Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017

VG Berlin: bwl, studienordnung, amtsblatt, verfügung, marketing, betriebswirtschaftslehre, ausbildung, zahl, prüfungsordnung, hochschule

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 396.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO, Art 12 Abs 1
GG, KapVO BE, LVerpflV BE
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2010/11 an vorläufig zum
Studium der Betriebswirtschaftslehre (Abschluss: Bachelor of Science) im 1.
Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller
nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses
Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er
an keiner anderen Universität in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder
endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die
Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor)
im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom
Wintersemester 2010/2011 an erstrebt wird, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass
in dem oben genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 vom 9. Juni 2010 (ABl. der
Antragsgegnerin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010) festgesetzte Zulassungszahl von 195 und
die Zahl der bereits zugelassenen Studienanfänger hinaus weitere Studienplätze zur
Verfügung stehen. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende
Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S.
119). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin zum
Berechnungsstichtag 1. Mai 2010 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität
hält im Ergebnis einer Überprüfung nicht stand.
1. Bereits mit Beschlüssen vom 9. Februar 2009 (VG 3 A 535.08 u.a.) hatte die Kammer
entschieden, dass grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin
abweichend von der davor letztmalig für das Sommersemester 2006 vorgelegten
Kapazitätsberechnung, die die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (BWL) und
Volkswirtschaftslehre (VWL) noch in einer Lehreinheit zusammengefasst dargestellt
hatte, zum Wintersemester 2008/2009 getrennte Lehreinheiten gebildet und in der
Zulassungsordnung keinen Umrechnungsfaktor für Studienanfänger dieser beiden
Studiengänge mehr vorgesehen hatte. Dies beruhte darauf, dass für diese
Studiengänge an die Stelle der bisherigen Diplomstudienordnungen, die für das
viersemestrige Grundstudium einen im wesentlichen identischen Studienverlauf
vorsahen, neue Studienordnungen getreten waren, die jeweils einen
Bachelorstudiengang (Abschluss: Bachelor of Science) mit spezifischen, auch in der
Grundlagenphase nur noch in Teilen identischen Studieninhalten regeln (Studienordnung
für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 21. Juni 2006, Amtsblatt der
FU Nr. 79/2006 vom 30. November 2006 und Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre vom 21. Juni 2006, Amtsblatt der FU Nr.
80/2006 vom 30. November 2006). Zwar wäre es kapazitätsrechtlich vertretbar, auch
diese neuen Studiengänge für Zwecke der Kapazitätsermittlung weiterhin einer
Lehreinheit zuzuordnen. Die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede legen aber eine
fachlichen Abgrenzung nahe und rechtfertigen daher die hier vorgenommene Bildung
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fachlichen Abgrenzung nahe und rechtfertigen daher die hier vorgenommene Bildung
neuer fachlicher Einheiten i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Nunmehr hat die
Antragsgegnerin auch den für die Aufteilung der früheren Lehreinheit und damit für die
Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG
erforderlichen Beschluss des Fachbereichsrats (vom 15. Juli 2009) vorgelegt.
Soweit zur Ausbildung im Studiengang VWL vorgehaltenes, dort aber ungenutztes
Lehrdeputat wegen Wegfalls des seinerzeit bestehenden Umrechnungsfaktors nicht
mehr für die Ausbildung von BWL-Studierenden zur Verfügung steht, ist dies
hinzunehmen, zumal die dem zugrundeliegende Rechtfertigung, die Übereinstimmung
des Grundstudiums beider Studiengänge, so nicht mehr besteht.
2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst
von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit BWL folgende
Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8
KapVO) zugrunde gelegt:
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO - für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für
vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
(Qualifikationsstellen) 4 LVS und für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit
befristeten Verträgen 2 LVS.
Aus dem Bestand von insgesamt 40 Stellen hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot
aus verfügbaren Stellen von 223 LVS errechnet. Gegenüber dem Wintersemester
2008/2009, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die
Lehreinheit BWL/VWL zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 2009 a.a.O.),
ist der Personalbestand im Ergebnis um 7 Stellen zurückgegangen. Der hierdurch
entstandene Deputatverlust, der nach dem Ansatz der Antragsgegnerin 33 LVS beträgt,
ist im Umfang von 31 LVS hinzunehmen. Dies beruht auf folgenden Veränderungen:
a) Durch Kuratoriumsbeschlüsse vom 10. Dezember 2008 und 4. Juni 2009 wurden
entsprechend der Strukturplanung 2009 der Antragsgegnerin die nicht besetzte C 3-
Stelle 100163 (9 LVS), die nicht besetzte C 2-Stelle 100231 (6 LVS) und die nicht
besetzte BAT II a-Stelle 100532 (4 LVS) gestrichen. Die Streichung trägt den aus dem
Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an
einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess
hinreichend Rechnung. Mit der in den Haushaltsplänen 2009 und 2010/2011
vorgenommenen Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel
(Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht besetzten bzw. frei gewordenen o.g.
Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium der
Antragsgegnerin die Strukturplanung der Antragsgegnerin mit Zeithorizont 2009
umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie
vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung
Bezug genommen, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die
Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 -
2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen
Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diese Stellenstreichungen auf einem
Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin
vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten
Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten
Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer bereits in ihren
Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und
vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. - zu Psychologie) dargelegt.
b) Ein Deputatverlust entstand durch den Wegfall der nach C 1 (4 LVS) ausgewiesenen
Frauenförderstelle 890168 (ehemalige Stelleninhaberin O...), die nur (für eine
Besetzungsperiode) befristet zur Verfügung gestanden hatte.
c) Die W 1-Stelle 100300 (4 LVS), die BAT II a-Stelle 100624 (4 LVS) und die
Stellenanteile 100661 (2 LVS), 100464 und 100452 (jeweils 2,68 LVS), 100636 und
100753 (jeweils 1,32 LVS), die die Kammer in ihren Beschlüssen vom 9. Februar 2009
(a.a.O.) abweichend von der Darstellung der Antragsgegnerin der Lehreinheit BWL
zugerechnet hatte, weil sie in früheren Berechnungszeiträumen entsprechend
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zugerechnet hatte, weil sie in früheren Berechnungszeiträumen entsprechend
ausgewiesen waren und die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Zuordnung zur
neu gebildeten Lehreinheit VWL nicht plausibel erklärt werden konnte, sind nunmehr
durch Beschluss des gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG dafür zuständigen
Fachbereichsrats vom 15. Juli 2009 der Lehreinheit VWL zugewiesen worden, was zu
einer Deputatverlagerung von 18 LVS geführt hat.
d) Durch denselben Fachbereichsratsbeschluss wurde auch die C 1-Stelle 100279 (4
LVS) der Lehreinheit VWL zugeordnet.
e) Die vom Fachbereichsrat am 15. Juli 2009 beschlossene Umwandlung der bisherigen
BAT IIa-Stelle 100685 in eine Stelle für einen sonstigen (nicht dem Lehrpersonal
zugehörigen) Mitarbeiter hat zu einem Deputatverlust von 4 LVS geführt.
f) Die Umwandlung der C 1-Stelle 100359 in eine W 1-Stelle ist kapazitätsneutral, da
jeweils eine Lehrverpflichtung von 4 LVS besteht.
g) Hinzugekommen sind im Rahmen der „Exzellenz-Initiative“ die W 3-Stelle (9 LVS)
050155 und durch den oben erwähnten Fachbereichsratsbeschluss vom 15. Juli 2009 die
W 1-Stelle 100396 (4 LVS) sowie die halbe BAT IIa-Stelle 100765 (2 LVS), die bis dahin
zur Lehreinheit VWL gehört hatten.
h) Ein Deputatgewinn von 3 LVS ergibt sich daraus, dass zwei der Juniorprofessoren in
die zweite Phase ihres Dienstverhältnisses mit einer Lehrverpflichtung von 6 statt 4 LVS
getreten sind und ein weiterer diese Phase im Sommersemester 2011 erreichen wird.
i) Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, dass die außerplanmäßige halbe
BAT II a-Stelle (2 LVS) ohne Stellennummer (Stelleninhaberin A...) nur befristet zur
Verfügung gestanden habe und nunmehr „entfällt“, kann die Deputatsreduzierung nicht
hingenommen werden; denn die Nachfrage der Kammer, worauf der – trotz Verbleib der
Stelleninhaberin geltend gemachte – Wegfall dieser Stelle beruhe und wer darüber
entschieden habe, ist praktisch unbeantwortet geblieben, indem die Antragsgegnerin
lediglich die Umsetzung der Stelleninhaberin erläutert hat.
Aus dem Stellenbestand ergibt sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen
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2. Bei den Lehrverpflichtungsverminderungen kann der Ansatz der Antragsgegnerin von
16,5 LVS
auf Prof. K... für seine Tätigkeit als Dekan (4,5 LVS), mit 2 LVS auf Prof. H... für seine
Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender (vgl. Schreiben des Präsidiums der
Antragsgegnerin vom 27. April 2009) und mit 1 LVS auf Studienfachberatung durch Prof.
R... und 2 LVS durch Prof. M... (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom
18. Januar 2008 bzw. 22. März 2010), jeweils nach § 9 Abs. 1 LVVO. Ob die für Prof. D...
neben der Reduzierung wegen dessen Schwerbehinderung (um 2 LVS) bewilligte
Verminderung gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für die ihm übertragene Leitung des „Center for
Cluster Development“ (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 24.
Oktober 2008 und 3. April 2009) um weitere 5 LVS gerechtfertigt ist, kann mangels
Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Die besonderen Voraussetzungen einer
solchen Ermäßigung („nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des
Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen“) sind im Bewilligungsbescheid nicht
dargelegt.
3. Abweichend vom Ansatz der Antragsgegnerin (9,25) sind Lehraufträge im Umfang von
31,5
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2009 und Wintersemester
2009/10) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch
tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
Soweit die Antragsgegnerin von den vergebenen Lehraufträgen diejenigen nicht
berücksichtigt sehen will, die ausschließlich dem auslaufenden Diplomstudiengang
zugeordnet werden können, sondern nur die, die für den erst durch die Studien- und
Prüfungsordnung vom 21. Juni 2006 eingerichteten Bachelorstudiengang in Betracht
kommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kammer hält an ihrer Auffassung, dass die
in den Bezugssemestern ausschließlich für einen auslaufenden Diplomstudiengang
angefallenen Veranstaltungen keinen Anhalt für die hier zu ermittelnde (künftige)
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angefallenen Veranstaltungen keinen Anhalt für die hier zu ermittelnde (künftige)
Aufnahmekapazität für Bachelor- und Master-Studierende bieten, unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
(Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik
Wintersemester 2007/2008) nicht mehr fest. Nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts ist es kapazitätsrechtlich nicht angängig, bei einem derselben
Lehreinheit zugehörigen auslaufenden Studiengang von einem gesonderten
Studiengang auszugehen, der einer Anrechnung der für diese Ausbildung gedachten
Lehraufträge entgegenstehen könnte. Somit sei es den Verwaltungsgerichten verwehrt,
bei der Anrechnung der Lehraufträge danach zu differenzieren, ob diese für den
Lehrbedarf der nach altem Recht Studierenden zur Verfügung gestellt worden sind oder
für Studierende des Bachelorstudiums. Zwar wies das Oberverwaltungsgericht in dem zu
entscheidenden Fall auch darauf hin, dass die Hochschule nicht durchgehend danach
unterschieden habe, ob die in Rede stehenden Lehraufträge ausschließlich für die
Studierenden des auslaufenden Studiengangs zur Verfügung gestellt worden waren,
oder auch für Studierende im Bachelorbereich eingesetzt wurden. Die Kammer versteht
diesen Hinweis jedoch nicht so, als sollte die generelle Betrachtungsweise, den höheren
Ausbildungsaufwand für einen auslaufenden Studiengang nicht durch eine
Differenzierung bei den vergebenen Lehraufträgen, sondern ausschließlich durch eine
Überprüfung des Berechnungsergebnisses und ggf. eine Verminderung der
Zulassungszahl gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO zu berücksichtigen, im Einzelfall zur
Disposition stehen. Von daher vermag sie der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
20. Januar 2011 abermals vorgetragenen Darstellung nicht zu folgen, die in den Anlagen
10 und 11 ihres Schriftsatzes vom 20. September 2010 entsprechend bezeichneten
Lehraufträge seien „ausschließlich für Studierende des auslaufenden
Diplomstudiengangs angeboten“ worden und daher „kapazitätsneutral“. Dies gilt auch,
soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis, dass Studierende des
Diplomstudiengangs, für die in den Bezugssemestern Lehraufträge angefallen waren, im
Wintersemester 2010/2011 ihre Regelstudienzeit überschritten haben, die Frage aufwirft,
ob die Lehraufträge in den Bezugssemestern hinreichenden Aufschluss über den auch
künftig voraussichtlich durch Lehraufträge abzudeckenden Ausbildungsaufwand geben.
Hinzu kommt, dass die in den Bezugssemestern dem auslaufenden Diplomstudiengang
zugeschriebenen Lehraufträge thematisch durchaus Gegenstände betrafen, die auch zu
den Studieninhalten des Bachelorstudiums gehören (vgl. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2
und 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 c der Studienordnung vom 21. Juni 2006).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die von der Antragsgegnerin
vorgenommene Verrechnung der in den Referenzsemestern angefallenen
Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen
Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), zu korrigieren war. Nach § 10 Satz 2
KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus
Haushaltsmitteln für in den Bezugssemestern unbesetzte Stellen vergütet wurden. Den
notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und
Lehrauftragserteilung, der es erlaubt, solche Lehraufträge als bloße „Vakanzvertretung“
und nicht als „echte“ zusätzliche Lehrleistungen für die Lehreinheit zu berücksichtigen,
hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung nicht dargestellt. Er ergibt sich auch nicht
(ohne nähere Prüfung) daraus, dass in den Bezugssemestern ein auf unbesetzte Stellen
entfallendes, deutlich höheres Deputat vorhanden gewesen wäre, als
Lehrauftragsstunden vergeben wurden (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000
– OVG 5 NC 1.00 –). Ferner hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass der
Haushaltsansatz für Lehraufträge in den Bezugssemestern aus Haushaltsmitteln für
Professorenstellen gedeckt wurde (vgl. dazu Beschluss des OVG Berlin vom 6. Juli 2004 –
OVG 5 NC 32.04 –).
Zu berücksichtigen waren demnach 29,5 Lehrauftragsstunden für das Sommersemester
31,5.
4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen
errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum
(Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10) ein weiteres Lehrangebot im
Pflichtlehrbereich von insgesamt 7 (im Sommersemester 7 LVS, im Wintersemester
keine Titellehre) LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von
3,5 LVS
Diplomstudiengang zugeschriebene Kontingent mit zu berücksichtigen, zumal bei
Honorarprofessoren schon wegen deren fortbestehender Lehrverpflichtung (§ 117 Abs. 1
Satz 2 BerlHG) von einem auch künftig im selben Umfang gegebenen Lehrangebot
auszugehen sein dürfte, unabhängig davon, welchen Studierenden die von ihnen in der
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auszugehen sein dürfte, unabhängig davon, welchen Studierenden die von ihnen in der
Vergangenheit durchgeführten Lehrveranstaltungen zugute kamen.
243,5 LVS
Stellen – 16,50 LVS Verminderungen + 31,5 LVS Lehraufträge + 3,5 LVS Titellehre).
5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO ( Dienstleistungsexport )
wegen der Belastung der Lehreinheit BWL mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr
nicht zugeordneten Studiengänge:
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q x Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der
Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Lehreinheit
BWL bietet Studierenden anderer Kombinations-Bachelorstudiengänge zur Ergänzung
ihres Kernfachstudiums ein sogenanntes Modulpaket im Umfang von 30
Leistungspunkten und den Studierenden der VWL die nach ihrer Studienordnung zu
absolvierenden betriebswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen.
a) 30 LP Modulpaket
Für die nach der „Studienordnung für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot
Betriebswirtschaftslehre“ vom 17. Januar und 25. April 2007 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 76/2007 vom 12. Dezember 2007) zu absolvierenden Module hat
die Antragsgegnerin anhand eines Beispielstudienplans beanstandungsfrei einen
Curricularanteil von 0,2900 errechnet. Die Berechnung war weder hinsichtlich der
zugrunde gelegten Gruppengrößen noch hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren und
angesetzten Betreuungsrelationen zu korrigieren, da sie dabei die Vorgaben der
Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005
(„Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und
Masterstudiengängen“) nicht unterschritten hat. Denn damit wird den besonderen
Anforderungen der im Zuge der Einführung einer gestuften Studienstruktur zunehmend
eingerichteten Bachelorstudiengänge Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu
einer Reduzierung der Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen,
zielen auf eine Intensivierung der Ausbildung, die nach den Vorstellungen der HRK
(a.a.O.) wiederum nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und
einer Ausweitung des Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist.
Entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin sind im Hinblick auf die
Studienanfängerzahl die Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2009/2010
zugrunde zu legen, die den Umfang des Dienstleistungsexports realistischer
widerspiegeln als eine vom Fachbereichsrat gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung für
Studienangelegenheiten beschlossene Zahl der in den Modulangeboten zu vergebenden
Plätze; denn hierbei handelt es sich nicht um Zulassungszahlen für
(zulassungsbeschränkte) Studiengänge im Sinne des §§ 11 Satz 2 KapVO, bei denen
davon auszugehen ist, dass sie in der Regel auch ausgeschöpft werden. Multipliziert mit
der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein Dienstleistungsabzug
von (0,29 x 13 =) 3,77 LVS.
b) Bachelorstudiengang VWL
Nach § 8 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre“ vom
21. Juni 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 80/2006 vom 30. November 2006) in
der Fassung der Änderung vom 8. Oktober 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
67/2007 vom 25. Oktober 2007) haben die Studierenden der VWL im Rahmen des
Studienschwerpunkts „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ die in § 8 Abs. 2
genannten Module zu absolvieren, die von der Lehreinheit BWL angebotenen werden.
Dafür hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei anhand eines Beispielstudienplans
einen Curricularanteil von 0,24 errechnet. Multipliziert mit der durch 2 geteilten, für das
laufende Semester auf 113 festgesetzten Studienanfängerzahl (Aq/2) ergibt sich ein
Dienstleistungsabzug von (0,24 x 56,5 =) 13,56 LVS.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (243,5 LVS – 3,77 LVS – 13,56 LVS =)
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6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden
in der Lehreinheit BWL gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch
den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller
beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in
dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
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Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der
dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und Bachelorabschlüsse im Studiengang
Betriebswirtschaft festgesetzten Curricularnormwert von 1,9 (Abschnitt I, Buchstabe d)
Nr. 1 der Anlage 2 KapVO), von dem auch die Antragsgegnerin nicht ausgeht, gibt die
Lehrnachfrage des erst durch die Studien- und Prüfungsordnung vom 21. Juni 2006 (s.o.)
eingerichteten Bachelorstudienganges erkennbar nicht zutreffend wieder.
Die Antragsgegnerin hat stattdessen für den Bachelorstudiengang BWL einen
Curricularwert von 1,73 ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin
hierbei anhand eines Beispielstudienplans sämtliche Lehrveranstaltungen einbezogen
hat, die den in der Studienordnung und in detaillierten Modulbeschreibungen (Anlage 1
der Studienordnung) erläuterten Pflichtmodulen zugeordnet sind, und da sie die für die
einzelnen Lehrveranstaltungsarten verwendeten Anrechnungsfaktoren und angesetzten
Betreuungsrelationen in Einklang mit den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz
(a.a.O.) festgelegt hat.
7. Von dem so errechneten Curricularwert von 1,73 sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO
Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten
Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit VWL für
die nach § 8 Abs. 2 der Studienordnung vorgeschriebenen Module Mathematik und
Statistik für Wirtschaftswissenschaftler sowie die nach § 9 Abs. 2 im Rahmen des
Studienschwerpunktes „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre“ zu belegenden Module
Einführung in die Volkswirtschaftslehre, in die Mikroökonomie und in die Makroökonomie,
für die die Antragsgegnerin eine Curricularanteil von 0,39 errechnet hat. Zum anderen
handelt es sich hierbei um die nach § 10 der Studienordnung im Rahmen des
Studienschwerpunkts „Recht für Wirtschaftswissenschaftler“ vorgeschriebenen Module
Öffentliches Recht und Privatrecht, die von der Lehreinheit Rechtswissenschaft erbracht
werden und für die die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,08 errechnet hat.
Ausgehend davon ergibt sich für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher
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8. Da der Lehreinheit BWL neben dem Bachelorstudiengang BWL auch die
Masterstudiengänge „Management & Marketing“ („Studienordnung für den
Masterstudiengang Master of Science in Management & Marketing“ vom 9. Mai 2008,
Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/2008 vom 30. Juni 2008) sowie „Finance,
Accounting and Taxation“ („Studienordnung für den Masterstudiengang Master of
Science in Finance, Accounting and Taxation“ vom 23. April und 2. Juni 2008, Amtsblatt
der Antragsgegnerin Nr. 28/2008 vom 30. Juni 2008) zugeordnet sind, muss zunächst
ein gewichteter Curricularanteil dieser drei Studiengänge gebildet werden.
a) Die auf diese Masterstudiengänge entfallenden Curriculareigenanteile hat die
Antrags-gegnerin mangels entsprechender Normwerte ebenfalls anhand von
Beispielstudienplänen anhand der jeweiligen Masterstudienordnung im Einklang mit den
Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz festgelegt.
b) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die von der Kammer in den
Beschlüssen vom 9. Februar 2009 ermittelten und der Berechnung zugrunde gelegten
Werte (1,7904 für den Masterstudiengang „Management & Marketing“, 1,6756 für den
Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation“) insoweit zu erhöhen seien, als
statt des dabei jeweils für die Masterarbeit angesetzten Curricularanteils von 0,3 im
Hinblick auf die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (0,3 bis 0,6) ein Wert von
0,5 anzusetzen sei, schließt sich die Kammer dem an.
Berücksichtigt man, dass gemäß § 4 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Master of Science in Finance, Accounting and Taxation“ vom 23. April und 2. Juni 2008
(Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 54/2009 vom 30. Juni 2008, S. 576) in der Fassung
vom 14. August 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 28/2008 vom 22. Oktober
2009, S. 1060) und gemäß § 4 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Master
of Science in Management & Marketing“ vom 9. Mai und 2. Juni 2008 (Amtsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 28/2008 vom 30. Juni 2008, S. 611) jeweils von den für das gesamte
Studium vorgesehenen 120 Leistungspunkten (LP) 30 auf die Masterarbeit entfallen, so
liegt es nahe, dass sich dieses Verhältnis in etwa auch in der Verteilung der
Curricularanteile niederschlagen muss (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 18.
Dezember 2009 – VG 3 L 540.09 u.a. –, Publizistik Wintersemester 2009/2010).
Da nach der Berechnung der Antragsgegnerin auf das Studium im Masterstudiengang
„Management & Marketing“ ohne die Masterarbeit (= 90 LP) ein CA von 1,8810 (2,3810
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„Management & Marketing“ ohne die Masterarbeit (= 90 LP) ein CA von 1,8810 (2,3810
– 0,5) entfällt, ergäbe sich für die Masterarbeit ein CA von 0,627. Bei dem für den
Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation“ ohne die Masterarbeit (= 90 LP)
errechneten CA von 1,3905 (1,8905 – 0,5) ergäbe sich für die Masterarbeit ein CA von
0,4635. Ausgehend von den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz (0,3 – 0,6) kann
daher ein CA von 0,5 akzeptiert werden. Somit ist für den Masterstudiengang
2,3810
Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation“ von einem Curricularwert von
1,8905
Die Kammer schließt sich insoweit nicht der Rechtsprechung der 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin an, dass bei der Errechnung des Curricularwertes kein
Curricularanteil für die Abschlussarbeit in Ansatz zu bringen sei (vgl. Beschlüsse vom 2.
Dezember 2010 – VG 12 L 549.10 u.a. –, Wirtschaftsingenieurwesen TU Wintersemester
2010/2011). Das maßgebliche Argument der 12. Kammer, die Betreuung dieser Arbeiten
sei bei der Bemessung der Lehrverpflichtung als mit der Lehrtätigkeit notwendig
verbundene Belastung pauschal miterfasst, berücksichtigt nicht, dass es bei der
Errechnung des Curricularwertes nicht um die Bemessung der Lehrverpflichtung zur
Ermittlung des Lehrdeputats (des Lehrangebots ) geht, sondern um den aus Sicht eines
einzelnen Studierenden auf ihn entfallenden, für eine ordnungsgemäße Ausbildung
erforderlichen Lehraufwand (die Lehr nachfrage ). Im Übrigen berücksichtigte bereits die
KapVO II vom 17. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) Abschlussarbeiten bei der
Berechnung des Curricularanteils (Anlage 1, II, Formel 5 a, Anlage 2, Teil 1,
Lehrveranstaltungsart I).
c) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten
Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen
Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge
vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist
grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt
(Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien
hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl.
Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft FU - und
13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es
sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der
Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit
zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen
derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die
Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu
Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in
Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen,
insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit
vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren
Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis
liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang 195
Studienplätze festgesetzt, die Zulassungszahlen für die beiden Masterstudiengänge auf
jeweils 40 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 29/2008 vom 10. Juli 2008) und die Anteilquoten
auf 0,69, 0,155 und 0,155 festgelegt hat. Danach errechnet sich nach der Formel 4 der
Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil:
9. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten
Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender
Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich
für diesen Studiengang eine Basiszahl von (226,17 LVS x 2 : 1,5315 x 0,69 =)
203,7967.
10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO). Ausgehend von dem von der Antragsgegnerin angesetzten Schwundfaktor von
211
11. Da die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester bisher 193 Studierende zugelassen
hat, und weitere drei Studienplätze dadurch als vergeben anzusehen sind, dass im
Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation“ sechs Studienplätze überbucht
worden sind, die nach dem in der Zulassungsordnung festgelegten Umrechnungsfaktor
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worden sind, die nach dem in der Zulassungsordnung festgelegten Umrechnungsfaktor
von 1:0,5 drei Studienplätzen im Bachelorstudiengang entsprechen (vgl. zur Zulässigkeit
dieser studiengangübergreifenden Verrechnung von überbuchten Studienplätzen
Beschluss des OVG Berlin vom 13. Februar 2003 – OVG 5 NC 54.02 –), stehen noch 15
Studienplätze zur Verfügung. Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat Anspruch auf
einen davon.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§§ 39 ff., 52 f. GKG.
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