Urteil des VG Berlin vom 12.01.2010
VG Berlin: recht auf akteneinsicht, gerichtsverfahren, vorverfahren, behörde, gleichrangigkeit, auskunft, erschwernis, zivilrecht, geheim, vollstreckung
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Gericht:
VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 71.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 9 Abs 1 S 1 Fallgr 2 InfFrG BE
Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Charlottenburg-
Wilmersdorf von Berlin vom 12. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Mai 2010 verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in den Vorgang zu den im Jahr
2009 durchgeführten Baumkontrollen am Savignyplatz in Berlin-Charlottenburg zu
gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt Zugang zu Informationen zu vom Beklagten durchgeführten
Baumkontrollen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges, welches auf dem Savigny-Platz in
Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast erheblich beschädigt wurde. Die
zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten vermerkten in ihrem
Tätigkeitsbericht vom 3. September 2009, dass der von Baum Nr. 64 herunter gefallene
Ast bereits „etwas angefault“ gewesen sei. Die Klägerin machte beim Beklagten
daraufhin einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht geltend.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 forderte die Klägerin den Beklagten in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) auf,
„die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen“. Diese Nachweise
seien erforderlich für die Einschätzung, ob eine gerichtliche Weiterverfolgung des
Schadensersatzanspruchs sinnvoll sei.
Mit Schreiben des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 12. Januar
2010 teilte der Beklagte mit, es bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die
Akteneinsicht sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln abzulehnen, weil nach der besonderen
Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Den hiergegen unter
Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Widerspruch wies
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 zurück. Dabei teilte er mit,
dass die Gewährung von Akteneinsicht dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der
Gleichrangigkeit von Anspruchsteller und Anspruchsgegner widersprechen würde.
Mit ihrer am 19. Mai 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Informationsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, sie habe ein Recht auf
Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin. Ausschlussgründe im Sinne
dieses Gesetzes lägen nicht vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 12. Januar 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 zu verpflichten, ihr
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des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 zu verpflichten, ihr
Akteneinsicht in den Vorgang zu den im Jahr 2009 durchgeführten
Baumkontrollen am Savignyplatz in Berlin-Charlottenburg zu gewähren;
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages vertieft er seine Rechtsauffassung
aus den angegriffenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die
vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung im Wege schriftlicher Entscheidung über
die Klage befinden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden
erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der die Gewährung von Akteneinsicht in den Vorgang
zu den im Jahr 2009 auf dem Savignyplatz durchgeführten Baumkontrollen ablehnende
Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 12. Januar 2010
ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 gefunden
hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die
Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Einsicht in den fraglichen Vorgang.
1. Rechts- und Anspruchsgrundlage für das Akteneinsichtsbegehren der Klägerin ist § 3
Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes
gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in oder
Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.
a. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln liegen vor. Die Klägerin gehört als
natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Das den Beklagten
vertretende Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist als Behörde des
Landes Berlin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln eine auskunftsverpflichtete öffentliche
Stelle. Bei den Vorgängen zu den Baumkontrollen auf dem Savignyplatz im Jahr 2009
handelt es sich auch um Akten im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG. Denn danach sind Akten im
Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere
Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen,
insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne,
Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
b. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen der Akteneinsicht vorliegend keine
Ausschlussgründe nach den §§ 5 bis 11 IFG Bln entgegen. Insbesondere kann die
Akteneinsicht nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln wegen der Befürchtung des
Beklagten verweigert werden, dass sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts
nachteilige Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichtsverfahren ergeben
könnten.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, wenn ein
vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der
Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln verlangt zunächst eine „besondere Art der
Verwaltungstätigkeit“, setzt mithin eine Tätigkeit voraus, die sich von der Masse der
gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten abhebt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die ihrer
„besonderen Art“ nach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim gehalten werden
muss, weil anderenfalls - ähnlich wie bei den in § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Fall IFG Bln
genannten bevorstehenden behördlichen Maßnahmen - ihr Erfolg in Frage gestellt wird.
Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Baumkontrolle nicht. Diese
ist grundsätzlich nicht (vorübergehend) geheimhaltungsbedürftig. Sie ist nach
Auffassung des Beklagten vielmehr ausschließlich deshalb geheim zu halten, weil die
Klägerin wegen des ihr entstanden Schadens erwägt, einen Amtshaftungsprozess
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Klägerin wegen des ihr entstanden Schadens erwägt, einen Amtshaftungsprozess
anzustrengen. Das Risiko von nachfolgenden Amtshaftungsprozessen haftet jedoch
einer Vielzahl von Verwaltungstätigkeiten an. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine
Gefahr, die einer Verwaltungstätigkeit nicht die erforderliche „besondere Art“ zu
verleihen vermag.
(2) Davon abgesehen setzt § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln voraus, dass das vorzeitige
Bekanntwerden des Akteninhalts mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung
unvereinbar ist. Auch dies kann vorliegend nicht unter Hinweis auf eine Erschwernis der
Rechtsverteidigung im Rahmen eines drohenden Prozesses bejaht werden. Eine solche
Erschwernis wird von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln nämlich nicht erfasst.
Dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln nach muss das vorzeitige
Bekanntwerden des Akteninhalts „nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit
einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar“ sein. Sprachlich bezieht sich
dabei die durch die Informationsgewährung erschwerte Aufgabenerfüllung auf die
besondere Art der Verwaltungstätigkeit. Erforderlich ist damit, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe als solche durch die
Informationsgewährung erschwert oder unmöglich gemacht wird. So verhält es sich hier
jedoch nicht. Die seitens der Klägerin erstrebte Informationsgewährung führt zu keinerlei
Erschwernissen bei der Baumkontrolle.
Auch ein Blick auf die Systematik des § 9 IFG Bln bestätigt, dass Erschwernisse der
Rechtsverteidigung im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht unter § 9
Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln fallen, sondern von § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG Bln erfasst werden.
Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, wenn durch das
vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin
bei der Durchführung eines „laufenden“ - d.h. eines bereits anhängigen und noch nicht
beendeten (vgl. zur § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Schoch, IFG, Rn. 79 zu § 3) -
Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die
Befürchtung von nachteiligen Auswirkungen auf Gerichtsverfahren generell - wie vom
Beklagten angenommen - bereits von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln erfasst würde.
Auch die Entstehungsgeschichte von § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln spricht gegen die vom
Beklagten vorgenommene Auslegung. § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln wurde gerade deshalb in
das Gesetz aufgenommen, weil nach Auffassung des Gesetzgebers bei Vorgängen, die
für Gerichtsverfahren relevant waren, nach den übrigen Bestimmungen des
Informationsfreiheitsgesetzes „keine Auskunftsverweigerung begründet werden“ konnte
(vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/5075, S. 27). Dabei wurde auf das
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Bezug genommen und das
Auskunftsverweigerungsrecht - wie dort (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 81 zu § 3 m.w.N.) - auf
laufende Gerichtsverfahren beschränkt. Nur insoweit hatte der Gesetzgeber des
Informationsfreiheitsgesetzes Berlin einen Regelungsbedarf gesehen
(Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/5075, S. 27).
Das hier gefundene Auslegungsergebnis, wonach Erschwernisse der Rechtsverteidigung
bei drohenden Gerichtsverfahren insbesondere zivilrechtlicher Art nicht vom
Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln erfasst werden, steht schließlich
auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes
Berlin. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes
Berlin das Anliegen, ein möglichst umfassendes Informationsrecht zu schaffen (vgl. § 1
IFG Bln und Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 13/1623, S. 4). Die Ausschlussgründe der
§§ 5 bis 11 IFG Bln sind daher eng auszulegen. § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln dient vor diesem
Hintergrund dem Schutz bestimmter Verfahren, deren Erfolg durch vorzeitige
Offenlegung des Akteninhalts in Frage gestellt wird; § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin schützt
demgegenüber - wie § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund, dem er nachgebildet worden ist - die
Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter
Informationen (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 74 ff. m.w.N.). Das Interesse an der
Zurückhaltung von Informationen, die der Bürger benötigt, um etwa in einem
Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen, wird
demgegenüber nicht geschützt (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Urteil der Kammer
vom 26. Juni 2009 - VG 2 A 62.08 -).
Auch der Hinweis des Beklagten auf das im Zivilrecht herrschende Prinzip der
Gleichrangigkeit von Kläger und Beklagtem führt insoweit nicht weiter. Er verkennt, dass
der Beklagte an Gesetz und Recht gebunden ist und auch bei einer privatrechtlichen
Tätigkeit weitergehenden Bindungen unterliegt als Private. Den aus der Aktenkenntnis
möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der
Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Beklagte
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Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Beklagte
aufgrund seiner besonderen Bindungen hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14.
November 2003 - VG 23 A 93.03 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21
B 589/02 -, Juris). Abgesehen davon sind die Parteien im Zivilprozess ohnehin zum
wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag verpflichtet (§ 138 Abs. 1 ZPO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren war dabei gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für
notwendig zu erklären, weil es der Klägerin wegen der sich im Verfahren stellenden
Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne juristische Beratung selbst zu
führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den
§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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