Urteil des VG Berlin vom 09.12.2003
VG Berlin: versetzung, abweichende meinung, unabhängigkeit, behörde, verfassungskonforme auslegung, restriktive auslegung, zugehörigkeit, vergleich, verfügung, begriff
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Gericht:
VG Berlin 5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 50.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5
GG, § 1 StPoolG BE
Normenkontrolle - Versetzung zum Stellenpool
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 1 des Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen
Personalüberhangmanagements (Stellenpool) vom 9. Dezember 2003 – GVBl. Berlin
2003 S. 589 – mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig ist.
Gründe
I.
Der Kläger ist Amtsrat im Dienst des Beklagten. Er wendet sich gegen seine Versetzung
zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool).
Der Kläger war vor seiner Versetzung zum Stellenpool beim Bezirksamt Tempelhof-
Schöneberg von Berlin in der Abteilung „Sozialwesen“ tätig. Das Bezirksamt beschloss
in der Sitzung vom 26. Juni 2006 die Einsparung einer Reihe von Stellen im
Bezirkshaushaltsplan 2007, darunter die eines Amtsrates, Besoldungsgruppe A 12, in
der genannten Abteilung zum 1. Januar 2007. Der Beklagte führte hieraufhin eine
Sozialauswahl nach der Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten
zum Personalüberhang (VV Auswahl) vom 28. Juni 2005 (Dienstblatt des Senats von
Berlin, Teil I, 2005 S. 58) zwischen dem Kläger und den übrigen in der Abteilung
Sozialwesen tätigen neun Amtsräten und Amtsrätinnen durch, die zwischen 76 % und
100 % der vollen Arbeitszeit dienten. Vergleichbare Angestellte gab es in der Abteilung
nicht. Der Kläger erzielte mit 15 Punkten den niedrigsten Wert. Frau B. und Frau H.
erreichten jeweils 18 Punkte, die Herren B., J. und S. kamen auf 25 Punkte, es folgten
Herr K. mit 26 und Herr S. mit 27 Punkten. Die Herren H. und H. erzielten 35 Punkte.
Der Beklagte beschloss, den Kläger dem Personalüberhang zuzuordnen, und legte den
Vorgang (samt Anschreiben an den Kläger unter dem Datum des 13. November 2006)
dem Personalrat am 16. November 2006 „zur Kenntnisnahme“ vor. Dieser zeichnete die
Vorlage am 22. November 2006, ohne Einwände zu erheben. Der Beklagte händigte
dem Kläger die Mitteilung vom 13. November 2006, dass er wegen der geringen
Punktzahl dem Personalüberhang zugeordnet werde, am 29. November 2006 aus. Mit
weiterem Schreiben unter dem Datum vom 23. November 2006 hörte er ihn zu seiner
Absicht an, ihn zum Stellenpool zu versetzen. Der Kläger erhob mit Anwaltsschriftsatz
vom 22. Dezember 2006 Einwendungen gegen die Zuordnung und die beabsichtigte
Versetzung, zu denen sich der Beklagte mit Antwortschreiben vom 12. Januar 2007
äußerte.
Der Beklagte entschied am 18. Januar 2007, den Kläger zum Stellenpool zu versetzen,
und bat den Personalrat mit dort am 24. Januar 2007 eingegangenen Schreiben um
Mitwirkung zur Versetzung. Dieser verweigerte mit einem Antwortschreiben vom 31.
Januar 2007 aufgrund seines Beschlusses vom selben Tag seine Zustimmung und
machte Bedenken geltend. Der Beklagte bot dem Personalrat daraufhin mit Schreiben
vom 1. Februar 2007 eine Erörterung an und bat – falls gewünscht – um einen
Terminvorschlag innerhalb einer Woche. Der Personalrat meldete sich nicht, wie in der
Akte am 12. Februar 2007 vermerkt wurde. Der Beklagte teilte dem Personalrat mit
Schreiben vom 14. Februar 2007 mit, er sehe das Mitwirkungsverfahren als beendet an
und werde den Kläger zum Stellenpool versetzen, weil der Personalrat vom schriftlichen
Angebot einer Erörterung keinen Gebrauch gemacht habe.
Der Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-
Schöneberg von Berlin vom 26. Februar 2007 mit Wirkung zum 1. Mai 2007 zum
Stellenpool. Es schlossen sich befristete Übergangseinsätze an, zunächst erneut in
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Stellenpool. Es schlossen sich befristete Übergangseinsätze an, zunächst erneut in
seinem bisherigen Bezirksamt.
Mit seiner am 22. März 2007 erhobenen Klage ficht der Kläger den Bescheid vom 26.
Februar 2007 an und macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen das
Stellenpoolgesetz geltend. Sein Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
blieb erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 8. April 2009 – VG 5 L 3.09 – und des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2009 – OVG 4 S 42.09 –).
II.
Die Kammer setzt das Verfahren aus und legt die Frage nach der Verfassungswidrigkeit
des § 1 des Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements
(Stellenpool) vom 9. Dezember 2003 – GVBl. Berlin 2003 S. 589 – (StPG) dem
Bundesverfassungsgericht vor, weil sie von der Verfassungswidrigkeit der Norm
überzeugt ist (A.) und es im konkreten Fall mangels einfachrechtlicher Fehler
entscheidend darauf ankommt (B.).
A. Die Kammer ist ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 18.
September 2008 – BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07 – (PersV 2009, 130 ff. und BVerwGE
132, 31 ff. = ZBR 2009, 96 ff.) der Überzeugung, dass § 1 StPG verfassungswidrig ist.
1.) Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus (BVerwGE 132, 31 Rn. 14 ff.):
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen,
dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein
amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten,
übertragen werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251
<266>; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182
9>). Er ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition
ausgestattet, wenn dieser Anspruch erfüllt ist.
Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn
und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die
dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird
dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl.
Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <272>, vom 24.
Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 <313> und vom 3. März 2005 -
BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110> m.w.N., stRspr). Das Amt im funktionellen
Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle
Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an.
Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem
Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist
(BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 4. Mai
1972 - BVerwG 2 C 13.71 - BVerwGE 40, 104 <107> und vom 29. April 1982 - BVerwG 2
C 41.80 - a.a.O. S. 272 f.). Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch
gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (Urteil vom 23. September 2004 -
BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56>). Das konkret-funktionelle Amt, der
Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen
Aufgabenbereich. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige
Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer
dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschluss
vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O. S. 267 f.; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 -
BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 11).
Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in
ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (Urteile vom 11. Juli
1975 - BVerwG 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 <67 f.>, vom 28. November 1991 - BVerwG
2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - a.a.O.
S. 109, stRspr). Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder
ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinne gewährt. Er
muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach
Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977
- 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 <283>; Beschluss vom 7. November 1979 - 2
BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 <354 f.>; BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 -
BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <150>, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C
41.89 - a.a.O. S. 201, vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - a.a.O. S. 56 und
vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 12). Unzulässig ist jedoch der
vollständige Entzug oder die Vorenthaltung eines Funktionsamts. Das abstrakt-
funktionelle Amt ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte
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funktionelle Amt ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte
Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser
Behörde umschreibt. Erst aus dem abstrakt-funktionellen Amt lassen sich die Kriterien
gewinnen, anhand derer sich die Amtsangemessenheit des konkret-funktionellen Amts
beurteilen lässt. Das abstrakt-funktionelle Amt ist zudem der Garant der sachlichen
Unabhängigkeit des Beamten, weil es die Grenzen definiert, innerhalb derer der
Dienstherr dem Beamten Dienstgeschäfte zuweisen und entziehen kann. Auf die
Einweisung des Beamten in ein abstrakt-funktionelles Amt kann nicht dauerhaft
verzichtet werden.
Die im öffentlichen Dienstrecht entwickelte Unterscheidung zwischen verschiedenen
Amtsbegriffen ist kein akademischer Selbstzweck, sondern dient der Entfaltung dessen,
was die Stellung des Beamten im Sinne der durch Art. 33 Abs. 5 GG
verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums ausmacht. Erst die Verleihung der vollen Amtsstellung, die
dauerhafte Übereinstimmung zwischen dem Statusamt und dem Funktionsamt und die
Übereinstimmung zwischen abstraktem und konkretem Funktionsamt kann dem
Beamten jene gesicherte Stellung geben, derer er bedarf, um die von Verfassungs
wegen ihm gesetzte Aufgabe zu erfüllen, als unparteiischer Sachwalter des öffentlichen
Interesses durch sein Sachwissen, seine fachliche Leistung und seine loyale
Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden
Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden
(BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - NVwZ 2008, 873 Rn. 68 = ZBR
2008, 310 <313>; vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06,
und 29.07 - BVerwGE 129, 272 <280> m.w.N.). Deshalb gehört die Verleihung eines mit
dem Statusamt in Übereinstimmung zu haltenden Funktionsamts zu den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die auch bei der Fortentwicklung des öffentlichen
Dienstrechts zu beachten sind. Sie gehören zum Kerngehalt der beamtenrechtlichen
Grundsätze, die dem Gesetzgeber den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Änderungen
versperren (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - a.a.O. Rn. 69). Die
Verleihung eines dem Statusamt entsprechenden Funktionsamts gehört zu den
Erfordernissen, gegen deren Beseitigung Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht zu überwindende
Sperre errichtet hat.
Mit der Versetzung zum Stellenpool ohne gleichzeitige Übertragung eines
amtsangemessenen Funktionsamts wird der ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherte
Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 24.
Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - BVerfGE 12, 81 <87>, vom 6. März 1963 - 2 BvR 129/63 -
BVerfGE 15, 298 <302>, vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570, 571, 629, 630, 189, 218,
331, 617, 621, 627, 536, 574, 631/76 - BVerfGE 56, 146 <162>, vom 3. Juli 1985 - 2 BvL
16/82 - a.a.O. sowie Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1993 - 2 BvR 1327/87, 2
BvR 420/90, 2 BvR 1544/90 - NVwZ 1994, 473 und vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96
- NJW 1996, 2149; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 9,
stRspr). Erst anhand des einem Beamten übertragenen abstrakt-funktionellen Amts bei
einer bestimmten Behörde lässt sich beurteilen, ob der konkret übertragene
Dienstposten seinem Inhalt nach amtsangemessen ist oder der Wertigkeit des
abstrakten Amts nicht entspricht. Der Begriff der amtsangemessenen Tätigkeit erfordert
einen Vergleich zwischen Amt und Tätigkeit. Es gibt keine Tätigkeit, die aus sich heraus
angemessen oder unangemessen ist; die Angemessenheit ergibt sich erst aus dem
Vergleich mit den abstrakten Anforderungen des Amts, also aus dem Vergleich zwischen
dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt.
Mit seiner Versetzung zum Stellenpool hat der Kläger sein bisheriges abstrakt-
funktionelles Amt als Amtmann des Berliner Bezirksamts ... verloren. Beim Stellenpool
hat er kein abstrakt-funktionelles Amt erhalten, da der Stellenpool - von den wenigen der
eigenen Verwaltung dienenden Stellen abgesehen - über derartige Stellen nicht verfügt.
Die Personalüberhangkräfte nehmen bei ihrer neuen Dienststelle, dem Stellenpool, nicht
aktiv an der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben teil, die dieser Dienststelle obliegen.
Vielmehr sind sie es, auf die sich die Verwaltungstätigkeit der Behörde "Stellenpool"
bezieht. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 StPG generell als Aufgabe des
Stellenpools, die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen
statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen (vgl.
Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr.
5). Indem der Kläger für mehr oder weniger lange Zeiträume bei wechselnden Berliner
Behörden unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist er der Sache nach wie ein
Leiharbeitnehmer beschäftigt. Daran ändert auch nichts, dass der Beklage für die
Übertragung derartiger Tätigkeiten dienstrechtliche Begriffe wie Abordnung oder
Rückabordnung verwendet. Abgeordnet werden kann nur ein Beamter, der bei einer
bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein abstrakt-funktionelles Amt
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bestimmten Dienstbehörde - seiner Stammbehörde - ein abstrakt-funktionelles Amt
innehat (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - a.a.O. Rn. 28). Erst von dieser
Basis aus ist es möglich und zulässig, ihn für einen begrenzten Zeitraum zu einer
anderen Behörde abzuordnen und ihm dort eine Tätigkeit zuzuweisen, die unter
Umständen, wenn auch nur vorübergehend, sogar unterwertig sein kann.
Die Vorenthaltung eines Funktionsamts durch das Stellenpoolgesetz ist kein
vorübergehender Zustand. Verfassungsrecht - Art. 33 Abs. 5 GG - und einfaches Recht -
§ 18 BBesG - verbieten eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt
(BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - a.a.O.). Dauerhaft in diesem Sinne
ist eine Maßnahme aber nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr
schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von
vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist,
insbesondere dann, wenn offen ist, ob er überhaupt endet. In diesem Falle handelt es
sich um eine "dauerhafte" Maßnahme, auch wenn sie als "vorübergehend" bezeichnet
wird und das Gesetz selbst die Beseitigung dieses Zustandes als Ziel angibt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger seit seiner Zuweisung
zum Personalüberhang (2001) und seiner Versetzung zum Stellenpool (2004) bis zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (November
2006) lediglich im Wege der Abordnung und Umsetzung bei unterschiedlichen Berliner
Behörden beschäftigt worden. Unstreitig ist überdies, dass der Kläger auch im Zeitpunkt
der Revisionsverhandlung noch nicht vom Stellenpool wegversetzt war. Nach der
Konzeption des Stellenpools ist es auch objektiv nicht möglich, jeden dem
Personalüberhang zugeordneten und dann zum Stellenpool versetzten Beamten
endgültig zu einer anderen Berliner Dienststelle zu versetzen, weil die entsprechenden
Stellen abgebaut worden sind oder abgebaut werden sollen und deshalb nicht zur
Verfügung stehen. Der dem Stellenpool zugewiesene Beamte kann daher schon im
Zeitpunkt seiner Versetzung zum Stellenpool nicht davon ausgehen, dass seine
Zugehörigkeit zum Stellenpool durch eine reguläre Versetzung zu einer anderen Berliner
Dienststelle zeitnah beendet wird. Damit ist ungewiss, ob überhaupt und gegebenenfalls
wann die Zugehörigkeit zum Stellenpool durch eine Versetzung und die Zuweisung eines
Funktionsamts enden wird. Dies stellt eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und
Funktionsamt dar, die mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher rechtswidrig ist.
Der Senat verkennt nicht, dass das beklagte Land seine finanziellen und
personalpolitischen Probleme lösen muss. Der Senat erkennt auch an, dass die
Einrichtung des Stellenpools grundsätzlich geeignet ist, die dabei auszulösende
Personalfluktuation zentral und effektiv zu steuern und einem unkoordinierten
Personalwechsel innerhalb der teilweise mit erheblichen personalrechtlichen Befugnissen
ausgestatteten Berliner Behörden entgegenzuwirken. Solche
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berechtigen jedoch nicht dazu, die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu verletzen.
2.) Die Kammer folgt dem Bundesverwaltungsgericht vollauf im Ergebnis und weitgehend
in der Begründung. Sie teilt insbesondere dessen Überzeugung, dass ein nicht nur
vorübergehender Entzug eines abstrakt-funktionellen Amtes vorliegt und gegen Art. 33
Abs. 5 GG verstößt.
Die Kammer legt für ihre Ansicht, § 1 StPG sei verfassungswidrig, besonderes Gewicht
auf den Gesichtspunkt der sachlichen Unabhängigkeit, den das
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erwähnte: Das abstrakt-funktionelle Amt ist der
Garant der sachlichen Unabhängigkeit des Beamten, weil es die Grenzen definiert,
innerhalb derer der Dienstherr dem Beamten Dienstgeschäfte zuweisen und entziehen
kann (BVerwGE 132, 31 Rn. 16, siehe auch Rn. 17).
Das Bundesverfassungsgericht schenkte der sachlichen Unabhängigkeit noch in seiner
jüngsten Rechtsprechung besonderes Augenmerk. In seinem Beschluss vom 19.
September 2007 – 2 BvF 3/02 – (antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne
die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung) betonte es die Funktion des
Berufsbeamtentums, eine stabile Verwaltung gestützt auf Sachwissen, fachliche
Leistung und loyale Pflichterfüllung zu sichern und einen ausgleichenden Faktor
gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Den
Beamten seien nach Art. 33 Abs. 4 GG gerade auch jene Aufgaben auferlegt, deren
Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und
Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erforderten. Seine Aufgabe könne das
Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert sei. Nur
wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet sei und Widerspruch nicht das
Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in
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Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in
sich berge, könne realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf
rechtsstaatlicher Amtsführung beharre, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein
sollte (BVerfGE 119, 247 [260 f.]).
Das Bundesverfassungsgericht griff diesen Gedanken wörtlich wieder auf in seinem
Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – (Übertragung von Ämtern mit leitender
Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit). Es leitete aus dem Lebenszeitprinzip die Folge
ab, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien
aus seinem Amt entfernt werden könne, denn damit entfiele die Grundlage für seine
Unabhängigkeit. Die lebenslange Anstellung sichere dem Beamten persönliche
Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung solle die
Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung
fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Die mit dem
Lebenszeitprinzip angestrebte Unabhängigkeit der Amtsführung sei dabei nicht etwa ein
persönliches Privileg des Beamten, das seiner Disposition unterliegen könnte, sondern
solle dem Gemeinwohl dienen (BVerfGE 121, 205 [221]). Das Bundesverfassungsgericht
führte in der Überprüfung der ihm vorgelegten nordrhein-westfälischen Bestimmung
anhand der genannten Maßstäbe aus, dass der nur auf Zeit ins höhere Statusamt
beförderte Beamte ständig befürchten müsse, in sein vorheriges Amt, das ihm seine
Lebenszeitstellung vermittele, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen
Nachteilen wie einer Gehaltseinbuße, versorgungsrechtlichen Nachteilen und einem
Ansehensverlust bei Kollegen, Untergebenen und in der Öffentlichkeit (BVerfGE 121, 205
[225]).
Wie die zitierte Verfassungsrechtsprechung zeigt, ist die sachliche (innere und äußere)
Unabhängigkeit kein Aspekt allein des abstrakt-funktionellen Amtes, sondern steht
vielmehr als eine eigenständige Ausprägung des Berufsbeamtentums in weiteren
Bezügen zum Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 119, 247 [263]). Dabei
dürfte die äußere Unabhängigkeit im Wesentlichen mit der Gewährleistung einer
amtsangemessenen Besoldung zu sichern sein (vgl. BVerfGE 119, 247 [264 f.]), während
die innere Unabhängigkeit die Beamten gegen das Ansinnen von Vorgesetzten
immunisieren soll, in ihrer Amtsausübung von Recht und Gesetz abzuweichen. Die von
der Versetzung zum Stellenpool betroffenen Berliner Beamten werden nur in ihrer
inneren Unabhängigkeit gefährdet. Die Abordnung von Beamten des Stellenpools zu
Übergangseinsätzen erlaubt es, unauffällig und praktisch ohne Rechtsschutzmöglichkeit
der davon Betroffenen sich derjenigen Beschäftigten zu entledigen, deren Amtspraxis
von der Leitung der Beschäftigungsbehörde als umständlich oder anderweit nachteilig
angesehen wird. Der Abbruch eines Übergangseinsatzes oder dessen Nichtverlängerung
bedarf keiner Begründung. Die in der Beschäftigungsbehörde unerwünschten Beamten
werden vom Zentralen Personalüberhangmanagement anderweitig zugewiesen. Der
Vorgang, sich eines unliebsamen Beamten zu entledigen, bedarf nicht einmal eines
kollusiven Zusammenwirkens beider Behörden. Die Beschäftigungsbehörde kann sich
gegenüber dem Zentralen Personalüberhangmanagement mit dem Hinweis begnügen,
für den Beamten keine Verwendung mehr zu haben.
Diese Möglichkeit wäre der Beschäftigungsbehörde verstellt, wenn der Beamte bei ihr
sein abstrakt-funktionelles Amt hätte, wenn er anders gesagt der
Beschäftigungsbehörde rechtlich angehörte, in sie eingegliedert wäre. Dann könnte sich
die Beschäftigungsbehörde nur nach den Regeln der Versetzung durch einen
Verwaltungsakt (BVerwGE 60, 144 [146 f.]) von ihm trennen. Gemäß § 28 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes n.F. und ferner § 15 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes muss
sich eine ohne Zustimmung des Beamten vorgenommene Versetzung auf dienstliche
Gründe stützen. Das muss gegenüber dem mit seiner Versetzung nicht
einverstandenen Beamten begründet werden (§ 39 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der
Berliner Verwaltung) und erlaubt ihm, gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Zwar
mögen die gerichtlichen Möglichkeiten angesichts des behördlichen
Versetzungsermessens nicht weit reichen (vgl. § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung),
doch nachweislich vorgeschobene Gründe, welche die wahren Versetzungsmotive
verschleiern sollen, oder unsachliche Erwägungen führen jedenfalls zur Aufhebung des
Verwaltungsaktes.
Es kommt für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 1 StPG nicht darauf an,
dass sich die Gefahren für die innere Unabhängigkeit in einer erheblichen Zahl von Fällen
tatsächlich verwirklicht haben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat seine
Befürchtungen in den beiden zitierten Beschlüssen nicht aus bekannt gewordenen
Vorfällen hergeleitet, sondern aus abstrakten Erwägungen, wie es einem Beamten in
rechtlich unsicherer Lage ergehen könne (siehe Gerhardt, abweichende Meinung in:
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rechtlich unsicherer Lage ergehen könne (siehe Gerhardt, abweichende Meinung in:
BVerfGE 119, 247 [282]). Es reicht demnach aus, wenn bei lebensnaher Betrachtung
eine Gefahr für die innere Unabhängigkeit besteht, die sich nicht nur auf spezielle
Einzelfälle, etwa bei charakterlich ungefestigten Beamten, beschränkt. Diese Gefahr
sieht die Kammer für gegeben an. Der Umstand, dass die Kammer keinen einzigen Fall
einer Klage auf Verlängerung eines Übergangseinsatzes eines zum Stellenpool
versetzten Beamten kennt, während immer wieder Beamte gegen ihre reguläre
Versetzung von der einen zu einer anderen Behörde klagen, deutet nicht auf die
Problemfreiheit der Übergangseinsätze hin, sondern belegt zweierlei: das durchweg
bestehende Interesse von Beamten, sich gegen ihre vermeintlich ungerechte
Behandlung zu wehren, und die diskrete, tatsächlich unangreifbare Abwicklung von
Übergangseinsätzen. Die Kammer hat bei der Auswertung zahlreicher Personalakten der
zum Stellenpool versetzten Beamten in keinem Fall den Eindruck gewonnen oder auch
nur den Verdacht geschöpft, dass eine Veränderung eines Übergangseinsatzes auf das
spezielle Verhalten eines Beamten zurückzuführen war. Sie kann allerdings auch
umgekehrt eine solche Möglichkeit nicht ausschließen. Denn warum die
Übergangseinsätze bei einigen Beamten lang währen und bei anderen häufig wechseln,
wird aus den Akten nicht deutlich. Dass Zweifel an einer stets sachbezogenen
Verwendung von Beamten nicht unbegründet sind, ergibt sich für die Kammer indirekt
aus den gerichtlich überprüften Versetzungen zum Stellenpool: Auf der Grundlage der
zur Personalauswahl erlassenen Richtlinien müssten von der Versetzung in der Regel
eher junge Beschäftigte als langjährige Bedienstete betroffen sein (vgl. § 6 der VV
Auswahl). Das Verwaltungsgericht Berlin hat gleichwohl in einer Reihe von Fällen
feststellen müssen, dass Behörden mit unhaltbaren Begründungen
Ausnahmetatbestände für anwendbar erklärten, um einen geschätzten, insbesondere
einen leistungsstarken jüngeren Beschäftigten zu behalten oder – seltener – einen
unerwünschten, etwa einen älteren oder gesundheitlich angegriffenen Beamten
abzugeben.
3.) Die Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass
auch der Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung verletzt sei (BVerwGE 132,
31 Rn. 18). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat inzwischen
Einwände gegenüber diesem Teil der Begründung formuliert (Beschluss vom 20. Juli
2009 – OVG 4 S 9.09 –, Juris, ebenso im Fall des Klägers: Beschluss vom 22. Juli 2009 –
OVG 4 S 42.09 –). Einen Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz könnte man
annehmen, wenn die Versetzung zum Stellenpool regelmäßig mit einer “Versetzung” in
die Untätigkeit einherginge, wie es Beamten bei der Deutsche Telekom AG infolge ihrer
Versetzung zur dort eingerichteten Vermittlungsstelle “Vivento” mehr als nur selten
widerfuhr (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – BVerwG 2 C 26.05 –, BVerwGE
126, 182, sowie Urteil vom 18. September 2008 – BVerwG 2 C 126.07 –, BVerwGE 132,
40). Nach den Erkenntnissen der Kammer aus zahlreichen Verfahren, die Berliner
Landesbeamte gegen ihre Versetzung zum Stellenpool anstrengten, sind die
Betroffenen durchweg zu Übergangseinsätzen in ihre alten Behörden rückabgeordnet
oder zu anderen Behörden weiterabgeordnet worden. Eine tatsächliche “Versetzung” in
die Untätigkeit beim Stellenpool nimmt denn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
an. Es meint allerdings, dass ohne ein abstrakt-funktionelles Amt nicht zu ermessen sei,
ob ein dem Beamten vorübergehend zugeteilter Dienstposten amtsangemessen oder
aber über- bzw. unterwertig sei. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass der
Begriff der amtsangemessenen Tätigkeit einen Vergleich zwischen “Amt und Tätigkeit”
verlange, trifft zu nur im Vergleich zwischen dem Statusamt und dem Dienstposten. Das
Statusamt der von der Stellenpoolversetzung betroffenen Beamten steht aber mit der
Amtsbezeichnung und ihrer Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe zweifelsfrei fest. Sie
befinden sich dadurch mit Bestimmtheit in einer Laufbahn innerhalb einer
Laufbahngruppe. Die Tätigkeit des Klägers in einem Beförderungsamt (mit der
Amtsbezeichnung Amtsrat) des nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes wird nicht dadurch zusätzlich determiniert,
dass der Beamte früher bei einem Bezirksamt, einer Senatsverwaltung oder
beispielsweise beim Landesverwaltungsamt Berlin beschäftigt war (ausführlich dazu OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 – OVG 4 S 9.09 – m.w.N., Juris). Das
Berliner Laufbahngesetz (LfbG) und die darauf gründenden Laufbahnverordnungen
knüpfen an die Verwendung in bestimmten Behörden keine Rechtsfolgen für die
Laufbahnen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LfbG umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben
Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen
gleichwertige Befähigung erfordern. Dem fügt § 2 Abs. 4 LfbG hinzu, dass sich der
Landesdienst in die Laufbahnen 1. des Verwaltungsdienstes, 2. des Vollzugsdienstes, 3.
des Bibliotheksdienstes, 4. des Schul- und Aufsichtsdienstes und des
Volkshochschuldienstes und 5. der besonderen Fachrichtungen gliedert. Die Berliner
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes (Verwaltungs-
Laufbahnverordnung – VLVO) teilt in ihrem § 2 Abs. 1 den Verwaltungsdienst weiter in
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Laufbahnverordnung – VLVO) teilt in ihrem § 2 Abs. 1 den Verwaltungsdienst weiter in
den nichttechnischen Verwaltungsdienst und den technischen Verwaltungsdienst auf und
regelt zudem in § 25 den Steuerverwaltungsdienst sowie in § 31 inzwischen
geschlossene Spezialverwaltungslaufbahnen. Ob der dem Kläger bei einer
Beschäftigungsbehörde in einem Übergangseinsatz zugedachte Dienstposten
amtsangemessen ist, bestimmt sich nur danach, dass dieser willkürfrei für einen
Amtsrat des nichttechnischen Verwaltungsdienstes bestimmt und bewertet ist (§ 18
i.V.m. § 86 des für Berliner Landesbeamte noch geltenden Bundesbesoldungsgesetzes).
4.) Die Kammer gibt ihre im Urteil vom 29. September 2004 – VG 5 A 210.04 –
geäußerte andere Ansicht zur Verfassungsgemäßheit von § 1 StPG auf. Ob auch das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seine im Urteil vom 14. November 2006 –
OVG 4 B 15.04 – (ZBR 2007, 262 ff.) geäußerte Ansicht aufgeben wird, ist unbekannt. Es
hat die Frage nach der Verfassungsgemäßheit der Norm inzwischen in mehreren
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen bezeichnet (Beschluss vom 20. Juli
2009 – OVG 4 S 9.09 –, Juris, und öfter).
5.) Die zu der Fragestellung vorliegende Literatur kommt entweder ebenfalls zur
Verfassungswidrigkeit des Stellenpoolgesetzes (so wohl Lecheler, Die Zuordnung von
Landesbeamten zum Stellenpool der Berliner Verwaltung, PersV 2009, 124 [125]) oder
aber überzeugt die Kammer nicht. Elmar Braun vertritt in seiner Dissertation
“Stellenpools und Personalvermittlungsstellen in der öffentlichen Verwaltung -
Haushaltsrechtliche, beamten- und arbeitsrechtliche sowie mitbestimmungsrechtliche
Implikationen” (Berlin 2009) die Auffassung, dem Bundesverwaltungsgericht sei
immerhin darin zuzustimmen, dass den zum Berliner Stellenpool versetzten Beamten
das abstrakt-funktionelle Amt fehle. Das verstieße jedoch nur bei einer dauerhaften
Entkoppelung von Status und Funktionsamt gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Zur Bestimmung,
ob die Entkoppelung dauerhaft oder vorübergehend sei, müsse auf die Konzeption des
Stellenpoolgesetzes abgestellt werden. Der Berliner Gesetzgeber habe dazu die
Begründung abgegeben, mittels des Stellenpools sollten die Personalüberhangkräfte
effizient auf andere, freie Aufgabengebiete vermittelt werden. Diese Einschätzung halte
sich im normativen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Die Maßnahme sei nicht
erkennbar untauglich (S. 95 ff.).
Braun macht mit seinen Ausführungen nicht deutlich, ob er die gesetzgeberische
Konzeption für entscheidend hält, die an ihrer Verwirklichung überhaupt nicht zu messen
sei, oder aber die Verwirklichung der Gesetzesziele für kaum messbar hält und dem
Gesetzgeber insoweit eine Einschätzungsprärogative einräumt, die dieser gewahrt habe.
Das Ziel des Abgeordnetenhauses von Berlin, das Personal der Berliner Verwaltung
abzubauen und dazu Beamte und Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes
effizient zu vermitteln, ist auch nach der Überzeugung der Kammer gerichtlich nicht zu
beanstanden. Der Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte knüpft
allerdings nicht an der vielleicht guten Absicht der Gesetzgeber an, sondern an der
mitunter schlechten Auswirkung der Gesetze. Gelingt dem Zentralen
Personalüberhangmanagement nicht die Weitervermittlung der in den Stellenpool
versetzten Beamten in angemessen kurzer Zeit, braucht sich der von jahrelanger
Zugehörigkeit zum Stellenpool betroffene Beamte nicht sagen zu lassen, dass der
Gesetzgeber das so nicht gewollt habe. Brauns These, es sei „gewolltes Ziel“ des
Gesetzgebers, effizient weiterzuvermitteln (S. 98), darf aber nicht zu dem Schluss
verleiten, der Gesetzgeber sei von der effizienten Weitervermittlung in den meisten
Fällen auch überzeugt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies überzeugend
darauf hin, dass es nach der Konzeption des Stellenpools auch objektiv nicht möglich
sei, jeden dem Personalüberhang zugeordneten und dann zum Stellenpool versetzten
Beamten endgültig zu einer anderen Berliner Dienststelle zu versetzen, weil die
entsprechenden Stellen abgebaut worden seien oder abgebaut werden sollten und
deshalb nicht zur Verfügung stünden. Dementsprechend meinten in den mündlichen
Verhandlungen der Kammer über Stellenpoolversetzungen mehrere Rechtsanwälte
zutreffend, dass ein Personalabbau in der Berliner Verwaltung, der sich nicht mit der
natürlichen Fluktuation mit Pensionierungen und Verrentungen begnüge, sondern eine
schnellere personelle Verschlankung von Behörden erreichen wolle, zwangsläufig damit
einhergehe, dass eine namhafte Zahl von Beschäftigten nicht auf Dauerstellen
vermittelt werden könne. Sollte Braun dem Gesetzgeber hier unverändert den
„normativen Einschätzungsspielraum“ zugestehen, es werde in den meisten Fällen bald
zur Weitervermittlung kommen und die Stellenpoolversetzungen seien in dieser
zeitlichen Hinsicht „nicht erkennbar untauglich“, hält die Kammer tatsächlich das
Gegenteil für erwiesen. Die Kammer hat, nachdem die Musterverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen waren, in den bei ihr noch rechtshängigen 25
Klagen mündliche Verhandlungen auf den 27. Mai 2009 anberaumt. Sechs der Klagen
waren seit 2004 rechtshängig, vier seit 2005, sechs seit 2006, sieben seit 2007, eine seit
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waren seit 2004 rechtshängig, vier seit 2005, sechs seit 2006, sieben seit 2007, eine seit
2008 und eine seit 2009. In allen Fällen war es nicht zu einer Weiterversetzung
gekommen. Der Vertreter der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen erklärte in einer
der mündlichen Verhandlungen, dass bis zu jenem Tage 9.432 Versetzungen von
Beamten und Arbeitnehmern zum Stellenpool verfügt worden und dort etwa 6.000
Beschäftigte wieder ausgeschieden seien. Dazu rechnete er die Fälle der
Weiterversetzung, des Eintritts in den Ruhestand, des Beginns der Freistellungsphase
einer Altersteilzeit und des freiwilligen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst.
Summer hat in seiner Rezension Brauns Dissertation gelobt und spricht sich ebenfalls
gegen die generelle Verwerfung des “Versetzungsmodells” bei der Schaffung von
Stellenpools aus (ZBR 2009, 178 [179]). Das wird von Summer im Wesentlichen damit
begründet, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des
Art. 33 Abs. 5 GG die Realität einer sich verändernden Welt nicht ignorieren könnten und
deshalb dem Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Grenzen
gesetzt seien. Mit diesem einem Rechtswissenschaftler freistehenden Plädoyer steht
Summer nicht allein (siehe z.B. Gerhardt, abweichende Meinung in: BVerfGE 119, 247
[283, auch 287 ff.]). Die Kammer ist hingegen durch § 31 Abs. 1 BVerfGG an die oben
wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 GG
gebunden. Der Regelungsgehalt der Verfassungsnorm hat sich demnach auch durch die
Verfassungsänderung vom 28. August 2006 im hier interessierenden Zusammenhang
nicht geändert (vgl. BVerfGE 119, 247 [272]; 121, 205 [232]), wenn diese denn das
bereits am 9. Dezember 2003 beschlossene Stellenpoolgesetz überhaupt noch
betreffen könnte.
Kugele, der als Richter an den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.
September 2008 mitwirkte, schrieb dazu in den Juris-Urteilsanmerkungen (PraxisReport,
JurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 2), das Land Berlin könnte den aus der Versetzung zum
Stellenpool resultierenden Verfassungsverstoß vermeiden, indem die Beamten bei ihren
bisherigen Behörden in ihren abstrakten Funktionsämtern verblieben und zum
Stellenpool lediglich abgeordnet würden. Das bedeutet, dass er die Einrichtung eines
Stellenpools nicht schlechterdings ausschließt, allerdings wohl das Versetzungsmodell
für unvermeidlich verfassungswidrig hält.
6.) Schließlich ist eine verfassungskonforme Auslegung des Stellenpoolgesetzes,
aufgrund der alle Beamten von der Versetzung zum Stellenpool ausgenommen wären
und lediglich Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dorthin versetzt werden dürften, nicht
möglich. Der normative Gehalt einer Regelung darf im Wege der verfassungskonformen
Interpretation nicht neu bestimmt werden (BVerfGE 119, 247 [274]). Der Wille des
Berliner Gesetzgebers, gerade auch Beamte mit seiner Regelung zu erfassen, ist
evident und darf von der Kammer nicht ignoriert werden. Die den Willen des
Gesetzgebers achtende Auslegung ist bei jungen Gesetzen in Besonderheit geboten.
Die Gerichte dürfen insoweit zwar in Randbereichen, die vom Gesetzgeber vielleicht nicht
hinreichend bedacht oder für unbedeutend gehalten wurden, soweit von der Verfassung
geboten eine restriktive Auslegung finden. Ihre Kompetenz geht jedoch nicht dahin, das
gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt zu verfälschen oder zu verfehlen.
B. Die Frage der Verfassungswidrigkeit ist hier entscheidungserheblich, weil gemessen
an der Auslegung und Anwendung des Berliner Stellenpoolgesetzes,
Landesbeamtenrechts und Personalvertretungsgesetzes, wie sie die Kammer praktiziert,
im vorliegenden Fall ein einfachrechtlicher Fehler nicht vorliegt.
1. Der Kläger hat nur die Versetzung zum Stellenpool angefochten, nicht auch seine
zuvor nach Maßgabe des Stellenpoolgesetzes erfolgte Zuordnung zum
Personalüberhang.
a) Die Kammer hält es gleichwohl für möglich, die Zuordnungsentscheidung inzident auf
Fehler zu überprüfen und gegebenenfalls den Versetzungsbescheid aufzuheben. Sie
begründete ihre Rechtsauffassung unter anderem in dem rechtskräftig gewordenen
Urteil vom 27. Mai 2009 – VG 5 A 29.05 – wie folgt:
Die Zuordnung zum Personalüberhang ist ein Umstand, der bei der – hier allein
vorgenommenen – Anfechtung der Versetzung zum Stellenpool überprüft werden darf
und gegebenenfalls zu deren Rechtswidrigkeit führt. Die Kammer teilt insoweit die
Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14. November
2006 – 4 B 15.04 – (ZBR 2007, 262 [267]), dem allerdings der Fall einer Zuordnung zum
Personalüberhang vor dem Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes zur Entscheidung
vorlag. An dessen Ansicht ist festzuhalten auch im Hinblick auf die nunmehr vom
Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 StPG erkennbar eingeräumte Möglichkeit, bereits die
Zuordnungsentscheidung als solche gerichtlich anzugreifen. Der Kläger hätte seine erst
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Zuordnungsentscheidung als solche gerichtlich anzugreifen. Der Kläger hätte seine erst
nach dem Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes (gemäß § 11 StPG am 1. Januar 2004)
vorgenommene Zuordnung demgemäß gerichtlich überprüfen lassen können
(entsprechend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 –,
ZBR 2009, 96 [98]). Die vom Gesetzgeber gewollte Erweiterung der
Rechtsschutzmöglichkeiten der Beamten bewirkt nicht die Einengung der
Überprüfbarkeit der Versetzungen zum Stellenpool. Das lässt sich schließen aus der
zugleich (aufgrund § 7 StPG) eingeführten Kompetenz der Personalräte gemäß § 99 c
Abs. 2 des Berliner Personalvertretungsgesetzes (PersVG), sowohl an der
Zuordnungsentscheidung wie auch an der Versetzung zum Stellenpool mitzuwirken. Für
den Personalrat kann sich seine Mitwirkung an der Versetzung im Wesentlichen nur auf
die Frage beziehen, ob der Beamte zu Recht dem Personalüberhang zugeordnet wurde
(so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 –, ZBR
2009, 96 [98] mit ausführlicher Begründung). Wollte der Gesetzgeber dem Personalrat
die Möglichkeit einräumen, noch bei der Versetzung die Zuordnung zum
Personalüberhang zu überprüfen, spricht nichts dafür, dass er dem Beamten bei der
Verfolgung seiner Rechte diese Möglichkeit hätte nehmen wollen.
Die Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang ist nicht etwa unanfechtbar
geworden mit der Folge, dass zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des
Gerichts über die Versetzung die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Zuordnung zum
Personalüberhang nicht mehr inzident zu überprüfen wäre. Die dem Kläger mitgeteilte
Zuordnung ist kein Verwaltungsakt, der gemäß §§ 74 i.V.m. § 58 VwGO mit Ablauf eines
Monats oder spätestens eines Jahres unanfechtbar (bestandskräftig) geworden wäre. Es
fehlt der Zuordnung die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zielende
Ausrichtung, die für den Begriff des Verwaltungsakts im Sinn von § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
das Verfahren der Berliner Verwaltung entscheidend ist. Die Zuordnung ist stattdessen
ein Innenrechtsakt (vgl. dazu näher Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil
vom 14. November 2006 – 4 B 15.04 –, ZBR 2007, 262 [267]), mit den Worten des
Bundesarbeitsgerichts eine innerbehördliche organisatorische Entscheidung, die das
Arbeitsverhältnis unberührt lässt (Urteil vom 13. März 2007 – 9 AZR 362/06 –, Juris Rn.
26). Die vom Gesetzgeber ermöglichte Klagbarkeit der Zuordnung zum
Personalüberhang wandelt den Innenrechtsakt nicht in einen Verwaltungsakt
(Außenrechtsakt). Die unmittelbare Ausrichtung nach außen ist keine notwendige
Voraussetzung für die gerichtliche Angreifbarkeit einer Maßnahme. Demgemäß besteht
die einhellige Auffassung, dass Umsetzungen, dienstliche Beurteilungen oder andere
Innenrechtsakte von den davon betroffenen Beamten mit einer Klage angreifbar sind.
Die §§ 70, 74 i.V.m. § 58 VwGO finden auf Innenrechtsakte keine entsprechende
Anwendung. Auch eine Verwirkung von Rügen gegen die Zuordnung zum
Personalüberhang liegt fern.
Sollte die Rechtsauffassung der Kammer nicht zutreffen, wäre in einer weitaus größeren
Zahl von Fällen die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 1 StPG
entscheidungserheblich. Denn gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt nicht schon die
Zuordnung eines Beamten zum Personalüberhang, die sein abstrakt-funktionelles Amt
noch unberührt lässt, sondern erst dessen Versetzung zum Stellenpool. Es bleibt den
Beamten schon nach dem an § 1 Abs. 3 StPG ablesbaren Willen des Berliner
Gesetzgebers unbenommen, sich unter Hinweis auf ihre Verfassungsrechte erstmals
gegen die Versetzung zu wehren.
b) Fehler bei der Zuordnung des Klägers zum Personalüberhang sind nicht erkennbar.
(1) Das betrifft zunächst die Überprüfung, ob gemäß § 1 Abs. 1 StPG Aufgaben in der
Dienstbehörde weggefallen oder auf andere Dienstkräfte verlagert worden sind. Es
handelt sich dabei um eine Vorfrage vor der Entscheidung, welche Dienstkräfte dem
Personalüberhang zuzuordnen sind. Insoweit steht dem Beklagten ein weites
Organisationsermessen zu. Das wegen einer Zuordnung zum Personalüberhang oder
einer Versetzung angerufene Gericht darf die Organisationsentscheidung lediglich auf
Willkür zum Nachteil des klagenden Beamten hin überprüfen. Die Grundentscheidung
des Berliner Gesetzgebers, in der öffentlichen Verwaltung Personal abzubauen, dient
vornehmlich der Haushaltskonsolidierung und soll zum größeren Teil durch eine
Arbeitsverdichtung verwirklicht werden. Nur zum kleineren Teil dürften tatsächlich
staatliche Aufgaben weggefallen sein. Eine Arbeitsverdichtung kann es mit sich bringen,
dass die verbliebenen Dienstkräfte in der Aufgabenerfüllung qualitative oder quantitative
Abstriche vornehmen müssen. Das Ausmaß dieser Abstriche ist von der
Behördenleitung und der Fachaufsicht zu verantworten. Ein dem Personalüberhang
infolge der Arbeitsverdichtung zugeordneter Beamter hat dagegen nichts zu erinnern.
Eine Willkürrüge greift erst dann durch, wenn zum Stellenpool versetzte Beamte
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Eine Willkürrüge greift erst dann durch, wenn zum Stellenpool versetzte Beamte
aufgrund einer Absprache zwischen ihrer bisherigen Dienstbehörde und dem Zentralen
Personalüberhangmanagement auf geraume Zeit rückabgeordnet und aus der
Weitervermittlung herausgenommen werden, weil die Dienstbehörde sie dringend
benötigt (vgl. dazu das Urteil der 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni
2009 – VG 36 A 151.06 –). Es liegt dann kein Fall der Verlagerung von Aufgaben auf
andere Dienstkräfte im Sinn von § 1 Abs. 3 StPG, sondern faktisch nur die Abwälzung der
Besoldungslasten auf den Haushalt einer anderen Behörde vor. Hingegen liegt kein Fall
von Willkür vor, wenn die zum Stellenpool versetzten Beamten durch Rückabordnung
vorerst ihre bisherigen Aufgaben in der früheren Dienstbehörde weiter erfüllen, solange
sie vom Stellenpool nicht weitervermittelt werden können. Der verfassungsgemäße
Anspruch der Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung macht es nötig, den
Geschäftsverteilungsplänen für die Zeit nach Verwirklichung der Arbeitsverdichtung
Übergangspläne an die Seite zu stellen, um die vorhandenen Aufgaben auf die
vorübergehende Überzahl an Dienstkräften angemessen zu verteilen. Das ist gerichtlich
nicht zu beanstanden, wenn am Ziel der Weiterversetzung der Stellenpoolkräfte
festgehalten wird.
Ein Fall von Willkür bei der Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte ist hier
nicht erkennbar. Die Abteilung Finanzen, Personal, Wirtschaft und Bürgerdienste des
Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin machte am 20. September 2006 eine
Vorlage für die Sitzung des Bezirksamts (im engeren Sinne) am 26. September 2006,
wonach für den Bezirkshaushaltsplan 2007 unter dem Betreff „Auflösung der Pauschalen
Minderausgabe“ für das Leistungs- und Verantwortungszentrum Soziales 20,52 Stellen
mit einem Einsparungsbetrag von 707.070 Euro gestrichen werden sollten. Darunter
befand sich zum Kapitel 4410 mit dem Titel 42201 eine Stelle (1,0) eines Amtsrats /
einer Amtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 mit dem Betrag von 42.960 Euro. Das
Bezirksamt beschloss den Wegfall u.a. dieser Stelle im Haushaltsplan. Für eine
missbräuchliche Abrede mit dem Zentralen Personalüberhangmanagement ist nichts
ersichtlich.
(2) Die dadurch notwendig gewordene Auswahl einer Dienstkraft dieser
Besoldungsgruppe oder der entsprechenden Tarifgruppe für die Zuordnung zum
Personalüberhang weist keinen gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehler auf. Der
Beklagte hielt die ermessenssteuernden Vorgaben der VV Auswahl ein. Nach deren § 1
Satz 1 wird die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang innerhalb einer
Abteilung, eines Leistungs- und Verantwortungszentrums/einer Serviceeinheit in einer
Behörde zwischen vergleichbaren Beschäftigten (siehe § 2 VV Auswahl) vorgenommen.
Bei der persönlichen Auswahl sind alle Beschäftigten vergleichbarer Aufgabengebiete
einzubeziehen (§ 2 Abs. 1 VV Auswahl). Eine Vergleichbarkeit ist hierbei bei einer
ähnlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 VV Auswahl) und der Zugehörigkeit zu derselben Lohn-
/Vergütungsgruppe (§ 2 Abs. 3 S. 1 VV Auswahl) bzw. derselben Besoldungsgruppe (§ 2
Abs. 3 Satz 2 VV Auswahl) gegeben. Die Sozialauswahl zwischen diesen vergleichbaren
Beschäftigten wird nach den Auswahlkriterien des § 6 Abs. 1 VV Auswahl (Lebensalter,
Beschäftigungszeiten, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) stichtagsbezogen
vorgenommen. Der Beschäftigte, der hierbei die geringste Punktzahl erreicht, ist am
wenigsten sozial schutzwürdig (vgl. zum Ziel der Sozialverträglichkeit der Auswahl den
Absatz 1 der Präambel der VV Auswahl) und wird gemäß § 6 Abs. 2 VV Auswahl dem
Personalüberhang zugeordnet. Für die „Auswahl bei gleicher Punktzahl“ erließ die
Senatsverwaltung für Finanzen die „Ergänzung Nr. 1“ vom 12. Juli 2005 (wie in Nr. 7 des
Rundschreibens zur VV Auswahl vom 30. Juni 2005, Dienstblatt des Senats von Berlin,
Teil I, 2005 S. 57, angekündigt) mit weiteren Maßgaben. Die zuvor die Personalauswahl
steuernde „Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000“
(VBSV 2000) vom 30. August 1999 zwischen dem Senat von Berlin und den Berliner
Bezirken einerseits und dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und
nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin sowie mehreren Gewerkschaften
andererseits galt gemäß ihrem Abschnitt I Nr. 6 Abs. 2 nur bis zum 31. Dezember 2004.
Der Beklagte legte am 29. September 2006 für seine Auswahl zutreffend die Abteilung
„Sozialwesen“ als Auswahlbereichfest; er machte nicht von der Ausnahmemöglichkeit in
§ 1 Satz 2 VV Auswahl Gebrauch. Er bezog in derselben Verfügung die in der Abteilung
eingesetzten Amtsräte/Amtsrätinnen der Besoldungsgruppe A 12 ein, deren Arbeitszeit
zwischen 76 % und 100 % einer Vollzeitbeschäftigung liegt (im Einklang mit § 2 Abs. 2 lit.
a VV Auswahl), insgesamt 10 Beamte, die vollzeitbeschäftigt oder in einem Fall mit
Teilzeit von 36 Wochenstunden (90 %) beschäftigt waren. Vergleichbare Angestellte gab
es nicht. Der Beklagte nahm im Weiteren keine Dienstkraft auf der Grundlage der §§ 3
bis 5 VV Auswahl von der Auswahl aus. Er verfügte am 13. Oktober 2006 zum Stichtag
20. Oktober 2006 die Ermittlung der Punktezahlen nach § 6 VV Auswahl und schloss das
Auswahlverfahren am 2. November 2006 mit einem Vermerk ab. Demzufolge erreichte
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Auswahlverfahren am 2. November 2006 mit einem Vermerk ab. Demzufolge erreichte
der Kläger 15 Punkte. Die anderen Beschäftigten der Auswahlgruppe wiesen zwischen 18
und 35 Punkten auf. Fehler an der Richtigkeit der Zuteilung der Punkte sind weder
erkennbar noch geltend gemacht.
(3) Der Beklagte beteiligte den Personalrat ordnungsgemäß bei der Zuordnung des
Klägers zum Personalüberhang. Nach § 99 c Abs. 2 StPG unterliegt die Zuordnung einer
Dienstkraft zum Personalüberhang ebenso wie später die Versetzung zum Stellenpool
der Mitwirkung des Personalrates (§ 84 PersVG). Der Beklagte legte die von ihm
beabsichtigte Entscheidung, den Kläger dem Personalüberhang zuzuordnen, dem
zuständigen Personalrat vor. Er übergab die Vorlage „zur Kenntnisnahme“, hingegen
nicht ausdrücklich „zur Mitwirkung“. Das ist nach der Überzeugung der Kammer wie
auch nach der diesbezüglichen Kommentierung (Gerhold, in: Lorenzen/Etzel u.a.,
BPersVG, § 69 [Stand: Oktober 2007] Rn. 71) unschädlich, weil die Beachtung einer
speziellen Form nicht vorgeschrieben ist. Es reicht aus, dass dem Personalrat seine
Mitwirkungsmöglichkeit bewusst war. Von der entsprechenden Kenntnis des Personalrats
ist die Kammer überzeugt angesichts der damals annähernd zweijährigen Geltung des
Stellenpoolgesetzes und der häufigen Zuordnungs- und Versetzungsfälle. Die Kenntnis
des Personalrats von seinen Mitwirkungsrechten ist auch aus dem sich anschließenden
Versetzungsverfahren zu schließen. Dort äußerte der Personalrat die Auffassung, dass
die mit dem Stellenpoolgesetz eingeführte Mitwirkung (anstelle einer Mitbestimmung)
gegen das Bundesrecht und die Landesverfassung verstoße. Der Verzicht des
Personalrats auf eine gegen die Zuordnung zum Personalüberhang gerichtete
schriftliche Äußerung bewirkte gemäß § 84 Abs. 2 PersVG, dass die Maßnahme nach
Fristablauf als gebilligt gilt. Diese Wirkung wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen,
dass eine Erörterung im Sinn von § 84 Abs. 1 PersVG unterblieb. Denn die Erörterung ist
keine Voraussetzung für den Eintritt der Wirkungen nach § 84 Abs. 2 PersVG (so zum
entsprechenden Bundesrecht: BVerwGE 97, 349 [351 ff.]).
2. Der Beklagte versetzte den Kläger auf der Grundlage des Stellenpoolgesetzes zu
Recht zum Stellenpool. Die Versetzung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG steht nicht im
Ermessen des Dienstherrn, sondern ist zwingende Folge der Zugehörigkeit des Klägers
zum Personalüberhang. § 1 Abs. 2 Satz 4 StPG gibt dabei das dienstliche Bedürfnis für
die Entscheidung zur Versetzung zum Stellenpool vor (siehe schon BVerwGE 132, 31 Rn.
25). Die im Versetzungsbescheid enthaltene Phrase, der Kläger habe keine persönlichen
Gründe vorgetragen, die seiner Versetzung widersprechen könnten, suggeriert ein Recht
des Beklagten, unter besonderen Umständen von der Versetzung abzusehen, die im
Gesetz keinen Anhalt findet. Davon abgesehen sind auch dem Gericht keine
persönlichen Umstände aufgezeigt worden, welche die Versetzung des Klägers
ausnahmsweise unerträglich erscheinen ließen.
Der Beklagte ließ den Personalrat frei von noch zu rügenden Fehlern an der Versetzung
mitwirken (§ 99 c Abs. 2 Satz 2 PersVG). Die ablehnende Reaktion des Personalrats vom
31. Januar 2007 auf die Mitwirkungsvorlage enthielt neben generellen Rügen gegen das
Stellenpoolgesetz noch, unter Hinweis auf die allgemeine Versetzungsvorschrift in § 61
LBG (a.F.), die Forderung nach einer Einzelfallabwägung, die dem Antrag nicht zu
entnehmen sei. Zusätzlich rügte der Personalrat sein zur Mitwirkung herabgestuftes
Recht und verlangte, den Fall „in das Einigungsverfahren gem. §§ 80 ff. PersVG
weiterzugeben“. Man mag in solchen Formulierungen den Wunsch nach einer Erörterung
gemäß § 84 Abs. 1 PersVG erkennen (so in einem Parallelfall das
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2008 – BVerwG 2 C 3.07 –, PersV
2009, 130 [134]). Die Deutung des Schreibens als Forderung nach Vorlage der
Auswahlunterlagen ginge hingegen zu weit, denn die Informationen zur
Auswahlentscheidung waren dem Personalrat erst kurz zuvor (und nicht bereits Jahre
vorher) im gesonderten Mitwirkungsverfahren über die Zuordnung zum
Personalüberhang gegeben worden. Verlangt der Personalrat eine Erörterung, hat diese
gemäß § 84 Abs. 1 PersVG regelmäßig mündlich stattzufinden (BAGE 119, 181 Rn. 34).
Der Beklagte bot dem Personalrat jedenfalls mit Schreiben vom 1. Februar 2007 eine
Klärung in einem Erörterungsgespräch an und bat, falls gewünscht, um einen
Terminsvorschlag innerhalb einer Woche. Der Personalrat meldete sich nicht darauf. Das
ist als konkludenter Verzicht auf die mündliche Erörterung zu verstehen. Der Personalrat
reagierte noch nicht einmal auf das vom Beklagten sicherheitshalber nachgeschobene
Schreiben vom 14. Februar 2007. Mehr war vom Beklagten gegenüber dem Personalrat
nicht geschuldet.
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