfolglos) bei dem Beklagten beantragt.
Wenngleich diese angekündigten Anträge nicht mehr aufrechterhalten wurden, war in der
Sache nicht mehr über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren zu befinden.
Die Frage, ob mit einer – wenn auch unzulässigen – Klageänderung i.S. von § 91 VwGO
zugleich auch die Rechtshängigkeit des bisherigen Klageantrages entfallen ist mit der
Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, wird nicht
einheitlich beantwortet.
Die am weitest gehende Auffassung (Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt-Assmann, VwGO-
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Die am weitest gehende Auffassung (Ortloff/Riese in Schoch/Schmidt-Assmann, VwGO-
Kommentar, 18. Auflage 2009, § 91, Rdnr. 84 f.) lässt die Rechtshängigkeit ex nunc
bereits mit der Erklärung der Klageänderung durch den Kläger entfallen. Danach liege in
dieser Erklärung die Erhebung der neuen und zugleich die Beendigung der alten Klage.
Diese Beendigung sei von der Dispositionsmaxime gedeckt; das Risiko, dass sich später
die Klageänderung als unzulässig herausstelle, trage der Kläger.
Einer weiteren Ansicht (Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 91 Rdnr. 35)
zufolge entfällt zwar in prozessualer Hinsicht beim Austausch des Klageanspruchs die
Rechtshängigkeit des bisherigen Streitgegenstandes und die Rechtshängigkeit des
neuen wird begründet. Im Falle einer unzulässigen Klageänderung sei indes zu ermitteln,
ob der alte Klageantrag – hilfsweise – aufrechterhalten geblieben sei. Dann müsse über
diesen geurteilt werden. Andernfalls werde die – nunmehr antraglose – Klage als
unzulässig abgewiesen. Im Zweifel sei allerdings immer anzunehmen, dass der Kläger
den ursprünglichen Antrag hilfsweise aufrechterhalten habe (Kopp/Schenke, VwGO,
a.a.O., § 91 Rdnr. 24). Vielfach werde die Klageänderung aber selbst bereits auch als
Rücknahme angesehen werden können, was gegebenenfalls durch Befragen
festzustellen sei (Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 91 Rdnr. 24). In die
selbe Richtung geht die in einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
14. September 1993 – 3 A 1693/92 –, NVwZ-RR 1994, S. 423) vertretene Auffassung.
Danach soll die Annahme, mit der ausgesprochenen Änderung des Klageantrages sei
eine auch für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung wirksame Rücknahme des
ursprünglichen Klageantrages verbunden, nur gerechtfertigt, wenn dies aufgrund
besonderer Anhaltspunkte zweifelsfrei erkennbar sei.
Indes ist auch unter Zugrundelegung dieser zuletzt dargestellten - für den Kläger
grundsätzlich günstigeren – Rechtsauffassung das ursprüngliche Anfechtungsbegehren
vorliegend nicht mehr rechtshängig. Selbst unter der Annahme, dass im Zweifel der Wille
des Klägers zu unterstellen ist, neben den geänderten Anträgen auch weiterhin das
ursprüngliche Begehren zu verfolgen, hat hier die Klägerin ihr ursprüngliches
Anfechtungsbegehren eindeutig aufgegeben. Sie hat auf ausdrückliche Nachfrage des
Gerichts klargestellt, dass sie ausschließlich die in den Schriftsätzen vom 13. November
2009 und 18. Januar 2010 formulierten Anträge zum Gegenstand der Klage macht, die
Klage also mithin nicht erweitert, sondern die bisherigen – noch nicht formulierten –
Anfechtungsanträge durch den Feststellungsantrag und die hilfsweise gestellten
Verpflichtungsanträge ersetzt.
Sie hat damit zweifelsfrei nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das bisherige
Anfechtungsbegehren weiterhin zusätzlich, und sei es als Hilfsbegehren, zu verfolgen.
Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens ist damit entfallen. Mit
Blick auf die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1
VwGO sind die Nutzungsuntersagungsverfügung und der angegriffene
Gebührenbescheid, die beide am 30. Mai 2006 zugestellt worden sind, bestandskräftig
geworden.
Deshalb vermag die Klägerin auch mit den nach Ablauf der Klagefrist in der mündlichen
Verhandlung im Wege der erneuten Klageänderung gestellten Anfechtungsanträgen
ihrer Klage nicht mehr zum Erfolg zu verhelfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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