Urteil des VG Berlin vom 07.05.2006
VG Berlin: kritik, unabhängigkeit, leistungsfähigkeit, rüge, voreingenommenheit, werturteil, nebentätigkeit, drohung, kollege, sucht
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Gericht:
VG Berlin 28.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
28 A 105.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 RiG BE, § 25 DRiG, Art 97 Abs
1 GG, § 154 Abs 1 VwGO
Anfechtung der dienstlichen Beurteilung eines Richters
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Abänderung der dienstlichen Beurteilung
des Beklagten vom 7. Mai 2006 für die Zeit seiner Erprobung beim Landesarbeitsgericht
Berlin vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu
beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem
Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung.
Der am 1… geborene Kläger wurde am 1… zum Richter am Arbeitsgericht Berlin
ernannt. In der Zeit vom 1… bis 2… 2006 war er zum Landesarbeitsgericht Berlin
abgeordnet. Am 2… übermittelte die Präsidentin des LAG Berlin dem Kläger ihren
Beurteilungsentwurf für den genannten Abordnungszeitraum. Wegen der Einzelheiten
des Entwurfs wird Bezug genommen auf Blatt 71 bis 78 der Streitakte. Unter dem 2…
2006 nahm der Kläger zu dem Entwurf Stellung. Wegen des weiteren Inhalts seiner
Ausführungen wird Bezug genommen auf Blatt 79 bis 86 der Streitakte. Die Präsidentin
des LAG Berlin erörterte seine Einwendungen mit ihm am 3… 2006.
Entweder in diesem oder in einem vorherigen Gespräch, welches ebenfalls die
streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers zum Gegenstand hatte,
verwies der Kläger auf die Erprobungsbeurteilung eines Kollegen aus dem Jahr 1… Er
führte aus, der Kollege habe damals seiner Kenntnis nach „alles verglichen“. Weiter
äußerte er die Vermutung, dass diese hohe Vergleichsquote sich damals sehr positiv auf
dessen Endnote ausgewirkt habe, und beanstandete schließlich, dass sich seine
geringere Vergleichsquote negativ auf seine Note ausgewirkt habe. Die Präsidentin des
LAG Berlin wies den Kläger darauf hin, dass seine Behauptung, der Kollege habe damals
„alles verglichen“, unrichtig sei. Für den Fall der Wiederholung dieser Behauptung durch
den Kläger äußerte die Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg entweder, dann werde
sie – in diesem Punkt – „aus allen Rohren“ auf den Kläger „schießen“ oder dann müsse
der Kläger sich „warm anziehen“.
Am 9… wurde dem Kläger die endgültige dienstliche Beurteilung, die das Datum 7…
trägt, von der Präsidentin des LAG Berlin eröffnet. In der Beurteilung heißt es
auszugsweise:
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Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 32 bis 38 der Streitakte Bezug
genommen.
Unter 2… nahm der Kläger zu der Beurteilung vom 7… Stellung. Wegen des Inhalts
seines Schreibens wird auf Blatt 87 bis 95 der Streitakte verwiesen. Am 2… erhob er
Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7… unter
Hinweis auf § 111a Nr. 2 LBG iVm. § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG als unzulässig zurück.
Am 1… 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren
zusammenfassend und vertiefend rügt er die folgenden Punkte:
Er halte bereits das praktizierte Beurteilungssystem selbst für rechtswidrig. Die
Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 (ABl. 2005, 2289)
sei rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie lückenhaft sei. Fehlen würden
Regelungen über die Menge der bei einer Beurteilung erforderlichen
Tatsachenfeststellung, über das Verhältnis der Beurteilungsbereiche, -merkmale und –
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Tatsachenfeststellung, über das Verhältnis der Beurteilungsbereiche, -merkmale und –
untermerkmale zueinander und ihre Gewichtung bei Bildung der Gesamtnote. Außerdem
fehle es an einer Regelung, die sicherstelle, dass auch im Falle der Beurteilung einer
Abordnung an ein Obergericht eine Überbeurteilung stattfinde. Das Regelungsdefizit
verhindere eine gleichmäßige Beurteilungspraxis. Eine Beurteilungsrichtlinie, die
Derartiges zulasse, sei rechtswidrig.
Die zur Ausfüllung der Lücken zwischen den Präsidentinnen und Präsidenten der
Obergerichte getroffenen Beschlüsse könnten diesen Mangel der Richtlinie nicht
beheben. Ihr Inhalt sei nicht veröffentlicht worden und daher unklar. Die Bindungswirkung
der Beschlüsse sei zweifelhaft. Die von dem Beklagten behauptete Festlegung, die
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines durchschnittlichen Richters sei mit
„übertrifft die Anforderungen“ zu bewerten, sei der Richtlinie nicht nur nicht zu
entnehmen. Sie widerspreche ihr auch. Die Richtlinie lege es nämlich nahe, den
„durchschnittlichen“ Richter mit „entspricht den Anforderungen“ zu bewerten. Eine
plausible Begründung der Endnote könne das Beurteilungssystem nicht leisten.
Darüber hinaus leide die Beurteilung an zahlreichen einzelfallbezogenen Rechtsfehlern.
Die beim Beurteilungsmerkmal „Rechtskenntnisse“ geäußerte Rüge gewisser
Unsicherheiten und Unebenheiten im prozessualen Bereich stelle sich, soweit eine
fehlerhafte Anwendung des § 139 ZPO gerügt werde, als Eingriff in die richterliche
Unabhängigkeit dar und sei im Übrigen nicht hinreichend plausibel gemacht.
Der Text zum Beurteilungsmerkmal „Sonstige Kenntnisse“ sei so positiv formuliert, dass
nur eine Bewertung dieses Merkmals mit „besonders ausgeprägt“ in Betracht komme.
Soweit beim Beurteilungsmerkmal „Verhandlungsführung“ ausgeführt werde, „das
erforderliche Verhandlungsgeschick sei in hinreichendem Maße vorhanden“, sei die
Tatsachengrundlage für diese negative Aussage nicht hinreichend substantiiert worden.
Die Präsidentin des LAG habe nur eine einzige Beweisaufnahme (Termin am 1… )
beobachtet. Diese Beweisaufnahme sei „verunglückt“ gewesen. Die Präsidentin des LAG
habe ihm in der Folge auch zugestanden, dass er einen schlechten Tag gehabt habe.
Die Eindrücke aus dieser Beweisaufnahme dürften daher bei der Beurteilung nicht
überschätzt werden.
Die weitere Formulierung des Textes zu diesem Merkmal „… und erforderlichenfalls auch
durchzusetzen“, erhebe indirekt den nicht plausibel gemachten Vorwurf „autoritären
Gehabes“ bzw. der „Durchsetzung seiner Vorstellungen auf unzulässige Weise“. Soweit
schließlich ausgeführt werde, seine Vergleichsvorschläge stießen „häufig“ auf
Akzeptanz, werde damit ein falsches Bild seiner Vergleichsquote vermittelt, die seiner
Ansicht nach im Abordnungszeitraum über 50 % betragen habe.
Für das Merkmal „Entschlusskraft“ hätte, dem Beurteilungstext entsprechend, die
Teilnote „besonders ausgeprägt“ statt lediglich „gut ausgeprägt“ vergeben werden
müssen.
Soweit der Beurteilungstext beim Merkmal „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“
diese als „verständlich“ bezeichne, fehle ein wertender Zusatz, wie etwa „gut“. Die
weiter formulierte Kritik an kleineren sprachlichen Unebenheiten greife letztlich eine
Bagatelle auf, die jedem Richter gelegentlich unterlaufe. Dies dürfe die Note nicht
beeinflussen.
Die Aussage „Die rechtlichen Begründungen vermögen zumeist zu überzeugen.“ knüpfe
an ein von der Präsidentin des LAG für unrichtig gehaltenes Urteil an und greife mithin in
die ihm garantierte richterliche Unabhängigkeit ein. Auch berücksichtige diese
Formulierung nicht, dass die Argumentation in seinen Urteilen nicht allein ihm
zuzurechnen, sondern immer das Produkt einer Entscheidung der Kammer über die
tragenden Gründe sei.
Unter der Rubrik „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ fehle ein Hinweis
auf den von ihm übernommenen s… in der Einigungsstelle d…
Die Formulierung zum Beurteilungsmerkmal „Organisationsfähigkeit“ lasse von Rechts
wegen nur eine Bewertung mit „gut ausgeprägt“ zu.
Die Ausführungen zu seiner „Kommunikationsfähigkeit“ würden mit den Worten „Er
spricht Probleme an und sucht nach Lösungen.“ den Eindruck erwecken, er suche
ständig nach Lösungen, finde sie aber nicht. Die weitere Formulierung „Bei Konflikten
tritt er bestimmt aber im Ton stets angemessen auf.“ vermittele dem Leser, er sei
rechthaberisch und besserer Einsicht verschlossen. Schließlich würden Ausführungen zu
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rechthaberisch und besserer Einsicht verschlossen. Schließlich würden Ausführungen zu
seiner sprachlichen Ausdrucksfähigkeit fehlen. Dies verletze, da in anderen
Beurteilungen Äußerungen dazu enthalten seien, den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Soweit es in der Beurteilung unter dem Merkmal „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“
laute, er stelle ein positives Arbeitsklima her und sei aufgeschlossen für die Belange der
Servicekräfte, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, er sei vor allem an engen
Beziehungen zu den Gerichtsbediensteten interessiert. Die weitere Formulierung, er
fordere Kollegialität ein, vermittle dem Leser das (unzutreffende) Bild eines Menschen,
der immer wieder fordernd mit Ansprüchen in eigenen Angelegenheiten auf andere
zugehe.
Die Textteile zur Beurteilungsmerkmal „Führungskompetenz“ seien ebenfalls zu
beanstanden. Es entstehe der Eindruck, ihm seien mangels Eignung keine
Führungsaufgaben übertragen worden. Überdies hätte die Präsidentin sich, wenn es
darauf ankomme, Kenntnis über seine Ausbildungskompetenz verschaffen müssen.
Würden nach den Feststellungen Führungsaufgaben fehlen, dürfe schließlich eine
Teilnote nicht vergeben werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 7… zu
verurteilen, ihn für die Zeit seiner Erprobung beim Landesarbeitsgericht Berlin vom 1…
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Beurteilung für rechtmäßig. Die vom Kläger gerügte Lückenhaftigkeit der
Beurteilungsrichtlinie führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Regelwerkes oder der
Beurteilung. Dort, wo Spielräume bestünden, müssten sie vom Beurteiler bzw. der
Beurteilerkonferenz ausgefüllt werden. Das sei vorliegend geschehen. Ein ausdrückliches
Umrechnungsschema für das Verhältnis von Teilnoten und Endnote sei nicht
erforderlich. Es genüge insoweit vielmehr, dass in jedem Einzelfall Teilnoten und Endnote
miteinander vereinbar seien. Das Fehlen einer Überbeurteilung ergebe sich für den
vorliegenden Fall aus der Natur der Sache. Überbeurteilung sei nicht Zweitbeurteilung.
Der Überbeurteiler sei nicht gehalten, sich ein eigenes Bild über die Leistung des
Beurteilten zu verschaffen. Er sichere nur die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs.
Die Mängel hinsichtlich der Rechtskenntnisse des Klägers bezögen sich nicht nur auf die
Anwendung des § 139 ZPO, von dem er allerdings nur sehr restriktiv Gebrauch mache.
Daneben seien auch die sprachliche Fassung seiner Tenöre, teilweise widersprüchliche
Ausführungen zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels und Fehler bei der Anwendung von
Rechtsnormen zu beanstanden, die für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren gelten
würden.
Die am Vernehmungsgeschick formulierte Kritik sei berechtigt. Die von der Präsidentin
des LAG beobachtete Vernehmung habe in keiner Weise den Anforderungen
entsprochen, die an die Leistungen eines Vorsitzenden Richters am LAG zu stellen seien.
Der Kläger sei unkonzentriert gewesen, habe durch seine Fragestellungen den Zeugen
erkennbar verunsichert, habe ihn nicht im Zusammenhang aussagen lassen und habe
schließlich erhebliche Schwierigkeiten bei der Protokollierung der Aussagen gehabt.
Sicherlich könne man einmal ein Formtief haben. Die Sitzung sei daher nicht
überbewertet worden. Gleichwohl habe sie nicht völlig außer Betracht gelassen werden
können. Zusätzliche Erkenntnisse zur Beurteilung des Vernehmungsgeschicks habe die
Präsidentin des LAG aus den vom Kläger in anderem Zusammenhang zum Zwecke der
Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung an die Parteien gestellten
Fragen gewonnen. Die weitere Kritik des Klägers an der Formulierung des Textes zum
Unterpunkt „Verhandlungsführung“ sei unberechtigt. Versteckte Botschaften seien darin
nicht enthalten. Die Aussage, die Vergleichsvorschläge des Klägers stießen häufig auf
Akzeptanz stelle keine Kritik dar. Zwar habe seine Vergleichsquote den vorliegenden
Zahlen nach unter 50 % gelegen, der Prozentsatz habe bei der Beurteilung aber keine
Rolle gespielt. Vielmehr sei es darauf angekommen, ob der Kläger in der Lage gewesen
sei, den Parteien die Vorzüge des Vergleichs näher zu bringen. Das werde mit der
Formulierung zum Ausdruck gebracht. Insgesamt beschreibe der Text Fähigkeiten eines
durchschnittlichen Vorsitzenden Richters am LAG.
Ebenfalls nicht zu beanstanden seien die Ausführungen zur Qualität der schriftlichen
Ausarbeitungen. Das Adjektiv „verständlich“ habe einen eigenen wertenden Sinngehalt.
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Ausarbeitungen. Das Adjektiv „verständlich“ habe einen eigenen wertenden Sinngehalt.
Weiterer Zusätze bedürfe es daher nicht. Zu keinem Zeitpunkt seien Urteile des Klägers
als fehlerhaft bezeichnet worden. Vielmehr habe die Präsidentin des LAG deutlich
gemacht, dass ein Urteil, wären zu einer bestimmten Rechtsfrage noch vertiefende
Ausführungen gemacht worden, an Überzeugungskraft gewonnen hätte. Der Vorwurf
mangelnder Überzeugungskraft stütze sich auch auf andere Umstände. Urteile des
Klägers mit „nicht sauber“ formuliertem Tenor oder mit unvollständig gebliebenem
Tenor, der sich erst aus den Gründen erschließe, würden wenig zu überzeugen
vermögen. Gleiches gelte für einen Beschluss, der auf einer fehlerhaften Anwendung von
Rechtsnormen beruhe, oder für ein Urteil, in dem widersprüchliche Aussagen zur
Zulässigkeit der Berufung gemacht worden seien. Wenig überzeugend seien schließlich
auch Entscheidungen, in denen Anträge ausgelegt würden, die eindeutig und nicht
auslegungsfähig seien. Den Fachkundigen könnten derartige Entscheidungen, die auf
solchen Mängeln beruhten, nur schwer überzeugen.
Die vom Kläger zum Beurteilungsmerkmal „Leistungsfähigkeit und
Verantwortungsbewusstsein“ gewünschte Aufnahme seiner Tätigkeit als s…
Einigungsstellenv… komme nicht in Betracht. Denn dies gehöre nicht zu der ihm
übertragenen Aufgabe, sondern sei Nebentätigkeit. Im Übrigen beschreibe der
Beurteilungstext keine derart herausragenden Fähigkeiten, dass die Vergabe der
Teilnote „besonders ausgeprägt“ gerechtfertigt sei.
Der Text zum Beurteilungsmerkmal „Organisationsfähigkeit“ beschreibe Leistungen, die
von einem durchschnittlichen Vorsitzenden Richter am LAG erbracht würden. Mithin sei
die Teilnote „durchschnittlich ausgeprägt“ zutreffend.
Der Text im Bereich „Kommunikationsfähigkeit“ sei nicht zu beanstanden. Verdeckte
Kritik enthielten die vom Kläger beanstandeten Formulierungen nicht. Ein rechtlicher
Zwang dazu, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit anzusprechen, bestehe nicht. Auch der
Text zum Beurteilungsmerkmal „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“ enthalte keine
plausibilisierungs- oder substantiierungspflichtige Kritik am Kläger.
Während seiner Zeit beim LAG seien dem Kläger Stationsreferendare nicht zugewiesen
gewesen. Im Übrigen gehöre die Ausbildung von Referendaren nicht zu seinen
dienstlichen Obliegenheiten, sondern sei Nebentätigkeit. Bewertet worden sei im Bereich
„Führungskompetenz“ die Zusammenarbeit des Klägers mit dem nichtrichterlichen
Personal. Diese sei als durchschnittlich ausgeprägt anzusehen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte
(1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band), die dem Gericht
vorlagen und, soweit entscheidungserheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren. Die Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg hat im Verhandlungstermin am 21.
November 2007 den Inhalt der Beurteilung weiter erläutert. Wegen des Inhalts dieser
Erläuterungen wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll (Blatt 167 bis 172 der
Streitakte).
Entscheidungsgründe
Die als Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den
Zeitraum 1… Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach Akte wertender
Erkenntnis, bei denen der Dienstherr ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber
abzugeben hat, ob der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden -
zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der
Laufbahn entspricht. Hierbei steht dem Dienstherrn eine den gesetzlichen Regelungen
und dem Sinn dienstlicher Beurteilungen immanente Beurteilungsermächtigung mit der
Folge zu, dass den Verwaltungsgerichten nur eine eingeschränkte
Überprüfungsmöglichkeit verbleibt.
Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich
frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde
Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige
Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, E 60, 245, 246;
Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12; Urteil vom 24.
November 1994 - 2 C 21.93 -, E 97, 128, 129). Diesen Anforderungen wird die
streitgegenständliche Beurteilung nicht gerecht.
1. Nicht zu beanstanden ist aber zunächst die Gestaltung der Gemeinsamen
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1. Nicht zu beanstanden ist aber zunächst die Gestaltung der Gemeinsamen
Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und der Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 (Amtsblatt von Berlin 2005, 2289). Sie
findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 des Staatsvertrages über die
Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26.
April 2004 (GVBl. Berlin S. 380). Die vom Kläger beschriebene Lückenhaftigkeit der
Richtlinie hinsichtlich der den Beurteilungen zugrunde zu legenden
Tatsachenfeststellungen, des Verhältnisses von Beurteilungsbereichen, -merkmalen und
–untermerkmalen zueinander und hinsichtlich ihrer Gewichtung bei Bildung der
Gesamtnote greifen nicht durch. Art. 9 Abs. 2 Satz 4 des Staatsvertrages schreibt einen
der Subsumtion zugänglichen Mindestinhalt für die Richtlinie nicht vor. Der Vorschrift ist
lediglich zu entnehmen, dass es überhaupt eine Richtlinie geben muss. Ein derartiger
Mindestinhalt ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Vielmehr wäre
eine Beurteilung im vorliegenden Fall auch ohne Existenz einer Beurteilungsrichtlinie
zulässig (§ 7 Bln RiG iVm. §§ 19 ff. LfbG).
Die Richtlinie weist weiter nicht deswegen eine rechtswidrige Lücke auf, weil für den
Beurteilungsfall des Klägers (Personenidentität von Beurteiler und Überbeurteiler) kein
besonderes Überbeurteilungsverfahren geregelt ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut
des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages. Danach gewährleistet der Präsident des
Fachobergerichts durch eine Überbeurteilung die Einhaltung eines einheitlichen
Beurteilungsmaßstabes, soweit er die Neubeurteilung nicht selbst vornimmt. Auch Sinn
und Zweck der in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages angeordneten
Überbeurteilung spricht gegen die Ansicht des Klägers, es müsse auch für seinen Fall
eine Überbeurteilungsverfahren vorgehalten werden. Überbeurteilung bedeutet nicht
Zweitbeurteilung. Überbeurteilung setzt vielmehr grundsätzlich erst dort an, wo aus den
festgestellten Tatsachen und gebildeten Werturteilen Teil- und Endnoten gebildet
werden; stellt mithin lediglich sicher, dass vergleichbare Tatsachen und Werturteile auch
zu gleichen Teil- und Endnoten führen. Diesem hergebrachten Sinn des Begriffs
„Überbeurteilung“ entspricht der Text des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages, der
dem Überbeurteiler (nur) die Aufgabe der Sicherung eines einheitlichen
„Beurteilungsmaßstabes“ zuweist.
Überbeurteilung macht mithin immer dann Sinn, wenn mehrere Beurteiler für
vergleichbare Fälle Beurteilungen erstellen. Dann können die angewandten Maßstäbe
von Person zu Person trotz Abstimmung der Beurteiler untereinander abweichen. Nicht
eintreten kann eine derartige Situation aber dann, wenn der Überbeurteiler selbst
beurteilt. Er kennt die von ihm selbst gebildeten Maßstäbe. Eine systembedingte
Abweichung der angewandten Beurteilungsmaßstäbe, die durch Überbeurteilung zu
korrigieren wäre, ist daher ausgeschlossen.
2. Nicht zu beanstanden ist nach den Erläuterungen der Präsidentin des LAG Berlin-
Brandenburg weiter die Beurteilungspraxis, auf die sich die Präsidenten der Obergerichte
verständigt haben bzw. die sie für ihren Geschäftsbereich festgelegt hat.
Das gilt zunächst für die Festlegung des Umfanges der Tatsachengrundlage der
Beurteilungen (2 Sitzungsbesuche, 10 Akten und monatsweise erhobene Eingangs- und
Erledigungszahlen – Statistik AG 2 - für einen Beurteilungszeitraum eines halben Jahres).
Diese Praxis entspricht der Forderung der Richtlinie nach einer „möglichst breiten
Erkenntnisgrundlage“ (§ 6 Satz 1).
Die in der Beurteilungsrichtlinie enthaltene Forderung nach einer „möglichst breiten
Erkenntnisgrundlage“ trägt einerseits dem Ziel Rechnung, die Arbeitszeit der Beurteiler,
die auf die Erstellung von Beurteilungen verwandt wird, möglichst gering zu halten und
andererseits die der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte möglichst
repräsentativ zu gestalten. Dabei soll dem Beurteiler, je nach zu beurteilendem
Aufgabengebiet ein Spielraum verbleiben, innerhalb dessen er Beurteilungsgrundlagen
erheben kann. Diesen Spielraum hat die Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg
vorliegend nicht überschritten. Denn die ermittelten Daten decken mit der Betrachtung
der Verhandlungsleistung den mündlichen Teil, mit der Betrachtung der Akten den
schriftlichen Teil und mit der Betrachtung der Statistik die Arbeitsergebnisse und damit
einen sehr weiten Bereich der gesamten richterlichen Tätigkeit ab. Auch stellt sich die
Menge der jeweils erhobenen Daten nicht als zu gering dar.
Weiterhin nicht zu beanstanden ist die von der Präsidentin des LAG erklärtermaßen
vorgenommene generelle Verknüpfung von Teilnoten und Gesamtnote. Es verstößt
weder gegen den Richtlinientext noch gegen höherrangiges Recht, dass der „Richter
mittlerer Art und Güte, aber ohne Fehl und Tadel“ – ein Richter, der in allen Teilnoten mit
durchschnittlich ausgeprägt bewertet ist - im Bereich „übertrifft die Anforderungen“
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durchschnittlich ausgeprägt bewertet ist - im Bereich „übertrifft die Anforderungen“
(glatt) eingeordnet wird.
Es liegt ebenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn, bei der
Beurteilung von Vorsitzenden Richtern am LAG die Beurteilungsmerkmale
„Rechtskenntnisse“, „Verhandlungsführung“, „Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“
sowie „Leistungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ bei der Bildung der
Gesamtnote besonders stark zu gewichten, den Merkmalen „Sonstige Kenntnisse“,
„Entschlusskraft“ und „Kommunikationsfähigkeit“ ein mittleres Gewicht zuzumessen
und die Merkmale „Organisationsfähigkeit“, „Kooperations- und Konfliktfähigkeit“ sowie
„Führungskompetenz“ eher gering zu gewichten.
3. Die Beurteilung des Klägers ist gleichwohl fehlerhaft, weil der Beklagte damit nicht
seine Verpflichtung erfüllt hat, den Kläger gerecht, unvoreingenommen und möglichst
objektiv zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 36.86 – Buchholz
232.1 § 40 Nr. 10, stRspr.). Die Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg war gegenüber
dem Kläger bei Abfassung und Eröffnung der Beurteilung voreingenommen. Tatsächliche
Voreingenommenheit liegt dann vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage
ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zwar sind selbst das Vorliegen
dienstlich veranlasster Spannungen und eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise
und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Beurteilten durch den Beurteiler für sich
genommen noch kein Anlass, Voreingenommenheit anzunehmen (BVerwG, Urteil vom
23. April 1998 – 2 C 16/97 – juris, Rdn. 16). Jedoch ist das Verhalten des Beurteilers bei
Eröffnung und Besprechung der Beurteilung dann geeignet, Voreingenommenheit zu
vermitteln, wenn dieser durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des
beurteilten Beamten beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter
Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln sucht.
So liegt es hier. Die von der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg in der mündlichen
Verhandlung eingeräumten Äußerungen gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit
der Besprechung bzw. Eröffnung seiner Beurteilung rechtfertigen die Annahme einer
mangelnden Unvoreingenommenheit. Diese stellen sowohl in Bezug auf Ihren Inhalt als
auch auf ihren Anlass eine sachlich unangemessene Reaktion dar.
Die Beurteilerin hat als Reaktion auf die vom Kläger unter Berufung auf einen
zurückliegenden Beurteilungsfall erhobene Rüge der Bewertung der sog
„Vergleichsquote“ (Akzeptanz von richterlichen Vergleichsvorschlägen) entweder
geäußert, dass sie „in diesem Punkt“ „aus allen Rohren auf ihn schießen werde“ oder
„Da musst Du Dich warm anziehen.“ Eine in dieser vagen, diffusen Form
ausgesprochene Drohung der Beurteilerin auf eine nachvollziehbare Beanstandung des
Beurteilten rechtfertigt die Befürchtung, dass dem Beurteilten nicht näher bezeichnete
Nachteile widerfahren werden, wenn er sein Argument wiederholt. Die Drohung der
Beurteilerin ist schon wegen ihres unspezifischen Inhalts und der in beiden
wiedergegebenen Formulierungen zum Ausdruck kommenden Emotionalität als ein
mangelnde Objektivität belegender Einschüchterungsversuch zu werten. Dies ist als
besonders gravierend anzusehen, weil die Beurteilerin als Präsidentin des LAG Berlin-
Brandenburg auf das vom Kläger erkennbar erstrebte berufliche Fortkommen
maßgeblichen Einfluss haben dürfte.
Der Drohung liegt zudem kein objektiv nachvollziehbarer Anlass zugrunde. Das Gericht
kann die in der mündlichen Verhandlung durch die Präsidentin des LAG Berlin-
Brandenburg bekräftigte Einschätzung nicht nachvollziehen, wonach die Wiederholung
der angeblich falschen These des Klägers, der in Rede stehende andere Kollege habe
während seiner Erprobung „alles verglichen“ und sei wohl deshalb besser als er beurteilt
worden, ein schwerer „Loyalitätsmangel“ sei. Für eine derartige Wertung der Beurteilerin
sieht die Kammer keinerlei objektive Anhaltspunkte. Denn aufgrund des vom Kläger
referierten – von der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg nicht angezweifelten –
kurzen persönlichen Gesprächs mit dem besagten Kollegen durfte der Kläger in
vertretbarer Weise davon ausgehen, dass seine Annahme zumindest im Wesentlichen
zutraf. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht oder die Verbreitung bewusst unwahrer
Tatsachen ist jedenfalls in der Aufrechterhaltung der Annahme des Klägers nicht
ansatzweise erkennbar.
Die Äußerung der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg stellt sich mithin als ein
sachlich nicht vertretbares Verhalten dar, das geeignet ist, den Kläger an der
Geltendmachung berechtigter Änderungs- oder Aufhebungsanträge hinsichtlich seiner
Beurteilung zu hindern. Auch für den Fall, dass ihre Äußerung erst im
Beurteilungsgespräch gefallen ist, begründet diese die Annahme von
Voreingenommenheit.
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4. Die erteilte Beurteilung stellt sich schließlich auch im Hinblick auf die weiteren vom
Kläger vorgebrachten Rügen als teilweise fehlerhaft dar.
a) Die dem Kläger nachteilige Wertung (Abschnitt II 1), im prozessualen Bereich seien
„teilweise noch gewisse Unsicherheiten und Unebenheiten feststellbar“, hat der
Beklagte nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten
Anforderungen entsprechend plausibilisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C
8/78 – juris Rdn. 23 f.). Zwar kann der Beurteilte, greift er reine Werturteile an, nicht die
Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen
Werturteilen ihrem Ursprung nach zugrunde liegen. Verlangen kann er aber eine
substanzvolle Erläuterung und Konkretisierung des Werturteils. Legt man insoweit die
von dem Beklagten während des Klageverfahrens schriftlich niedergelegten
Erläuterungen und die ergänzenden Ausführungen der Präsidentin des LAG Berlin-
Brandenburg zugrunde, verletzt die wiedergegebene Wertung den Kläger in seiner
richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, §§ 25 f. DRiG).
Das Gericht ist nicht gehindert, die angegriffene dienstliche Beurteilung auf Verstöße
gegen die richterliche Unabhängigkeit zu überprüfen. Zwar eröffnet § 26 Abs. 3 DRiG
gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, zu denen auch dienstliche Beurteilungen zählen
(BGH, Urteil vom 10. August 2001 – RiZ (R) 5/00 – NJW 2002, 359, stRspr.), den
Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten, wenn diese mit dem Einwand angegriffen
werden, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit. Dies hindert jedoch die
Prüfung eines derartigen Einwandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der
Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung nicht. Denn der verwaltungsgerichtliche
Streitgegenstand „Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung“ ist nicht teilbar. Die
Rüge, die dienstliche Beurteilung verletze die richterliche Unabhängigkeit, begründet
insoweit keinen selbständigen Streitgegenstand, der abgetrennt und an das
Richterdienstgericht verwiesen werden könnte. Sie stellt vielmehr nur ein denkbares
Begründungselement im Rahmen der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung dar, das
in die verwaltungsgerichtliche Prüfung der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen ist
(so auch HessVGH – Beschluss vom 23. Januar 2006 – 1 TG 2710/05 – juris Rdn. 10; OVG
Münster, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 1 A 2338/01 – NVwZ-RR 2004, 874).
Durch die vom Beklagten zur Erläuterung seines Werturteils vorgetragenen Beispiele
(restriktive Anwendung des § 139 ZPO, fehlerhafte Anwendung des § 139 ZPO, keine
Erwähnung einer übereinstimmenden Teilerledigung im Tenor, widersprüchliche
Ausführungen zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels) ist der Kläger im Kernbereich seiner
richterlichen Tätigkeit und nicht (nur) im äußeren Ordnungsbereich seiner
Amtsausübung betroffen. Zu diesem Kernbereich zählen neben der eigentlichen
Spruchtätigkeit alle vorbereitenden oder nachfolgenden Verfahrensentscheidungen, die
der Rechtsfindung dienen und den Prozess oder den Richterspruch fördern sollen (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 2/95 - DRiZ 1996, 371; DG Bremen, Urteil
vom 3. Juni 2005 – DG 1/2004 – juris, Rdn. 27). Hierzu zählen auch die Anwendung des §
139 ZPO, die Gestaltung des Tenors und die Ausführungen des Klägers im Urteil selbst.
Die benannten erläuternden Beispiele stellen sich als unzulässiger Versuch dar, den
Kläger in Zukunft indirekt zu einem veränderten prozessualen Verhalten zu bewegen.
Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung
im Kern Weisungsfreiheit (vgl. BGH NJW-RR 2003, 492 <493> stRspr., OVG Berlin,
Beschluss vom 15. Januar 2004 – 4 S 77.03 – juris Rdn. 5). Beurteilungen, aber auch
spätere erläuternde und plausibilisierende Ausführungen müssen sich daher jeder
psychologischen Einflussnahme enthalten, die den Kern der richterlichen Amtsführung
betrifft. Kritik ist mithin unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlasst werden könnte,
eine Verfahrens- oder Sachentscheidung zukünftig in einem anderen Sinne zu treffen
(vgl. BGH a.a.O.). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die (indirekt) kritisierte
Amtsausübung sich als offensichtlich fehlerhaft darstellt (vgl. DG Bremen a.a.O. Rdn. 27
f. mwN.).
Das Gericht kann sich nicht davon überzeugen, dass die vom Beklagten beanstandeten
Handlungen des Klägers offensichtlich fehlerhaft waren. Dies gilt zunächst für den
schriftsätzlichen Vortrag, der Kläger mache nur restriktiv von § 139 ZPO Gebrauch.
Offensichtliche Rechtsanwendungsfehler seitens des Klägers sind insoweit nicht
ansatzweise erkennbar. Soweit später der Vorwurf erhoben worden ist, der Kläger habe
in einem Fall einen „nicht auslegungsfähigen“ Antrag ausgelegt und damit die eigentlich
gebotene Anwendung des § 139 ZPO vermieden, kann das Gericht einen offensichtlichen
Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Der Kläger hat im Termin nachvollziehbar und
vertretbar dargelegt, warum er entgegen der Meinung der Präsidentin des LAG Berlin-
Brandenburg von Auslegungsfähigkeit ausgegangen ist. Dass die mangelnde
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Brandenburg von Auslegungsfähigkeit ausgegangen ist. Dass die mangelnde
Erkennbarkeit einer übereinstimmenden Teilerledigung im Tenor einen offensichtlichen
Rechtsfehler darstellt, kann das Gericht nicht erkennen. Offensichtlich fehlerhafte, weil
widersprüchliche Ausführungen zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln hat die Beurteilerin
trotz Bestreitens der Richtigkeit dieser Aussage nicht plausibel gemacht.
Soweit die Präsidentin des LAG im Termin ausgeführt hat, der Kläger habe in einem Fall
mit der Kammer statt, wie vom Gesetz zwingend angeordnet, als Einzelrichter
entschieden, ist der Vortrag zwar geeignet, einen offensichtlichen Rechtsfehler zu
belegen. Das gleiche gilt für den Vorwurf, der Kläger habe die Rücknahme von Anträgen
ohne die gesetzlich geforderte Zustimmung einer Partei angenommen. Ob behauptete
Fehler dieser Art, denen der Kläger, der mit diesen Beanstandungen in der mündlichen
Verhandlung erstmals konfrontiert worden ist, pauschal mit der Bitte um Einräumung
einer Äußerungsfrist entgegengetreten ist, tatsächlich vorliegen, war vorliegend
aufgrund der oben bereits festgestellten Verstöße nicht mehr aufzuklären.
Keinen Rechtsfehler der Beurteilung kann das Gericht allerdings hinsichtlich einer vom
Kläger gerügten Inkongruenz von Beurteilungstext und Teilnote „gut ausgeprägt“ für das
Beurteilungsmerkmal „Sonstige Kenntnisse“ erkennen. Text und Note stehen nicht in
Widerspruch zueinander.
Einen weiteren Rechtsfehler der Beurteilung stellt aber das im Abschnitt II 3 enthaltene
Werturteil dar, das erforderliche Vernehmungsgeschick sei „in hinreichendem Maße
vorhanden“. Der objektive Sinngehalt der Formulierung deckt sich mit dem im Rahmen
der Plausibilisierung vorgetragenen Sachverhalt nicht. Den Ausführungen des Beklagten
ist schon nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob die Sitzung vom 1… J…
überhaupt in die Beurteilung eingeflossen ist. Schriftsätzlich ist dies vorgetragen worden;
im Verhandlungstermin wurde es dann verneint. Gleichviel: Wurde die Sitzung bei der
Beurteilung berücksichtigt, liegt ein Rechtsfehler darin, dass die Formulierung den
Befund – einmalige sehr schlechte Leistung bei im Übrigen offenbar wesentlich besseren
Leistungen – nicht vermittelt. Es entsteht für den objektiven Betrachter vielmehr der
Eindruck, dass der Kläger regelmäßig gerade noch durchschnittliche Leistungen im
Bereich der Verhandlungsführung erbringt. Wurde die Sitzung völlig ausgeblendet, liegt
ein Rechtsfehler – die Frage, ob das rechtmäßigerweise überhaupt möglich ist,
dahingestellt – jedenfalls darin, dass das Werturteil offenbar auf Wahrnehmungen
gestützt ist, die außerhalb des Beurteilungszeitraums gemacht wurden. Denn die
Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg hat in der mündlichen Verhandlung insoweit
erläuternd ausgeführt, „sie kenne den Kläger schon länger“.
Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Formulierung des
Beurteilungstextes im Bereich „Verhandlungsführung“ führen dagegen nicht zur
Annahme eines Rechtsfehlers. Aus Sicht eines objektiven Betrachters stellen die
Formulierungen keine plausibilisierungspflichtige Kritik dar. Es entsteht insbesondere
nicht der Eindruck, der Kläger gebärde sich autoritär. Auch wird kein fehlerhafter Eindruck
von der Zahl seiner Vergleichsvorschläge vermittelt. Insbesondere das vom Kläger
beanstandete Wort „häufig“ wird durch die im folgenden Satz enthaltene Aussage
„Deshalb ist es ihm ... gelungen, eine Vielzahl von Streitigkeiten … beizulegen“ im Sinne
des Klägers relativiert. Auf die streitige Frage der (genauen) Höhe der Vergleichsquote
kam es danach nicht mehr an.
Keinen Rechtsfehler der Beurteilung kann das Gericht schließlich hinsichtlich der vom
Kläger gerügten Inkongruenz von Beurteilungstext und Teilnote „gut ausgeprägt“ bei
dem Beurteilungsmerkmal „Entschlusskraft“ erkennen. Text und zuerkannter
Ausprägungsgrad stehen auch hier nicht in Widerspruch zueinander.
Ebenfalls keinen Rechtsfehler stellt im Beurteilungstext zum Beurteilungsmerkmal
„Qualität der schriftlichen Ausarbeitungen“ der Gebrauch des Wortes „verständlich“
ohne weitere Abstufung dar. Der Begriff hat, wie von der Präsidentin des LAG Berlin-
Brandenburg zutreffend erläutert, einen Wertungsgehalt, der zwischen weniger und gut
verständlich liegt. Hinreichend plausibilisiert worden ist auch die Kritik an den
sprachlichen Unebenheiten in den Urteilen des Klägers.
Einen Rechtsfehler stellt dagegen die Verwendung der Formulierung „Die rechtlichen
Begründungen vermögen zumeist zu überzeugen“ dar. Nach dem Inhalt der
Beurteilungsrichtlinie soll und darf mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit unter der
Rubrik „Qualität der schriftlichen Ausarbeitung“ (Abschnitt II 5) in Bezug auf das
Untermerkmal „Überzeugungskraft der Argumentation“ nicht die inhaltliche Qualität von
Argumenten bewertet werden. Es geht vielmehr lediglich darum zu beschreiben,
inwieweit der Beurteilte die maximal denkbare Überzeugungskraft eines Arguments
stilistisch und sprachlich zur Geltung zu bringen vermag. Die im Falle des Klägers
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stilistisch und sprachlich zur Geltung zu bringen vermag. Die im Falle des Klägers
verwendete Formulierung beschreibt ihrem objektiven Sinngehalt nach jedoch inhaltliche
Kritik. Sie passt schon aus diesem Grunde nicht zur Rubrik „Qualität der schriftlichen
Ausarbeitungen“. Dieses Verständnis des Sinngehalts der Formulierung wird dadurch
bestätigt, dass die von der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg zur Plausibilisierung
vorgebrachten Beispiele der Sache nach inhaltliche Kritik darstellen. Diese Kritik (z.B.
„Beschluss nach § 91a ZPO ohne Begründung“, „unsauber formulierter Tenor“) betrifft
überdies wiederum den Kernbereich der richterlichen Entscheidungsfindung. Von der
offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des Handelns des Klägers in den beschriebenen Fällen
konnte das Gericht sich – ohne dass es hierauf noch ankommt - nicht überzeugen.
Keinen Erfolg hat der Kläger mit seiner Rüge, seine Tätigkeit in der Einigungsstelle d…
müsse in den Text zum Beurteilungsmerkmal „Leistungsfähigkeit“ aufgenommen
werden. Dem steht § 7 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie entgegen. Danach ist die
Beurteilung an den Anforderungen des wahrgenommenen Amtes auszurichten. Mithin
können und dürfen Nebentätigkeiten – als solche ist die Mitarbeit des Klägers in der
Einigungsstelle zu qualifizieren – nicht in die Ausführungen zu den
Beurteilungsmerkmalen aufgenommen werden.
Keinen Rechtsfehler der Beurteilung kann das Gericht weiter hinsichtlich der vom Kläger
gerügten Inkongruenz von Beurteilungstext und Teilnote „durchschnittlich ausgeprägt“
zum Beurteilungsmerkmal „Organisationsfähigkeit“ erkennen. Text und Note stehen
nicht im Widerspruch zueinander.
Zu beanstanden ist dagegen die im Abschnitt II 8 („Kommunikationsfähigkeit“)
enthaltene Aussage, der Kläger „suche nach Lösungen“. Beim objektiven Betrachter
entsteht, wie vom Kläger zutreffend ausgeführt, aufgrund der Beschränkung der
Aussage auf die „Suche“ nach Lösungen der Eindruck, er finde diese nicht. Die damit
dem objektiven Sinngehalt der Aussage nach geäußerte wertende Kritik hat der Beklagte
nicht plausibilisiert. Dass er dies aus seiner Sicht auch nicht tun musste, weil er der
Formulierung keinen negativ wertende Kritik zuspricht, ändert nichts. Er muss sich
insoweit am objektiven Sinngehalt der Formulierung festhalten lassen.
Im Übrigen ist die Formulierung zum Beurteilungsmerkmal „Kommunikationsfähigkeit“
nicht zu beanstanden. Insbesondere waren weitere Ausführungen zum Untermerkmal
„sprachliche Ausdrucksfähigkeit“ nicht angezeigt. Die Beurteilung verhält sich dazu auch
nach Auffassung der Kammer bereits mit dem Adjektiv „transparent“.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Formulierung zum Beurteilungsmerkmal
„Kooperations- und Konfliktfähigkeit“. Der Text vermittelt seinem objektiven Sinngehalt
nach keine „unterschwellige“ Kritik, wie der Kläger meint.
Rechtsfehlerhaft ist die Beurteilung wiederum hinsichtlich der Ausführungen zum
Beurteilungsmerkmal „Führungskompetenz“. Die Richtlinie schließt, ihrer Definition
dieses Merkmals nach – Aufgaben der Personalführung unter Leitung einer
Organisationseinheit (§ 7 Abs. 2 Satz 1) –, eine Beurteilung des Klägers insoweit aus.
Denn ihm oblagen im Beurteilungszeitraum keine Aufgaben der Personalführung;
insbesondere nicht gegenüber der Geschäftstelle. Aus diesem Grunde hätten
Leistungen des Klägers als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendare nicht
berücksichtigt werden dürfen. Denn diese gehören nach der derzeitigen Praxis im Land
Berlin gerade nicht zu den Aufgaben des wahrgenommenen Amtes, sondern sind
Nebentätigkeit.
Nicht hinreichend plausibel ist schließlich auch die Bildung der Gesamtnote. Nach den
Darlegungen der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg wurde besonderer Wert auf die
vier Beurteilungsmerkmale „Rechtskenntnisse“, „Verhandlungsführung“, „Qualität der
schriftlichen Ausarbeitungen“ sowie „Leistungsfähigkeit und
Verantwortungsbewusstsein“ gelegt. Die Gesamtbeurteilung des Klägers „übertrifft die
Anforderungen (untere Grenze)“ sei maßgeblich motiviert durch die Mängel im Bereich
„Rechtskenntnisse“ – die dem Kläger insoweit zuerkannte Teilnote liege im unteren
Bereich des Ausprägungsgrades „durchschnittlich ausgeprägt“.
Diese Ausführungen genügen für sich genommen, vor dem Hintergrund der übrigen
Teilnoten des Klägers nicht zur plausiblen Begründung der Gesamtbeurteilung.
Ausprägungsgrade und Gesamtbeurteilung widersprechen sich (vgl. hierzu BVerwG,
Beschluss vom 15. Oktober 1992 – 2 B 164/92 – juris, Rdn. 5 stRspr.). Denn der Kläger
wurde in den übrigen drei als besonders wichtig benannten Beurteilungsmerkmalen
zweimal mit „durchschnittlich ausgeprägt“ und ein weiteres Mal mit „gut ausgeprägt“
bewertet. Berücksichtigt man auch die übrigen Merkmale (weitere zweimal „gut
ausgeprägt“, im Übrigen „durchschnittlich ausgeprägt“; die beiden gut ausgeprägten
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ausgeprägt“, im Übrigen „durchschnittlich ausgeprägt“; die beiden gut ausgeprägten
Merkmale betreffen mittelmäßig wichtige Beurteilungskriterien) indiziert die
Gesamtbetrachtung – auch ohne Bildung eines arithmetischen Mittels - zunächst eine
Gesamtnote, die leicht oberhalb des Durchschnitts liegt.
Ist ein durchgehend mit „durchschnittlich ausgeprägt“ bewerteter Richter nach den
Angaben der Präsidentin des LAG Berlin-Brandenburg in der mündlichen Verhandlung
entsprechend den vereinbarten Beurteilungsmaßstäben im Bereich der (drei) Gesamt-
Notenstufen „übertrifft die Anforderungen“ einzuordnen, indiziert die Gesamtschau der
Teilnoten eine Gesamtnote zumindest im Bereich „übertrifft die Anforderungen (glatt)“.
Vor diesem Hintergrund ist nicht schlüssig, wie das Merkmal „Rechtskenntnisse“, möge
der insoweit zuerkannte Ausprägungsgrad „durchschnittlich ausgeprägt“ auch noch so
knapp am unteren Rand liegen, die Gesamtnote in den Bereich „übertrifft die
Anforderungen (untere Grenze)“ ziehen kann. Entscheidend ist insoweit, dass das
Merkmal trotz aller geäußerter Kritik doch immer noch „durchschnittlich ausgeprägt“
bleibt – ihm also auch bei der Bildung der Endnote kein schlechterer, weiter gehender
Gehalt zugebilligt werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war
wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,
Nr. 4 VwGO).
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