Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 302.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 123 VwGO
Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Eilentscheidung
mit der ein Schulplatz an einer Wunschgrundschule geltend
gemacht wird
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der minderjährigen Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin im Schuljahr 2007/2008 in die 2. Klasse der N.-Schule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg. Der Antragstellerin fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für ihren
Antrag. Sie stützt ihr Begehren darauf, sie habe als Schülerin der C.-Schule, die sie seit
dem Schuljahr 2006/2007 besucht, einen Anspruch auf Aufnahme in die N.-Schule, da
sie zu dem für diese Schule aufnahmeberechtigten Personenkreis gehöre und die Schule
zum Zeitpunkt des von der Antragstellerin gestellten „Umschulungsantrags“ über freie
Schulplätze verfügt habe.
Da die Antragstellerin ausdrücklich die Aufnahme in die N.-Schule zu Beginn des
Schuljahres 2007/2008 in die 2. Klassenstufe begehrt, kommt es für den Erfolg ihres
Antrags allein darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt in der 2. Klassenstufe dieser Schule
eine weitere Aufnahmekapazität besteht. Diese Frage ist bisher offen, da die
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, einen Antrag auf Aufnahme in die 2. Klasse
der N.-Schule gestellt zu haben, der unter Hinweis auf erschöpfte Aufnahmekapazität
abgelehnt worden wäre.
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der angeblich
rechtswidrigen Ablehnung der Aufnahme in eine 1. Klasse ein Aufnahmeanspruch für die
nunmehr angestrebte 2. Klasse nicht ableiten lasse. Dafür sei vielmehr allein
entscheidend sei, ob zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 unter Berücksichtigung der
Vorgaben aus dem der Einrichtung der N.-Schule zugrunde liegenden
Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 18.
Dezember 2003 ein Schulplatz für die Antragstellerin vorhanden ist. Hierbei wird es nicht
nur darauf ankommen, ob nach den Frequenzvorgaben der Senatsverwaltung für den an
der N.-Schule genehmigten Schulversuch ein freier Schulplatz vorhanden ist, sondern
auch darauf, ob die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in dem
Genehmigungsschreiben geforderten Zusammensetzung der Schülerschaft, die der
besonderen Eigenart des Schulversuchs Rechnung trägt, diesen freien Platz für sich
beanspruchen kann.
Ein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung kann die Antragstellerin
daher erst geltend machen, wenn der von ihr ausdrücklich für das Schuljahr 2007/2008
nunmehr unter dem 20. Juli 2007 gestellte Aufnahmeantrag für einen - grundsätzlich
möglichen - Schulwechsel abgelehnt werden sollte. Darüber konnte der Antragsgegner
im Zusammenhang mit dem im Laufe des zurückliegenden Schuljahres gestellten
Antrag noch nicht entscheiden, da hierbei die Zahl der nicht in die 2. Klasse
aufrückenden Schülerinnen und Schüler sowie die Zahl etwaiger die Schule nach der 1.
Klasse verlassenden Schülerinnen und Schüler sowie die sich daraus ergebende
Veränderung der Zusammensetzung der Schülerschaft, ferner eventuelle weitere
„Quereinsteiger“ zu berücksichtigen sind. Unter Umständen kommt es dann auf die von
der Antragstellerin aufgeworfene Frage nicht an, ob sie einen der Plätze für sich
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der Antragstellerin aufgeworfene Frage nicht an, ob sie einen der Plätze für sich
beanspruchen kann, die nach dem Genehmigungsschreiben die Aufnahme von Kindern
aus insbesondere ausländischen Familien ermöglichen sollen, die nicht in
Übereinstimmung mit dem Schuljahresbeginn aus Auslandsschulen in die N.-Schule
wechseln wollen.
Da die Sache entscheidungsreif war und den Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin bereits mit der Eingangsbestätigung vom 18. Juli 2007 ein Hinweis darauf
erteilt worden war, es komme für die Aufnahme in die 2. Klassenstufe nur auf die zum
Beginn des Schuljahres 2007/2008 zur Verfügung stehende Kapazität an, konnte die
Kammer über den Eilrechtsschutzantrag entscheiden, ohne die bis zum 10. August 2007
für eine „eventuelle Stellungnahme“ begehrte Fristverlängerung zu gewähren, zumal die
vorgelegte Prozessvollmacht nicht auf die bis dahin urlaubsabwesende
sachbearbeitende Rechtsanwältin K. beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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