Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017
VG Berlin: auszahlung, feststellungsklage, deckung, öffentlich, bestandteil, hauptsache, rückzahlung, verzicht, darlehensvertrag, erfüllung
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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 A 18.04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 80 InsO, § 51
VwVfG, § 43 VwGO, § 154 Abs 1
VwGO
Klage auf Feststellung der Berechtigung
Aufwendungszuschüsse entgegenzunehmen, ohne zugleich zur
Annahme des Aufwendungsdarlehens verpflichtet zu sein
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungs-gläubiger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als ehemaliger Insolvenzverwalter über das frühere Vermögen der B.
(im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Feststellung, dass er berechtigt ist, von den der
Gemeinschuldnerin bewilligten Wohnungsbauförderungsmitteln die
Aufwendungszuschüsse entgegenzunehmen, ohne zugleich zur Annahme des
Aufwendungsdarlehens verpflichtet zu sein.
Die Gemeinschuldnerin war Erbauberechtigte des Grundbesitzes R. der im
Wohnungsbauprogramm 1990 gemäß den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977
gefördert wurde. Mit Bewilligungsbescheid der Wohnungsbau-Kreditanstalt vom 15.
August 1991 wurden ihr für die Schaffung und Erhaltung von Mietwohnungen im sozialen
Wohnungsbau Fördermittel in Höhe von insgesamt rund 9 Mio. DM gewährt, die
grundsätzlich vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2007 in vierteljährlichen Raten
(jeweils zum 15. des mittleren Quartalmonats) auszuzahlen waren. Wörtlich heißt es in
dem Bescheid u.a.:
Mit Bescheid vom 1. August 2002 bewilligte die nunmehr zuständige Investitionsbank
Berlin (IBB) der Gemeinschuldnerin zur Begrenzung der Mietsteigerungen im Jahre 2002
infolge des planmäßigen Abbaus der Förderungsmittel zusätzlich weitere
Aufwendungszuschüsse bis zum 31. Dezember 2007.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Juni 2003 wurde der Kläger
zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Im
Anschluss daran verweigerte die IBB die Auszahlung der Fördermittel sinngemäß mit der
Begründung, sie seien nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Um die zweckgebundene
Verwendung der Mittel zu gewährleisten, müsse deren Auszahlung an die Ib-Gläubiger
sichergestellt sein.
Mit der am 18. Februar 2004 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die
Auszahlung von bereits bewilligten Teilbeträgen der Fördermittel in Höhe von insgesamt
47.000,-- Euro - ohne Darlehensanteil – für die Abrechnungsmonate August und
November 2003 sowie Februar 2004 erstrebt. Nachdem der Beklagte die Zuschüsse im
Juli 2006 gemeinsam mit anteiligen Beträgen des Aufwendungsdarlehens ausgezahlt
hat, beschränkt der Kläger sein Begehren auf die negative Feststellung der fehlenden
Verpflichtung zur Entgegennahme des Darlehens. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus: Die Annahme des Darlehens sei mit dem Risiko verbunden, die
Rückzahlung im Range einer Masseverbindlichkeit zu schulden. Es sei daher rechtlich
nicht haltbar, die Auszahlung der Aufwendungszuschüsse an die Inanspruchnahme des
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nicht haltbar, die Auszahlung der Aufwendungszuschüsse an die Inanspruchnahme des
Aufwendungsdarlehens zu koppeln; aus dem Förderungszweck folge kein Zwang zur
Entgegennahme. Könne die Durchschnittsmiete auch ohne Darlehen gehalten werden,
dürfe die öffentliche Hand es dem Fördernehmer nicht aufzwingen; dies gelte erst recht,
wenn dadurch weitere Masseverbindlichkeiten begründet würden. Anhaltspunkte dafür,
dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Verwaltung des Objektes nicht mehr
gewährleistet seien, bestünden bis jetzt nicht. Im Übrigen führe ein freiwilliger Verzicht
auf Fördermittel nicht zur vorzeitigen Befreiung von den öffentlich-rechtlichen
Bindungen. Der Rechtsgedanke habe in § 4 Abs. 4 Neubaumietenverordnung (NMV)
seinen Niederschlag gefunden und sei übertragbar.
Nachdem der Kläger die Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Entgegennahme
des Darlehens im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) zunächst bis zum Ablauf des
verbleibenden Förderungszeitraums erstrebt hatte, hat er sein Begehren infolge der
durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. August 2007 erfolgten
Zwangsversteigerung des Erbbaurechts zeitlich begrenzt. Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass er berechtigt ist, ausschließlich die aufgrund der
Bewilligungsbescheide vom 15. August 1991 und vom 1. August 2002 für die Zeit bis
zum 14. August 2007 gewährten Aufwendungszuschüsse entgegenzunehmen und die
Entgegennahme der Aufwendungsdarlehen zu verweigern, soweit und solange
sichergestellt ist, dass der Förderzweck nicht gefährdet ist, insbesondere die
Durchschnittsmiete nicht über den Betrag angehoben wird, der verlangt werden dürfte,
wenn die Aufwendungshilfen einschließlich des Aufwendungsdarlehens
entgegengenommen würden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er ist trotz der erfolgten Leistung weiterhin der Auffassung, die öffentlichen Fördermittel
seien wegen der engen Zweckbindung schon nicht Bestandteil der Insolvenzmasse.
Würden dem Kläger aber – wie von ihm begehrt – die Zuschüsse tatsächlich ausgezahlt,
sei er auch verpflichtet, die Darlehensvaluta abzunehmen. Dies folge sowohl aus dem
Bewilligungsbescheid als auch aus dem Darlehensvertrag. Auf die Entgegennahme der
„Rosinen“ dürfe er sich ebenso wenig beschränken wie die Gemeinschuldnerin; über
deren Rechte gingen seine Rechte als Insolvenzverwalter nicht hinaus.
Vor dem Hintergrund des Zwangsversteigerungsverfahrens hat die IBB die Darlehen
inzwischen gekündigt, Rückzahlung gefordert und die Bewilligungsbescheide aus den
Jahren 1991 und 2002 mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 widerrufen. Gegen den
Widerrufsbescheid, soweit er für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 14. August
2007 ausgesprochen wurde, hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die unter dem
Aktenzeichen VG 16 A 86.07 geführt wird.
Im Hinblick auf die ursprünglich erstrebte Auszahlung der Aufwendungszuschüsse sowie
die zuletzt vorgenommene zeitliche Begrenzung des Feststellungsantrags haben die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakten
und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) sowie die Gerichtsakten VG 16 A
19.04 und VG 16 A 86.07 verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich -
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist – soweit keine Hauptsachenerledigung eingetreten ist - als
(I)
Kläger ist nicht berechtigt, von der bewilligten Aufwendungshilfe nur die
Aufwendungszuschüsse entgegenzunehmen und die Annahme des
Aufwendungsdarlehens zu verweigern.
I.
1.
sich nicht um eine Klage aus dem zivilrechtlichen Darlehensvertrag, sondern die
Beteiligten streiten über den Umfang der durch Bewilligungsbescheid vom 15. August
1991 begründeten Rechte und Pflichten, die aus der bewilligten Aufwendungshilfe
erwachsen. Die Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit öffentlichen Mitteln findet
ihre Rechtsgrundlage in den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Zweiten
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ihre Rechtsgrundlage in den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes sowie den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 - WFB
1977 – vom 28. Juli 1977 (ABl. S. 1188) und der sich daran orientierenden
Subventionspraxis des Beklagten.
2.
ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 91 VwGO ankommt.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten liegt kein Fall der Klageänderung vor, denn die
angestrebte Feststellung war ersichtlich bereits im ursprünglichen Klagebegehren
angelegt (§ 88 VwGO). Die erhobene Klage war ausdrücklich auf Teilauszahlung der
Aufwendungszuschüsse ohne Darlehensanteil gerichtet (Seite 3 der Klageschrift) und
enthielt damit in der Sache neben dem Leistungsantrag auch das negative
Feststellungsbegehren, welches nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen
hinsichtlich des Zahlungsverlangens nunmehr allein weiterverfolgt wird. Gemäß § 43 Abs.
1 Alt.1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Nichtbestehens Bestehens
eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse
an der baldigen Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnis i.S.d. Vorschrift werden
rechtliche Beziehungen verstanden, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund
einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis
mehrerer Person untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urt.
v. 23. Januar 1992 – 3 C 50.89, DVBl. 1992, 1168). Auch ein selbständiger Teil eines
Rechtsverhältnisses, insbesondere einzelne Berechtigungen und Verpflichtungen,
können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dabei muss das Rechtsverhältnis
hinreichend konkretisiert sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das verbliebene Begehren des Klägers zielt auf die Feststellung, dass die Bestandteile
der gewährten Aufwendungshilfe nicht notwendigerweise beide in Anspruch genommen
werden müssen. Dieses Anliegen kann daher ohne weiteres mit der allgemeinen
Feststellungsklage verfolgt werden, wobei es sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten
Versteigerung nicht - wie der Beklagte meint - um die unzulässige Klärung eines
ehemaligen Rechtsverhältnisses, sondern um die daraus noch folgenden Rechte und
Pflichten handelt.
Der Statthaftigkeit steht auch die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage
nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 VwGO), denn für die von dem Kläger erstrebte
Rechtsverfolgung sieht die Verwaltungsgerichtordnung keine sachnähere und
wirksamere Klageart vor. Da die IBB Zuschüsse und Darlehen anteilig gemeinsam
ausgezahlt hat, ist die Frage der Pflicht zur Entgegennahme bzw. zum Behaltenmüssen
klärungsbedürftig und - fähig, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten herbeizuführen.
Vor diesem Hintergrund fehlt es daher auch nicht an dem erforderlichen
Feststellungsinteresse des Klägers.
II.
In der Sache muss der Klage indes der Erfolg versagt bleiben. Mit der durch
bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 15. August 1991 gewährten Förderung hat
sich die Gemeinschuldnerin verpflichtet, Darlehen und Zuschüsse zur Deckung der
laufenden Aufwendungen (Aufwendungshilfen) während der vorgesehenen
Förderungsdauer und gegebenenfalls nach deren Ablauf anzunehmen. Dies entspricht
den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977, auf die im Bewilligungsbescheid
ausdrücklich Bezug genommen wurde und die der allgemeinen Förderungspraxis des
Beklagten zu Grunde liegen (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Nr. 42 Abs. 1 WFB 1977 setzen sich
die als Aufwendungshilfen gewährten öffentlichen Mittel zur Deckung der laufenden
Aufwendungen zu einem Drittel aus einem Aufwendungsdarlehen und zu zwei Dritteln
aus Aufwendungszuschüssen zusammen. Die beiden Bestandteile bilden eine
einheitliche Subventionsmaßnahme, die weder nach Belieben noch nach finanziellem
Bedarf aufgespalten werden darf. Verringert sich für den Fördernehmer während der
Bewilligungsdauer z.B. der Gesamtbetrag der zur Finanzierung der Gesamtkosten in
Anspruch genommenen Fremdmittel, wird die gewährte Aufwendungshilfe insgesamt
entsprechend gekürzt (Nr. 42 Abs. 3 WFB 1977). Dabei bleibt das Verhältnis zwischen
den Subventionsbestandteilen unverändert. Ein Wahlrecht des Subventionsempfängers,
in solchen Fällen zu Gunsten der Zuschüsse in voller Höhe auf das Darlehen zu
verzichten, besteht nicht. Dass diese Ausgestaltung der Wohnungsbauförderung mit
öffentlichen Mitteln, insbesondere die Koppelung von Aufwendungszuschüssen und –
darlehen, gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, ist weder vorgetragen noch
erkennbar. Vielmehr steht dem Beklagten bei der Vergabe öffentlicher Leistungen zur
Erreichung eines bestimmten Förderungszweckes ein weites Ermessen zu, dessen
Grenzen durch das gewählte und konstant bleibende Verhältnis der beiden
Subventionsbestandteile nicht überschritten werden. Ein freiwilliger Verzicht durch den
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Subventionsbestandteile nicht überschritten werden. Ein freiwilliger Verzicht durch den
Fördernehmer auf die einheitlich bewilligte Aufwendungshilfe insgesamt wird dadurch
nicht ausgeschlossen.
Nichts anders gilt für den Kläger, der als Insolvenzverwalter grundsätzlich an die aus
dem Bewilligungsbescheid folgenden Rechte und Pflichten gebunden ist. Durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Es kann in diesem Zusammenhang
dahinstehen, ob – wie der Beklagte meint – öffentliche Fördermittel wegen der engen
Zweckbindung schon nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sind, oder ob insoweit auch
im Rahmen der WFB 1977 der Auffassung des Kammergerichts zu folgen ist (Urteil v. 9.
März 2007 - 7 U 142.06), wonach jedenfalls nach den Anschlussförderungsrichtlinien
1993 keine insolvenzfeste Zweckbestimmung besteht. Denn in Bezug auf die hier allein
streitige Pflicht zur Entgegennahme der Darlehensvaluta bei tatsächlicher Auszahlung
der Aufwendungszuschüsse ist weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst
erkennbar, dass sich aus den Vorschriften der Insolvenzordnung Abweichungen ergeben,
die zu einer inhaltlichen Veränderung des Subventionsverhältnisses führen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die öffentliche Hand dürfe dem
Fördernehmer kein Darlehen aufzwingen, wenn die Durchschnittsmiete auch ohne
Darlehen gehalten werden könne. Damit verkennt er die skizzierte Struktur der
Aufwendungshilfe, die zur Deckung von laufenden Aufwendungen in der gleichmäßig
praktizierten Umsetzung durch den Beklagten keine ausschließliche Förderung durch
verlorene Zuschüsse vorsieht. Dass die Fortsetzung der Subventionsmaßnahme durch
den Kläger auch zu einer weiteren Begründung von Masseverbindlichkeiten führt, zwingt
ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist den Vorschriften der
Insolvenzordnung die Begründung sonstiger Masseverbindlichkeiten durch Handlungen
des Insolvenzverwalters oder auch aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung
zur Insolvenzmasse verlangt wird, nicht fremd (vgl. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 InsO). Zum
anderen könnte der Insolvenzverwalter dies vermeiden, indem er die Aufwendungshilfe
insgesamt, also auch die Zuschüsse, nicht mehr beansprucht. Erstrebt er indes – wie
hier der Kläger - die Fortzahlung der Zuschüsse und damit die Erfüllung der
Subventionsleistungen aus dem bestandkräftigen Bewilligungsbescheid, ist er mangels
spezialgesetzlicher Bestimmungen in der Insolvenzordnung auch an dessen Regelung
gebunden, Darlehen und Zuschüsse anzunehmen. Beabsichtigt der Kläger, sich von den
Wirkungen des unanfechtbaren Verwaltungsakts wegen der durch die
Insolvenzverwaltung nachträglich eingetreten Änderung der Sach- und Rechtslage zu
lösen, muss er sich der Instrumentarien des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedienen
und z.B. einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Bewilligungsverfahrens stellen (vgl. § 51
VwVfG). Diesen Weg hat er offenkundig nicht beschritten.
Die Kostenentscheidung folgt für den streitig entschiedenen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, entspricht es hinsichtlich des mit der Klage ursprünglich verfolgten
Zahlungsbegehrens gemäß §161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens
dem Beklagten aufzuerlegen, denn er hat den Kläger mit der Auszahlung der
Aufwendungszuschüsse ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage im
Umfang der geltend gemachten Forderung klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die
Rolle des Unterlegenen begeben; soweit die Erledigungserklärung die zeitliche
Begrenzung des Feststellungsantrags betrifft, trägt wiederum der Kläger die Kostenlast.
Da die jeweiligen Anteile des Obsiegens und Unterliegens der anwaltlich vertretenen
Parteien jeweils dem in etwa hälftigen Streitwert entsprechen, waren den Beteiligten die
Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO
analog i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 3
und 4 VwGO vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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