Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017

VG Berlin: beginn der frist, erbengemeinschaft, schutzwürdiges interesse, letztwillige verfügung, erbschaft, grundstück, tod, kaufvertrag, grundbuch, erbschein

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 189.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 VermG, § 1 Abs 6
VermG, § 3 Abs 4 S 3 VermG, §
1954 BGB
Vermögenszuordnungsrecht; Erbrecht: Frist zur Anfechtung der
Annahme einer Erbschaft
Leitsatz
Die Frist zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen nachträglicher Überschuldung
beginnt, wenn dem Erben die das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen zuverlässig
bekannt werden und er erkennt, dass seine (fingierte) Annahmeerklärung eine andere
Tragweite hatte, als er ihr beimaß. Die Frist beginnt nicht durch die Bekanntgabe eines eine
Zahlungspflicht begründenden Verwaltungsaktes, den der anwaltlich nicht vertretene
rechtsunkundige Erbe nicht versteht und gegen den er Rechtsbehelfe einlegt.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
18. Juni 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin die Klägerinnen als Mitglieder der
Erbengemeinschaft nach E. M. und T. benannt werden. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt
hat, dass die Beigeladene gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 6, 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes
zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG – einen Anspruch auf Erlösauskehr für
die Veräußerung eines in Berlin belegenen Grundstückes gegen die Erbengemeinschaft
hat, der die Klägerinnen angehören.
Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der S., die jüdischen Glaubens war. Am
8. Oktober 1934 veräußerte diese das Grundstück für einen Kaufpreis von 57.500
Goldmark an den Kaufmann H. L., der am 8. Januar 1935 als Eigentümer ins Grundbuch
eingetragen. Der Einheitswert des Mietwohngrundstücks betrug 65.400 RM.
Der am 26. März 1935 verstorbene H. L. wurde von seiner Ehefrau G. L. beerbt, die im
August 1935 als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde.
Nach deren Tod am 22. März 1952 lehnte der zuständige Liegenschaftsdienst die
Eintragung der beiden zunächst noch in Ost-Berlin wohnenden Töchter der Eheleute L. –
E. M. und T. – im Hinblick darauf ab, dass im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute
vom 7. März 1935 beide nur mit ihren Vornamen benannt waren und ein Erbschein
deshalb nicht erteilt worden war. E. M. und T. zogen 1961 in die Bundesrepublik bzw.
nach West-Berlin um, woraufhin ein staatlicher Verwalter eingesetzt wurde.
Mit Schreiben vom September und Oktober 1990 machten E. M. und T.
vermögensrechtliche Ansprüche geltend, was sie am 29. Juni 1992 dahin gehend
konkretisierten, es werde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt. Mit
Schreiben vom 20. November 1992, eingegangen beim LAROV Berlin am 26. November
1992, beantragte die Beigeladene die Restitution des Grundstücks.
Am 26. Oktober 1992 wurden E. M. und T. in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen ins
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Am 26. Oktober 1992 wurden E. M. und T. in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen ins
Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor hatten sie mit notariellem Kaufvertrag vom 21.
Februar 1992 das Grundstück verkauft. Nachdem der Kaufvertrag mit Genehmigung
vom 28. Oktober 1992, berichtigt am 21. Dezember 1992, nach der
Grundstücksverkehrsverordnung genehmigt worden war, wurden die Erwerber als
Eigentümer am 11. Juni 1993 eingetragen. Das Grundstück wurde inzwischen weiter
veräußert.
Im Oktober/November 2007 teilte der frühere Bevollmächtigte von E. M. und T. dem
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) mit, dass dort
nicht bekannt sei, ob diese noch lebten. E. M. war bereits am 3. November 2001
verstorben. In der Folgezeit wurde die Klägerin zu 1 als ihre Tochter ermittelt. Sie teilte
am 5. Dezember 2007 telefonisch mit, dass eine weitere Tochter die Klägerin zu 2 und
die Tochter von T. Frau D. sei. Diese war von ihrer Mutter in dem am 12. Juni 2002
eröffneten Testament als Alleinerbin eingesetzt worden.
Unter dem 20. Dezember 2007 hörte das BADV die früheren Bevollmächtigten von T.
und E. M. zur beabsichtigten Entscheidung an und begründete dies damit, die Vollmacht
erlösche nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Einem Telefonvermerk der Beklagten
zu Folge reichte der Bevollmächtigte die beabsichtigte Entscheidung an die Klägerin zu 2
weiter. Am 3. März 2008 schrieb das BADV Frau D. an, die mit Schreiben vom 8. März
2008 mitteilte, das einzige Kind von T. zu sein. Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilten
die früheren Bevollmächtigten mit, die Erben nicht zu vertreten. Das BADV hörte
daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2008 die Klägerinnen und Frau D. persönlich zur
beabsichtigten Entscheidung an. Die Schreiben wurden am 26. März 2008 zugestellt. Die
Klägerinnen äußerten sich nicht.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 stellte das BADV fest, dass die Beigeladene Berechtigte
hinsichtlich des Grundstücks, die Rückübertragung in Folge der Veräußerung des
Grundstücks jedoch ausgeschlossen sei, so dass dieser nur ein Anspruch auf Auskehr
des Verkaufserlöses aus dem notariellem Kaufvertrag vom 21. Februar 1992 gegenüber
der Erbengemeinschaft M. M.,O. und D. zustehe. Diese seien verpflichtet, den
Verkaufserlös abzüglich der gem. § 7a Abs. 2 VermG festgesetzten Gegenleistung von
958,67 Euro an die Beigeladene auszukehren. Der Bescheid wurde der Klägerin zu 2 am
26. und der Klägerin zu 1 am 27. Juni 2008 zugestellt.
Die Klägerin zu 1 erhob am 19. Juli 2008 Klage gegen diesen Bescheid. Die Klägerin zu 2
erhob am 18. Juli 2008 Klage, die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 9 A 174.08,
sodann unter dem Geschäftszeichen VG 29 A 192.08 geführt wurde und mit Beschluss
vom 14. Oktober 2009 mit der Klage der Klägerin zu 1 zum vorliegenden
Geschäftszeichen verbunden wurde. Frau D. erhob ebenfalls Klage – VG 29 A 195.08 –,
die sie zwischenzeitlich nach ihrer Erklärung gegenüber dem Amtsgericht C., das Erbe
auszuschlagen, zurückgenommen hat.
Beide nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen machten mit der Klageschrift geltend,
den Bescheid nicht verstanden zu haben. Sie wüssten nicht, was ihre Mutter mit dem
Verkaufserlös gemacht habe. Nach ihrem Tod sei kein Vermögen vorhanden gewesen,
so dass auch kein Erbschein beantragt worden sei. Sollten sie gleichwohl als Erbinnen
anzusehen sein, lehnten sie die Erbschaft ab. Sie bezögen kleine Renten und hätten
Pflegestufe I bzw. II. Das Gericht teilte der Klägerin zu 1 mit der Eingangsverfügung vom
30. Juli 2008 und der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom 1. August 2008 mit, eine
Erbausschlagung müsse binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes
vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Beide Klägerinnen fochten mit notariell
beglaubigten Erklärungen vom 19. August 2008 beim Amtsgericht H. „die Annahme
bzw. die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtum über den Bestand des
Nachlasses und den Lauf der Ausschlagungsfrist an“ und schlugen die Erbschaft aus.
Die Erklärungen gingen mit Anschreiben der beglaubigenden Notarin vom 21. August
2008 am 25. August 2008 beim Amtsgericht H. ein.
Das Amtsgericht Hanau hat mitgeteilt, dass die Wirksamkeit der Erbausschlagung dort
nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu prüfen sei.
Die Beklagte meint, die Klägerinnen seien weiterhin als Miterbinnen anzusehen. Die
Erbausschlagungen seien verspätet, weil die Klägerinnen bereits mit dem am 26. März
2008 zugestellten Anhörungsschreiben über den Sachverhalt informiert worden seien.
Die Beigeladene hat auf Anregung des Gerichts einen Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins gestellt, den das Amtsgericht Hanau u.A. mit der Begründung abgelehnt hat,
die Erbrechtsverhältnisse seien vollständig darzulegen.
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 29 A 186.08 (Klage der
Landesbank Berlin gegen die Neufestsetzung von Grundpfandrechten) und VG 29 A
195.08 sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und 4
Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Dem Vorbringen der Klägerinnen ist zu entnehmen, dass sie die Aufhebung des
Bescheides vom 18. Juni 2008 anstreben. Die danach statthafte Anfechtungsklage ist
zulässig. Insbesondere können die Klägerinnen geltend machen, durch den Bescheid in
eigenen Rechten verletzt zu sein, da in dem angefochtenen Bescheid nicht nur die
Erlösauskehrverpflichtung der Erbengemeinschaft nach E. M. und T. – in welcher
Zusammensetzung auch immer – festgestellt wird, sondern die Klägerinnen ausdrücklich
als Mitglieder der Erbengemeinschaft benannt werden. Dabei ist im Interesse effektiven
Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Aufhebung des Bescheides insgesamt
beantragt werden soll, da die Klägerinnen das Ziel, vor dem Erlösauskehrbegehren der
Beigeladenen bewahrt zu werden, sowohl durch die Feststellung, nicht Mitglieder der
verpflichteten Erbengemeinschaft zu sein, als auch dadurch erreichen können, dass das
Gericht die fehlende Berechtigung der Beigeladenen feststellt.
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die
Benennung der Klägerinnen als Mitglieder der zur Erlösauskehr verpflichteten
Erbengemeinschaft ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO). Die Klägerinnen waren zwar unstreitig zunächst als Erbinnen ihrer Mutter E. M.
berufen, da diese nach eigenen Angaben der Klägerinnen keine letztwillige Verfügung
hinterlassen hat und keine anderen Erben erster Ordnung (vgl. §§ 1924, 1930 BGB)
vorhanden sind. Der Erbschaftsanfall gilt aber gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht
erfolgt, da die Klägerinnen die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten haben.
Die Wirksamkeit der Anfechtung richtet sich nach § 1954 BGB. Zwar ist nicht ganz
deutlich, ob die Klägerinnen nach dem Tod ihrer Mutter die Erbschaft ausdrücklich
angenommen haben oder – wofür die (vermeintliche) Geringfügigkeit des Nachlasses
spricht – die Erbschaft wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach
Kenntnis des Erbfalls nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB als angenommen gilt. Darauf
kommt es jedoch nicht an, da sich nach § 1956 BGB die Anfechtung des Versäumens
der Ausschlagungsfrist nach den gleichen Vorschriften richtet wie die Anfechtung einer
Annahme.
Ein Anfechtungsgrund i.S.v. § 1954 Abs. 1 BGB liegt vor, denn die Unkenntnis von der
Überschuldung des Nachlasses – hier: durch eine unbekannte Erlösauskehrverpflichtung
in Höhe von ca. 400.000 Euro – stellt einen Irrtum über eine verkehrswesentliche
Eigenschaft des Nachlasses dar (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87 –
BGHZ 106, 359 = juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Die Anfechtungsfrist ist eingehalten. Diese nach § 1954 Abs. 1 BGB sechswöchige Frist
beginnt nach § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund.
Die erforderliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt der Anfechtende, wenn ihm
die diesen begründenden Tatsachen zuverlässig bekannt werden und er erkennt, dass
seine (fingierte) Erklärung eine andere Tragweite hatte, als er ihr beimaß. Dabei genügen
bloßes Kennenmüssen oder bloßes Vorliegen von Verdachtsgründen nicht. Eine volle
Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsgrundes ist aber nicht erforderlich.
Dagegen setzt die Kenntnis vom Anfechtungsgrund nicht voraus, dass der Anfechtende
auch über sein Anfechtungsrecht als solches unterrichtet ist (KG, Beschluss vom 16.
März 2004 – 1 W 120/01 –, NJW-RR 2004, 941 = juris Rdnr. 8 m.w.N.). Dabei dürfen zwar
die Anforderungen an die Sicherheit der Kenntnis nicht überspannt werden (Otte in:
Staudinger, BGB, Stand 2000, § 1944 Rdnr. 12 m.w.N.), doch folgt daraus entgegen der
Auffassung der Beklagten, dass eine hinreichend sichere Kenntnis nicht bereits mit der
Zustellung der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung vorgelegen hätte. Nach
Auffassung des Gerichtes kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Zustellung
des angegriffenen Bescheides an.
Nach ihrem von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen und angesichts der
22
23
24
25
26
27
28
Nach ihrem von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen und angesichts der
Komplexität des Rechtes der offenen Vermögensfragen auch unmittelbar
einleuchtenden Vortrag waren die rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen
Klägerinnen nicht in der Lage, den angegriffenen Bescheid zu verstehen. Dem
entsprechend waren sie auch nicht in der Lage, die – auf den Inhalt der Entscheidung
bezogenen – Erfolgsaussichten einer Klage gegen diesen Bescheid abzuschätzen.
Angesichts dieser für die Klägerinnen unüberschaubaren Situation, ob sie von einem
offensichtlich richtigen oder aber einem völlig willkürlichen Bescheid betroffen sind, kann
von einer hinreichenden Sicherheit, der Erlösauskehrverpflichtung zu Recht ausgesetzt
zu sein, nicht die Rede sein. Bereits das Vertrauen darauf, die Klage gegen diesen
Bescheid könne aussichtsreich sein, schließt eine zuverlässige Kenntnis vom
Anfechtungsgrund der Überschuldung des Nachlasses aus (KG, Beschluss vom 16. März
2004 – 1 W 458.01 –, NJW-RR 2004, 801 = juris Rdnr. 14). Dem steht nicht entgegen,
dass die Klägerinnen in der Klageschrift zugleich die Erbausschlagung erklärt haben,
denn daraus folgt nicht, dass sie eine solche Erklärung bereits zu diesem Zeitpunkt für
erforderlich gehalten hätten, denn die Erklärung erfolgte offensichtlich nur vorsorglich. Im
Übrigen läge die Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis bei der Beklagten (BGH, Urteil
vom 5. Juli 2000 – IV ZR 180/99 –, NJW-RR 2000, 1530 = juris Rdnr. 11).
Danach dürfte sogar der Hinweis des Gerichtes auf die Anforderungen an eine
Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung die Frist nicht ausgelöst haben. Dies ist
jedoch unschädlich, denn die Fristregelung besagt nicht, dass eine Anfechtung erst nach
Beginn der Frist erfolgen kann. Vielmehr kann die Anfechtung gemäß § 1946 BGB
unabhängig vom Anlauf der Frist bereits ab dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalls
erklärt werden. Andernfalls würde dem Betroffenen angesonnen, erst eine abschließende
Klärung herbeizuführen, bevor ihm Gelegenheit zur Anfechtung gegeben wird.
Damit steht fest, dass die Klägerinnen nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft nach E.
M. und T. sind. Einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedarf es daher nur
insoweit, als aus ihm Ansprüche gegen die Klägerinnen abgeleitet werden können. Ein
weiter gehendes Interesse der Klägerinnen an der Aufhebung des Bescheides besteht
nicht; vielmehr fehlt ihnen danach insbesondere ein schutzwürdiges Interesse daran, die
Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen angreifen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beigeladenen
können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Die Berufung gegen
dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision gegen
dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§
135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
für die Verfahren VG 29 A 189.08 und VG 29 A 193.08 auf jeweils 102.080,- Euro
festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum