Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017

VG Berlin: zahnmedizin, unbefristet, verfügung, vergleich, erlass, verordnung, daten, zustellung, immatrikulation, unverzüglich

1
2
3
4
Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 L 1318.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 14 KapV BE 1994
Vorläufiger Rechtsschutz auf Zulassung zum Hochschulstudium
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den
Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren VG 12 L
ein Losverfahren zur Ermittlung einer Rangfolge unter Hinzuziehung eines gewählten
studentischen Mitgliedes des Fakultätsrates der Antragsgegnerin – ersatzweise eines
Notars – durchzuführen und die Antragstellerin vom Ergebnis des Losverfahrens
unverzüglich zu unterrichten,
2. die Antragstellerin vom Wintersemester 2009/10 an vorläufig zum Studium der
Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie der
Ranglistenplatz 1 entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihrem Rang unverzüglich
nachrücken zu lassen, sofern einer der vorrangigen Bewerber nicht zuzulassen ist bzw.
innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der
Zulassung durch Zustellung nicht unter gleichzeitiger Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung, dass sie/er an keiner anderen inländischen Hochschule vorläufig oder
endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation bei der
Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin im Falle der
vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach
deren Bekanntgabe die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung mit dem unter I 2 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum
Wintersemester 2009/10 im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin erstrebt
wird, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit der Antrag auf eine vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester gerichtet ist, ist er
unbegründet.
Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
glaubhaft gemacht, dass sie Studienleistungen in einem Umfang erbracht hat, die ihre
Einstufung in das 2. Fachsemester rechtfertigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 29. Mai 2005
(GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2007 (GVBl. S. 198) ist
Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin
oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung
bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten
5
6
7
8
9
bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten
Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Einen entsprechenden
Nachweis hat die Antragstellerin nicht geführt. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin,
dass die Praktika des ersten Fachsemesters „Mikroskopische Anatomie“, „Medizinische
Terminologie, Biologie“ und „technische Propädeutik“ nicht absolviert seien, ist die
Antragstellerin nicht entgegengetreten. Sie kann auch keine Rechte auf Zulassung ins 2.
Fachsemester aus dem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf –
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie – vom 6. August 2009
herleiten. Denn dieses stellt der Antragstellerin die Anrechnung von einem Semester
lediglich in Aussicht. Eine endgültige Zulassung soll danach erst erfolgen, wenn die
Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin an einer Universität des
Landes Nordrhein-Westfalen nachweist.
Da die Antragstellerin sowohl in ihrem außerkapazitären Antrag gegenüber der
Antragsgegnerin als auch in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hilfsweise die Zulassung zum 1. Fachsemester beantragt hat, ist sie an der Vergabe
freier Studienplätze für das 1. Fachsemester zu beteiligen. Es ist insoweit zunächst
rechtlich nicht von Bedeutung, dass die Zulassung zum 1. Fachsemester lediglich im
Rahmen eines Hilfsantrags begehrt wird (zur Zulässigkeit der hilfsweisen Beantragung
der Zulassung zu einem niedrigeren Semester bei Bewerbungen von Quereinsteigern
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 17. März 2009 – 5 NC 89.08 -, Juris Rdn. 76).
Der Hilfsantrag, der nach Ablehnung des Hauptantrags zu bescheiden ist, steht einem
auf dasselbe Begehren zielenden Hauptantrag prozessual nicht nach (vgl. im Hinblick
auf die Teilnahme an einem Losverfahren erfolgreiche Hilfsanträge: VG Hannover,
Beschluss vom 6. Januar 2009 – 8 C 3704/08 -, Juris Rdn.41 und VG Göttingen, Beschluss
vom 23. Dezember 2005 – 8 C 793/05 -, Juris Rdn.128). Der von der Antragstellerin
geltend gemachte Anspruch, hilfsweise zum 1. Fachsemester zugelassen zu werden,
tritt auch materiell nicht hinter die Ansprüche der Studienbewerber zurück, die mit ihrem
Hauptantrag dieses Begehren verfolgen. Denn ungeachtet des von ihr begonnenen,
aber nicht abgeschlossen Studiums der Humanmedizin kann sie sich ebenso wie die
übrigen Antragsteller auf das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG
folgende Teilhaberecht berufen. Es ist insoweit unbeachtlich, dass die Antragstellerin
aufgrund einer möglichen Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen mutmaßlich
nicht alle Lehrveranstaltungen des 1. Semesters belegen wird (vgl. insoweit - allerdings
zu einer anderen Konkurrenzkonstellation zwischen Studienortwechslern , die mit ihrem
jeweiligen Hauptantrag in unterschiedlichen Fachsemestern ihr Studium fortsetzen
wollen - VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 3 L 595.09 u.a. -,
Beschlussabdruck S. 20 f.). Die Antragsgegnerin hat im Übrigen selbst dargelegt, dass
die Antragstellerin Lehrveranstaltungen im 1. Fachsemester belegen muss, so dass sie
tatsächlich Ausbildungskapazität des ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen wird.
Von einer Wiederholung bereits absolvierter Lehrveranstaltungen kann daher keine Rede
sein. Dass die Antragstellerin möglicherweise nur partiell Ausbildungskapazität des
ersten Fachsemesters in Anspruch nehmen und damit gegebenenfalls die vorhandene
Ausbildungskapazität nicht im selben Umfang wie ein Studienanfänger nutzen wird, mag
im Einzelfall zu einer nicht optimalen Ausnutzung des Kapazitätserschöpfungsgebots,
dem allein die Antragsgegnerin verpflichtet ist, führen, kann indes nicht das
verfassungsrechtliche Teilhaberecht der Antragstellerin im Vergleich zu den übrigen
Studienplatzbewerbern schmälern. Denn das aus dem Teilhaberecht folgende
Kapazitätserschöpfungsgebot kann nicht als Begründung für die Einschränkung des
Teilhaberechts dienen (anders in der Tendenz VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember
2009, a.a.O.).
Der danach zu berücksichtigende Hilfsantrag hat teilweise Erfolg.
Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass über die für das
Wintersemester 2009/10 von der Antragsgegnerin vergebenen 44 Studienplätze hinaus
ein weiterer freier Studienplatz vorhanden ist.
Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs.
2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl.
S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar
2004 - VG 12 A 614.03 -; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 - OVG 5 NC 100.04 -),
richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung
von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.
186), zuletzt geändert durch die 18. Änderungsverordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S.
119).
Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO auf der Grundlage der Daten
des Berechnungsstichtages 30. September 2009 eine Jahresaufnahmekapazität von 90
Studienplätzen, die gleichmäßig zu je 45 Studienplätze auf das Wintersemester 2009/10
und Sommersemester 2010 verteilt werden.
Diese Berechnung ist im Ergebnis zutreffend. Sie weist lediglich im Detail Fehler auf, die
jedoch nicht zu einem weiteren freien Studienplatz führen. Da die Antragsgegnerin
entgegen ihrer eigenen Berechnung nur 44 Studienanfänger zugelassen hat, ist der freie
Studienplatz unter den Antragstellern und Antragstellerinnen zu verlosen.
Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der
Antragsgegnerin auszugehen. Dieser Stellenplan ist im Vergleich zu den Vorsemestern
unverändert.
Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung
vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008
(GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende
Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für
wissenschaftliche Assistenten 4 LVS (Nr. 4), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit
befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.
Satz1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO).
Es ist von folgendem Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweils
dargestellten Lehrdeputat auszugehen:
Abteilung 1 „Zahnärztliche Prothetik“:
Ausweislich des vorgelegten Stellenplans wird die (ehemalige) C1-Stelle eines
wissenschaftlichen Assistenten (Stellen- Nr. 03014003, Stellen-Nr. alt: 40006244,
ehemals besetzt mit B. und T.) als Stelle für einen befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter (Stellen Nr. 03019003) geführt. Die Antragsgegnerin hat
trotz der Hinweise der Kammer in den die Vorsemester betreffenden Beschlüsse nicht
dargelegt, ob insoweit eine wirksame Stellenumwandlung erfolgt ist. Mit dem zum
Sommersemester 2008 eingereichten Beschluss der Fakultätsleitung vom 31. März
2008 zum Stellenplan für die Zahnmedizin wurde die Stelle noch als C1-Stelle geführt.
Letztlich muss dieser Frage nicht nachgegangen werden, da die (faktische)
Stellenänderung kapazitätsneutral ist.
Die seitens der Antragsgegnerin geltend gemachte Deputatsverminderung im Umfang
von 2 LVS für Prof. F. für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO) ist nicht zu
berücksichtigen, weil es an der erforderlichen Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch
die Dienstbehörde bzw. Personalstelle (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO) fehlt. Die
Anerkennung der Deputatsverminderung in den Vorsemestern beruhte auf einer bis
zum 30. September 2009 befristeten Entscheidung der Dekanin. Eine aktuelle
Ermäßigungsentscheidung hat die Antragsgegnerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht
vorgelegt.
Abteilung 2 „Kieferorthopädie“
Im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Wintersemester 2008/09,
Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2008 - VG 12 A 534.08 u.a - und
Sommersemester 2009, Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 – VG 12 A 82.09
u.a. -) gibt es in der Abteilung keine kapazitätsrechtlich relevanten Veränderungen.
Abteilung 3 „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“:
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
Wie die Kammer bereits in den das Wintersemester 2008/09 betreffenden Beschlüssen
vom 18. Dezember 2008, a.a.O., entschieden hat, ist hinsichtlich des Inhabers der Stelle
Nr. 03038038 (K.) bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass er im Umfang
des Deputats eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters lehrt. Die
Antragsgegnerin ist dieser Ansicht gefolgt und setzt dementsprechend in ihrer
Kapazitätsberechnung ein Deputat von 8 LVS an.
Abteilung 4 „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“:
Die Stellenausstattung und das Lehrdeputat der Abteilung sind im Vergleich zum
vorhergehenden Berechnungszeitraum unverändert.
Abteilung 5 „Strukturbiologie“:
Sowohl die Stellenausstattung als auch das Lehrdeputat der Abteilung entsprechen dem
vorhergehenden Berechnungszeitraum.
Abteilung 6 „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“:
Die Reduzierung des Lehrdeputats von Prof. … (Stellen-Nr. 03061056) mit Schreiben der
Dekanin vom 29. September 2008 um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des
CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät ist
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO um 2 LVS gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne zur
Deputatsermäßigung für den Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -).
Arbeitsbereich 7 „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“:
Die Stellenausstattung und das Lehrdeputat der Abteilung sind im Vergleich zum
vorhergehenden Berechnungszeitraum unverändert.
Arbeitsbereich 8 „Kinderzahnmedizin“:
Die Antragsgegnerin setzt nunmehr entsprechend den Beschlüssen der Kammer vom
18. Dezember 2008 (a.a.O.) hinsichtlich des Inhabers der Stelle Nr. 03088065 (K.) ein
Lehrdeputat eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in Höhe von
8 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO) und hinsichtlich der Stelle eines Akademischen
Oberrats (Stelle Nr. 03086064, Stelleninhaber: F.) entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a LVVO eine Lehrverpflichtung von 16 LVS an.
Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 65 Stellen wissenschaftlichen
Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung und 4 Krankenversorgungsstellen zur
Verfügung.
Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 383 LVS berechnet sich das
durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (383: 65 =) 5,8923 LVS.
Der im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigende Umfang des
abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin
gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des der Ermittlung
des Personalbedarfs vorangehenden Jahres (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO), hier also nach den
Daten des Kalenderjahres 2008.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre
42
43
44
45
46
47
48
49
50
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO wird der Personalbedarf für die stationäre
Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt.
Auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung ist
von einem Durchschnittswert von 17 tagesbelegter Betten auszugehen, so dass sich der
Abzug für die stationäre Krankenversorgung auf (17 : 7,2 =) 2,36 Stellen beläuft.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs.
3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der um den
Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten
Gesamtstellenzahl.
Die zur Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsanteils heranzuziehende
Gesamtstellenzahl beläuft sich – unter Abzug der 2,36 Stellen für die stationäre
Krankenversorgung – auf (65 - 2,36 =) 62,64 Stellen zuzüglich der von der
Antragsgegnerin ausschließlich zur Krankenversorgung vorgehaltenen 4 Stellen. Danach
berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (66,64 x 0,3 =)
19,99 Stellen.
Hiervon ausgehend ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für die Krankenversorgung in
Höhe von (2,36 + 19,99 =) 22,35 Stellen. Nach Abzug der 4 Stellen ohne
Lehrverpflichtung mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben verbleibt ein
Restbedarf von (22,35 - 4 =) 18,35 Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten.
Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (65 -
18,35 =) 46,65 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen
Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatsstunden in Höhe von
(46,65 5,8923 =) 274,88 LVS.
Dieses Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10
KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (30.
September 2009/letzter Tag des Sommersemesters 2009) vorausgehenden zwei
Semestern (Wintersemester 2008/09 und Sommersemester 2008) wie in den
vorhergehenden Semestern keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der
Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehrstunden sind im genannten
Referenzzeitraum sind nicht erbracht worden.
Das Lehrangebot der Lehreinheit in Höhe von 274,88 LVS ist gemäß § 11 KapVO um den
von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit 0,75 LVS errechneten
Dienstleistungsbedarf zu verringern.
Anhand des bereinigten Lehrangebots von danach (274,88 - 0,75 =) 274,13 LVS
errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil
von unverändert 6,0734 eine jährliche Aufnahmekapazität von (548,26 : 6,0734 =)
90,27, abgerundet 90 Studienplätzen, so dass bei anteiliger Vergabe im Winter- und
Sommersemester jeweils 45 Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die Studienanfängerzahl ist nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen. Eine solche
Erhöhung ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO nur dann angezeigt, wenn das Lehrpersonal
eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel
von Studenten in höheren Semestern erfährt. Zweck des Schwundausgleiches ist es,
Lehrangebot, das wegen der genannten Umstände in höheren Fachsemestern nicht
ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu
nutzen, wobei die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert
wird. Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung aber nur noch ein
Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit mit der Folge hoher
Zulassungszahlen zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist
damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität
nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. In diesem Fall fehlt
es an den Voraussetzungen für den Ansatz einer Schwundquote, weil es kein
ungenutztes Lehrangebot gibt, dessen "Aktivierung” das Kapazitätserschöpfungsgebot
verlangen würde (OVG Berlin, Beschlüsse vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 -
und vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 – sowie OVG Berlin-Brandenburg vom 2.
September 2008 - OVG 5 NC 56.08 -). So liegen die Dinge hier. Der in der
Studierendenstatistik der Antragsgegnerin ausgewiesene Bestand von 480 – nicht
beurlaubten - Studierenden im 2. bis 10. Fachsemester übersteigt unter Addition der
errechneten 45 Plätze für Studienanfänger mit insgesamt 525 die für die
Regelstudienzeit von 10 Semestern errechnete Kapazität von (45 x 10 =) 450
Studierenden deutlich
51
52
Da an der Antragsgegnerin 44 nicht beurlaubte Erstsemesterstudierende immatrikuliert
sind, ist ein Erstsemesterstudienplatz unter den Antragstellerinnen und Antragstellern
der im Tenor bezeichneten Verfahren zu verlosen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des
Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der
entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung
vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser
wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. August 2005 -
OVG 5 L 36.05 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum